← Österreich

{'item': 'L516 2175280-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlL516 2175280-1 Spruch, L516 2175280-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen Vertreter mit Schriftsätzen vom 18.02.2021, 27.04.2021 und 25.11.20 (OZ 14, 15, 29) ein weiteres Vorbringen und beantragte den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung. (OZ 29) Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 02.12.2021 eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 25 Abs 1 und 2 VwGVG durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 02.12.2021 eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 VwGVG durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. Mit Schriftsatz vom 18.12.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderberichten ab. (OZ 32) 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen im Iran Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. (BFA Bescheid 27.09.2017 S 21, 99) Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er besuchte im Iran die Schule und schloss ein Studium in XXXX ab. Er arbeitete in einer XXXX in verschiedenen Positionen und war daneben auch noch als XXXX sowie als XXXX tätig. Er hat im Iran im Jahr 2013 geheiratet und ist Vater eines minderjährigen Sohnes. Im Iran leben seine Mutter, seine zwei Brüder sowie vier Schwestern; der Vater ist bereits 2010 verstorben. Seine Geschwister arbeiten als XXXX , als XXXX , XXXX (NS EB 05.11.2015, S 1, 2; NS EV 05.09.2017 S 6 f; VS 02.12.2021 S 5-8; VS 02.12.2021 Beilage Lohnabrechnungen XXXX ).Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er besuchte im Iran die Schule und schloss ein Studium in römisch 40 ab. Er arbeitete in einer römisch 40 in verschiedenen Positionen und war daneben auch noch als römisch 40 sowie als römisch 40 tätig. Er hat im Iran im Jahr 2013 geheiratet und ist Vater eines minderjährigen Sohnes. Im Iran leben seine Mutter, seine zwei Brüder sowie vier Schwestern; der Vater ist bereits 2010 verstorben. Seine Geschwister arbeiten als römisch 40 , als römisch 40 , römisch 40 (NS EB 05.11.2015, S 1, 2; NS EV 05.09.2017 S 6 f; VS 02.12.2021 S 5-8; VS 02.12.2021 Beilage Lohnabrechnungen römisch 40 ). Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Oktober 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich. (NS EB 05.11.2015 S 6; NS EV 05.09.2017 S 8) 1.2 Zum Aufenthalt in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 in Österreich ein, wo er sich seither gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen aufhält. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an, sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR, NS EB 05.11.2015 S 1, 4) Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber, war aber während seines Aufenhaltes zwischendurch bereits erlaubt unselbstständig sowie selbsständig erwerbstätig. (GVS; Beschäftigungsbewilligung AMS XXXX (OZ 5); GISA-Auszug (OZ 11); HV-Auszug))Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber, war aber während seines Aufenhaltes zwischendurch bereits erlaubt unselbstständig sowie selbsständig erwerbstätig. (GVS; Beschäftigungsbewilligung AMS römisch 40 (OZ 5); GISA-Auszug (OZ 11); HV-Auszug)) Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich XXXX . (NS EV 05.09.2017 S 1; Broschüren über XXXX (BFA Bescheid S 21); VS 02.12.2021 S 5).Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich römisch 40 . (NS EV 05.09.2017 S 1; Broschüren über römisch 40 (BFA Bescheid S 21); VS 02.12.2021 S 5). Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf dem Sprachniveau B1 besucht, jedoch keine Prüfung absolviert. Er kann sich dennoch auf Deutsch gut verständigen, sodass er auch seine Therapiesitzungen ohne Dolmetscher durchführen kann. (AS 71; Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29)) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was die vorgelegten persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern unterschiedlichen Alters belegen, in denen überwiegend mehrjährig bestehende Freundschaften zum Beschwerdeführer, dessen Vorzüge und seine bereits gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft bezeugt werden. (OZ 10; VS 02.12.2021 Beilage Empfehlungsschreiben) Strafrechtliche Verurteilung Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen am XXXX für eine am XXXX begangene Tat XXXX bei einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gemäß § 43a Abs 2 StGB unter bedingter Nachsicht eines Teils der Strafe zu einer Geldstrafe im Ausmaß von XXXX sowie zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen erteilte keine Weisungen, Anordnungen oder Aufträge.Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen am römisch 40 für eine am römisch 40 begangene Tat römisch 40 bei einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB unter bedingter Nachsicht eines Teils der Strafe zu einer Geldstrafe im Ausmaß von römisch 40 sowie zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen erteilte keine Weisungen, Anordnungen oder Aufträge. Der Beschwerdeführer befand sich während des Strafverfahrens auf freiem Fuß, es wurde keine Untersuchungshaft verhängt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer XXXX . Der Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 . Als mildernd wurde vom Strafgericht berücksichtigt die Unbescholtenheit, erschwerend die XXXX . Darüberhinausgehende Anordnungen wurden vom Strafgericht nicht beschlossen. (Urteil Landesgericht für Strafsachen 03.09.2021 (OZ 25); Zeugenvernehmung 16.04.2021 und 27.04.2021 (OZ 25)Als mildernd wurde vom Strafgericht berücksichtigt die Unbescholtenheit, erschwerend die römisch 40 . Darüberhinausgehende Anordnungen wurden vom Strafgericht nicht beschlossen. (Urteil Landesgericht für Strafsachen 03.09.2021 (OZ 25); Zeugenvernehmung 16.04.2021 und 27.04.2021 (OZ 25) Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betonte in einer E-Mail vom XXXX , dass sie dem Beschwerdeführer vergeben habe und ihn für einen ganz besonderen Menschen mit unglaublichen Qualitäten halte, und es viele schöne und positive Geschichten gebe, wo sich der Beschwerdeführer in menschlicher Hinsicht immer wieder ausgezeichnet und engagiert verhalten habe. Sie wünsche dem Beschwerdeführer von Herzen, dass er endlich Asyl in Österreich bekomme und einfach ein normales Leben führen und hier arbeiten dürfe. (Schriftliche Stellungnahme 18.12.2021, Beilage E-Mail XXXX (OZ 32))Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betonte in einer E-Mail vom römisch 40 , dass sie dem Beschwerdeführer vergeben habe und ihn für einen ganz besonderen Menschen mit unglaublichen Qualitäten halte, und es viele schöne und positive Geschichten gebe, wo sich der Beschwerdeführer in menschlicher Hinsicht immer wieder ausgezeichnet und engagiert verhalten habe. Sie wünsche dem Beschwerdeführer von Herzen, dass er endlich Asyl in Österreich bekomme und einfach ein normales Leben führen und hier arbeiten dürfe. (Schriftliche Stellungnahme 18.12.2021, Beilage E-Mail römisch 40 (OZ 32)) 1.3 Zum Gesundheitszustand Beim Beschwerdeführer wurde als Folge von Folterungen und Misshandlungen in Österreich eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Cervikobrachialgie rechts, Radikuläres Schmerzsyndrom S1 links L5/S1 (M 54.1); und eine geringgradige mediobilaterale Diskusprotrusion sowie Panikstörung (F 41.0) diagnostiziert. Er leidet unter wiederkehrenden Intrusionen, Flashbacks, Alpträumen, Panikattacken, Schweißausbrücke und Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX in stationärer sowie vom XXXX in teilstationärer Behandlung einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik; XXXX ; Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29); Arztbrief 16.03.2021, Entlassungsbrief 07.05.2021 (VS 02.12.2021 Beilage))Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 in stationärer sowie vom römisch 40 in teilstationärer Behandlung einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik; römisch 40 ; Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29); Arztbrief 16.03.2021, Entlassungsbrief 07.05.2021 (VS 02.12.2021 Beilage)) 1.4 Zum Ausreisegrund und zur Rückkehrgefährdung Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX von den iranischen Sicherheitsbehörden unterstellt, für das Christentum einzutreten und zu werben, obwohl er damals tatsächlich noch nicht Christ war. Der Beschwerdeführer wurde deshalb XXXX inhaftiert und zu einer Haftstrafe verurteilt. Während seiner Haft war er psychischer und physischer Folter ausgesetzt; unter anderem einer Scheinhinrichtung durch Erhängen sowie Vergewaltigungen. Er wurde immer wieder nach christlichen Kontaktpersonen gefragt und wurde gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach seiner Haftentlassung wurde ihm verboten, weiter als XXXX zu arbeiten und er musste sich regelmäßig bei der Polizei melden. Als Folge dessen entschloss er sich, den Iran zu verlassen. (NS EV 05.09.2017 S 9 ff)Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 von den iranischen Sicherheitsbehörden unterstellt, für das Christentum einzutreten und zu werben, obwohl er damals tatsächlich noch nicht Christ war. Der Beschwerdeführer wurde deshalb römisch 40 inhaftiert und zu einer Haftstrafe verurteilt. Während seiner Haft war er psychischer und physischer Folter ausgesetzt; unter anderem einer Scheinhinrichtung durch Erhängen sowie Vergewaltigungen. Er wurde immer wieder nach christlichen Kontaktpersonen gefragt und wurde gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben. Nach seiner Haftentlassung wurde ihm verboten, weiter als römisch 40 zu arbeiten und er musste sich regelmäßig bei der Polizei melden. Als Folge dessen entschloss er sich, den Iran zu verlassen. (NS EV 05.09.2017 S 9

  1. ff)Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im November 2015 in Österreich ein, wo er anschließend Zugang zur evangelikalen Freikirche XXXX fand. Er hat einen 20-Wochen langen Glaubenskurs erfolgreich abgeschlossen und wurde am XXXX nach sehr genauer Prüfung nach dem Ritus jener freikirchlichen Glaubensgemeinschaft getauft und ist seither aktives Glaubensmitglied bei jener Glaubensgemeinschaft. Er besucht regelmäßig die XXXX und nimmt an den wöchentlichen deutschsprachigen und farsisprachigen Gottesdiensten teil und an weiteren Bibelschulkursen teilgenommen. Er nimmt auch an Bibelkursen und Gebetskreisen, die derzeit nur online angeboten werden, teil. Dem Beschwerdeführer wird vom Pastor jener Glaubensgemeinschaft bescheinigt, sich ernsthaft als Christ zu identifizieren und seinen christlichen Glauben in der Gemeinschaft mit anderen Christen zu leben. Der Beschwerdeführer hat dabei auch schon außerhalb der Glaubensgemeinde stehende Personen in diese eingeladen und erachtet die Missionierung als einen wichtigen Bestandteil seines Glaubens. Er verfügt inzwischen auch über fortgeschrittene Kenntnisse der Bibel und ihre Inhalte. Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012). Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. (Taufschein XXXX 01.07.2018 (OZ 9); XXXX , kirchliche Bestätigung Pastor 23.11.2021 (OZ 29); VS 02.12.2021 S 8 ff; Bestätigung Mitglied der XXXX 30.11.2021 (VS 02.2021 Beilage)Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im November 2015 in Österreich ein, wo er anschließend Zugang zur evangelikalen Freikirche römisch 40 fand. Er hat einen 20-Wochen langen Glaubenskurs erfolgreich abgeschlossen und wurde am römisch 40 nach sehr genauer Prüfung nach dem Ritus jener freikirchlichen Glaubensgemeinschaft getauft und ist seither aktives Glaubensmitglied bei jener Glaubensgemeinschaft. Er besucht regelmäßig die römisch 40 und nimmt an den wöchentlichen deutschsprachigen und farsisprachigen Gottesdiensten teil und an weiteren Bibelschulkursen teilgenommen. Er nimmt auch an Bibelkursen und Gebetskreisen, die derzeit nur online angeboten werden, teil. Dem Beschwerdeführer wird vom Pastor jener Glaubensgemeinschaft bescheinigt, sich ernsthaft als Christ zu identifizieren und seinen christlichen Glauben in der Gemeinschaft mit anderen Christen zu leben. Der Beschwerdeführer hat dabei auch schon außerhalb der Glaubensgemeinde stehende Personen in diese eingeladen und erachtet die Missionierung als einen wichtigen Bestandteil seines Glaubens. Er verfügt inzwischen auch über fortgeschrittene Kenntnisse der Bibel und ihre Inhalte. Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. (Taufschein römisch 40 01.07.2018 (OZ 9); römisch 40 , kirchliche Bestätigung Pastor 23.11.2021 (OZ 29); VS 02.12.2021 S 8 ff; Bestätigung Mitglied der römisch 40 30.11.2021 (VS 02.2021 Beilage) 1.5 Zur Lage im Iran (Quelle: Länderinformationsblatt des BFA vom 22.12.2021) Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen „Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).„Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich ’konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden ’kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie ’Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen’, ’Verbreitung vom zionistischen Christentum’ und ’Gefährdung der inneren Sicherheit’ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen ’Verbrechen gegen Gott’ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch ’low-profile’ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der ’Katholischen Jerusalem Bibel’ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den ’Katechismus der Katholischen Kirche’ ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).“Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).“ Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020, AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 30.3.2021).Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 5.2.2021; vergleiche BS 2020, AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 13.1.2021), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 30.3.2021). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen 'Propaganda gegen das System' bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 5.2.2021). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat, mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 3.3.2021). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen 'Propaganda gegen das System' bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 5.2.2021). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 26.2.2020, FH 3.3.2021). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat, mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021). Alle Arten von Medien unterliegen der Zensur (AI 7.4.2021). Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 3.3.2021). Andererseits besitzt nahezu jede iranische Familie eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind (GIZ 12.2020c). Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2020c). Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021). Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 5.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jede Person die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 5.2.2021). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021). Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 5.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jede Person die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 5.2.2021). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021). Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 5.2.2021). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um einen Platz verschlechtert und liegt nun an Position 174 (2020: 173) von 180 (ROG 2021a). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021b). Hinsichtlich der Corona-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021b). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Corona in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt. Im April 2020 erhoben die Behörden Anklage gegen einen Arzt aus Saqqez in der Provinz Kurdistan, wegen 'Verbreitung von Propaganda gegen das System' und 'Störung der öffentlichen Meinung', weil er auf Instagram Beiträge über Covid-19 veröffentlicht hatte (AI 7.4.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vergleiche US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 30.3.2021). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche US DOS 30.3.2021). Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021). Rechtsschutz/Justizwesen Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden'; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021). 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen im Iran (1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Die Feststellungen zu seiner Sozialisation, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner beruflichen und künstlerischen Tätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen im Iran waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Iran, seiner Reiseroute und seiner Einreise nach Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich (1.2) Seine Angaben zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner Beschäftigung, seinen sonstigen Aktivitäten und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung erwiesen sich als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Strafakt und den darin enthaltenen Protokolls- und Urteilsvermerk (OZ 25). 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den dazu vorgelegten medizinischen, ärztlichen, und therapeutischen Bescheinigungen und dem Gerichtsakt des XXXX ; Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29); Entlassungsbrief 07.05.2021 (VS 02.12.2021 Beilage))Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den dazu vorgelegten medizinischen, ärztlichen, und therapeutischen Bescheinigungen und dem Gerichtsakt des römisch 40 ; Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29); Entlassungsbrief 07.05.2021 (VS 02.12.2021 Beilage)) 2.4 Zum Ausreisegrund und zur Rückkehrgefahr (oben 1.4) Verfolgungshandlungen im Iran aufgrund XXXX Verfolgungshandlungen im Iran aufgrund römisch 40 Der Beschwerdeführer war in der Einvernahme vor dem BFA am 05.09.2017 dazu in der Lage, die von ihm vorgebrachten Ereignisse in Zusammenhang mit seiner XXXX und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen und Misshandlungen während seiner Inhaftierung in freier ununterbrochener Schilderung umfangreich, detailreich und widerspruchsfrei nachvollziehbar darzustellen. (NS EV 05.09.2017 S 9 f)Der Beschwerdeführer war in der Einvernahme vor dem BFA am 05.09.2017 dazu in der Lage, die von ihm vorgebrachten Ereignisse in Zusammenhang mit seiner römisch 40 und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen und Misshandlungen während seiner Inhaftierung in freier ununterbrochener Schilderung umfangreich, detailreich und widerspruchsfrei nachvollziehbar darzustellen. (NS EV 05.09.2017 S 9
  2. f)Das BFA erachtete jenes Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht dezidiert als unglaubhaft, sondern verwies lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer dazu keine Polizei- oder Gerichtsunterlagen zu seiner angeblichen Inhaftierung habe vorlegen können, und führte anschließend in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass „selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, muss man davon ausgehen, das Sie für diese Taten (welche auch immer) eine Haftstrafe verbüßt haben, Sie aber vom Staat Iran wieder aus der Haft entlassen wurden.“ Das BFA folgerte aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser wieder als XXXX hätte arbeiten können und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich wöchentlich bei einer Polizeistelle hätte melden müssen, „keine ausreichende Intensität einer Verfolgung“ darstelle, „welche zu einem Asylgrund bzw Grund für die Erlangung eines subsidiären Aufenthaltstitels führen würde.“ (BFA Bescheid S 101) Das BFA verwies auch noch auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten radiologischen Befund aus Österreich, in welchem die festgestellten Knochenbrüche zeitlich mit 2013 vermerkt worden seien, was mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt der Ereignisse 2014 nicht in Einklang stehe. (BFA Bescheid S 101/102)Das BFA erachtete jenes Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht dezidiert als unglaubhaft, sondern verwies lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer dazu keine Polizei- oder Gerichtsunterlagen zu seiner angeblichen Inhaftierung habe vorlegen können, und führte anschließend in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass „selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, muss man davon ausgehen, das Sie für diese Taten (welche auch immer) eine Haftstrafe verbüßt haben, Sie aber vom Staat Iran wieder aus der Haft entlassen wurden.“ Das BFA folgerte aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser wieder als römisch 40 hätte arbeiten können und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich wöchentlich bei einer Polizeistelle hätte melden müssen, „keine ausreichende Intensität einer Verfolgung“ darstelle, „welche zu einem Asylgrund bzw Grund für die Erlangung eines subsidiären Aufenthaltstitels führen würde.“ (BFA Bescheid S 101) Das BFA verwies auch noch auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten radiologischen Befund aus Österreich, in welchem die festgestellten Knochenbrüche zeitlich mit 2013 vermerkt worden seien, was mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt der Ereignisse 2014 nicht in Einklang stehe. (BFA Bescheid S 101/102) Soweit das BFA auf die Nichtvorlage von Unterlagen verweist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sich Gerichte im Iran häufig weigern, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (oben 1.5, Folter und unmenschliche Behandlung), sodass aus der Nichtvorlage von Unterlagen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer berichtete im Rahmen eines psychotherapeutischen Settings von seinen Erlebnissen mit den iranischen Sicherheitsbehörden und im Gefängnis und war dabei dazu in der Lage, ein umfangreiches, detailliertes und komplexes Geschehen zu den Handlungsabläufen sowie die Entwicklung der Ereignisse in vielen Einzelheiten darzustellen, wobei seine Schilderung mit seinen Angaben vor dem BFA in Einklang stehen und diese näher konkretisieren konnte, ohne unglaubhafte Übertreibungen gegenüber seinen Angaben vor dem BFA vorzunehmen; so hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem BFA Scheinhinrichtungen durch Erhängen und weiteren körperlichen Misshandlungen geschildert, über die er im Rahmen der Psychotherapie näher sprechen konnte. (Psychotherapeutische Stellungnahme 23.11.2021 (OZ 29); NS EV 05.09.2017 S 10) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen wegen seiner XXXX , steht auch im Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach im Iran XXXX .Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen wegen seiner römisch 40 , steht auch im Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach im Iran römisch 40 . Dem Umstand, dass in einem österreichischen radiologischen Befund Knochenbrüche zeitlich mit 2013 vermerkt wurde, führt für sich allein nicht zur Unglaubhaftigkeit jenes Vorbringens, zumal aus jenem Befund nicht hervorgeht, dass diesen Vermerken eine exakte wissenschaftliche Datierungsmethode zugrunde liegt und bei Berücksichtigung der erheblichen psychischen Beeinträchtigung diesbezüglich lediglich eine Annahme oder auch eine Verwechslung, ein Missverständnis oder eine Fehlerinnerung wesentlich naheliegender ist, zumal in sämtlichen weiteren medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Erlebnisse übereinstimmend stets zeitlich im 2014 und danach eingeordnet wurden. (VS 02.12.2021 Beilagen) Vor diesem Hintergrund – dem umfassenden, detailreichen und im wesentlichen Kern widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers und den damit in Einklang stehenden Länderfeststellungen – erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen als glaubhaft. Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum in Österreich Die getroffenen Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer ursprünglich der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörte, er während seines Aufenthaltes in Österreich Zugang zu einer evangelikalen Freikirche XXXX fand, er am XXXX durch den damaligen Pastor XXXX nach dem Ritus einer freikirchlichen Glaubensgemeinde getauft und seither aktives Glaubensgemeinde bei jener Glaubensgemeinschaft ist, er damit seit Jahren regelmäßig an Gottesdiensten, Gebetsstunden und anderen Glaubensveranstaltungen seiner christlichen Glaubensgemeinschaft teilnimmt und er auch zu missionieren begann, beruhen auf dem vorgelegten Taufbestätigung und den schriftlichen Bezeugungen des Pastors jener Glaubensgemeinschaft, XXXX , und eines weiteren Mitglieds der XXXX . Es wird in jenen Schreiben die christliche Überzeugung und das weiterhin bestehende christliche Engagement des Beschwerdeführers seit durchgehend mehreren Jahren bestätigt. (Taufschein XXXX (OZ 9); XXXX , kirchliche Bestätigung Pastor 23.11.2021 (OZ 29); VS 02.12.2021 S 8 ff; Bestätigung Mitglied der XXXX 30.11.2021 (VS 02.12.2021 Beilage) Damit in Einklang stehen die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung: Seine Angaben zu seiner Tätigkeit in Österreich dazu waren konsistent und widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit den von ihm vorgelegten Bestätigungen. Er war auch in der Lage, in der Verhandlung seine Beweggründe und seine Entwicklung zu seinem Glaubenswechsel sowie seine fortgeschrittenen Bibel-Kenntnisse schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. (VS 02.12.2021 S 8
  3. ff)Daraus ergibt sich ein widerspruchsfreies und inhaltlich übereinstimmendes Bild von der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung an dem Zeugnis des Pastors und damit eines offiziellen Repräsentanten jener Glaubensgemeinschaft zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wären. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende aktive Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner christlichen Glaubensgemeinde über einen durchgehenden Zeitraum von mehreren Jahren (davon rund viereinhalb Jahre seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides) für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung und gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012. Diese Umstände und die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen Zeitraum von nunmehr fast viereinhalb Jahren gesetzten christlichen Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers, die das BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, spricht dagegen, dass die Konversion zum christlichen Glauben nur „zum Schein“ erfolgt ist. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist.Die getroffenen Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer ursprünglich der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörte, er während seines Aufenthaltes in Österreich Zugang zu einer evangelikalen Freikirche römisch 40 fand, er am römisch 40 durch den damaligen Pastor römisch 40 nach dem Ritus einer freikirchlichen Glaubensgemeinde getauft und seither aktives Glaubensgemeinde bei jener Glaubensgemeinschaft ist, er damit seit Jahren regelmäßig an Gottesdiensten, Gebetsstunden und anderen Glaubensveranstaltungen seiner christlichen Glaubensgemeinschaft teilnimmt und er auch zu missionieren begann, beruhen auf dem vorgelegten Taufbestätigung und den schriftlichen Bezeugungen des Pastors jener Glaubensgemeinschaft, römisch 40 , und eines weiteren Mitglieds der römisch 40 . Es wird in jenen Schreiben die christliche Überzeugung und das weiterhin bestehende christliche Engagement des Beschwerdeführers seit durchgehend mehreren Jahren bestätigt. (Taufschein römisch 40 (OZ 9); römisch 40 , kirchliche Bestätigung Pastor 23.11.2021 (OZ 29); VS 02.12.2021 S 8 ff; Bestätigung Mitglied der römisch 40 30.11.2021 (VS 02.12.2021 Beilage) Damit in Einklang stehen die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung: Seine Angaben zu seiner Tätigkeit in Österreich dazu waren konsistent und widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit den von ihm vorgelegten Bestätigungen. Er war auch in der Lage, in der Verhandlung seine Beweggründe und seine Entwicklung zu seinem Glaubenswechsel sowie seine fortgeschrittenen Bibel-Kenntnisse schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. (VS 02.12.2021 S 8
  4. ff)Daraus ergibt sich ein widerspruchsfreies und inhaltlich übereinstimmendes Bild von der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung an dem Zeugnis des Pastors und damit eines offiziellen Repräsentanten jener Glaubensgemeinschaft zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wären. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende aktive Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner christlichen Glaubensgemeinde über einen durchgehenden Zeitraum von mehreren Jahren (davon rund viereinhalb Jahre seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides) für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung und gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,. Diese Umstände und die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen Zeitraum von nunmehr fast viereinhalb Jahren gesetzten christlichen Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers, die das BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, spricht dagegen, dass die Konversion zum christlichen Glauben nur „zum Schein“ erfolgt ist. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Zusammenfassung Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers – im hier dargestellten Umfang – zu seiner Inhaftierung im Iran wegen XXXX Betätigung sowie sein ernsthafter und dauerhafter Abfall vom Islam in Österreich glaubhaft ist, weshalb den darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er nach jenen Erlebnissen mit den iranischen Sicherheitsbehörden und im Gefängnis bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei (NS 05.09.2017 S 11 ff), keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines – möglicherweise – zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers – im hier dargestellten Umfang – zu seiner Inhaftierung im Iran wegen römisch 40 Betätigung sowie sein ernsthafter und dauerhafter Abfall vom Islam in Österreich glaubhaft ist, weshalb den darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er nach jenen Erlebnissen mit den iranischen Sicherheitsbehörden und im Gefängnis bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei (NS 05.09.2017 S 11 ff), keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines – möglicherweise – zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann vergleiche bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). 2.5 Zur Lage im Iran 2.5.1 Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben 1.5) beruhen auf dem vom BFA zusammengestellten aktuellen Länderinformationsblatt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist; wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130) 3.3 Zum gegenständlichen Fall 3.3.1 Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung Laut den Sachverhaltsfeststellungen zum Iran bedeutet der Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis im Iran einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt konnte der Beschwerdeführer einen Abfall vom Islam sowie seine ernsthafte Hinwendung zum Christentum während seines Aufenthaltes in Österreich glaubhaft machen. Es ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr christlich-religiöse Betätigungen vornehmen wollen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines christlichen Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Iran aus Gründen seines Religionswechsels ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Gefahrenvergrößernd wirkt sich dabei der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer ihm aufgrund seiner XXXX Tätigkeit unterstellten Nähe zum Christentum ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und inhaftiert wurde und er inzwischen sein Heimatland verlassen hat. Es ist somit des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Iran aus Gründen seines Religionswechsels ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Gefahrenvergrößernd wirkt sich dabei der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer ihm aufgrund seiner römisch 40 Tätigkeit unterstellten Nähe zum Christentum ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und inhaftiert wurde und er inzwischen sein Heimatland verlassen hat. Schließlich kann laut den Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Verhältnisse sind diesbezüglich im gesamten Staatsgebiet des Iran unterschiedslos gleich. Im Falle des Beschwerdeführers ist damit bei einer Rückkehr in den Iran von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen. (zur Asylrelevanz einer Verfolgung im Iran wegen Konversion bspw VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091) Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung knüpft dabei nicht notwendigerweise an bereits erlittene Verfolgung und kann es daher einem Asylwerber nicht zugemutet werden, die von ihm befürchtete Verfolgung selbst erst zu erleiden. (VwGH 10.10.1996 95/20/0494) 3.3.2 Kein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 6 AsylG)3.3.2 Kein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 6, AsylG) Gemäß § 6 Ab 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß Paragraph 6, Ab 1 Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ebenso ausgesprochen, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. (VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228 mit Verweis auf EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ebenso ausgesprochen, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. (VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228 mit Verweis auf EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-RL). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls das dritte Kriterium „gemeingefährlich“ nicht erfüllt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 verweist der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch auf seine Erkenntnisse vom 18.01.1998, 94/01/0746, vom 10.10.1996, 95/20/0247 sowie vom 27.09.2005, 2003/01/0517 (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).Im vorliegenden Fall ist jedenfalls das dritte Kriterium „gemeingefährlich“ nicht erfüllt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verweist der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch auf seine Erkenntnisse vom 18.01.1998, 94/01/0746, vom 10.10.1996, 95/20/0247 sowie vom 27.09.2005, 2003/01/0517 (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130). So gingen fallbezogen bereits die österreichischen Strafverfolgungsbehörden von keiner Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr aus, weshalb über den Beschwerdeführer auch keine Untersuchungshaft verhängt worden war. Das Landesgericht für Strafsachen verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil auch zu keiner unbedingten Freiheitsstrafe, sondern die neben einer Geldstrafe verhängte bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren blieb bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich angesiedelt. Das Landesgericht für Strafgericht erachtete es zudem als nicht erforderlich, Weisungen, Anordnungen oder Aufträge iSd § 51 ff StGB zu erteilen, um den Beschwerdeführer von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten zu müssen.So gingen fallbezogen bereits die österreichischen Strafverfolgungsbehörden von keiner Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr aus, weshalb über den Beschwerdeführer auch keine Untersuchungshaft verhängt worden war. Das Landesgericht für Strafsachen verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil auch zu keiner unbedingten Freiheitsstrafe, sondern die neben einer Geldstrafe verhängte bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren blieb bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich angesiedelt. Das Landesgericht für Strafgericht erachtete es zudem als nicht erforderlich, Weisungen, Anordnungen oder Aufträge iSd Paragraph 51, ff StGB zu erteilen, um den Beschwerdeführer von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten zu müssen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen zudem insbesondere keine weiteren Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen derselben Art beziehungsweise derselben schädlichen Neigung vor, vielmehr handelt es sich gegenständlich um die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte bis dahin während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich einen untadeligen Lebenswandel geführt und hat sich auch seit der letzten und einzigen Tatbegehung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Wiederholungstäter und es liegen keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Wiederholungsgefahr vor. Selbst die Mutter des Opfers betonte in ihrer E-Mail vom XXXX , dass sie dem Beschwerdeführer vergeben habe und ihn für einen ganz besonderen Menschen mit unglaublichen Qualitäten halte, es viele schöne und positive Geschichten gebe, wo sich der Beschwerdeführer in menschlicher Hinsicht immer wieder ausgezeichnet und engagiert verhalten habe und sie diesem von Herzen wünsche, dass er endlich Asyl in Österreich bekomme und einfach ein normales Leben führen und hier arbeiten dürfe. Im Falle des Beschwerdeführers liegen zudem insbesondere keine weiteren Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen derselben Art beziehungsweise derselben schädlichen Neigung vor, vielmehr handelt es sich gegenständlich um die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte bis dahin während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich einen untadeligen Lebenswandel geführt und hat sich auch seit der letzten und einzigen Tatbegehung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Wiederholungstäter und es liegen keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Wiederholungsgefahr vor. Selbst die Mutter des Opfers betonte in ihrer E-Mail vom römisch 40 , dass sie dem Beschwerdeführer vergeben habe und ihn für einen ganz besonderen Menschen mit unglaublichen Qualitäten halte, es viele schöne und positive Geschichten gebe, wo sich der Beschwerdeführer in menschlicher Hinsicht immer wieder ausgezeichnet und engagiert verhalten habe und sie diesem von Herzen wünsche, dass er endlich Asyl in Österreich bekomme und einfach ein normales Leben führen und hier arbeiten dürfe. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und des dabei verschafften persönlichen Eindrucks ist im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erforderlichen negativen Zukunftsprognose auszugehen.Aufgrund dieser Erwägungen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und des dabei verschafften persönlichen Eindrucks ist im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erforderlichen negativen Zukunftsprognose auszugehen. 3.4 Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüberhinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. 3.5 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5 Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.6 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2175280.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.