4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 stattgegeben und dem BF
G subsidiärer Schutz gewährt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 stattgegeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG subsidiärer Schutz gewährt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 18.10.2019 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen werde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 18.10.2019 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Da der BF lediglich als obdachlos gemeldet war, stellte das BFA den Bescheid
Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 21.10.2019 durch Hinterlegung im Akt zu. Da der BF lediglich als obdachlos gemeldet war, stellte das BFA den Bescheid
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 21.10.2019 durch Hinterlegung im Akt zu. Der Bescheid erwuchs am 19.11.2019 in Rechtskraft.
Vm § 6 ZustG der Antrag vom 24.04.2021 auf Zustellung des Bescheides vom 18.10.2019 abgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde
Paragraphen 13, Absatz eins, 8 und 23 in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG der Antrag vom 24.04.2021 auf Zustellung des Bescheides vom 18.10.2019 abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF zwischen dem 30.09. und dem 13.12.2019 nur an einer Obdachlosenadresse
G gemeldet gewesen sei, die nicht als Zustelladresse fungiere. Seiner Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle
2 BFA-VG sei er nicht nachgekommen. Der BF sei über seine Verpflichtung zur Meldung eines Wohnsitzwechsels und dessen Folgen sowie über seine Verpflichtung im Falle einer Obdachlosenmeldung am 04.12.2018 nachweislich und niederschriftlich belehrt worden. Die genauen Daten und die Adressen seiner Verwandten in Österreich habe er der Behörde nie bekannt gegeben. Am 04.12.2018 habe er zudem angegeben, weder über eine Telefonnummer noch über eine E-Mailadresse zu verfügen. Der BF habe sich am 30.09.2019 an einer Obdachlosenadresse gemeldet und seine frühere Abgabestelle verloren. Beim Verein DOWAS sei er nur obdachlos gemeldet gewesen und könne diese Adresse im Fall des BF nicht als „sonstige Unterkunft“ in Betracht kommen, da sie ihm offensichtlich nicht als Wohnersatz gedient habe. Die Behörde habe beim letzten Arbeitgeber als letzten namentlich bekannten Kontakt nachgefragt und habe dieser keinerlei Hinweise auf seinen Aufenthalt geben können. Den BF zu kontaktieren wäre der Behörde demnach nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF zwischen dem 30.09. und dem 13.12.2019 nur an einer Obdachlosenadresse
Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet gewesen sei, die nicht als Zustelladresse fungiere. Seiner Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG sei er nicht nachgekommen. Der BF sei über seine Verpflichtung zur Meldung eines Wohnsitzwechsels und dessen Folgen sowie über seine Verpflichtung im Falle einer Obdachlosenmeldung am 04.12.2018 nachweislich und niederschriftlich belehrt worden. Die genauen Daten und die Adressen seiner Verwandten in Österreich habe er der Behörde nie bekannt gegeben. Am 04.12.2018 habe er zudem angegeben, weder über eine Telefonnummer noch über eine E-Mailadresse zu verfügen. Der BF habe sich am 30.09.2019 an einer Obdachlosenadresse gemeldet und seine frühere Abgabestelle verloren. Beim Verein DOWAS sei er nur obdachlos gemeldet gewesen und könne diese Adresse im Fall des BF nicht als „sonstige Unterkunft“ in Betracht kommen, da sie ihm offensichtlich nicht als Wohnersatz gedient habe. Die Behörde habe beim letzten Arbeitgeber als letzten namentlich bekannten Kontakt nachgefragt und habe dieser keinerlei Hinweise auf seinen Aufenthalt geben können. Den BF zu kontaktieren wäre der Behörde demnach nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
2 BFA-VG der Polizeiinspektion XXXX geht unzweifelhaft hervor, dass der BF sich dort zu keinem Zeitpunkt gemeldet hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Meldeblatt zur Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG der Polizeiinspektion römisch 40 geht unzweifelhaft hervor, dass der BF sich dort zu keinem Zeitpunkt gemeldet hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dass der BF die Änderung bzw. Aufgabe seines Wohnsitzes der belangten Behörde nicht mitteilte, steht aufgrund der Aktenlage fest und wurde vom BF auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde §§ 8, 13 Abs. 1 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: Paragraphen 8, 13, Absatz eins und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: „Änderung der Abgabestelle § 8
G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeipolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.[…]“Paragraph 13,
Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeipolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war., […]“ § 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Die Aufgabe der Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244). Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Die Aufgabe der Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244).
G stellt (u.a) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
G dem Empfänger zugestellt werden darf.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als „Wohnung“ werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN; VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). Eine „sonstige Unterkunft“ liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, als nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN). Im gegenständlichen Fall gab der BF spätestens am 05.08.2019 seinen Hauptwohnsitz auf und war anschließend obdachlos. Ab 30.09.2019 war er beim Verein DOWAS auch als obdachlos gemeldet. Aufgrund der expliziten Meldung als obdachlos ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Räumlichkeiten des Vereins DOWAS als Wohnersatz dienten und dementsprechend von keiner „sonstigen Unterkunft“ des BF an dieser Adresse auszugehen. Die Aufgabe der alten Abgabestelle ist auch dann unverzüglich der Behörde mitzuteilen, wenn die Partei infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hat (VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035; 21.11.2002, 2000/20/0359). Der BF kam auch seiner Meldeverpflichtung nach dem § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nach. Die Änderung seiner Abgabestelle wurde vom BF zudem auch gar nicht bestritten. Weiters wird von § 11 Abs. 1 BFA-VG festgestellt, dass eine Kontaktstelle
G in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist. Im gegenständlichen Fall gab der BF spätestens am 05.08.2019 seinen Hauptwohnsitz auf und war anschließend obdachlos. Ab 30.09.2019 war er beim Verein DOWAS auch als obdachlos gemeldet. Aufgrund der expliziten Meldung als obdachlos ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Räumlichkeiten des Vereins DOWAS als Wohnersatz dienten und dementsprechend von keiner „sonstigen Unterkunft“ des BF an dieser Adresse auszugehen. Die Aufgabe der alten Abgabestelle ist auch dann unverzüglich der Behörde mitzuteilen, wenn die Partei infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hat (VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035; 21.11.2002, 2000/20/0359). Der BF kam auch seiner Meldeverpflichtung nach dem Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nach. Die Änderung seiner Abgabestelle wurde vom BF zudem auch gar nicht bestritten. Weiters wird von Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG festgestellt, dass eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, MeldeG in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist. Der BF änderte daher trotz Kenntnis des eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens seine Abgabestelle, durch deren Aufgabe und seine anschließende Obdachlosigkeit und gab dies der Behörde nicht bekannt. Die Ermächtigung der Behörde
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Im gegenständlichen Fall war es dem BFA nicht ohne Schwierigkeiten möglich eine neue Abgabestelle des BF zu ermitteln. Vor der Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde dreimal (am 22.08.2019, 02.10.2019 und 18.10.2019) eine Abfrage im Zentralen Melderegister gemacht. Im Akt findet sich auch eine getätigte Suche nach einer Familienzugehörigkeit des BF, die keine Treffer lieferte. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.12.2018 gab der BF, zu seinen Angehörigen in Österreich, lediglich bekannt, dass diese in XXXX in einem Flüchtlingsheim leben würden, ohne konkrete Namen oder eine Adresse zu nennen. Die Ermittlung einer neuen Abgabestelle über Telefonkontakt oder E-Mail war dem BFA ebenfalls nicht möglich, da diese Informationen vom BF nicht bekannt gegeben wurden. Im gegenständlichen Fall war es dem BFA nicht ohne Schwierigkeiten möglich eine neue Abgabestelle des BF zu ermitteln. Vor der Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde dreimal (am 22.08.2019, 02.10.2019 und 18.10.2019) eine Abfrage im Zentralen Melderegister gemacht. Im Akt findet sich auch eine getätigte Suche nach einer Familienzugehörigkeit des BF, die keine Treffer lieferte. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.12.2018 gab der BF, zu seinen Angehörigen in Österreich, lediglich bekannt, dass diese in römisch 40 in einem Flüchtlingsheim leben würden, ohne konkrete Namen oder eine Adresse zu nennen. Die Ermittlung einer neuen Abgabestelle über Telefonkontakt oder E-Mail war dem BFA ebenfalls nicht möglich, da diese Informationen vom BF nicht bekannt gegeben wurden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Bescheid vom 18.10.2019 beim Termin zur Akteneinsicht nicht im Akt befunden habe, ist dies als nicht glaubhaft zu werten. Zudem führte das BFA selbst aus, dass der BF den Bescheid gar nicht verlangt habe, sondern lediglich eine Kopie des Einvernahmeprotokolls. Die Beurkundung der Hinterlegung sowie der Bescheid liegen im dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt ein. Weiters widerspräche es jeglicher Lebensrealität, dass das BFA dem BF im Zuge eines Akteneinsichtstermins einen unvollständigen Akt vorlegen würde. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 18.10.2019 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG ist daher rechtswirksam erfolgt und der Bescheid am 19.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 18.10.2019 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ist daher rechtswirksam erfolgt und der Bescheid am 19.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist
G die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist
Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Der Antrag auf Zustellung geht somit ins Leere und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2249831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.