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{'item': 'W116 2248635-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 56§ 7Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 8a§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW116 2248635-1 Spruch, W116 2248635-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 19.10.2021 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit Juli 2021 (Einzug) Mitbewohner dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 345,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.11.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren

§ 56AVG i

Vm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.11.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren

Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin zunächst § 31 Abs. 2 HGG 2001 zitiert und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangeln würde. Einerseits würde er keinen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 führen. Für diesen sei es nämlich erforderlich, dass innerhalb der von ihm allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Er würde Küche, Bad und WC jedoch gemeinsam mit der namentlich genannten Nutzungsberechtigten bzw. Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung benützen, sodass er keinen eigenen selbständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt der Hauptmieterin habe. Andererseits sei auch § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen würde. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Begründend wurde darin zunächst Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 zitiert und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangeln würde. Einerseits würde er keinen selbständigen Haushalt im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 führen. Für diesen sei es nämlich erforderlich, dass innerhalb der von ihm allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Er würde Küche, Bad und WC jedoch gemeinsam mit der namentlich genannten Nutzungsberechtigten bzw. Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung benützen, sodass er keinen eigenen selbständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt der Hauptmieterin habe. Andererseits sei auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen würde. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2021 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 22.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren in Wien leben, arbeiten und Miete zahlen würde und dass seine Hauptmeldeadresse seit vielen Jahren nicht mehr die seines Elternhauses in Kärnten sei. Dies würde in der konkreten Lebenspraxis bedeuten, dass er, sei es als Hauptmieter, sei es als Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Studentenheimes, Miete zu zahlen habe, wenn er nicht auf der Straße stehen möchte. Die rechtliche Form seiner Zahlungsverpflichtungen, um wohnen zu können, sei dabei für den konkreten Lebensalltag irrelevant. Wenn er seine Miete nicht zahle, würde ihn die namentlich genannte Mitbewohnerin bzw. Hauptmieterin alsbald wohl aus der Wohnung werfen, genauso wie die Vermieterin, falls die Hauptmieterin die Miete nicht bezahlen sollte, wohl ein Verfahren zur Delogierung in Bewegung setzen würde, genauso wie die Bank, sollte jemand die Kreditraten nicht bezahlen, ein Verfahren zur Delogierung anstreben würde. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grund diese in der Lebenspraxis vollends äquivalenten Fälle derart unterschiedlich beurteilt werden sollten bzw. inwiefern sich der drohende Verlust des Obdachs für Hauptmieter oder Eigentümer sich von jenem von Bewohnern von Wohngemeinschaften wesentlich unterscheiden soll, inwiefern jene Kosten, die, so der Gesetzestext, „ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeGe), BGBl, Nr. 9/1992, gemeldet sind“ (§ 31 Heeresgebührengesetz), in seinem Falle anders zu beurteilen seien, denn etwa jene eines Eigentümers (Kreditraten und/oder Betriebskosten) oder eines Hauptmieters. Eine weitere ironische Schieflage würde sich aus der Tatsache ergeben, dass er bis einschließlich Juni 2021 Hauptmieter einer Wohnung an einer näher genannten Adresse in Wien gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich laut einer kurzen Recherche um ein bereits Jahrzehnte bekanntes Problem handelt, würde ihm eine Beschwerde sowohl begründet als auch gerechtfertigt erscheinen. Er würde daher um eine neue Beurteilung seines Anliegens ersuchen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren in Wien leben, arbeiten und Miete zahlen würde und dass seine Hauptmeldeadresse seit vielen Jahren nicht mehr die seines Elternhauses in Kärnten sei. Dies würde in der konkreten Lebenspraxis bedeuten, dass er, sei es als Hauptmieter, sei es als Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Studentenheimes, Miete zu zahlen habe, wenn er nicht auf der Straße stehen möchte. Die rechtliche Form seiner Zahlungsverpflichtungen, um wohnen zu können, sei dabei für den konkreten Lebensalltag irrelevant. Wenn er seine Miete nicht zahle, würde ihn die namentlich genannte Mitbewohnerin bzw. Hauptmieterin alsbald wohl aus der Wohnung werfen, genauso wie die Vermieterin, falls die Hauptmieterin die Miete nicht bezahlen sollte, wohl ein Verfahren zur Delogierung in Bewegung setzen würde, genauso wie die Bank, sollte jemand die Kreditraten nicht bezahlen, ein Verfahren zur Delogierung anstreben würde. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grund diese in der Lebenspraxis vollends äquivalenten Fälle derart unterschiedlich beurteilt werden sollten bzw. inwiefern sich der drohende Verlust des Obdachs für Hauptmieter oder Eigentümer sich von jenem von Bewohnern von Wohngemeinschaften wesentlich unterscheiden soll, inwiefern jene Kosten, die, so der Gesetzestext, „ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeGe), BGBl, Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind“ (Paragraph 31, Heeresgebührengesetz), in seinem Falle anders zu beurteilen seien, denn etwa jene eines Eigentümers (Kreditraten und/oder Betriebskosten) oder eines Hauptmieters. Eine weitere ironische Schieflage würde sich aus der Tatsache ergeben, dass er bis einschließlich Juni 2021 Hauptmieter einer Wohnung an einer näher genannten Adresse in Wien gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich laut einer kurzen Recherche um ein bereits Jahrzehnte bekanntes Problem handelt, würde ihm eine Beschwerde sowohl begründet als auch gerechtfertigt erscheinen. Er würde daher um eine neue Beurteilung seines Anliegens ersuchen.
  2. Mit Schreiben vom 25.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhielt frühestens am 29.09.2021 seinen Zuweisungsbescheid und trat am 03.01.2022 den ordentlichen Zivildienst an. Mit dem mit 19.10.2021 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat. Der Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde am 25.07.2015 mit der namentlich bekannten Mitbewohnerin des Beschwerdeführers als Hauptmieterin geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 25.07.2015). Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2021 in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 06.07.2021). Laut seinen eigenen Angaben steht ihm in der genannten Wohnung letztlich nur das Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung und leistet er die monatlichen Wohnkosten an seine Mitbewohnerin (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 19.10.2021 und Zahlscheine).Der Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde am 25.07.2015 mit der namentlich bekannten Mitbewohnerin des Beschwerdeführers als Hauptmieterin geschlossen vergleiche Mietvertrag vom 25.07.2015). Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2021 in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 06.07.2021). Laut seinen eigenen Angaben steht ihm in der genannten Wohnung letztlich nur das Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung und leistet er die monatlichen Wohnkosten an seine Mitbewohnerin vergleiche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 19.10.2021 und Zahlscheine).
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, welchen der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist, und aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen § 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013, lautet:3.2. Gesetzliche Grundlagen , Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, lautet: „§ 34.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst

§ 8aAbs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,„§ 34.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder,
  2. einen außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle,
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,),
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen. Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:,
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.,
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.,
  3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.,
  4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
  3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder,
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder,
  3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten,
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,,
  2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,,
  3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und,
  4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  6. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl.
  7. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:3.3.
  8. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 Regierungsvorlage 509 Bundesgesetzblatt
  9. GP, 9) führen dazu Folgendes aus: „Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Absatz 2,) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“ 3.3.
  10. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002). Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fälle der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten mit einer Mitbewohnerin, der eigentlichen Hauptmieterin der Wohnung (vgl. Mietvertrag vom 25.07.2015) teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular unter dem Punkt „Gliederung des Wohnbereiches“ bei den ausschließlich durch ihn genutzten Räumlichkeiten nur das Schlafzimmer angekreuzt (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 19.10.2021).Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Absatz 2, Ziffer eins, zu subsumierenden Fälle der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten mit einer Mitbewohnerin, der eigentlichen Hauptmieterin der Wohnung vergleiche Mietvertrag vom 25.07.2015) teilt, keine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular unter dem Punkt „Gliederung des Wohnbereiches“ bei den ausschließlich durch ihn genutzten Räumlichkeiten nur das Schlafzimmer angekreuzt vergleiche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 19.10.2021).

§ 31Abs.

2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung bloß als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. So wird im Melderegister nämlich seine „Mitbewohnerin“ als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers angeführt (vgl. ZMR-Auszug vom 20.01.2022).Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung bloß als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. So wird im Melderegister nämlich seine „Mitbewohnerin“ als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers angeführt vergleiche ZMR-Auszug vom 20.01.2022). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor eine eigene Wohnung zur Verfügung hatte, lässt sich konkret kein Vorteil für ihn ziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsste er nämlich nunmehr ebenfalls wieder in einer eigenen Wohnung wohnen (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001). Weiters handelt es sich um eine Wohngemeinschaft und keinen Heimplatz, sodass auch die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 nicht vorliegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor eine eigene Wohnung zur Verfügung hatte, lässt sich konkret kein Vorteil für ihn ziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsste er nämlich nunmehr ebenfalls wieder in einer eigenen Wohnung wohnen vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001). Weiters handelt es sich um eine Wohngemeinschaft und keinen Heimplatz, sodass auch die Voraussetzung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG 2001 nicht vorliegen. Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2248635.1.00

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