← Österreich

{'item': 'W159 2250737-1'}

Obsah (17)§ 53Art. 133§ 57§ 46a§§ 4§ 55§ 10§ 52Art. 8§ 46§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW159 2250737-1 Spruch, W159 2250737-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 53Abs.

1 und 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde am 08.07.2021 im Zuge kriminalpolizeilicher Erhebungen bei einer Kontrolle in der Arbeiterunterkunft der Firma XXXX betreten. Die Polizeiinspektion XXXX , Fremdenpolizei führte am 09.07.2021 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei gab er an, dass er am 16.05.2021 aus Slowenien kommend über XXXX in das österreichische Bundesgebiet mit einem Reisebus, welcher aus XXXX gekommen sei, eingereist sei. Er habe hier in Österreich arbeiten wollen und seine Freundin besuchen wollen. Der Bruder seiner Freundin arbeite in dieser Firma. Er selbst habe jedoch nicht gearbeitet, weil er nicht genug Praxiserfahrung für diese Firma habe. Gefragt, warum dann in einer Arbeiterunterkunft der Firma XXXX gewohnt habe, gab er an, dass diese Unterkunft jeder mieten könnte und, dass er eigentlich wegen seiner Freundin, die in XXXX wohne, hier sei. Bei dieser könne er aber nicht wohnen und die Quartiere in XXXX wären zu teuer. Über Vorhalt, dass er nicht in Österreich bleiben dürfe und möglicherweise in das Einreiseland zurückgeschoben werde, gab er an, dass dies „okay“ wäre. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige auch keine Medikamente. Er habe weder in Österreich, noch in einem Mitgliedstaat in der EU einen Wohnsitz. Er könne bei XXXX wohnen. Die genaue Adresse wisse er nicht. Dieser wohne in Asten. Er verfüge über € 700,00 in bar und habe auch schon das Ticket für die Rückfahrt mit dem Bus nach Bosnien. Er habe genug Geld. Einen Asylantrag habe er weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt. Er habe auch keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU. Nach der Entlassung aus der Schubhaft würde er sofort mit dem Bus zurückkehren. Er könnte auch schon morgen fahren. Er habe jedoch nichts gemacht, das eine Schubhaft rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde am 08.07.2021 im Zuge kriminalpolizeilicher Erhebungen bei einer Kontrolle in der Arbeiterunterkunft der Firma römisch 40 betreten. Die Polizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizei führte am 09.07.2021 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei gab er an, dass er am 16.05.2021 aus Slowenien kommend über römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet mit einem Reisebus, welcher aus römisch 40 gekommen sei, eingereist sei. Er habe hier in Österreich arbeiten wollen und seine Freundin besuchen wollen. Der Bruder seiner Freundin arbeite in dieser Firma. Er selbst habe jedoch nicht gearbeitet, weil er nicht genug Praxiserfahrung für diese Firma habe. Gefragt, warum dann in einer Arbeiterunterkunft der Firma römisch 40 gewohnt habe, gab er an, dass diese Unterkunft jeder mieten könnte und, dass er eigentlich wegen seiner Freundin, die in römisch 40 wohne, hier sei. Bei dieser könne er aber nicht wohnen und die Quartiere in römisch 40 wären zu teuer. Über Vorhalt, dass er nicht in Österreich bleiben dürfe und möglicherweise in das Einreiseland zurückgeschoben werde, gab er an, dass dies „okay“ wäre. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige auch keine Medikamente. Er habe weder in Österreich, noch in einem Mitgliedstaat in der EU einen Wohnsitz. Er könne bei römisch 40 wohnen. Die genaue Adresse wisse er nicht. Dieser wohne in Asten. Er verfüge über € 700,00 in bar und habe auch schon das Ticket für die Rückfahrt mit dem Bus nach Bosnien. Er habe genug Geld. Einen Asylantrag habe er weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt. Er habe auch keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU. Nach der Entlassung aus der Schubhaft würde er sofort mit dem Bus zurückkehren. Er könnte auch schon morgen fahren. Er habe jedoch nichts gemacht, das eine Schubhaft rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer legte seinen bosnischen Reisepass vor, aus dem tatsächlich ein Reisestempel mit der Einreise am 16.05.2021 ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 11.07.2021 Österreich freiwillig zu verlassen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2021 schriftlich auf, eine Stellungnahme abzugeben bzw. einige Fragen zu beantworten. Es wurde ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche ist nicht erfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.11.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der im bereits im Wesentlichen wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion XXXX , Fremdenpolizei dargestellt und ausgeführt, dass von Beamten der Polizeiinspektion XXXX festgestellt worden sei, dass er für die Firma XXXX einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Festgestellt wurde unter anderem, dass er entgegen dem Schengengrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist sei und er überdies bei einer Verrichtung einer Beschäftigung betreten worden sei, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und zu der er nicht berechtigt sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher unrechtmäßig. Er verfüge über auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, sei hier auch weder beruflich, noch sozial verankert, sondern lebe seine Familie vielmehr in Bosnien. Weiters wurden Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der bosnische Reisepass augenscheinlich echt sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, gesund und ledig zu sein. Aus dem zentralen Melderegister habe entnommen werden können, dass er keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet habe, aus dem Strafregisterauszug, dass er in Österreich als unbescholten gelte. Der Beschwerdeführer sei, entgegen dem Art. 6 des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist und sei in diesem jedoch weder beruflich, noch sozial verankert und müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bosnien lebe und auch dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Da er das eingeräumte Parteiengehör nicht wahrgenommen habe, sei auch davon auszugehen, dass er keine Gründe vorzubringen habe, die nach dem Art. 8 EMRK von Relevanz wären. Er sei in einer Arbeiterunterkunft der Firma XXXX in schmutziger Arbeitskleidung angetroffen worden. Seinen Angaben zu Folge habe er sich seit Juni lediglich aufgrund eines Bewerbungsgespräches dort aufgehalten, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, auch habe er bestätigt, Probearbeiten geleistet zu haben. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer nicht davon Gebrauch gemacht, diese basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche zur Objektivität und Wissenschaftlichkeit verpflichtet ist.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der im bereits im Wesentlichen wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizei dargestellt und ausgeführt, dass von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 festgestellt worden sei, dass er für die Firma römisch 40 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Festgestellt wurde unter anderem, dass er entgegen dem Schengengrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist sei und er überdies bei einer Verrichtung einer Beschäftigung betreten worden sei, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und zu der er nicht berechtigt sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher unrechtmäßig. Er verfüge über auch keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, sei hier auch weder beruflich, noch sozial verankert, sondern lebe seine Familie vielmehr in Bosnien. Weiters wurden Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der bosnische Reisepass augenscheinlich echt sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, gesund und ledig zu sein. Aus dem zentralen Melderegister habe entnommen werden können, dass er keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet habe, aus dem Strafregisterauszug, dass er in Österreich als unbescholten gelte. Der Beschwerdeführer sei, entgegen dem Artikel 6, des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist und sei in diesem jedoch weder beruflich, noch sozial verankert und müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bosnien lebe und auch dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Da er das eingeräumte Parteiengehör nicht wahrgenommen habe, sei auch davon auszugehen, dass er keine Gründe vorzubringen habe, die nach dem Artikel 8, EMRK von Relevanz wären. Er sei in einer Arbeiterunterkunft der Firma römisch 40 in schmutziger Arbeitskleidung angetroffen worden. Seinen Angaben zu Folge habe er sich seit Juni lediglich aufgrund eines Bewerbungsgespräches dort aufgehalten, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, auch habe er bestätigt, Probearbeiten geleistet zu haben. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer nicht davon Gebrauch gemacht, diese basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche zur Objektivität und Wissenschaftlichkeit verpflichtet ist. In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keiner der in § 57 angeführten drei Gründe auf den Beschwerdeführer zutreffe und daher ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder über ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben in Österreich verfüge und die Verrichtung einer illegalen Beschäftigung keineswegs als berufliche bzw. private Verankerung gewertet werden könne. Er sei widerrechtlich mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum und in weiterer Folge in Österreich eingereist, habe sich einen Arbeitsmarktzugang erschlichen bzw. sei er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig und lebe seine Familie in Bosnien, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Es läge auch keine Integration in Österreich vor und sei insgesamt eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung iSd § 50 FPG vorgebracht habe und eine solche sich auch nicht aus den Feststellungen zum Zielstaat ergeben würden, einer Abschiebung nach Bosnien stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Es sei daher auszusprechen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde darauf verwiesen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keiner der in Paragraph 57, angeführten drei Gründe auf den Beschwerdeführer zutreffe und daher ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder über ein schützenswertes Familien-, noch Privatleben in Österreich verfüge und die Verrichtung einer illegalen Beschäftigung keineswegs als berufliche bzw. private Verankerung gewertet werden könne. Er sei widerrechtlich mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum und in weiterer Folge in Österreich eingereist, habe sich einen Arbeitsmarktzugang erschlichen bzw. sei er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig und lebe seine Familie in Bosnien, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Es läge auch keine Integration in Österreich vor und sei insgesamt eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG vorgebracht habe und eine solche sich auch nicht aus den Feststellungen zum Zielstaat ergeben würden, einer Abschiebung nach Bosnien stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Es sei daher auszusprechen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf verwiesen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchpunkt V. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG („bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, …“), hingewiesen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und zu der er nicht berechtigt sei. Er sei überdies mit gefälschten Dokumenten betreten worden und hätte sich einen Arbeitsmarktzugang erschlichen. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bereit, den sich hier geltenden Rechtsnormen zu unterwerfen und sei daher auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt VI. wurde schließlich ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da durch das Verrichten einer illegalen Beschäftigung ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden für die Allgemeinheit entstehe, weiters habe er die Behörde auch bisher nicht nachweislich informiert, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, sodass davon auszugehen sei, dass er eventuell untergetaucht sei oder sich unter falscher Identität weiter in Österreich aufhalte. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG („bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, …“), hingewiesen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und zu der er nicht berechtigt sei. Er sei überdies mit gefälschten Dokumenten betreten worden und hätte sich einen Arbeitsmarktzugang erschlichen. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bereit, den sich hier geltenden Rechtsnormen zu unterwerfen und sei daher auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde schließlich ausgeführt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da durch das Verrichten einer illegalen Beschäftigung ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden für die Allgemeinheit entstehe, weiters habe er die Behörde auch bisher nicht nachweislich informiert, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, sodass davon auszugehen sei, dass er eventuell untergetaucht sei oder sich unter falscher Identität weiter in Österreich aufhalte. Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch die XXXX fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und derzeit in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina lebe, wo er auch als Kellner in einer Kantine beschäftigt sei. Er sei am 16.05.2021 lediglich zu Besuchszwecken seiner Freundin nach Österreich eingereist. Am 08.07.2021 sei er festgenommen und einvernommen worden. Am 09.07.2021 wieder entlassen. Daraufhin habe er sich unverzüglich am 10.07.2021 in sein Heimatland begeben. Der Bescheid sei ihm auch nach Bosnien zugestellt worden. Er sei nicht mit Arbeitsabsicht eingereist und sei auch keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern lediglich zu touristischen Zwecken, nämlich zum Besuch seiner (damaligen) Freundin. Bei der Firma XXXX sei er nie angestellt gewesen. Er habe sich lediglich erkundigt, unter welchen Voraussetzungen er einer Arbeit in Österreich nachgehen könne (aber dies auch nicht bei der Firma XXXX ). Der Satz aus der Einvernahme „Ich wollte hier arbeiten“ sei wohl missverstanden worden. Das Unternehmen bestätige selbst, dass er sich bei diesem weder um eine Arbeitsstelle beworben habe, noch gearbeitet habe. Er habe nur in der gleichen Unterkunft wie die Arbeiter der Firma XXXX genächtigt, weil diese Unterkunft sehr günstig gewesen, aber auch nicht ausschließlich für deren Arbeiter vorgesehen sei. Die widerrechtliche Einreise mit Arbeitsabsicht habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden, es habe auch kein Verfahren oder eine Verwaltungsstrafe gegeben. Er sei nicht in „Arbeitskleidung“ angetroffen worden, sondern habe er geschlafen und sei von Mitbewohnern geweckt worden, als die Polizei eingetroffen sei. Er sei auch früher in Bosnien als CMC Operator einer Beschäftigung nachgegangen und sei nunmehr als Kellner beschäftigt. Er könne sein Leben aus eigenem finanzieren und habe auch Österreich eigenständig auf eigene Kosten wieder verlassen. Er legte einen Ausreisestempel in der beigelegten Kopie des Reisepasses vor. Der einzige Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, sei, dass er den Ausreisenachweis der Behörde nicht übermittelt habe. Die Behörde habe jedoch angenommen, dass er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, zumal ihm der Bescheid auch in diesem zugestellt worden sei. Die Behörde führe aus, dass er bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten worden sei und zusätzlich mit gefälschter Dokumente einen Arbeitsmarktzugang erschlichen hätte. Die Behörde sei jedoch ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und gehe von völlig falschen Tatsachen aus, es gäbe keine gefälschten Dokumente und er habe auch keine illegale Beschäftigung, wie bereits erläutert, ausgeübt. Er lebe in Bosnien in geordneten finanziellen Verhältnissen, daher stelle sein Verhalten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus diesem Grund ersuche er das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu angemessen herabzusetzen. Weiters werde ersucht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Die Entscheidung greife massiv in seine Grundrechte ein und hindere ihn daran, sich frei für touristische Zwecke ins (EU)-Ausland zu begeben. Angeschlossen wurden eine Kopie des Reisepasses, in dem ein Ausreisestempel von Zupanja vom 11.07.2021, enthalten ist und eine Bestätigung der Firma XXXX , dass der Beschwerdeführer bei dem genannten Unternehmen weder gearbeitet hat, noch sich um eine Arbeitsstelle beworben habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch die römisch 40 fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und derzeit in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina lebe, wo er auch als Kellner in einer Kantine beschäftigt sei. Er sei am 16.05.2021 lediglich zu Besuchszwecken seiner Freundin nach Österreich eingereist. Am 08.07.2021 sei er festgenommen und einvernommen worden. Am 09.07.2021 wieder entlassen. Daraufhin habe er sich unverzüglich am 10.07.2021 in sein Heimatland begeben. Der Bescheid sei ihm auch nach Bosnien zugestellt worden. Er sei nicht mit Arbeitsabsicht eingereist und sei auch keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern lediglich zu touristischen Zwecken, nämlich zum Besuch seiner (damaligen) Freundin. Bei der Firma römisch 40 sei er nie angestellt gewesen. Er habe sich lediglich erkundigt, unter welchen Voraussetzungen er einer Arbeit in Österreich nachgehen könne (aber dies auch nicht bei der Firma römisch 40 ). Der Satz aus der Einvernahme „Ich wollte hier arbeiten“ sei wohl missverstanden worden. Das Unternehmen bestätige selbst, dass er sich bei diesem weder um eine Arbeitsstelle beworben habe, noch gearbeitet habe. Er habe nur in der gleichen Unterkunft wie die Arbeiter der Firma römisch 40 genächtigt, weil diese Unterkunft sehr günstig gewesen, aber auch nicht ausschließlich für deren Arbeiter vorgesehen sei. Die widerrechtliche Einreise mit Arbeitsabsicht habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden, es habe auch kein Verfahren oder eine Verwaltungsstrafe gegeben. Er sei nicht in „Arbeitskleidung“ angetroffen worden, sondern habe er geschlafen und sei von Mitbewohnern geweckt worden, als die Polizei eingetroffen sei. Er sei auch früher in Bosnien als CMC Operator einer Beschäftigung nachgegangen und sei nunmehr als Kellner beschäftigt. Er könne sein Leben aus eigenem finanzieren und habe auch Österreich eigenständig auf eigene Kosten wieder verlassen. Er legte einen Ausreisestempel in der beigelegten Kopie des Reisepasses vor. Der einzige Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, sei, dass er den Ausreisenachweis der Behörde nicht übermittelt habe. Die Behörde habe jedoch angenommen, dass er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, zumal ihm der Bescheid auch in diesem zugestellt worden sei. Die Behörde führe aus, dass er bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten worden sei und zusätzlich mit gefälschter Dokumente einen Arbeitsmarktzugang erschlichen hätte. Die Behörde sei jedoch ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und gehe von völlig falschen Tatsachen aus, es gäbe keine gefälschten Dokumente und er habe auch keine illegale Beschäftigung, wie bereits erläutert, ausgeübt. Er lebe in Bosnien in geordneten finanziellen Verhältnissen, daher stelle sein Verhalten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus diesem Grund ersuche er das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu angemessen herabzusetzen. Weiters werde ersucht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Die Entscheidung greife massiv in seine Grundrechte ein und hindere ihn daran, sich frei für touristische Zwecke ins (EU)-Ausland zu begeben. Angeschlossen wurden eine Kopie des Reisepasses, in dem ein Ausreisestempel von Zupanja vom 11.07.2021, enthalten ist und eine Bestätigung der Firma römisch 40 , dass der Beschwerdeführer bei dem genannten Unternehmen weder gearbeitet hat, noch sich um eine Arbeitsstelle beworben habe. Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, Moslem und am XXXX in XXXX geboren, wo er auch seinen ständigen Aufenthalt hat. Er ist zuletzt am 16.05.2021 zum Zwecke der Arbeitssuche und um seine (damalige) Freundin zu besuchen nach Österreich eingereist. Er wurde am 08.07.2021 in der Arbeiterunterkunft der Firma XXXX in XXXX von einer Polizeikontrolle angetroffen. Er hat zugegeben, dass er in Österreich arbeiten wollte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die die genannte Firma bestreiten jedoch, dass er für diese gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er über € 700,00 in bar und auch über das Busticket zurück nach Bosnien verfüge. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich angegeben, gesund zu sein und keinerlei Vorbringen über eine Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat erstattet. Er war in Österreich nur vom 31.03. bis 19.05.2021 in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hat auch in Österreich keine Familienangehörigen, sein Lebensmittelpunkt ist in Sarajewo, wo er auch aktuell lebt und arbeitet. Es ist auch kein Privatleben oder eine sonstige Integration in Österreich festzustellen, zumal die Beziehung zu der genannten Freundin offenbar zwischenzeitig auseinandergegangen ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt. Er hat Österreich nachweislich spätestens am 11.07.2021 verlassen (Ausreisestempel von Zupanja (Grenze Kroatien-Bosnien und Herzegowina)). Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, Moslem und am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch seinen ständigen Aufenthalt hat. Er ist zuletzt am 16.05.2021 zum Zwecke der Arbeitssuche und um seine (damalige) Freundin zu besuchen nach Österreich eingereist. Er wurde am 08.07.2021 in der Arbeiterunterkunft der Firma römisch 40 in römisch 40 von einer Polizeikontrolle angetroffen. Er hat zugegeben, dass er in Österreich arbeiten wollte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die die genannte Firma bestreiten jedoch, dass er für diese gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er über € 700,00 in bar und auch über das Busticket zurück nach Bosnien verfüge. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich angegeben, gesund zu sein und keinerlei Vorbringen über eine Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat erstattet. Er war in Österreich nur vom 31.03. bis 19.05.2021 in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hat auch in Österreich keine Familienangehörigen, sein Lebensmittelpunkt ist in Sarajewo, wo er auch aktuell lebt und arbeitet. Es ist auch kein Privatleben oder eine sonstige Integration in Österreich festzustellen, zumal die Beziehung zu der genannten Freundin offenbar zwischenzeitig auseinandergegangen ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt. Er hat Österreich nachweislich spätestens am 11.07.2021 verlassen (Ausreisestempel von Zupanja (Grenze Kroatien-Bosnien und Herzegowina)). In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl XXXX , insbesondere den Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX , Fremdenpolizei vom 08.07.2021 und niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei vom 09.07.2021, von Kopien des bosnischen Führerscheins und des bosnischen Passes des Beschwerdeführers, des angefochtenen Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde samt Kopien von Reisepassstempeln sowie einer Bestätigung der Firma XXXX , weiters durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl römisch 40 , insbesondere den Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizei vom 08.07.2021 und niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei vom 09.07.2021, von Kopien des bosnischen Führerscheins und des bosnischen Passes des Beschwerdeführers, des angefochtenen Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde samt Kopien von Reisepassstempeln sowie einer Bestätigung der Firma römisch 40 , weiters durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und den dem Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Die bosnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und die sonstigen persönlichen Verhältnisse aus der niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion XXXX , Fremdenpolizei vom 09.07.2021 sowie der Beschwerde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer Arbeiterunterkunft der Firma XXXX angetroffen wurde, aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX , Fremdenpolizei vom 08.07.2021. Wenn auch der Beschwerdeführer bestreite für das genannte Unternehmen gearbeitet zu haben und dies auch von der Firma XXXX bestätigt wird, so spricht der äußere Anschein doch für eine illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das genannte Unternehmen, zumal er nicht der einzige Arbeitnehmer war, der wegen illegaler Erwerbstätigkeit bei dieser Kontrolle für das genannte Unternehmen betreten wurde. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizeiinspektion XXXX zugegeben, dass er in Österreich arbeiten wollte, in der Beschwerde hat er dies insofern modifiziert, dass er sich lediglich erkundigt habe, unter welchen Voraussetzungen er in Österreich einer Arbeit nachgehen kann. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 700,00 in bar verfügt hat, spricht eher dafür, dass diese aus einer (illegalen) Erwerbstätigkeit in Österreich stammen. Das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.07.2021, dass er bei der Firma XXXX nicht arbeiten habe können, weil er nicht genug Praxiserfahrung habe, widerspricht dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er sich nur bei einer anderen Firma wegen Arbeitsaufnahme erkundigt hat. Jedenfalls ist aus dem Gesagten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 6 des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist ist und überwiegen jene Gründe, die für eine illegale Beschäftigung in Österreich sprechen.Die bosnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und die sonstigen persönlichen Verhältnisse aus der niederschriftlichen Einvernahme der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizei vom 09.07.2021 sowie der Beschwerde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer Arbeiterunterkunft der Firma römisch 40 angetroffen wurde, aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizei vom 08.07.2021. Wenn auch der Beschwerdeführer bestreite für das genannte Unternehmen gearbeitet zu haben und dies auch von der Firma römisch 40 bestätigt wird, so spricht der äußere Anschein doch für eine illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das genannte Unternehmen, zumal er nicht der einzige Arbeitnehmer war, der wegen illegaler Erwerbstätigkeit bei dieser Kontrolle für das genannte Unternehmen betreten wurde. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 zugegeben, dass er in Österreich arbeiten wollte, in der Beschwerde hat er dies insofern modifiziert, dass er sich lediglich erkundigt habe, unter welchen Voraussetzungen er in Österreich einer Arbeit nachgehen kann. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über € 700,00 in bar verfügt hat, spricht eher dafür, dass diese aus einer (illegalen) Erwerbstätigkeit in Österreich stammen. Das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.07.2021, dass er bei der Firma römisch 40 nicht arbeiten habe können, weil er nicht genug Praxiserfahrung habe, widerspricht dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er sich nur bei einer anderen Firma wegen Arbeitsaufnahme erkundigt hat. Jedenfalls ist aus dem Gesagten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen Artikel 6, des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht in den Schengenraum eingereist ist und überwiegen jene Gründe, die für eine illegale Beschäftigung in Österreich sprechen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, gesund zu sein und keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines Familienlebens oder in Österreich lebender Verwandter erstattet (auch nicht in der Beschwerde). Nach dem Beschwerdevorbringen ist auch die Beziehung zu seiner früheren Freundin in Österreich auseinandergegangen, sodass auch kein Privatleben oder eine sonstige Integration des Beschwerdeführers feststellbar waren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 31.03.2021 bis 19.05.2021 und zwar als Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet war, ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit dem Strafregisterauszug.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 31.03.2021 bis 19.05.2021 und zwar als Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet war, ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit dem Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen im vorliegenden Fall somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im vorliegenden Fall somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. und III.Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des AsylFremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG Paragraph 11, Rz 38). Die belangte Behörde ist zu Recht im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Art. 6 des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht (wenn auch nicht mit gefälschten Dokumenten) in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich eingereist ist, sodass sein Aufenthalt unrechtmäßig ist. Die belangte Behörde ist zu Recht im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Artikel 6, des Schengenergrenzcodex mit Arbeitsabsicht (wenn auch nicht mit gefälschten Dokumenten) in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich eingereist ist, sodass sein Aufenthalt unrechtmäßig ist. Er hat keinerlei Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens in Österreich, auch nicht, dass er über in Österreich aufenthaltsberechtigte Verwandte verfügen würde, erstattet. Weiters hat er in der Beschwerde zugestanden, dass die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Freundin zwischenzeitig auseinandergegangen ist und ist daher auch kein Privatleben und auch keine Integration in Österreich feststellbar, zumal er weder entsprechende Sprachkenntnisse, noch eine aktuelle Meldung in Österreich aufwies (die Meldung als Nebenwohnsitz dauerte nur bis Mai 2021). Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, dass er nunmehr (wieder) in Bosnien und Herzegowina wohnhaft ist und dort auch beruflich etabliert ist. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sich das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu verschaffen. Eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher zulässig.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd Paragraph 50, FPG vorliegt. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Bosnien und Herzegowina nicht. Vielmehr handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Bosnien und Herzegowina nicht. Vielmehr handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Sowohl die Rückkehrentscheidung als die Zulässigkeit der Abschiebung waren daher rechtmäßig. Zu Spruchpunkt IV. und VI. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch sechs. Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. § 18 Abs. 2 und Abs. 5BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5 B, F, A, -, römisch fünf G, lautet:

(1)….
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Die Rechtsmittelbehörde hat ihre Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegt (VwSlg 9315A 1977, verstärkter Senat, VwGH vom 18.11.2003, 2001/5/0331). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Rechtsmittelbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (VwGH vom 29.03.2000, 98/08/0116, Walter/MAYER, Rz 540, Hengstschläger-Leeb-AVG,
  4. Teilband, Rz 80). Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/05/0216). Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig (ohne dies allerdings der Behörde zu melden) freiwillig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sodass er keine Frist für die freiwillige Rückkehr mehr benötigt und lagen auch keine Gründe für die Behebung des Spruchteiles VI. vor, zumal er auch kein Vorbringen iSd Art. 2, 3 und 8 EMRK erstattet hat. Vielmehr ist der Beschwerdeführer durch die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert.Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig (ohne dies allerdings der Behörde zu melden) freiwillig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sodass er keine Frist für die freiwillige Rückkehr mehr benötigt und lagen auch keine Gründe für die Behebung des Spruchteiles römisch sechs. vor, zumal er auch kein Vorbringen iSd Artikel 2, 3 und 8 EMRK erstattet hat. Vielmehr ist der Beschwerdeführer durch die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Beschwer ist jedoch eine Prozessvoraussetzung, welche vorliegt, wenn der angefochtene Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers abweicht. Eine Beschwer ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es für die Rechtstellung eines Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrechtbleibt oder aufgehoben wird bzw. die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr hat (VwGH vom 27.10.2014, 2012/04/0143, VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/18/0284, VwGH vom 06.08.2020, Ro 2020/18/0002). Die Spruchteile IV. und VI. waren daher auch zu bestätigen. Die Spruchteile römisch vier. und römisch sechs. waren daher auch zu bestätigen. Zu Spruchpunkt V.Zu Spruchpunkt römisch fünf. „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Betretung bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet bezogen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Betretung bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet bezogen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Im vorliegenden Fall spricht, wie aus der obigen Beweiswürdigung ersichtlich ist, mehr für eine illegale Beschäftigung als dagegen, es gibt auch keinerlei Hinweise auf ein Privat- und Familienleben in Österreich oder sonstige Bindungen zu Österreich. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu Gute zu halten, dass er unverzüglich freiwillig auf eigene Kosten aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und offenbar im Herkunftsstaat beruflich etabliert ist. Wegen der Ausreise spätestens am 11.07.2021 beginnt die Frist des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 4 FPG mit dem 12.07.2021.Wegen der Ausreise spätestens am 11.07.2021 beginnt die Frist des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit dem 12.07.2021. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. In Anbetracht der dargelegten Umstände war jedoch das Einreiseverbot auf eine Dauer von einem Jahr herabzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Einvernahme durch die Polizeiinspektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei vom 09.07.2021 iVm der Beschwerde ausreichend geklärt. Der Beschwerdeführer befindet sich überdies im Herkunftsstaat (in den er freiwillig zurückgekehrt ist), und hat auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens in Österreich erstattet. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und ist nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen.Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Einvernahme durch die Polizeiinspektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei vom 09.07.2021 in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt. Der Beschwerdeführer befindet sich überdies im Herkunftsstaat (in den er freiwillig zurückgekehrt ist), und hat auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens in Österreich erstattet. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und ist nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2250737.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.