Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW139 2160459-1 Spruch, W139 2160459-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am 03.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an aus der afghanischen Provinz Paktia zu stammen. Er habe drei Jahre lang einen Englischkurs in XXXX , in Pakistan, besucht. Von 2006 bis 2010 habe der Beschwerdeführer in Pakistan gelebt. Seine Muttersprache sei Pashto, er könne diese jedoch nicht lesen und schreiben. Im Englischkurs habe der Beschwerdeführer nur auf Englisch lesen und schreiben gelernt. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in einem Büro gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe vor etwa zwei Jahren Afghanistan verlassen.
- In seiner Erstbefragung am 03.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an aus der afghanischen Provinz Paktia zu stammen. Er habe drei Jahre lang einen Englischkurs in römisch 40 , in Pakistan, besucht. Von 2006 bis 2010 habe der Beschwerdeführer in Pakistan gelebt. Seine Muttersprache sei Pashto, er könne diese jedoch nicht lesen und schreiben. Im Englischkurs habe der Beschwerdeführer nur auf Englisch lesen und schreiben gelernt. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in einem Büro gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe vor etwa zwei Jahren Afghanistan verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Taliban bedroht worden sei. In Afghanistan herrsche Krieg und es gäbe ständig Unruhen. Es gäbe in Afghanistan keine Krankenhäuser, keine Schulen und keine Möglichkeit eine Ausbildung zu machen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Krieges und aus Angst um sein Leben seine Heimat verlassen.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.02.2017 legte der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis seines afghanischen Arbeitgebers, einen Drohbrief, diverse Unterlagen seines Bruders und Integrationsunterlagen vor. Betreffend seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Dorf keine Sicherheit gegeben habe und das Leben dort schwierig gewesen sei. Es habe dort keinen Arzt und keine Apotheke gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX habe für die Amerikaner bei der NATO gearbeitet. Er habe gewollt, dass auch der Beschwerdeführer dort arbeite. Den ersten Drohbrief habe die Familie im Jahr 2012 erhalten, den zweiten, als der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nach Kabul gezogen sei, und den dritten, als er in der Türkei gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, nie persönlich bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er jedoch von den Taliban getötet werden.Betreffend seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Dorf keine Sicherheit gegeben habe und das Leben dort schwierig gewesen sei. Es habe dort keinen Arzt und keine Apotheke gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 habe für die Amerikaner bei der NATO gearbeitet. Er habe gewollt, dass auch der Beschwerdeführer dort arbeite. Den ersten Drohbrief habe die Familie im Jahr 2012 erhalten, den zweiten, als der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nach Kabul gezogen sei, und den dritten, als er in der Türkei gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, nie persönlich bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er jedoch von den Taliban getötet werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2017, der dem Beschwerdeführer am 19.05.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2017, der dem Beschwerdeführer am 19.05.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) Hinsichtlich Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung seitens der Taliban nicht glaubhaft habe darlegen können. Seine Angaben seien nicht hinreichend substantiiert, wenig konkret und undetailliert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. In Relation zu seinen Angaben aus der Erstbefragung könne eine klare Steigerung des Vorbringens erkannt werden, zumal er den Erhalt von Drohbriefen mit keinem Wort erwähnt habe. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf die zeitlichen Widersprüche in der Einvernahme hinsichtlich des Erhalts der Drohbriefe. Es entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass die Taliban einen Drohbrief mit einem Datum des gregorianischen Kalenders versehen würden. Sein Vater, ein Bruder und seine Schwester würden sich nach wie vor in der Herkunftsprovinz aufhalten.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung seitens der Taliban nicht glaubhaft habe darlegen können. Seine Angaben seien nicht hinreichend substantiiert, wenig konkret und undetailliert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. In Relation zu seinen Angaben aus der Erstbefragung könne eine klare Steigerung des Vorbringens erkannt werden, zumal er den Erhalt von Drohbriefen mit keinem Wort erwähnt habe. Die belangte Behörde verwies insbesondere auf die zeitlichen Widersprüche in der Einvernahme hinsichtlich des Erhalts der Drohbriefe. Es entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass die Taliban einen Drohbrief mit einem Datum des gregorianischen Kalenders versehen würden. Sein Vater, ein Bruder und seine Schwester würden sich nach wie vor in der Herkunftsprovinz aufhalten. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Alternativ stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Alternativ stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.
- Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 30.05.2017, fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für ein amerikanisches Unternehmen von den Taliban verfolgt werde. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und mangelhafte Länderinformationen verwendet. Die Behörde habe insbesondere den Inhalt des vorgelegten Drohbriefes ignoriert. Durch den Drohbrief wäre die asylrelevante Verfolgung und die versuchte Zwangsrekrutierung der Taliban bestätigt. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die allgemein schlechte Sicherheitslage, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nie eine Schule besucht, sei Analphabet und habe lediglich Hilfsarbeiten durchgeführt.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.06.2017, mit Schreiben vom 31.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Eingabe vom 03.09.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung der Staatsanwaltschaft XXXX , zu XXXX , vom 31.08.2018 wegen § 27 Abs. 2 SMG.
- Mit Eingabe vom 03.09.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu römisch 40 , vom 31.08.2018 wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG.
- Mit Eingabe vom 06.12.2018 übermittelte die belangte Behörde den Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.12.2018 betreffend den Verdacht auf beharrliche Verfolgung und schwere Nötigung zum Nachteil von XXXX .
- Mit Eingabe vom 06.12.2018 übermittelte die belangte Behörde den Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.12.2018 betreffend den Verdacht auf beharrliche Verfolgung und schwere Nötigung zum Nachteil von römisch 40 .
- Mit Eingabe vom 30.01.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX , zu XXXX , vom 29.01.2019 wegen § 107a StGB, §§ 105, 106 StGB.
- Mit Eingabe vom 30.01.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu römisch 40 , vom 29.01.2019 wegen Paragraph 107 a, StGB, Paragraphen 105, 106, StGB.
- Mit Eingabe vom 07.10.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes der Staatsanwaltschaft XXXX , zu XXXX , vom 03.10.2018 wegen § 27 Abs. 2 SMG.
- Mit Eingabe vom 07.10.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes der Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu römisch 40 , vom 03.10.2018 wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG.
- Mit Eingabe vom 29.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen.
- Mit Schreiben vom 16.11.2020 wurde die Überstellung des Beschwerdeführers aus Frankreich für den 03.12.2020 angekündigt.
- Am 29.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmachtsbekanntgabe an die XXXX .
- Am 29.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmachtsbekanntgabe an die römisch 40 .
- Am 12.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashto statt, bei welcher der Beschwerdeführer, im Beisein seiner Rechtsvertreterin einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung erstmals aus, dass er mit XXXX eine Tochter namens XXXX , welche am XXXX geboren wurde, hat. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung erstmals aus, dass er mit römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 , welche am römisch 40 geboren wurde, hat.
- Mit Schreiben vom 26.05.2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies hinsichtlich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage. Der Beschwerdeführer legte Fotos von und mit seiner Tochter vor. Eine Geburtsurkunde bzw. ein sonstiger Nachweis betreffend seine Vaterschaft übermittelte der Beschwerdeführer nicht.
- Am 28.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in seinem Wohnheim.
- Am 01.07.2021 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 02.05.2015, der am 03.05.2015 durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.02.2017, der Beschwerde vom 30.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017, der Stellungnahme vom 26.05.2021, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 13.04.2021, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und spricht Pashto auf muttersprachlichem Niveau. 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und spricht Pashto auf muttersprachlichem Niveau. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Paktia geboren. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer lebte von Anfang 2012 bis zu seiner Ausreise in Kabul. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Paktia geboren. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer lebte von Anfang 2012 bis zu seiner Ausreise in Kabul. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Bruder XXXX lebt aktuell in Frankreich. Der Vater des Beschwerdeführers lebt noch im Herkunftsdorf. Sein Bruder XXXX und seine Schwester leben in anderen Dörfern in der Provinz Paktia. Im Eigentum der Familie stehen ein Wohnhaus, Nutztiere und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die finanzielle Situation der Familie ist gut. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Bruder römisch 40 lebt aktuell in Frankreich. Der Vater des Beschwerdeführers lebt noch im Herkunftsdorf. Sein Bruder römisch 40 und seine Schwester leben in anderen Dörfern in der Provinz Paktia. Im Eigentum der Familie stehen ein Wohnhaus, Nutztiere und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die finanzielle Situation der Familie ist gut. 1.1.
- Ob der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Schule besucht hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war in Pakistan, wo er Englischkurse und IT-Kurse besuchte. Wann und wie lange der Beschwerdeführer in Pakistan lebte, kann nicht festgestellt werden. Er kam bereits alphabetisiert nach Österreich. Der Beschwerdeführer arbeitete von 01.01.2012 bis 03.06.2012 bei der Firma XXXX in Kabul als Hilfsarbeiter im Büro. Der Beschwerdeführer arbeitete von 01.01.2012 bis 03.06.2012 bei der Firma römisch 40 in Kabul als Hilfsarbeiter im Büro. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Vorerkrankungen und gehört nicht zur Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig. Ob der Beschwerdeführer mit XXXX eine Tochter namens XXXX , geboren am XXXX , hat, kann nicht festgestellt werden. Ob der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat, kann nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 26.07.2021 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und wurde am 28.06.2021 von der Grundversorgung abgemeldet. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Weder der Beschwerdeführer, noch seine Familienmitglieder wurden von den Taliban oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen bedroht oder verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX , der ältere Bruder des Beschwerdeführers, für die Amerikaner bzw. tätig war. XXXX hat Afghanistan nicht vor dem Beschwerdeführer verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 , der ältere Bruder des Beschwerdeführers, für die Amerikaner bzw. tätig war. römisch 40 hat Afghanistan nicht vor dem Beschwerdeführer verlassen. Wann genau der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. 1.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.
- Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der in ganz Afghanistan herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage aufgrund der jüngsten Machtübernahme der Taliban nicht möglich im Entscheidungszeitpunkt, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. 1.3.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: a. Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.09.2021 (LIB) b. Kurzinformation der Staatendokumentation: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 19.07.2021 (KI vom 19.07.2021) c. Kurzinformation der Staatendokumentation: Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 02.08.2021 (KI vom 02.08.2021) d. Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Afghanistan und Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen vom 17.08.2021 (KI vom 17.08.2021) e. Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan vom 20.08.2021 (KI vom 20.08.2021) f. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) g. UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR 2021) h. EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis vom November 2021 (EASO) 1.4.
- Politische Lage: Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam. Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB, Kapitel Politische Lage). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB, Kapitel Politische Lage). Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (KI vom 20.08.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (LIB, Kapitel Politische Lage). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit). 1.4.
- Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast soviele zivile Opfer wie in den vier Monate davor. Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandarhar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee. UNOCHA zufolge wurden zwischen 1.1.2021 und 18.7.2021 294.703 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (KI vom 02.08.2021). 1.4.2.1. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (KI vom 20.08.2021). Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.
einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden. 1.4.
- COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB, Kapitel COVID-19). Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel COVID-19). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen. Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen. Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an. Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (LIB, Kapitel COVID-19). Die Delta-Variante treibt Beobachtern zufolge die Covid-19-Infektionen in Afghanistan in die Höhe, wobei die Dunkelziffer an Fällen weiterhin als sehr hoch geschätzt wird. Krankenhäuser kommen weiterhin an ihre Belastungsgrenze und es sind nicht genug Betten vorhanden um neue Covid-19 Patienten zu behandeln Gesundheitseinrichtungen berichten auch von Engpässen bei medizinischem Material und Sauerstoff. Schulen und Universitäten sind weiterhin geschlossen und es gibt Berichte, wonach sich Menschen nicht streng an die Vorgaben halten und häufig keine Masken tragen. Anfang Juli erreichten mehr als 1,4 Millionen Impfdosen des Herstellers Johnson & Johnson Afghanistan. Die Impfraten in Afghanistan sind nach wie vor extrem niedrig, weniger als 4% der Bevölkerung sind geimpft. (KI vom 19.07.2021). Aufgrund von COVID-19 waren alle Schulen und Universitäten bis zum 23.7.2021 geschlossen. Nach Angaben der für das Gesundheits- und Bildungswesen zuständigen Beamten soll die Wiedereröffnung in den Provinzen schrittweise erfolgen, je nach Ausbreitung von COVID-19 (KI vom 02.08.2021). 1.4.
- Taliban: Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“, der Name, welchen sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor der Machtübernahme im August 2021] teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Im Jahr 2020 gab es laut UNMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (LIB, Kapitel Taliban - Rekrutierungsstrategien). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). 1.4.
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). 1.4.
- Grundversorgung und Wirtschaft (LIB): Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben. 1.4.6.
- Armut und Lebensmittelunsicherheit (LIB): Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. 1.4.6.
- Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten (LIB) Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch nicht abgesehen werden] 1.4.6.
- Arbeitsmarkt (LIB) Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner. [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch abgesehen werden.] 1.4.6.
- Versorgungslage Prognose: (Quelle: http://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155210/?iso3=AFG) Afghanistan’s protracted food crisis has deepened and widened with a record high of nearly 19 million people experiencing high levels of acute food insecurity, classified in Crisis or Emergency (IPC Phases 3 or 4), between September and October 2021, due to a devastating combination of drought, conflict and economic collapse. Among these, about 6.8 million people, mainly located in the country’s northern half, are experiencing critical levels of acute food insecurity, classified in Emergency (IPC Phase 4). The food security situation is highly concerning by any measure. People are experiencing spiralling levels of acute food insecurity in both rural and urban Afghanistan and need urgent lifesaving support to prevent catastrophic levels of food insecurity, and livelihood assistance to help households recover. Between November 2021 and March 2022 (the winter lean season), a further deterioration in food security is expected, with the number of people in IPC Phase 3 or above likely increasing to 22.8 million, a nearly 35% increase from the same season last year (16.9 million people). Out of 22.8 million people, 14 million will likely be in Crisis (IPC Phase 3) and 8.7 million in Emergency (IPC Phase 4). The number of areas in Emergency is expected to significantly increase in the projection analysis period from 21 to 32 analytical domains. It is likely that household food access between the end of winter and the following spring season will further deteriorate due to the continuing La Niña climatic episode bringing below-average winter precipitation for the second consecutive year, the impact of high food prices, sanctions on the de facto authorities, growing unemployment and possibly increased displacement.Between November 2021 and March 2022 (the winter lean season), a further deterioration in food security is expected, with the number of people in IPC Phase 3 or above likely increasing to 22.8 million, a nearly 35% increase from the same season last year (16.9 million people). Out of 22.8 million people, 14 million will likely be in Crisis (IPC Phase 3) and 8.7 million in Emergency (IPC Phase 4). The number of areas in Emergency is expected to significantly increase in the projection analysis period from 21 to 32 analytical domains. römisch eins t is likely that household food access between the end of winter and the following spring season will further deteriorate due to the continuing La Niña climatic episode bringing below-average winter precipitation for the second consecutive year, the impact of high food prices, sanctions on the de facto authorities, growing unemployment and possibly increased displacement. Reduced income, lower international and domestic remittances and continuing obstacles to humanitarian assistance (many related to the financial crisis and limited physical access during the winter period) are expected to contribute to the deterioration of food security. The estimated 55% population in IPC Phase 3 or above in the November 2021 – March 2022 projection period (lean season) is the highest ever recorded in the country. This record magnitude is preceded only by a 47% population classification in IPC Phase 3 or above in the November 2018 - February 2019 lean season (http://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155210/?iso3=AFG) 1.4.
- Rückkehr: IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB, Kapitel Rückkehr).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB, Kapitel Rückkehr). 1.4.
- Innerstaatliche Fluchtalternative: 1.4.8.
- Auszug der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
- Juli und
- August
- Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch
Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge
der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. [...] Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. 1.4.8.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […] Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein. 1.4.8.3. Auszug aus der EASO Country Guidance von November 2021 (EASO, 5. Internal protection alternative): [...] At the time of writing, it is considered that IPA would not be applicable to any part of Afghanistan. For profiles who have a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm by the Taliban, the safety criterion would not be met, taking into account the territorial control of the group. For individuals with a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm related to targeting by other actors, the uncertainty of the current situation and the lack of protection meeting the requirements of Article 7 QD would result in IPA not being safe. In exceptional cases a person may not have a well-founded fear or face a real risk of serious harm after relocating to a particular part of the country. When assessing whether the requirement of safety would be substantiated, the uncertainty of the current situation should be taken into account. In particular, it should be noted that there is no information regarding the Taliban’s potential perception and treatment of individuals who have left Afghanistan and have applied for international protection. Moreover, the risk of indiscriminate violence cannot be reliably assessed at the moment of writing. It is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements.römisch eins t is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements. 1.4.9. Zeitangaben (ACCORD-Anfragebeantwortung: Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben vom 07.02.2017: Das Afghan Translation Service, ein Übersetzungsdienst mit Sitz in Toronto, Kanada, erläutert im Mai 2014 in einem Blogeintrag die Gründe für die Häufung des Geburtsdatums 1. Jänner in Afghanistan. Der in Afghanistan seit einem Jahrhundert gebräuchliche islamische Sonnenkalender unterscheide sich vom sonst im Nahen Osten gebräuchlichen islamischen Mondkalender. Für viele Afghanen sei es mühsam, ihr exaktes Geburtsdatum zu identifizieren, wenn es in den Gregorianischen Kalender übertragen werden müsse, teils wegen des Mangels an genauen Kalenderumrechnern und in manchen Fällen wegen mangelnder offizieller Aufzeichnungen des tatsächlichen Geburtsdatums. In Afghanistan habe man erst in den letzten fünf Jahren (vor 2014) begonnen, Geburtsurkunden auszustellen. In den davor ausgestellten Identitätskarten (Tazkiras) sei das Feld für das Geburtsdatum fast immer mit „aufgrund der körperlichen Erscheinung wurde das Alter im Jahr 13XX mit X Jahren festgestellt“ ausgefüllt worden. Dies sei eine Dokumentation auf der Basis von Beobachtungen und auf keinen Fall genau. Ein weiterer Grund für dieses große demographische Problem sei der Analphabetismus. Viele Menschen wüssten nicht, wann sie geboren seien und würden sich auch nicht weiter darum kümmern, bis sie sich einer ausländischen Institution erklären müssten.Das Afghan Translation Service, ein Übersetzungsdienst mit Sitz in Toronto, Kanada, erläutert im Mai 2014 in einem Blogeintrag die Gründe für die Häufung des Geburtsdatums 1. Jänner in Afghanistan. Der in Afghanistan seit einem Jahrhundert gebräuchliche islamische Sonnenkalender unterscheide sich vom sonst im Nahen Osten gebräuchlichen islamischen Mondkalender. Für viele Afghanen sei es mühsam, ihr exaktes Geburtsdatum zu identifizieren, wenn es in den Gregorianischen Kalender übertragen werden müsse, teils wegen des Mangels an genauen Kalenderumrechnern und in manchen Fällen wegen mangelnder offizieller Aufzeichnungen des tatsächlichen Geburtsdatums. In Afghanistan habe man erst in den letzten fünf Jahren (vor 2014) begonnen, Geburtsurkunden auszustellen. In den davor ausgestellten Identitätskarten (Tazkiras) sei das Feld für das Geburtsdatum fast immer mit „aufgrund der körperlichen Erscheinung wurde das Alter im Jahr 13XX mit römisch zehn Jahren festgestellt“ ausgefüllt worden. Dies sei eine Dokumentation auf der Basis von Beobachtungen und auf keinen Fall genau. Ein weiterer Grund für dieses große demographische Problem sei der Analphabetismus. Viele Menschen wüssten nicht, wann sie geboren seien und würden sich auch nicht weiter darum kümmern, bis sie sich einer ausländischen Institution erklären müssten. Zur Verwirrung trage auch bei, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme 1996 den islamischen Mondkalender eingeführt hätten, während die Menschen den islamischen Sonnenkalender gewohnt seien. Es sei auch nicht üblich, Geburtstage zu feiern. Es gebe lediglich den Brauch, dass Freunde und Familie – vorwiegend Frauen – unmittelbar nach der Geburt eines Babys eingeladen würden, aber ärmere Familien hätten keine Mittel, diese in größerem Umfang zu feiern. Es gebe dann lediglich eine Feier im Leben, das sei die Hochzeitsfeier. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu seinen Wohnorten innerhalb Afghanistans, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt. 2.1.2. Die Feststellung, dass sein Bruder XXXX aktuell in Frankreich lebt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Es erscheint daher glaubwürdig, dass er dort seinen Bruder besuchte. 2.1.2. Die Feststellung, dass sein Bruder römisch 40 aktuell in Frankreich lebt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Es erscheint daher glaubwürdig, dass er dort seinen Bruder besuchte. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen sowie zum Eigentum und zur finanziellen Situation seiner Familie stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021).Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen sowie zum Eigentum und zur finanziellen Situation seiner Familie stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). 2.1.3. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Schule besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich unschlüssigen Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer behauptete zwar durchgehend, keine Schule in Afghanistan besucht zu haben, jedoch stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass sein älterer Bruder sehr wohl im Dorf unterrichtet wurde, obwohl der Beschwerdeführer ebenfalls durchgehend angab, dass es keine Schule in seinem Dorf gegeben hätte (vgl. AS 21, AS 111, S. 13 und 18 der Niederschrift vom 13.04.2021). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Dorf unterrichtet worden wäre und dem Beschwerdeführer der Zugang zu Bildung verwehrt worden wäre. Weiters führte der Beschwerdeführer gleichbleibend an, dass er von 2006-2010 in XXXX , in Pakistan, lebte, um dort die Schule zu besuchen (vgl. AS 27, AS 111, S. 7 der Niederschrift vom 13.04.2021). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass er alleine nach Pakistan gereist sei und dort gelebt habe (vgl. S. 7 der Niederschrift vom 13.04.2021). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anführte im Jahr XXXX geboren zu sein, sodass es unplausibel erscheint, dass ein XXXX ähriges Kind alleine in ein anderes Land reisen und dort vier Jahre alleine leben würde. Da der Beschwerdeführer jedoch sehr detaillierte Ortsangaben von XXXX nennen konnte und insbesondere den Namen und die Adresse der Bildungsinstitution in der Einvernahme vor dem BFA anführte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zeit lang in Pakistan lebte und dort Kurse besuchte (vgl. AS 111). Wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen und nicht alleine in Pakistan lebte. Aufgrund der nicht schlüssigen Angaben konnte daher nicht festgestellt werden, wann und wie lange der Beschwerdeführer in Pakistan lebte.2.1.3. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Schule besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich unschlüssigen Angaben im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer behauptete zwar durchgehend, keine Schule in Afghanistan besucht zu haben, jedoch stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass sein älterer Bruder sehr wohl im Dorf unterrichtet wurde, obwohl der Beschwerdeführer ebenfalls durchgehend angab, dass es keine Schule in seinem Dorf gegeben hätte vergleiche AS 21, AS 111, S. 13 und 18 der Niederschrift vom 13.04.2021). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Dorf unterrichtet worden wäre und dem Beschwerdeführer der Zugang zu Bildung verwehrt worden wäre. Weiters führte der Beschwerdeführer gleichbleibend an, dass er von 2006-2010 in römisch 40 , in Pakistan, lebte, um dort die Schule zu besuchen vergleiche AS 27, AS 111, S. 7 der Niederschrift vom 13.04.2021). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass er alleine nach Pakistan gereist sei und dort gelebt habe vergleiche S. 7 der Niederschrift vom 13.04.2021). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anführte im Jahr römisch 40 geboren zu sein, sodass es unplausibel erscheint, dass ein römisch 40 ähriges Kind alleine in ein anderes Land reisen und dort vier Jahre alleine leben würde. Da der Beschwerdeführer jedoch sehr detaillierte Ortsangaben von römisch 40 nennen konnte und insbesondere den Namen und die Adresse der Bildungsinstitution in der Einvernahme vor dem BFA anführte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zeit lang in Pakistan lebte und dort Kurse besuchte vergleiche AS 111). Wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen und nicht alleine in Pakistan lebte. Aufgrund der nicht schlüssigen Angaben konnte daher nicht festgestellt werden, wann und wie lange der Beschwerdeführer in Pakistan lebte. Hinsichtlich seiner Bildung verwickelte sich der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche, zumal er dort anführte Analphabet zu sein (vgl. AS 417). Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er erst in Österreich alphabetisiert wurde (vgl. S. 14 der Niederschrift vom 13.04.2021). Diese Angaben widersprechen den früheren Angaben des Beschwerdeführers, zumal er bereits in der Erstbefragung anführte Englisch in Wort und Schrift zu beherrschen (vgl. AS 21). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Verwaltungsarbeiten in einem Büro durchgeführt habe und dort E-Mails ausgedruckt und gelesen habe, was ebenso gegen seine Angaben, ein Analphabet gewesen zu sein, spricht (vgl. S 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). Auch aufgrund der Unterschrift des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, die klar leserlich lateinische Buchstaben enthält, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits alphabetisiert in Österreich einreiste. Aus den widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er hinsichtlich seiner Bildung nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Hinsichtlich seiner Bildung verwickelte sich der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche, zumal er dort anführte Analphabet zu sein vergleiche AS 417). Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er erst in Österreich alphabetisiert wurde vergleiche S. 14 der Niederschrift vom 13.04.2021). Diese Angaben widersprechen den früheren Angaben des Beschwerdeführers, zumal er bereits in der Erstbefragung anführte Englisch in Wort und Schrift zu beherrschen vergleiche AS 21). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Verwaltungsarbeiten in einem Büro durchgeführt habe und dort E-Mails ausgedruckt und gelesen habe, was ebenso gegen seine Angaben, ein Analphabet gewesen zu sein, spricht vergleiche S 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). Auch aufgrund der Unterschrift des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, die klar leserlich lateinische Buchstaben enthält, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits alphabetisiert in Österreich einreiste. Aus den widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er hinsichtlich seiner Bildung nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der vorgelegten Bestätigung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 03.06.2012 bei der Firma XXXX in Kabul als Hilfsarbeiter im Büro arbeitete. Diese Angabe deckt sich ebenfalls mit seinen Angaben aus der Erstbefragung, wo er ebenfalls anführte als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben (vgl. AS 23 und AS 79). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den Angaben in der vorgelegten Bestätigung an, nur zwei Monate, nämlich von Jänner bis Februar 2012 in dieser Firma tätig gewesen zu sein. Weiters führte er aus, gemeinsam mit seinem Bruder dort gearbeitet zu haben (vgl. AS 112). In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer explizit auf ein vorgelegtes Schreiben (AS 81) und behauptete, dass sein Bruder gemeinsam mit XXXX die Firma XXXX gegründet habe und er für diese Firma gearbeitet habe. Diese Firma hätte sowohl mit Amerikanern, als auch mit Afghanen zusammengearbeitet (vgl. S. 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der vorgelegten Bestätigung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 03.06.2012 bei der Firma römisch 40 in Kabul als Hilfsarbeiter im Büro arbeitete. Diese Angabe deckt sich ebenfalls mit seinen Angaben aus der Erstbefragung, wo er ebenfalls anführte als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben vergleiche AS 23 und AS 79). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den Angaben in der vorgelegten Bestätigung an, nur zwei Monate, nämlich von Jänner bis Februar 2012 in dieser Firma tätig gewesen zu sein. Weiters führte er aus, gemeinsam mit seinem Bruder dort gearbeitet zu haben vergleiche AS 112). In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer explizit auf ein vorgelegtes Schreiben (AS 81) und behauptete, dass sein Bruder gemeinsam mit römisch 40 die Firma römisch 40 gegründet habe und er für diese Firma gearbeitet habe. Diese Firma hätte sowohl mit Amerikanern, als auch mit Afghanen zusammengearbeitet vergleiche S. 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). 2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 13.04.2021). 2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 13.04.2021). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung angehört, ergibt sich daher, dass nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde. 2.1.5. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben festgestellt werden (vgl. AS 21, AS 109, S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Der Beschwerdeführer erwähnte erstmalig in der mündlichen Verhandlung, dass er mit XXXX eine Tochter namens XXXX , geboren am XXXX , hat. Da der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde, noch sonstige geeignete Dokumente vorlegte, die seine Vaterschaft bestätigen, konnten dahingehend keine Feststellungen getroffen werden. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Zweifel an seiner Vaterschaft hat, da er von der Mutter einen DNA-Test verlangte, den sie verweigerte (vgl. S 26 der Niederschrift vom 13.04.2021).2.1.5. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben festgestellt werden vergleiche AS 21, AS 109, S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Der Beschwerdeführer erwähnte erstmalig in der mündlichen Verhandlung, dass er mit römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat. Da der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde, noch sonstige geeignete Dokumente vorlegte, die seine Vaterschaft bestätigen, konnten dahingehend keine Feststellungen getroffen werden. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Zweifel an seiner Vaterschaft hat, da er von der Mutter einen DNA-Test verlangte, den sie verweigerte vergleiche S 26 der Niederschrift vom 13.04.2021). 2.1.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 02.09.2021 abgerufenen Auszug aus dem Strafregister. 2.1.7. Dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2021 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist und am 28.06.2021 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 24.01.2022 abgerufenen Auszügen aus dem Grundversorgung-Informationssystem und dem Zentralen Melderegister. Am 01.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen hat. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder von den Taliban oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen bedroht oder verfolgt wurden, ergibt sich insbesondere aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Weiters steigerte er sein Fluchtvorbringen sowohl in der Einvernahme vor dem BFA, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei und aus Angst um sein Leben, Afghanistan verlassen habe. Weiters herrsche in seiner Heimat Krieg und es gebe weder Krankenhäuser, noch Schulen, um eine Ausbildung zu machen. Der Beschwerdeführer führte explizit aus, vor dem Krieg in Afghanistan geflüchtet zu sein. (vgl. AS 29). In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei und aus Angst um sein Leben, Afghanistan verlassen habe. Weiters herrsche in seiner Heimat Krieg und es gebe weder Krankenhäuser, noch Schulen, um eine Ausbildung zu machen. Der Beschwerdeführer führte explizit aus, vor dem Krieg in Afghanistan geflüchtet zu sein. vergleiche AS 29). In der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer in seiner sehr kurz gehaltenen freien Erzählung zwar ebenfalls die Angst vor den Taliban, jedoch führte er bereits im zweiten Satz abermals aus, dass das Leben in seinem Dorf sehr schwierig gewesen sei, da es keinen Arzt und keine Apotheke gegeben habe. Erst nach diesen Ausführungen erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass sein Bruder für die NATO gearbeitet habe und die Taliban der Familie des Beschwerdeführers drei Drohbriefe gesendet hätten (vgl. AS 114). In sämtlichen Briefen sei die gesamte Familie bedroht worden, da der Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner gearbeitet habe. Die ersten beiden Drohbriefe seien im Jahr 2012 eingelangt, den dritten Drohbrief habe die Familie 2014 erhalten, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei befunden habe (vgl. AS 115-117).In der Einvernahme vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer in seiner sehr kurz gehaltenen freien Erzählung zwar ebenfalls die Angst vor den Taliban, jedoch führte er bereits im zweiten Satz abermals aus, dass das Leben in seinem Dorf sehr schwierig gewesen sei, da es keinen Arzt und keine Apotheke gegeben habe. Erst nach diesen Ausführungen erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass sein Bruder für die NATO gearbeitet habe und die Taliban der Familie des Beschwerdeführers drei Drohbriefe gesendet hätten vergleiche AS 114). In sämtlichen Briefen sei die gesamte Familie bedroht worden, da der Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner gearbeitet habe. Die ersten beiden Drohbriefe seien im Jahr 2012 eingelangt, den dritten Drohbrief habe die Familie 2014 erhalten, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei befunden habe vergleiche AS 115-117). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an: „Afghanistan habe ich aus Angst vor den Taliban verlassen. In unserem Dorf gab es keine Schule, aus Angst vor den Taliban konnten wir das Haus im Dorf nicht verlassen. Wir haben für die Amerikaner gearbeitet und die Taliban haben uns wegen unserer Tätigkeit bedroht“ (vgl. S. 16 der Niederschrift vom 13.04.2021). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an: „Afghanistan habe ich aus Angst vor den Taliban verlassen. In unserem Dorf gab es keine Schule, aus Angst vor den Taliban konnten wir das Haus im Dorf nicht verlassen. Wir haben für die Amerikaner gearbeitet und die Taliban haben uns wegen unserer Tätigkeit bedroht“ vergleiche S. 16 der Niederschrift vom 13.04.2021). Dass XXXX , der Bruder des Beschwerdeführers, für die Amerikaner gearbeitet hat, konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich inkonsistente Angaben machte. Während er die Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, führte er erstmals in der Einvernahme an, dass sein Bruder für die NATO, als Dolmetscher, gearbeitet habe (vgl. AS 114 und 117). Weiters habe er mit seinem Bruder gemeinsam in der Firma XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass sein Bruder vor ihm Afghanistan verlassen habe (vgl. S. 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). Aufgrund des vom Beschwerdeführer präsentierten Lebenslaufes seines Bruders erscheint es jedoch unrealistisch, dass sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet haben soll. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder von einem Lehrer aus seinem Dorf unterrichtete worden sei und vor dem Job bei den Amerikanern im Jahr 2011 nicht gearbeitet habe (vgl. S.17-18 der Niederschrift vom 13.04.2021). Da der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, angab, alleine in Pakistan gewesen zu sein und Englisch gelernt zu haben, erscheint es unlogisch, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe, da nicht ersichtlich ist, woher er Englischkenntnisse haben sollte. Der Beschwerdeführer verstrickte sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung in weitere Unschlüssigkeiten hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders. Er behauptete, dass er im Jahr 2012 in der Firma XXXX welche er als Firma seines Bruders bezeichnete, tätig war und berief sich explizit auf ein Schreiben (vgl. AS 81), in welchem jedoch eine gänzlich andere Firma angeführt wird. Der Beschwerdeführer behauptete vehement, dass es sich um dieselbe Firma handle und dass es in Afghanistan üblich sei, dass die Namen der Firmen geändert würden (vgl. S.9 der Niederschrift vom 13.04.2021). Zudem wurde das vorgelegte Schreiben im März 2013 ausgestellt. Es erscheint unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass die Firma im Jahr 2012 XXXX geheißen hätte, im Jahr 2013 einen anderen Namen gehabt und im Jahr 2016 erneut XXXX geheißen hätte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um ein Schreiben einer gänzlich anderen Firma handelt und der Bruder des Beschwerdeführers mit der XXXX in keinem Zusammenhang steht. Aus diesem Schreiben kann jedoch abgeleitet werden, dass anders als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete, sein Bruder im März 2013 jedenfalls noch in Afghanistan gewesen sein muss. Auch in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Brüder, sohin auch sein Bruder XXXX , bei seinem Vater wohnhaft seien (vgl. AS 25). Daraus kann zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst Jahre nach dem Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat. So führte der Beschwerdeführer damit in Einklang stehen auch aus, sein Bruder lebe seit ca drei Jahren in Frankreich, sohin etwa seit dem Jahr 2018 (vgl. S. 11 der Niederschrift vom 13.04.2021). Der Beschwerdeführer vermischte zudem konsequent die Tätigkeit seines Bruders bei der Firma XXXX mit den behaupteten Dolmetschertätigkeiten für die Amerikaner. Auf die Frage, welche Funktion der Bruder bei der Firma gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser als Dolmetscher tätig gewesen sei. Nach Vorhalt, was das mit der Firma zu tun habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder in einer „Basis“ gearbeitet habe und am Abend in die Firma gekommen sei. Er habe sowohl in der Firma, als auch für die Amerikaner gearbeitet (vgl. S. 15 der Niederschrift vom 13.04.2021).Dass römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers, für die Amerikaner gearbeitet hat, konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich inkonsistente Angaben machte. Während er die Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, führte er erstmals in der Einvernahme an, dass sein Bruder für die NATO, als Dolmetscher, gearbeitet habe vergleiche AS 114 und 117). Weiters habe er mit seinem Bruder gemeinsam in der Firma römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass sein Bruder vor ihm Afghanistan verlassen habe vergleiche S. 8 der Niederschrift vom 13.04.2021). Aufgrund des vom Beschwerdeführer präsentierten Lebenslaufes seines Bruders erscheint es jedoch unrealistisch, dass sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet haben soll. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder von einem Lehrer aus seinem Dorf unterrichtete worden sei und vor dem Job bei den Amerikanern im Jahr 2011 nicht gearbeitet habe vergleiche S.17-18 der Niederschrift vom 13.04.2021). Da der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, angab, alleine in Pakistan gewesen zu sein und Englisch gelernt zu haben, erscheint es unlogisch, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe, da nicht ersichtlich ist, woher er Englischkenntnisse haben sollte. Der Beschwerdeführer verstrickte sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung in weitere Unschlüssigkeiten hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders. Er behauptete, dass er im Jahr 2012 in der Firma römisch 40 welche er als Firma seines Bruders bezeichnete, tätig war und berief sich explizit auf ein Schreiben vergleiche AS 81), in welchem jedoch eine gänzlich andere Firma angeführt wird. Der Beschwerdeführer behauptete vehement, dass es sich um dieselbe Firma handle und dass es in Afghanistan üblich sei, dass die Namen der Firmen geändert würden vergleiche S.9 der Niederschrift vom 13.04.2021). Zudem wurde das vorgelegte Schreiben im März 2013 ausgestellt. Es erscheint unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass die Firma im Jahr 2012 römisch 40 geheißen hätte, im Jahr 2013 einen anderen Namen gehabt und im Jahr 2016 erneut römisch 40 geheißen hätte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um ein Schreiben einer gänzlich anderen Firma handelt und der Bruder des Beschwerdeführers mit der römisch 40 in keinem Zusammenhang steht. Aus diesem Schreiben kann jedoch abgeleitet werden, dass anders als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete, sein Bruder im März 2013 jedenfalls noch in Afghanistan gewesen sein muss. Auch in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Brüder, sohin auch sein Bruder römisch 40 , bei seinem Vater wohnhaft seien vergleiche AS 25). Daraus kann zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst Jahre nach dem Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat. So führte der Beschwerdeführer damit in Einklang stehen auch aus, sein Bruder lebe seit ca drei Jahren in Frankreich, sohin etwa seit dem Jahr 2018 vergleiche S. 11 der Niederschrift vom 13.04.2021). Der Beschwerdeführer vermischte zudem konsequent die Tätigkeit seines Bruders bei der Firma römisch 40 mit den behaupteten Dolmetschertätigkeiten für die Amerikaner. Auf die Frage, welche Funktion der Bruder bei der Firma gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser als Dolmetscher tätig gewesen sei. Nach Vorhalt, was das mit der Firma zu tun habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder in einer „Basis“ gearbeitet habe und am Abend in die Firma gekommen sei. Er habe sowohl in der Firma, als auch für die Amerikaner gearbeitet vergleiche S. 15 der Niederschrift vom 13.04.2021). Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in der Herkunftsprovinz weiterhin leben kann. Dies ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht tatsächlich so massiv am Leben bedroht worden ist, wie er behauptet. Viel mehr wäre davon auszugehen, dass bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers auch sein Vater und seine Geschwister gefährdet gewesen seien bzw. dies weiterhin wären. Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung allerdings aus, dass seine Brüder bei seinem Vater in seinem Herkunftsdorf leben würden (vgl. AS 25). Sowohl in der Einvernahme, als auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater nach wie vor im Herkunftsdorf lebe. Sein Bruder XXXX lebe nunmehr zwar nicht mehr mit seinem Vater, sondern in einem anderen Dorf, welches sich ebenfalls in der Herkunftsprovinz befinde (vgl. AS 110, S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Es habe nach dem dritten Drohbrief keine weiteren Bedrohungen gegeben (vgl. S. 21 der Niederschrift vom 13.04.2021). Vor diesem Hintergrund erscheint es gänzlich unrealistisch, dass seine Familie weiterhin unbehelligt in der Herkunftsprovinz bzw. im Herkunftsdorf, welches nach den Angaben des Beschwerdeführers lediglich 16 Häuser umfasst, leben könnte, noch dazu zumal sämtliche Drohbriefe angeblich in das Wohnhaus der Familie im Herkunftsdorf zugestellt wurden, was auf eine lokale Talibaneinheit schließen lässt. Es ist daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer Afghanistan überhaupt verlassen musste, obwohl er, im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder XXXX , sicher in Kabul lebte und zudem primär sein Bruder XXXX im Brief bezichtigt worden sei, für die Amerikaner zu arbeiten. Nach Vorhalt, führte der Beschwerdeführer rechtfertigend aus, dass sein Bruder XXXX und sein Vater nicht für die Amerikaner gearbeitet hätten und daher auch nicht bedroht wären (vgl. S. 17 der Niederschrift vom 13.04.2021). Damit widersprach der Beschwerdeführer seiner gesamten Fluchtgeschichte, da er gleichbleibend behauptete, dass aufgrund der Tätigkeit seines Bruders die gesamte Familie bedroht gewesen sei. Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in der Herkunftsprovinz weiterhin leben kann. Dies ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht tatsächlich so massiv am Leben bedroht worden ist, wie er behauptet. Viel mehr wäre davon auszugehen, dass bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers auch sein Vater und seine Geschwister gefährdet gewesen seien bzw. dies weiterhin wären. Der Beschwerdeführer führte in der Erstbefragung allerdings aus, dass seine Brüder bei seinem Vater in seinem Herkunftsdorf leben würden vergleiche AS 25). Sowohl in der Einvernahme, als auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater nach wie vor im Herkunftsdorf lebe. Sein Bruder römisch 40 lebe nunmehr zwar nicht mehr mit seinem Vater, sondern in einem anderen Dorf, welches sich ebenfalls in der Herkunftsprovinz befinde vergleiche AS 110, S. 10 der Niederschrift vom 13.04.2021). Es habe nach dem dritten Drohbrief keine weiteren Bedrohungen gegeben vergleiche S. 21 der Niederschrift vom 13.04.2021). Vor diesem Hintergrund erscheint es gänzlich unrealistisch, dass seine Familie weiterhin unbehelligt in der Herkunftsprovinz bzw. im Herkunftsdorf, welches nach den Angaben des Beschwerdeführers lediglich 16 Häuser umfasst, leben könnte, noch dazu zumal sämtliche Drohbriefe angeblich in das Wohnhaus der Familie im Herkunftsdorf zugestellt wurden, was auf eine lokale Talibaneinheit schließen lässt. Es ist daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer Afghanistan überhaupt verlassen musste, obwohl er, im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder römisch 40 , sicher in Kabul lebte und zudem primär sein Bruder römisch 40 im Brief bezichtigt worden sei, für die Amerikaner zu arbeiten. Nach Vorhalt, führte der Beschwerdeführer rechtfertigend aus, dass sein Bruder römisch 40 und sein Vater nicht für die Amerikaner gearbeitet hätten und daher auch nicht bedroht wären vergleiche S. 17 der Niederschrift vom 13.04.2021). Damit widersprach der Beschwerdeführer seiner gesamten Fluchtgeschichte, da er gleichbleibend behauptete, dass aufgrund der Tätigkeit seines Bruders die gesamte Familie bedroht gewesen sei. Die aufgezeigten zahlreichen Divergenzen im Fluchtvorbringen stellen insofern ein starkes Indiz dafür dar, dass die vorgebrachten Bedrohungen den Tatsachen nicht entsprechen. Ein konsistentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen kann insofern nicht erkannt werden. Seine gesamten Ausführungen ließen vielmehr bereits in der Erstbefragung darauf schließen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan maßgeblich aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Nach Vorhalt, warum er sich stets auf die fehlenden Schulen und Krankenhäuser beziehe und in der Erstbefragung weder die Drohbriefe noch die Tätigkeit seines Bruders für die NATO erwähnte, konterte der Beschwerdeführer, dass er danach nicht gefragt worden sei und keine Zeit gehabte habe, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Inhaltlich entkräftete er den Vorhalt nicht (vgl. S. 16 der Niederschrift vom 13.04.2021). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung (insb. dann, wenn diese wie im ggst. Fall derart gravierend sind) zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Die aufgezeigten zahlreichen Divergenzen im Fluchtvorbringen stellen insofern ein starkes Indiz dafür dar, dass die vorgebrachten Bedrohungen den Tatsachen nicht entsprechen. Ein konsistentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen kann insofern nicht erkannt werden. Seine gesamten Ausführungen ließen vielmehr bereits in der Erstbefragung darauf schließen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan maßgeblich aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Nach Vorhalt, warum er sich stets auf die fehlenden Schulen und Krankenhäuser beziehe und in der Erstbefragung weder die Drohbriefe noch die Tätigkeit seines Bruders für die NATO erwähnte, konterte der Beschwerdeführer, dass er danach nicht gefragt worden sei und keine Zeit gehabte habe, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Inhaltlich entkräftete er den Vorhalt nicht vergleiche S. 16 der Niederschrift vom 13.04.2021). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung (insb. dann, wenn diese wie im ggst. Fall derart gravierend sind) zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Ferner würde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber ohnehin die Aktualität der Verfolgung mangeln, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass es seit dem letzten Drohbrief im Jahr 2014 keinerlei Bedrohungen seitens der Taliban mehr gegeben habe (vgl. S. 21 der Niederschrift vom 13.04.2021).Ferner würde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber ohnehin die Aktualität der Verfolgung mangeln, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass es seit dem letzten Drohbrief im Jahr 2014 keinerlei Bedrohungen seitens der Taliban mehr gegeben habe vergleiche S. 21 der Niederschrift vom 13.04.2021). Die vorgelegten Unterlagen waren zudem nicht geeignet, die verschiedenen Versionen des Fluchtvorbringens zu bestätigen, da an deren Echtheit massive Zweifel bestehen. Die Bestätigung hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner weist einen Rechtschreibfehler im Namen der XXXX auf („ XXXX “) (vgl. AS 83). Auch der vorgelegte Drohbrief war nicht geeignet um die Bedrohung durch die Taliban zu bezeugen, zumal dieser mit dem Datum 08.05.2014 im gregorianischen Kalender versehen wurde. Dass die Taliban in einem Drohbrief ein Datum im gregorianischen Kalender anführen würden, erscheint angesichts deren Abneigung dem Westen gegenüber als unwahrscheinlich. Die vorgelegten Unterlagen waren zudem nicht geeignet, die verschiedenen Versionen des Fluchtvorbringens zu bestätigen, da an deren Echtheit massive Zweifel bestehen. Die Bestätigung hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner weist einen Rechtschreibfehler im Namen der römisch 40 auf („ römisch 40 “) vergleiche AS 83). Auch der vorgelegte Drohbrief war nicht geeignet um die Bedrohung durch die Taliban zu bezeugen, zumal dieser mit dem Datum 08.05.2014 im gregorianischen Kalender versehen wurde. Dass die Taliban in einem Drohbrief ein Datum im gregorianischen Kalender anführen würden, erscheint angesichts deren Abneigung dem Westen gegenüber als unwahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund konkreter individueller Bedrohungen verlassen hat, konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derartige Bedrohungen in seinem Heimatland zu erwarten hat. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ergibt sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der derzeit aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht zu beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer damit nicht möglich.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ergibt sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere der derzeit aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht zu beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer damit nicht möglich. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hinreichend aktuell. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit den zahlreichen Berichten verschiedener angesehener seriöser Medien, sodass keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Diese Berichte wurden zwar weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde in der zuletzt aktualisierten Fassung zur Stellungnahme übermittelt, allerdings sind beide dadurch nicht in ihren Parteirechten verletzt. Dem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers wurde aufgrund dieser Berichtslage stattgeben, sodass in der Heranziehung der aktuellen Berichte keine Verletzung seiner Rechte erblickt werden kann, zumal keine Berichte hinsichtlich seines Fluchtvorbringens herangezogen werden mussten, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte, sodass dazu keine näheren Länderfeststellungen zu treffen waren. Die belangte Behörde ist nicht verletzt, weil diese Berichte von der Staatendokumentation der belangten Behörde und damit von diesem selbst erstellt wurden und diese Berichte auch von der belangten Behörde dessen Entscheidungen stets zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus hat sie auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesv