RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW116 2247252-1 Spruch, W116 2247252-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Bei einer am 16.07.2021 durchgeführten Kaderuntersuchung wurde der Beschwerdeführer als vorübergehend für 12 Monate als nicht geeignet befundet und damit begründet, er zeige sich bezüglich seines Führerscheinentzugs zwar grundsätzlich einsichtig und könne die Konsequenzen abschätzen, neige aber zur Bagatellisierung des Deliktes sowie seines Trinkverhaltens. Das von der psychologischen Amtssachverständigen ausgestellte einseitige Dokument besteht aus der Befundung über die vorübergehende Nichteignung sowie der dreizeiligen Begründung. Über die Untersuchungsmethodik gibt es keinen Aufschluss, ebenso wenig über die Hintergründe, weshalb die in der Begründung genannten Umstände zur vorübergehenden Nichteignung führen sollen. 1.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 16.07.2021 vorzeitig endet. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der am 16.07.2021 durchgeführten psychologischen Kadereignungsuntersuchung eine vorübergehende Nichteignung für die Dauer von 12 Monaten befundet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Gelegenheit gegeben worden zu den Ergebnissen der Überprüfung Stellung zu nehmen, die eingelangte Stellungahme habe jedoch aufgrund einer Fristversäumnis bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung gefunden. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben eingelangt am 17.09.2021 Beschwerde. Die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Heerespersonalamtes seien nicht nachvollziehbar, die vorliegenden ärztlichen Ergebnisse bei der verkehrspsychologischen Untersuchung nach FSG hätten keine Einschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis gehabt. Der Bescheid entbehre jeder inhaltlichen Begründung und bleibe die Behörde zu erklären schuldig, weshalb der Beschwerdeführer die psychologische Eignung nicht mehr aufweisen solle. Der Beschwerde wurde eine „Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG –GV“ der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle vom 12.01.2021 samt Verkehrspsychologischer Befunde, Exploration und Befund über die Ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nach § 8 FSG beigelegt. Der Beschwerde wurde eine „Verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß Paragraph 17, FSG –GV“ der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle vom 12.01.2021 samt Verkehrspsychologischer Befunde, Exploration und Befund über die Ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, FSG beigelegt. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 12.01.2021 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hatte und dabei ein Fragebogenverfahren sowie ein Explorationsgespräch durchgeführt wurde. Dies ergab, dass der Beschwerdeführer eine gute kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie ausreichend Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfügt und das Alkoholrisiko realistisch einschätzt. Ein fallweiser erhöhter Alkoholkonsum im Sozialkontext sei ableitbar, diesbezüglich bestehe aber Einsicht und eine Einstellungsänderung sei erkennbar. Der Beschwerdeführer ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen AM, A, N, C1, C und F geeignet. Der Beschwerdeführer zeige sich im Persönlichkeitsbereich ausgeglichen und ausreichend diszipliniert sowie anpassungsbereit. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beschwerdeausführung Folgendes ausgeführt (im Original): „Der Sachverhalt wurde nochmals eingehend geprüft und es wird festgestellt: An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende „psychologische Eignung“ nicht mehr gegeben sind, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich sind. Die langfristige Eignung (Kontrolluntersuchung frühestens in 12 Monaten) ist mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer KPE nicht vereinbar. Ein Weiterverbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft ist daher nicht möglich. An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende „psychologische Eignung“ nicht mehr gegeben sind, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich sind. Die langfristige Eignung (Kontrolluntersuchung frühestens in 12 Monaten) ist mit der Verfügbarkeit und Zielsetzung der Verwendung in einer KPE nicht vereinbar. Ein Weiterverbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft ist daher nicht möglich. Ihr von ihnen zitiertes Schreiben vom
- Juli 2021 steht in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bescheid, da dieses Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. (Entziehung der Heereslenkberechtigung). Sie sind für die Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Es wird festgestellt, dass Ihr Trinkverhalten als Fahrzeuglenker sowie der Versuch den behördlich verfügten Entzug Ihrer Lenkberechtigung zu verheimlichen auf eine mangelnde psychologische Eignung in Bezug auf militärische Auslandseinsätze schließen lässt. Da Ihnen damit die für die Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde mit
- Juli 2021 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und die Auslandseinsatzbereitschaft endet mit Ablauf dieses Datums.“ 1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dessen Auslandeinsatzbereitschaft beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, die unbestritten blieben. Die das Verfahren betreffende Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der Ergebnisse der Kaderuntersuchung ergeben sich aus Einsicht in das als „Sachverständigenbeweis der psychologischen Kadereignungsuntersuchung“ bezeichnete Dokument. Die Feststellungen zur Verkehrspsychologischen Untersuchung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Instituts für klinische Diagnostik und Psychotherapie, 2700 Wiener Neustadt, vom 12.01.
- Das Persönlichkeitsbild sowie die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der genannten Klassen ergibt sich aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Befund. Insbesondere entkräftet der Befund der Kaderuntersuchung nicht die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung, weil dieser aufgrund der festgestellten Umstände dem Befund der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegentritt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 25 AZHG lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, AZHG lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).„§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
- die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
- die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
- kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
- innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“ 3.
- Im vorliegenden Fall begründete die Behörde das vorzeitige Ende der Auslandeinsatzbereitschaft mit der fehlenden psychologischen Eignung des Beschwerdeführers. Der Behörde kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073). Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2). Gemäß § 26 AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,). Gemäß Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123). Grundsätzlich sind an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen hohe Anforderungen anzulegen und können daher auch psychologische Gründe für die mangelnde Eignung sprechen. Im gegenständlichen Fall folgerte die belangte Behörde jedoch die mangelnde psychologische Eignung ausschließlich aus den Ergebnissen der Kaderuntersuchung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und den darin enthaltenen Verweis auf den der Behörde bereits vorliegenden Befund über die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung ließ die Behörde ausdrücklich wegen Fristversäumnis unberücksichtigt. Eine - wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.2.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0059). Eine - wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025; VwGH 28.2.2008, 2006/18/0349, dem zufolge maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet); dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0059). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Stellungnahme am 10.08.2021 einlangte, der gegenständliche Bescheid vom 16.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2021 zugestellt. Die Stellungnahme und der darin enthaltene Verweis auf den der Behörde bereits vorliegenden Befund waren von der Behörde somit jedenfalls zu berücksichtigen. Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Die Behörde stützt sich ausschließlich auf die bei der Kaderuntersuchung festgestellte Nichteignung. Wie jedoch festgestellt, ist der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen AM, A, N, C1, C und F geeignet und zeigt sich im Persönlichkeitsbereich ausgeglichen und ausreichend diszipliniert sowie anpassungsbereit. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann nicht erkannt werden, weshalb die im Befund der Kaderuntersuchung dargestellten Umstände (der Führerscheinentzug des Beschwerdeführers und dessen Umstände) zur mangelnden psychologischen Eignung führen sollen. 3.
- Der bloße Verweis auf die Kaderuntersuchung belegt nicht das Vorliegen von Umständen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen könnten, andere Umstände, welche die mangelnde Eignung begründen würden, führt die Behörde nicht an. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Im Lichte dessen konnte im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung konnte sich auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung konnte sich auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2247252.1.00