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{'item': 'W235 2229888-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW235 2229888-1 Spruch, W235 2229888-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 8Abs. 4 Asyl

G stattgegeben wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 12.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben wird. XXXX , geb XXXX , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. römisch 40 , geb römisch 40 , wird eine für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2015 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 18.01.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 1.1.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1093027302-151660915, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1093027302-151660915, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Im Herkunftsstaat habe er in der afghanischen Provinz Ghazni bei einer Pflegefamilie gelebt. Seine leiblichen Eltern sowie sein leiblicher Bruder seien bereits verstorben. Sonstige Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es stehe nicht fest, dass er im Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte sowie aufgrund des bestehenden innerstaatlichen Konfliktes im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt sein werde. In Afghanistan werde er sohin in eine aussichtslose Lage geraten. Auf den Seiten 11 bis 74 dieses Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde unter anderem festgehalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates insoweit Glauben geschenkt werde, als er vorgebracht habe, dass er im Alter von 15 Jahren von seinem Stiefvater vor die Tür gesetzt worden sei und Afghanistan wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Auch seine Angst vor den Taliban sei nachvollziehbar; seinem Vorbringen würden sich jedoch keine hinreichenden Hinweise entnehmen lassen, dass er im Fall der Rückkehr einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides, dass die Situation in Afghanistan weder sicher noch stabil sei und von Provinz zu Provinz sowie innerhalb der einzelnen Distrikte variiere. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem Beschwerdeführer angesichts der schlechten Versorgungslage sowie des Fehlens eines familiären Netzwerkes nicht offen. Im Fall der Rückkehr wäre er daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt. Folglich sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G zuzuerkennen. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, dass die Situation in Afghanistan weder sicher noch stabil sei und von Provinz zu Provinz sowie innerhalb der einzelnen Distrikte variiere. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei zudem häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem Beschwerdeführer angesichts der schlechten Versorgungslage sowie des Fehlens eines familiären Netzwerkes nicht offen. Im Fall der Rückkehr wäre er daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt. Folglich sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 09.11.2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.2.
  2. Am 11.12.2017 erfolgte daraufhin eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer er anführte, gesund zu sein und sich nicht in medikamentöser Behandlung zu befinden. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ursprünglich aus der Provinz Ghazni stamme. Im Jahr 2013 habe er Ghazni verlassen. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Seit seiner Ausreise aus dem Iran habe er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan oder im Iran. Über Bekannte in Österreich habe er versucht, Verwandte zu finden. Er habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Betreffend sein Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er für das XXXX zehn Monate unentgeltlich tätig gewesen sei. Von April 2017 bis September 2017 habe er in einem Kletterpark gearbeitet, wodurch er ein monatliches Einkommen von ca. € 400,00 bis € 500,00 erzielt habe. Aktuell besuche er einen Kurs an der „ XXXX ". Er sei auf der Suche nach Arbeit, habe aber derzeit keine Beschäftigung. 1.2.
  3. Am 11.12.2017 erfolgte daraufhin eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer er anführte, gesund zu sein und sich nicht in medikamentöser Behandlung zu befinden. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ursprünglich aus der Provinz Ghazni stamme. Im Jahr 2013 habe er Ghazni verlassen. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Seit seiner Ausreise aus dem Iran habe er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan oder im Iran. Über Bekannte in Österreich habe er versucht, Verwandte zu finden. Er habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Betreffend sein Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er für das römisch 40 zehn Monate unentgeltlich tätig gewesen sei. Von April 2017 bis September 2017 habe er in einem Kletterpark gearbeitet, wodurch er ein monatliches Einkommen von ca. € 400,00 bis € 500,00 erzielt habe. Aktuell besuche er einen Kurs an der „ römisch 40 ". Er sei auf der Suche nach Arbeit, habe aber derzeit keine Beschäftigung. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer (unter anderem) folgende Unterlagen in Vorlage: ● ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX .05.2017 und  ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom römisch 40 .05.2017 und ● Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom XXXX .02.2017 Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom römisch 40 .02.2017 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1093027302-151660915, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 24.01.2020 verlängert.
  5. Gegenständliches Verfahren: 2.
  6. Am 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. 2.2.
  7. Daraufhin erfolgte am 30.01.2020 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er zunächst bestätigte, gesund zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Sein Stiefvater, seine Stiefmutter sowie seine zwei Stiefbrüder hätten in der afghanischen Provinz Ghazni gelebt. Sein Stiefvater habe eine Motorradwerkstatt gehabt. Der Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan bestehe zu ihnen jedoch kein Kontakt mehr. Befragt, ob er versucht habe, seine Stiefeltern wieder zu finden, erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei schon der Gedanke gekommen, er habe jedoch noch nicht nach ihnen gesucht. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe keine sonstigen Verwandten in Afghanistan oder in einem anderen Land. Betreffend sein Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er aktuell einer Saisonarbeit nachgehe. Zuvor habe er in einem Unternehmen in der Produktion gearbeitet. Er habe jedoch gekündigt, da er vom Produktionslärm immer wieder Kopfschmerzen bekommen habe. Im Anschluss an die Saisonarbeit wolle er eine Lehre absolvieren. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, welche Probleme er im Fall einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort keine Sicherheit habe. Er sei überdies an Österreich gewöhnt. Ob ihm von Seiten der afghanischen Regierung Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer (unter anderem) folgende Unterlagen in Kopie vor: ● Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX .10.2019 und  Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom römisch 40 .10.2019 und ● Arbeitszeugnis der XXXX , wonach der Beschwerdeführer von XXXX .01.2018 bis XXXX .07.2019 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt war Arbeitszeugnis der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer von römisch 40 .01.2018 bis römisch 40 .07.2019 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt war 2.2.
  8. Mit Schreiben vom 31.01.2020 brachte der Beschwerdeführer überdies eine Gehaltsabrechnung betreffend Dezember 2019 (in Kopie) in Vorlage, wonach er in diesem Zeitraum als Liftwart bei einer Liftgesellschaft beschäftigt gewesen ist.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 24.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag vom 12.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt III.).

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 24.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sein Antrag vom 12.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, aus Ghazni stamme und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Er habe als Mechaniker in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet und sei ab seinem 15. Lebensjahr im Iran als Reinigungskraft, als Arbeiter in einer Taschenfirma sowie als Fliesenleger tätig gewesen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz sei er minderjährig gewesen, während er nunmehr volljährig sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 sei ihm aufgrund seines jungen Lebensalters sowie des fehlenden familiären Netzwerkes im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden jedoch nicht mehr vorliegen, da für den Beschwerdeführer als alleinstehender, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann die Möglichkeit bestehe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in Anspruch zu nehmen. In Österreich habe er wertvolle Kenntnisse erlangt, welche ihm bei der Rückkehr von Vorteil sein könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in Form seiner Stiefeltern und Stiefbrüder verfüge und von diesen im Fall der Rückkehr finanzielle Unterstützung erhalten könne. Im Fall der Rückkehr sei es ihm überdies zumutbar, durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der in Österreich gesammelten Erfahrungen (Saisonarbeit, Deutschkenntnisse etc.) habe der Beschwerdeführer einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitssuchenden in Afghanistan. Auf den Seiten 10 bis 87 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich wertvolle Berufskenntnisse sowie anderes lebensnotwendiges Wissen angeeignet habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde er daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Er sei nunmehr älter, erfahrener und selbstständiger. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit habe er die Möglichkeit, sich in den sicheren Provinzen allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Bei der Arbeitssuche in Afghanistan könne er überdies in einem der insgesamt 13 Employment Services Center, durch welche vor allem Frauen und Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt integriert werden sollten, Unterstützung erhalten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.01.2020 könne weiters davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, zu seinen Angehörigen Kontakt herzustellen und von ihnen finanzielle Unterstützung zu erhalten. Von wesentlicher Bedeutung sei überdies seine Volksgruppenzugehörigkeit, da die Stammes- und Volksgruppenstrukturen mit einem familiären oder sozialen Netzwerk im klassischen Sinn zu vergleichen seien. Vor diesem Hintergrund werde der Beschwerdeführer auch ohne Unterstützung von nahen Verwandten nicht in eine ausweglose Situation geraten. Ferner könne er im Fall der Rückkehr auch auf die Unterstützung von diversen Hilfsorganisationen zurückgreifen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Gegenständlich würden die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Da der Beschwerdeführer gesund, volljährig und arbeitswillig sei, sei es ihm nunmehr möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Konkret stehe ihm als junger, gesunder, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann, welcher Berufserfahrung gesammelt habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offen. Beide Städte seien als hinreichend sicher zu qualifizieren und würden über einen sicher erreichbaren Flughafen verfügen. Auch die grundlegende Versorgung sei in diesen Städten gewährleistet. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und verfüge im Herkunftsstaat über soziale Anknüpfungspunkte, welche ihn tatsächlich unterstützen könnten. Darüber hinaus bestehe für ihn die Möglichkeit, im Fall der Rückkehr von UNHCR und IOM Unterstützung bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erhalten. Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe könne er zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Weiters wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei einer Neuansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Hilfe und Schutz von der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara erhalten werde. In einer Gesamtschau würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sohin nicht mehr vorliegen und sei ihm daher der Status

§ 9Abs. 1 Asyl

G abzuerkennen gewesen. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Gegenständlich würden die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Da der Beschwerdeführer gesund, volljährig und arbeitswillig sei, sei es ihm nunmehr möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Konkret stehe ihm als junger, gesunder, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann, welcher Berufserfahrung gesammelt habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offen. Beide Städte seien als hinreichend sicher zu qualifizieren und würden über einen sicher erreichbaren Flughafen verfügen. Auch die grundlegende Versorgung sei in diesen Städten gewährleistet. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und verfüge im Herkunftsstaat über soziale Anknüpfungspunkte, welche ihn tatsächlich unterstützen könnten. Darüber hinaus bestehe für ihn die Möglichkeit, im Fall der Rückkehr von UNHCR und IOM Unterstützung bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erhalten. Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe könne er zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Weiters wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei einer Neuansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Hilfe und Schutz von der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara erhalten werde. In einer Gesamtschau würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sohin nicht mehr vorliegen und sei ihm daher der Status

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 16.03.2020 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass im vergangenen Jahr die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan keine Verbesserung erfahren habe. Tatsächlich habe sich die Situation in Afghanistan weiter verschlechtert, da der Einfluss der Taliban sowie die Anzahl an Terroranschlägen gestiegen sei. Die allgemeine Situation sei noch immer katastrophal. Auch hinsichtlich der sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sei keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht in der Lage, sich in Afghanistan eine zumutbare Existenz aufzubauen. Festgehalten wurde weiters, dass sich der Kenntnisstand der Behörde seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht verändert, sondern die Behörde den Sachverhalt lediglich neu interpretiert habe. Eine sachliche Rechtfertigung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes liege somit nicht vor und erweise sich der angefochtene Bescheid vor diesem Hintergrund als rechtswidrig.
  2. Mit Schreiben vom 23.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Lohn- und Gehaltsabrechnungen der XXXX für den Zeitraum von Mai 2021 bis September 2021 sowie für November 2021 in Vorlage.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Lohn- und Gehaltsabrechnungen der römisch 40 für den Zeitraum von Mai 2021 bis September 2021 sowie für November 2021 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Erstsprache ist Dari. Er stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, ist dort in einer Pflegefamilie aufgewachsen und hat in der Motorradwerkstatt seines Stiefvaters mitgearbeitet. Im Jahr 2013 ist er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hat in der Folge zwei Jahre im Iran gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten bestritten hat. 1.1.
  7. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1093027302-151660915, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.01.2018 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Er sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen, da seine leiblichen Eltern sowie sein leiblicher Bruder bereits verstorben seien. Sonstige Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes, der schlechten Versorgungslage sowie der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte könne im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 24.01.2020 verlängert. Daraufhin stellte er am 12.12.2019 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
  8. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Stiefeltern und seinen zwei Stiefbrüdern, welche im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Ghazni gelebt haben und zu welchen er keinen Kontakt pflegt – keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt sohin im Herkunftsstaat über kein tragfähiges soziales Netzwerk, welches im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan willig und in der Lage wäre, ihn zu unterstützen. Auch außerhalb seines Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, welchen ihn finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich von April 2017 bis September 2017 in einem Klettergarten gearbeitet. Ferner ist er von XXXX .01.2018 bis XXXX .07.2019 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt gewesen und ist in der Folge einer Saisonarbeit als Liftwart nachgegangen. Aktuell ist er für die XXXX tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 erlangt und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Ferner hat er am XXXX .10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich von April 2017 bis September 2017 in einem Klettergarten gearbeitet. Ferner ist er von römisch 40 .01.2018 bis römisch 40 .07.2019 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt gewesen und ist in der Folge einer Saisonarbeit als Liftwart nachgegangen. Aktuell ist er für die römisch 40 tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 erlangt und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Ferner hat er am römisch 40 .10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  9. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan, steht nicht fest, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1093027302-151660915, wesentlich und nachhaltig verbessert haben. 1.
  10. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan: 1.2.
  11. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan: 1.2.1.
  12. Sicherheitslage: Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban: Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul: Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte: Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). […] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021: Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.

  1. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  2. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  3. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  4. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). […] Opiumproduktion und die Sicherheitslage: Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020). […] 1.2.1.
  5. Zentrale Akteure: In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021). Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021). […] Taliban: Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). […] Struktur und Führung: Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen (RFE/RL 6.8.2021) bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten (FR 18.8.2021) ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks (RFE/RL 6.8.2021) und der Miran Shah-Schura ist (UNSC 1.6.2021). Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der "Übergangsregierung" die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister (NZZ 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020).

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). […] 1.2.1.3. Grundversorgung und Wirtschaft: Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (DW 24.8.2021). Dürre und Überschwemmungen: Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021). […] Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). […] Arbeitsmarkt: Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (IOM 18.3.2021). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch abgesehen werden.] […] Bank- und Finanzwesen: Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.8.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.8.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wiederaufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.8.2021). […] 1.2.1.

  1. Medizinische Versorgung: […] COVID-19: Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 gehabt (IOM 23.9.2020). Bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs im Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020). Sicherheitslage bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021: Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNOCHA 19.12.2020; vgl. ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (UNAMA 2.2021; vergleiche AA 16.7.2020, UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, ICRC 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNOCHA 19.12.2020; vergleiche ICRC 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vergleiche UNOCHA 7.3.2021). UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu
  2. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z.B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vgl AI 16.6.2021). UNAMA verifizierte zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020 90 Angriffe, welche die Gesundheitsversorgung beeinträchtigten. Ein Anstieg um 20% im Vergleich zu
  3. Diese Vorfälle umfassen sowohl direkte Angriffe oder Drohungen gegen Gesundheitseinrichtungen und Personal, als auch wahllose Angriffe, die zu zufälligen Schäden an Gesundheitseinrichtungen und geschütztem Personal führen. Ein Trend aus dem Jahr 2019 setzte sich 2020 fort, indem die Taliban eine Reihe von Gesundheitszentren bedrohten und medizinisches Personal entführten, um sie zu verschiedenen Handlungen zu zwingen, wie z.B. sich mit ihnen zu koordinieren, ihre Kämpfer medizinisch zu versorgen, Medikamente und Einrichtungen zu übergeben, Sondersteuern zu zahlen oder ihre Dienste an einen anderen Ort zu verlagern. Die Taliban bedrohten das Jahr 2020 hindurch Gesundheitszentren. So erzwangen die Taliban beispielsweise am 11.11.2020 in der Provinz Badakhshan die Schließung von 17 Gesundheitszentren in sechs Distrikten (UNAMA 2.2021a). In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheits- und Ernährungsdiensten in der Provinz behindert. (UNOCHA 7.3.2021). Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Beschränkungen des Zugang zu Gesundheitseinrichtungen setzen sich im Jahr 2021 fort (UNOCHA 7.3.2021; vergleiche AI 16.6.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021: Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021).Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren (WHO 28.8.2021; vergleiche HRW 3.9.2021). Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (WHO 28.8.2021). Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vgl. WHO 22.8.2021).Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (WHO 28.9.2021; vergleiche WHO 22.8.2021). […] 1.2.1.
  4. Rückkehr: […] Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt. […] 1.2.
  5. UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021: Einleitung: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
  6. Juli und
  7. August
  8. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz: Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch

Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge

der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Empfehlung eines Abschiebestopps. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. […]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung), zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft aus der afghanischen Provinz Ghazni, zu seinem Leben in einer Pflegefamilie, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seiner Einreise in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, die im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren basieren. 2.1.
  4. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung und Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1093027302-
  5. Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend die letzte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.01.2020 sowie betreffend das gegenständliche Verfahren über seinen Antrag auf weitere Verlängerung derselben zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, basiert auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug vom 11.01.2022).2.1.
  6. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung und Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1093027302-
  7. Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend die letzte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.01.2020 sowie betreffend das gegenständliche Verfahren über seinen Antrag auf weitere Verlängerung derselben zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, basiert auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister vergleiche den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug vom 11.01.2022). 2.1.
  8. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Stiefeltern und seinen zwei Stiefbrüdern, welche im Zeitpunkt seiner Ausreise in Ghazni gelebt haben und zu welchen er keinen Kontakt pflegt – über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 30.01.2020, welche auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubhaft erachtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings – anders als die belangte Behörde – nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Unterstützung von Seiten seiner in der Provinz Ghazni wohnhaften Pflegefamilie rechnen könnte. Aus den Erwägungen der Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ergibt sich, dass konkret von einer Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen ausgegangen wird. Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.01.2020 anführte, dass sein Stiefvater seinerzeit eine Motorradwerkstatt betrieben habe und es seiner Pflegefamilie wirtschaftlich gut gegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte, die eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegefamilie wahrscheinlich erscheinen lassen, ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht. Die Behörde übersieht insbesondere, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat anführte, er habe bis zu seinem
  9. Lebensjahr bei der Pflegefamilie gelebt und habe in der Werkstatt seines Stiefvaters gearbeitet; in der Folge sei er jedoch von seinem Stiefvater verstoßen worden, da seine Pflegeeltern eigene Kinder bekommen hätten (vgl. AS 45ff). Aus den Erwägungen im Bescheid vom 24.01.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geht weiters hervor, dass die Behörde das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater vor die Tür gesetzt wurde, als glaubhaft erachtete und zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über kein familiäres Netzwerk (vgl. AS 132f). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Behörde im gegenständlichen Verfahren davon ausging, dass die Pflegefamilie des Beschwerdeführers nunmehr bereit wäre, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen, zumal sich hierfür weder aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.01.2020 noch aus dem übrigen Akteninhalt Hinweise ergeben. Die Feststellung der Behörde zur tatsächlichen Unterstützungsbereitschaft der Pflegefamilie findet sohin keine Deckung in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sonstige Angehörige oder Bekannte hat, von welchen er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurde ein solcher Sachverhalt im Übrigen auch vom Bundesamt nicht angenommen). Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder sonstige soziale Kontakte verfügt, welche im Fall seiner Rückkehr fähig und auch willig wären, ihn zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings – anders als die belangte Behörde – nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Unterstützung von Seiten seiner in der Provinz Ghazni wohnhaften Pflegefamilie rechnen könnte. Aus den Erwägungen der Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ergibt sich, dass konkret von einer Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen ausgegangen wird. Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.01.2020 anführte, dass sein Stiefvater seinerzeit eine Motorradwerkstatt betrieben habe und es seiner Pflegefamilie wirtschaftlich gut gegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte, die eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegefamilie wahrscheinlich erscheinen lassen, ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht. Die Behörde übersieht insbesondere, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat anführte, er habe bis zu seinem
  10. Lebensjahr bei der Pflegefamilie gelebt und habe in der Werkstatt seines Stiefvaters gearbeitet; in der Folge sei er jedoch von seinem Stiefvater verstoßen worden, da seine Pflegeeltern eigene Kinder bekommen hätten vergleiche AS 45ff). Aus den Erwägungen im Bescheid vom 24.01.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, geht weiters hervor, dass die Behörde das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater vor die Tür gesetzt wurde, als glaubhaft erachtete und zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über kein familiäres Netzwerk vergleiche AS 132f). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Behörde im gegenständlichen Verfahren davon ausging, dass die Pflegefamilie des Beschwerdeführers nunmehr bereit wäre, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen, zumal sich hierfür weder aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.01.2020 noch aus dem übrigen Akteninhalt Hinweise ergeben. Die Feststellung der Behörde zur tatsächlichen Unterstützungsbereitschaft der Pflegefamilie findet sohin keine Deckung in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sonstige Angehörige oder Bekannte hat, von welchen er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurde ein solcher Sachverhalt im Übrigen auch vom Bundesamt nicht angenommen). Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder sonstige soziale Kontakte verfügt, welche im Fall seiner Rückkehr fähig und auch willig wären, ihn zu unterstützen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen nachvollziehbaren Angaben, welche bereits vom Bundesamt als glaubhaft erachtet und durch den amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .12.2019 sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Arbeitszeugnis der XXXX , Lohn- und Gehaltsabrechnung einer Liftgesellschaft für Dezember 2019 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen der XXXX für den Zeitraum Mai 2021 bis September 2021 und November 2021) bestätigt wurden. Die Feststellungen zur Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2, zur Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses stützen sich ferner auf das im Akt aufliegende ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX .05.2017, auf die Teilnahmebestätigung des ÖIF vom XXXX .02.2017 und auf das Zeugnis einer Neuen Mittelschule vom XXXX .10.
  11. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen nachvollziehbaren Angaben, welche bereits vom Bundesamt als glaubhaft erachtet und durch den amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .12.2019 sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Arbeitszeugnis der römisch 40 , Lohn- und Gehaltsabrechnung einer Liftgesellschaft für Dezember 2019 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen der römisch 40 für den Zeitraum Mai 2021 bis September 2021 und November 2021) bestätigt wurden. Die Feststellungen zur Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2, zur Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses stützen sich ferner auf das im Akt aufliegende ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom römisch 40 .05.2017, auf die Teilnahmebestätigung des ÖIF vom römisch 40 .02.2017 und auf das Zeugnis einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 .10.
  12. Ebenso gründet die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.
  13. Hinweise, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen, wobei ein solcher Sachverhalt weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur ansatzweise behauptet wurde. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Ausführungen zu seiner Erwerbstätigkeit war darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die Feststellung zur Unbescholtenheit basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.01.
  14. 2.1.
  15. Die (Negativ)feststellung, wonach nicht festgestellt wird, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1093027302-151660915, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden (vgl. dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Da dem Bescheid vom 15.01.2018 keine Feststellungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 24.01.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. 2.1.
  16. Die (Negativ)feststellung, wonach nicht festgestellt wird, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1093027302-151660915, wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden vergleiche dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Da dem Bescheid vom 15.01.2018 keine Feststellungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 24.01.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. 2.
  17. Zu den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem – dem Bundesamt selbstverständlich bekannten - Länderinformationsblatt der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation „Afghanistan vom 16.09.2021, Version 5“, sowie der „UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ vom August
  18. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Aus den Länderberichten ergibt sich insbesondere, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme der Taliban eine wesentliche Verschlechterung erfahren hat. Aktuell gibt es kein Gebiet in Afghanistan, das nicht unter der Kontrolle der Taliban steht bzw. ohne Kontakt mit diesen erreichbar wäre. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass seitens der Taliban willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen durchgeführt werden. Angesichts dieser Entwicklungen ist die aktuelle Lage in Afghanistan sohin – trotz der teilweise gegenteiligen medialen Beteuerungen der Taliban –als äußerst volatil zu qualifizieren. Weiters ist festzuhalten, dass sich die ohnehin schlechte Versorgungslage in Afghanistan bereits ab März 2020 durch die COVID-19 Pandemie stetig weiter verschärft hat. Hinzu kommt, dass infolge der Machtübernahme der Taliban keine neuen Dollarlieferungen eingetroffen sind, um die Währung zu stützen, weshalb die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen ist und die Preise in die Höhe getrieben worden sind. Nach der den Feststellungen zugrunde gelegten UNHCR Position hat sich bereits im August 2021 eine humanitäre Notlage in ganz Afghanistan abgezeichnet und sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15.01.2018 drastisch verschlechtert hat.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: § 8. Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, Status des subsidiär Schutzberechtigten

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

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