G 2005, XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX
G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt III.) und dass
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt IV.). römisch eins.5. Das BFA wies mit Bescheiden vom 22.09.2017 (bzw. vom 30.11.2017) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). I.6. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.6. Den gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 24.05.2018, Zlen. W142 2173403-1/5E, W142 2173398-1/6E, W142 2173399-1/5E, W142 2173391-1/5E, W142 2173401-1/5E, W142 2173396-1/5E und W142 2181108-1/3E, stattgegeben, diese Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) und dass
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt VI.).römisch eins.9. Das BFA wies mit Bescheiden vom 01.10.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz erneut sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. I.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt VII.) und weiters wurde BF1
G aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.14. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.04.2019 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.) und weiters wurde BF1
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 29.03.2019 in einem bestimmen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, die BF hätten sich auf ihre ursprünglichen, nicht glaubhaften Fluchtgründe gestützt und diese gesteigert. Selbst bei Wahrunterstellung wäre dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Soweit BF1 und BF2 vorgebracht hätten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ihre Rechte als Frauen verlieren würden, sei festzuhalten, dass bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass Frauen nicht im gesamten Gebiet von Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt seien. Mazar-e Sharif sei ausreichend sicher und sicher erreichbar. Aufgrund der Gesamtheit der Angaben könne die Behörde nicht erkennen, dass BF1 und BF2 eine Einstellung verinnerlicht hätten, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe. I.
G vom 21.05.2019 wurde den Beschwerden
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
G vom 17.10.2019, Zl. W169 2173399-2/8E, W169 2173398-2/9E, W169 2173403-2/10E, W169 2173391-2/9E, W169 2173396-2/9E, W169 2173401-2/8E und W169 2181108-2/8E, wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die weiblichen BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass BF2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich Falle der BF2 jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass die BF2 seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass BF2 keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der BF2, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der BF2 von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits auch mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des § 68 AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der BF2 zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen BF nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die weiblichen BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar sei dem BFA beizupflichten, dass BF2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 08.04.2019 und am 11.04.2019 auf jene Gegebenheiten hingewiesen habe, die auch im ersten Verfahren berücksichtigt worden seien. Jedoch würden sich Falle der BF2 jedenfalls neu hinzugetretene, sachverhaltsändernde Elemente ergeben und zwar allein im Hinblick darauf, dass die BF2 seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 01.10.2018 nicht aufgehört habe, ihrem selbstbestimmten Lebensstil nachzugehen und sie sich dadurch auch weiterhin von den traditionell afghanischen Werten zunehmend distanziert habe. Dass BF2 keine Einstellung verinnerlicht hätte, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würde, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, könne vom BVwG nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhalten der BF2, welches sie auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens gesetzt habe, dass sie sich weiterhin weigere, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, diese zutiefst ablehne und die zugrundeliegenden, westlichen Werte verinnerlicht habe und auch danach lebe. Wie das BFA somit zu dem Schluss komme, eine verinnerlichte Einstellung im Sinne einer „westlichen Orientierung“, die eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen ließe, sei bei der BF2 von vornherein nicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des Antrages zu unterbleiben habe, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2018 bereits auch mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb auch aus diesem Grund und in Gesamtschau des Falles nicht von einer „entschiedenen Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen sei. Da das BFA sohin den gegenständlichen Folgeantrag der BF2 zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 seien auch die Bescheide der übrigen BF nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben. I.17. Am 13.12.2019 wurde BF1 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich und zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab an, sie halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen aufrecht. römisch eins.17. Am 13.12.2019 wurde BF1 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Angaben zur derzeitigen Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich und zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab an, sie halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen aufrecht. I.18. Am 13.12.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte ergänzende Angaben zur Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich, zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und zu ihren Zukunftsplänen. römisch eins.18. Am 13.12.2019 wurde auch BF2 vor dem BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie machte ergänzende Angaben zur Lebenssituation von ihr und ihrer Familie in Österreich, zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und zu ihren Zukunftsplänen. I.19. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005, hinsichtlich BF2 bis BF6 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
G 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).römisch eins.19. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.02.2020 die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, hinsichtlich BF2 bis BF6 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.02.2021 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend heißt es, dass die Fluchtgründe der BF im ersten Verfahren als nicht glaubhaft festgestellt worden seien und sich nunmehr kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Hinsichtlich BF1 und BF2 sei keine westliche Orientierung erkennbar. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Grundsätzlich könnte der Vater für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan aufkommen, doch sei davon auszugehen, dass aufgrund der derzeitigen Familiensituation die Existenzgrundlage der Familie im Herkunftsstaat nicht gesichert sei. I.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Taliban (letzte Änderung: 14.09.2021) Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Taliban - Struktur und Führung (letzte Änderung: 16.09.2021) Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Frauen (letzte Änderung: 16.09.2021) Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen" sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). Kinder (letzte Änderung: 16.09.2021) Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32% aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von der UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). [Über Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf Kinder, Schulbildung von Mädchen und Rekrutierung von Minderjährigen sind noch keine validen Informationen bekannt] II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zu ihrem Leben in Österreich: Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF, insbesondere auch zur Ehe von BF1 und ihrem Ehemann und zu deren Elterneigenschaft gegenüber BF2 bis BF6 stützen sich auf die diesbezüglich ebenfalls gleichbleibenden Angaben der BF während des gesamten Verfahrens. Zweifel an der Elternschaft von BF1 und ihrem Ehemann gegenüber ihren Kindern sind zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der BF in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu ihrer Herkunft, ihrem Lebenslauf, ihrer (mangelnden) Schulbildung, ihren Berufstätigkeiten sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen, folgen aus ihren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren sowie aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben von BF1, BF2 und dem Ehemann bzw. Vater in der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen (u.a. AS 79 ff und 250 ff des ersten BFA-Aktes, AS 233 ff des zweiten BFA-Aktes, Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF2 zu ihren umfassenden Integrationsbemühungen in Österreich haben sich nicht ergeben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in den gegenständlichen Verfahren folgt aus den vom Gericht eingeholten aktuellen Strafregister-Auszügen. II.2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF2 und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten west
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