Obsah (9)
§ 12Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW213 2239072-1 Spruch, W213 2239072-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 12Geh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.12.2020In Erledigung der Beschwerde wird
Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.12.2020 2 Jahre, 7 Monate und 26 Tage beträgt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der exekutivdienstlichen Ausbildung mit Wirkung vom 01.12.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er steht als Inspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der exekutivdienstlichen Ausbildung mit Wirkung vom 01.12.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er steht als Inspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Im Datenerhebungsblatt für das Besoldungsdienstalter führte der Beschwerdeführer unter anderem seine beiden Ferialjobs beim Sozialhilfeverband XXXX im Zeitraum vom 04.08.2014 bis 31.08.2014 und 10.08.2015 bis 06.09.2015 an.römisch eins.
- Im Datenerhebungsblatt für das Besoldungsdienstalter führte der Beschwerdeführer unter anderem seine beiden Ferialjobs beim Sozialhilfeverband römisch 40 im Zeitraum vom 04.08.2014 bis 31.08.2014 und 10.08.2015 bis 06.09.2015 an. I.
- Die belangte Behörde hat nach Erhebungen zum Besoldungsdienstalter den nunmehr bekämpften Bescheid mit nachstehendem Spruch erlassen:römisch eins.
- Die belangte Behörde hat nach Erhebungen zum Besoldungsdienstalter den nunmehr bekämpften Bescheid mit nachstehendem Spruch erlassen: „
§ 12des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr.
54 vom 29. Februar 1956 in der derzeit geltenden Fassung, werden Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten fest.“„
Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 vom 29. Februar 1956 in der derzeit geltenden Fassung, werden Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten fest.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen worden sei. Mit 01.12.2020 sei seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b erfolgt. Daher sei die Gesamtdauer seiner anrechenbaren Vordienstzeiten
§ 12Geh
G 1956 in der geltenden Fassung ermittelt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen worden sei. Mit 01.12.2020 sei seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b erfolgt. Daher sei die Gesamtdauer seiner anrechenbaren Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG 1956 in der geltenden Fassung ermittelt worden. Die Dienstbehörde habe ihn
§ 12Abs 5 Geh
G 1956 hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten nachweislich belehrt. Der maßgebende Sachverhalt sei unter Zugrundelegung seiner Angaben im Datenerhebungsblatt für das Besoldungsdienstalter und der entsprechenden Nachweise ermittelt und aufgrund des Beiblattes, das einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides bildet, festgestellt worden.Die Dienstbehörde habe ihn
Paragraph 12, Absatz 5, GehG 1956 hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten nachweislich belehrt. Der maßgebende Sachverhalt sei unter Zugrundelegung seiner Angaben im Datenerhebungsblatt für das Besoldungsdienstalter und der entsprechenden Nachweise ermittelt und aufgrund des Beiblattes, das einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides bildet, festgestellt worden. I.
- Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.12.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2020, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.
- Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.12.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2020, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe im Datenerhebungsblatt angeführt, dass er vom 04.08.2014 bis 31.08.2014 und vom 10.08.2015 bis 06.09.2015 in einem Dienstverhältnis zum Sozialhilfeverband XXXX gestanden sei. Er habe diese Zeiten durch Vorlage einer Bestätigung des Sozialhilfeverbandes XXXX vom 15.06.2020 belegt. Diese beiden Vordienstzeiten seien nicht auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Der Beschwerdeführer habe im Datenerhebungsblatt angeführt, dass er vom 04.08.2014 bis 31.08.2014 und vom 10.08.2015 bis 06.09.2015 in einem Dienstverhältnis zum Sozialhilfeverband römisch 40 gestanden sei. Er habe diese Zeiten durch Vorlage einer Bestätigung des Sozialhilfeverbandes römisch 40 vom 15.06.2020 belegt. Diese beiden Vordienstzeiten seien nicht auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Eine diesbezüglich vom Beschwerdeführer am 01.12.2020 gerichtete Anfrage sei von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 14.12.2020 wie folgt beantwortet worden: „Ihre Anfrage vom 01.12.2020 betreffend Nichtanrechnung Ihrer Ferialarbeitszeit beim SHV XXXX wird wie folg beantwortet: „Ihre Anfrage vom 01.12.2020 betreffend Nichtanrechnung Ihrer Ferialarbeitszeit beim SHV römisch 40 wird wie folg beantwortet: Art. 116a B-VG lautet:Artikel 116 a, B-VG lautet:
(1)Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindesverbandes
- im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
- im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. Ihre Tätigkeit beim SHV XXXX fällt mangels hoheitlichen Charakter unter Zif. 2, also in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung. Ihre Tätigkeit beim SHV römisch 40 fällt mangels hoheitlichen Charakter unter Zif. 2, also in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung. Gemeindeverbände können auch für Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung errichtet werden. Sie werden nicht als Organe der Mitgliedsgemeinden, sondern an deren Stelle tätig (vgl VfSlg 8185). Gemeindeverbände können auch für Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung errichtet werden. Sie werden nicht als Organe der Mitgliedsgemeinden, sondern an deren Stelle tätig vergleiche VfSlg 8185). Daher können diese Dienstzeiten nicht auf das BDA angerechnet werden.“ Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle ein Sozialhilfeverband unter den in § 12 Abs. 2 Ziffer 1 GehG 1956 normierten Begriff „Gemeindeverband“. Sozialhilfeverbände in Oberösterreich, die ihre Rechtsgrundlage im oberösterreichischen Sozialhilfegesetz (Oö Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998 – LGBl. Nr. 82/1998) hätten, seien nach § 29 leg cit. neben dem Land und den Städten mit eigenem Statut als Träger der sozialen Hilfe (regionale Träger) definiert. Entsprechend der Richtlinien des oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes würden die Aufgaben in folgenden Schwerpunkten bestehen: Persönliche Hilfe durch Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfsbedürftiger durch Soziale Dienste (Mobile Altenhilfe, Hauskrankenpflege, Familienhilfe, Sozialberatung und Sozialplanung, …), Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), Geld- und Sachleistungen an Hilfebedürftige (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), Hilfe zur Arbeit, Hilfe bei Erziehung (Kinder- und Jugendhilfe) und Beiträge zur Behindertenhilfe, zum Pflegegeld. Die Gremien der Sozialhilfeverbände würden aus Vertretern der Gemeinden gebildet. Die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes sei in der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft integriert. Obfrau bzw. Obmann des Sozialhilfeverbandes sei die jeweilige Bezirkshauptfrau bzw. der jeweilige Bezirkshauptmann. Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände würden mehr als 6000 MitarbeiterInnen beschäftigen. Die Sozialhilfeverbände hätten sich entgegen den Verweis auf Art. 116a B-VG nicht durch Vereinbarung zusammengeschlossen. Sie seien kraft Gesetzes als Sozialhilfeträger (wie auch Land und Statutarstädte) definiert und eindeutig öffentliche Dienstgeber (wie auch Land und Statutarstädte). Im Übrigen würden die Vordienstzeiten bei Sozialhilfeverbänden sowohl im Landesdienst als auch bei Dienstverhältnissen zu österreichischen Gemeinden uneingeschränkt angerechnet werden.Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle ein Sozialhilfeverband unter den in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 1 GehG 1956 normierten Begriff „Gemeindeverband“. Sozialhilfeverbände in Oberösterreich, die ihre Rechtsgrundlage im oberösterreichischen Sozialhilfegesetz (Oö Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998 – Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,) hätten, seien nach Paragraph 29, leg cit. neben dem Land und den Städten mit eigenem Statut als Träger der sozialen Hilfe (regionale Träger) definiert. Entsprechend der Richtlinien des oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes würden die Aufgaben in folgenden Schwerpunkten bestehen: Persönliche Hilfe durch Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfsbedürftiger durch Soziale Dienste (Mobile Altenhilfe, Hauskrankenpflege, Familienhilfe, Sozialberatung und Sozialplanung, …), Hilfe in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), Geld- und Sachleistungen an Hilfebedürftige (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), Hilfe zur Arbeit, Hilfe bei Erziehung (Kinder- und Jugendhilfe) und Beiträge zur Behindertenhilfe, zum Pflegegeld. Die Gremien der Sozialhilfeverbände würden aus Vertretern der Gemeinden gebildet. Die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes sei in der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft integriert. Obfrau bzw. Obmann des Sozialhilfeverbandes sei die jeweilige Bezirkshauptfrau bzw. der jeweilige Bezirkshauptmann. Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände würden mehr als 6000 MitarbeiterInnen beschäftigen. Die Sozialhilfeverbände hätten sich entgegen den Verweis auf Artikel 116 a, B-VG nicht durch Vereinbarung zusammengeschlossen. Sie seien kraft Gesetzes als Sozialhilfeträger (wie auch Land und Statutarstädte) definiert und eindeutig öffentliche Dienstgeber (wie auch Land und Statutarstädte). Im Übrigen würden die Vordienstzeiten bei Sozialhilfeverbänden sowohl im Landesdienst als auch bei Dienstverhältnissen zu österreichischen Gemeinden uneingeschränkt angerechnet werden. Die Nichtanrechnung seiner Vordienstzeiten würde sich auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Gemeindeverbände stützen. Dabei sei ausgeführt worden, dass Gemeindeverbände sowohl für hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Zwecke gegründet werden könnten und im Falle des Sozialhilfeverbandes XXXX ein rein privatwirtschaftlicher Zweck vorläge und daher eine Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter nicht erfolge. Die Einordnung der Sozialhilfeverbände im Generellen und des Sozialhilfeverbandes XXXX im Speziellen in den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich sei zwar korrekt, jedoch komme es Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht darauf an. § 12 Abs. 2 Z 1 Fall 2 GehG sehe die Anrechnung von Zeiten auf das Besoldungsdienstalter vor, die bei einem Gemeindeverband eines Mitgliedsstaates des EWR geleistet worden seien. Der Sozialhilfeverband XXXX stelle unstrittig einen solchen dar. Es gebe kein Hinweis darauf, dass bei diesen Zeiten Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgeübt werden müssten. Eine solche Voraussetzung wäre überdies auch nicht praktikabel, da bei jeglicher Vordienstzeitenanrechnung die Tätigkeitsbereiche der betreffenden Personen in den Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden genau nachvollzogen werden müsste und eine Anrechnung dürfte dann nur entsprechend ihrer hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit anteilig erfolgen. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten eines Landes, einer Gemeinde oder einer Statutarstadt werde auch nicht nach diesen Kriterien geteilt. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten wäre, unterschiede man zwischen Vordienstzeiten in hoheitlicher- und privatwirtschaftlicher Verwendung, nach der Argumentation der belangten Behörde lediglich für jene Zeiten, die nachvollziehbar in hoheitlicher Verwendung stattgefunden hätten, vorzunehmen. Aus dem Gehaltsgesetz 1956 ergebe sich eine solche Vorgehensweise gerade nicht. Vielmehr stelle es rein auf Dienstzeiten bei den genannten Arbeitgebern ab und unterscheide hier keinesfalls zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Verwaltung. Die Nichtanrechnung seiner Vordienstzeiten würde sich auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Gemeindeverbände stützen. Dabei sei ausgeführt worden, dass Gemeindeverbände sowohl für hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Zwecke gegründet werden könnten und im Falle des Sozialhilfeverbandes römisch 40 ein rein privatwirtschaftlicher Zweck vorläge und daher eine Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter nicht erfolge. Die Einordnung der Sozialhilfeverbände im Generellen und des Sozialhilfeverbandes römisch 40 im Speziellen in den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich sei zwar korrekt, jedoch komme es Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht darauf an. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 2 GehG sehe die Anrechnung von Zeiten auf das Besoldungsdienstalter vor, die bei einem Gemeindeverband eines Mitgliedsstaates des EWR geleistet worden seien. Der Sozialhilfeverband römisch 40 stelle unstrittig einen solchen dar. Es gebe kein Hinweis darauf, dass bei diesen Zeiten Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgeübt werden müssten. Eine solche Voraussetzung wäre überdies auch nicht praktikabel, da bei jeglicher Vordienstzeitenanrechnung die Tätigkeitsbereiche der betreffenden Personen in den Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden genau nachvollzogen werden müsste und eine Anrechnung dürfte dann nur entsprechend ihrer hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit anteilig erfolgen. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten eines Landes, einer Gemeinde oder einer Statutarstadt werde auch nicht nach diesen Kriterien geteilt. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten wäre, unterschiede man zwischen Vordienstzeiten in hoheitlicher- und privatwirtschaftlicher Verwendung, nach der Argumentation der belangten Behörde lediglich für jene Zeiten, die nachvollziehbar in hoheitlicher Verwendung stattgefunden hätten, vorzunehmen. Aus dem Gehaltsgesetz 1956 ergebe sich eine solche Vorgehensweise gerade nicht. Vielmehr stelle es rein auf Dienstzeiten bei den genannten Arbeitgebern ab und unterscheide hier keinesfalls zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Verwaltung. I.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte vor, dass sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeiten beim Sozialhilfeverband
§ 12Geh
G 1956 nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet habe, da die Tätigkeit beim Sozialhilfeverband XXXX mangels hoheitlichen Charakter in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung falle (vgl. Art. 116a Abs. 1 Ziffer 2 B-VG).römisch eins.4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte vor, dass sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeiten beim Sozialhilfeverband
Paragraph 12, GehG 1956 nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet habe, da die Tätigkeit beim Sozialhilfeverband römisch 40 mangels hoheitlichen Charakter in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung falle vergleiche Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer 2 B-VG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der exekutivdienstlichen Ausbildung mit Wirkung vom 01.12.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er steht als Inspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei der Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten
§ 12Geh
G 1956 wurden die Ferialbeschäftigungen beim Sozialhilfeverband XXXX nicht mitberücksichtigt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der exekutivdienstlichen Ausbildung mit Wirkung vom 01.12.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er steht als Inspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei der Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG 1956 wurden die Ferialbeschäftigungen beim Sozialhilfeverband römisch 40 nicht mitberücksichtigt. Der Sozialhilfeverband XXXX ist ein Gemeindeverband. Der Sozialhilfeverband römisch 40 ist ein Gemeindeverband. Es liegen folgende zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor: Beginn Ende Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, Im Ausmaß von J M T 04.08.2014 31.08.2014 Abs. 2 Z 1 lit a Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverhältnis Gemeindeverband (Sozialhilfeverband XXXX )Dienstverhältnis Gemeindeverband (Sozialhilfeverband römisch 40 ) 0 0 28 10.08.2015 06.09.2015 Abs. 2 Z 1 lit a Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Dienstverhältnis Gemeindeverband (Sozialhilfeverband XXXX )Dienstverhältnis Gemeindeverband (Sozialhilfeverband römisch 40 ) 0 0 28 08.01.2018 07.07.2018 Abs 2 Z 4a Absatz 2, Ziffer 4 a, Präsenzdienst 2 0 0 01.12.2018 30.11.2020 Abs 2 Z 1aAbsatz 2, Ziffer eins a Ausbildung BZS (Landespolizeidirektion Oö) 0 6 0 Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 01.12.2020 beträgt 2 Jahre, 7 Monate und 26 Tage. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der unstrittigen Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: römisch eins. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 12 GehGParagraph 12, GehG Besoldungsdienstalter
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;, für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die,
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder,
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,,
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder,
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Art. 116a B-VGArtikel 116 a, B-VG
(1)Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
- im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
- im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(1)Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes,
- im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,,
- im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(2)Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2)Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Artikel 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(3)Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen.
(4)Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.
(5)Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.“ § 4 Oö. GemeindeverbändegesetzParagraph 4, Oö. Gemeindeverbändegesetz Vereinbarung
(1)Zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden können sich Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 8/2016)
(1)Zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden können sich Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 42 aus 2014,, 8 aus 2016,)
(2)Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jedenfalls auch zu enthalten:
- die Namen der beteiligten Gemeinden;
- die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;
- Name, Sitz, Geschäftsstelle und Organe des Gemeindeverbandes;
- Bestimmungen über den Anteil der beteiligten Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgen und am Vermögen des Gemeindeverbandes;
- Bestimmungen für den Fall des Austrittes einer Gemeinde aus dem Verband. Ein Austritt darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen für den Fall vorgesehen werden, daß dieser Gemeinde eine weitere Verbandsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann; insbesondere sind die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zu regeln und ist zu bestimmen, daß die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen haben;
- Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
(2)Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jedenfalls auch zu enthalten:,
- die Namen der beteiligten Gemeinden;,
- die Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;,
- Name, Sitz, Geschäftsstelle und Organe des Gemeindeverbandes;,
- Bestimmungen über den Anteil der beteiligten Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgen und am Vermögen des Gemeindeverbandes;,
- Bestimmungen für den Fall des Austrittes einer Gemeinde aus dem Verband. Ein Austritt darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen für den Fall vorgesehen werden, daß dieser Gemeinde eine weitere Verbandsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann; insbesondere sind die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zu regeln und ist zu bestimmen, daß die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen haben;,
- Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes. § 29 Oö Sozialhilfegsetz 1998Paragraph 29, Oö Sozialhilfegsetz 1998 Träger sozialer Hilfe Träger der sozialen Hilfe sind:
- Das Land,
- Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger). § 69 Oö Sozialhilfegsetz 1998Paragraph 69, Oö Sozialhilfegsetz 1998 Eigener Wirkungsbereich Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe
§ 67Abs.
7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe
Paragraph 67, Absatz 7, sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. § 32 Oö Sozialhilfegesetz 1998Paragraph 32, Oö Sozialhilfegesetz 1998 Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben
(1)Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorstand
- der Obmann
- der Prüfungsausschuß. II. In der Sache:römisch zwei. In der Sache: Das Sozialhilfeverband XXXX ist ein regionaler Träger sozialer Hilfe und als solcher als ein Gemeindeverband im Sinne des Art. 116a B-VG eingerichtet. Das Sozialhilfeverband römisch 40 ist ein regionaler Träger sozialer Hilfe und als solcher als ein Gemeindeverband im Sinne des Artikel 116 a, B-VG eingerichtet. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 Z 1 GehG kommt es lediglich darauf an, ob ein Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder um Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. § 12 Abs. 2 Z 1 GehG stellt ausschließlich auf die rechtliche Qualität des Dienstgebers ab. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, GehG kommt es lediglich darauf an, ob ein Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder um Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG stellt ausschließlich auf die rechtliche Qualität des Dienstgebers ab. Das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Verständnis, wonach § 12 Abs. 1 Z 1 GehG lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst wären, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Die belangte Behörde stützt ihr Auslegungsergebnis lediglich auf Art. 116a Abs. 1 Z 2, wonach sie feststellt, dass die Tätigkeit beim Sozialhilfeverband XXXX mangels hoheitlichen Charakter in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung falle, ohne nachvollziehbar auszuführen, mit welchen methodischen Mitteln sie dies mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG in Verbindung bringt. Das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Verständnis, wonach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, GehG lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst wären, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Die belangte Behörde stützt ihr Auslegungsergebnis lediglich auf Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach sie feststellt, dass die Tätigkeit beim Sozialhilfeverband römisch 40 mangels hoheitlichen Charakter in die Besorgung der Privatwirtschaftsverwaltung falle, ohne nachvollziehbar auszuführen, mit welchen methodischen Mitteln sie dies mit dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in Verbindung bringt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2239072.1.00