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{'item': 'W231 2173391-3'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 68§ 53§ 15b§ 17§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW231 2173391-3 SpruchW231 2173403-3/13EW231 2173399-3/14EW231 2173391-3/13EW231 2173396-3/10EW231 2173401-3/10EW2

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Eheleute BF1 und der BF zur Zahl W231 2173398-3 reisten mit ihren gemeinsamen Kindern, der damals minderjährigen BF2, dem minderjährigen BF3, dem minderjährigen BF4 sowie mit einem weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
  2. Die Eheleute BF1 und der BF zur Zahl W231 2173398-3 reisten mit ihren gemeinsamen Kindern, der damals minderjährigen BF2, dem minderjährigen BF3, dem minderjährigen BF4 sowie mit einem weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die in Österreich nachgeborenen gemeinsamen Kinder des BF zur Zahl W231 2173398-3 und BF1, den minderjährigen BF5 und die minderjährige BF6, wurden am 25.05.2016 und am 30.10.2017 erstmals Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Betreffend den Ehemann von BF1 und Vater der gemeinsamen Kinder, ergeht zur Zl. W231 2173398-3 ein gesondertes Erkenntnis. I.
  3. BF1 gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 12.09.2015 zusammengefasst an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnitin. Sie stamme aus Kunduz in Afghanistan. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, in Afghanistan herrsche Krieg und man müsse dort jeden Tag um sein Leben fürchten. Außerdem habe sie als Frau nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen. Für ihre minderjährigen Kinder brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor.römisch eins.
  4. BF1 gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 12.09.2015 zusammengefasst an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnitin. Sie stamme aus Kunduz in Afghanistan. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, in Afghanistan herrsche Krieg und man müsse dort jeden Tag um sein Leben fürchten. Außerdem habe sie als Frau nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen. Für ihre minderjährigen Kinder brachte sie keine eigenen Fluchtgründe vor. I.
  5. Am 06.09.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab dort auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie stamme aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunduz und habe dort mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gelebt. Sie habe keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert, sie sei Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Ab und zu habe sie auch ihrem Ehemann geholfen, der Land und Nutztiere gehabt habe. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihr Bruder sei von den Taliban getötet worden. In Afghanistan würden noch ihre Mutter und sechs ihrer Schwestern leben, eine Schwester lebe im Iran. römisch eins.
  6. Am 06.09.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab dort auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie stamme aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunduz und habe dort mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gelebt. Sie habe keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert, sie sei Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Ab und zu habe sie auch ihrem Ehemann geholfen, der Land und Nutztiere gehabt habe. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihr Bruder sei von den Taliban getötet worden. In Afghanistan würden noch ihre Mutter und sechs ihrer Schwestern leben, eine Schwester lebe im Iran. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ein- bis zweimal im Jahr seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten alle Jugendlichen mitgenommen. An diesem Tag sei ein Sohn draußen beim Fußballspielen gewesen, von den Taliban mitgenommen worden und etwa 40 Tage lang weg gewesen. Während dieser Zeit habe ein Nachbar ihres Vaters, der ein Unterstützer der Taliban und Bruder eines Kommandanten gewesen sei, und schon verheiratet gewesen sei und drei Töchter gehabt habe, um die Hand der Tochter von BF1, BF2, angehalten. Dieser Mann sei viel älter gewesen und sie hätten einer Heirat nicht zugestimmt. Dann sei ihr Sohn zurück nach Hause gekommen, der von den Taliban eine Woche frei bekommen habe, und aufgrund der Entführung des Sohnes und des Heiratsantrages an die Tochter habe die Familie beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Zudem sei das Leben in Afghanistan für eine Frau sehr schwer und es sei bei ihnen so, dass Frauen zu Hause bleiben müssten. BF1 habe das Haus nicht alleine verlassen dürfen, sie sei nie einkaufen gegangen, das habe immer ihr Mann erledigt. Für die Kinder, BF2 bis BF6, wurden darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan geltend gemacht. I.
  7. Am 08.09.2017 wurde auch BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnitin. Sie stamme aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunduz. Sie spreche Dari, Deutsch und etwas Englisch, sei ledig und kinderlos. Sie habe von ihrem achten bis zu ihrem zehnten Lebensjahr die Schule besucht; danach hätten die Taliban die Schule geschlossen. Ansonsten sei sie immer zuhause gewesen und habe ihrer Mutter bei der Hausarbeit geholfen, die Kühe gemolken und nicht hinausgehen dürfen. römisch eins.
  8. Am 08.09.2017 wurde auch BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnitin. Sie stamme aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunduz. Sie spreche Dari, Deutsch und etwas Englisch, sei ledig und kinderlos. Sie habe von ihrem achten bis zu ihrem zehnten Lebensjahr die Schule besucht; danach hätten die Taliban die Schule geschlossen. Ansonsten sei sie immer zuhause gewesen und habe ihrer Mutter bei der Hausarbeit geholfen, die Kühe gemolken und nicht hinausgehen dürfen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass das Leben in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei. So habe ihre Mutter keine Schule besucht und ihr Vater sei auch verletzt worden und im Krankenhaus gewesen. Sie habe nicht in die Schule gehen oder ihre Verwandten besuchen dürfen und die Familie habe Angst vor den Taliban gehabt. Die Taliban seien immer wieder ins Dorf gekommen und hätten die Kinder belästigt und zum Religionsunterricht in die Moschee mitgenommen und gesagt, dass die Mädchen zuhause bleiben und heiraten sollten. Ihr Bruder sei von den Taliban entführt worden und wochenlang dort gewesen. Während dieser Zeit seien ihre Eltern sehr traurig gewesen. Als sie gefragt habe, was los sei, habe ihre Mutter erzählt, dass ein Talibanmitglied um ihre Hand angehalten habe. Danach hätten die Taliban ihren Vater mitgenommen und geschlagen, jedoch wieder freigelassen. Dann sei ihr entführter Bruder wieder aufgetaucht und daraufhin sei die ganze Familie aus Afghanistan geflüchtet. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab BF2 an, dass sie die Neue Mittelschule besuche. Sie helfe ihrer Mutter bei der Hausarbeit und besuche zwei Mal die Woche ein Mädchen- und ein Jugendzentrum. Sie wolle die Schule fertigmachen und Ärztin werden, habe Freunde in Österreich und spiele Basketball. I.
  9. Das BFA wies mit Bescheiden vom 22.09.2017 (bzw. vom 30.11.2017) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt III.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt IV.). römisch eins.5. Das BFA wies mit Bescheiden vom 22.09.2017 (bzw. vom 30.11.2017) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). I.6. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.6. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. I.
  2. Am 24.07.2018 wurde den BF vom BFA Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Frauen in urbanen Zentren gewährt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat abgegeben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von diversen Berichten auf die prekäre Sicherheitslage, die Situation von Frauen, den eingeschränkten Zugang zu Bildung und die Gefahren für Rückkehrer in Afghanistan hingewiesen.römisch eins.
  3. Am 24.07.2018 wurde den BF vom BFA Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Frauen in urbanen Zentren gewährt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat abgegeben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von diversen Berichten auf die prekäre Sicherheitslage, die Situation von Frauen, den eingeschränkten Zugang zu Bildung und die Gefahren für Rückkehrer in Afghanistan hingewiesen. I.
  4. Am 19.09.2018 wurden BF1 und BF2 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Rückkehrbefürchtungen brachte BF1 vor, dass sie in Afghanistan ihre Tochter an die Taliban verlieren würde, da um deren Hand angehalten worden sei. Sie wolle ein anderes Schicksal für ihre Tochter, als ihr eigenes, denn sie selbst habe keine eigenen Entscheidungen treffen dürfen. Auch sei ihre zwölfjährige Nichte zwangsverheiratet worden. Im Gegensatz dazu würden sie und ihr Mann ihrer Tochter erlauben, ihren Ehemann selbst auszuwählen.römisch eins.
  5. Am 19.09.2018 wurden BF1 und BF2 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Rückkehrbefürchtungen brachte BF1 vor, dass sie in Afghanistan ihre Tochter an die Taliban verlieren würde, da um deren Hand angehalten worden sei. Sie wolle ein anderes Schicksal für ihre Tochter, als ihr eigenes, denn sie selbst habe keine eigenen Entscheidungen treffen dürfen. Auch sei ihre zwölfjährige Nichte zwangsverheiratet worden. Im Gegensatz dazu würden sie und ihr Mann ihrer Tochter erlauben, ihren Ehemann selbst auszuwählen. Befragt gab BF2 an, dass sie eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe / Sozialmanagement für die Dauer von fünf Jahren mit Matura-Abschluss besuche. Auch gebe es eine dreijährige Ausbildung, jedoch sei ihr die Matura sehr wichtig. Sie wolle Ärztin werden. Weiters ergänzte sie die Befragung der BF1 mit verschiedenen näheren Angaben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Fragen wurde im Protokoll festgehalten, dass die Fragen auf Deutsch gestellt wurden und BF2 diese auf Deutsch („hohes Niveau“) beantwortete. Zu den Rückkehrbefürchtungen brachte BF2 vor, dass sie in Afghanistan längst zwei oder drei Kinder haben würde. Sie würde getötet oder verheiratet werden und die Taliban würden zu ihr und ihrer Familie sagen, dass sie im Westen gewesen und keine Muslime mehr seien. In Afghanistan dürfte sie auch keinem Jungen oder Mann ins Gesicht sehen, bzw. mit ihnen reden, widrigenfalls man sie verbrennen oder steinigen würde. I.
  6. Das BFA wies mit Bescheiden vom 01.10.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt VI.).römisch eins.9. Das BFA wies mit Bescheiden vom 01.10.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. I.

  1. Am 09.11.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass die BF am 16.10.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben. Mit Schreiben vom 10.11.2018 stimmte Österreich der Wiederaufnahme zu und die BF wurden am 28.03.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag die gegenständliche Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins.
  2. Am 09.11.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass die BF am 16.10.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben. Mit Schreiben vom 10.11.2018 stimmte Österreich der Wiederaufnahme zu und die BF wurden am 28.03.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag die gegenständliche Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten. I.
  3. BF1 gab anlässlich ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 28.03.2019 zusammengefasst an, die Taliban hätten vor etwa sechs Monaten in Kunduz in Afghanistan den Bruder ihres Ehemannes umgebracht. Sie hätten große Angst gehabt, dass auch sie umgebracht würden, wenn sie nach Afghanistan abgeschoben würden. Deshalb seien sie und ihre Familie nach Deutschland weitergereist. Sie würden nun in Österreich bleiben wollen. Zwei ihrer Kinder seien bereits in Österreich geboren. Ihre Töchter seien europäisch angezogen und würden sich wie Frauen hier in Österreich benehmen. Das wäre in Afghanistan sehr gefährlich. Ihre drei Schwestern würden noch in Afghanistan leben und diese hätten erzählt, dass sie, wenn sie nachts schlafen würden, nicht wissen würden, ob sie am nächsten Tag noch leben würden.römisch eins.
  4. BF1 gab anlässlich ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 28.03.2019 zusammengefasst an, die Taliban hätten vor etwa sechs Monaten in Kunduz in Afghanistan den Bruder ihres Ehemannes umgebracht. Sie hätten große Angst gehabt, dass auch sie umgebracht würden, wenn sie nach Afghanistan abgeschoben würden. Deshalb seien sie und ihre Familie nach Deutschland weitergereist. Sie würden nun in Österreich bleiben wollen. Zwei ihrer Kinder seien bereits in Österreich geboren. Ihre Töchter seien europäisch angezogen und würden sich wie Frauen hier in Österreich benehmen. Das wäre in Afghanistan sehr gefährlich. Ihre drei Schwestern würden noch in Afghanistan leben und diese hätten erzählt, dass sie, wenn sie nachts schlafen würden, nicht wissen würden, ob sie am nächsten Tag noch leben würden. BF2 gab anlässlich ihrer Erstbefragung am selben Tag an, sie habe in Österreich ein schönes Leben gehabt. Sie habe Deutsch gelernt und die Schule besucht, mit dem Ziel, die Matura zu machen, um nachher eine gute Ausbildung zu absolvieren und ihrer Familie, sowie Österreich, etwas zurückgeben zu können. Auch habe sie das Kopftuch abgelegt. Überdies seien ihre zwei jüngsten Geschwister in Österreich geboren. Aus all diesen Gründen fürchte sie für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht zu werden. I.
  5. Am 08.04.2019 wurde BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie habe keinen neuen Asylgrund. Die Probleme der BF – die Taliban hätten ihre Tochter heiraten wollen und sie hätten nicht zugestimmt – seien noch immer aufrecht, es sei ein Ehrenproblem. Nachdem sie ihren zweiten negativen Bescheid erhalten hätten, sei der Bruder ihres Mannes, ihr Schwager, von den Taliban getötet worden. Deshalb seien sie nach Deutschland weitergereist. Zwei ältere Brüder ihres Mannes seien damals in Afghanistan gewesen und hätten ihren Mann von dem Vorfall verständigt und gesagt, bei einer Rückkehr würden die BF das gleiche Schicksal erleiden, dann seien die beiden auch in den Iran geflüchtet. Der betreffende Schwager sei bereits ein Jahr vor der Ausreise der BF aus Afghanistan von den Taliban mitgenommen worden und seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört, bis sie von seinem Tod erfahren hätten. Sie wisse nicht, warum er umgebracht worden sei, vielleicht hätten ihm die Taliban vorgeworfen, dass die Familie geflüchtet sei. Die BF könnten nicht nach Afghanistan zurück, vor allem wegen BF2, der man vorwerfen würde, dass sie hier ohne Kopftuch sei und die afghanischen Werte nicht mehr respektiere. BF1 würde auch ihre Rechte als Frau verlieren.römisch eins.
  6. Am 08.04.2019 wurde BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie habe keinen neuen Asylgrund. Die Probleme der BF – die Taliban hätten ihre Tochter heiraten wollen und sie hätten nicht zugestimmt – seien noch immer aufrecht, es sei ein Ehrenproblem. Nachdem sie ihren zweiten negativen Bescheid erhalten hätten, sei der Bruder ihres Mannes, ihr Schwager, von den Taliban getötet worden. Deshalb seien sie nach Deutschland weitergereist. Zwei ältere Brüder ihres Mannes seien damals in Afghanistan gewesen und hätten ihren Mann von dem Vorfall verständigt und gesagt, bei einer Rückkehr würden die BF das gleiche Schicksal erleiden, dann seien die beiden auch in den Iran geflüchtet. Der betreffende Schwager sei bereits ein Jahr vor der Ausreise der BF aus Afghanistan von den Taliban mitgenommen worden und seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört, bis sie von seinem Tod erfahren hätten. Sie wisse nicht, warum er umgebracht worden sei, vielleicht hätten ihm die Taliban vorgeworfen, dass die Familie geflüchtet sei. Die BF könnten nicht nach Afghanistan zurück, vor allem wegen BF2, der man vorwerfen würde, dass sie hier ohne Kopftuch sei und die afghanischen Werte nicht mehr respektiere. BF1 würde auch ihre Rechte als Frau verlieren. Eine neuerliche kurze Einvernahme der BF1 im Beisein ihrer Rechtsberatung erfolgte am 11.04.
  7. I.
  8. Am 08.04.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie sei nicht besonders religiös; sie würde zwar beten, aber zB kein Kopftuch tragen. Ihre Deutschkenntnisse seien gut. Sie spreche mit ihren Freunden Deutsch und träume sogar manchmal auf Deutsch. Nur mit den Eltern spreche sie Dari. Hinsichtlich ihrer Erziehung und Selbstbestimmungsrechte gab sie zu Protokoll, dass ihre Eltern nicht streng seien, die Kinder meist zuerst fragen und ihnen vertrauen würden; so sei es auch die Entscheidung der Kinder gewesen, nach Deutschland zu gehen. Aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, seien sie nach dem negativen Bescheid nach Deutschland gegangen, wo man ihnen gesagt habe, dass sie zurück nach Österreich müssten. BF2 habe auch in Deutschland die Schule besucht und neue Freunde gefunden. Sie wolle auch weiterhin die Schule besuchen und Ärztin oder Krankenschwester werden. Auf die Frage, was einer Rückkehr nach Afghanistan, zB in Kabul oder Mazar-e Sharif, entgegenstehen würde, führte BF2 an, dass sie hier in Österreich das Leben, die Sprache und die Gesetze gelernt habe sowie vor allem, wie man hier als Frau lebe. Hingegen hätten Frauen in Afghanistan kein Leben, dürften sich nicht schminken oder ohne Kopftuch aus dem Haus gehen. Sie wolle aber kein Kopftuch mehr tragen. Eine Cousine von ihr, die 13 Jahre alt sei, sei verlobt worden und deren Eltern würden nichts gegen die Entscheidung der Taliban unternehmen können. Die Taliban würden über die Zukunft der Kinder entscheiden und man könne sich nicht dagegen wehren. römisch eins.
  9. Am 08.04.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie sei nicht besonders religiös; sie würde zwar beten, aber zB kein Kopftuch tragen. Ihre Deutschkenntnisse seien gut. Sie spreche mit ihren Freunden Deutsch und träume sogar manchmal auf Deutsch. Nur mit den Eltern spreche sie Dari. Hinsichtlich ihrer Erziehung und Selbstbestimmungsrechte gab sie zu Protokoll, dass ihre Eltern nicht streng seien, die Kinder meist zuerst fragen und ihnen vertrauen würden; so sei es auch die Entscheidung der Kinder gewesen, nach Deutschland zu gehen. Aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, seien sie nach dem negativen Bescheid nach Deutschland gegangen, wo man ihnen gesagt habe, dass sie zurück nach Österreich müssten. BF2 habe auch in Deutschland die Schule besucht und neue Freunde gefunden. Sie wolle auch weiterhin die Schule besuchen und Ärztin oder Krankenschwester werden. Auf die Frage, was einer Rückkehr nach Afghanistan, zB in Kabul oder Mazar-e Sharif, entgegenstehen würde, führte BF2 an, dass sie hier in Österreich das Leben, die Sprache und die Gesetze gelernt habe sowie vor allem, wie man hier als Frau lebe. Hingegen hätten Frauen in Afghanistan kein Leben, dürften sich nicht schminken oder ohne Kopftuch aus dem Haus gehen. Sie wolle aber kein Kopftuch mehr tragen. Eine Cousine von ihr, die 13 Jahre alt sei, sei verlobt worden und deren Eltern würden nichts gegen die Entscheidung der Taliban unternehmen können. Die Taliban würden über die Zukunft der Kinder entscheiden und man könne sich nicht dagegen wehren. Eine neuerliche kurze Einvernahme der BF2 im Beisein ihrer Rechtsberatung erfolgte am 11.04.
  10. Sie gab an, sich auch weiterhin zu bemühen, hier die Schule abzuschließen, sie habe schon immer Kinderärztin werden wollen. Ihre Eltern hätten sie bei ihrem Berufswunsch stets unterstützt, insbesondere ihre Mutter. Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie, gesteinigt oder zwangsverheiratet zu werden. Jedenfalls sei ihre Zukunft in Afghanistan ungewiss. Wenn man dort kein Kopftuch trage, werde man gleich verdächtigt, ein Christ zu sein. Die Leute dort seien „verrückt“ geworden und würden diese schlimmen Dinge vor allem bei den Mädchen machen. Sie hätten auch viele Vorurteile gegenüber dem Westen und jenen Leuten, die in Europa gelebt hätten. Hier habe BF2 eine andere Welt kennengelernt und sie wolle einfach sie selbst sein, das machen, was sie wolle und eine Zukunft haben. Am Ende der Einvernahme wies die Rechtsberatung auf die aktuelle prekäre Sicherheitslage und die besonders dramatische Situation der Frauen in Afghanistan hin. So sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Frauen massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien und habe sich deren Lage aufgrund der geschwächten Regierung und der weiterhin stark radikalisierten Taliban verschärft. Insbesondere seien Mädchen, die aus dem Westen nach Afghanistan zurückkehren, als gefährdet anzusehen, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. I.
  11. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.04.2019 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt VII.) und weiters wurde BF1

§ 15bAbs. 1 Asyl

G aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.14. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.04.2019 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.) und weiters wurde BF1

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, die BF hätten sich auf ihre ursprünglichen, nicht glaubhaften Fluchtgründe gestützt und diese gesteigert. Selbst bei Wahrunterstellung wäre dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Soweit BF1 und BF2 vorgebracht hätten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ihre Rechte als Frauen verlieren würden, sei festzuhalten, dass bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass Frauen nicht im gesamten Gebiet von Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt seien. Mazar-e Sharif sei ausreichend sicher und sicher erreichbar. Aufgrund der Gesamtheit der Angaben könne die Behörde nicht erkennen, dass BF1 und BF2 eine Einstellung verinnerlicht hätten, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe. I.

  1. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die weiterhin bestehende, prekäre Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hingewiesen. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild der weiblichen BF habe sich geändert, auch hätten sie die Denkweise und Lebensführung der westlichen Kultur- und Wertegemeinschaft verinnerlicht, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan der bereits gewonnenen westlichen Einstellung massiv widersprechen würde. römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die weiterhin bestehende, prekäre Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hingewiesen. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild der weiblichen BF habe sich geändert, auch hätten sie die Denkweise und Lebensführung der westlichen Kultur- und Wertegemeinschaft verinnerlicht, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan der bereits gewonnenen westlichen Einstellung massiv widersprechen würde. I.
  3. Mit Beschlüssen des BVwG vom 21.05.2019 wurde den Beschwerden

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Mit Beschlüssen des BVw

G vom 21.05.2019 wurde den Beschwerden

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide

§ 21Abs. 3 BFA-VG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnissen des BVw

G vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die weiblichen BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass BF2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich Falle der BF2 jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass die BF2 seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass BF2 keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der BF2, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der BF2 von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits auch mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der BF2 zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen BF nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die weiblichen BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass BF2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich Falle der BF2 jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass die BF2 seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass BF2 keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der BF2, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der BF2 von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits auch mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der BF2 zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen BF nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben. I.17. Am 13.12.2019 wurde BF1 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich und zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab an, sie halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen aufrecht. römisch eins.17. Am 13.12.2019 wurde BF1 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich und zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab an, sie halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen aufrecht. I.18. Am 13.12.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte ergänzende Angaben zur Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich, zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und zu ihren Zukunftsplänen. römisch eins.18. Am 13.12.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte ergänzende Angaben zur Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich, zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und zu ihren Zukunftsplänen. I.19. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, hinsichtlich BF2 bis BF6 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).römisch eins.19. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich BF2 bis BF6 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend heißt es, dass die Fluchtgründe der BF im ersten Verfahren als nicht glaubhaft festgestellt worden seien und sich nunmehr kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Hinsichtlich BF1 und BF2 sei keine westliche Orientierung erkennbar. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Grundsätzlich könnte der Vater für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan aufkommen, doch sei davon auszugehen, dass aufgrund der derzeitigen Familiensituation die Existenzgrundlage der Familie im Herkunftsstaat nicht gesichert sei. I.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerden. Sowohl BF1 als auch ihre Töchter würden als afghanische Frauen nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen, das mit den Traditionen und Vorstellungen der afghanischen Gesellschaft nicht mehr vereinbar sei, und würden sich einem Frauenbild verpflichtet fühlen, das die Mehrheit der in Westeuropa lebenden Frauen als selbständig empfinde. Ihnen sei Asyl zu gewähren.römisch eins.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerden. Sowohl BF1 als auch ihre Töchter würden als afghanische Frauen nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen, das mit den Traditionen und Vorstellungen der afghanischen Gesellschaft nicht mehr vereinbar sei, und würden sich einem Frauenbild verpflichtet fühlen, das die Mehrheit der in Westeuropa lebenden Frauen als selbständig empfinde. Ihnen sei Asyl zu gewähren. I.
  3. Am 24.08.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Die BF legten diverse Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen vor. Von der erkennenden Richterin wurden das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ idF Version 4, 11.06.2021, letzte KI 20.08.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender einschließlich der UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, 8/2021, sowie die EASO „Country-Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis“ in das Verfahren eingebracht.römisch eins.
  4. Am 24.08.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Die BF legten diverse Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen vor. Von der erkennenden Richterin wurden das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ in der Fassung Version 4, 11.06.2021, letzte KI 20.08.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender einschließlich der UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, 8 aus 2021,, sowie die EASO „Country-Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis“ in das Verfahren eingebracht. I.
  5. Am 17.09.2021 wurde den BF das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ idF 16.09.2021, Version 5 zur Stellungnahme übermittelt. Die BF übermittelten durch ihre Rechtsvertretung am 04.10.2021 ein kurzes Schreiben dazu, worin unter Vorlage eines Zeitungsartikels auf das prekäre Schicksal von Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. römisch eins.
  6. Am 17.09.2021 wurde den BF das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ in der Fassung 16.09.2021, Version 5 zur Stellungnahme übermittelt. Die BF übermittelten durch ihre Rechtsvertretung am 04.10.2021 ein kurzes Schreiben dazu, worin unter Vorlage eines Zeitungsartikels auf das prekäre Schicksal von Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: II.1.
  9. Zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich: römisch zwei.1.
  10. Zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich: Alle BF sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens, ihre Muttersprache ist Dari. Der BF zur Zl. W231 2173398-3 und BF1 sind miteinander verheiratet, BF2 bis BF6 sind ihre gemeinsamen, leiblichen Kinder. BF2 war bei der Einreise minderjährig und ist mittlerweile volljährig, BF3 -BF6 sind nach wie vor minderjährig. BF1 stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz, einem Dorf im Distrikt Char Dara, und hat dort mit ihrem Ehemann (BF zur Zl. W231 2173398-3) und den gemeinsamen Kindern gelebt. Sie hat keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert, sie ist Analphabetin. Sie war Hausfrau und hat sich um ihre Kinder gekümmert. Ab und zu hat sie auch ihrem Ehemann geholfen, der eine Landwirtschaft und Nutztiere hatte. Ihr Vater ist bereits verstorben, ihr Bruder wurde von den Taliban getötet. In Afghanistan lebt noch ihre Mutter, weiters hat sie sieben Schwestern, die in Afghanistan und im Iran bzw. in Pakistan leben. BF2 wurde im Heimatdorf ihrer Eltern in der Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren und hat dort mit ihrer Familie gelebt. Sie hat einige Jahre die Schule besucht, die Schule wurde jedoch zeitweise durch die Taliban geschlossen. Ansonsten war sie zuhause und hat ihrer Mutter bei der Hausarbeit und in der Landwirtschaft geholfen. BF3 und BF4 wurden ebenfalls in Kunduz, Afghanistan geboren. BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren und waren noch nie in Afghanistan. Die Familie lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. BF1 hat in Österreich Deutschkurse besucht, kümmert sich um ihre Kinder und den Haushalt und geht einkaufen. Künftig möchte sie weitere Deutschkurse besuchen, ihre Deutschkenntnisse verbessern und arbeiten gehen. BF3 hat eine Neue Mittelschule, BF4 die Volksschule besucht. BF5 besucht den Kindergarten, BF6 ist zuhause bei ihrer Mutter. BF2 spricht neben ihrer Muttersprache Dari auch Farsi, Türkisch, Englisch sowie sehr gut Deutsch. In der Schule lernt sie zusätzlich Spanisch bzw. Französisch. BF2 hat in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt das ÖSD-Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau B2 absolviert. Sie hat zunächst eine Neue Mittelschule besucht und die Abschlussklasse positiv abgeschlossen. Dann hat sie mit einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe / Sozialmanagement (HLW) begonnen, musste diese jedoch abbrechen, da sich die Familie in der Folge in Deutschland aufhielt, wo BF2 die Realschule besucht hat. Nach der Rückkehr nach Österreich war sie für einige Monate wieder in einer HLW, aufgrund eines Transfers der Familie in ein anderes Bundesland hat sie sodann ein BORG besucht. Derzeit besucht sie nach einer erneuten Überstellung in ein anderes Bundesland eine Handelsschule, wo sie die erste Klasse mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat. Dort plant sie, in einen AUL (Aufbaulehrgang) einzusteigen, bei dem es möglich ist, nach drei Jahren die Matura abzulegen. Sie ist in ihrer Schulklasse Klassensprecherin und beim Lehrpersonal und den Mitschülern sehr beliebt. Sie möchte jedenfalls die Matura absolvieren. Für die Zukunft strebt sie, nach einem Studium der Medizin, den Beruf der Kinderärztin an. BF2 nimmt im Einvernehmen mit ihren Eltern an Klassenfahrten teil und möchte in ihrer derzeitigen Schule auch eine Fahrt nach Amsterdam mitmachen. Sie hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. BF2 ist ledig und kinderlos. Sie wohnte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, plant aber, demnächst innerhalb des Mietobjektes alleine in den ersten Stock zu ziehen. Sie unterstützt ihre Eltern bei Behördengängen und Arztterminen, lernt mit ihren Geschwistern Deutsch und betreut ihre jüngeren Geschwister. BF2 wird von ihren Eltern liberal erzogen und sie und ihre Geschwister werden in wichtige Entscheidungen einbezogen. BF2 hat im letzten Sommer einen Monat in einem Schnellrestaurant gearbeitet. Im nächsten Jahr möchte sie einen Nebenjob annehmen, um Geld für die Führerscheinausbildung zu verdienen. Sie nutzt verschiedene soziale Medien sowie Office-Anwendungen und andere PC-Programme. Sie hat einen großen Freundeskreis. In ihrer Freizeit besucht sie Jugendzentren, spielt Basketball und Volleyball und ist derzeit auf der Suche nach einem neuen Sportverein. Die BF in den gegenständlichen Verfahren sind strafrechtlich unbescholten bzw. noch strafunmündig. II.1.
  11. Zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:römisch zwei.1.
  12. Zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die BF2 ist eine inzwischen volljährige Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie organisiert ihren Alltag in Österreich selbständig, besucht die Schule, strebt nach (Weiter-)Bildung, möchte alleine wohnen und hat auch konkrete und realistische Berufs- und Weiterbildungspläne für die Zukunft. Sie legt großen Wert auf Selbstbestimmtheit und Eigenständigkeit, hat vielfältige soziale Kontakte, betreibt Sport und nimmt am gesellschaftlichen Leben teil. Auch ihr Erscheinungsbild entspricht nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Bekleidungsvorschriften. Sie ist westlich modern gekleidet, trägt kein Kopftuch und die Haare offen und ist dezent geschminkt. BF2 bringt deutlich zum Ausdruck, in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben zu führen und auch künftig führen zu wollen, wobei ihr eine gute Ausbildung und Selbständigkeit sehr wichtig sind. Diese Einstellung steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen bzw. zu den bestehenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. II.1.
  13. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  14. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (16.09.2021, Version 5): Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021) Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Sicherheitslage (letzte Änderung: 16.09.2021) Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Taliban (letzte Änderung: 14.09.2021) Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Taliban - Struktur und Führung (letzte Änderung: 16.09.2021) Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Frauen (letzte Änderung: 16.09.2021) Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). Kinder (letzte Änderung: 16.09.2021) Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von der UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). [Über Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf Kinder, Schulbildung von Mädchen und Rekrutierung von Minderjährigen sind noch keine validen Informationen bekannt] II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich: Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF, insbesondere auch zur Ehe von BF1 und ihrem Ehemann und zu deren Elterneigenschaft gegenüber BF2 bis BF6 stützen sich auf die diesbezüglich ebenfalls gleichbleibenden Angaben der BF während des gesamten Verfahrens. Zweifel an der Elternschaft von BF1 und ihrem Ehemann gegenüber ihren Kindern sind zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der BF in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu ihrer Herkunft, ihrem Lebenslauf, ihrer (mangelnden) Schulbildung, ihren Berufstätigkeiten sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen, folgen aus ihren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren sowie aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben von BF1, BF2 und dem Ehemann bzw. Vater in der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen (u.a. AS 79 ff und 250 ff des ersten BFA-Aktes, AS 233 ff des zweiten BFA-Aktes, Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF2 zu ihren umfassenden Integrationsbemühungen in Österreich haben sich nicht ergeben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in den gegenständlichen Verfahren folgt aus den vom Gericht eingeholten aktuellen Strafregister-Auszügen. II.2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten west

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