Obsah (6)
§ 67Art. 133§ 60§ 58§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW178 2222860-1 Spruch, W178 2222860-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 67
Abs 10 ASVG an die ÖGK (früher Wiener Gebietskrankenkasse) den Betrag von € 3 443,27 (ohne Verzugszinsen) zu entrichten hat.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass Herr römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an die ÖGK (früher Wiener Gebietskrankenkasse) den Betrag von € 3 443,27 (ohne Verzugszinsen) zu entrichten hat. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die damalige WGKK, nunmehr ÖGK, stellte mit Bescheid vom 12.07.2019 die Haftung des Beschwerdeführers (Bf) nach § 67 Abs 10 ASVG für Beitragsschulden der XXXX Beteiligungs GmbH & Co KG & Co Handels KG (Primärschuldnerin) aus den Zeiträumen 04/2007 bis 02/2008 in der Höhe von 48.007,86 € fest.
- Die damalige WGKK, nunmehr ÖGK, stellte mit Bescheid vom 12.07.2019 die Haftung des Beschwerdeführers (Bf) nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für Beitragsschulden der römisch 40 Beteiligungs GmbH & Co KG & Co Handels KG (Primärschuldnerin) aus den Zeiträumen 04 aus 2007, bis 02 aus 2008, in der Höhe von 48.007,86 € fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Primärschuldnerin Beiträge in dieser Höhe (einschließlich Verzugszinsen) schulde, wobei die Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien.
- Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde erhoben. Er bringt vor, dass verantwortliche Komplementärin der Primärschuldnerin die XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG gewesen sei, deren verantwortliche Komplementärin wiederum die XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H. gewesen sei, aber nur bis 04.06.
- Mit Notariatsakt von diesem Tag habe die letztgenannte Gesellschaft ihre Anteile an der XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG an Herrn XXXX abgetreten.
- Dagegen hat Herr römisch 40 Beschwerde erhoben. Er bringt vor, dass verantwortliche Komplementärin der Primärschuldnerin die römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG gewesen sei, deren verantwortliche Komplementärin wiederum die römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H. gewesen sei, aber nur bis 04.06.
- Mit Notariatsakt von diesem Tag habe die letztgenannte Gesellschaft ihre Anteile an der römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG an Herrn römisch 40 abgetreten. Daraus ergebe sich, dass er nur bis zum 04.06.2007 für die Primärschuldnerin verantwortlich gewesen sei. Die Beiträge für 05/2007 seien erst nach seinem Ausscheiden fällig geworden, sodass sich seine Verantwortlichkeit nur auf die Beiträge für 04/2007 beziehen könne.Daraus ergebe sich, dass er nur bis zum 04.06.2007 für die Primärschuldnerin verantwortlich gewesen sei. Die Beiträge für 05 aus 2007, seien erst nach seinem Ausscheiden fällig geworden, sodass sich seine Verantwortlichkeit nur auf die Beiträge für 04 aus 2007, beziehen könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge gegeben und begründend angeführt, dass es zutreffen möge, dass die Anteile der A GmbH per 04.06.2007 an Herrn XXXX abgetreten worden seien, dennoch habe offensichtlich eine weitere Vertretung des Unternehmens durch den Bf stattgefunden. Die belangte Behörde könne dem Insolvenzgericht vertrauen, wenn es den Bf als Vertreter der Primärschuldnerin führe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge gegeben und begründend angeführt, dass es zutreffen möge, dass die Anteile der A GmbH per 04.06.2007 an Herrn römisch 40 abgetreten worden seien, dennoch habe offensichtlich eine weitere Vertretung des Unternehmens durch den Bf stattgefunden. Die belangte Behörde könne dem Insolvenzgericht vertrauen, wenn es den Bf als Vertreter der Primärschuldnerin führe.
- Der Bf hat einen Vorlageantrag eingebracht; er bringt darin vor, dass er erst durch das Haftungsverfahren erfahren habe, dass er im Insolvenzverfahren als „Geschäftsführer“ geführt worden sei. In der Anklageschrift der Staatsanwalt Salzburg, G St 177/08p, vom 06.09.2012 werde Herr XXXX als für den „betrügerischen Vorenthalt der für die Zeit vom 16.03.2007 bis 31.08.2008 vorenthaltenen Dienstnehmeranteile unbekannten Ausmaßes“ verantwortlich angesehen und nicht er.
- Der Bf hat einen Vorlageantrag eingebracht; er bringt darin vor, dass er erst durch das Haftungsverfahren erfahren habe, dass er im Insolvenzverfahren als „Geschäftsführer“ geführt worden sei. In der Anklageschrift der Staatsanwalt Salzburg, G St 177/08p, vom 06.09.2012 werde Herr römisch 40 als für den „betrügerischen Vorenthalt der für die Zeit vom 16.03.2007 bis 31.08.2008 vorenthaltenen Dienstnehmeranteile unbekannten Ausmaßes“ verantwortlich angesehen und nicht er.
- Der Bf hat mit 18.05.2020 Stellungnahme abgegeben und ergänzend auf einen Eintrag ins deutsche Unternehmesregister vom 02.01.2008 betreffend die KG verwiesen.
- Das Gericht hat die Stellungnahme und die in der Beweiswürdigung (unten, Pkt. II/2) angeführten Teile des Aktes des Landesgerichts Salzburg der belangten Behörde übermittelt und ersucht, mitzuteilen, ob im Haftungsbetrag auch nicht abgeführte Dienstnehmeranteile enthalten seien.
- Mit Stellungnahme vom 05.06.2020 teilt die ÖGK mit, dass die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht auf Meldeverstößen beruhe und dass die Dienstnehmeranteile in den uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen enthalten seien, aber aus technichen Gründen im vorliegenden Fall nicht mehr berechnet werden könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Feststellungen: Der Bf war Geschäftsführer der XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H (kurz A GmbH), FN 39765 d. Diese Gesellschaft war alleinige Komplementärin der XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG (kurz KG) mit dem Sitz in München, eingetragen ins deutsche Handelsregister zu HRA
- Die A GmbH ist lt. Pkt. 1 des Antrages des Herrn XXXX vom 05.07.2007 an das Handelsgericht München als persönlich haftende Gesellschafterin aus der KG ausgeschieden, in die Stellung als alleiniger Komplementär ist Herrn XXXX eingetreten. Dieser Antrag ist vom Bf und von Herrn XXXX unterschrieben worden, die Unterschriften wurden notariell beglaubigt. In der Beglaubigung wird angeführt, dass Herr XXXX für sich selbst und die A GmbH mit dem Sitz in Salzburg als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und für die XXXX LIMITED mit dem Sitz in Birmingham/UK als alleinvertretungsbefugter director handelt. Die XXXX Ltd. war Kommanditistin der KG und ist mit dem genannten Antrag an das Handelsregister ebenfalls aus der KG ausgeschieden. Der Bf war Geschäftsführer der römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H (kurz A GmbH), FN 39765 d. Diese Gesellschaft war alleinige Komplementärin der römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG (kurz KG) mit dem Sitz in München, eingetragen ins deutsche Handelsregister zu HRA
- Die A GmbH ist lt. Pkt. 1 des Antrages des Herrn römisch 40 vom 05.07.2007 an das Handelsgericht München als persönlich haftende Gesellschafterin aus der KG ausgeschieden, in die Stellung als alleiniger Komplementär ist Herrn römisch 40 eingetreten. Dieser Antrag ist vom Bf und von Herrn römisch 40 unterschrieben worden, die Unterschriften wurden notariell beglaubigt. In der Beglaubigung wird angeführt, dass Herr römisch 40 für sich selbst und die A GmbH mit dem Sitz in Salzburg als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und für die römisch 40 LIMITED mit dem Sitz in Birmingham/UK als alleinvertretungsbefugter director handelt. Die römisch 40 Ltd. war Kommanditistin der KG und ist mit dem genannten Antrag an das Handelsregister ebenfalls aus der KG ausgeschieden. Der Bf ist mit 05.06.2008 aus der A GmbH als Geschäftsführer ausgeschieden, die Gesellschaft wurde am 24.08.2019 amtswegig gelöscht. Primärschuldnerin im gegenständlichen Haftungsverfahren ist die XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG & Co Handels KG.Primärschuldnerin im gegenständlichen Haftungsverfahren ist die römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H. & Co KG & Co Handels KG. Für den ehemaligen Dienstnehmer der Primärschuldnerin, Herrn XXXX wurde für April 2007 bei der IEF-Service GmbH (kurz: dem IEF) Lohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht, davon 90,88 an Sozialversicherungsbeiträgen (DN-Anteil), für Frau XXXX für Mai 2007 SV-Beiträge von € 199,
- Für den ehemaligen Dienstnehmer der Primärschuldnerin, Herrn römisch 40 wurde für April 2007 bei der IEF-Service GmbH (kurz: dem IEF) Lohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht, davon 90,88 an Sozialversicherungsbeiträgen (DN-Anteil), für Frau römisch 40 für Mai 2007 SV-Beiträge von € 199,
- Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25.09.2008, 23 S 54/08y-1, wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet, mit Aufhebungsbeschluss vom 12.06.2018 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben. Die offenen Beitragsrückstände belaufen sich auf die Höhe von € 26.989, 97, mit Verzugszinsen ab 29.11.2008 auf € 33.116,02, vgl. Rückstandsausweis vom 29.11.
- Es handelte sich um offene Beiträge für die Beitragszeiträume von 04/2007 bis 02/2008 und für 10/
- Diese Beiträge sind uneinbringlich.Die offenen Beitragsrückstände belaufen sich auf die Höhe von € 26.989, 97, mit Verzugszinsen ab 29.11.2008 auf € 33.116,02, vergleiche Rückstandsausweis vom 29.11.
- Es handelte sich um offene Beiträge für die Beitragszeiträume von 04 aus 2007, bis 02 aus 2008, und für 10/
- Diese Beiträge sind uneinbringlich. Laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.06.2020 liegen im relevanten Zeitraum keine Meldeverstöße vor.
- Beweiswürdigung: Es wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesgerichtes Salzburg GZ.23 S 54/08 y, insbesondere Protokoll der Einvernahme des Bf am 11.12.2007 vor dem Landesgericht Salzburg (OZ 6), Bericht des Masseverwalters RA Mag. Wimmer vom 05.11.2008 und Aktenvermerk vom 19.05.2008 (OZ 11), Schreiben des Herrn XXXX an das LG Salzburg vom 06.05.2009 (OZ 18), Schlussbericht des Masseverwalters Mag. Wimmer vom 20.04.2018 (OZ 86), Aufstellung der Konkursforderungen (OZ13), alle Dokumente in Kopie im Akt des Gerichts. Es wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesgerichtes Salzburg GZ.23 S 54/08 y, insbesondere Protokoll der Einvernahme des Bf am 11.12.2007 vor dem Landesgericht Salzburg (OZ 6), Bericht des Masseverwalters RA Mag. Wimmer vom 05.11.2008 und Aktenvermerk vom 19.05.2008 (OZ 11), Schreiben des Herrn römisch 40 an das LG Salzburg vom 06.05.2009 (OZ 18), Schlussbericht des Masseverwalters Mag. Wimmer vom 20.04.2018 (OZ 86), Aufstellung der Konkursforderungen (OZ13), alle Dokumente in Kopie im Akt des Gerichts. Weiters basieren die Feststellungen auf der Sachverhaltsdarstellung des Herrn XXXX an die Staatsanwaltschaft München vom 19.05.2008, dem Antrag zu HRB 88572 an das Handelsregister (dort RS Nr. 1558/2007) des Herrn XXXX und dem Notariatsakt vom 05.07.2007 zu URNr. 1558/2007 (Beglaubigung durch Notar Dr. Robert Heinrich).Weiters basieren die Feststellungen auf der Sachverhaltsdarstellung des Herrn römisch 40 an die Staatsanwaltschaft München vom 19.05.2008, dem Antrag zu HRB 88572 an das Handelsregister (dort RS Nr. 1558 aus 2007,) des Herrn römisch 40 und dem Notariatsakt vom 05.07.2007 zu URNr. 1558 aus 2007, (Beglaubigung durch Notar Dr. Robert Heinrich). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Hinsichtlich des Datums der Übertragung der A GmbH an Herrn XXXX wird der 5.07.2007 als gegeben erachtet, weil der Bf in einigen Äußerungen selbst angibt, dass die Abtretung mit diesem Datum beschlossen wurde, vgl. Sachverhaltsdarstellung an die StA München, Seite 2, 1.Absatz und Schreiben vom 06.05.2009 an das LG Salzburg. Mit Schreiben vom 18.04.2019 an die WGKK gibt er das Datum „04.06.2007“ an, auch in der Beschwerde. Der zeitnah zum Geschehen (Mai 2008) gemachten Angabe wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden. Hinsichtlich des Datums der Übertragung der A GmbH an Herrn römisch 40 wird der 5.07.2007 als gegeben erachtet, weil der Bf in einigen Äußerungen selbst angibt, dass die Abtretung mit diesem Datum beschlossen wurde, vergleiche Sachverhaltsdarstellung an die StA München, Seite 2, 1.Absatz und Schreiben vom 06.05.2009 an das LG Salzburg. Mit Schreiben vom 18.04.2019 an die WGKK gibt er das Datum „04.06.2007“ an, auch in der Beschwerde. Der zeitnah zum Geschehen (Mai 2008) gemachten Angabe wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden. Die Höhe der offenen Beiträge pro Beitragszeitraum (Monat) wurden vom Bf nicht bestritten. Aus dem Anmeldungsverzeichnis (Beilage zum Schlussbericht des Masseverwalters) ergeben sich die SV-Beiträge, die der IEF geleistet hat (gesamt € 2.792, 00 und € 3.458,00). Aus den Forderungsanmeldungen an den IEF (im Konkursakt) ergibt sich, dass jedenfalls zwei Dienstnehmer im Haftungszeitraum beschäftigt waren, deren Lohn zumindest teilweise bezahlt wurde. Diese Feststellung lässt sich aus der Tatsache schließen, dass jeweils nur ein Monatsentgelt beim IEF geltend gemacht wurde, im Detail: Bei den Beschäftigten handelt sich einerseits um Herrn Ouni XXXX (tätig von 01.02.2006 -05.11.2007), dessen Lohn für Mai 2007 offensichtlich bezahlt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Dienstnehmer den Ersatz des Entgelts, wenn es nicht bezahlt gewesen wäre, beim IEF beantragt hätte. Vom IEF wurden für Herrn Ouni XXXX für den Monat April 2007 das Entgelt und die DN-Anteile zur Sozialversicherung ersetzt (€ 90,88). Aus dem Anmeldungsverzeichnis (Beilage zum Schlussbericht des Masseverwalters) ergeben sich die SV-Beiträge, die der IEF geleistet hat (gesamt € 2.792, 00 und € 3.458,00). Aus den Forderungsanmeldungen an den IEF (im Konkursakt) ergibt sich, dass jedenfalls zwei Dienstnehmer im Haftungszeitraum beschäftigt waren, deren Lohn zumindest teilweise bezahlt wurde. Diese Feststellung lässt sich aus der Tatsache schließen, dass jeweils nur ein Monatsentgelt beim IEF geltend gemacht wurde, im Detail: Bei den Beschäftigten handelt sich einerseits um Herrn Ouni römisch 40 (tätig von 01.02.2006 -05.11.2007), dessen Lohn für Mai 2007 offensichtlich bezahlt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Dienstnehmer den Ersatz des Entgelts, wenn es nicht bezahlt gewesen wäre, beim IEF beantragt hätte. Vom IEF wurden für Herrn Ouni römisch 40 für den Monat April 2007 das Entgelt und die DN-Anteile zur Sozialversicherung ersetzt (€ 90,88). Andererseits war Frau XXXX vom 01.11.2004 -04.06.2007 tätig, deren Lohn für April 2007 bezahlt worden war, für die Genannte wurde das Entgelt für Mai 2007 und SV-Anteile (DN) von € 199,29 beantragt. Dass Dienstnehmeranteile uneinbringlich wurden, ergibt sich somit aus den Angaben der belangten Behörde, dem Anmeldungsverzeichnis, konkret aus dem Hinweis auf IEF-Zahlungen und den Forderungsanmeldungen des Herrn XXXX und der Frau XXXX an den IEF. Die Anträge wurden in Kopie zum Akt genommen.Andererseits war Frau römisch 40 vom 01.11.2004 -04.06.2007 tätig, deren Lohn für April 2007 bezahlt worden war, für die Genannte wurde das Entgelt für Mai 2007 und SV-Anteile (DN) von € 199,29 beantragt. , Dass Dienstnehmeranteile uneinbringlich wurden, ergibt sich somit aus den Angaben der belangten Behörde, dem Anmeldungsverzeichnis, konkret aus dem Hinweis auf IEF-Zahlungen und den Forderungsanmeldungen des Herrn römisch 40 und der Frau römisch 40 an den IEF. , Die Anträge wurden in Kopie zum Akt genommen.
- Rechtliche Beurteilung:Zu A)
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 67
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58 Abs 5 ASVG in der Fassung des BGBl. I 62/2010 ist erst mit 01.08.2010 in Kraft getreten, die Norm wird nur zur Information angeführt:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2010, ist erst mit 01.08.2010 in Kraft getreten, die Norm wird nur zur Information angeführt: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 60Abs.
1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
§ 58
Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Abs. 2
- Satz leg.cit.: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Absatz 2,
- Satz leg.cit.: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. 3.2 Anwendbares Recht: Bezüglich der Pflichten des gesetzlichen Vertreters ist die Rechtlage vor der Novellierung mit BGBl I Nr. 62/ 2010, in Kraft seit 01.08.2010, anzuwenden. Die Beurteilung, ob der Bf Pflichten verletzt hat, liegt im Zeitraum von 04/2007 bis zur Übertragung der Anteil an der Gemeinschuldnerin im Juli
- Es ist daher auf die in dem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen.Bezüglich der Pflichten des gesetzlichen Vertreters ist die Rechtlage vor der Novellierung mit BGBl römisch eins Nr. 62/ 2010, in Kraft seit 01.08.2010, anzuwenden. Die Beurteilung, ob der Bf Pflichten verletzt hat, liegt im Zeitraum von 04 aus 2007, bis zur Übertragung der Anteil an der Gemeinschuldnerin im Juli
- Es ist daher auf die in dem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Die Verpflichtung nach § 58 Abs 5 ASVG war zu dieser Zeit noch nicht normiert, eine Pflichtverletzung durch den gesetzlichen Vertreter liegt nur dann vor, wenn Meldeverstöße begangen wurden bzw. Dienstnehmeranteile nicht abgeführt wurden, vgl. dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz. 89/90, kurz SV-Komm:Die Verpflichtung nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG war zu dieser Zeit noch nicht normiert, eine Pflichtverletzung durch den gesetzlichen Vertreter liegt nur dann vor, wenn Meldeverstöße begangen wurden bzw. Dienstnehmeranteile nicht abgeführt wurden, vergleiche dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz. 89/90, kurz SV-Komm: „Auf der Suche nach Pflichten, die nicht nur den DG, sondern auch den gesetzlichen Vertretern im SV-Recht auferlegt sind, wurde der VwGH nur bei § 114 ASVG (nunmehr § 153c StGB – Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Beiträge) und bei § 111 ASVG (Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen) fündig: aus beiden, auch gegen Vertreter gerichteten Strafbestimmungen konnte der VwGH auf die den Strafsanktionen zugrundeliegenden korrespondierenden Verpflichtungen schließen. Die Vertreterhaftung konnte also künftig nur mehr als Folge einer Meldepflichtverletzung oder des Unterlassens der Abfuhr einbehaltener DN-Beiträge schlagend werden (vgl. näher verstärkter Senat des VwGH 98/08/0191, VwSlg 15.528 A = DRdA 2002/5, 48 [Naderhirn] = SozSi 2001, 345 [Derntl] = RdW 2001/460, 414 [Wukoschitz] = ZAS 2002/11, 87 [Resch]). Für diese Beiträge haftet er aber ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (VwGH 2013/08/0006). Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/ 2010, und normierte eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung in § 58 Abs 5 (in Kraft getreten am
- 2010). Für Zeiträume ab
- 2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen (vgl unten Rz 93) der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5, wobei zu erwarten ist, dass sich die Rsp im Großen und Ganzen (wieder) an jene zu den §§ 9 und 80 BAO anlehnen wird“„Auf der Suche nach Pflichten, die nicht nur den DG, sondern auch den gesetzlichen Vertretern im SV-Recht auferlegt sind, wurde der VwGH nur bei Paragraph 114, ASVG (nunmehr Paragraph 153 c, StGB – Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Beiträge) und bei Paragraph 111, ASVG (Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen) fündig: aus beiden, auch gegen Vertreter gerichteten Strafbestimmungen konnte der VwGH auf die den Strafsanktionen zugrundeliegenden korrespondierenden Verpflichtungen schließen. Die Vertreterhaftung konnte also künftig nur mehr als Folge einer Meldepflichtverletzung oder des Unterlassens der Abfuhr einbehaltener DN-Beiträge schlagend werden vergleiche näher verstärkter Senat des VwGH 98/08/0191, VwSlg 15.528 A = DRdA 2002/5, 48 [Naderhirn] = SozSi 2001, 345 [Derntl] = RdW 2001/460, 414 [Wukoschitz] = ZAS 2002/11, 87 [Resch]). Für diese Beiträge haftet er aber ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (VwGH 2013/08/0006). Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62/ 2010, und normierte eine dem Paragraph 80, BAO entsprechende Bestimmung in Paragraph 58, Absatz 5, (in Kraft getreten am
- 2010). Für Zeiträume ab
- 2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen vergleiche unten Rz 93) der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 58, Absatz 5,, wobei zu erwarten ist, dass sich die Rsp im Großen und Ganzen (wieder) an jene zu den Paragraphen 9 und 80 BAO anlehnen wird“ Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die die Haftung begründete Pflichtverletzung durch die Nichtabfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen begründet wird. Meldepflichtverletzungen nach Mitteilung der belangten Behörde liegen nicht vor. Es kommt auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl auch Rz 125) der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an, vgl. SV-Komm, Rz 115 unter Hinweis auf VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/11.Es kommt auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit vergleiche auch Rz 125) der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an, vergleiche SV-Komm, Rz 115 unter Hinweis auf VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/
- 3.3 Haftung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Die Rechtsprechung des VwGH nimmt den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als den gesetzlichen Vertreter auch der KG unmittelbar in Haftung, ohne zuerst die Haftung der Komplementärgesellschaft feststellen zu müssen, vgl. SV-Komm, Rz 95, auch VwGH 95/08/0152, ARD 4943/24/98 = SVSlg 45.023.Die Rechtsprechung des VwGH nimmt den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als den gesetzlichen Vertreter auch der KG unmittelbar in Haftung, ohne zuerst die Haftung der Komplementärgesellschaft feststellen zu müssen, vergleiche SV-Komm, Rz 95, auch VwGH 95/08/0152, ARD 4943/24/98 = SVSlg 45.
- 3.4 Faktischer Geschäftsführer Die Haftung eines „faktischen“ Geschäftsführers kann nur in besonderen Ausnahmefällen begründet werden. Es ist diesbezüglich auf den SV-Komm, Rz 97 zu verweisen: „Ein Sonderfall in diesem Zusammenhang ist die ausnahmsweise Haftung des „faktischen Vertreters“. Wird der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, dann kann er nach Abs 10 in Haftung genommen werden (VwGH 2000/08/0097).Die Haftung eines „faktischen“ Geschäftsführers kann nur in besonderen Ausnahmefällen begründet werden. Es ist diesbezüglich auf den SV-Komm, Rz 97 zu verweisen: „Ein Sonderfall in diesem Zusammenhang ist die ausnahmsweise Haftung des „faktischen Vertreters“. Wird der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, dann kann er nach Absatz 10, in Haftung genommen werden (VwGH 2000/08/0097). Das Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis auf das Vorliegen der oben aufgezählten Umstände erbracht. Die Tatsache, dass der Bf im Laufe des Konkursverfahrens als „faktischer Geschäftsführer“ bezeichnet wurde, bewirkt nicht, dass er diese Vertreterstellung rechtswirksam innehatte. In dem genannten Dokument (Einvernahme vor der LG Salzburg) ist auch nicht angeführt, worauf sich die Angabe gründet und bis wann er diese Funktion innehatte. 3.5 Zeitlicher Umfang der Haftung (Haftungszeitraum) Der Bf wendet sich gegen die Haftung für andere Zeiträume als April 2007, weil er für spätere Zeiträume nicht mehr als gesetzlicher Vertreter verantwortlich gewesen sei. Diesbezüglich ist auf SV-Komm, Rz 127 hinzuweisen, wonach dann, wenn ein Geschäftsführer seine Funktion in einer GmbH zurücklegt, er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Hierbei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen war oder nicht (VwGH 95/08/0186). Im konkreten Fall war Gemeinschuldnerin die XXXX Beteiligungs GmbH & Co KG & Co Handels KG. Komplementärin der Gemeinschuldnerin war die XXXX Beteiligungs GmbH & Co KG. Komplementärin dieser KG war wiederum die XXXX Beteiligungs Ges.m.b.H (FN 39765 d), deren Geschäftsführer der Bf war. Im konkreten Fall war Gemeinschuldnerin die römisch 40 Beteiligungs GmbH & Co KG & Co Handels KG. Komplementärin der Gemeinschuldnerin war die römisch 40 Beteiligungs GmbH & Co KG. Komplementärin dieser KG war wiederum die römisch 40 Beteiligungs Ges.m.b.H (FN 39765 d), deren Geschäftsführer der Bf war. Gesellschafterin der A GmbH war die Finanz-Treuhand Ges.m.b.H. (FN 35620 h), Geschäftsführer war der Bf, die letztgenannte Gesellschaft wurde am 04.09.2002 amtswegig gelöscht. Diese Beteiligung an der XXXX Beteiligungs GmbH & Co KG wurde vom Bf als alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der A GmbH mit 05.07.2007 an Herrn XXXX abgetreten, vgl. oben, II/
- Feststellungen. Ab diesem Zeitpunkt kam dem Bf keine Vertretungsmacht mehr zu, weil die von ihm vertretene GmbH ihre Rolle als Komplementärin aufgegeben hat.Diese Beteiligung an der römisch 40 Beteiligungs GmbH & Co KG wurde vom Bf als alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der A GmbH mit 05.07.2007 an Herrn römisch 40 abgetreten, vergleiche oben, II/
- Feststellungen. Ab diesem Zeitpunkt kam dem Bf keine Vertretungsmacht mehr zu, weil die von ihm vertretene GmbH ihre Rolle als Komplementärin aufgegeben hat. Die Fälligkeit der Beiträge für 04/2007 trat mit 15.05.2007 ein, die der Beiträge 05/2007 mit 15.06.
- Der Bf hatte seine haftungsbegründende Vertreterstellung nur bis 05.07.2007 inne, daher besteht die Haftung nur für die Beiträge 04/2007 und 05/2007, für diese Beitragszeiträume waren Beiträge in der Höhe von € 1092,56 und € 2.703,88 offen.Die Fälligkeit der Beiträge für 04 aus 2007, trat mit 15.05.2007 ein, die der Beiträge 05 aus 2007, mit 15.06.
- Der Bf hatte seine haftungsbegründende Vertreterstellung nur bis 05.07.2007 inne, daher besteht die Haftung nur für die Beiträge 04 aus 2007, und 05 aus 2007,, für diese Beitragszeiträume waren Beiträge in der Höhe von € 1092,56 und € 2.703,88 offen. Nach den obigen Feststellungen wurden vom IEF (früher IAF) für April 2007 € 90,88 an Dienstnehmeranteilen ersetzt (für Herrn XXXX ), und für Frau XXXX für Mai 2007 € 199,29, sodass der uneinbringliche Beitragsrückstand für April und Mai 2007, d.h. die Haftungssumme, mit €
- 443,27 festzustellen ist. Verzugszinsen sind nicht berücksichtigt.3.6 Absehen von der mündlichen VerhandlungNach den obigen Feststellungen wurden vom IEF (früher IAF) für April 2007 € 90,88 an Dienstnehmeranteilen ersetzt (für Herrn römisch 40 ), und für Frau römisch 40 für Mai 2007 € 199,29, sodass der uneinbringliche Beitragsrückstand für April und Mai 2007, d.h. die Haftungssumme, mit €
- 443,27 festzustellen ist. Verzugszinsen sind nicht berücksichtigt., 3.6 Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 210.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2222860.1.00