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{'item': 'W185 2247387-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 58Art. 130§ 6§ 59Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW185 2247387-1 Spruch, W185 2247383-1/5E W185 2247388-1/5E W185 2247387-1/5E W185 2247385-1/5E W185 2247384-1/5E

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid behoben. Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eheleute. Die mj Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame ehelichen Kinder. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 17.02.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie „1“ mit Griechenland vom 24.09.2018 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien in Syrien aufhältig. Eine Tochter und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei wegen ihrer Angehörigen hier Österreich gewesen. Zum Reiseweg befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, Syrien verlassen zu haben und über die Türkei gereist nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie sich von September 2018 bis 04.02.2021 auf einer Insel aufgehalten habe. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer auf XXXX und in Athen gelebt. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten von der staatlichen Unterstützung gelebt. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien positiv abgeschlossen worden. Nachdem sie die positive Entscheidung erhalten hätten, hätten sie keine staatliche Unterstützung mehr bekommen und in einer kleinen Wohnung innerhalb des Lagers gewohnt. Die Dokumente, darunter die griechischen Konventionspässe sowie Ausweise, hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. Nach ihrer Ankunft in Österreich, bis zur Antragstellung hier, hätten die Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gewohnt. In Griechenland seien die Bedingungen sehr schlecht; die mj Beschwerdeführer hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vergeblich Arbeit gesucht. Syrien hätten die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges verlassen; sie hätten in Syrien alles verloren. Der Zweitbeschwerdeführer hätte trotz abgeleisteten Wehrdienstes erneut zum Militär einrücken müssen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer würde sofort vom Militär „abgeholt“ werden. Nach Griechenland zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte in der Folge für die mj Beschwerdeführer Asylanträge.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien in Syrien aufhältig. Eine Tochter und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien in Österreich wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe im August 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ihr Zielland sei wegen ihrer Angehörigen hier Österreich gewesen. Zum Reiseweg befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, Syrien verlassen zu haben und über die Türkei gereist nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie sich von September 2018 bis 04.02.2021 auf einer Insel aufgehalten habe. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland hätten die Beschwerdeführer auf römisch 40 und in Athen gelebt. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten von der staatlichen Unterstützung gelebt. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien positiv abgeschlossen worden. Nachdem sie die positive Entscheidung erhalten hätten, hätten sie keine staatliche Unterstützung mehr bekommen und in einer kleinen Wohnung innerhalb des Lagers gewohnt. Die Dokumente, darunter die griechischen Konventionspässe sowie Ausweise, hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. Nach ihrer Ankunft in Österreich, bis zur Antragstellung hier, hätten die Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gewohnt. In Griechenland seien die Bedingungen sehr schlecht; die mj Beschwerdeführer hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vergeblich Arbeit gesucht. Syrien hätten die Beschwerdeführer aufgrund des Krieges verlassen; sie hätten in Syrien alles verloren. Der Zweitbeschwerdeführer hätte trotz abgeleisteten Wehrdienstes erneut zum Militär einrücken müssen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer würde sofort vom Militär „abgeholt“ werden. Nach Griechenland zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte in der Folge für die mj Beschwerdeführer Asylanträge. Der Zweitbeschwerdeführer führte in der Erstbefragung im Wesentlichen aus, zusammen mit seiner Gattin, der Erstbeschwerdeführerin, und den gemeinsamen Kindern legal nach Österreich gekommen zu sein (griechischer Konventionsreisepass). Er könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Eine seiner Töchter sei bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Er habe nach Österreich gelangen wollen, da hier Verwandte leben würden. Zum Reiseweg erstattete er idente Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland habe die Familie auf XXXX und in Athen gelebt. Er habe dort nicht gearbeitet, da es ihm nicht erlaubt gewesen sei. Sie hätten in Griechenland keinerlei Rechte gehabt, obwohl sie dort asylberechtigt seien. Die Dokumente hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. In Griechenland hätten die Kinder nicht die Schule besuchen können. Sie hätten dort auch keine Unterstützung mehr erhalten und er habe keine Arbeit gefunden. Syrien habe die Familie aufgrund des Krieges verlassen. Er sei von der IS Miliz verschleppt und zehn Tage lang gefoltert worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen. Eine Bekannte hätte ihn freigekauft. Er habe in Syrien seinen Militärdienst abgeleistet, sei jedoch noch einmal einberufen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen wegen seiner Fahnenflucht. Nach Griechenland zurückehren wolle er nicht. Er wolle hier bei seiner Tochter bleiben und eine Arbeit finden. Der Zweitbeschwerdeführer führte in der Erstbefragung im Wesentlichen aus, zusammen mit seiner Gattin, der Erstbeschwerdeführerin, und den gemeinsamen Kindern legal nach Österreich gekommen zu sein (griechischer Konventionsreisepass). Er könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Eine seiner Töchter sei bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Er habe nach Österreich gelangen wollen, da hier Verwandte leben würden. Zum Reiseweg erstattete er idente Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland habe die Familie auf römisch 40 und in Athen gelebt. Er habe dort nicht gearbeitet, da es ihm nicht erlaubt gewesen sei. Sie hätten in Griechenland keinerlei Rechte gehabt, obwohl sie dort asylberechtigt seien. Die Dokumente hätten die Beschwerdeführer in Österreich verloren. In Griechenland hätten die Kinder nicht die Schule besuchen können. Sie hätten dort auch keine Unterstützung mehr erhalten und er habe keine Arbeit gefunden. Syrien habe die Familie aufgrund des Krieges verlassen. Er sei von der IS Miliz verschleppt und zehn Tage lang gefoltert worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen. Eine Bekannte hätte ihn freigekauft. Er habe in Syrien seinen Militärdienst abgeleistet, sei jedoch noch einmal einberufen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen wegen seiner Fahnenflucht. Nach Griechenland zurückehren wolle er nicht. Er wolle hier bei seiner Tochter bleiben und eine Arbeit finden. Bezugnehmend auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und die Informationen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Status in Griechenland, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.02.2021 ein Informationsersuchen

Art. 34

Dublin III-VO an Griechenland.Bezugnehmend auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und die Informationen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Status in Griechenland, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.02.2021 ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 25.03.2021, vom 09.04.2021, vom 12.04.2021, vom 23.04.2021 sowie vom 26.04.2021 ersuchte das Bundesamt Griechenland auf das Informationsersuchen zu antworten („Reminder“). Am 28.04.2021 gab Griechenland bekannt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit ihren vier Kindern am 24.09.2018 Asylanträge in Griechenland gestellt hätten. Betreffend eine der Töchter habe die griechische Behörde am 13.12.2018 eine Anfrage der österreichischen Behörden bekommen. Aufgrund der impliziten Zurückziehung des Antrages dieser Tochter sei deren Antrag am 29.04.2020 abgewiesen geworden. Den Beschwerdeführern sei am 30.03.2020 Asylstatus zuerkannt worden. Am 13.04.2020 hätten die Beschwerdeführer die residence permit sowie Reisedokumente erhalten. Am 23.07.2021 wurden die Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie habe ab und zu „angespannte Nerven“. In Griechenland habe sie niedrigen Blutdruck gehabt und nehme bei Bedarf ein Medikament dagegen ein. Zurzeit benötige sie jedoch keine Medikamente. Ihre Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Ihre Angaben würden auch für ihre mj Kinder gelten. Betreffend die weitere, ebenfalls noch mj Tochter, die in Österreich lebt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführer von dieser und dem Halbbruder des Zweitbeschwerdeführers in Griechenland getrennt worden seien. Die Tochter und der Halbbruder seien nach Österreich weitergereist. Seitdem wohne die angeführte Tochter bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin, welche auch die Obsorge habe und deren gesetzliche Vertreterin sei. Diese Tochter habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre; ihre Tochter habe sie zuletzt im April im Lager gesehen. Sie würden täglich über Whats App telefonieren. Eine Abhängigkeit von der Genannten würde nicht bestehen. Über Befragen erklärte die Erstbeschwerdeführerin, im Bereich der EU keine Verwandten zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Zum Gesundheitszustand der mj Kinder führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Lungenentzündung und ein Abszess am Kopf gehabt habe und deswegen in Österreich eine Woche stationär im Krankenhaus gewesen sei. Es wurden diesbezügliche Befunde vorgelegt. In Griechenland sei der Ausschlag am Kopf nicht gut behandelt worden; die Drittbeschwerdeführerin habe lediglich eine Salbe erhalten, obwohl die Familie mehrmals im Krankenhaus gewesen sei. Die Familie sei in Griechenland in einem Quartier untergebracht gewesen und habe monatlich EUR 450,- bekommen. Betreffend den Aufenthalt in Griechenland führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer zwei Jahre lang keine Schulausbildung bekommen hätten. Es gebe dort keine Zukunft für die Kinder. Die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage seien schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Jahre lang versucht, einen Frauenarzttermin zu bekommen. Die Familie habe nie selbständig vom Camp ins Spital fahren dürfen. Nach Griechenland zurückkehren wolle sie nicht; lieber wolle sie in Österreich sterben. Über Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, wieder die Obsorge und gesetzliche Vertetung für ihre Tochter, welche in Österreich lebe, übernehmen zu wollen. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme zusammengefasst an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch benötige er Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Eine seiner Töchter sei seit 2 Jahren bei seiner Schwägerin in Österreich wohnhaft; Abhängigkeiten würden jedoch nicht bestehen. Die Genannte habe er seit zwei Monaten nicht mehr gesehen; sie würden aber beinahe täglich telefonieren. Die Drittbeschwerdeführerin habe Lungenprobleme und einen Ausschlag am Kopf. Sie sei deswegen in Österreich im Krankenhaus gewesen. In Griechenland habe die Familie einen Wohnplatz gehabt und monatlich EUR 450,- erhalten. Ein Schule besuchen hätten die Kinder dort aber nicht können. Die Kinder hätten in den letzten zwei Jahren kein Wort Griechisch gelernt. Die Tochter in Österreich hingegen besuche die Schule und habe gute Noten; die Genannte wolle in Österreich bleiben und nicht mit den Beschwerdeführern nach Griechenland zurückkehren. Der Zweitbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, damit auch seine übrigen Kinder hier „lernen“ könnten. Er habe zwei Jahres seines Lebens und des Lebens seiner Kinder in Griechenland „verschwendet“. In Österreich könnten sich die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Griechenland, eine Zukunft aufbauen. Die in Österreich aufenthaltsberechtige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und das Zweitbeschwerdeführers wurde am 23.07.2021 vor dem Bundesamt zeugenschaftlich einvernommen und gab ab, gesund zu sein. Sie sei vor etwa drei Jahren nach Österreich gekommen. Ihre Mutter habe sie mit ihrem Onkel nach Österreich geschickt, welcher sie dann hier bei ihrer Tante „abgesetzt“ habe und alleine weitergereist sei. Sie sei von ihren Eltern nach Österreich geschickt worden. Die Beschwerdeführer hätten nicht genug Geld gehabt, damit alle hätten nach Österreich kommen können. Sie wohne hier bei ihrer Tante, welche sie auch versorge. Seit ihre Abreise aus Griechenland habe sie jeden Tag mit ihren Eltern telefoniert. Sie wolle mit ihren Eltern in Österreich bleiben, das wäre ihr am liebsten. Se würde jedoch auch mit ihren Eltern und Geschwistern auch nach Griechenland gehen. Mit Bescheiden vom 21.09.2021 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Mit Bescheiden vom 21.09.2021 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Das Bundesamt führte aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht eindeutig feststehe. Die Beschwerdeführer würden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und seien nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer seien seit 30.03.2020 in Griechenland subsidiär Schutzberechtigt. Auf die diesbezügliche Mitteilung der griechischen Behörde werde verwiesen. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz besitzen und in Österreich um Asyl ansuchen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine mj Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigt und lebe hier bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben mit dieser. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Abgesehen von einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlichen, konkreten und realen Gefährdung der Beschwerdeführer in Griechenland, sei deren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass Griechenland als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihnen dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hätten gegenständlich nicht vorgelegen. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere sei die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich illegal erfolgt, während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich hätte ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und seien im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Das Bundesamt führte aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht eindeutig feststehe. Die Beschwerdeführer würden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und seien nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer seien seit 30.03.2020 in Griechenland subsidiär Schutzberechtigt. Auf die diesbezügliche Mitteilung der griechischen Behörde werde verwiesen. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz besitzen und in Österreich um Asyl ansuchen würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Eine mj Tochter der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigt und lebe hier bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben mit dieser. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Abgesehen von einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlichen, konkreten und realen Gefährdung der Beschwerdeführer in Griechenland, sei deren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass Griechenland als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass ihnen dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hätten gegenständlich nicht vorgelegen. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere sei die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich illegal erfolgt, während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich hätte ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen und seien im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das griechische Asylsystem völlig unzulänglich sei und die Lebensverhältnisse, die die Familie erwarten würden, diese der ernsthaften Gefahr ausetzen würden, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erfahren. Trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland hätten die Kinder nicht in die Schule gehen können. Für die Unterkunft werde nicht gesorgt und seien die Lebensbedingungen in den überfüllten Lagern aufs Lesbos und Samos notorisch. Das Gesundheitssystem sei aufgrund der massiven Einsparungen zusammengebrochen. Betreffend die Probleme auf dem Arbeitsmarkt werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, GZ. W185 2247383-1/4Z, W185 2247388-1/4Z, W185 2247387-1/4Z, W185 2247385-1/4Z, W185 2247384-1/4Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich befindet sich seit Oktober eine (weitere) mj Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers; diese ist hier subsidiär Schutzberechtigt und lebt bei ihrer Tante (einer Schwester der Erstbeschwerdeführerin), welcher die gesetzliche Vertretung und die Obsorge für die Genannte gerichtlich übertragen wurde. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführer mit den angeführten Angehörigen in Österreich wurden bis dato nicht begründet. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführer erklärten in ihrer Erstbefragung, dass ihr Asylverfahren in Griechenland positiv entschieden worden sei und sie einen Schutzstatus und einen Konventionsreisepass erhalten hätten. Sie führten weiters aus, dass sie nach Erhalt der positiven Entscheidung in Griechenland keine Unterstützung mehr bekommen hätten und in einer kleinen Wohnung innerhalb eines Lagers gelebt hätten. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und keine Rechte gehabt, obwohl sie schutzberechtigt seien. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führten die erwachsenen Beschwerdeführer weiters aus, dass die Bedingungen in Griechenland „sehr schlecht“ gewesen seien. Die Familie sei in einer kleinen Unterkunft in einem Camp untergebracht gewesen und hätte monatlich EUR 450,- erhalten. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten nicht zur Schule gehen können, die Familie hätte keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen und dem Zweitbeschwerdeführer sei es nicht erlaubt gewesen, zu arbeiten. Die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage in Griechenland seien schlecht gewesen. Sie hätten in Griechenland keine Rechte gehabt. In den angefochtenen Bescheiden unterzieht das Bundesamt die geltend gemachten Lebensumstände der Beschwerdeführer in Griechenland keiner ersichtlichen Würdigung. Ermittlungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland liegen nicht vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der Beschwerdeführer und deren Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörde. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesamt und den Beschwerden. Die Ausführungen zur persönlichen Situation der seit längerem in Österreich aufhältigen und hier subsidiär schutzberechtigten Tochter basieren auf den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie der genannten Tochter in ihrem eigenen Asylverfahren bzw den Angaben ihrer Tante (siehe auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2020, W176 2217330-1/9E, welches beigeschafft wurde). Dass die Beschwerdeführer nicht bei ihren Angehörigen gemeldet sind, ist einem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

EMRK oder 8 EMRK droht.Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK droht.

Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus:Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht vergleiche Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus: „88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).„88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“ Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom

  1. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom
  2. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:  „Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen.“  „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  3. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  4. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  5. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“ „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  6. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  7. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  8. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“  „Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).“Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).“  „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).  „Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, …) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).“  „Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). […] Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021).“  „Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: […] Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). […] Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).“ Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen haben bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätten. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf einer öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis Ende August 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offen bleibt, ob dieses Integrationsprogramm fortgesetzt wird oder durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der von den Beschwerdeführern behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242 aus 2021,, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der von den Beschwerdeführern behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde damit im Ergebnis ignoriert und aus den angefochtenen Bescheiden geht nicht hervor, ob das Bundesamt die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer als glaubhaft erachtet oder nicht. Relevant für die Beurteilung ihrer Situation im Falle einer Rückkehr können im gegenständlichen Fall vorrangig die Lebensumstände der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber bestehenden Unterkünfte sein. Betreffend die behauptete mangelhafte finanzielle Unterstützung, den Umstand, dass die minderjährigen Beschwerdeführer die Schule nicht besuchen konnten, die Beschwerdeführer die Sprache nicht erlernen konnten und es dem Zweitbeschwerdeführer nicht erlaubt gewesen sei, zu arbeiten, lässt sich aus dem vom Bundesamt ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen, wie die Beschwerdeführer trotz der behaupteten Mängel dennoch nach Gewährung des Schutzstatuts noch etwa ein Jahr in Griechenland verbleiben konnten. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer während der Zeit nach der Zuerkennung des Schutzes wurden seitens des Bundesamtes keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführer – sollten ihnen in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung ihrer Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung der Beschwerdeführer kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Art. 3

und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Artikel 3und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2247387.1.00

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