Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.07.2021 bis 16.09.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 29.07.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.07.2021 bis 16.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme für die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX mit möglichem Dienstantritt am 23.07.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme für die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 mit möglichem Dienstantritt am 23.07.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 22.11.2021 wurde die Beschwerde vom 15.08.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Dolmetscher, ob
GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Dolmetscher, ob
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher
Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher
Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnt den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Die BF gibt an, dass sie den Vermittlungsvorschlag erst am 24.07.2021 erhalten habe und sich sodann umgehend darauf beworben habe, entweder am nächsten oder übernächsten Tag. Der VR weist die BF daraufhin, dass sie verpflichtet ist zurückzurufen, wenn ein potentieller Dienstgeber mit ihr in Kontakt tritt. Die BF erklärte, dass sie dies auch machen würde, wenn sie weiß wen sie anrufen soll, die Anruferin habe nämlich mit ihrer Mutter telefoniert und weder Name noch Telefonnummer hinterlassen. Es wird festgehalten, dass laut Akt und Verständigung von der Post das Schriftstück nicht wie von der BF behauptet erst am 24.07.2021 persönlich zugestellt wurde, sondern bereits am 22.07.2021 bei der Post hinterlegt wurde und von der BF erst am 24.07.2021 beim Postpartner Ihres Wohnsitzes abgeholt wurde. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin (Z1) Folgendes hervor: Die Z1 gibt an, dass sie Objektmanagerin bei der Firma XXXX ist und sie bei der BF angerufen habe, jedoch habe unter der angegebenen Nummer nur die Mutter der BF abgehoben. Die Mutter der BF teilte der Z1 mit, dass die BF mehrere Bewerbungsschreiben erhalten habe, sich die BF jedoch umgehend bei ihr melden werde sobald sie wieder zuhause ist, es erfolgte jedoch nie ein Rückruf. Die Z1 erhielt lediglich ein paar Tage später eine Bewerbungsmail von der BF. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Z1 jedoch schon einen anderen Mitarbeiter eingestellt und außerdem würde dies nach ihrer Ansicht nach nicht für die Zuverlässigkeit der BF sprechen, wenn man sich erst Tage später meldet. Die Fragen des VR, ob sie ausdrücklich um einen Rückruf gebeten habe und eine Nummer für den Rückruf hinterlassen habe, wurden von der Z1 mit Ja beantwortet. Die Z1 führte weiters aus, dass die BF in weiterer Folge dann bei der Firma XXXX angerufen und die Mitarbeiter dort beschimpft habe und erklärte, dass sie sich sicherlich nicht als „Putzkleschn“ bewerben werde, dass sie Sekretären sei und keine Putzfrau. Die LR1 möchte abschließend von der Z1 wissen, ob sie das Telefonat mit der Mutter der BF in türkischer Sprache geführt habe, woraufhin die Z1 erklärte, dass sie sich zuerst auf Deutsch vorgestellt habe, jedoch dann sofort bemerkte, dass sie nicht verstanden wird und dann auf türkisch weitergesprochen habe.Die Z1 gibt an, dass sie Objektmanagerin bei der Firma römisch 40 ist und sie bei der BF angerufen habe, jedoch habe unter der angegebenen Nummer nur die Mutter der BF abgehoben. Die Mutter der BF teilte der Z1 mit, dass die BF mehrere Bewerbungsschreiben erhalten habe, sich die BF jedoch umgehend bei ihr melden werde sobald sie wieder zuhause ist, es erfolgte jedoch nie ein Rückruf. Die Z1 erhielt lediglich ein paar Tage später eine Bewerbungsmail von der BF. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Z1 jedoch schon einen anderen Mitarbeiter eingestellt und außerdem würde dies nach ihrer Ansicht nach nicht für die Zuverlässigkeit der BF sprechen, wenn man sich erst Tage später meldet. Die Fragen des VR, ob sie ausdrücklich um einen Rückruf gebeten habe und eine Nummer für den Rückruf hinterlassen habe, wurden von der Z1 mit Ja beantwortet. Die Z1 führte weiters aus, dass die BF in weiterer Folge dann bei der Firma römisch 40 angerufen und die Mitarbeiter dort beschimpft habe und erklärte, dass sie sich sicherlich nicht als „Putzkleschn“ bewerben werde, dass sie Sekretären sei und keine Putzfrau. Die LR1 möchte abschließend von der Z1 wissen, ob sie das Telefonat mit der Mutter der BF in türkischer Sprache geführt habe, woraufhin die Z1 erklärte, dass sie sich zuerst auf Deutsch vorgestellt habe, jedoch dann sofort bemerkte, dass sie nicht verstanden wird und dann auf türkisch weitergesprochen habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin (Z2) Folgendes hervor: Die Z2 erklärte, dass die Z1 bei ihr zuhause angerufen habe und nach ihrer Tochter gefragt habe, jedoch keine Nummer für den Rückruf hinterlassen hätte. Auf die Frage der LR1, ob sie nicht nach dem Namen fragen würde, wenn wer zuhause bei ihr anrufen würde, antwortet die die Z2, dass normalerweis nur Bekannte anrufen würden. VR möchte von der BehV wissen welche Kontaktdaten sie an potentielle Dienstgeber weitergeben. Die BehV erklärt, dass die Nummer, die im Datensatz gespeichert ist, weitergegeben wird und somit auch die Festnetz- Telefonnummer der BF. Daraufhin fragt der VR die Z2 warum sie nicht mit Nachdruck nachgefragt habe, wenn die anrufende Firma keine Kontaktdaten hinterlassen habe. Die Z2 erklärte, dass das Gespräch allgemein sehr kurz war und sie nicht nachgefragt hätte. Der VR möchte von der BF dann abschließend wissen warum sie nicht bei der belangten Behörde angerufen und nachgefragt habe, wer sich bei ihr als potentieller Dienstgeber gemeldet haben könnte. Daraufhin erwiderte die BF, dass sie nicht wissen konnte, dass der Anruf von der belangten Behörde ausging, nachdem die Anruferin keine Kontaktdaten hinterlassen habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin (Z3) Folgendes hervor: Z3 ist die aktuelle Betreuerin der BF und gibt an, dass es schon des Öfteren Diskussionen mit der BF bezüglich Stellenangebote als Reinigungskraft gegeben hätte. Die BF hätte bei der belangten Behörde angegeben, dass sie nicht als Reinigungskraft arbeiten möchte, in der Betreuungsvereinbarung wurde jedoch mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich vereinbart, dass sie bei der Suche für Bürojobs, Reinigungskraft oder für diverse Hilfstätigkeiten von der belangten Behörde unterstützt wird, daher wurde ihr auch der gegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Die Z3 führt weiters aus, dass die BF bereits Erfahrung als Reinigungskraft habe und daher auch für solche Stellenangebote zugebucht wird. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 insgesamt 50 Stellenangebote übermittelt wurden, wobei keines zu einer die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Tätigkeit führte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist ledig und habe keine Kinder bzw. Betreuungspflichten. Sie habe eine abgeschlossene Lehre als Bürokauffrau und suche eine Beschäftigung als Büroangestellte oder Reinigungskraft. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 20.10.2008 bis 30.09.2010, mit anschließender Urlaubsentschädigung vom 01.10.2010 bis 18.11.2010, beim Grünen Club im NÖ Landtag anwartschaftsbegründend beschäftigt. Vom 19.11.2010 bis 07.04.2011 bezog sie Arbeitslosengeld, seit 08.04.2011 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.01.2020 unter anderem eine Ausschlussfrist
Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 09.01.2020 bis 04.03.2020 ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber Emmaus vereitelt habe. Dies war auch nicht ihre erste und einzige Ausschlussfrist.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.01.2020 unter anderem eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 09.01.2020 bis 04.03.2020 ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber Emmaus vereitelt habe. Dies war auch nicht ihre erste und einzige Ausschlussfrist. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion
VG die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit (§9 AlVG) droht.Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion
Paragraph 10, AlVG die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit (§9 AlVG) droht. Am 16.07.2021 — per RSa gesendet und nachweislich am 24.07.2021 übernommen — wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX angeboten.Am 16.07.2021 — per RSa gesendet und nachweislich am 24.07.2021 übernommen — wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 angeboten. Das Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice meldete am 22.07.2021, dass die potentielle Dienstgeberin die Beschwerdeführerin angerufen habe, jedoch nur die Mutter der Beschwerdeführerin am Telefon gewesen sei und gesagt habe, dass sich ihre Tochter bei ihr melden werde sobald sie wieder zuhause ist. Es erfolgte jedoch kein Rückruf seitens der Beschwerdeführerin. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie der Betreuungspflichten habe. Zur Stellungnahme der Dienstgeberin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich am Sonntag, den 25.07.2021, beworben habe, da sie den Vermittlungsvorschlag erst am Samstag erhalten habe. Die Woche zuvor habe die Beschwerdeführerin einen Anruf von einer ihr unbekannten Person erhalten. Diese Person habe mit ihrer Mutter (türkisch) gesprochen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde mit der potentiellen Dienstgeberin Rücksprache gehalten und erklärte diese am 27.07.2021 und bestätigte dies zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Montag, den 19.07.2021, an der von der belangten Behörde übermittelten Telefonnummer
Vm § 10 AlVG im Zeitraum 09.01.2020 bis 04.03.2020 verhängt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.Dass gegen die Beschwerdeführerin bereits eine Sperre
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum 09.01.2020 bis 04.03.2020 verhängt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine weiteren Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und waren solche laut Aktenlage auch nicht gegeben. Die angebotene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar.Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und waren solche laut Aktenlage auch nicht gegeben. Die angebotene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin daher im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX angeboten.Der Beschwerdeführerin wurde am 16.07.2021 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 angeboten. Da die potentielle Dienstgeberin verzweifelt auf der Suche nach Arbeitskräften war, hat sie nach Erhalt einer Bewerberliste von der belangten Behörde die Bewerber/innen aktiv telefonisch kontaktiert. Außer Streit steht, dass die potentielle Dienstgeberin bei der Beschwerdeführerin angerufen und mit ihrer Mutter gesprochen hat. Ein Rückruf von der Beschwerdeführerin an die potentielle Dienstgeberin ist nicht erfolgt. Ein Bewerbungsgespräch konnte aufgrund ihrer Nichtmeldung nicht stattfinden. Hinsichtlich dem Umstand, dass die potentielle Dienstgeberin bei dem Telefonat am 19.07.2021 mit der Mutter der Beschwerdeführerin ihre Daten (Name, Firma, Telefonnummer) bekannt gegeben hat, folgt der erkennende Senat den glaubwürdigen Angaben der potentiellen Dienstgeberin, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine Dienstgeberin, die dringend Arbeitskräfte benötigt, ein Interesse an unwahren Angaben hätte. Die Dienstgeberin hat die Bewerber/innen von sich aus aktiv kontaktiert, was die Dringlichkeit der Aufnahme neuer Mitarbeiter/innen dokumentiert. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Anrufer sich zu Beginn eines Telefonats vorstellt, insbesondere wenn ein Rückruf erwünscht ist und auch — wie in diesem Fall mit der Mutter der Beschwerdeführerin— vereinbart wurde. Da die potentielle Dienstgeberin die Beschwerdeführerin aktiv kontaktierte und dadurch ihr Interesse an ihr zum Ausdruck gebracht hat, hat es sich in diesem Fall um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt und es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen die potentielle Dienstgeberin zeitnahe zurückzurufen und ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags per Email beworben, doch war die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt. Hätte sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch die potentielle Dienstgeberin in Verbindung gesetzt, hätte die Möglichkeit einer Einstellung bestanden und somit eine gute Chance die seit 10 Jahren bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Beschwerdeführerin habe durch den Umstand, dass sie die potentielle Dienstgeberin nicht zurückgerufen hat eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Die erforderliche Kausalität für eine Vereitelungshandlung ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chance für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurde (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch den nicht erfolgten Rückruf an die Dienstgeberin zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin dadurch zumindest in Kauf genommen habe, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.Die Beschwerdeführerin habe durch den Umstand, dass sie die potentielle Dienstgeberin nicht zurückgerufen hat eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Die erforderliche Kausalität für eine Vereitelungshandlung ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chance für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurde vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch den nicht erfolgten Rückruf an die Dienstgeberin zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin dadurch zumindest in Kauf genommen habe, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 09.01.2020 bis 04.03.2020 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat nach diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 09.01.2020 bis 04.03.2020 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat nach diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2249290.1.00
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