Obsah (4)
§ 3Art. 133§ 68§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW209 2165240-3 SpruchW209 2165240-3/15E, , W209 2165240-3/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.06.2017 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2019, GZ: W260 2165240-1/20E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 05.11.2019 stellte der BF einen zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe, weshalb ihm in Afghanistan die Todesstrafe drohe.
- Am 08.11.2019 und 19.11.2019 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er über seine Freundin in Kontakt mit dem Christentum gekommen sei und ein Interesse dafür entwickelt habe. Er fühle sich seit Weihnachten 2018 als Christ. Er habe im August 2019 mit dem Taufunterricht begonnen und poste auf Instagram über das Christentum, wodurch seine Freunde im Iran davon erfahren hätten.
- Das BFA wies den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm die Unterkunftnahme aufgetragen.4. Das BFA wies den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm die Unterkunftnahme aufgetragen.
- Mit zu W242 2165240-2/10E ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2020 wurde die gegen den Bescheid vom 11.12.2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihr mit dem Erkenntnis vom 10.03.2020, E611/2020-10, Folge gab, das angefochtene Erkenntnis behob und ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Länderberichte wiedergegeben habe, welche dem Bescheid durch das BFA zugrunde gelegt worden seien. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden. Es habe weder ein mündliches Verfahren noch eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation stattgefunden.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020, GZ: W242 2165240-2/25E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 11.12.2019 behoben.
- Am 22.10.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das BFA, in welcher er zur vorgebrachten Konversion zum Christentum befragt wurde. Vom BF wurde ein Taufschein über seine am 13.09.2020 in der Diözese Graz-Seckau erfolgte Taufe in Vorlage gebracht.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des BF vom 05.11.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der spätestens am XXXX geborene BF im Iran aufgewachsen sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der BF sei zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens schiitischer Moslem gewesen und nunmehr seit 13.09.2020 zum christlichen Glauben (römisch-katholisch) übergetreten und getauft worden. Stelle ein Fremder nach Ablehnung seines Asylantrages einen Folgeantrag und stütze er diesen auf Umstände, die er nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen habe, könne in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Der BF habe einen diesbezüglichen Missbrauchsverdacht nicht ausräumen können. Jedoch sei im Fall des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des BF vom 05.11.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der spätestens am römisch 40 geborene BF im Iran aufgewachsen sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der BF sei zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens schiitischer Moslem gewesen und nunmehr seit 13.09.2020 zum christlichen Glauben (römisch-katholisch) übergetreten und getauft worden. Stelle ein Fremder nach Ablehnung seines Asylantrages einen Folgeantrag und stütze er diesen auf Umstände, die er nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen habe, könne in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Der BF habe einen diesbezüglichen Missbrauchsverdacht nicht ausräumen können. Jedoch sei im Fall des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Der BF erhob, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.
- Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF seine innere Konversion zum Christentum derart konkret und substantiiert darlegen habe können, dass es willkürlich und nicht nachvollziehbar erscheine, dass das BFA vermeine, der Missbrauchsverdacht iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005 habe nicht widerlegt werden können. Es handle sich beim BF um einen überzeugten christlichen Konvertiten, dem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
- Der BF erhob, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.
- Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF seine innere Konversion zum Christentum derart konkret und substantiiert darlegen habe können, dass es willkürlich und nicht nachvollziehbar erscheine, dass das BFA vermeine, der Missbrauchsverdacht iSd Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 habe nicht widerlegt werden können. Es handle sich beim BF um einen überzeugten christlichen Konvertiten, dem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
- Am 18.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, der rechtlichen Vertretung des BF und des Zeugen XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen – insbesondere seiner Konversion – befragt wurde.
- Am 18.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, der rechtlichen Vertretung des BF und des Zeugen römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen – insbesondere seiner Konversion – befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF stellte am 19.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Am 05.11.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der am XXXX im Iran geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.Der am römisch 40 im Iran geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde im Iran geboren und wuchs in der Stadt XXXX auf. Er besuchte ungefähr acht Jahre lang die Schule im Iran und führte nebenbei Maler- und Spachtlerarbeiten aus.Der BF wurde im Iran geboren und wuchs in der Stadt römisch 40 auf. Er besuchte ungefähr acht Jahre lang die Schule im Iran und führte nebenbei Maler- und Spachtlerarbeiten aus. Die Familie des BF lebt nach wie vor im Iran. Der BF reiste im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein und lebt derzeit mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im Haus deren Eltern in Graz. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausprägung auf, trat jedoch in Österreich zum christlichen Glauben (röm.-kath.) über und bekennt sich offen dazu. Der BF wurde am 13.09.2020 in der Erzdiözese Graz-Seckau getauft. Der BF ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum zu konvertiert. Er hat seinen neuen Glauben verinnerlicht sowie den Entschluss gefasst, nach dem neuen Glauben zu leben. Seine nunmehrige Glaubensüberzeugung ist wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, sodass der BF diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde. Dem BF droht im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Gefahr der Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.09.2021 (Version 5) - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR) - Long War Journal, Landkarte mit täglichem Update betreffend die Distriktskontrolle, https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan - EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation Update, September 2021 - Homepage der WHO: https://www.who.int und https://covid19.who.int/region/emro/country/af (WHO) - EASO Country Guidance Afghanistan, November 2021 - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 30.08.2018 1.3.
- Politische Lage Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). 1.3.
- Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen Friedensverhandlungen 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB). Zentrale Akteure In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). Verbleibende und neue Akteure in Afghanistan Obwohl die Taliban die Kontrolle über ganz Afghanistan haben - mit Ausnahme des Panjshir-Tals und anderer kleiner Widerstandsnester - ist anzumerken, dass die Taliban nicht der einzige Akteur im Land sind (Danish Immigration Service). Im Panjshir -Tal hatten die Überreste der ehemaligen afghanischen Regierung und lokaler Milizen die National Resistance Front (NRF) unter der Führung des ehemaligen Vizepräsidenten der Republik Amrullah Saleh und Ahmad Massoud gebildet. Die NRF soll vor der Eroberung von Panjshir durch die Taliban aus mehreren Tausend Mann mit Ausrüstung der afghanischen Armee bestehen. In den Tagen nach der Eroberung von Panjshir durch die Taliban gelobte Massoud, dass die NRF den Taliban weiterhin Widerstand leisten werde (Danish Immigration Service). Al-Qaida besteht aus rund 500 Mitgliedern und ist nach Einschätzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSC) in mindestens 15 der 34 Provinzen Afghanistans vor allem in den östlichen, südlichen und südöstlichen Regionen tätig. Der UNSC erklärt weiter, dass die Gruppe weiterhin eng mit den Taliban verbunden ist (Danish Immigration Service) Es wird geschätzt, dass der Islamische Staat der Provinz Khorasan (ISKP) eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern hauptsächlich in kleinen Gebieten der östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar hält, aber auch in geringerer Zahl in nördlichen Provinzen wie Balkh und Badakhshan präsent ist , Kunduz und Sar-e Pul. Die Gruppe erlitt im Jahr 2020 erhebliche Gebiets- und Personalverluste, erleichtert jedoch weiterhin Angriffe in ganz Afghanistan, einschließlich größerer Städte wie Dschalalabad und Kabul (Danish Immigration Service) Unter anderen in Afghanistan noch präsenten Akteuren ist die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), die aus etwa 700 Kämpfern besteht, die in den Provinzen Faryab, Sar-e Pul und Jawzjan ansässig sind, wo sie auf lokale Zweige der Taliban zur finanziellen Unterstützung angewiesen sind (Danish Immigration Service) Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). Struktur und Führung der Taliban Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.
einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). 1.3.
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auchstrafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB). [Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt] 1.3.
- Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
- Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB). Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen. Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB). Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den Jahren zwischen dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und deren erneuten Machtübernahme im August 2021 war die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kamen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht wurden (LIB). Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich. Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Alter, Herkunft und derzeitigen Lebenssituation des BF gründen auf dessen Angaben und waren auch in den bisherigen Administrativ- und Gerichtsverfahren nicht strittig. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister vom 18.01.
- Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Konversion zum Christentum römisch-katholischer Ausprägung beruhen auf dem vorgelegten Taufschein der Erzdiözese Graz-Seckau vom 13.09.2020, den Angaben des taufspendenden Pfarrers XXXX , der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 als Zeuge einvernommenen wurde, und den überzeugenden und glaubhaften Angaben des BF in dieser Verhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2020.Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Konversion zum Christentum römisch-katholischer Ausprägung beruhen auf dem vorgelegten Taufschein der Erzdiözese Graz-Seckau vom 13.09.2020, den Angaben des taufspendenden Pfarrers römisch 40 , der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 als Zeuge einvernommenen wurde, und den überzeugenden und glaubhaften Angaben des BF in dieser Verhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA am 22.10.
- Einleitend ist festzuhalten, dass auch das BFA als belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2021 selbst die Feststellung traf, dass der BF seit 13.09.2020 zum christlichen Glauben (römisch-katholisch) übergetreten sei und übereinstimmend in der Beweiswürdigung ausführte, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Die Abweisung des Antrags wird rechtlich ohne nähergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung damit begründet, dass die Konversion jedoch erst mit 13.09.2020 erfolgt sei und somit ob der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren der Missbrauchsverdacht iSd § 3 Abs. 2 AsylG 2005 nicht habe ausgeräumt werden können.Einleitend ist festzuhalten, dass auch das BFA als belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2021 selbst die Feststellung traf, dass der BF seit 13.09.2020 zum christlichen Glauben (römisch-katholisch) übergetreten sei und übereinstimmend in der Beweiswürdigung ausführte, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Die Abweisung des Antrags wird rechtlich ohne nähergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung damit begründet, dass die Konversion jedoch erst mit 13.09.2020 erfolgt sei und somit ob der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren der Missbrauchsverdacht iSd Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 nicht habe ausgeräumt werden können. Aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch in zusammenfassender Betrachtung, dass der BF über seine jetzige Lebensgefährtin, welche er in einer Caritas-Schule kennengelernt hat, und deren als Religionslehrerin tätige Tante in näheren Kontakt mit dem christlichen Glauben kam. Der BF besuchte daraufhin den Religionsunterricht in der Berufsschule und begann durch sein intensiviertes Interesse im August 2019 in Graz einen Taufkurs zu besuchen. Nachdem der BF diesen Taufkurs über ein Jahr lang regelmäßig wöchentlich besucht hat, erfolgte schließlich am 13.09.2020 seine Taufe in der Erzdiözese Graz-Seckau. Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und vor der Behörde ergibt sich, dass er auch nach seiner Taufe regelmäßig die Messe besucht, an den Wochenenden unterstützende Tätigkeiten in seiner Kirche wahrnimmt und auch schon als Ministrant bei den Gottesdiensten mitgewirkt hat. Dies wurde durch den als Zeugen einvernommenen Pfarrer XXXX bestätigt. Durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist der BF darüber hinaus auch in einem neuen familiären Umfeld aufgenommen worden, das ebenso dem christlichen Glauben anhängt und in dem gemeinsam mit dem BF die christlichen Feiertage begangen werden. Die diesbezügliche Bindung und Sozialisierung des BF spiegelt sich auch darin wider, dass die beiden Großväter seiner Lebensgefährtin als Taufpaten für den BF einschritten.Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und vor der Behörde ergibt sich, dass er auch nach seiner Taufe regelmäßig die Messe besucht, an den Wochenenden unterstützende Tätigkeiten in seiner Kirche wahrnimmt und auch schon als Ministrant bei den Gottesdiensten mitgewirkt hat. Dies wurde durch den als Zeugen einvernommenen Pfarrer römisch 40 bestätigt. Durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist der BF darüber hinaus auch in einem neuen familiären Umfeld aufgenommen worden, das ebenso dem christlichen Glauben anhängt und in dem gemeinsam mit dem BF die christlichen Feiertage begangen werden. Die diesbezügliche Bindung und Sozialisierung des BF spiegelt sich auch darin wider, dass die beiden Großväter seiner Lebensgefährtin als Taufpaten für den BF einschritten. Übereinstimmend mit dem vom BF vermittelten Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergeht aus den Auskünften des Zeugen, dass die Konversion des BF aus persönlicher Überzeugung erfolgt ist und bei ihm ein ehrlicher und nachhaltiger innerer Entschluss, den christlichen Glauben anzunehmen, vorliegt. So wurde vom Zeugen in Zusammenhang mit der von ihm betreuten einjährigen Taufvorbereitung ausdrücklich dargelegt, dass der Entschluss des BF zur Konversion ernsthafter Natur war, da er ansonsten die Taufe nicht vollzogen hätte. Aufgrund seines Amtes als Pfarrer und anhand des Umstandes, dass er den BF über ein Jahr lang im Rahmen der Taufvorbereitung begleitet hat, kommt den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen hohe Beweiskraft zu und taten sich auch aus den Angaben des BF keinerlei Anhaltspunkte hervor, die an der Aufrichtigkeit seiner Konversion zweifeln lassen würden. Dass der BF auch inhaltlich mit den zentralen Elementen der christlichen Glaubenslehre vertraut ist, zeigt sich in der Einvernahme durch das BFA vom 22.10.2020, in welcher der BF richtig und umfassend auf Fragen zum christlichen Glauben antworten konnte. Dass der BF seinen christlichen Glauben aktiv und öffentlich wahrnehmbar auslebt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er am 06.06.2021 bereits selbst als Taufpate in seiner Pfarre Graz – Hl. Schutzengel eingeschritten ist, was durch ein vorgelegtes Schreiben der Pfarre bestätigt wurde. Der BF konnte seine Abkehr vom Islam und die Konversion zum christlichen Glauben römisch-katholischer Ausprägung somit überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass sein Religionswechsel auf einer persönlichen und von Nachhaltigkeit getragenen Glaubensentscheidung beruht. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seinen neuen Glauben aufgrund seiner inneren Überzeugung weiterhin offen und nach außen hin wahrnehmbar ausleben wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des BF zweifeln lassen und nahelegen würden, dass er diese im Falle einer Rückkehr bzw. erstmaligen Ansiedelung in Afghanistan verleugnen würde. Aus den festgestellten Länderinformationen und der aktuellen EASO Country Guidance für Afghanistan aus dem November 2021 geht hervor, dass sowohl die Apostasie selbst, als auch die darauffolgende Konversion vom Islam zu Christentum, in Afghanistan nach wie vor besonders schwere Vergehen darstellen, die nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden können. Es ist aufgrund vorangegangener Länderberichte notorisch, dass auch seitens nichtstaatlicher Akteure, etwa auch des nachbarschaftlichen Umfelds oder der Großfamilie, Gefahr einer Verfolgung droht, da die afghanische Gesellschaft an sich Apostaten und Konvertiten feindlich gegenübersteht. Insbesondere vor dem Hintergrund der Machtübernahme der radikalislamistischen Taliban im Sommer 2021 ist nun davon auszugehen, dass sich dieses Gefährdungspotenzial sowie das landesweite Gefährdungspotenzial durch die Taliban selbst noch massiv erhöht hat. Es kann im Hinblick auf die oben festgestellte Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat – sofern er den BF in Form der Taliban nicht bereits selbst aufgrund der Abkehr vom Islam und des damit einhergehenden Verstoßes gegen die Scharia verfolgte – dem BF ausreichenden Schutz vor der Bedrohung vonseiten nichtstaatlicher Akteuren gewähren würde. Es war daher festzustellen, dass dem BF im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land die Gefahr der Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Lage in Afghanistan hat sich im August 2021 maßgeblich verändert, die afghanische Regierung ist nicht mehr im Amt und die Taliban haben die Macht übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen mit Stand 16.09.2021 (Version 5) zur Entscheidungsfindung herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl
G 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Auch hinsichtlich einer nicht vom Staat sondern Privatpersonen ausgehenden Bedrohung ist Asylrelevanz zuzubilligen, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Dies insbesondere dann, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom
- November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN).Auch hinsichtlich einer nicht vom Staat sondern Privatpersonen ausgehenden Bedrohung ist Asylrelevanz zuzubilligen, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Dies insbesondere dann, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH vom
- November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN). Zumal gegenständlich unstrittig ein Folgeantrag vorliegt und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar von der Konversion des BF ausgeht, in diesem Zusammenhang jedoch ausführt, dass der Missbrauchsverdacht nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 nicht habe ausgeräumt werden können und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, ist Folgendes festzuhalten: Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."Zumal gegenständlich unstrittig ein Folgeantrag vorliegt und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar von der Konversion des BF ausgeht, in diesem Zusammenhang jedoch ausführt, dass der Missbrauchsverdacht nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 nicht habe ausgeräumt werden können und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, ist Folgendes festzuhalten: Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat." Durch § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs. 1 leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg. "in der Regel").Durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 erfährt Absatz eins, leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg. "in der Regel"). Durch § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 wurde Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.") Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S. 100).Durch Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.") Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S. 100). Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat daher zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Verfahrensgegenständlich liegt wie dargelegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor und oblag es daher dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der von der Behörde angenommenen Missbrauchsverdacht iSd § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 begründet war, oder der BF ihn durch sein Vorbringen zur Konversion ausräumen konnte.Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat daher zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Verfahrensgegenständlich liegt wie dargelegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor und oblag es daher dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der von der Behörde angenommenen Missbrauchsverdacht iSd Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 begründet war, oder der BF ihn durch sein Vorbringen zur Konversion ausräumen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193 aus 2013,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des BF über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z.B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des BF über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z.B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380). Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF aus freier persönlicher und nachhaltiger Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und keine sogenannte Scheinkonversion vorliegt. Er hat seine Hinwendung zum Christentum dargelegt, dies durch seine Taufe untermauert und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan seinen neuen Glauben nicht mehr ausüben. Der BF lebt seinen neuen Glauben in Österreich öffentlich wahrnehmbar aus, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er auch selbst bereits als Taufpate einschritt. In einer gesamtheitlichen Betrachtung der Angaben des als Zeugen einvernommenen Pfarrers XXXX und der Angaben des BF sowie dessen Lebenssituation in Österreich liegt zweifelsfrei eine von innerer Überzeugung getragene Konversion vor und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die einen Missbrauchsverdacht iSd der Regelvermutung des § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 begründen würden.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF aus freier persönlicher und nachhaltiger Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und keine sogenannte Scheinkonversion vorliegt. Er hat seine Hinwendung zum Christentum dargelegt, dies durch seine Taufe untermauert und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan seinen neuen Glauben nicht mehr ausüben. Der BF lebt seinen neuen Glauben in Österreich öffentlich wahrnehmbar aus, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er auch selbst bereits als Taufpate einschritt. In einer gesamtheitlichen Betrachtung der Angaben des als Zeugen einvernommenen Pfarrers römisch 40 und der Angaben des BF sowie dessen Lebenssituation in Österreich liegt zweifelsfrei eine von innerer Überzeugung getragene Konversion vor und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die einen Missbrauchsverdacht iSd der Regelvermutung des Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 begründen würden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und der dort vorherrschenden Lage für Konvertiten und Apostaten ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban und der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten bzw. Apostaten gegenüber, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF Verfolgung vonseiten des Staates selbst sowie der mehrheitlich konservativen Bevölkerung droht. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist dem BF also nicht möglich. Somit besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.Somit besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Artikel römisch eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung. Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dafür dass es dem BF im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Christentum auf Dauer vor den afghanischen Behörden oder seinem Umfeld verborgen zu halten, gibt es – wie bereits oben dargelegt – keine Anhaltspunkte. Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten bzw. Apostaten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan sowie der landesweiten Machtüberahme der Taliban ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. Somit befindet sich der BF zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.Es liegen keine der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor. Dem BF war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem BF war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2165240.3.00