RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW136 2226263-1 Spruch, W136 2226263-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und bisheriges Verfahren:römisch eins. Verfahrensgegenstand und bisheriges Verfahren: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes XXXX (in Folge: Verwaltungsgericht) über den im Spruch bezeichneten Strafantrag des stellvertretenden Disziplinaranwaltes XXXX (in Folge: Disziplinaranwalt) gegen XXXX (in Folge: Beschuldigter); diesem wird im Strafantrag vorgeworfen, in acht näher genannten, vom ihm als Richter des Verwaltungsgerichtes geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen zu sein bzw. keine Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes römisch 40 (in Folge: Verwaltungsgericht) über den im Spruch bezeichneten Strafantrag des stellvertretenden Disziplinaranwaltes römisch 40 (in Folge: Disziplinaranwalt) gegen römisch 40 (in Folge: Beschuldigter); diesem wird im Strafantrag vorgeworfen, in acht näher genannten, vom ihm als Richter des Verwaltungsgerichtes geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen zu sein bzw. keine Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. Der Strafantrag wurde am 06.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 25.05.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12, wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, dass er
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- Mai 2016 im zweiten Rechtsgang anhängige Beschwerde des XXXX in einer Angelegenheit nach dem FSG, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- November 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX erst am
- März 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2017 (Eingang:
- März 2017), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juli 2017 (Eingang:
- August 2017), die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nachzuholen, missachtet und bis
- April 2019 keine Entscheidung erlassen hat,
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- Mai 2016 im zweiten Rechtsgang anhängige Beschwerde des römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem FSG, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- November 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. römisch 40 erst am
- März 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2017 (Eingang:
- März 2017), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juli 2017 (Eingang:
- August 2017), die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nachzuholen, missachtet und bis
- April 2019 keine Entscheidung erlassen hat,
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- Juli 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- März 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, XXXX erst am
- Juli 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- Juli 2016 anhängige Beschwerde des römisch 40 in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- März 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, römisch 40 erst am
- Juli 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- August 2015 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- März 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX erst am
- November 2016 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 2016 (Eingang:
- November 2016), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde und die mit Schreiben vom
- März 2017 um weitere drei Monate verlängert wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 2017 (Eingang:
- Juli 2017), die Entscheidung innerhalb von vier Wochen nachzuholen, missachtet und mit Erkenntnis vom
- Jänner 2018 enderledigt und das Erkenntnis erst rund 14 Monate darauf, nämlich am
- April 2019 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat,
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- August 2015 anhängige Beschwerde des römisch 40 in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- März 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. römisch 40 erst am
- November 2016 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 2016 (Eingang:
- November 2016), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde und die mit Schreiben vom
- März 2017 um weitere drei Monate verlängert wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 2017 (Eingang:
- Juli 2017), die Entscheidung innerhalb von vier Wochen nachzuholen, missachtet und mit Erkenntnis vom
- Jänner 2018 enderledigt und das Erkenntnis erst rund 14 Monate darauf, nämlich am
- April 2019 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat,
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- September 2015 anhängige Beschwerde des XXXX gegen die Abweisung eines Antrags betreffend Aufhebung/Verminderung der Bezugskürzung gemäß § 94 Abs. 4 DO 1994, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß § 74c DO 1994 vom Beschwerdeführer am
- Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am
- Jänner 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- September 2015 anhängige Beschwerde des römisch 40 gegen die Abweisung eines Antrags betreffend Aufhebung/Verminderung der Bezugskürzung gemäß Paragraph 94, Absatz 4, DO 1994, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß Paragraph 74 c, DO 1994 vom Beschwerdeführer am
- Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. römisch 40 , erst am
- Jänner 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- September 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX erst am
- März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- September 2016 anhängige Beschwerde des römisch 40 in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. römisch 40 erst am
- März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und
- im Verfahren XXXX betreffend die seit
- August 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen am
- November 2018, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX erst am
- März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,
- im Verfahren römisch 40 betreffend die seit
- August 2016 anhängige Beschwerde des römisch 40 in dienstrechtlichen Angelegenheiten, der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen am
- November 2018, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am
- Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. römisch 40 erst am
- März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, wodurch er es unterlassen hat, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994 begangen hat. Über den Beschuldigten wurde Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Ruhebezuges verhängt und diese Geldbuße unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen.wodurch er es unterlassen hat, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Dienstordnung 1994 begangen hat. Über den Beschuldigten wurde Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Ruhebezuges verhängt und diese Geldbuße unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen. Von den Übrigen im Strafantrag enthaltenen Anlastungen wurde der Beschuldigte gemäß § 103 Abs. 2 Wiener Dienstordnung 1994 freigesprochen.Von den Übrigen im Strafantrag enthaltenen Anlastungen wurde der Beschuldigte gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Wiener Dienstordnung 1994 freigesprochen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.11.2020, Zl. Ro 2020/09/0014, aufgrund einer vom Disziplinaranwalt eingebrachten Revision das vorgenannte Erkenntnis im Umfang des Frei- und Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Durchführung weiterer Erhebungen fand am 05.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht statt, bei der die Rechtssache im Umfang der durch die Behebung des Freispruches durch den Verwaltungsgerichthof noch offenen Anlastungen des Strafantrages im Beisein des Beschuldigten, seines Vertreters und des stellvertretenden Disziplinaranwaltes der Stadt XXXX erörtert wurde. Nach Durchführung weiterer Erhebungen fand am 05.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht statt, bei der die Rechtssache im Umfang der durch die Behebung des Freispruches durch den Verwaltungsgerichthof noch offenen Anlastungen des Strafantrages im Beisein des Beschuldigten, seines Vertreters und des stellvertretenden Disziplinaranwaltes der Stadt römisch 40 erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschuldigten: Der Beschuldigte, geboren am XXXX war seit 01.01.2014 und somit zum inkriminierten Tatzeitpunkt Richter des Verwaltungsgerichtes. Davor war der Beschuldigte Mitglied des UVS XXXX . Ab 04.04.2019 befand sich der Beschuldigte durchgehend im Krankenstand. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 wurde der Beschuldigte mit Ablauf des
- Juni 2020 gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 VWG-DRG wegen Dienstunfähigkeit des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a DO 1994 in den Ruhestand versetzt.Der Beschuldigte, geboren am römisch 40 war seit 01.01.2014 und somit zum inkriminierten Tatzeitpunkt Richter des Verwaltungsgerichtes. Davor war der Beschuldigte Mitglied des UVS römisch 40 . Ab 04.04.2019 befand sich der Beschuldigte durchgehend im Krankenstand. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 wurde der Beschuldigte mit Ablauf des
- Juni 2020 gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, VWG-DRG wegen Dienstunfähigkeit des Amtes enthoben und somit gemäß Paragraph 68 a, DO 1994 in den Ruhestand versetzt. Der Beschuldigte hat nach seinen glaubhaften Angaben einen Ruhebezug von netto € 2700,-. Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten, besitzt ein Haus und zwei Eigentumswohnungen und hat keine Schulden. Der Beschuldigte ist bisher disziplinarrechtlich unbescholten. Der Beschuldigte leidet nach seinen Angaben seit 2012 unter Tinnitus, der sich aufgrund einer familiären Belastung im Jahr 2015 (Krankheit des Vaters) und danach aufgrund steigender subjektiv wahrgenommener Stressbelastung in der Arbeit verstärkte. Die Amtsenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand erfolgten aufgrund der Diagnose Tinnitus rechts und Anpassungsstörung. Spätestens ab November 2018 war der Beschuldigte in seiner Arbeitsfähigkeit durch die zuvor genannten Erkrankungen schwerwiegend beeinträchtigt. 1.
- Zur Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung des Beschuldigten: 1.2.
- Der Beschuldigte wies als Mitglied des UVS im Jahr 2012 mit 307 und im Jahr 2013 mit 270 abgeschlossenen Rechtssachen eine hohe Zahl abgeschlossener Rechtssachen auf. Da dem Beschuldigten in diesen beiden Jahren über 580 neue Rechtssachen zugeteilt wurden, und nur neun Rechtsfälle aufgrund geänderter Zuständigkeit mit 2014 an andere Gerichte abzutreten waren, hatte der Beschuldigte am Beginn seiner Tätigkeit als Verwaltungsrichter 2014 laut Bericht des Untersuchungskommissärs 189 Rechtssachen, laut Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes 200 Rechtssachen mit einer Bewertung von 206 Punkten als Überleitungsfälle des UVS zu bearbeiten. Zwei andere zu Vergleichszwecken herangezogene Gerichtsabteilungen hatten Überleitungsfälle des UVS mit einer Bewertung von 122 bzw. 191 Punkten zu erledigen. Die dritte zu Vergleichszwecken herangezogene Gerichtsabteilung bekam im Jänner 2014 ein „Startpaket“ von 40 Akten mit einer Bewertung mit 80 Punkten zugewiesen. 1.2.
- Dem Beschuldigte wurden in den Jahren 2015 bis 2018 Geschäftsfälle mit einer Punktebewertung von insgesamt 872 zugewiesen. Den drei anderen Gerichtsabteilungen des Verwaltungsgerichtes, die ua. auch für Verfahren im Dienst- und Disziplinarrecht zuständig waren, wurden in diesem Zeitraum Geschäftsfälle mit einer Gesamtpunktebewertung von 812 ( XXXX ), 766 ( XXXX ) und 1120 ( XXXX ) zugewiesen.1.2.
- Dem Beschuldigte wurden in den Jahren 2015 bis 2018 Geschäftsfälle mit einer Punktebewertung von insgesamt 872 zugewiesen. Den drei anderen Gerichtsabteilungen des Verwaltungsgerichtes, die ua. auch für Verfahren im Dienst- und Disziplinarrecht zuständig waren, wurden in diesem Zeitraum Geschäftsfälle mit einer Gesamtpunktebewertung von 812 ( römisch 40 ), 766 ( römisch 40 ) und 1120 ( römisch 40 ) zugewiesen. Von Jänner bis März 2019 wurden der Gerichtsabteilung des Beschuldigten ebenso wie jener von XXXX keine Verfahren zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt, 01.01.2019, hatte der Beschuldigte offene Geschäftsfälle mit einer Bewertung in der Höhe von 274,5 Punkten. Von Jänner bis März 2019 wurden der Gerichtsabteilung des Beschuldigten ebenso wie jener von römisch 40 keine Verfahren zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt, 01.01.2019, hatte der Beschuldigte offene Geschäftsfälle mit einer Bewertung in der Höhe von 274,5 Punkten. Im Zeitraum 2015 bis März 2019 wurden vom Beschuldigten insgesamt Verfahren mit einer Bewertung in der Höhe von insgesamt 1071 Punkten, von den vergleichsweise herangezogenen Gerichtsabteilungen Verfahren mit einer Gesamtbewertung von 809 Punkten ( XXXX ), 1038,5 Punkten ( XXXX ) und 979,5 Punkten ( XXXX ) abgeschlossen. Im Zeitraum 2015 bis März 2019 wurden vom Beschuldigten insgesamt Verfahren mit einer Bewertung in der Höhe von insgesamt 1071 Punkten, von den vergleichsweise herangezogenen Gerichtsabteilungen Verfahren mit einer Gesamtbewertung von 809 Punkten ( römisch 40 ), 1038,5 Punkten ( römisch 40 ) und 979,5 Punkten ( römisch 40 ) abgeschlossen. Im Jahr 2018 hat der Beschuldigten Verfahren mit einer Bewertung in der Höhe von 176 Punkten, die vergleichsweise herangezogenen Gerichtsabteilungen Verfahren mit einer Gesamtbewertung von 161 Punkten ( XXXX ), 234,5 Punkten ( XXXX ) und 164 Punkten XXXX abgeschlossenIm Jahr 2018 hat der Beschuldigten Verfahren mit einer Bewertung in der Höhe von 176 Punkten, die vergleichsweise herangezogenen Gerichtsabteilungen Verfahren mit einer Gesamtbewertung von 161 Punkten ( römisch 40 ), 234,5 Punkten ( römisch 40 ) und 164 Punkten römisch 40 abgeschlossen Die durchschnittliche Erledigungsdauer aller in allen Protokollgruppen im angeführten Jahr abgeschlossenen Rechtssachen des Beschuldigten und jener der vergleichsweise herangezogenen Gerichtsabteilungen stellt sich wie folgt dar: 2015 2016 2017 2018 Beschuldigter 266 271 621 248 XXXX römisch 40 117 142 127 189 XXXX römisch 40 330 409 541 700 XXXX römisch 40 108 114 221 235 In den Jahren 2015 und 2016 wurden in Verfahren, die der Gerichtsabteilung des Beschuldigten zugewiesen wurden, insgesamt fünf Fristsetzungsanträge eingebracht, im Jahr 2017 keine, im Jahr 2018 sechs, wobei zwei davon Verfahren betrafen, die dem Beschuldigten im November aus einer Abnahme zugewiesen wurden, in denen der Fristsetzungsantrag zum Zuweisungszeitpunkt bereits mehrere Wochen bzw Monate eingebracht war. Von Jänner 2019 bis 24.04.2019 wurden in sieben dem Beschuldigten zugewiesenen Verfahren Fristsetzungsanträge eingebracht. In den Jahren 2017 und 2018 wurde zu Verfahren der Gerichtsabteilung von XXXX jeweils ein Fristsetzungsantrag eingebracht. In den Jahren 2015 bis 2018 wurden 20 Fristsetzungsträge in Verfahren der Gerichtsabteilung von XXXX eingebracht. In diesem Zeitraum wurde in der Gerichtsabteilung von XXXX lediglich ein Fristsetzungsantrag eingebracht und war ein Fristsetzungsantrag bereits in einem aus einer Abnahme im November 2018 zugewiesenen Verfahren enthalten. In den Jahren 2015 und 2016 wurden in Verfahren, die der Gerichtsabteilung des Beschuldigten zugewiesen wurden, insgesamt fünf Fristsetzungsanträge eingebracht, im Jahr 2017 keine, im Jahr 2018 sechs, wobei zwei davon Verfahren betrafen, die dem Beschuldigten im November aus einer Abnahme zugewiesen wurden, in denen der Fristsetzungsantrag zum Zuweisungszeitpunkt bereits mehrere Wochen bzw Monate eingebracht war. Von Jänner 2019 bis 24.04.2019 wurden in sieben dem Beschuldigten zugewiesenen Verfahren Fristsetzungsanträge eingebracht. In den Jahren 2017 und 2018 wurde zu Verfahren der Gerichtsabteilung von römisch 40 jeweils ein Fristsetzungsantrag eingebracht. In den Jahren 2015 bis 2018 wurden 20 Fristsetzungsträge in Verfahren der Gerichtsabteilung von römisch 40 eingebracht. In diesem Zeitraum wurde in der Gerichtsabteilung von römisch 40 lediglich ein Fristsetzungsantrag eingebracht und war ein Fristsetzungsantrag bereits in einem aus einer Abnahme im November 2018 zugewiesenen Verfahren enthalten. Der Beschuldigte hat laut Dienstbeurteilung vom 15.01.2018 im Zeitraum 01.12.2014 bis 30.11.2017 einen ausgezeichneten Arbeitserfolg erbracht. 1.2.
- Im Jahr 2015 übernahm der Beschuldigte die Bearbeitung von Dienst- und Disziplinarrechtsverfahren mit Senatszuständigkeit, welche mit einem überdurchschnittlich hohen administrativen Aufwand verbunden waren und bei denen ab Ende 2015 ein Massenverfahren zu führen war. Der überdurchschnittlich hohe administrative Aufwand ergab sich in diesem Zusammenhang durch die in Dienstrechtsangelegenheiten zu bildenden Senate aus Berufs- und Laienrichtern. Der dem Beschuldigten, XXXX und drei weiteren Richtern und Richterinnen zur kanzleimäßigen Unterstützung zugewiesene Geschäftsabteilung XXXX hatte in den Jahren 2017 und 2018 zumeist vier Mitarbeiter, in fünf Monaten fünf Mitarbeiter. Die Summe der Fehltage aller Mitarbeiter aufgrund von Erholungsurlaub und Krankenstand war pro Monat im Durchschnitt 22 Tage. Der dem Beschuldigten, römisch 40 und drei weiteren Richtern und Richterinnen zur kanzleimäßigen Unterstützung zugewiesene Geschäftsabteilung römisch 40 hatte in den Jahren 2017 und 2018 zumeist vier Mitarbeiter, in fünf Monaten fünf Mitarbeiter. Die Summe der Fehltage aller Mitarbeiter aufgrund von Erholungsurlaub und Krankenstand war pro Monat im Durchschnitt 22 Tage. Im September 2018 erkrankte XXXX den der Beschuldigte über mehr als zwei Monate vertreten musste und dessen offene Dienstrechtsverfahren dem Beschuldigte und XXXX schließlich Mitte November jeweils zur Hälfte übertragen wurde. Bereits am 05.11.2018 und in weiterer Folge am 10.12.2018 und am 20.02.2019 richteten der Beschuldigte und XXXX begründete Überlastungsanzeigen an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und an den Geschäftsverteilungsausschuss.Im September 2018 erkrankte römisch 40 den der Beschuldigte über mehr als zwei Monate vertreten musste und dessen offene Dienstrechtsverfahren dem Beschuldigte und römisch 40 schließlich Mitte November jeweils zur Hälfte übertragen wurde. Bereits am 05.11.2018 und in weiterer Folge am 10.12.2018 und am 20.02.2019 richteten der Beschuldigte und römisch 40 begründete Überlastungsanzeigen an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und an den Geschäftsverteilungsausschuss. Der Beschuldigte reagierte auf die steigende, für ihn subjektiv zu hohe Arbeitsbelastung, mit Ausdehnung seiner Arbeitszeit und Arbeitsintensität und konsumierte im Jahr 2017 und 2018 keinen Urlaub. 1.2.
- Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gerichtsabteilung des Beschuldigten im Jahr 2018 strukturell überlastet war. Strukturelle Überlastung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die zugewiesenen Aufgaben trotz hohem Arbeitseinsatz in quantitativer Hinsicht nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erledigt werden können. 1.3.
- Im Bericht der Volksanwaltschaft an die Stadt XXXX 2019 wurde, wie bereits in den Berichten der Jahre 2017 und 2018, darauf hingewiesen, dass „die gesetzlich normierte höchstzulässige Verfahrensdauer“ (Anmerkung: gemeint wohl Entscheidungsfrist) des Verwaltungsgerichtes XXXX unter anderem in dienstrechtlichen Angelegenheiten deutlich überschritten wurde, und wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht dringend gefordert ist, durch geeignete Maßnahmen die zügige Erledigung von Beschwerden zu gewährleisten. Dabei wurde ein Verfahren mit einer mehr als dreieinhalb jährigen als von der VA als inakzeptabel erachteten Dauer exemplarisch herausgegriffen und näher dargestellt. 1.3.
- Im Bericht der Volksanwaltschaft an die Stadt römisch 40 2019 wurde, wie bereits in den Berichten der Jahre 2017 und 2018, darauf hingewiesen, dass „die gesetzlich normierte höchstzulässige Verfahrensdauer“ (Anmerkung: gemeint wohl Entscheidungsfrist) des Verwaltungsgerichtes römisch 40 unter anderem in dienstrechtlichen Angelegenheiten deutlich überschritten wurde, und wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht dringend gefordert ist, durch geeignete Maßnahmen die zügige Erledigung von Beschwerden zu gewährleisten. Dabei wurde ein Verfahren mit einer mehr als dreieinhalb jährigen als von der VA als inakzeptabel erachteten Dauer exemplarisch herausgegriffen und näher dargestellt. Es wird festgestellt, dass dieses exemplarisch dargestellte Verfahren kein Verfahren, das im Strafantrag genannt wird, betrifft. Es ist anzunehmen, dass es hierbei nicht um ein Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschuldigten handelt. 1.3.
- Im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer 2017/18 wird unter dem Titel „Probleme beim LVWG XXXX “ auf einen Fall hingewiesen, bei dem ein Rechtsanwalt mit einem besonders schwerwiegenden Fall von Säumnis konfrontiert war. Dargestellt wird eine Abfolge von Säumnissen bei Vorlage von Fristsetzungsanträgen, einer außerordentlichen Revision und der Befolgung von Erledigungsaufträgen. 1.3.
- Im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer 2017/18 wird unter dem Titel „Probleme beim LVWG römisch 40 “ auf einen Fall hingewiesen, bei dem ein Rechtsanwalt mit einem besonders schwerwiegenden Fall von Säumnis konfrontiert war. Dargestellt wird eine Abfolge von Säumnissen bei Vorlage von Fristsetzungsanträgen, einer außerordentlichen Revision und der Befolgung von Erledigungsaufträgen. Die dargestellten Verfahrensverzögerungen betreffen kein Verfahren, das im Strafantrag genannt wird. 1.
- Zu den Schuldsprüchen: Der Beschuldigte hat hinsichtlich aller im Strafantrag angegeben Fakten ein Tatsachengeständnis abgegeben, und darauf hingewiesen, während seiner gesamten Tätigkeit als Richter großen Fleiß an den Tag gelegt zu haben und stets bemüht gewesen zu sein, die ihm übertragenen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen. Allerdings sei er bereits seit Jahren objektiv und subjektiv überlastet und daher nicht in der Lage gewesen, alle ihm übertragenen Aufgaben frist- bzw. zeitgerecht zu erledigen. Er habe tagtäglich entscheiden müssen, welche Aufgabe er als nächste erledige, und habe dies nach bestem Wissen und Gewissen getan. Durch die Erledigung der von ihm als vordringlich erkannten Aufgaben habe er Fristsetzungsanträge in diesen Verfahren vermieden. Im Übrigen sei auch sein schlechter Gesundheitszustand, der schließlich zu einem langen Krankenstand und seiner Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, dafür verantwortlich gewesen, wenn er für manche Dinge länger gebraucht habe. Festgestellt wird somit, dass der Beschuldigte, die ihm spruchgemäß angelasteten Handlungen und Unterlassungen gesetzt hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schuldspruch dieses Erkenntnisses verwiesen wird; weiters wird festgestellt, dass die im Spruch dargestellten Versäumnisse nicht die Folge einer Überlastung des Beschuldigten in dem Sinne waren, dass der Beschuldigte etwas übersehen hat, sondern auf dem Umstand beruhen, dass der Beschuldigte nicht erkannt hat, dass die im Spruch genannten Verfahren bzw. Verfahrensschritte jedenfalls vordringlich vor anderen zu bearbeiten gehabt hätte. Dem Beschuldigten ist daher mit dem gegenständlichen Schuldsprüchen ebenso wie mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12E eine verfehlte Prioritätensetzung vorzuwerfen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Disziplinaranwaltes, Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2020, Seite 14, und vom 05.01.2022, Seite 19).Dem Beschuldigten ist daher mit dem gegenständlichen Schuldsprüchen ebenso wie mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12E eine verfehlte Prioritätensetzung vorzuwerfen vergleiche dazu auch die Ausführungen des Disziplinaranwaltes, Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2020, Seite 14, und vom 05.01.2022, Seite 19). 1.
- Zu den Freisprüchen 1.5.
- Hinsichtlich der im Strafantrag enthaltenen Anlastungen, der Beschuldigte habe im seit September 2015 anhängigen Beschwerdeverfahren Zl. XXXX betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit nach verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2019 (Eingang 20.02.2019) mit der eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung gewährt wurde, bis
- April 2019 keine Ermittlungsschritte gesetzt, wird folgendes festgestellt:1.5.
- Hinsichtlich der im Strafantrag enthaltenen Anlastungen, der Beschuldigte habe im seit September 2015 anhängigen Beschwerdeverfahren Zl. römisch 40 betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit nach verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2019 (Eingang 20.02.2019) mit der eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung gewährt wurde, bis
- April 2019 keine Ermittlungsschritte gesetzt, wird folgendes festgestellt: Vorauszuschicken ist, dass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlastung der Beschuldigte bereits im ersten Rechtsgang schuldig gesprochen wurde, weil er den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß § 74c DO 1994 vom Beschwerdeführer am
- Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, XXXX erst am
- Jänner 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Dieser Schuldspruch erging inhaltlich entsprechend dem Strafantrag des Disziplinaranwaltes. Vorauszuschicken ist, dass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlastung der Beschuldigte bereits im ersten Rechtsgang schuldig gesprochen wurde, weil er den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß Paragraph 74 c, DO 1994 vom Beschwerdeführer am
- Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, römisch 40 erst am
- Jänner 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Dieser Schuldspruch erging inhaltlich entsprechend dem Strafantrag des Disziplinaranwaltes. Im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens wurde vom Disziplinargericht Einsicht in jene angelasteten Geschäftsfälle genommen, hinsichtlich derer ein vom Verwaltungsgerichtshof später aufgehobener Freispruch erging. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen dem Strafantrag und somit entgegen dem rechtskräftig ergangenen Schuldspruch der Fristsetzungsantrag, dessen verzögerte Vorlage dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der belangten Behörde eingebracht wurde. Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX , mit dem ein Antrag eines Beamten auf Aufhebung der Kürzung seiner Monatsbezüge infolge seiner Suspendierung abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte einseitige Beschwerde behauptet Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ohne näher ausführen, worin diese gesehen werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Beschwerde unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen ohne weitere Ermittlung abzuweisen gewesen.Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 , mit dem ein Antrag eines Beamten auf Aufhebung der Kürzung seiner Monatsbezüge infolge seiner Suspendierung abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte einseitige Beschwerde behauptet Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ohne näher ausführen, worin diese gesehen werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Beschwerde unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen ohne weitere Ermittlung abzuweisen gewesen. Im Jänner 2018 brachte die belangten Behörde einen Fristsetzungsantrag ein, den der Beschuldigte erst ein Jahr später dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte, welcher am 14.
- 2019 oa. verfahrensleitende Anordnung zur Erledigung verfügte. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wird festgestellt, dass in gegenständlicher Angelegenheit das Verfahren ohne weitere Ermittlungen mit Erkenntnis zu erledigen gewesen wäre. Angemerkt wird, dass die Beschwerde am 02.05.2019 zurückgezogen wurde und das Verfahren mit Senatsbeschluss (drei Berufsrichter, zwei Laienrichter) eingestellt wurde. 1.5.
- Hinsichtlich der im Strafantrag enthaltenen Anlastungen, der Beschuldigte habe im am
- November 2018 zugewiesenen Verfahren XXXX einen bereits zuvor am
- Oktober 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, erst am
- Jänner 2019, somit knapp zwei Monate nach Zuweisung, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und bis dahin auch in der Beschwerdesache keine Ermittlungsschritte gesetzt, wird folgendes festgestellt:1.5.
- Hinsichtlich der im Strafantrag enthaltenen Anlastungen, der Beschuldigte habe im am
- November 2018 zugewiesenen Verfahren römisch 40 einen bereits zuvor am
- Oktober 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, erst am
- Jänner 2019, somit knapp zwei Monate nach Zuweisung, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und bis dahin auch in der Beschwerdesache keine Ermittlungsschritte gesetzt, wird folgendes festgestellt: Gegenständliches Verfahren war seit dem Jahr 2016 in einer anderen Gerichtsabteilung ( XXXX ) anhängig, ein Fristsetzungsantrag wurde am 05.10.2018 eingebracht. Gegenständliches Verfahren war seit dem Jahr 2016 in einer anderen Gerichtsabteilung ( römisch 40 ) anhängig, ein Fristsetzungsantrag wurde am 05.10.2018 eingebracht. Am 05.11.2018 zeigten der Beschuldigte und XXXX ausführlich begründet ihre Überlastung dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes mit (siehe oben Punkt 1.2.3.).Am 05.11.2018 zeigten der Beschuldigte und römisch 40 ausführlich begründet ihre Überlastung dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes mit (siehe oben Punkt 1.2.3.). Im Rahmen einer umfassenden, weit mehr als hundert Geschäftsfälle betreffenden Aktenabnahme am 16.11.2018 aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des XXXX wurden diese Akten – trotz der bereits bestehenden und angezeigten Überlastung - dem Beschuldigten und XXXX zugewiesen. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Beschuldigten zugewiesen. Im Rahmen einer umfassenden, weit mehr als hundert Geschäftsfälle betreffenden Aktenabnahme am 16.11.2018 aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des römisch 40 wurden diese Akten – trotz der bereits bestehenden und angezeigten Überlastung - dem Beschuldigten und römisch 40 zugewiesen. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Beschuldigten zugewiesen. Hierbei war es Aufgabe des Beschuldigten als Vertretungsrichter des XXXX sämtliche abzunehmende Akten für eine Übergabe an die nunmehr zuständigen Gerichtsabteilungen vorzunehmen. Dies bedeutet ua, dass er alle seit Beginn des bereits mehrere Monate dauernden Krankenstandes des zu vertretenden Richters eingelaufenen Aktenstücke manuell den entsprechenden Akten zuzuordnen hatte, da dies nach Angaben des Beschuldigten nicht von der Geschäftsstelle durchgeführt wurde. Hierbei war es Aufgabe des Beschuldigten als Vertretungsrichter des römisch 40 sämtliche abzunehmende Akten für eine Übergabe an die nunmehr zuständigen Gerichtsabteilungen vorzunehmen. Dies bedeutet ua, dass er alle seit Beginn des bereits mehrere Monate dauernden Krankenstandes des zu vertretenden Richters eingelaufenen Aktenstücke manuell den entsprechenden Akten zuzuordnen hatte, da dies nach Angaben des Beschuldigten nicht von der Geschäftsstelle durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte aufgrund einer Erkrankung bereits schwerwiegend in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (siehe oben Punkt 1.1.). Der Beschuldigte verfügte am 08.01.2019 die Vorlage des Fristsetzungsantrages. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2019, beim Verwaltungsgericht am 23.01.2019 einlangend, wurde ein Erledigungsauftrag binnen drei Monaten erteilt. Ab April 2019 war der Beschuldigte im Krankenstand, seine Rechtssachen wurden mit 05.05.2019 abgenommen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17.05.2019 wurde die Beschwerde ohne Durchführung weiterer Ermittlungen als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten (1.1.) ergeben sich aus der Aktenlage, jene zu seinem gesundheitlichen Zustand aus der Aktenlage, das sind die Ergebnisse der durchgeführten Dienstfähigkeitsuntersuchungen sowie das Verfahren betreffend Amtsenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Rechtssache wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Gerichtssachverständigen betreffend die Fragen eingeholt, ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte aus psychiatrischer-neurologischer Sicht an einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung, litt, ob diese geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn ja, inwiefern und ab welchem Zeitpunkt diese tatsächlich die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in welchem Ausmaß beeinträchtigt hat. Nach den Ausführungen des Gutachters besteht beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung bei chronischem Tinnitus rechts, welcher schwer behandelbar ist und zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensqualität mit reaktiven psychischen Beschwerden führen kann. Diese krankheitswertige Störung ist beim Beschuldigten aus neurologischer Sicht seit 05.11.2018 aufgrund eines vorliegenden Facharztbefundes objektivierbar. Aus nervenärztlicher Sicht ist bei dieser Diagnose eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der Disziplinaranwalt hat im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten ausgeführt, dass sich dieses auf einen Facharztbefund vom 05.11.2018 stütze, das bisher vom Beschuldigten nicht in das Verfahren eingebracht worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich als unzutreffend, weil dieses Gutachten in sämtliche Gutachten betreffend Feststellung der Dienstfähigkeit sowie Amtsenthebung wegen Dienstunfähigkeit des Beschuldigte eingeflossen ist, und die medizinischen Unterlagen betreffend Dienstfähigkeitsuntersuchungen bereits bei Übermittlung der Disziplinaranzeige vorgelegt wurden. Der Beschuldigte ist den Ausführungen des Gutachters beigetreten und wies darauf hin, dass er einerseits viel zu spät ärztliche Hilfe gesucht habe und andererseits im Hinblick auf die gestellte Diagnose von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits weit vor November 2018 auszugehen sei. 2.
- Die Feststellungen zur Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung des Beschuldigten (Punkte 1.2.
- bis 1.2.3.) ergeben sich aus den aufgrund eines Erhebungsersuchens des Disziplinargerichtes vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes vorgelegten Informationen und Daten. Den Parteien des Verfahrens wurden die vorgelegten Informationen vorweg übermittelt und wurden diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Richtigkeit der dargelegten Informationen wurde vom Beschuldigten zugestanden und vom Disziplinaranwalt nicht bestritten, weswegen sie den Feststellungen zu Grunde zu legen waren. Die Feststellungen zur Ausdehnung der Arbeitszeit des Beschuldigten und zur Nichtkonsumation von Erholungsurlaub sowie zu seiner subjektiven Überlastung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschuldigten. Die Feststellung zur strukturellen Überlastung der Gerichtsabteilung des Beschuldigten (Punkt 1.2.4.) spätestens im Jahr 2018 beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Präsident des Verwaltungsgerichtes hat über Ersuchen des Disziplinargerichtes auch Informationen und Daten zur Arbeitsleistung und -belastung aus seiner Sicht vergleichbarer anderer Gerichtsabteilungen des Verwaltungsgerichtes vorgelegt. Die Vergleichbarkeit ergibt sich nach dessen Ausführungen aus dem Umstand, dass jene drei zum Vergleich herangezogenen Gerichtsabteilungen ebenso wie der Beschuldigte ab dem Jahr 2015 neben weiteren unterschiedlichen Rechtsmaterien Dienst- und Disziplinarrecht von Beamten sowie Berufs- und Disziplinarrecht der freien Berufe (Protokollgruppen 171, 172) zu vollziehen hatten. Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.
- ergibt, wurden dem Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2018 Geschäftsfälle mit einer Bewertung von insgesamt 872 Punkten zugewiesen. Einer Gerichtsabteilung, nämlich jener deren Vertretungsrichter der Beschuldigte ist, wurden Geschäftsfälle mit einer höheren Punkteanzahl, den beiden anderen Gerichtsabteilungen Geschäftsfälle mit einer geringeren Punktebewertung zugewiesen. Im Zeitraum 2015 bis März 2019 wurden vom Beschuldigten insgesamt Verfahren mit einer Bewertung in der Höhe von insgesamt 1071 Punkten abgeschlossen, damit hat der Beschuldigte vergleichsweise am meisten Verfahren von den vier zum Vergleich herangezogenen Gerichtsabteilungen abgeschlossen. Im Hinblick auf die ausgezeichnete Dienstbeurteilung des Beschuldigten für die Jahre 2014 bis 2017 kann unter Bedachtnahme auf die dargestellten Erledigungszahlen kein Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Maß an Fleiß und Arbeitseifer an den Tag gelegt hat. Eine Betrachtung der Erledigungszahlen allein für das Jahr 2018 – das ist jener Zeitraum in den die unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses angeführten Pflichtverletzungen fallen – ergibt, dass der Beschuldigte in diesem Jahr Geschäftsfälle mit einer Bewertung von 176 Punkten zum Abschluss gebracht hat und damit an zweiter Stelle unter den vier betrachteten Gerichtsabteilungen liegt. Dasselbe Bild ergibt sich im Übrigen für den Zeitraum Jänner bis März
- Eine Betrachtung der Erledigungszahlen allein für das Jahr 2018 – das ist jener Zeitraum in den die unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses angeführten Pflichtverletzungen fallen – ergibt, dass der Beschuldigte in diesem Jahr Geschäftsfälle mit einer Bewertung von 176 Punkten zum Abschluss gebracht hat und damit an zweiter Stelle unter den vier betrachteten Gerichtsabteilungen liegt. Dasselbe Bild ergibt sich im Übrigen für den Zeitraum Jänner bis März
- Wenn nun also ein Richter über einen vierjährigen Betrachtungszeitraum in quantitativer Hinsicht eine vergleichsweise über den Durchschnitt liegende Erledigungsquote aufweist und dennoch am Ende der betrachteten Periode, im vorliegenden Fall also am Ende des Jahres 2018 offene Verfahren mit einer Punktebewertung in der Höhe von 274,5, somit einen Arbeitsvorrat aufweist, der jedenfalls nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu bewältigen ist, erscheint dessen Gerichtsabteilung als strukturell überlastet, weil es nicht möglich erscheint, dass diese Verfahren auch bei größtem Fleiß innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Abschluss gebracht werden. Im vorliegenden Fall ist auch noch zu beachten, dass der Beschuldigte bei sonstigem Verfall Erholungsurlaub zu konsumieren gehabt hätte, weshalb auch nicht damit gerechnet werden kann, dass die Arbeitsleistung in quantitativer Hinsicht im nächsten Jahr ebenfalls in derselben Höhe erfolgen hätte können. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass sich auch aus dem Bericht des vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes bestellten Untersuchungskommissärs XXXX vom 19.08.2019, VGW-DI-437/2019 ergibt, dass die Gerichtsabteilung des Beschuldigten strukturell überlastet war. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass sich auch aus dem Bericht des vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes bestellten Untersuchungskommissärs römisch 40 vom 19.08.2019, VGW-DI-437/2019 ergibt, dass die Gerichtsabteilung des Beschuldigten strukturell überlastet war. Dem sinngemäßen Vorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach bei einer angenommenen strukturellen Überlastung bei annähernd gleicher Auslastung alle zum Vergleich herangezogenen Gerichtsabteilungen strukturell überlastet gewesen sein müssten, ist durchaus zu folgen, allerdings ist die Frage der Überlastung anderer Gerichtsabteilungen als der des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich. Dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch XXXX im Jahr 2018 überlastet gefühlt hat und darauf hingewiesen hat, ergibt sich aus deren Überlastungsanzeigen. Dem sinngemäßen Vorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach bei einer angenommenen strukturellen Überlastung bei annähernd gleicher Auslastung alle zum Vergleich herangezogenen Gerichtsabteilungen strukturell überlastet gewesen sein müssten, ist durchaus zu folgen, allerdings ist die Frage der Überlastung anderer Gerichtsabteilungen als der des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich. Dass sich nicht nur der Beschuldigte, sondern auch römisch 40 im Jahr 2018 überlastet gefühlt hat und darauf hingewiesen hat, ergibt sich aus deren Überlastungsanzeigen. 2.
- Die Feststellungen, dass in den genannten Berichten (Punkte 1.3.1 und 1.3.2.) nicht auf eine der nunmehr abgehandelten Versäumnisse des Beschuldigten Bezug genommen wird, ergibt sich aus einem Vergleich der Berichte mit dem Inhalt des Strafantrages.2.
- Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen (Punkt 1.4.) ergeben sich aus den Angaben des Beschuldigten, der die angelasteten Sachverhalte zugesteht. 2.
- Die Feststellungen, dass in den genannten Berichten (Punkte 1.3.1 und 1.3.2.) nicht auf eine der nunmehr abgehandelten Versäumnisse des Beschuldigten Bezug genommen wird, ergibt sich aus einem Vergleich der Berichte mit dem Inhalt des Strafantrages., 2.
- Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen (Punkt 1.4.) ergeben sich aus den Angaben des Beschuldigten, der die angelasteten Sachverhalte zugesteht. 2.
- Die Feststellungen zu den angelasteten Versäumnissen in Verfahren, hinsichtlich derer ein Freispruch gefällt wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die genannten Verfahrensakte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: §§ 2, 5, 11 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG:Paragraphen 2, 5, 11, Absatz eins und Absatz 2, 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG: „Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis § 2.
(1)Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde XXXX begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.Paragraph 2,
(1)Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde römisch 40 begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht. ... Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71 a jedenfalls anzuwenden.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO 1994. ... Disziplinargericht § 11.
(1)Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.Paragraph 11,
(1)Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. … Disziplinarverfahren § 14.
(1)Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.Paragraph 14,
(1)Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - Paragraphen 76 bis 78, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87,, Paragraph 90, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 93, Paragraph 94, Absatz 4, 5, 7 und 8, Paragraph 95, Absatz eins, 2, 3 a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 97 a, Ziffer 2,, Paragraphen 99 a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
(2)Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (Paragraph 11, Absatz 3,) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch Paragraph 109, Absatz eins, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3)...“ § 18 Abs. 1 (Wiener) Dienstordnung (DO 1994), lautet:Paragraph 18, Absatz eins, (Wiener) Dienstordnung (DO 1994), lautet: „Dienstpflichten Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ 3.
- Zum Schuldspruch Aufgrund ihrer besonderen Aufgabe sind Richter eines Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VGWG in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen.Aufgrund ihrer besonderen Aufgabe sind Richter eines Landesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 5, B-VG, sowie Paragraph 7, VGWG in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Zu der für Richter nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geltenden, mit § 18 Abs. 1 DO 1994 vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 RStDG, wonach diese sich voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen haben, wurde im Zusammenhang mit deren disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit wie folgt judiziert:Zu der für Richter nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geltenden, mit Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, wonach diese sich voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen haben, wurde im Zusammenhang mit deren disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit wie folgt judiziert: „Gegenstand des Dienststrafrechts sind nur jene Verletzungen des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedürfen. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Fehler bei der Rechtsanwendung sind auch dann disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinn der §§ 57 Abs 1, 101 Abs 1 RStDG begründen. In jenen Fällen, in denen das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung im Allgemeinen nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen (OLG Innsbruck, 27.08.2018 114 Ds 3/17s).„Gegenstand des Dienststrafrechts sind nur jene Verletzungen des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedürfen. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Fehler bei der Rechtsanwendung sind auch dann disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinn der Paragraphen 57, Absatz eins, 101, Absatz eins, RStDG begründen. In jenen Fällen, in denen das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung im Allgemeinen nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen (OLG Innsbruck, 27.08.2018 114 Ds 3/17s). Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewußte Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren (OGH, 10.06.1974 Ds 4/73). Ähnlich; nur: Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist (OGH, 17.05.1978 Ds 6/78). Den Regelungen im Zusammenhang mit dem Säumnisschutz vor allem im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren kommt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips besondere Bedeutung zu (vgl. Theo Öhlinger: Untätigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden und Rechtsstaatsprinzip). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mit RS zu Fr 2017/03/0009 vom 24.01.2018 ausgeführt, dass der Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG das VwG verpflichtet innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, selbst wenn das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in der gesetzten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, allerdings zu beachten ist, dass die Missachtung der vom VwGH gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. VwGH vom 12.09.2017, Zl. Fr 2017/09/0009).Den Regelungen im Zusammenhang mit dem Säumnisschutz vor allem im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren kommt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips besondere Bedeutung zu vergleiche Theo Öhlinger: Untätigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden und Rechtsstaatsprinzip). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mit RS zu Fr 2017/03/0009 vom 24.01.2018 ausgeführt, dass der Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG das VwG verpflichtet innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es für eine weitere Antragstellung nach einem nach den Paragraphen 38 und 42 a VwGG ausgeschöpften Verfahren an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, selbst wenn das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in der gesetzten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, allerdings zu beachten ist, dass die Missachtung der vom VwGH gemäß Paragraph 42 a, VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann vergleiche VwGH vom 12.09.2017, Zl. Fr 2017/09/0009). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat das Disziplinargericht mit Erkenntnis vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12 den Beschuldigten rechtskräftig schuldig gesprochen, in sechs Fällen Fristsetzungsanträge dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb einer angemessen Frist, somit zu spät, vorgelegt zu haben und in zwei von den genannten Fällen dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsauftrag entweder gar nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen zu sein, wodurch der Beschuldigte eine Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 1 DO 1994 begangen hat. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Fehlbeurteilung bei der Vordringlichkeit der Bearbeitung der ihm zugewiesenen Verfahren oder einzelner Verfahrensschritte anzulasten ist.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat das Disziplinargericht mit Erkenntnis vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12 den Beschuldigten rechtskräftig schuldig gesprochen, in sechs Fällen Fristsetzungsanträge dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb einer angemessen Frist, somit zu spät, vorgelegt zu haben und in zwei von den genannten Fällen dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsauftrag entweder gar nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen zu sein, wodurch der Beschuldigte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 begangen hat. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Fehlbeurteilung bei der Vordringlichkeit der Bearbeitung der ihm zugewiesenen Verfahren oder einzelner Verfahrensschritte anzulasten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.11.2020, Zl. Ro 2020/09/0014, im Gegenstand folgendes ausgesprochen: „Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.„Die (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten vergleiche dazu Paragraph 18, Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie Paragraph 57, RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden. Dem Grunde nach gilt für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen: Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum ein "Quervergleich" der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist (vgl. RIS-Justiz RS0115557). Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war (vgl. RIS-Justiz RS0121976), dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte (vgl. RIS-Justiz RS0072515). Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des VwGH (vgl. RIS-Justiz RS0072503). Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (vgl. EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu. Der VwGH verkennt nicht, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den VwG einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der VwG untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den/die einzelne/n Richter/in insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt. Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab (vgl. RIS-Justiz RS0115557) angelegt werden, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen. In diesen Fällen kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) VwG als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen VwG kommt angesichts der teilweisen strukturellen Unterschiede der VwG der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu.“Dem Grunde nach gilt für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen: Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum ein "Quervergleich" der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0115557). Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war vergleiche RIS-Justiz RS0121976), dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte vergleiche RIS-Justiz RS0072515). Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des VwGH vergleiche RIS-Justiz RS0072503). Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet vergleiche EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu. Der VwGH verkennt nicht, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den VwG einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der VwG untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den/die einzelne/n Richter/in insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt. Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0115557) angelegt werden, um nicht gegen den in Artikel 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen. In diesen Fällen kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) VwG als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen VwG kommt angesichts der teilweisen strukturellen Unterschiede der VwG der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu.“ Der Beschuldigte hat zugestanden, in seit dem Jahr 2015 bzw dem Jahr 2016 anhängigen Beschwerdeverfahren, den nach Fristsetzungsanträgen ergangenen Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2018 zur Erledigung der Rechtssache und die nachfolgenden unbedingten Erledigungsaufträge des Verwaltungsgerichtshofs vom Oktober 2018 bzw vom November 2018 missachtet zu haben und jeweils bis April 2019 keine Entscheidung erlassen zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit oben zitierten Erkenntnis nochmals betont hat, sind nicht nur Fristsetzungsanträge, vordringlich vorzulegen, zumal dies in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, sondern kommt auch der (fristgerechten) Entsprechung seiner Erledigungsaufträge prioritäre Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat sein Verhalten mit seiner Überlastung und damit gerechtfertigt, dass er eben andere, seiner Ansicht nach noch dringlichere, ebenfalls schon verfristete Verfahren bearbeitet hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 trotz Überlastung eine Vielzahl anderer Verfahren bearbeitet und auch zum Abschluss gebracht hat, ist ihm seine verfehlte Prioritätensetzung als Pflichtverletzung anzulasten, weil er jene Verfahren, in denen den Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, jedenfalls prioritär zu erledigen gehabt hätte. Im ersten Verfahrensgang wurde der Beschuldigte hinsichtlich der dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalte freigesprochen, weil das Disziplinargericht nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf den Bericht des Untersuchungskommissärs, wonach dem Beschuldigten im Jahr 2018 das Aktenmanagement entglitt, davon ausging, dass der Beschuldigten die Vordringlichkeit der Erledigung infolge Überlastung übersehen hat. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2022 allerdings die ihm angelastete Fehlbeurteilung im Sinne einer bewussten Entscheidung letztlich zugestanden und nicht angegeben, dass er eingegangene Fristsetzungsanträge oder Erledigungsaufträge übersehen hat. 3.
- Zum Freispruch Im Strafantrag des Disziplinaranwaltes wurde dem Beschuldigten auch zur Last gelegt, er habe 1.) im seit September 2015 anhängigen Beschwerdeverfahren XXXX betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit nach verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2019 (Eingang 20.02.2019) mit der eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung gewährt wurde, bis
- April 2019 keine Ermittlungsschritte gesetzt (Strafantrag Punkt 1.5., zweiter Teil) und 2.) im am
- November 2018 zugewiesenen Verfahren XXXX einen bereits zuvor am
- Oktober 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, erst am
- Jänner 2019, somit knapp zwei Monate nach Zuweisung, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und bis dahin auch in dieser Beschwerdesache keine Ermittlungsschritte gesetzt (Strafantrag Punkt 1.8.).Im Strafantrag des Disziplinaranwaltes wurde dem Beschuldigten auch zur Last gelegt, er habe 1.) im seit September 2015 anhängigen Beschwerdeverfahren römisch 40 betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit nach verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2019 (Eingang 20.02.2019) mit der eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung gewährt wurde, bis
- April 2019 keine Ermittlungsschritte gesetzt (Strafantrag Punkt 1.5., zweiter Teil) und 2.) im am
- November 2018 zugewiesenen Verfahren römisch 40 einen bereits zuvor am
- Oktober 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, erst am
- Jänner 2019, somit knapp zwei Monate nach Zuweisung, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und bis dahin auch in dieser Beschwerdesache keine Ermittlungsschritte gesetzt (Strafantrag Punkt 1.8.). Diese Anlastungen stellen keine Pflichtverletzungen dar: Seitens des Disziplinaranwaltes wurde dazu ausgeführt, dass es – ungeachtet der Anlastungen im Strafantrag – Aufgabe des Disziplinargerichtes sei, zu ermitteln, ob der Beschuldigte in den angeführten Verfahren überhaupt Ermittlungsschritte zu setzen gehabt hätte. Sofern das Disziplinargericht jedoch zum Ergebnis käme, dass keine Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären, läge nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft keine Pflichtverletzung vor. Wie in den Feststellungen unter Punkt 1.5.
- zum XXXX ausgeführt, wäre die gegenständliche Beschwerde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne jede weitere Ermittlung abzuweisen gewesen, weshalb die vorgeworfenen Nichtvornahme von Ermittlungen keine Pflichtverletzung darstellt.Wie in den Feststellungen unter Punkt 1.5.
- zum römisch 40 ausgeführt, wäre die gegenständliche Beschwerde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne jede weitere Ermittlung abzuweisen gewesen, weshalb die vorgeworfenen Nichtvornahme von Ermittlungen keine Pflichtverletzung darstellt. Zum Verfahren XXXX ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den Fristsetzungsantrag sieben Wochen nachdem ihm das Verfahren zugewiesen wurde, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Den diesbezüglichen Revisionsausführungen des Disziplinaranwaltes, dass der Beschuldigte sich unverzüglich einen Überblick über die ihm mit 16.11.2018 aus einer Abnahme zugeteilten Rechtssachen zu verschaffen gehabt hätte, damit allenfalls dringende Verfahrensschritte wie zB die Vorlage eines Fristsetzungsantrages unverzüglich veranlasst werden, ist zwar grundsätzlich zu folgen, allerdings sind im konkreten Fall folgendes Umstände zu beachten:Zum Verfahren römisch 40 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den Fristsetzungsantrag sieben Wochen nachdem ihm das Verfahren zugewiesen wurde, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Den diesbezüglichen Revisionsausführungen des Disziplinaranwaltes, dass der Beschuldigte sich unverzüglich einen Überblick über die ihm mit 16.11.2018 aus einer Abnahme zugeteilten Rechtssachen zu verschaffen gehabt hätte, damit allenfalls dringende Verfahrensschritte wie zB die Vorlage eines Fristsetzungsantrages unverzüglich veranlasst werden, ist zwar grundsätzlich zu folgen, allerdings sind im konkreten Fall folgendes Umstände zu beachten: Der Beschuldigte hat am 05.11.2018 eine detailliert begründete Überlastungsanzeige eingebracht. Der Präsidenten des Verwaltungsgerichtes hatte zu diesem Zeitpunkt bereits beim Beschuldigten die Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die Erfüllung von Erledigungsaufträgen sowie die Erlassung von Ersatzerkenntnissen nach Revisionsverfahren urgiert. Zu diesem Zeitpunkt war somit die Überlastung/Überforderung des Beschuldigten nach außen deutlich zutage getreten. Trotz dieser Tatsache wurden dem Beschuldigten Mitte November 2018 mehrere dutzend Verfahren, die bereits lange anhängig und in einem Fall auch bereits mit einem Fristsetzungsantrag behaftet waren, zugewiesen. Zum gleichen Zeitpunkt war der Beschuldigte, wie das Verfahren ergeben hat (siehe Punkt II.1.1.) in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung schwerwiegend beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschuldigte zudem auch seit mehr als zwei Monaten jenen Richter, dessen Verfahren ihm und einer Kollegin schließlich im November 2018 zugewiesen wurden, aufgrund dessen krankheitsbedingter Abwesenheit zu vertreten. Der Beschuldigte war daher zu diesem Zeitpunkt durch seine Vertretertätigkeit besonders belastet, zumal das Aktenmanagements des abwesenden Richters, wie zB das Einsortieren neu einlangender Schriftsätze in den Akt, nicht von den Kanzleikräften vorgenommen wurde, sondern dem Vertreter oblag. Der Beschuldigte hat am 05.11.2018 eine detailliert begründete Überlastungsanzeige eingebracht. Der Präsidenten des Verwaltungsgerichtes hatte zu diesem Zeitpunkt bereits beim Beschuldigten die Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die Erfüllung von Erledigungsaufträgen sowie die Erlassung von Ersatzerkenntnissen nach Revisionsverfahren urgiert. Zu diesem Zeitpunkt war somit die Überlastung/Überforderung des Beschuldigten nach außen deutlich zutage getreten. Trotz dieser Tatsache wurden dem Beschuldigten Mitte November 2018 mehrere dutzend Verfahren, die bereits lange anhängig und in einem Fall auch bereits mit einem Fristsetzungsantrag behaftet waren, zugewiesen. Zum gleichen Zeitpunkt war der Beschuldigte, wie das Verfahren ergeben hat (siehe Punkt römisch zwei.1.1.) in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung schwerwiegend beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschuldigte zudem auch seit mehr als zwei Monaten jenen Richter, dessen Verfahren ihm und einer Kollegin schließlich im November 2018 zugewiesen wurden, aufgrund dessen krankheitsbedingter Abwesenheit zu vertreten. Der Beschuldigte war daher zu diesem Zeitpunkt durch seine Vertretertätigkeit besonders belastet, zumal das Aktenmanagements des abwesenden Richters, wie zB das Einsortieren neu einlangender Schriftsätze in den Akt, nicht von den Kanzleikräften vorgenommen wurde, sondern dem Vertreter oblag. Unter den aufgezeigten besonderen Umständen stellt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgereichtes keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beschuldigte den im zugewiesenen Verfahren bereits aufliegenden Fristsetzungsantrag erst nach sieben Wochen vorgelegt hat. Insoweit man dem Beschuldigten allerdings vorwerfen wollte, dass er in Vertretung des Kollegen XXXX bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Vorlage des am 05.10.2018 eingelangten Fristsetzungsantrag veranlassen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Vertretertätigkeit nicht angelastet wird. Im Hinblick darauf, dass der DO 1994 ein Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren fremd ist, hat sich ein Schuldspruch im Rahmen des Strafantrages zu bewegen bzw. begrenzt dieser den Umfang des Disziplinarverfahrens. Insoweit man dem Beschuldigten allerdings vorwerfen wollte, dass er in Vertretung des Kollegen römisch 40 bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Vorlage des am 05.10.2018 eingelangten Fristsetzungsantrag veranlassen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Vertretertätigkeit nicht angelastet wird. Im Hinblick darauf, dass der DO 1994 ein Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren fremd ist, hat sich ein Schuldspruch im Rahmen des Strafantrages zu bewegen bzw. begrenzt dieser den Umfang des Disziplinarverfahrens. 3.
- Zur Festsetzung der Disziplinarstrafe: 3.4.
- Die relevanten Bestimmungen der DO 1994 lauten: „Disziplinarstrafen § 76.
(1)Disziplinarstrafen sind:Paragraph 76,
(1)Disziplinarstrafen sind:
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
- die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in Paragraph 77, festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat. Strafbemessung § 77.
(1)Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen Paragraph 77,
(1)Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
- inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
- inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
- sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
- sinngemäß auf die gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2)Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3)Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. (…) Bedingte Strafnachsicht § 78.
(1)Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.Paragraph 78,
(1)Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Paragraph 108, Absatz 5, ist anzuwenden.
(2)Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(2)Bei Anwendung des Absatz eins, ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3)Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(3)Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (Paragraph 108, Absatz eins,) überschreitet.
(4)…. Tilgung der Disziplinarstrafe § 108.
(1)Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt. (…)Paragraph 108,
(1)Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt. (…) Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes § 109.
(1)Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 109,
(1)Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
- die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
(2)Disziplinarstrafen sind,
- der Verweis,,
- die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,,
- die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
- die Entlassung. 3.4.
- Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die Strafbemessung für die bereits mit Erkenntnis vom 09.07.2020 abgehandelten Pflichtverletzungen sowie die mit diesem Erkenntnis abgehandelten Pflichtverletzungen in einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Das Fehlverhalten des Beschuldigten erfolgte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, weshalb ihm grundsätzlich ein nicht unbedeutendes Gewicht zukommt. Andererseits ist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung, nämlich eine unrichtige Prioritätensetzung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschuldigte, wie bereits in den Feststellungen angeführt, bis zuletzt einen großen Arbeitseinsatz an den Tag gelegt hat, keineswegs geeignet, das Vertrauen des Dienstgebers oder der Öffentlichkeit in seine Person schwerwiegend zu erschüttern. Insoweit in der Revision ausgeführt wurde, dass die dem Beschuldigten angelasteten Verfahrensverzögerungen in näher genannten veröffentlichten Berichten ihren Niederschlag gefunden hätten, konnte dies nicht festgestellt werden. Den Ausführungen des Disziplinaranwaltes wonach der Beschuldigte die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen habe und die Verletzung von Rechtsschutzinteressen bewusst in Kauf genommen habe, weshalb die Pflichtverletzungen schwer wögen, ist insoweit zu folgen, als der Beschuldigte zugestanden hat, dass ihm bei seiner Prioritätensetzung, bewusst war, dass seine Entscheidungen rechtschutzbeinträchtigend sind. Der Beschuldigte hat allerdings vor dem Disziplinargericht glaubhaft dargestellt, dass er bei seiner Prioritätensetzung die Rechtsschutzinteressen der Parteien in anhängigen Verfahren gegeneinander abwog, und seine Prioritätensetzung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ausweichens vor „schwierigen“ Verfahren traf. So hat der Beschuldigte beispielsweise zur Pflichtverletzung gemäß Schuldspruch Punkt I.
- des Erkenntnisses vom 09.07.2020 (siehe dazu Punkt 1.5.
- wonach der Beschuldigte einen Fristsetzungsantrag der belangten Behörde erst ein Jahr später dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte) wörtlich ausgeführt: „Natürlich habe ich mir den Akt mit dem Fristsetzer herausgesucht, aber, wenn ich zu dem Schluss gekommen bin, dass der Fristsetzer unheikel ist wie z.B. wenn die belangte Behörde MA2 bei einem abweisenden Bescheid einen Fristsetzungsantrag einbringt, dann habe ich das halt länger liegen lassen und dafür andere meiner Meinung nach vordringlichere Akten bearbeitet.“Den Ausführungen des Disziplinaranwaltes wonach der Beschuldigte die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen habe und die Verletzung von Rechtsschutzinteressen bewusst in Kauf genommen habe, weshalb die Pflichtverletzungen schwer wögen, ist insoweit zu folgen, als der Beschuldigte zugestanden hat, dass ihm bei seiner Prioritätensetzung, bewusst war, dass seine Entscheidungen rechtschutzbeinträchtigend sind. Der Beschuldigte hat allerdings vor dem Disziplinargericht glaubhaft dargestellt, dass er bei seiner Prioritätensetzung die Rechtsschutzinteressen der Parteien in anhängigen Verfahren gegeneinander abwog, und seine Prioritätensetzung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ausweichens vor „schwierigen“ Verfahren traf. So hat der Beschuldigte beispielsweise zur Pflichtverletzung gemäß Schuldspruch Punkt römisch eins.
- des Erkenntnisses vom 09.07.2020 (siehe dazu Punkt 1.5.
- wonach der Beschuldigte einen Fristsetzungsantrag der belangten Behörde erst ein Jahr später dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte) wörtlich ausgeführt: „Natürlich habe ich mir den Akt mit dem Fristsetzer herausgesucht, aber, wenn ich zu dem Schluss gekommen bin, dass der Fristsetzer unheikel ist wie z.B. wenn die belangte Behörde MA2 bei einem abweisenden Bescheid einen Fristsetzungsantrag einbringt, dann habe ich das halt länger liegen lassen und dafür andere meiner Meinung nach vordringlichere Akten bearbeitet.“ Diese Fehlbeurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der Dringlichkeit der Vorlage eines Fristsetzungsantrages wurde bereits als Pflichtverletzung qualifiziert, allerdings ist aus der Rechtsfertigung des Beschuldigten ersichtlich, dass er die dadurch eingetretene Verletzung der Rechtsschutzinteressen der belangten Behörde, die auch durch eine (raschere) Entscheidung des Verwaltungsgerichts niemals zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, zwar in Kauf nahm, jedoch gegen die Interessen von Parteien an einer Entscheidung in anderer Verfahren abwog. Den Ausführungen der Disziplinaranwaltschaft, wonach es sich bei den Pflichtverletzungen des Beschuldigten um ein bewusstes Ausweichen von seinen Aufgaben mit dem Zweck der Verfahrensverzögerung handelt, wird nur insofern gefolgt, als der der Beschuldigte bei den angelasteten Sachverhalten diese Verzögerungen bewusst in Kauf nahm, um andere ihm vordringlicher erscheinende Verfahren rascher abschließen zu können. Für diese qualifizierte Fehlbeurteilung des Beschuldigten erweist sich die vom Disziplinaranwalt geforderte Geldstrafe unter Beachtung der den Höchstgerichten zukommenden besonderen Stellung im Rahmen des Säumnisschutzes auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als tat- und schuldangemessen, da der Beschuldigte diesen Rechtsschutz in gleich mehreren Fällen beeinträchtigt hat, was als erschwerend zu werten ist. Das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes wird jedoch durch seine sonstige Dienstleistung in quantitativer Hinsicht als auch durch seine persönlichen Überlastung gemindert. Sein Tatsachengeständnis war nicht als mildernd zu werten, jedoch seine bisherige Unbescholtenheit sowie die bisherige ausgezeichnete Dienstverrichtung. Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Geldstrafe von zwei Ruhebezügen unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe tat- und schuldangemessen. 3.4.
- Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe ganz oder teilweise bedingt nachsehen. Der Beschuldigte wurde zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt, sodass spezialpräventiv kein Strafbedürfnis besteht. Wie bereits im ersten Rechtsgang zur bedingten Strafnachsicht ausgeführt, erscheint nach der Art der Pflichtverletzung nach Ansicht des Disziplinargerichtes die Klarstellung der Rechtslage ausreichend, sodass generalpräventiven Erfordernissen allein durch die Verhängung der ausgesprochenen Geldstrafe ausreichend Rechnung getragen wird. Wie der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung ausführte, haben die nunmehr als Pflichtverletzung angelasteten Verfahrensverzögerungen bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren bzw bis zum Erkenntnis des Disziplinargerichtes vom 09.07.2018 ein „gröberes Problem“ beim Verwaltungsgericht dargestellt. Seitdem sei dies aufgrund des gegenständlichen Verfahrens ganz erheblich besser. Aufgrund des Umstandes, dass allein der bereits im ersten Rechtsgang erfolgte Schuldspruch und die verhängte Geldbuße trotz bedingter Strafnachsicht eine hohe generalpräventive Wirkung unter den Richtern des Verwaltungsgerichtes herbeigeführt haben, kann nicht erkannt werden, dass es der Vollstreckung der Strafe bedürfe, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken. Daher kann die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Es ist hinsichtlich der Strafhöhe bei derartigen Dienstpflichtverletzungen durch Richter keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden, daher ist die Revision diesbezüglich zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Es ist hinsichtlich der Strafhöhe bei derartigen Dienstpflichtverletzungen durch Richter keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden, daher ist die Revision diesbezüglich zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2226263.1.00