3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid behoben. Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eheleute. Die mj Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame ehelichen Kinder. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 17.02.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie „1“ mit Griechenland vom 24.09.2018 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien in Syrien aufhältig. Eine Tochter und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei wegen ihrer Angehörigen hier Österreich gewesen. Zum Reiseweg befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, Syrien verlassen zu haben und über die Türkei gereist nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie sich von September 2018 bis 04.02.2021 auf einer Insel aufgehalten habe. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer auf XXXX und in Athen gelebt. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten von der staatlichen Unterstützung gelebt. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien positiv abgeschlossen worden. Nachdem sie die positive Entscheidung erhalten hätten, hätten sie keine staatliche Unterstützung mehr bekommen und in einer kleinen Wohnung innerhalb des Lagers gewohnt. Die Dokumente, darunter die griechischen Konventionspässe sowie Ausweise, hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. Nach ihrer Ankunft in Österreich, bis zur Antragstellung hier, hätten die Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gewohnt. In Griechenland seien die Bedingungen sehr schlecht; die mj Beschwerdeführer hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vergeblich Arbeit gesucht. Syrien hätten die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges verlassen; sie hätten in Syrien alles verloren. Der Zweitbeschwerdeführer hätte trotz abgeleisteten Wehrdienstes erneut zum Militär einrücken müssen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer würde sofort vom Militär „abgeholt“ werden. Nach Griechenland zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte in der Folge für die mj Beschwerdeführer Asylanträge.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien in Syrien aufhältig. Eine Tochter und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei wegen ihrer Angehörigen hier Österreich gewesen. Zum Reiseweg befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, Syrien verlassen zu haben und über die Türkei gereist nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie sich von September 2018 bis 04.02.2021 auf einer Insel aufgehalten habe. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer auf römisch 40 und in Athen gelebt. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten von der staatlichen Unterstützung gelebt. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien positiv abgeschlossen worden. Nachdem sie die positive Entscheidung erhalten hätten, hätten sie keine staatliche Unterstützung mehr bekommen und in einer kleinen Wohnung innerhalb des Lagers gewohnt. Die Dokumente, darunter die griechischen Konventionspässe sowie Ausweise, hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. Nach ihrer Ankunft in Österreich, bis zur Antragstellung hier, hätten die Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gewohnt. In Griechenland seien die Bedingungen sehr schlecht; die mj Beschwerdeführer hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vergeblich Arbeit gesucht. Syrien hätten die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges verlassen; sie hätten in Syrien alles verloren. Der Zweitbeschwerdeführer hätte trotz abgeleisteten Wehrdienstes erneut zum Militär einrücken müssen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer würde sofort vom Militär „abgeholt“ werden. Nach Griechenland zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte in der Folge für die mj Beschwerdeführer Asylanträge. Der Zweitbeschwerdeführer führte in der Erstbefragung im Wesentlichen aus, zusammen mit seiner Gattin, der Erstbeschwerdeführerin, und den gemeinsamen Kindern legal nach Österreich gekommen zu sein (griechischer Konventionsreisepass). Er könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Eine seiner Töchter sei bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Er habe nach Österreich gelangen wollen, da hier Verwandte leben würden. Zum Reiseweg erstattete er idente Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland habe die Familie auf XXXX und in Athen gelebt. Er habe dort nicht gearbeitet, da es ihm nicht erlaubt gewesen sei. Sie hätten in Griechenland keinerlei Rechte gehabt, obwohl sie dort asylberechtigt seien. Die Dokumente hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. In Griechenland hätten die Kinder nicht die Schule besuchen können. Sie hätten dort auch keine Unterstützung mehr erhalten und er habe keine Arbeit gefunden. Syrien habe die Familie aufgrund des Krieges verlassen. Er sei von der IS Miliz verschleppt und zehn Tage lang gefoltert worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen. Eine Bekannte hätte ihn freigekauft. Er habe in Syrien seinen Militärdienst abgeleistet, sei jedoch noch einmal einberufen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen wegen seiner Fahnenflucht. Nach Griechenland zurückehren wolle er nicht. Er wolle hier bei seiner Tochter bleiben und eine Arbeit finden. Der Zweitbeschwerdeführer führte in der Erstbefragung im Wesentlichen aus, zusammen mit seiner Gattin, der Erstbeschwerdeführerin, und den gemeinsamen Kindern legal nach Österreich gekommen zu sein (griechischer Konventionsreisepass). Er könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Eine seiner Töchter sei bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Er habe nach Österreich gelangen wollen, da hier Verwandte leben würden. Zum Reiseweg erstattete er idente Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland habe die Familie auf römisch 40 und in Athen gelebt. Er habe dort nicht gearbeitet, da es ihm nicht erlaubt gewesen sei. Sie hätten in Griechenland keinerlei Rechte gehabt, obwohl sie dort asylberechtigt seien. Die Dokumente hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. In Griechenland hätten die Kinder nicht die Schule besuchen können. Sie hätten dort auch keine Unterstützung mehr erhalten und er habe keine Arbeit gefunden. Syrien habe die Familie aufgrund des Krieges verlassen. Er sei von der IS Miliz verschleppt und zehn Tage lang gefoltert worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen. Eine Bekannte hätte ihn freigekauft. Er habe in Syrien seinen Militärdienst abgeleistet, sei jedoch noch einmal einberufen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen wegen seiner Fahnenflucht. Nach Griechenland zurückehren wolle er nicht. Er wolle hier bei seiner Tochter bleiben und eine Arbeit finden. Bezugnehmend auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und die Informationen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Status in Griechenland, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.02.2021 ein Informationsersuchen
Dublin III-VO an Griechenland.Bezugnehmend auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und die Informationen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Status in Griechenland, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.02.2021 ein Informationsersuchen
Mit Schreiben vom 25.03.2021, vom 09.04.2021, vom 12.04.2021, vom 23.04.2021 sowie vom 26.04.2021 ersuchte das Bundesamt Griechenland auf das Informationsersuchen zu antworten („Reminder“). Am 28.04.2021 gab Griechenland bekannt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit ihren vier Kindern am 24.09.2018 Asylanträge in Griechenland gestellt hätten. Betreffend eine der Töchter habe die griechische Behörde am 13.12.2018 eine Anfrage der österreichischen Behörden bekommen. Aufgrund der impliziten Zurückziehung des Antrages dieser Tochter sei deren Antrag am 29.04.2020 abgewiesen geworden. Den Beschwerdeführern sei am 30.03.2020 Asylstatus zuerkannt worden. Am 13.04.2020 hätten die Beschwerdeführer die residence permit sowie Reisedokumente erhalten. Am 23.07.2021 wurden die Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie habe ab und zu „angespannte Nerven“. In Griechenland habe sie niedrigen Blutdruck gehabt und nehme bei Bedarf ein Medikament dagegen ein. Zurzeit benötige sie jedoch keine Medikamente. Ihre Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Ihre Angaben würden auch für ihre mj Kinder gelten. Betreffend die weitere, ebenfalls noch mj Tochter, die in Österreich lebt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführer von dieser und dem Halbbruder des Zweitbeschwerdeführers in Griechenland getrennt worden seien. Die Tochter und der Halbbruder seien nach Österreich weitergereist. Seitdem wohne die angeführte Tochter bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin, welche auch die Obsorge habe und deren gesetzliche Vertreterin sei. Diese Tochter habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre; ihre Tochter habe sie zuletzt im April im Lager gesehen. Sie würden täglich über Whats App telefonieren. Eine Abhängigkeit von der Genannten würde nicht bestehen. Über Befragen erklärte die Erstbeschwerdeführerin, im Bereich der EU keine Verwandten zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Zum Gesundheitszustand der mj Kinder führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Lungenentzündung und ein Abszess am Kopf gehabt habe und deswegen in Österreich eine Woche stationär im Krankenhaus gewesen sei. Es wurden diesbezügliche Befunde vorgelegt. In Griechenland sei der Ausschlag am Kopf nicht gut behandelt worden; die Drittbeschwerdeführerin habe lediglich eine Salbe erhalten, obwohl die Familie mehrmals im Krankenhaus gewesen sei. Die Familie sei in Griechenland in einem Quartier untergebracht gewesen und habe monatlich EUR 450,- bekommen. Betreffend den Aufenthalt in Griechenland führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer zwei Jahre lang keine Schulausbildung bekommen hätten. Es gebe dort keine Zukunft für die Kinder. Die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage seien schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Jahre lang versucht, einen Frauenarzttermin zu bekommen. Die Familie habe nie selbständig vom Camp ins Spital fahren dürfen. Nach Griechenland zurückkehren wolle sie nicht; lieber wolle sie in Österreich sterben. Über Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, wieder die Obsorge und gesetzliche Vertetung für ihre Tochter, welche in Österreich lebe, übernehmen zu wollen. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme zusammengefasst an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch benötige er Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Eine seiner Töchter sei seit 2 Jahren bei seiner Schwägerin in Österreich wohnhaft; Abhängigkeiten würden jedoch nicht bestehen. Die Genannte habe er seit zwei Monaten nicht mehr gesehen; sie würden aber beinahe täglich telefonieren. Die Drittbeschwerdeführerin habe Lungenprobleme und einen Ausschlag am Kopf. Sie sei deswegen in Österreich im Krankenhaus gewesen. In Griechenland habe die Familie einen Wohnplatz gehabt und monatlich EUR 450,- erhalten. Ein Schule besuchen hätten die Kinder dort aber nicht können. Die Kinder hätten in den letzten zwei Jahren kein Wort Griechisch gelernt. Die Tochter in Österreich hingegen besuche die Schule und habe gute Noten; die Genannte wolle in Österreich bleiben und nicht mit den Beschwerdeführern nach Griechenland zurückkehren. Der Zweitbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, damit auch seine übrigen Kinder hier „lernen“ könnten. Er habe zwei Jahres seines Lebens und des Lebens seiner Kinder in Griechenland „verschwendet“. In Österreich könnten sich die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Griechenland, eine Zukunft aufbauen. Die in Österreich aufenthaltsberechtige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und das Zweitbeschwerdeführers wurde am 23.07.2021 vor dem Bundesamt zeugenschaftlich einvernommen und gab ab, gesund zu sein. Sie sei vor etwa drei Jahren nach Österreich gekommen. Ihre Mutter habe sie mit ihrem Onkel nach Österreich geschickt, welcher sie dann hier bei ihrer Tante „abgesetzt“ habe und alleine weitergereist sei. Sie sei von ihren Eltern nach Österreich geschickt worden. Die Beschwerdeführer hätten nicht genug Geld gehabt, damit alle hätten nach Österreich kommen können. Sie wohne hier bei ihrer Tante, welche sie auch versorge. Seit ihre Abreise aus Griechenland habe sie jeden Tag mit ihren Eltern telefoniert. Sie wolle mit ihren Eltern in Österreich bleiben, das wäre ihr am liebsten. Se würde jedoch auch mit ihren Eltern und Geschwistern auch nach Griechenland gehen. Mit Bescheiden vom 21.09.2021 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland
2 FPG zulässig sei. Mit Bescheiden vom 21.09.2021 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Das Bundesamt führte aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht eindeutig feststehe. Die Beschwerdeführer würden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und seien nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer seien seit 30.03.2020 in Griechenland subsidiär Schutzberechtigt. Auf die diesbezügliche Mitteilung der griechischen Behörde werde verwiesen. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz besitzen und in Österreich um Asyl ansuchen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine mj Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigt und lebe hier bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben mit dieser. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Abgesehen von einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlichen, konkreten und realen Gefährdung der Beschwerdeführer in Griechenland, sei deren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass Griechenland als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihnen dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G hätten gegenständlich nicht vorgelegen. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere sei die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich illegal erfolgt, während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich hätte ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und seien im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Das Bundesamt führte aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht eindeutig feststehe. Die Beschwerdeführer würden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und seien nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer seien seit 30.03.2020 in Griechenland subsidiär Schutzberechtigt. Auf die diesbezügliche Mitteilung der griechischen Behörde werde verwiesen. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz besitzen und in Österreich um Asyl ansuchen würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine mj Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigt und lebe hier bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben mit dieser. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Abgesehen von einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlichen, konkreten und realen Gefährdung der Beschwerdeführer in Griechenland, sei deren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass Griechenland als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihnen dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hätten gegenständlich nicht vorgelegen. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere sei die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich illegal erfolgt, während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich hätte ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und seien im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das griechische Asylsystem völlig unzulänglich sei und die Lebensverhältnisse, die die Familie erwarten würden, diese der ernsthaften Gefahr ausetzen würden, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erfahren. Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland hätten die Kinder nicht in die Schule gehen können. Für die Unterkunft werde nicht gesorgt und seien die Lebensbedingungen in den überfüllten Lagern aufs Lesbos und Samos notorisch. Das Gesundheitssystem sei aufgrund der massiven Einsparungen zusammengebrochen. Betreffend die Probleme auf dem Arbeitsmarkt werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, GZ. W185 2247383-1/4Z, W185 2247388-1/4Z, W185 2247387-1/4Z, W185 2247385-1/4Z, W185 2247384-1/4Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
G grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte
EMRK oder 8 EMRK droht.Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte
Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus:Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht vergleiche Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus: „88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).„88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“ Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom
EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer
Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung der Beschwerdeführer kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten
und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2247383.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.