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{'item': 'W116 2248264-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 5§ 1§ 7§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW116 2248264-1 SpruchW116 2248264-1/2E, W116 2248264-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der 2003 geborene Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission für tauglich befunden (Eintritt der Rechtskraft am 07.07.2020).
  2. Mit Einberufungsbefehl vom 08.10.2021, N/03/01/04/60, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 04.04.2022 einberufen.
  3. Mit Schreiben vom 04.11.2021 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 13.10.2021 persönlich zugestellten Einberufungsbefehl ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom
  4. Oktober 2020 bis
  5. Juli 2021 ein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum XXXX absolviert habe und dass ihm vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, aber auch vom NÖ Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der damit auch den Grundwehrdienst ersetzt. Bezüglich seiner Bemühungen, seine Einberufung durch die Bestätigung seines Einsatzes beim FSJ (freiwilliges soziales Jahr) ungültig zu machen, habe er keinerlei Entgegenkommen verspürt, sondern lediglich die Information erhalten, dass er ein „Zivildienstersatzformular“ nicht ausgefüllt habe. Durch seinen zehnmonatigen, freiwilligen sozialen Dienst würde er seinen Grundwehrdienst als bereits abgeleistet und seine Staatsbürgerpflicht als erledigt ansehen. Der gegenständliche Einberufungsbefehl sollte daher seine Gültigkeit verlieren. Beiliegend wurden eine Kopie des Einberufungsbefehls und jegliche Bestätigung über seinen Dienst beim FSJ übermittelt.Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom
  6. Oktober 2020 bis
  7. Juli 2021 ein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum römisch 40 absolviert habe und dass ihm vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, aber auch vom NÖ Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der damit auch den Grundwehrdienst ersetzt. Bezüglich seiner Bemühungen, seine Einberufung durch die Bestätigung seines Einsatzes beim FSJ (freiwilliges soziales Jahr) ungültig zu machen, habe er keinerlei Entgegenkommen verspürt, sondern lediglich die Information erhalten, dass er ein „Zivildienstersatzformular“ nicht ausgefüllt habe. Durch seinen zehnmonatigen, freiwilligen sozialen Dienst würde er seinen Grundwehrdienst als bereits abgeleistet und seine Staatsbürgerpflicht als erledigt ansehen. Der gegenständliche Einberufungsbefehl sollte daher seine Gültigkeit verlieren. Beiliegend wurden eine Kopie des Einberufungsbefehls und jegliche Bestätigung über seinen Dienst beim FSJ übermittelt.
  8. Mit Schreiben vom 15.11.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG (eingelangt 15.11.2021) vorgelegt. Im Vorlageschreiben merkte die belangte Behörde unter dem Punkt „Beurteilung“ ergänzend im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2020 im Zuge des Stellungsverfahrens schriftlich über die Zivildienstinformation

§ 5Abs.

1 ZDG 1986 in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Beilage 11).

§ 1Abs.

2 erster Satz ZDG sei dem Wehrpflichtigen die Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung mindestens sechs Monate nach Abschluss des Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet. Der Wehrpflichtige habe darüber hinaus das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Erhalt eines rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehles. Der Beschwerdeführer habe aber weder von seinem Recht der Gewährleistungsfrist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung noch vom Recht der Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Erhalt eines rechtswirksamen Einberufungsbefehles Gebrauch gemacht. Außerdem könnte das „Freiwillige Soziale Jahr“ nicht unter § 25 Abs. 2 WG subsummiert werden, weil es sich dabei nicht um den Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 handeln würde. Der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und in seinem Fall hätten bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden können, noch habe er Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden. Im Vorlageschreiben merkte die belangte Behörde unter dem Punkt „Beurteilung“ ergänzend im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2020 im Zuge des Stellungsverfahrens schriftlich über die Zivildienstinformation

Paragraph 5, Absatz eins, ZDG 1986 in Kenntnis gesetzt worden sei vergleiche Beilage 11).

Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG sei dem Wehrpflichtigen die Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung mindestens sechs Monate nach Abschluss des Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet. Der Wehrpflichtige habe darüber hinaus das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Erhalt eines rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehles. Der Beschwerdeführer habe aber weder von seinem Recht der Gewährleistungsfrist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung noch vom Recht der Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Erhalt eines rechtswirksamen Einberufungsbefehles Gebrauch gemacht. Außerdem könnte das „Freiwillige Soziale Jahr“ nicht unter Paragraph 25, Absatz 2, WG subsummiert werden, weil es sich dabei nicht um den Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, handeln würde. Der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und in seinem Fall hätten bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden können, noch habe er Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Stellungsverfahrens nachweislich über die Möglichkeit einer Zivildiensterklärung in Kenntnis gesetzt und es wurde von ihm weder bei dieser Gelegenheit (vgl. Stellungsbeschluss vom 07.07.2020) noch bis 2 Tage vor Erhalt seines Einberufungsbefehles davon Gebrauch gemacht. Er ist daher auch nicht zivildienstpflichtig (vgl. www.fsj.at: „Voraussetzung ist, dass nach der Stellung ein Zivildienstantrag gestellt wird und du zivildienstpflichtig bist.“). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Stellungsverfahrens nachweislich über die Möglichkeit einer Zivildiensterklärung in Kenntnis gesetzt und es wurde von ihm weder bei dieser Gelegenheit vergleiche Stellungsbeschluss vom 07.07.2020) noch bis 2 Tage vor Erhalt seines Einberufungsbefehles davon Gebrauch gemacht. Er ist daher auch nicht zivildienstpflichtig vergleiche www.fsj.at: „Voraussetzung ist, dass nach der Stellung ein Zivildienstantrag gestellt wird und du zivildienstpflichtig bist.“). Fest steht jedoch die mit 07.07.2020 festgestellte Tauglichkeit des Beschwerdeführers (Rechtskraft des Stellungsbeschlusses). Er ist damit tauglich und grundsätzlich wehrpflichtig. Rechtliche Einberufungshindernisse, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen, wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche dem vorgelegten Akt zu entnehmen. Der gegenständliche Einberufungsbefehl wurde am 08.10.2021 mit Einberufungstermin am 04.04.2022 ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am 13.10.2021 wirksam zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Wie die belangte Behörde richtigerweise erkannt hat, hat der Beschwerdeführer weder eine Zivildiensterklärung abgegeben, noch im Zuge der Beschwerdeerhebung gegen den Einberufungsbefehl rechtliche Einberufungshindernisse geltend gemacht. Letztlich wurde auch kein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gestellt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – (WG 2001), idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – (WG 2001), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, von Bedeutung: „§ 10.

(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Grundwehrdienst §
  3. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  4. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  5. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und [...] Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […] Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, 2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, 3. Wehrpflichtige, die
  1. a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen odera) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
  2. b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(2)(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(2)(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(3)Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3. […]
(3)Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3, […] Und folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021:Und folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 169/2021: Abschnitt IAbschnitt römisch eins Allgemeine Grundsätze § 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),,
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und,
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. […]“
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. […]“
  1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vom
  2. Oktober 2020 bis
  3. Juli 2021 ein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum XXXX absolviert habe und dass ihm vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, aber auch vom NÖ Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der damit auch den Grundwehrdienst ersetzt. Er würde seinen Grundwehrdienst daher als bereits abgeleistet und seine Staatsbürgerpflicht als erledigt ansehen. Von einem „Zivildienstersatzformular“, welches er ausfüllen hätte sollen, habe er leider nie Kenntnis erlangt.
  4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vom
  5. Oktober 2020 bis
  6. Juli 2021 ein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum römisch 40 absolviert habe und dass ihm vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, aber auch vom NÖ Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der damit auch den Grundwehrdienst ersetzt. Er würde seinen Grundwehrdienst daher als bereits abgeleistet und seine Staatsbürgerpflicht als erledigt ansehen. Von einem „Zivildienstersatzformular“, welches er ausfüllen hätte sollen, habe er leider nie Kenntnis erlangt. Wie die belangte Behörde richtigerweise erkannt hat, hat der Beschwerdeführer weder von seinem Recht der Gewährleistungsfrist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung, noch vom Recht der Abgabe einer Zivildiensterklärung bis 2 Tage vor Erhalt des rechtswirksamen Einberufungsbefehles Gebrauch gemacht. Er wurde somit nicht zivildienstpflichtig und ist damit weiterhin wehrpflichtig. Der Beschwerde war letztlich auch kein Befreiungsantrag zu entnehmen. Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Einberufungsbefehls gegenständlich und entsprechend zu überprüfen.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22.04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22.04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080). Da nach der Aktenlage unbestrittenermaßen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Angaben darüber getätigt, dass die Tauglichkeit beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt wäre und sind auch keine diesbezüglichen oder anderwärtigen Bedenken über die Tauglichkeit des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.
  9. Im Beschwerdefall ist überdies unbestritten, dass der rechtskräftige Tauglichkeitsbeschluss wirksam erlassen wurde. Der am 08.10.2021 ausgefertigte und am 13.10.2021 erlassene Einberufungsbefehl ist damit auch

§ 24

Abs 1 zweiter Satz WG 2001 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit ergangen und wurde auch entsprechend § 24 Abs 1 Z 1 WG 2001 mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt.4. Im Beschwerdefall ist überdies unbestritten, dass der rechtskräftige Tauglichkeitsbeschluss wirksam erlassen wurde. Der am 08.10.2021 ausgefertigte und am 13.10.2021 erlassene Einberufungsbefehl ist damit auch

Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz WG 2001 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit ergangen und wurde auch entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt. Ausschlussgründe iSd § 25 WG 2001 wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen.Ausschlussgründe iSd Paragraph 25, WG 2001 wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Insoweit der Beschwerdeführer sein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum XXXX vorbringt, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage zu folgen, wonach dieser soziale Dienst nicht unter § 25 Abs. 2 WG subsummiert werden kann, weil es sich dabei nicht um den Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 handelt. Wenn in der Beschwerde ferner darauf hinwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer sowohl vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, als auch vom NÖ-Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich bei seinem sozialen Dienst um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der auch den Grundwehrdienst ersetzt, ist diesbezüglich ebenso der Behörde folgend darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer mangels Abgabe einer Zivildiensterklärung weiterhin wehrpflichtig ist und dass das diesbezügliche Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 ZDG 1986). Insoweit der Beschwerdeführer sein freiwilliges soziales Jahr im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum römisch 40 vorbringt, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage zu folgen, wonach dieser soziale Dienst nicht unter Paragraph 25, Absatz 2, WG subsummiert werden kann, weil es sich dabei nicht um den Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, handelt. Wenn in der Beschwerde ferner darauf hinwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer sowohl vom Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste, als auch vom NÖ-Bundesheer bestätigt worden sei, dass es sich bei seinem sozialen Dienst um einen „Zivildienstersatz“ handeln würde, der auch den Grundwehrdienst ersetzt, ist diesbezüglich ebenso der Behörde folgend darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer mangels Abgabe einer Zivildiensterklärung weiterhin wehrpflichtig ist und dass das diesbezügliche Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruht vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Satz 2 ZDG 1986). Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Einberufungsbefehl nicht als rechtswidrig und die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer muss dem Einberufungsbefehl – sofern nicht einem allfälligen Befreiungsantrag noch stattgegeben werden sollte – nachkommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2248264.1.00

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