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{'item': 'W150 2148680-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW150 2148680-2 Spruch, , W150 2148680-2/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2020, AZ. W150 2148680-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen: A) Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2020, AZ. W150 2148680-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Umfang des genannten Erkenntnisses verfügt.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2020, AZ. W150 2148680-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Umfang des genannten Erkenntnisses verfügt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2148680.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.