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{'item': 'W231 2173398-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW231 2173398-3 Spruch, W231 2173398-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt IV.).römisch eins.

  1. Das BFA wies mit Bescheiden vom 22.09.2017 die Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Begründend heißt es im Wesentlichen, dem Fluchtvorbringen des BF sei betreffend die behauptete Verfolgung durch die Taliban (Entführung des Sohnes und Heiratsantrag an die Tochter) die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, da der BF sein Vorbringen in der Einvernahme im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert habe und sich u.a. betreffend die Entführung seines Sohnes Widersprüche zwischen den Angaben der einzelnen Familienmitglieder des BF ergeben hätten. Die vom BF vorgebrachte Minenexplosion habe seinen Angaben nach nicht ihm persönlich gegolten. I.
  2. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden des BF und seiner Familie wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide gemäß § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.
  4. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden des BF und seiner Familie wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. I.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 08.03.2018, Zl. 017 U 29/2018y, rechtskräftig am 12.03.2018, wegen § 223 Abs. 2 StGB und §§ 15, 228 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 08.03.2018, Zl. 017 U 29/2018y, rechtskräftig am 12.03.2018, wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Paragraphen 15, 228, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
  8. Am 24.07.2018 wurde den BF vom BFA Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Frauen in urbanen Zentren gewährt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat abgegeben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von diversen Berichten auf die prekäre Sicherheitslage, die Situation von Frauen, den eingeschränkten Zugang zu Bildung und die Gefahren für Rückkehrer in Afghanistan hingewiesen.römisch eins.
  9. Am 24.07.2018 wurde den BF vom BFA Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Frauen in urbanen Zentren gewährt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat abgegeben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von diversen Berichten auf die prekäre Sicherheitslage, die Situation von Frauen, den eingeschränkten Zugang zu Bildung und die Gefahren für Rückkehrer in Afghanistan hingewiesen. I.
  10. Das BFA wies mit Bescheiden vom 01.10.2018 die Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt VI.).römisch eins.

  1. Das BFA wies mit Bescheiden vom 01.10.2018 die Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung bezüglich des Status des Asylberechtigten betreffend den BF wurde vom BFA im Wesentlichen gleich begründet wie im ersten Bescheid vom 22.09.
  2. Das Fluchtvorbringen sei betreffend die behauptete Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft. Dazu wurde erneut auf die Steigerung im Vergleich zur Erstbefragung hingewiesen sowie auf näher genannte Widersprüche zwischen den Angaben der einzelnen Familienmitglieder des BF und sonstige Ungereimtheiten. Gegen diese Bescheide wurde vom BF und seiner Familie kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. I.
  3. Am 09.11.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass der BF und seine Familie am 16.10.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und dort Asylanträge gestellt hätten. Mit Schreiben vom 10.11.2018 stimmte Österreich der Wiederaufnahme zu und der BF und seine Familie wurden am 28.03.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins.
  4. Am 09.11.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass der BF und seine Familie am 16.10.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und dort Asylanträge gestellt hätten. Mit Schreiben vom 10.11.2018 stimmte Österreich der Wiederaufnahme zu und der BF und seine Familie wurden am 28.03.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten. I.
  5. Der BF gab anlässlich seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 28.03.2019 bezüglich der Gründe für den neuerlichen Antrag zusammengefasst an, vor ca. sechs Monaten habe der BF von seinen beiden Brüdern, die in den Iran geflüchtet seien, erfahren, dass jener dritte Bruder, der 2015 von den Taliban in Afghanistan entführt worden sei, mittlerweile ermordet worden sei. Da die zwei jüngsten Kinder des BF in Österreich geboren worden seien, wären sie vor den Taliban nicht sicher. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihm und seiner Familie dasselbe wie seinem Bruder passieren würde. Nach einem so langen Aufenthalt in Österreich und Deutschland würde man in Afghanistan glauben, dass sie die Religion gewechselt hätten. Auch die Tatsache, dass seine Tochter mit 16 Jahren kein Kopftuch trage, würde in Afghanistan bedeuten, dass sie den Glauben gewechselt hätte. Der Bruder des Taliban-Kommandanten habe im Jahr 2015 seine Tochter heiraten wollen, darum seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Dies sei eine Ehrenkränkung für die Taliban-Kämpfer gewesen und in so einem Fall müsse man mit der Todesstrafe rechnen. Dies sei von den beiden Gekränkten (dem Kommandanten und dessen Bruder, Anm.) gegenüber den beiden Brüdern des BF nochmals bekräftigt worden, bevor die Brüder des BF vor ca. acht Monaten in den Iran geflüchtet seien. Diese Tatsachen seien dem BF seit ca. sechs Monaten bekannt. römisch eins.
  6. Der BF gab anlässlich seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 28.03.2019 bezüglich der Gründe für den neuerlichen Antrag zusammengefasst an, vor ca. sechs Monaten habe der BF von seinen beiden Brüdern, die in den Iran geflüchtet seien, erfahren, dass jener dritte Bruder, der 2015 von den Taliban in Afghanistan entführt worden sei, mittlerweile ermordet worden sei. Da die zwei jüngsten Kinder des BF in Österreich geboren worden seien, wären sie vor den Taliban nicht sicher. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihm und seiner Familie dasselbe wie seinem Bruder passieren würde. Nach einem so langen Aufenthalt in Österreich und Deutschland würde man in Afghanistan glauben, dass sie die Religion gewechselt hätten. Auch die Tatsache, dass seine Tochter mit 16 Jahren kein Kopftuch trage, würde in Afghanistan bedeuten, dass sie den Glauben gewechselt hätte. Der Bruder des Taliban-Kommandanten habe im Jahr 2015 seine Tochter heiraten wollen, darum seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Dies sei eine Ehrenkränkung für die Taliban-Kämpfer gewesen und in so einem Fall müsse man mit der Todesstrafe rechnen. Dies sei von den beiden Gekränkten (dem Kommandanten und dessen Bruder, Anmerkung gegenüber den beiden Brüdern des BF nochmals bekräftigt worden, bevor die Brüder des BF vor ca. acht Monaten in den Iran geflüchtet seien. Diese Tatsachen seien dem BF seit ca. sechs Monaten bekannt. I.
  7. Am 08.04.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, habe sich geändert, dass nunmehr sein Bruder in Afghanistan getötet worden sei. Seine beiden anderen Brüder seien vor ca. acht Monaten in den Iran geflüchtet und hätten dem BF gesagt, dass der dritte Bruder getötet worden sei. Der Bruder sei wegen der ältesten Tochter des BF getötet worden. Zudem seien seine beiden jüngsten Kinder in Österreich geboren worden und die Taliban würden im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan glauben, dass die beiden Christen seien. Außer diesen Problemen wegen seiner jüngsten Kinder und „diesen alten“ Problemen bezüglich seines Bruders habe er keine weiteren Probleme. Dass der Bruder getötet worden sei, habe der BF telefonisch von seinen Brüdern erfahren, als er (noch) in Österreich gewesen sei, vor sieben bis acht Monaten, als seine Brüder im Iran gewesen seien. Ein paar Tage später hätten der BF und seine Familie den zweiten negativen Bescheid vom 01.10.2018 bekommen und sie hätten nicht gewusst, was sie machen sollten, damit sie nicht nach Afghanistan zurückmüssten. Sie seien dann nach Deutschland gegangen. Der BF habe bereits im Erstverfahren angegeben, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei und nicht bekannt sei, ob er am Leben sei. Der BF habe nun eben gehört, dass sein Bruder drei Jahre bei den Taliban gewesen sei, versucht habe zu flüchten, wieder festgenommen worden sei und Streit mit jenem Talibanmitglied gehabt habe, der seiner Tochter einen Heiratsantrag gestellt habe. Weil der BF diesem Talib seine Tochter nicht gegeben habe, habe der Bruder anscheinend mit dem Talib gestritten und sei dann getötet worden. Der BF befürchte, nach diesem Vorfall ebenso wie der Bruder getötet zu werden. Eine neuerliche kurze Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsberatung erfolgte am 11.04.2019.römisch eins.
  8. Am 08.04.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, habe sich geändert, dass nunmehr sein Bruder in Afghanistan getötet worden sei. Seine beiden anderen Brüder seien vor ca. acht Monaten in den Iran geflüchtet und hätten dem BF gesagt, dass der dritte Bruder getötet worden sei. Der Bruder sei wegen der ältesten Tochter des BF getötet worden. Zudem seien seine beiden jüngsten Kinder in Österreich geboren worden und die Taliban würden im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan glauben, dass die beiden Christen seien. Außer diesen Problemen wegen seiner jüngsten Kinder und „diesen alten“ Problemen bezüglich seines Bruders habe er keine weiteren Probleme. Dass der Bruder getötet worden sei, habe der BF telefonisch von seinen Brüdern erfahren, als er (noch) in Österreich gewesen sei, vor sieben bis acht Monaten, als seine Brüder im Iran gewesen seien. Ein paar Tage später hätten der BF und seine Familie den zweiten negativen Bescheid vom 01.10.2018 bekommen und sie hätten nicht gewusst, was sie machen sollten, damit sie nicht nach Afghanistan zurückmüssten. Sie seien dann nach Deutschland gegangen. Der BF habe bereits im Erstverfahren angegeben, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei und nicht bekannt sei, ob er am Leben sei. Der BF habe nun eben gehört, dass sein Bruder drei Jahre bei den Taliban gewesen sei, versucht habe zu flüchten, wieder festgenommen worden sei und Streit mit jenem Talibanmitglied gehabt habe, der seiner Tochter einen Heiratsantrag gestellt habe. Weil der BF diesem Talib seine Tochter nicht gegeben habe, habe der Bruder anscheinend mit dem Talib gestritten und sei dann getötet worden. Der BF befürchte, nach diesem Vorfall ebenso wie der Bruder getötet zu werden. Eine neuerliche kurze Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsberatung erfolgte am 11.04.
  9. I.
  10. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.04.2019 die Folgeanträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs.

Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt VII.) und weiters wurde dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.

  1. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.04.2019 die Folgeanträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.) und weiters wurde dem BF gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, der BF und seine Familie hätten sich auf ihre ursprünglichen, nicht glaubhaften Fluchtgründe gestützt und diese gesteigert. So habe der BF angegeben, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden wäre und dass seine anderen Brüder in den Iran geflüchtet wären. Auch diese Angaben seien nicht glaubhaft gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst, da der BF angegeben habe, dass er bereits, bevor er den zweiten negativen Bescheid erhalten habe, von diesem Sachverhalt in Kenntnis gewesen sei. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt bzw. keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergeben. I.
  2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die weiterhin bestehende, prekäre Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hingewiesen. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild der weiblichen Familienmitglieder des BF habe sich geändert, auch hätten sie die Denkweise und Lebensführung der westlichen Kultur- und Wertegemeinschaft verinnerlicht, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan der bereits gewonnenen westlichen Einstellung massiv widersprechen würde.römisch eins.
  3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die weiterhin bestehende, prekäre Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hingewiesen. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild der weiblichen Familienmitglieder des BF habe sich geändert, auch hätten sie die Denkweise und Lebensführung der westlichen Kultur- und Wertegemeinschaft verinnerlicht, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan der bereits gewonnenen westlichen Einstellung massiv widersprechen würde. I.
  4. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Tochter des BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass die Tochter im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich im Falle der ältesten Tochter jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass sie seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass die Tochter keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der Tochter, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der Tochter von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens der Tochter mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der Tochter zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid betreffend die Tochter in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige der Tochter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder, so auch der Bescheid betreffend den BF, nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.römisch eins.
  5. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Tochter des BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass die Tochter im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich im Falle der ältesten Tochter jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass sie seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass die Tochter keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der Tochter, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der Tochter von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens der Tochter mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der Tochter zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid betreffend die Tochter in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige der Tochter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder, so auch der Bescheid betreffend den BF, nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben. I.
  6. Am 03.11.2019 wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die gemeinsame Wohnung verhängt, da es bereits früher zu Drohungen und einer Körperverletzung des BF gegenüber seiner Ehefrau gekommen war und der BF an diesem Tag seine Frau erneut bedrohte. römisch eins.
  7. Am 03.11.2019 wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die gemeinsame Wohnung verhängt, da es bereits früher zu Drohungen und einer Körperverletzung des BF gegenüber seiner Ehefrau gekommen war und der BF an diesem Tag seine Frau erneut bedrohte. I.
  8. Am 13.12.2019 wurde der BF vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er halte seine im Jahr 2015 angegebenen Fluchtgründe aufrecht, er habe weiterhin dieselben Fluchtgründe. Er wolle ergänzen, dass zusätzlich sein Bruder, der ab 2014 in der Gefangenschaft der Taliban gewesen sei, von den Taliban umgebracht worden sei. Er wisse nicht, ob die Taliban den Bruder ermordet hätten, oder ob er im Kampf gestorben sei. Es bestehe nicht nur für den BF Gefahr, sondern für die gesamte Familie. Daher könnten sie nicht mehr zurückkehren, sie hätten sonst wieder dieselben Probleme. Als der BF in Deutschland gewesen sei, hätten seine beiden anderen Brüder ihn angerufen, erklärt, dass sie jetzt im Iran seien, und ihn informiert, dass der dritte Bruder umgebracht worden sei. Der BF schilderte nach Aufforderung nochmals die damalige Bedrohung durch den Talib, der seine Tochter habe heiraten wollen. Schließlich machte der BF Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihm und seiner Familie in Österreich. römisch eins.
  9. Am 13.12.2019 wurde der BF vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er halte seine im Jahr 2015 angegebenen Fluchtgründe aufrecht, er habe weiterhin dieselben Fluchtgründe. Er wolle ergänzen, dass zusätzlich sein Bruder, der ab 2014 in der Gefangenschaft der Taliban gewesen sei, von den Taliban umgebracht worden sei. Er wisse nicht, ob die Taliban den Bruder ermordet hätten, oder ob er im Kampf gestorben sei. Es bestehe nicht nur für den BF Gefahr, sondern für die gesamte Familie. Daher könnten sie nicht mehr zurückkehren, sie hätten sonst wieder dieselben Probleme. Als der BF in Deutschland gewesen sei, hätten seine beiden anderen Brüder ihn angerufen, erklärt, dass sie jetzt im Iran seien, und ihn informiert, dass der dritte Bruder umgebracht worden sei. Der BF schilderte nach Aufforderung nochmals die damalige Bedrohung durch den Talib, der seine Tochter habe heiraten wollen. Schließlich machte der BF Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihm und seiner Familie in Österreich. I.
  10. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, hinsichtlich BF3 bis BF7 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).römisch eins.

  1. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich BF3 bis BF7 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend heißt es, dass die Fluchtgründe der BF bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft festgestellt worden seien. Der BF habe sich auf seine ursprünglichen, nicht glaubhaften Fluchtgründe bezogen und diese gesteigert. So habe der BF angegeben, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden wäre und dass seine anderen Brüder in den Iran geflüchtet wären. Diese Ereignisse betreffend den Bruder träfen selbst bei Wahrunterstellung nicht unmittelbar den BF oder seine Familienmitglieder. Darüber hinaus seien die Angaben des BF diesbezüglich widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen. Es hätten sich somit keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die die Gewährung des Asylstatus rechtfertigen würden. Die von der Ehefrau und der Tochter des BF vorgebrachte westliche Lebenseinstellung sei nicht glaubhaft bzw. nicht erkennbar gewesen. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Grundsätzlich könnte der BF für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan aufkommen, doch sei davon auszugehen, dass aufgrund der derzeitigen Familiensituation die Existenzgrundlage im Herkunftsstaat nicht gesichert sei. I.
  2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter würden als afghanische Frauen nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen, das mit den Traditionen und Vorstellungen der afghanischen Gesellschaft nicht mehr vereinbar sei, und würden sich einem Frauenbild verpflichtet fühlen, das die Mehrheit der in Westeuropa lebenden Frauen als selbständig empfinde.römisch eins.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter würden als afghanische Frauen nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen, das mit den Traditionen und Vorstellungen der afghanischen Gesellschaft nicht mehr vereinbar sei, und würden sich einem Frauenbild verpflichtet fühlen, das die Mehrheit der in Westeuropa lebenden Frauen als selbständig empfinde. I.
  4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.10.2020, Zl. 26 Hv 32/2020s, rechtskräftig am 21.10.2020, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4 verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit zum Urteil vom 08.03.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert.römisch eins.
  5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.10.2020, Zl. 26 Hv 32/2020s, rechtskräftig am 21.10.2020, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4 verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit zum Urteil vom 08.03.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert. I.
  6. Am 24.08.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte diverse Unterlagen zu Integrationsbemühungen vor. Von der erkennenden Richterin wurden das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ idF Version 4, 11.06.2021, letzte KI 20.08.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender einschließlich der UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, 8/2021, sowie die EASO „Country-Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis“ in das Verfahren eingebracht.römisch eins.
  7. Am 24.08.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte diverse Unterlagen zu Integrationsbemühungen vor. Von der erkennenden Richterin wurden das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ in der Fassung Version 4, 11.06.2021, letzte KI 20.08.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender einschließlich der UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, 8 aus 2021,, sowie die EASO „Country-Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis“ in das Verfahren eingebracht. I.
  8. Am 17.09.2021 wurde dem BF das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ idF 16.09.2021, Version 5 zur Stellungnahme übermittelt. Der BF übermittelte durch seine Rechtsvertretung am 04.10.2021 ein kurzes Schreiben, worin unter Vorlage eines Zeitungsartikels auf das Schicksal von Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. römisch eins.
  9. Am 17.09.2021 wurde dem BF das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan“ in der Fassung 16.09.2021, Version 5 zur Stellungnahme übermittelt. Der BF übermittelte durch seine Rechtsvertretung am 04.10.2021 ein kurzes Schreiben, worin unter Vorlage eines Zeitungsartikels auf das Schicksal von Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungen:römisch zwei.
  11. Feststellungen: II.1.
  12. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  13. Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens, seine Muttersprache ist Dari. In Österreich befinden sich die Ehefrau (BF zur Zl. W231 2173403-3) des BF und ihre gemeinsamen, leiblichen Kinder. Diesen Familienmitgliedern wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt, der mittlerweile volljährigen Tochter des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund ihrer mittlerweile erlangten „westlichen Orientierung“ (Zl. W231 2173399-3), der Ehefrau und den minderjährigen weiteren Kindern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet im Familienverfahren.In Österreich befinden sich die Ehefrau (BF zur Zl. W231 2173403-3) des BF und ihre gemeinsamen, leiblichen Kinder. Diesen Familienmitgliedern wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt, der mittlerweile volljährigen Tochter des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund ihrer mittlerweile erlangten „westlichen Orientierung“ (Zl. W231 2173399-3), der Ehefrau und den minderjährigen weiteren Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitet im Familienverfahren. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 wurde – nach einer abweisenden Entscheidung des BFA und einer diesbezüglichen Aufhebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2018 – mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018 erneut abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des BF betreffend eine behauptete Verfolgung durch die Taliban wurde mit ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft gewertet. Gegen diese Bescheide wurde weder vom BF noch von seinen Angehörigen ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Der BF stellte am 28.03.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.04.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser zurückweisende Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2019 (betreffend den BF: Zl. W169 2173398-2/9E) gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seiner behebenden Begründung ausschließlich auf die älteste Tochter des BF und hielt fest, im Falle der Tochter würden sich neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben, und zwar allein im Hinblick auf einen selbstbestimmten Lebensstil (westliche Orientierung). Ein anderes Verfahrensergebnis könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb der Bescheid betreffend die älteste Tochter des BF in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben sei. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige seien auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder, so auch der Bescheid betreffend den BF, zu beheben. Sodann erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.02.2020, mit dem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt.Der BF stellte am 28.03.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.04.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser zurückweisende Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2019 (betreffend den BF: Zl. W169 2173398-2/9E) gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seiner behebenden Begründung ausschließlich auf die älteste Tochter des BF und hielt fest, im Falle der Tochter würden sich neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben, und zwar allein im Hinblick auf einen selbstbestimmten Lebensstil (westliche Orientierung). Ein anderes Verfahrensergebnis könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb der Bescheid betreffend die älteste Tochter des BF in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben sei. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige seien auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder, so auch der Bescheid betreffend den BF, zu beheben. Sodann erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.02.2020, mit dem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 08.03.2018, Zl. 17 U 29/2018y, rechtskräftig am 12.03.2018, wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und §§ 15, 228 StGB (versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 08.03.2018, Zl. 17 U 29/2018y, rechtskräftig am 12.03.2018, wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) und Paragraphen 15, 228, StGB (versuchte mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.10.2020, Zl. 26 Hv 32/2020s, rechtskräftig am 21.10.2020, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4 verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum einen seine Ehegattin gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge eines Spazierganges bei einer Burg äußerte, dass er sie dort hinunterwerfen werde, und zum anderen, dass der BF seine Ehegattin in Form einer blutenden Lippe am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis gewertet, als erschwerend wurden Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Die Probezeit zum Urteil vom 08.03.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert.Er wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.10.2020, Zl. 26 Hv 32/2020s, rechtskräftig am 21.10.2020, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4 verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum einen seine Ehegattin gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge eines Spazierganges bei einer Burg äußerte, dass er sie dort hinunterwerfen werde, und zum anderen, dass der BF seine Ehegattin in Form einer blutenden Lippe am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis gewertet, als erschwerend wurden Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Die Probezeit zum Urteil vom 08.03.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert. II.1.
  14. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  15. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (16.09.2021, Version 5): Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021) Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Sicherheitslage (letzte Änderung: 16.09.2021) Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten (letzte Änderung: 16.09.2021) Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Taliban (letzte Änderung: 14.09.2021) Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Taliban - Struktur und Führung (letzte Änderung: 16.09.2021) Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Religionsfreiheit (letzte Änderung: 14.09.2021) Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  16. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  17. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] Apostasie, Blasphemie, Konversion (letzte Änderung: 14.09.2021) Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staat

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