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{'item': 'W213 2246486-1'}

Obsah (12)§ 44Art. 133§ 118§ 50§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW213 2246486-1 Spruch, W213 2246486-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 44Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 24.02.2020 brachte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er gegen die schriftliche Weisung vom 20.09.2019 des Leiters der Diensteinteilung der Justizanstalt XXXX , derzufolge er eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr zu verrichten habe, im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters wegen rechtlicher Bedenken gern § 44 Abs. 3 BDG 1979 den Rechtsbehelf der Remonstration erhoben habe. Diese Weisung zur Verrichtung von Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, sei mit schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2019 wiederholt und somit aufrechterhalten worden. Diese Rufbereitschaft sei aus diesem Grund weisungsgemäß verrichtet worden.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 24.02.2020 brachte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er gegen die schriftliche Weisung vom 20.09.2019 des Leiters der Diensteinteilung der Justizanstalt römisch 40 , derzufolge er eine Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr zu verrichten habe, im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters wegen rechtlicher Bedenken gern Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 den Rechtsbehelf der Remonstration erhoben habe. Diese Weisung zur Verrichtung von Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, sei mit schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2019 wiederholt und somit aufrechterhalten worden. Diese Rufbereitschaft sei aus diesem Grund weisungsgemäß verrichtet worden. In der Justizanstalt XXXX sei

Punkt 11 der Anstaltsverfügung Nr. 01/2005 vom 31. Jänner 2005 (sowie der Anstaltsverfügung Nr. 02/2017) eine Rufbereitschaft eingerichtet. Der entsprechende Punkt habe zum Zeitpunkt der Remonstration wie folgt gelautet:In der Justizanstalt römisch 40 sei

Punkt 11 der Anstaltsverfügung Nr. 01 aus 2005, vom 31. Jänner 2005 (sowie der Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017,) eine Rufbereitschaft eingerichtet. Der entsprechende Punkt habe zum Zeitpunkt der Remonstration wie folgt gelautet: „Täglich werden 2 JWB - die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind - ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tag Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 Uhr bis 07.30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von JWB durchzuführen, welche am nächsten Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind. Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA XXXX aufnehmen können.Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA römisch 40 aufnehmen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft, mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst dahingehend zu informieren, welcher die Entscheidung bzgl. der Indienststellung der Rufbereitschaft entscheidet.“ Bereits nach seiner Remonstration seien vom Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX die Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und die Anstattsverfügung Nr. 02/2017 durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 im wesentlichen Punkt — maßgeblich zum Nachteil der Beamten, die zu einer Rufbereitschaft eingeteilt seien — abgeändert worden. Diese Anstaltsverfügung lautet wie folgt:Bereits nach seiner Remonstration seien vom Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 die Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und die Anstattsverfügung Nr. 02 aus 2017, durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, im wesentlichen Punkt — maßgeblich zum Nachteil der Beamten, die zu einer Rufbereitschaft eingeteilt seien — abgeändert worden. Diese Anstaltsverfügung lautet wie folgt: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft - ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1/2005 und 2/2017 — mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz:„Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft - ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1 aus 2005, und 2 aus 2017, — mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz: ● Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. durçh den Schriftsatz: ● Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, In etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, In etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. ersetzt wird.“ Der Beschwerdeführer sei amtsnotorisch in XXXX , wohnhaft.Der Beschwerdeführer sei amtsnotorisch in römisch 40 , wohnhaft. Die reine Fahrzeit (laut Google-Maps, aber auch in der Praxis vom Beschwerdeführer so gemessen) von seinem Wohnort zur Justizanstalt XXXX betrage bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten. In der Nacht und bei schlechten Witterungsverhältnissen verlängere sich die reine Fahrzeit entsprechend, sodass bereits die reine Fahrzeit länger als die in der schriftlichen Weisung (Anstaltsverfügungen 01/2005 iZm Nr. 02/2017) genannte Referenzzeit von maximal 30 Minuten dauere.Die reine Fahrzeit (laut Google-Maps, aber auch in der Praxis vom Beschwerdeführer so gemessen) von seinem Wohnort zur Justizanstalt römisch 40 betrage bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten. In der Nacht und bei schlechten Witterungsverhältnissen verlängere sich die reine Fahrzeit entsprechend, sodass bereits die reine Fahrzeit länger als die in der schriftlichen Weisung (Anstaltsverfügungen 01 aus 2005, iZm Nr. 02 aus 2017,) genannte Referenzzeit von maximal 30 Minuten dauere. Hinzu treten jene Umstände, wie zB dass von ihm im Falle einer Einberufung bereits die Nachtruhe angetreten worden sein oder dass von ihm Körperpflege (Duschen, Baden und dergleichen) betrieben werde. In der Praxis ergebe sich daher im Falle seiner Einberufung eine Eintreffzeit in der Justizanstalt XXXX zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde.Hinzu treten jene Umstände, wie zB dass von ihm im Falle einer Einberufung bereits die Nachtruhe angetreten worden sein oder dass von ihm Körperpflege (Duschen, Baden und dergleichen) betrieben werde. In der Praxis ergebe sich daher im Falle seiner Einberufung eine Eintreffzeit in der Justizanstalt römisch 40 zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde. Gegen ihn sei bereits wegen Nichtbeachtung der Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 und 02/2017 wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme einer Rufbereitschaft am 11.08.2018 eine Disziplinaranzeige erstattet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.Gegen ihn sei bereits wegen Nichtbeachtung der Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, und 02 aus 2017, wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme einer Rufbereitschaft am 11.08.2018 eine Disziplinaranzeige erstattet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Das Disziplinarverfahren gegen ihn sei

§ 118Abs.

1 Z. 2 BDG eingestellt worden, da die Disziplinarkommission damals von einer Spontan-Indienststellung ausgegangen sei und die damit verbundene, aufenthalts-und verkehrsbedingt 30 Minuten überschreitende Anreisedauer nicht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gewertet habe.Das Disziplinarverfahren gegen ihn sei

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eingestellt worden, da die Disziplinarkommission damals von einer Spontan-Indienststellung ausgegangen sei und die damit verbundene, aufenthalts-und verkehrsbedingt 30 Minuten überschreitende Anreisedauer nicht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gewertet habe. Da er zur Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eingeteilt gewesen sei und es sich bereits jetzt abzeichne, dass ich im Fall zukünftiger Einberufungen zu solchen Rufbereitschaften die

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017 genannte Referenzzeit vom maximal 30 Minuten wesentlich, wahrscheinlich zumindest um 50%, überschreiten werde, halte er die Weisung des Leiters der Diensteinteilung der Justizanstalt XXXX vom 20.09.2019 zur Verrichtung von Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, die mit schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2019 aufrechterhalten bzw. widerholt wurde, für nicht rechtskonform, da bei der Einteilung zu einer solchen Rufbereitschaft in Zukunft sicher die Referenzzeit nicht eingehalten werden könnten und dies zwangsläufig erneut zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn führen werde.Da er zur Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eingeteilt gewesen sei und es sich bereits jetzt abzeichne, dass ich im Fall zukünftiger Einberufungen zu solchen Rufbereitschaften die

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017, genannte Referenzzeit vom maximal 30 Minuten wesentlich, wahrscheinlich zumindest um 50%, überschreiten werde, halte er die Weisung des Leiters der Diensteinteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 20.09.2019 zur Verrichtung von Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr, die mit schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2019 aufrechterhalten bzw. widerholt wurde, für nicht rechtskonform, da bei der Einteilung zu einer solchen Rufbereitschaft in Zukunft sicher die Referenzzeit nicht eingehalten werden könnten und dies zwangsläufig erneut zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn führen werde. Zudem sei das zum Dienstantritt zur Verfügung stehende Zeitfenster durch die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 noch wesentlich verschärft worden.Zudem sei das zum Dienstantritt zur Verfügung stehende Zeitfenster durch die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, noch wesentlich verschärft worden. Daher bestehe bei seiner Einteilung zu einer solchen Rufbereitschaft latent die Gefahr, erneut disziplinär zur Anzeige gebracht und zur Verantwortung gezogen zu werden. Es werde daher beantragt, festzustellen, ● dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, derzufolge der Beschwerdeführer vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eine Rufbereitschaft zu verrichten hatte, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, in eventu ● dass bei seiner Einteilung Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte,  dass bei seiner Einteilung Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, in eventu ● dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 und 02/2017 nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, und 02 aus 2017, nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, in eventu ● dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört,  dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, in eventu ● dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

der Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 nur ein Zeit-fenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä." zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte,  dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

der Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, nur ein Zeit-fenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä." zur Verfügung steht, nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte, in eventu ● dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, In etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.)" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. dass im Fall seiner Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, In etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.)" anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. I.

  1. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.07.2020 zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt der Weisung (20.09.2019) die Anstaltsverfügung Nr. 02/2017, welche die Anstaltsverfügung Nr. 01/2005 mit 02.02.2017 abgelöst hatte, gegolten habe. römisch eins.
  2. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.07.2020 zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt der Weisung (20.09.2019) die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017,, welche die Anstaltsverfügung Nr. 01 aus 2005, mit 02.02.2017 abgelöst hatte, gegolten habe. Hinsichtlich der Rufbereitschaft (Punkt 11.) habe die Anstaltsverfügung Nr. 02/2017 ausgeführt:„Täglich werden 2 JWB – die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind – ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tag Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 Uhr bis 07:30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von JWB durchzuführen, welche am nächsten Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind. Hinsichtlich der Rufbereitschaft (Punkt 11.) habe die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017, ausgeführt:, „Täglich werden 2 JWB – die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind – ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tag Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 Uhr bis 07:30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von JWB durchzuführen, welche am nächsten Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind. Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA XXXX aufnehmen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft, mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst dahingehend zu informieren, welcher die Entscheidung bzgl. der Indienststellung der Rufbereitschaft entscheidet.“ Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA römisch 40 aufnehmen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft, mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst dahingehend zu informieren, welcher die Entscheidung bzgl. der Indienststellung der Rufbereitschaft entscheidet.“ In Folge der Remonstration gegen die Weisung vom 20.09.2019 habe der Anstaltsleiter mit Schreiben vom 07.10.2019 mitgeteilt, dass die Rufbereitschaft am 01.02.2005 auf Betreiben der Personalvertretung eingeführt worden sei. Seither seien mehr als 10.000 Justizwachebeamte zur Rufbereitschaft eingeteilt worden und es hätte nie wegen Nichtbefolgung, disziplinärer Maßnahmen bedurft. Zudem sei auch nie auf die exakte Einhaltung der 30-minütigen Referenzzeit beharrt und ein gewisser zeitlicher Spielraum eingeräumt worden. Eine etwas längere Anfahrtszeit als 30 Minuten – sofern sie noch als angemessen bezeichnet werden könne – sei in solchen Fällen stets akzeptiert worden. Abschließend sei darauf hingewiesen worden, dass mit Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 die ursprünglich mit den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und 02/2017 normierte maximal 30minütige Referenzzeit vom Zeitpunkt der Verständigung bis zum Einlangen in der Dienststelle relativiert und als Zeitspanne in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnisse u.ä.) festgelegt worden sei. In Folge der Remonstration gegen die Weisung vom 20.09.2019 habe der Anstaltsleiter mit Schreiben vom 07.10.2019 mitgeteilt, dass die Rufbereitschaft am 01.02.2005 auf Betreiben der Personalvertretung eingeführt worden sei. Seither seien mehr als 10.000 Justizwachebeamte zur Rufbereitschaft eingeteilt worden und es hätte nie wegen Nichtbefolgung, disziplinärer Maßnahmen bedurft. Zudem sei auch nie auf die exakte Einhaltung der 30-minütigen Referenzzeit beharrt und ein gewisser zeitlicher Spielraum eingeräumt worden. Eine etwas längere Anfahrtszeit als 30 Minuten – sofern sie noch als angemessen bezeichnet werden könne – sei in solchen Fällen stets akzeptiert worden. Abschließend sei darauf hingewiesen worden, dass mit Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, die ursprünglich mit den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und 02 aus 2017, normierte maximal 30minütige Referenzzeit vom Zeitpunkt der Verständigung bis zum Einlangen in der Dienststelle relativiert und als Zeitspanne in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnisse u.ä.) festgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 07.10.2019 sei unter Bezug auf die Remonstration die Weisung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft schriftlich wiederholt worden. Wie bereits angeführt, sei bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden. Dies sollte mit Anstaltsverfügung Nr. 5/2019, welche am 07.10.2019 eingeführt worden sei, auch verschriftlicht werden. Wie bereits angeführt, sei bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden. Dies sollte mit Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019,, welche am 07.10.2019 eingeführt worden sei, auch verschriftlicht werden. Die Anstaltsverfügung Nr. 5 /2019 habe gelautet: Die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, habe gelautet: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1/2005 und 2/2017 – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz: „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1 aus 2005, und 2 aus 2017, – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz: *Beamte/Innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. durch den Schriftsatz: *Beamte/Innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. durch den Schriftsatz: *Beamte/Innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. *Beamte/Innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. ersetzt wird. „ Mit der Anstaltsverfügung Nr. 02/2020, erlassen am 06.03.2020, sei eine Präzisierung erfolgt und Ablösung der Anstaltsverfügung Nr. 05/
  3. Die Anstaltsverfügung Nr. 02/2020 habe gelautet: Mit der Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2020,, erlassen am 06.03.2020, sei eine Präzisierung erfolgt und Ablösung der Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019,. Die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2020, habe gelautet: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen Nr. 1/2005 und Nr. 2/2017 – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Text: „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen Nr. 1 aus 2005, und Nr. 2 aus 2017, – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Text: „Beamte/innen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können.“ durch den Text: „Beamte/innen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können.“ durch den Text: „Beamte/Beamtinnen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber in circa 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können, wobei eine durch schlechte Witterungs- oder Straßenverhältnisse bedingte längere Anfahrtszeit toleriert wird.“ ersetzt wird. „Beamte/Beamtinnen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber in circa 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können, wobei eine durch schlechte Witterungs- oder Straßenverhältnisse bedingte längere Anfahrtszeit toleriert wird.“ ersetzt wird. Die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“ Die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“ Zuletzt sei die eben erwähnte Anstaltsverfügung 2/2020, durch die Anstaltsverfügung 3/2020 mit 30.03.2020 abgelöst worden. Damit sei auch Pkt. 11 der Anstaltsverfügung 02/2017 aufgehoben. Die Anstaltsverfügung 3/2020 laute: Zuletzt sei die eben erwähnte Anstaltsverfügung 2 aus 2020,, durch die Anstaltsverfügung 3 aus 2020, mit 30.03.2020 abgelöst worden. Damit sei auch Pkt. 11 der Anstaltsverfügung 02 aus 2017, aufgehoben. Die Anstaltsverfügung 3 aus 2020, laute: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich des Dienstantrittes im Rahmen der Rufbereitschaft mit sofortiger Wirkung: „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich des Dienstantrittes im Rahmen der Rufbereitschaft mit sofortiger Wirkung: Täglich werden zwei Justizwachbedienstete – die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind – ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tages Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 bis 07:30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von Beamten durchzuführen, die am nächsten Tag nicht zum Nachdienst eingeteilt sind. Während der Rufbereitschaft hat der Bedienstete seinen Aufenthalt so zu wählen und sich so zu verhalten, dass er jederzeit leicht und zuverlässig erreichbar und in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Insbesondere muss er jederzeit möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst zu informieren, welcher entscheidet, ob der Beamte der Rufbereitschaft in den Dienst gestellt wird. Die Anstaltsverfügungen 2/2020 und 1/2005 werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Ebenso Punkt „
  4. Rufbereitschaft“ der Anstaltsverfügung 2/2017.“ Die Anstaltsverfügungen 2 aus 2020, und 1 aus 2005, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Ebenso Punkt „
  5. Rufbereitschaft“ der Anstaltsverfügung 2 aus 2017,.“ Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft vom 07.10.2019, sei sohin die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 gültig gewesen. Rechtlich sei auszuführen, dass

§ 50Abs.

3 BDG 1979 der Beamte, fallweise verpflichtet werden könne, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein müsse, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten habe (Vgl. VwGH vom 30.01.2019; Ra 2018/12/0050). Wie im dortigen Fall, sei es auch in diesem so, dass Rufbereitschaft angeordnet worden sei und sich der Beschwerdeführer eben nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Die Wahl des Aufenthaltsorts bleibe auch in einem solchen Fall beim Beamten. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft vom 07.10.2019, sei sohin die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, gültig gewesen. Rechtlich sei auszuführen, dass

Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 der Beamte, fallweise verpflichtet werden könne, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei (Rufbereitschaft). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein müsse, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten habe (Vgl. VwGH vom 30.01.2019; Ra 2018/12/0050). Wie im dortigen Fall, sei es auch in diesem so, dass Rufbereitschaft angeordnet worden sei und sich der Beschwerdeführer eben nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Die Wahl des Aufenthaltsorts bleibe auch in einem solchen Fall beim Beamten. Die Dienstbehörde gehe aus dem oben Gesagten daher derzeit davon aus, festzustellen, dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, der zufolge der Beschwerdeführer vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 7:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten hatte, zu seinen Dienstpflichten gehörte. I.

  1. Mit Stellungnahme vom 12.08.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus dem Umstand, dass er ausnahmsweise am 11.08.2018 rechtzeitig seinen Dienst hätte antreten können, nicht abgeleitet werden könne, dass er im Falle einer Rufbereitschaft immer rechtzeitig seinen Dienst antreten könne. Durch die temporäre Abwesenheit von seinem Wohnsitz am 11.08.2018 habe sich nichts am Umstand geändert, dass die reine Fahrzeit von diesem Wohnsitz zur Justizanstalt XXXX bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten betrage. Durch Hinzutreten diverser Umstände ergebe sich in der Praxis bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde. Er würde daher seinen Antrag sowie die Eventualanträge vom führen 24.02.2020 aufrecht halten. römisch eins.
  2. Mit Stellungnahme vom 12.08.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus dem Umstand, dass er ausnahmsweise am 11.08.2018 rechtzeitig seinen Dienst hätte antreten können, nicht abgeleitet werden könne, dass er im Falle einer Rufbereitschaft immer rechtzeitig seinen Dienst antreten könne. Durch die temporäre Abwesenheit von seinem Wohnsitz am 11.08.2018 habe sich nichts am Umstand geändert, dass die reine Fahrzeit von diesem Wohnsitz zur Justizanstalt römisch 40 bei guten Straßenverhältnissen und Tageslicht 27 Minuten betrage. Durch Hinzutreten diverser Umstände ergebe sich in der Praxis bei seiner Einberufung eine Eintreffzeit zwischen einer dreiviertel Stunde und einer Stunde. Er würde daher seinen Antrag sowie die Eventualanträge vom führen 24.02.2020 aufrecht halten. I.
  3. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.09.2020 diesen Feststellungsantrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anstaltsverfügungen Nr. 1/2005, Pkt. Nr. 5/2019 und Nr. 2/2020 sowie Punkt
  4. der Anstaltsverfügung Nr. 2/2017 aufgehoben worden seien. Nunmehr gelte die Anstaltsverfügung Nr. 03/2020, welche nachweislich keine Zeitspanne bis zum Eintreffen in der Justizanstalt festlege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehöre, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft diene, was etwa dann der Fall sei, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art diene. Da die in Zweifel gezogenen Anstaltsverfügungen durch die Anstaltsverfügung Nr. 03/2020 ersetzt worden seien, sei auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer bescheidmäßigen Feststellung weggefallen.römisch eins.
  5. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.09.2020 diesen Feststellungsantrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anstaltsverfügungen Nr. 1 aus 2005,, Pkt. Nr. 5 aus 2019, und Nr. 2 aus 2020, sowie Punkt
  6. der Anstaltsverfügung Nr. 2 aus 2017, aufgehoben worden seien. Nunmehr gelte die Anstaltsverfügung Nr. 03 aus 2020,, welche nachweislich keine Zeitspanne bis zum Eintreffen in der Justizanstalt festlege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehöre, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft diene, was etwa dann der Fall sei, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art diene. Da die in Zweifel gezogenen Anstaltsverfügungen durch die Anstaltsverfügung Nr. 03 aus 2020, ersetzt worden seien, sei auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer bescheidmäßigen Feststellung weggefallen. I.
  7. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2021, GZ. W 221 2235779 - 1/3E, diesen Bescheid ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bildeten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass auch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, weil der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX die Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 jederzeit wieder so abändern könne, dass neuerlich verfügt werde, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. In diesem Fall könne dem Beschwerdeführer wieder ein Disziplinarverfahren aufgrund des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme der Rufbereitschaft drohen. Die Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund inhaltlich mit der Frage der Befolgungspflicht der Weisung auseinanderzusetzen. römisch eins.
  8. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2021, GZ. W 221 2235779 - 1/3E, diesen Bescheid ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bildeten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass auch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, weil der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 die Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, jederzeit wieder so abändern könne, dass neuerlich verfügt werde, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. In diesem Fall könne dem Beschwerdeführer wieder ein Disziplinarverfahren aufgrund des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Übernahme der Rufbereitschaft drohen. Die Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund inhaltlich mit der Frage der Befolgungspflicht der Weisung auseinanderzusetzen. I.
  9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  10. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom 24.02.2020, festzustellen, dass die Befolgung der aufrecht erhaltenen Weisung, der zu Folge Sie vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr eine Rufbereitschaft zu verrichten hatten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, in eventu dass bei Ihrer Einteilung Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, dass bei Ihrer Einteilung Rufbereitschaft vom 10.10.2019, 19:00 Uhr bis zum 11.10.2019, 07:30 Uhr die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, in eventu dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 und 02/2017 nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ zur Verfügung steht, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, in eventu dass die Befolgung einer Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, und 02 aus 2017, nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ zur Verfügung steht, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, , in eventu dass im Fall Ihrer Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01/2015 iZm 02/2017, den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, dass im Fall Ihrer Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

den Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2015, iZm 02 aus 2017,, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, in eventu dass die Befolgung der Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

der Anstaltsverfügung Nr. 05/2019 nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ zur Verfügung steht, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, dass die Befolgung der Weisung zum Dienstantritt einer Rufbereitschaft, für die zum Antritt dieser Rufbereitschaft

der Anstaltsverfügung Nr. 05 aus 2019, nur ein Zeitfenster im Ausmaß „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ zur Verfügung steht, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehörte, in eventu dass im Falle Ihrer Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

der Anstaltsverfügungen Nr. 05/2019 den Dienst in der Justizanstalt XXXX „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, dass im Falle Ihrer Einteilung zu einer Rufbereitschaft die Befolgung der Weisung

der Anstaltsverfügungen Nr. 05 aus 2019, den Dienst in der Justizanstalt römisch 40 „unverzüglich, in etwa 30 Minuten unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.“ anzutreten, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, wird abgewiesen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt XXXX die In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt römisch 40 die Weisung erteilt worden sei, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten. Nach erfolgter Remonstration sei die Weisung durch den Leiter der Justizanstalt XXXX am 07.10.2019 schriftlich wiederholt worden. Weisung erteilt worden sei, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten. Nach erfolgter Remonstration sei die Weisung durch den Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 07.10.2019 schriftlich wiederholt worden. Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung bzw. schriftlichen Wiederholung sei die Anstaltsverfügung 02/2017 in Geltung gestanden. Am 07.10.2019 sei die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 erlassen worden, die bis 05.03.2020 in Geltung gestanden habe. Am 30.03.2020 sei schließlich die Anstaltsverfügung Nr. 3/2020 erlassen worden, die gegenwärtig in Geltung stehe.Zum Zeitpunkt der Weisungserteilung bzw. schriftlichen Wiederholung sei die Anstaltsverfügung 02 aus 2017, in Geltung gestanden. Am 07.10.2019 sei die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, erlassen worden, die bis 05.03.2020 in Geltung gestanden habe. Am 30.03.2020 sei schließlich die Anstaltsverfügung Nr. 3 aus 2020, erlassen worden, die gegenwärtig in Geltung stehe. Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten geltenden Anstaltsverfügungen sei bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden. Dies sollte ab der am 07.10.2019 erlassenen Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 auch ausdrücklich verschriftlicht werden. Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten geltenden Anstaltsverfügungen sei bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden. Dies sollte ab der am 07.10.2019 erlassenen Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, auch ausdrücklich verschriftlicht werden. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft am 07.10.2019 sei die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 gültig gewesen, die vorgesehen habe, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen könnten. Aktuell stehe die Anstaltsverfügung Nr. 3/2020 in Geltung, die lediglich vorschreibe, dass Rufbereitschaft versehende Bedienstete möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können sollten; eine konkrete Zeitangabe sei diesbezüglich nicht mehr enthalten.Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft am 07.10.2019 sei die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, gültig gewesen, die vorgesehen habe, dass Beamte, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen könnten. Aktuell stehe die Anstaltsverfügung Nr. 3 aus 2020, in Geltung, die lediglich vorschreibe, dass Rufbereitschaft versehende Bedienstete möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können sollten; eine konkrete Zeitangabe sei diesbezüglich nicht mehr enthalten. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass sowohl die an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung des Leiters der Justizanstalt XXXX , vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 11.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, als auch die jeweils an sämtliche Justizwachebedienstete der Justizanstalt XXXX gerichteten Anstaltsverfügungen des Anstaltsleiters Weisungen darstellten. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass sowohl die an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 11.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, als auch die jeweils an sämtliche Justizwachebedienstete der Justizanstalt römisch 40 gerichteten Anstaltsverfügungen des Anstaltsleiters Weisungen darstellten. Der Leiter der Justizanstalt XXXX sei Vorgesetzter der Bediensteten dieser Dienststelle und führe diesen gegenüber sowohl Dienst-als auch Fachaufsicht. Seine Zuständigkeit zur Erteilung der in Rede stehenden Weisungen sei daher gegeben.Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 sei Vorgesetzter der Bediensteten dieser Dienststelle und führe diesen gegenüber sowohl Dienst-als auch Fachaufsicht. Seine Zuständigkeit zur Erteilung der in Rede stehenden Weisungen sei daher gegeben. Die Befolgung der in Rede stehenden Weisungen verstoße auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften, was im gegenständlichen Fall weder behauptet worden sei und auch nicht hervorgekommen sei. Die dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt XXXX erteilte Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 11.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, sowie die diese Rufbereitschaft regelnde Anstaltsverfügung, welche ebenfalls eine Weisung des Anstaltsleiters darstelle, seien nach erfolgter Remonstration mittels schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 07.10.2019 wiederholt worden. Die nach erhobener Remonstration, jedoch vor schriftlicher Wiederholung der Weisung ergangene Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 habe dabei insofern keine inhaltliche Änderung der wiederholten Weisung herbeigeführt, als mit dieser lediglich die bereits zuvor geltende Anordnungslage, dass bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden wäre, klargestellt worden sei. Die dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt römisch 40 erteilte Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 11.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, sowie die diese Rufbereitschaft regelnde Anstaltsverfügung, welche ebenfalls eine Weisung des Anstaltsleiters darstelle, seien nach erfolgter Remonstration mittels schriftlicher Weisung des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 07.10.2019 wiederholt worden. Die nach erhobener Remonstration, jedoch vor schriftlicher Wiederholung der Weisung ergangene Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, habe dabei insofern keine inhaltliche Änderung der wiederholten Weisung herbeigeführt, als mit dieser lediglich die bereits zuvor geltende Anordnungslage, dass bei der mit 30 Minuten angegebenen Eintreffzeit stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden wäre, klargestellt worden sei. Die Erteilung der in Rede stehenden Weisungen stelle auch keine Willkür darauf, da

§ 50

Abs 3 BDG 1979, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, Beamte fallweise verpflichtet werden können, in ihrer dienstfreien Zeit Ihren Aufenthalt so zu wählen, dass Sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt Ihres Dienstes bereit seien (Rufbereitschaft). Eine solche Rufbereitschaft gelte nicht als Dienstzeit. Die aus dem Strafvollzugsgesetz ableitbaren umfangreichen Verpflichtungen der Vollzugsbehörden zur durchgängigen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung begründeten jedenfalls ein zwingendes Erfordernis der Verrichtung von Rufbereitschaften durch Beamte der Justizwache, um im Falle unvorhergesehenen Personalbedarfs, etwa aufgrund kurzfristiger Krankenstände oder aufgrund sicherheitsrelevanter Vorfälle, die Aufrechterhaltung des notwendigsten Dienstbetriebes sicherstellen zu können. Charakteristisch für die Rufbereitschaft seit – in Abgrenzung zur Dienststellenbereitschaft oder zum Journaldienst iSd § 50 Abs 1 BDG 1979 –, dass der Beamte den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden könne. Er müsse lediglich erreichbar sein und sich zum Antritt des Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereithalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 3 BDG 1979 eine konkrete Zeitvorgabe für den Dienstantritt zulässig. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Vielmehr würde es geradezu dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen, dem Beamten keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben, binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss. Zum Ausmaß der zeitlichen Vorgabe sei zudem anzumerken, dass seitens der Anstaltsleitung in großzügiger Auslegung der Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017, die im Falle einer Rufbereitschaft einen Dienstantritt innerhalb von maximal 30 Minuten vorgesehen hätten, stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden sei.Die Erteilung der in Rede stehenden Weisungen stelle auch keine Willkür darauf, da

Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, Beamte fallweise verpflichtet werden können, in ihrer dienstfreien Zeit Ihren Aufenthalt so zu wählen, dass Sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt Ihres Dienstes bereit seien (Rufbereitschaft). Eine solche Rufbereitschaft gelte nicht als Dienstzeit. Die aus dem Strafvollzugsgesetz ableitbaren umfangreichen Verpflichtungen der Vollzugsbehörden zur durchgängigen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung begründeten jedenfalls ein zwingendes Erfordernis der Verrichtung von Rufbereitschaften durch Beamte der Justizwache, um im Falle unvorhergesehenen Personalbedarfs, etwa aufgrund kurzfristiger Krankenstände oder aufgrund sicherheitsrelevanter Vorfälle, die Aufrechterhaltung des notwendigsten Dienstbetriebes sicherstellen zu können. Charakteristisch für die Rufbereitschaft seit – in Abgrenzung zur Dienststellenbereitschaft oder zum Journaldienst iSd Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 –, dass der Beamte den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden könne. Er müsse lediglich erreichbar sein und sich zum Antritt des Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereithalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Anwendungsbereich des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 eine konkrete Zeitvorgabe für den Dienstantritt zulässig. Durch die Festlegung einer Zeitspanne bis zum Eintreffen an der Dienststelle sei keineswegs der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben worden. Vielmehr würde es geradezu dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen, dem Beamten keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben, binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss. Zum Ausmaß der zeitlichen Vorgabe sei zudem anzumerken, dass seitens der Anstaltsleitung in großzügiger Auslegung der Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017,, die im Falle einer Rufbereitschaft einen Dienstantritt innerhalb von maximal 30 Minuten vorgesehen hätten, stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden sei. Die Befolgung der vom Hauptantrag sowie den Eventualanträgen umfassten Weisungen gehöre daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des bekämpften Bescheid ausgeführt werde, hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Vorgabe seitens der Anstaltsleitung in großzügiger Auslegung der Anstaltsverfügungen Nr. 01/2005 und Nr. 02/2017, die im Falle einer Rufbereitschaft einen Dienstantritt innerhalb von maximal 30 Minuten vorsahen, stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden sei. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des bekämpften Bescheid ausgeführt werde, hinsichtlich des Ausmaßes der zeitlichen Vorgabe seitens der Anstaltsleitung in großzügiger Auslegung der Anstaltsverfügungen Nr. 01 aus 2005, und Nr. 02 aus 2017,, die im Falle einer Rufbereitschaft einen Dienstantritt innerhalb von maximal 30 Minuten vorsahen, stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden sei. Begründet sei diese Argumentation damit worden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 3 BDG 1979 eine konkrete Zeitvorgabe für den Dienstantritt zulässig sei. Begründet sei diese Argumentation damit worden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 eine konkrete Zeitvorgabe für den Dienstantritt zulässig sei. Dabei werde aber übersehen, dass hier nicht die Rechtsfrage zu lösen ist, ob eine Rufbereitschaft vorliege oder ob eine konkrete Zeitvorgabe für den Dienstantritt zulässig sei, sondern dass hier allein der Zeitrahmen von 30 Minuten zu prüfen ist, der dem Beschwerdeführer vorgegeben worden sei. Dieser Zeitrahmen sei bei einem gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort zu eng; dies seien dem Weisungserteiler bewusst gewesen, da er in Kenntnis des Wohnsitzes des Beschwerdeführers sei, zumal bereits einmal von ihm gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft angeordnet worden sei. Die im Bescheid zitierte Judikatur stütze diesen gerade nicht: In keinem dieser Judikate werde die Frage beantwortet, ob die Anordnung der Rufbereitschaft zulässig sei, wenn der Zeitrahmen für die Aufnahme des Dienstes so festgesetzt werde, dass der Dienst vom Hauptwohnsitz des Beamten aus nicht in der geforderten Zeit aufgenommen werden könne. Im Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2019, GZ. Ra 2018/12/0050, sei ein Zeitrahmen von 180 Minuten nicht beanstandet worden und erscheine ein solcher Zeitrahmen auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 BDG 1979 vollkommen unproblematisch. Im Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2019, GZ. Ra 2018/12/0050, sei ein Zeitrahmen von 180 Minuten nicht beanstandet worden und erscheine ein solcher Zeitrahmen auch im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 vollkommen unproblematisch. Jenen zwei Judikate des OGH, auf die in der Beschwerdebegründung verwiesen werde und in denen ein Zeitrahmen für die Aufnahme der Tätigkeit mit 30 Minuten als zulässig erklärt werde, sei zu entnehmen, dass im einen Fall ein Beschwerdeführer eine Dienstwohnung gehabt habe (9 ObA 74/07h) und beim anderen Fall der Radius mit 18 Kilometer festgelegt worden sei und zudem vom Arbeitgeber kostenlos ein Dienstzimmer bzw. ein Zimmer in einem naheliegenden Gasthaus zur Verfügung gestellt worden sei und zudem eine zusätzliche Vergütung bezahlt worden sei. Wenn die Bundesministerin für Justiz weiter in der Bescheidbegründung ausführe, dass stets Rücksicht auf die jeweiligen Witterungs- und Straßenverhältnisse genommen und auch eine angemessene längere Anfahrtszeit toleriert worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dies faktische Verhaltensweisen durch den Anstaltsleiter seien, die die inkriminierte Anstaltsverfügung nicht ihrer Willkür durch den zu knappen Zeitrahmen entkleideten. Weisungen, die sich auf außerdienstliches Verhalten bezögen, seien nur eingeschränkt zulässig, Grundrechte des Beamten dürften ohne sachliche Rechtfertigung nicht eingeschränkt werden. Auch für Weisungen gilt das Legalitätsgebot (VwGH, vom
  3. Dezember 1963, Zl. 1211/61). Durch die vorliegende Weisung liege ein massiver Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers iSd Art 8 Abs 1 EMRK vor, der keine Rechtfertigung in Abs 2 leg. cit. finde. Weisungen, die sich auf außerdienstliches Verhalten bezögen, seien nur eingeschränkt zulässig, Grundrechte des Beamten dürften ohne sachliche Rechtfertigung nicht eingeschränkt werden. Auch für Weisungen gilt das Legalitätsgebot (VwGH, vom
  4. Dezember 1963, Zl. 1211/61). Durch die vorliegende Weisung liege ein massiver Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor, der keine Rechtfertigung in Absatz 2, leg. cit. finde. Sowohl der Dienstbehörde als auch dem Dienststellenleiter seien der Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt. Er wohne dort bereits seit vielen Jahren und sei dieser Wohnsitz von ihm

§ 55Abs.

1 BDG 1979 so gewählt worden, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Die Wahl des Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer sei durch die Dienstbehörde nie beanstandet worden. Sowohl der Dienstbehörde als auch dem Dienststellenleiter seien der Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt. Er wohne dort bereits seit vielen Jahren und sei dieser Wohnsitz von ihm

Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 so gewählt worden, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Die Wahl des Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer sei durch die Dienstbehörde nie beanstandet worden. Durch die inkriminierte Weisung zur Rufbereitschaft habe daher für den Beschwerdeführer die Gefahr bestanden, dass er, wenn er sich an seinem Wohnort, der 25,8 Kilometer von seiner Dienststelle entfernt sei, aufhalte, erneut disziplinär zur Anzeige gebracht werde. Hinzu trete, dass in der Justizanstalt kein Dienstzimmer dafür bereitgestellt werde und daher – außerhalb der Dienstzeit – der Aufenthalt in der Justizanstalt unrechtmäßig wäre. Dies führe in Konsequenz daraus dazu, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rufbereitschaft unter der Zeitvorgabe von 20 Minuten (sic) für den Dienstantritt weder zu Hause noch in der Dienststelle aufhalten könne. Durch die zu enge Zeitvorgabe von 30 Minuten für den Dienstantritt durch die inkriminierte Anstaltsverfügung erweise sich diese Weisung als willkürlich und damit als inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, ● jedenfalls eine öffentlich-mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts anzuberaumen, ● nach Durchführung der öffentlich-mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Antrag vom

  1. Februar 2020 begehrte Feststellung, hilfsweise einer der begehrten Eventualfeststellungen getroffen werde, in eventu ● den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Dienstbehörde zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dem Beschwerdeführer wurde mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt XXXX die Weisung erteilt, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten. Nach erfolgter Remonstration wurde die Weisung durch den Leiter der Justizanstalt XXXX am 07.10.2019 schriftlich wiederholt. Dem Beschwerdeführer wurde mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt römisch 40 die Weisung erteilt, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten. Nach erfolgter Remonstration wurde die Weisung durch den Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 07.10.2019 schriftlich wiederholt. Hinsichtlich Leistung von Rufbereitschaften bestanden bzw. bestehen in der Justizanstalt XXX nachstehend angeführte RegelungenZur Geltung von Anstaltsverfügungen betreffend Rufbereitschaft in der Justizanstalt XXXX werden die folgenden Feststellungen getroffen: , Hinsichtlich Leistung von Rufbereitschaften bestanden bzw. bestehen in der Justizanstalt römisch 30 nachstehend angeführte RegelungenZur Geltung von Anstaltsverfügungen betreffend Rufbereitschaft in der Justizanstalt römisch 40 werden die folgenden Feststellungen getroffen: Vom 31.01.2005 bis 01.02.2017 galt die Anstaltsverfügung Nr. 01/2005: „[…] Für die ebenfalls mit Februar einzuführende Rufbereitschaft werden folgende Anordnungen getroffen: Täglich werden 2 Justizwachebeamte, die zum Spätdienst eingeteilt sind ab 19.00 Uhr (Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn - und Feiertagen wird die Rufbereitschaft von 12:30 Uhr bis 07:30 Uhr von 2 JWB des Vormittagsdienstes die am darauffolgenden Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind durchgeführt. Die Beamten die Rufbereitschaft versehen haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Zeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der Justizanstalt aufnehmen können. Um erreichbar zu sein, können sich die Beamten der Rufbereitschaft je ein Handy die für die Kraftfahrzeuge (LKW u. Kombi) angekauft wurden mitnehmen. Erfordert es die Sicherheit in der Justizanstalt, hat der Nachtdienstkommandant den Inspektionsdienst zu Verständigen und dieser entscheidet ob ein Beamter der Rufbereitschaft in Dienst gestellt wird.“ Am
  3. Februar 2017 wurde die Anstaltsverfügung Nr. 02/2017 erlassen und mit dieser die Anstaltsverfügung Nr. 01/2005 aufgehoben. Die Punkt 11 wurde von 02.02.2017 bis 20.03.2020 die Rufbereitschaft in der Justizanstalt XXXX wie folgt geregelt: Am
  4. Februar 2017 wurde die Anstaltsverfügung Nr. 02 aus 2017, erlassen und mit dieser die Anstaltsverfügung Nr. 01 aus 2005, aufgehoben. Die Punkt 11 wurde von 02.02.2017 bis 20.03.2020 die Rufbereitschaft in der Justizanstalt römisch 40 wie folgt geregelt: „Täglich werden 2 JWB – die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind – ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tag Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn - und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 Uhr bis 07:30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von JWB durchzuführen, welche am nächsten Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind. Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA XXXX aufnehmen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft, mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst dahingehend zu informieren, welcher die Entscheidung bzgl. der Indienststellung der Rufbereitschaft entscheidet.“ Die Beamten welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von maximal 30 Minuten, ihren Dienst in der JA römisch 40 aufnehmen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft, mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst dahingehend zu informieren, welcher die Entscheidung bzgl. der Indienststellung der Rufbereitschaft entscheidet.“ Mit 07.10.2019 erging ergänzend folgende Anstaltsverfügung Nr. 5/2019, welche bis 05.03.2020 in Geltung stand: Mit 07.10.2019 erging ergänzend folgende Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019,, welche bis 05.03.2020 in Geltung stand: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1/2005 und 2/2017 – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz: „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen 1 aus 2005, und 2 aus 2017, – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Absatz: *Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. durch den Schrifsatz: *Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. durch den Schrifsatz: * Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. ersetzt wird.“ * Beamte/innen welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme von Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. ersetzt wird.“ Mit
  5. März 2020 wurde die Anstaltsverfügung Nr. 2/2020, welche sodann bis
  6. März 2020 in Geltung stand, mit folgendem Wortlaut erlassen und in einem die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 aufgehoben: Mit
  7. März 2020 wurde die Anstaltsverfügung Nr. 2 aus 2020,, welche sodann bis
  8. März 2020 in Geltung stand, mit folgendem Wortlaut erlassen und in einem die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, aufgehoben: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen Nr. 1/2005 und Nr. 2/2017 – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Text:‚Beamt/innen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können.‘ „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich Dienstantritt im Rahmen der Rufbereitschaft – ergänzend zu den Anstaltsverfügungen Nr. 1 aus 2005, und Nr. 2 aus 2017, – mit sofortiger Wirkung, dass jeweils der Text:, ‚Beamt/innen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Referenzzeit von max. 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können.‘ durch den Text: ‚Beamte/Beamtinnen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber in circa 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können, wobei eine durch schlechte Witterungs- oder Straßenverhältnisse bedingte längere Anfahrtszeit toleriert wird.‘ ersetzt wird“‚Beamte/Beamtinnen, welche Rufbereitschaft versehen, haben ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie unverzüglich, jedenfalls aber in circa 30 Minuten ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können, wobei eine durch schlechte Witterungs- oder Straßenverhältnisse bedingte längere Anfahrtszeit toleriert wird.‘ ersetzt wird“ Schließlich erging mit 30.03.2020 die Anstaltsverfügung Nr. 3/2020, welche die Anstaltsverfügung Nr. 2/2020 ablöste: Schließlich erging mit 30.03.2020 die Anstaltsverfügung Nr. 3 aus 2020,, welche die Anstaltsverfügung Nr. 2 aus 2020, ablöste: „Der Leiter der Justizanstalt XXXX verfügt bezüglich des Dienstantrittes im Rahmen der Rufbereitschaft mit sofortiger Wirkung: „Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 verfügt bezüglich des Dienstantrittes im Rahmen der Rufbereitschaft mit sofortiger Wirkung: Täglich werden zwei Justizwachebeamte – die an diesem Tag zum Spätdienst eingeteilt sind – ab 19:00 Uhr (an Freitagen ab 18:00 Uhr) bis 07:30 Uhr des darauffolgenden Tages Rufbereitschaft versehen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft von 12:30 bis 07:30 Uhr durchzuführen. An diesen Tagen ist die Rufbereitschaft von Beamten durchzuführen, die am nächsten Tag nicht zum Nachtdienst eingeteilt sind. Während der Rufbereitschaft hat der Bedienstete seinen Aufenthalt so zu wählen und sich so zu verhalten, dass er jederzeit leicht und zuverlässig erreichbar und in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Insbesondere muss er jederzeit möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können. Im erforderlichen Fall (keine private Handynummer) sind die Beamten der Rufbereitschaft für den Zeitraum der Rufbereitschaft mit anstaltseigenen Diensthandys auszustatten. Erfordert es die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, ist durch den Nachtdienstkommandanten der Inspektionsdienst zu informieren, welcher entscheidet, ob der Beamte der Rufbereitschaft in den Dienst gestellt wird. Die Anstaltsverfügungen 2/2020 und 1/2005 werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Ebenso Punkt „
  9. Rufbereitschaft“ der Anstaltsverfügung 2/2017.“ Die Anstaltsverfügungen 2 aus 2020, und 1 aus 2005, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Ebenso Punkt „
  10. Rufbereitschaft“ der Anstaltsverfügung 2 aus 2017,.“ Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft am 07.10.2019 war die Anstaltsverfügung Nr. 5/2019 gültig, die vorsah, dass Beamte/innen, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX aufnehmen können. Aktuell steht die Anstaltsverfügung Nr. 3/2020 in Geltung, die lediglich vorschreibt, dass Rufbereitschaft versehende Bedienstete möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können; eine konkrete Zeitangabe ist diesbezüglich nicht mehr enthalten.Zum Zeitpunkt der schriftlichen Weisungserteilung zur Verrichtung der vorgeplanten Rufbereitschaft am 07.10.2019 war die Anstaltsverfügung Nr. 5 aus 2019, gültig, die vorsah, dass Beamte/innen, welche Rufbereitschaft versehen, ihren Aufenthalt so zu wählen haben, dass sie unverzüglich, in etwa 30 Minuten (unter Bedachtnahme auf Witterung, Straßenverhältnissen u.Ä.) ihren Dienst in der Justizanstalt römisch 40 aufnehmen können. Aktuell steht die Anstaltsverfügung Nr. 3 aus 2020, in Geltung, die lediglich vorschreibt, dass Rufbereitschaft versehende Bedienstete möglichst rasch in der Justizanstalt eintreffen können; eine konkrete Zeitangabe ist diesbezüglich nicht mehr enthalten. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Die Justizanstalt XXXX befindet sich in XXXX , und ist vom Wohnort des Beschwerdeführers ca. 23 km (lt. Google Maps, Abfrage am 21.01.2022) entfernt, wobei die Fahrzeit ca. 25 Minuten beträgt.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Die Justizanstalt römisch 40 befindet sich in römisch 40 , und ist vom Wohnort des Beschwerdeführers ca. 23 km (lt. Google Maps, Abfrage am 21.01.2022) entfernt, wobei die Fahrzeit ca. 25 Minuten beträgt. Der Beschwerdeführer wird in der Regel einmal pro Monat zu einer Rufbereitschaft eingeteilt. Dabei kommt es durchschnittlich in zwei Fällen pro Jahr dazu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Dienstleistung herangezogen wird. In der Regel ist dies erforderlich, wenn während des Rufbereitschaftszeitraumes ein Häftling gesundheitliche Probleme hat und eine Einlieferung in ein Krankenhaus erforderlich wird. In derartigen Fällen muss für eine der jeweiligen Sicherheitsstufe angemessene Eskortierung des Häftlings gesorgt werden. Ferner kommt es vor, dass im Gefolge von Auseinandersetzungen zwischen Häftlingen Verlegungen notwendig werden und dafür zusätzliches Personal erforderlich ist.
  11. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Aussagen in der Verhandlung vom 19.01.2022 - sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der tatsächliche Hergang, insbesondere der Inhalt der bekämpften Weisungen sowie der Wohnort des Beschwerdeführers, dessen Entfernung zur Justizanstalt XXXX und die erforderliche Fahrzeit unbestritten sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Häufigkeit der Einteilung des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Rufbereitschaften bzw. zur Häufigkeit der tatsächlichen Heranziehung zu Dienstleistungen beruhen auf den diesbezüglichen - im wesentlichen übereinstimmenden - Angaben des Beschwerdeführers sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Anstaltsleiters in der Verhandlung vom 19.01.2022.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Aussagen in der Verhandlung vom 19.01.2022 - sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der tatsächliche Hergang, insbesondere der Inhalt der bekämpften Weisungen sowie der Wohnort des Beschwerdeführers, dessen Entfernung zur Justizanstalt römisch 40 und die erforderliche Fahrzeit unbestritten sind. Die Feststellungen hinsichtlich der Häufigkeit der Einteilung des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Rufbereitschaften bzw. zur Häufigkeit der tatsächlichen Heranziehung zu Dienstleistungen beruhen auf den diesbezüglichen - im wesentlichen übereinstimmenden - Angaben des Beschwerdeführers sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Anstaltsleiters in der Verhandlung vom 19.01.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die hier maßgebliche Bestimmung des §§ 44 BDG lautet auszugsweise wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraphen 44, BDG lautet auszugsweise wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1
  1. Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,
  2. Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159). Einer Weisung ist die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Willkür liegt unter anderem aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt ((vgl. VwGH, 17.10.2008, 2007/12/0049 mwN). Einer Weisung ist die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Willkür liegt unter anderem aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt vergleiche VwGH, 17.10.2008, 2007/12/0049 mwN). Wie schon im angefochtenen Bescheid anhand der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht dargelegt wurde, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall zulässig, weil für den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran besteht, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen hat oder nicht. Zur Klärung dieser Frage ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu riskieren, sodass er sein Rechtsinteresse im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geltend machen kann. Vorliegendenfalls ist unstrittig von der Anordnung einer Rufbereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 3 BDG auszugehen, da angeordnet wurde sich zum Dienstantritt bereitzuhalten, ohne jedoch einen bestimmten Aufenthaltsort vorzuschreiben.Vorliegendenfalls ist unstrittig von der Anordnung einer Rufbereitschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, BDG auszugehen, da angeordnet wurde sich zum Dienstantritt bereitzuhalten, ohne jedoch einen bestimmten Aufenthaltsort vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Weisung von einem zuständigen Organ erteilt wurde. Ebenso wenig wurde behauptet, dass ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Normen verstoßen würde. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, dass in den vor der Erlassung der Anstaltsverfügung 3/2020 vom 30.03.2020 Dienstanweisungen eine Frist von 30 Minuten für den Dienstantritt des Rufbereitschaft versehenden Beamten vorgesehen war.Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Weisung von einem zuständigen Organ erteilt wurde. Ebenso wenig wurde behauptet, dass ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Normen verstoßen würde. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, dass in den vor der Erlassung der Anstaltsverfügung 3 aus 2020, vom 30.03.2020 Dienstanweisungen eine Frist von 30 Minuten für den Dienstantritt des Rufbereitschaft versehenden Beamten vorgesehen war. Die im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer am 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt XXXX erteilte Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten wurde erfolgter Remonstration durch den Leiter der Justizanstalt XXXX am 07.10.2019 schriftlich wiederholt. Damit ist auch die Rückziehungsfunktion des § 44 Abs. 3 BDG nicht eingetreten.Die im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer am 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt römisch 40 erteilte Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten wurde erfolgter Remonstration durch den Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 07.10.2019 schriftlich wiederholt. Damit ist auch die Rückziehungsfunktion des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nicht eingetreten. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH, 28.04.2021, GZ. Ra 2020/12/0029). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheids zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH, 28.04.2021, GZ. Ra 2020/12/0029). Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob die in der erteilten Weisung enthaltene Verpflichtung im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb der Rufbereitschaft binnen 30 Minuten den Dienst anzutreten als willkürlich zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnort so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und er aus der Lage seiner Wohnung keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten kann (§ 55 Abs. 1 BDG). Der Beschwerdeführer und der als Zeuge einvernommen Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX haben in der Verhandlung vom 19.01.2022 - im wesentlichen übereinstimmend - angegeben, dass Rufbereitschaft versehenden Beamten zur kurzfristigen Abdeckung von Personalerfordernissen im Falle medizinischer Notfälle von Häftlingen bzw. im Fall von kurzfristig notwendigen Verlegungen von Häftlingen in der Justizanstalt herangezogen werden. Für derartige Fälle erscheint die zum Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung in Geltung stehende Frist von 30 Minuten durchaus angemessen und sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Anstaltsleiter sowohl in der Verhandlung vom 19.01.2022 als auch in der schriftlichen Wiederholung der Weisung vom 07.10.2019 ausdrücklich daraufhin gewesen, dass die in Rede stehende Frist von 30 Minuten als Referenzzeit zu betrachten und Überschreitungen beispielsweise aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder eines etwas weiter entfernt gelegenen Wohnortes akzeptabel seien. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob die in der erteilten Weisung enthaltene Verpflichtung im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb der Rufbereitschaft binnen 30 Minuten den Dienst anzutreten als willkürlich zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnort so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und er aus der Lage seiner Wohnung keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten kann (Paragraph 55, Absatz eins, BDG). Der Beschwerdeführer und der als Zeuge einvernommen Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 haben in der Verhandlung vom 19.01.2022 - im wesentlichen übereinstimmend - angegeben, dass Rufbereitschaft versehenden Beamten zur kurzfristigen Abdeckung von Personalerfordernissen im Falle medizinischer Notfälle von Häftlingen bzw. im Fall von kurzfristig notwendigen Verlegungen von Häftlingen in der Justizanstalt herangezogen werden. Für derartige Fälle erscheint die zum Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung in Geltung stehende Frist von 30 Minuten durchaus angemessen und sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Anstaltsleiter sowohl in der Verhandlung vom 19.01.2022 als auch in der schriftlichen Wiederholung der Weisung vom 07.10.2019 ausdrücklich daraufhin gewesen, dass die in Rede stehende Frist von 30 Minuten als Referenzzeit zu betrachten und Überschreitungen beispielsweise aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder eines etwas weiter entfernt gelegenen Wohnortes akzeptabel seien. Vor dem Hintergrund dieser Sach-und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Weisungserteilung in Geltung stehende Frist von 30 Minuten zum Antritt des Dienstes im Falle der Heranziehung während der Rufbereitschaft keinesfalls als willkürlich zu betrachten ist. Die Befolgung der dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt XXXX erteilten Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, welche nach erfolgter Remonstration durch den Leiter der Justizanstalt XXXX am 07.10.2019 schriftlich wiederholt wurde, zählte daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Die Befolgung der dem Beschwerdeführer mit 20.09.2019 seitens des Leiters der Justizanstalt römisch 40 erteilten Weisung, vom 10.10.2019, 19:00 Uhr, bis 05.10.2019, 07:30 Uhr, eine Rufbereitschaft zu verrichten, welche nach erfolgter Remonstration durch den Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 07.10.2019 schriftlich wiederholt wurde, zählte daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Das oben Gesagte gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge, da auch in diesen jeweils die 30-minütige Frist für den Dienstantritt in Beschwerde gezogen wurde. Die Beschwerde war daher

§ 44BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2246486.1.00

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