4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 des Waffengesetzes gegen den BF unter Anwendung des § 57 AVG ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen. Begründend war ausgeführt worden, es sei laut Verständigung einer österreichischen Polizeidirektion bekannt geworden, dass der BF unter Verdacht stehe, am XXXX .2021 einer Person verbal mit dem Umbringen mit einer Waffe gedroht zu haben. Die zuständige Landespolizeidirektion kam aufgrund dieses Ereignisses zur Auffassung, dass der BF durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum gefährden könnte. Mit Bescheid einer österreichischen Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2021 wurde
, Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes gegen den BF unter Anwendung des Paragraph 57, AVG ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen. Begründend war ausgeführt worden, es sei laut Verständigung einer österreichischen Polizeidirektion bekannt geworden, dass der BF unter Verdacht stehe, am römisch 40 .2021 einer Person verbal mit dem Umbringen mit einer Waffe gedroht zu haben. Die zuständige Landespolizeidirektion kam aufgrund dieses Ereignisses zur Auffassung, dass der BF durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum gefährden könnte. Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass der BF aufgrund des Vorfalles am XXXX 2021 angezeigt worden war und ihm wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass der BF aufgrund des Vorfalles am römisch 40 2021 angezeigt worden war und ihm wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit einer durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung durch die PI Fremdenpolizei am 10.03.2021 wurden die Alias-Identitäten des BF XXXX und XXXX festgestellt.Mit einer durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung durch die PI Fremdenpolizei am 10.03.2021 wurden die Alias-Identitäten des BF römisch 40 und römisch 40 festgestellt. In der Folge wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen und der wurde in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Bericht über die Festnahme vom 10.03.2021 wird insbesondere auch angeführt, dass der BF am XXXX 2014 und am XXXX .2016 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte.In der Folge wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der wurde in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Bericht über die Festnahme vom 10.03.2021 wird insbesondere auch angeführt, dass der BF am römisch 40 2014 und am römisch 40 .2016 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 11.03.2021 über den Vorfall am XXXX .2021 gab der BF insbesondere an, dass es sich bei der Person, welcher er gedroht habe, um die Hausmeisterin handle, dieser habe er bei Tätigkeiten auch geholfen, sie habe ihn jedoch, obwohl sie ihm dies versprochen habe, nie angemeldet. Am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe er die Hausmeisterin ersucht ihm sein Geld für seine Arbeitstätigkeit zu geben, diese habe ihn aber nur beschimpft. Für seine Arbeit, die er drei bis vier Monate lange geleistet habe, hätte er nur einen alten Kühlschrank und einen alten Fernseher bekommen, jedoch schulde die Hausmeisterin dem BF und anderen Personen noch Geld. Der BF bestritt die Beschuldigung, dass er ihr gedroht habe, vielmehr behauptete er, dass er mit ihr „hin- und hergestritten“ habe, dass die Hausmeisterin Drogen konsumiere und eine Waffe besitze. Er habe sich gegen die Festnahme durch die Polizei nicht gewehrt. Er sei betrunken gewesen, weil er eine Flasche Wein und drei Schnäpse konsumiert habe, er erinnere sich jedoch an den besagten Vorfall. Der BF verlangte, dass drei Zeugen einvernommen würden und er wisse nicht, warum er ein Waffenverbot erhalten habe, da er keine Waffe besitze. Er wolle eigentlich nichts mit der Polizei zu tun haben, geniere sich für den Vorfall und die Hausmeisterin sei nicht „sein Niveau“. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 11.03.2021 über den Vorfall am römisch 40 .2021 gab der BF insbesondere an, dass es sich bei der Person, welcher er gedroht habe, um die Hausmeisterin handle, dieser habe er bei Tätigkeiten auch geholfen, sie habe ihn jedoch, obwohl sie ihm dies versprochen habe, nie angemeldet. Am Tag, als die Polizei gekommen sei, habe er die Hausmeisterin ersucht ihm sein Geld für seine Arbeitstätigkeit zu geben, diese habe ihn aber nur beschimpft. Für seine Arbeit, die er drei bis vier Monate lange geleistet habe, hätte er nur einen alten Kühlschrank und einen alten Fernseher bekommen, jedoch schulde die Hausmeisterin dem BF und anderen Personen noch Geld. Der BF bestritt die Beschuldigung, dass er ihr gedroht habe, vielmehr behauptete er, dass er mit ihr „hin- und hergestritten“ habe, dass die Hausmeisterin Drogen konsumiere und eine Waffe besitze. Er habe sich gegen die Festnahme durch die Polizei nicht gewehrt. Er sei betrunken gewesen, weil er eine Flasche Wein und drei Schnäpse konsumiert habe, er erinnere sich jedoch an den besagten Vorfall. Der BF verlangte, dass drei Zeugen einvernommen würden und er wisse nicht, warum er ein Waffenverbot erhalten habe, da er keine Waffe besitze. Er wolle eigentlich nichts mit der Polizei zu tun haben, geniere sich für den Vorfall und die Hausmeisterin sei nicht „sein Niveau“. Eine als Zeugin einvernommene Person gab am 11.03.2021 an, dass der BF die Hausmeisterin wiederholt beschimpft und bedroht habe. Als die Polizei gekommen sei, sei der BF laut Zeugin sehr provokant und aggressiv gewesen. Der BF wurde am 11.03.2021 einvernommen und gab insbesondere an, er sei gesund, jedoch nehme er Beruhigungsmittel zum Schlafen, mit seiner Nase habe er Probleme und er habe in einem österreichischen Krankenhaus am XXXX 2021 einen Operationstermin, bei diesem Termin sollen Lipome entfernt werden. Befragt zu den Aliasnamen gab der BF an, XXXX sei sein Geburtsname, XXXX habe er angenommen wegen des Antritts zum Erbe seines Großvaters, XXXX habe er nie geheißen und XXXX sei der Name aufgrund seiner Heirat mit seiner jetzigen Frau. Eine 22jährige Tochter lebe in Deutschland, mit dieser habe er seit rund 20 Jahren keinen Kontakt, mit XXXX sei er seit fünf Jahren verheiratet, die Heirat sei in Serbien erfolgt. Seine Ehefrau sei seit 05.02.2019 im Bundesgebiet gemeldet, der BF sei in Serbien gewesen bei seiner Mutter, diese habe ein Haus und vermiete Wohnungen. Nunmehr habe sie alles verkauft und lebe in XXXX bei seiner Schwester. Die Wohnung, in welcher er nun in Österreich lebe, sei die Mietwohnung seiner Ehefrau. Er habe in Serbien, Österreich und Deutschland die Hauptschule besucht. Er habe immer als Ladendetektiv und im Sicherheitsdienst gearbeitet. Als sein Vater vor rund 20 Jahren verstorben sei, habe er das Restaurant von seiner Ehefrau verkauft. Anfang 2000 sei er als serbischer Soldat im Kosovokrieg gewesen. 2001 sei er zu seiner Mutter nach Wien und habe zB für ein österreichisches Hotel als Shuttlefahrer gearbeitet. Vor vier Jahren habe er zuletzt in Deutschland gearbeitet. Dann sei er nach Serbien zu seiner Mutter, dort habe er seine jetzige Frau geheiratet. In Serbien sei er von einer Mutter finanziert worden, nunmehr werde er von seiner Frau unterstützt, diese bestreite seinen Unterhalt. In Österreich habe er nur seine Frau, in Serbien habe er keine Anbindungen mehr. Er wolle in Österreich leben und arbeiten. Zuletzt sei er kurz vor dem 20.08.2020 in Serbien gewesen. In Deutschland würden seine Eltern und seine Schwester leben. In Österreich habe er noch zwei Halbschwestern, zu diesen habe er keinen Kontakt. Befragt zu seinen Asylanträgen in Deutschland in den Jahren 2014 und 2016 gab der BF an, er sei einmal mit dem Flugzeug abgeschoben worden und einmal sei er „von selbst gegangen“. Der BF wurde am 11.03.2021 einvernommen und gab insbesondere an, er sei gesund, jedoch nehme er Beruhigungsmittel zum Schlafen, mit seiner Nase habe er Probleme und er habe in einem österreichischen Krankenhaus am römisch 40 2021 einen Operationstermin, bei diesem Termin sollen Lipome entfernt werden. Befragt zu den Aliasnamen gab der BF an, römisch 40 sei sein Geburtsname, römisch 40 habe er angenommen wegen des Antritts zum Erbe seines Großvaters, römisch 40 habe er nie geheißen und römisch 40 sei der Name aufgrund seiner Heirat mit seiner jetzigen Frau. Eine 22jährige Tochter lebe in Deutschland, mit dieser habe er seit rund 20 Jahren keinen Kontakt, mit römisch 40 sei er seit fünf Jahren verheiratet, die Heirat sei in Serbien erfolgt. Seine Ehefrau sei seit 05.02.2019 im Bundesgebiet gemeldet, der BF sei in Serbien gewesen bei seiner Mutter, diese habe ein Haus und vermiete Wohnungen. Nunmehr habe sie alles verkauft und lebe in römisch 40 bei seiner Schwester. Die Wohnung, in welcher er nun in Österreich lebe, sei die Mietwohnung seiner Ehefrau. Er habe in Serbien, Österreich und Deutschland die Hauptschule besucht. Er habe immer als Ladendetektiv und im Sicherheitsdienst gearbeitet. Als sein Vater vor rund 20 Jahren verstorben sei, habe er das Restaurant von seiner Ehefrau verkauft. Anfang 2000 sei er als serbischer Soldat im Kosovokrieg gewesen. 2001 sei er zu seiner Mutter nach Wien und habe zB für ein österreichisches Hotel als Shuttlefahrer gearbeitet. Vor vier Jahren habe er zuletzt in Deutschland gearbeitet. Dann sei er nach Serbien zu seiner Mutter, dort habe er seine jetzige Frau geheiratet. In Serbien sei er von einer Mutter finanziert worden, nunmehr werde er von seiner Frau unterstützt, diese bestreite seinen Unterhalt. In Österreich habe er nur seine Frau, in Serbien habe er keine Anbindungen mehr. Er wolle in Österreich leben und arbeiten. Zuletzt sei er kurz vor dem 20.08.2020 in Serbien gewesen. In Deutschland würden seine Eltern und seine Schwester leben. In Österreich habe er noch zwei Halbschwestern, zu diesen habe er keinen Kontakt. Befragt zu seinen Asylanträgen in Deutschland in den Jahren 2014 und 2016 gab der BF an, er sei einmal mit dem Flugzeug abgeschoben worden und einmal sei er „von selbst gegangen“. Wiederholt befragt verneinte der BF, in anderen Staaten Probleme mit Strafverfolgungsbehörden zu haben. Auf Vorhalt, dass der BF in Deutschland und Serbien von den Behörden gesucht werde, gab der BF an, in Deutschland sei er selbst ausgereist und in Serbien sei er im Jahr 2011 zehn Monate im Gefängnis gewesen wegen einer Prügelei. Der BF gab befragt, was gegen ein Aufenthaltsverbot in Österreich bzw. ein Einreiseverbot in die EU spreche, an, in Serbien habe er niemanden und seine Frau lebe in Österreich. Mit 11.03.2021 legte der BF rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme und einen Antrag auf Enthaftung vor. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF am XXXX .2017 die deutsche Staatsangehörige XXXX geheiratet habe, diese halte sich in Österreich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf und sei hier erwerbstätig. Der BF sei im August 2020 als serbischer Staatsangehöriger visumsfrei in Österreich eingereist und habe der zuständigen Niederlassungsbehörde in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer EWR-Bürgerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Lediglich aufgrund des noch fehlenden polizeilichen Führungszeugnisses seines Herkunftsstaates Serbien sei ihm die beantragte Aufenthaltskarte von Seiten der Niederlassungsbehörde bis dato noch nicht ausgestellt worden. Dessen ungeachtet halte sich der BF in Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Recht von begünstigten Drittstaatsangehörigen, sich in Österreich niederzulassen, bestehe bereits aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft und werde durch die Aufenthaltskarte nur dokumentiert. Der Aufenthaltskarte komme dementsprechend lediglich der Charakter einer deklarativen Bestätigung des Aufenthaltsrechts des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu (vgl VwGH vom 26.11.2009 zur Zahl 2008/17/0720 und VwGH vom 16.02.2012 zur Zahl 2009/01/0062). Zu betonen sei in diesem Zusammenhang noch, dass gegen den BF keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (etwa in Form eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG bzw. eines Aufenthaltsverbotes
Dessen ungeachtet sei der BF in seiner Wohnung in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Ein konkreter Grund für seine Festnahme und anschließende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum sei ihm von den einschreitenden Polizeibeamten nicht mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung der §§ 34 Abs. 1 Z. 2 und 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG verwiesen, denen zufolge ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt nach § 34 FPG bzw. die Vornahme einer Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 40 FPG gegen einen Fremden nur dann zulässig sei, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzungen für eine Festnahme und anschließende Anhaltung des BF würden demnach schon aufgrund seines ihm als Angehörigen einer EWR-Bürgerin zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht vorliegen.Mit 11.03.2021 legte der BF rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme und einen Antrag auf Enthaftung vor. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2017 die deutsche Staatsangehörige römisch 40 geheiratet habe, diese halte sich in Österreich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf und sei hier erwerbstätig. Der BF sei im August 2020 als serbischer Staatsangehöriger visumsfrei in Österreich eingereist und habe der zuständigen Niederlassungsbehörde in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer EWR-Bürgerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG gestellt. Lediglich aufgrund des noch fehlenden polizeilichen Führungszeugnisses seines Herkunftsstaates Serbien sei ihm die beantragte Aufenthaltskarte von Seiten der Niederlassungsbehörde bis dato noch nicht ausgestellt worden. Dessen ungeachtet halte sich der BF in Umsetzung von Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG auf der Grundlage des , Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Recht von begünstigten Drittstaatsangehörigen, sich in Österreich niederzulassen, bestehe bereits aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft und werde durch die Aufenthaltskarte nur dokumentiert. Der Aufenthaltskarte komme dementsprechend lediglich der Charakter einer deklarativen Bestätigung des Aufenthaltsrechts des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu vergleiche VwGH vom 26.11.2009 zur Zahl 2008/17/0720 und VwGH vom 16.02.2012 zur Zahl 2009/01/0062). Zu betonen sei in diesem Zusammenhang noch, dass gegen den BF keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (etwa in Form eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG bzw. eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG) bestehe. Dessen ungeachtet sei der BF in seiner Wohnung in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Ein konkreter Grund für seine Festnahme und anschließende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum sei ihm von den einschreitenden Polizeibeamten nicht mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung der Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 40 Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG verwiesen, denen zufolge ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt nach Paragraph 34, FPG bzw. die Vornahme einer Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 40, FPG gegen einen Fremden nur dann zulässig sei, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzungen für eine Festnahme und anschließende Anhaltung des BF würden demnach schon aufgrund seines ihm als Angehörigen einer EWR-Bürgerin zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht vorliegen. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Personalausweis der deutschen Ehefrau des BF sowie eine Urkunde über die Heirat des BF und seiner deutschen Ehefrau in Serbien am XXXX .2017 vorgelegt.Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Personalausweis der deutschen Ehefrau des BF sowie eine Urkunde über die Heirat des BF und seiner deutschen Ehefrau in Serbien am römisch 40 .2017 vorgelegt. Am 12.03.2021 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 12.03.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit dem Bescheid des BFA vom 12.03.2021 wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem Bescheid des BFA vom 12.03.2021 wurde gegen den BF
, Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am XXXX 2021 wurde durch eine österreichische Staatsanwaltschaft wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) und §§ 15, 269 Abs. 1
Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt III.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt IV.).5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2021 zur Zahl G307 2240452-1 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zahl 1268924509-210336432 und die Anhaltung in Schubhaft des BF seit 12.03.2021, 08:05 Uhr, erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.03.2021, 08:05 Uhr wurden für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend war insbesondere ausgeführt worden: „(…) Die Anordnung der Schubhaft begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, der BF sei in Deutschland, Serbien und Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, habe seinen Namen mehrfach gewechselt, mit seinem „neuen“ Namen unbehelligt in Österreich leben können und käme die belangte Behörde daher zu dem Schluss, der BF würde seine Abschiebung umgehen bzw. behindern. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach, wohne bei seiner Frau und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Im Anschluss daran wurden die angesprochenen Ausschreibungen nochmals erwähnt und die Anzeige vom XXXX .2021 ins Treffen geführt. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Im Anschluss daran wurden die angesprochenen Ausschreibungen nochmals erwähnt und die Anzeige vom römisch 40 .2021 ins Treffen geführt. Es steht zwar zweifelsfrei fest, dass der BF in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit XXXX .2019, von der StA Wien wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls mit XXXX .2012 und von der serbischen Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, jedoch ist weder eine Verurteilung im EU-Raum noch in Österreich aktenkundig. Ferner war der heutigen Befragung des Behördenvertreters, nachdem mit den deutschen und serbischen Behörden Kontakt aufgenommen worden war, nicht zu entnehmen, dass von Seiten einer der erwähnten oder der österreichischen Strafverfolgungsbehörde Schritte zur Festnahme oder Auslieferung des BF getätigt worden wären. Es steht zwar zweifelsfrei fest, dass der BF in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit römisch 40 .2019, von der StA Wien wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls mit römisch 40 .2012 und von der serbischen Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, jedoch ist weder eine Verurteilung im EU-Raum noch in Österreich aktenkundig. Ferner war der heutigen Befragung des Behördenvertreters, nachdem mit den deutschen und serbischen Behörden Kontakt aufgenommen worden war, nicht zu entnehmen, dass von Seiten einer der erwähnten oder der österreichischen Strafverfolgungsbehörde Schritte zur Festnahme oder Auslieferung des BF getätigt worden wären. Angesichts dessen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die in § 76 Abs. 3 FPG normierte nicht der in § 173 Abs. 2 Z 1 StPO statuierten Fluchtgefahr gleichzuhalten ist. Angesichts dessen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG normierte nicht der in Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO statuierten Fluchtgefahr gleichzuhalten ist. Der VwGH hielt zudem in seinem Erkenntnis vom 28.05.2020, Zahl Ra 2019/21/0036 fest, dass selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung eines Schubhafterkenntnisses eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, diese nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach straffällig wurde und dabei auch gewalttätig wurde. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des VwGH übersieht das Bundesamt jedoch, dass keine greifbare Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hielt sich zwar im Jahr 2020 mehrere Monate unangemeldet im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch keinen Brückenschlag zu einer im Sinne der Schubhaft gegebenen Fluchtgefahr. Den nachvollziehbaren und im Hinblick auf die Angaben des BF widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen der Zeugin und Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich der BF seit XXXX 2020 an der Meldeanschrift in XXXX aufgehalten hat. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des VwGH übersieht das Bundesamt jedoch, dass keine greifbare Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hielt sich zwar im Jahr 2020 mehrere Monate unangemeldet im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch keinen Brückenschlag zu einer im Sinne der Schubhaft gegebenen Fluchtgefahr. Den nachvollziehbaren und im Hinblick auf die Angaben des BF widerspruchsfrei gebliebenen Aussagen der Zeugin und Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich der BF seit römisch 40 2020 an der Meldeanschrift in römisch 40 aufgehalten hat. Der BF hat sich somit weder während seines seit September 2020 andauernden Aufenthaltes dem Zugriff der Fremdenbehörde entzogen, noch ist er untergetaucht, noch gab es ein Verfahren, welches den Bestand von Fluchtgefahr nahegelegt hätte. Zudem ist sein Unterhalt – vermittelt über § 94 ABGB – durch das Einkommen seiner Ehegattin gesichert, verfügt der BF über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft, die zudem von seiner Frau bewohnt wird und führt eben mit seiner Frau ein Familienleben. Der BF hat sich somit weder während seines seit September 2020 andauernden Aufenthaltes dem Zugriff der Fremdenbehörde entzogen, noch ist er untergetaucht, noch gab es ein Verfahren, welches den Bestand von Fluchtgefahr nahegelegt hätte. Zudem ist sein Unterhalt – vermittelt über Paragraph 94, ABGB – durch das Einkommen seiner Ehegattin gesichert, verfügt der BF über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft, die zudem von seiner Frau bewohnt wird und führt eben mit seiner Frau ein Familienleben. Die belangte Behörde vermochte in der heutigen Verhandlung nicht zu untermauern, dass sich aus den im Mandatsbescheid eingeworfenen Argumenten der – vom BFA nicht näher erforschten – Ausschreibungen, dem Verdacht strafbarer Handlungen oder sonst irgendwelche Anhaltspunkte für die Existenz von Fluchtgefahr ergäben. Der Bescheid war daher als rechtwidrig zu erklären. Da die Festnahme auf die Anordnung der Schubhaft abzielte, war auch diese als unrechtmäßig anzusehen. Schließlich erweist sich auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig, weil dieser jederzeit an der Anschrift seiner Ehefrau greifbar und dessen Existenz durch deren Einkommen gesichert ist. Weitere Hinweise auf den Bestand einer aktuellen Fluchtgefahr fanden sich vorliegend nicht, zumal es keine Anzeichen gibt, dass der BF aktive Schritte setzen könnte, sich der behördlichen Verfügungsgewalt zu entziehen. (…)“ 6. Mit Entscheidung des BVwG vom 19.04.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2021 zur Zahl Zl. 1268924509/210309346 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung mit der mangelnden Ermittlung sowie Feststellung über tatsächliche Verurteilungen und internationale Haftbefehle betreffend den BF begründet. Am XXXX .2021 beging der BF eine absichtlich, schwere Köperverletzung, indem der BF einem anderen im Zuge eines Raufhandels mit Fäusten in dessen Gesicht geschlagen hatte, sodass dieser zu Boden sackte. Hierbei wurde dieser im Gesicht verletzt. In weiterer Folge schlug der BF dem Opfer mit den Fäusten auf dessen Hinterkopf und trat mit seinen Füßen gezielt auf dessen Kopf ein. Als das Opfer dann am Boden lag, sprang der BF diesem mit einem Fuß auf den Unterarm, wobei dieser eine Fraktur erlitt. Am römisch 40 .2021 beging der BF eine absichtlich, schwere Köperverletzung, indem der BF einem anderen im Zuge eines Raufhandels mit Fäusten in dessen Gesicht geschlagen hatte, sodass dieser zu Boden sackte. Hierbei wurde dieser im Gesicht verletzt. In weiterer Folge schlug der BF dem Opfer mit den Fäusten auf dessen Hinterkopf und trat mit seinen Füßen gezielt auf dessen Kopf ein. Als das Opfer dann am Boden lag, sprang der BF diesem mit einem Fuß auf den Unterarm, wobei dieser eine Fraktur erlitt. Der BF wurde am XXXX .2021 nach mündlicher Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX um 17:05 Uhr durch Beamte des SPK XXXX in Ihrer Wohnung festgenommen. Der BF wurde am römisch 40 .2021 nach mündlicher Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 um 17:05 Uhr durch Beamte des SPK römisch 40 in Ihrer Wohnung festgenommen. Im Zuge der Festnahme konnte durch die Exekutivbeamten in der Wohnung des BF ein Schlagring sichergestellt werden, welchen dieser trotz aufrechten Waffenverbotes besaß. Mit 15.06.2021 wurde vom LG XXXX wegen § 87
GB iVm § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil von 16 (sechzehn) Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil 8 (acht) Monate) (GZ LG: XXXX ). Wie äußern Sie sich dazu?zu 24 (vierundzwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ein Teil von 16 (sechzehn) Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil 8 (acht) Monate) (GZ LG: römisch 40 ). Wie äußern Sie sich dazu? VP: Ja, die Sachen sind so passiert. LA: Sie werden am 23.11.2021 werden Sie voraussichtlich entlassen. Was haben Sie danach vor, wo gehen Sie dann hin? VP: Zu meiner Frau, wir haben eine schöne Wohnung, ich freue mich schon. LA: Von was werden Sie leben? VP: Von meiner Frau in Wien, ich werde auch wieder arbeiten, als Security, Privatdetektiv oder ähnliches. Das habe ich auch schon davor gemacht. Aber eigentlich wollen wir uns selbstständig machen. Meine Schwägerin und meine Frau wollen ein Nagelstudio aufmachen. LA: Von was lebt Ihre Frau momentan? VP: Meine Frau hat Krebs und nimmt Medikamente. Ich weiß nicht genau was sie jetzt macht. Wir suchen privat eine Möglichkeit der Behandlung, vielleicht in Russland oder Italien. Unsere Familien unterstützen uns finanziell. LA: Haben Sie bereits eine Einstellungszusage? VP: Nein, aber meine Familie (Mutter, Bruder, Schwester, alle leben in Wien) wird mich unterstützen. LA: Wen haben Sie noch in Deutschland? VP: Meine erste Frau und unsere 24 jährige Tochter. Wir besitzen in XXXX zwei Häuser. Ich habe auch noch in Frankreich Verwandte.VP: Meine erste Frau und unsere 24 jährige Tochter. Wir besitzen in römisch 40 zwei Häuser. Ich habe auch noch in Frankreich Verwandte. LA: Haben Sie mit Ihrer jetzigen Frau auch Kinder? VP: Nein, sie hat allerdings auch eine Tochter von früher, diese lebt auch in XXXX .VP: Nein, sie hat allerdings auch eine Tochter von früher, diese lebt auch in römisch 40 . LA: Sie sind mit Ihrer Frau 2019 nach Österreich gekommen. Warum haben Sie sich entschlossen nach Österreich zu gehen? VP: Mein Vater ist gestorben, meine Frau hat in XXXX Familie und ich in Wien. Die Familie meiner Frau hat uns sehr unterstützt.VP: Mein Vater ist gestorben, meine Frau hat in römisch 40 Familie und ich in Wien. Die Familie meiner Frau hat uns sehr unterstützt. LA: Sie gaben an, bereits als Security, Detektiv und ähnliches gearbeitet zu haben. Wann war das? VP: Noch in Deutschland, hauptsächlich. Und einmal auch bereits in Wien (Ich denke im Zeitraum 2014, 2015 oder 2016). LA: Bevor Sie 2019 nach Österreich gekommen sind, haben Sie also noch als Security, Ladendetektiv oä gearbeitet? VP: Ja, bis zur Ausreise. LA: Laut dem Akteninhalt waren Sie mit März 2021 noch von den serbischen (nationaler Haftbefehl) und deutschen Behörden (Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX ) ausgeschrieben. Hat sich in diesen Verfahren bereits etwas geändert? Sind Sie noch ausgeschrieben?LA: Laut dem Akteninhalt waren Sie mit März 2021 noch von den serbischen (nationaler Haftbefehl) und deutschen Behörden (Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) ausgeschrieben. Hat sich in diesen Verfahren bereits etwas geändert? Sind Sie noch ausgeschrieben? VP: Alle Verfahren wurden eingestellt, ich wurde auch nicht verurteilt. LA: Wie haben Sie sich um diese Verfahren gekümmert? VP: Ist alles verjährt. LA: Haben Sie für diese Verfahrenseinstellungen irgendeinen Nachweis? VP: Mein Anwalt hat alles. Das BFA, RD XXXX , beabsichtigt gegen Sie
F, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
F, wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Zudem wird einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das BFA, RD römisch 40 , beabsichtigt gegen Sie
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Zudem wird einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. LA: Wie äußern Sie sich hiezu? VP: Ich werde über meinen Anwalt fristgerecht Beschwerde einreichen. (…)“ Im Einvernahmeprotokoll verweigerte der BF nach der Einvernahme die Unterschrift und Übernahme des Protokolls, ein Beamter der Justizwache bezeugte dies durch seine Unterschrift am Protokoll.
F ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
F gegen den BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2021, Zl. 1268924509/210787353, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen den BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass der BF aufgrund des Tatverhaltens sowie der Tatsache, dass er nach seiner Einreise über einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich zumindest vier Mal sein schädliches Verhalten gesetzt habe, beginnend mit XXXX .2021, zuletzt am XXXX .2021, sei auch mit weiteren Tatbegehungen durch die Person des BF zu rechnen. Der BF habe sich von den Taten weder durch anhängige Verfahren vor dem Landesgericht XXXX noch durch die Tatsache, dass ihm bewusst gewesen sein musste, es werde bei einer etwaigen erneuten Straftat ein Aufenthaltsverbot gegen ihn ausgesprochen, abhalten lassen. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF habe in Kauf genommen, dass er durch sein persönliches gesetztes Verhalten im Bundesgebiet Straftaten begehe. Festgestellt wurde, der BF habe durch das vom BF gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie des sozialen Friedens und der Gesundheit anderer Personen erheblich verletzt.Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass der BF aufgrund des Tatverhaltens sowie der Tatsache, dass er nach seiner Einreise über einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich zumindest vier Mal sein schädliches Verhalten gesetzt habe, beginnend mit römisch 40 .2021, zuletzt am römisch 40 .2021, sei auch mit weiteren Tatbegehungen durch die Person des BF zu rechnen. Der BF habe sich von den Taten weder durch anhängige Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 noch durch die Tatsache, dass ihm bewusst gewesen sein musste, es werde bei einer etwaigen erneuten Straftat ein Aufenthaltsverbot gegen ihn ausgesprochen, abhalten lassen. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF habe in Kauf genommen, dass er durch sein persönliches gesetztes Verhalten im Bundesgebiet Straftaten begehe. Festgestellt wurde, der BF habe durch das vom BF gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie des sozialen Friedens und der Gesundheit anderer Personen erheblich verletzt. 12. Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, das BFA habe nun in Bezug auf die bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
FPG gebotene Interessenabwägung nach § 9 Abs 1 BFA-VG keine Feststellungen dahingehend getroffen, wie sich die von über den BF verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebende Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und für fünf Jahre nicht zu betreten, auf das mit seiner Gattin in Österreich geführte Familienleben unter Berücksichtigung ihrer Krebserkrankung auswirken würde. Dabei habe der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2021 das BFA ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Bei der Ehefrau sei im Juli 2021 ein mittelgradig differenziertes pankreatobiliäres Adenokarzinom des Pankreas, also Bauchspeicheldüsenkrebs, diagnostiziert worden. Dieser habe bereits Metastasen ausgebildet und sich in die Leber bzw. Niere ausgebreitet. Im August 2021 habe sich die Ehefrau erstmals einer Chemotherapie mit mFOLFIRINOX im Klinikum XXXX unterziehen müssen und sei deswegen in der Zeit vom XXXX .08.2021 bis zum XXXX .08.2021 auch in stationärer Behandlung, im Zuge der ihr ein Portkatheder für die daran anschließende Chemotherapie implantiert worden sei. In regelmäßigen Abständen müsse die Chemotherapie stationär am Klinikum XXXX fortgesetzt werden, zuletzt in der Zeit vom XXXX .
Abs 1 FPG nur unter der Voraussetzung erlassen dürfen, dass von seinem Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, daher hätte die Behörde davon Abstand nehmen müssen. Zumindest aber hätte das BFA die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes für einen kürzeren Zeitraum als die verfügte von fünf Jahren befristen müssen. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestehe eine tiefe emotionale Bindung, weil sich diese seit ihrer Jugend kennen. Durch die Erkrankung seiner Gattin an Bauchspeicheldrüsenkrebs, welcher zu den aggressivsten und tödlichsten Krebsarten zähle, habe sich eine noch höhere Schutzwürdigkeit des zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin in Österreich geführten Familienlebens ergeben. Der BF stelle nämlich die einzige Bezugsperson für seine Gattin dar und sei in der Therapiephase, in welcher sich seine Gattin gegenwärtig befinde, die Anwesenheit des BF, welcher seine Gattin pflege und den gemeinsamen Haushalt besorge, unerlässlich. Die Chemotherapie mit mFOLFIRINOX, welcher sich seine Gattin unterziehen müsse, habe zwar ein besseres Gesamtüberleben als anderer vergleichbarer Therapiemaßnahmen zur Folge, sei jedoch auch mit deutlich stärkeren Nebenwirkungen verbunden. Durch die vom BFA gegen den BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme und die daraus resultierende Trennung der Ehegatten ist eine weitere Verschlechterung des ohnehin schon äußerst angespannten Gesundheitszustandes der Ehefrau zu befürchten. Eine Übersiedlung seiner Gattin mit dem BF nach Serbien, um dort ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen, sei für sie während der Chemotherapie weder möglich noch zumutbar. Dazu komme, dass sämtliche Verwandte des BF bzw. seiner Gattin sich entweder in Deutschland oder in Österreich niedergelassen haben und beide somit über keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien verfügen. So habe der BF nach dem Verkauf des Familiengrundstückes samt dem darauf befindlichen Haus in der Gemeinde XXXX im Jahr 2020 nicht einmal mehr eine Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde die Einvernahme der Ehefrau des BF beantragt.12. Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, das BFA habe nun in Bezug auf die bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG gebotene Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG keine Feststellungen dahingehend getroffen, wie sich die von über den BF verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebende Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und für fünf Jahre nicht zu betreten, auf das mit seiner Gattin in Österreich geführte Familienleben unter Berücksichtigung ihrer Krebserkrankung auswirken würde. Dabei habe der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2021 das BFA ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Bei der Ehefrau sei im Juli 2021 ein mittelgradig differenziertes pankreatobiliäres Adenokarzinom des Pankreas, also Bauchspeicheldüsenkrebs, diagnostiziert worden. Dieser habe bereits Metastasen ausgebildet und sich in die Leber bzw. Niere ausgebreitet. Im August 2021 habe sich die Ehefrau erstmals einer Chemotherapie mit mFOLFIRINOX im Klinikum römisch 40 unterziehen müssen und sei deswegen in der Zeit vom römisch 40 .08.2021 bis zum römisch 40 .08.2021 auch in stationärer Behandlung, im Zuge der ihr ein Portkatheder für die daran anschließende Chemotherapie implantiert worden sei. In regelmäßigen Abständen müsse die Chemotherapie stationär am Klinikum römisch 40 fortgesetzt werden, zuletzt in der Zeit vom römisch 40 .
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur unter der Voraussetzung erlassen dürfen, dass von seinem Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, daher hätte die Behörde davon Abstand nehmen müssen. Zumindest aber hätte das BFA die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbotes für einen kürzeren Zeitraum als die verfügte von fünf Jahren befristen müssen. Zwischen dem BF und seiner Ehefrau bestehe eine tiefe emotionale Bindung, weil sich diese seit ihrer Jugend kennen. Durch die Erkrankung seiner Gattin an Bauchspeicheldrüsenkrebs, welcher zu den aggressivsten und tödlichsten Krebsarten zähle, habe sich eine noch höhere Schutzwürdigkeit des zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin in Österreich geführten Familienlebens ergeben. Der BF stelle nämlich die einzige Bezugsperson für seine Gattin dar und sei in der Therapiephase, in welcher sich seine Gattin gegenwärtig befinde, die Anwesenheit des BF, welcher seine Gattin pflege und den gemeinsamen Haushalt besorge, unerlässlich. Die Chemotherapie mit mFOLFIRINOX, welcher sich seine Gattin unterziehen müsse, habe zwar ein besseres Gesamtüberleben als anderer vergleichbarer Therapiemaßnahmen zur Folge, sei jedoch auch mit deutlich stärkeren Nebenwirkungen verbunden. Durch die vom BFA gegen den BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme und die daraus resultierende Trennung der Ehegatten ist eine weitere Verschlechterung des ohnehin schon äußerst angespannten Gesundheitszustandes der Ehefrau zu befürchten. Eine Übersiedlung seiner Gattin mit dem BF nach Serbien, um dort ihr gemeinsames Familienleben fortzusetzen, sei für sie während der Chemotherapie weder möglich noch zumutbar. Dazu komme, dass sämtliche Verwandte des BF bzw. seiner Gattin sich entweder in Deutschland oder in Österreich niedergelassen haben und beide somit über keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien verfügen. So habe der BF nach dem Verkauf des Familiengrundstückes samt dem darauf befindlichen Haus in der Gemeinde römisch 40 im Jahr 2020 nicht einmal mehr eine Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde die Einvernahme der Ehefrau des BF beantragt. Übermittelt wurde eine Mitteilung über die Bestellung eines Bewährungshelfers für den BF vom 02.12.2021 Betreffend die Ehefrau des BF wurden ein Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom XXXX .08.2021 mit den Diagnosen „mittelgradig differenziertes pankreatobiliäres Adenokarzinom des Pankreas, G2 und hepataie und Vd.a. pulmonale Filisierung“ samt Vermerk „Einleitung einer Therapie mit mFOLFIRINOX“, ein CT-Befund des Klinikums XXXX vom XXXX .11.2021; eine Aufenthaltsbestätigung samt Entlassungsbrief des Klinikums XXXX , jeweils vom 26.11.2021, eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom XXXX .12.2021, wonach diese ab 14.07.2021 arbeitsunfähig ist, einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld vom XXXX .11.2021 übermittelt. Betreffend die Ehefrau des BF wurden ein Entlassungsbrief des Klinikums römisch 40 vom römisch 40 .08.2021 mit den Diagnosen „mittelgradig differenziertes pankreatobiliäres Adenokarzinom des Pankreas, G2 und hepataie und römisch fünf d.a. pulmonale Filisierung“ samt Vermerk „Einleitung einer Therapie mit mFOLFIRINOX“, ein CT-Befund des Klinikums römisch 40 vom römisch 40 .11.2021; eine Aufenthaltsbestätigung samt Entlassungsbrief des Klinikums römisch 40 , jeweils vom 26.11.2021, eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom römisch 40 .12.2021, wonach diese ab 14.07.2021 arbeitsunfähig ist, einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld vom römisch 40 .11.2021 übermittelt. 13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.12.2021 zu W240 2241354-2/3E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2021 die aufschiebende Wirkung
G vom 29.12.2021 zu W240 2241354-2/3E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2021 die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09 .2016, Ra 2016/21/0262). Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09 .2016, Ra 2016/21/0262). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen (siehe RZ 27 des oa EuGH-Urteils) sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser RL - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen (siehe RZ 27 des oa EuGH-Urteils) sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Nachdem im gegenständlichen Fall eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF von zehn Jahren im Bundesgebiet nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Nachdem im gegenständlichen Fall eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF von zehn Jahren im Bundesgebiet nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses ist nicht zu beanstanden, da im gegenständlichen Fall aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Aufgrund seines Fehlverhaltens wurde der BF in Österreich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021 wegen folgender Taten verurteilt:Dieses ist nicht zu beanstanden, da im gegenständlichen Fall aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Aufgrund seines Fehlverhaltens wurde der BF in Österreich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 wegen folgender Taten verurteilt: 1.) Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Tat am XXXX .2021)1.) Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Tat am römisch 40 .2021) 2.) Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (Sicherstellung des Schlagringes im Zuge der Festnahme am XXXX .2021)2.) Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (Sicherstellung des Schlagringes im Zuge der Festnahme am römisch 40 .2021) 3.) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Tat am XXXX .2021)3.) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Tat am römisch 40 .2021) 4.) Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall, zweite Alternative StGB (Im Zuge der Amtshandlung am XXXX .2021) zu 24 (vierundzwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil von 16 (sechzehn) Monaten der Haftstrafe wurde bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil 8 (acht) Monate).4.) Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, zweite Alternative StGB (Im Zuge der Amtshandlung am römisch 40 .2021) zu 24 (vierundzwanzig) Monaten rechtskräftig verurteilt. Ein Teil von 16 (sechzehn) Monaten der Haftstrafe wurde bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil 8 (acht) Monate). Der BF zeigt durch seine Taten kein Unrechtsbewusstsein und weist eine besondere Brutalität auf und ist als maßgeblich gefährlich einzustufen. Im vorzitierten Urteil wurde zur Verurteilung unter 1.) insbesondere ausgeführt, dass der BF neben Prellungen und Schürfwunden im Bereich des Gesichtes und des Kopfes eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) und zwar einen Bruch der handgelenksnahen Speiche rechts absichtlich einer anderen Person zugefügt hat, indem er diesen vorerst Faustschläge in das Gesicht versetzte und in weiterer Folge, nachdem das Opfer zu Boden gesackt war, diesem weitere Faustschläge und Tritte mit den Füßen in den Gesichts- und Kopfbereich versetzte und schließlich mit einem Fuß auf dessen rechten Unterarm sprang. Zu 2.) wurde im Urteil insbesondere festgehalten, der BF habe von einem derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2021 bis zum XXXX 2021 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen, obwohl ihm dies zusätzlich infolge des seit dem XXXX .2021 rechtskräftigen Bescheides der zuständigen LPD nach § 12 WaffG verboten war. Zu 3.) wurde im Urteil festgehalten, dass der BF eine Person durch die Äußerungen, er hole jetzt eine Waffe und werde sie abschießen sowie er werde sie mit einem Messer abstechen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zu 4.) wurde insbesondere festgestellt, dass der BF am XXXX .2021 nach dem zu 3.) genannten Vorfall zwei Polizeibeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an Amtshandlungen und zwar der Gefahrenabwehr nach § 21 SPG und der Vorführung zu Vernehmung nach § 153 StGB zu hindern versuchte, indem er mit der Hand gegen den Oberkörper und in das Gesicht eines Polizeibeamten schlug sowie beiden Polizeibeamten mit den Äußerungen, er werde sie finden und fertigmachen, drohte, und darlegte, willens und in der Lage zu sein, sie am Körper zu verletzen. Im vorzitierten Urteil wurden als mildernde Strafbemessungsgründe das bisherige Wohlverhalten, das umfassende Geständnis, die Entschuldigung beim Tatopfer zu 1.) sowie der Versuch beim 4.) gewertet. Als erschwerende Strafbemessungsgründe wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehenstatbeständen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit beim WaffG und der Widerstand gegenüber zwei Beamten gewertet.Der BF zeigt durch seine Taten kein Unrechtsbewusstsein und weist eine besondere Brutalität auf und ist als maßgeblich gefährlich einzustufen. Im vorzitierten Urteil wurde zur Verurteilung unter 1.) insbesondere ausgeführt, dass der BF neben Prellungen und Schürfwunden im Bereich des Gesichtes und des Kopfes eine schwere Körperverletzung , (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) und zwar einen Bruch der handgelenksnahen Speiche rechts absichtlich einer anderen Person zugefügt hat, indem er diesen vorerst Faustschläge in das Gesicht versetzte und in weiterer Folge, nachdem das Opfer zu Boden gesackt war, diesem weitere Faustschläge und Tritte mit den Füßen in den Gesichts- und Kopfbereich versetzte und schließlich mit einem Fuß auf dessen rechten Unterarm sprang. Zu 2.) wurde im Urteil insbesondere festgehalten, der BF habe von einem derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2021 bis zum römisch 40 2021 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen, obwohl ihm dies zusätzlich infolge des seit dem römisch 40 .2021 rechtskräftigen Bescheides der zuständigen LPD nach Paragraph 12, WaffG verboten war. Zu 3.) wurde im Urteil festgehalten, dass der BF eine Person durch die Äußerungen, er hole jetzt eine Waffe und werde sie abschießen sowie er werde sie mit einem Messer abstechen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zu 4.) wurde insbesondere festgestellt, dass der BF am römisch 40 .2021 nach dem zu 3.) genannten Vorfall zwei Polizeibeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an Amtshandlungen und zwar der Gefahrenabwehr nach Paragraph 21, SPG und der Vorführung zu Vernehmung nach Paragraph 153, StGB zu hindern versuchte, indem er mit der Hand gegen den Oberkörper und in das Gesicht eines Polizeibeamten schlug sowie beiden Polizeibeamten mit den Äußerungen, er werde sie finden und fertigmachen, drohte, und darlegte, willens und in der Lage zu sein, sie am Körper zu verletzen. Im vorzitierten Urteil wurden als mildernde Strafbemessungsgründe das bisherige Wohlverhalten, das umfassende Geständnis, die Entschuldigung beim Tatopfer zu 1.) sowie der Versuch beim 4.) gewertet. Als erschwerende Strafbemessungsgründe wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehenstatbeständen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit beim WaffG und der Widerstand gegenüber zwei Beamten gewertet. Auf Grund der Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme am 19.11.2021 stellte das BFA am 19.11.2021 erneut Anfragen an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) XXXX zu und PKZ XXXX betreffend der Ausschreibungen in Serbien und Deutschland. Mit 19.11.2021 langten die Antworten, Stand 19.11.2021, der PKZ ein: Die Antwort des PKZ XXXX betreffend Serbien lautet wie folgt: „Eine Überprüfung der Akten des Innenministeriums der Republik Serbien ergab, dass XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Serbien, serbischer Staatsbürger sei und am XXXX . Dezember von der Polizeiverwaltung in XXXX ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Der besagte Haftbefehl ist aktiv.“ Die Antwort des PKZ XXXX betreffend Deutschland lautet wie folgt: „Zum heutigen Tag bestehen immer noch die Aufenthaltsermittlungen der StA XXXX wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Fahndung 1: Gefährliche Körperverletzung vom XXXX .2019 //Löschdatum XXXX .2029 Fahndung 2: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom XXXX .2019 /Löschdatum XXXX .2024“Auf Grund der Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme am 19.11.2021 stellte das BFA am 19.11.2021 erneut Anfragen an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) römisch 40 zu und PKZ römisch 40 betreffend der Ausschreibungen in Serbien und Deutschland. Mit 19.11.2021 langten die Antworten, Stand 19.11.2021, der PKZ ein: Die Antwort des PKZ römisch 40 betreffend Serbien lautet wie folgt: „Eine Überprüfung der Akten des Innenministeriums der Republik Serbien ergab, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, serbischer Staatsbürger sei und am römisch 40 . Dezember von der Polizeiverwaltung in römisch 40 ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Der besagte Haftbefehl ist aktiv.“ Die Antwort des PKZ römisch 40 betreffend Deutschland lautet wie folgt: „Zum heutigen Tag bestehen immer noch die Aufenthaltsermittlungen der StA römisch 40 wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Fahndung 1: Gefährliche Körperverletzung vom römisch 40 .2019 //Löschdatum römisch 40 .2029 Fahndung 2: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom römisch 40 .2019 /Löschdatum römisch 40 .2024“ Der BF wurde am XXXX .2021 vom BFA bei der LPD wegen bewusster Falschaussage gegenüber einer Behörde zur Anzeige gebracht, weil der BF wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde und dem BVwG getätigt hatte, um sich im gegenständlichen Verfahren zu Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und den vorrangegangenen Verfahren einen nicht geringen Vorteil zu verschaffen. Der BF hatte – wie im Detail aufgelistet – wiederholt angegeben, dass in Serbien und Deutschland entgegen der eingelangten aktuellen Auskünfte keine Verfahren oder Ausschreibungen mehr anhängig seien (vgl. ua. BVwG: G307 2240452-1/16Z und aktuell in der Einvernahme vor dem BFA vom 19.11.2021). Daraus ergibt sich nachweislich seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und in Summe seine maßgliche Gefährlichkeit.Der BF wurde am römisch 40 .2021 vom BFA bei der LPD wegen bewusster Falschaussage gegenüber einer Behörde zur Anzeige gebracht, weil der BF wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde und dem BVwG getätigt hatte, um sich im gegenständlichen Verfahren zu Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und den vorrangegangenen Verfahren einen nicht geringen Vorteil zu verschaffen. Der BF hatte – wie im Detail aufgelistet – wiederholt angegeben, dass in Serbien und Deutschland entgegen der eingelangten aktuellen Auskünfte keine Verfahren oder Ausschreibungen mehr anhängig seien vergleiche ua. BVwG: G307 2240452-1/16Z und aktuell in der Einvernahme vor dem BFA vom 19.11.2021). Daraus ergibt sich nachweislich seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen, sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und in Summe seine maßgliche Gefährlichkeit. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). In casu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH vom 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in Serbien und Deutschland strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeübt hatte, dies in Österreich auf Nachfrage wiederholt verneinte und der Rückfall des BF nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung und die Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen im Falle des BF ebenfalls zu berücksichtigen ist. In ihrer Prognoseentscheidung ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass aufgrund des bisherigen kriminellen und brutalen Verhaltens sowie der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung seines strafbaren Wirkens zu rechnen ist. Hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes ließ die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das bisherige Verhalten, die Lebensumstände, sowie seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in die Abwägungsentscheidung miteinfließen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser fünfjährige Zeitraum auch erforderlich, um in dem BF einen positiven Gesinnungswandel in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. In casu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH vom 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in Serbien und Deutschland strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeübt hatte, dies in Österreich auf Nachfrage wiederholt verneinte und der Rückfall des BF nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung und die Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen im Falle des BF ebenfalls zu berücksichtigen ist. In ihrer Prognoseentscheidung ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass aufgrund des bisherigen kriminellen und brutalen Verhaltens sowie der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung seines strafbaren Wirkens zu rechnen ist. Hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes ließ die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das bisherige Verhalten, die Lebensumstände, sowie seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in die Abwägungsentscheidung miteinfließen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser fünfjährige Zeitraum auch erforderlich, um in dem BF einen positiven Gesinnungswandel in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und es kommt aufgrund der zahlreichen Aliasidentitäten des BF, der erfolgten Verurteilungen in Österreich, der Informationen über die Ausschreibungen des BF in Serbien und Deutschland sowie aufgrund des nachweislichen Leugnen derselben in seinen Einvernahmen in Österreich und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit Dritter ausgeht, sodass in casu ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere die wiederholte Delinquenz sowie die Brutalität des BF, nachweislich in Österreich, in Serbien und in Deutschland hervorzuheben. Seine kriminelle Energie spiegelt sich in seinen Verurteilungen und Ausschreibungen wider und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF kein hinreichendes Unrechtsbewusstsein darlegt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der BF zuletzt auch während des laufenden Verfahrens, in welchem über ein Aufenthaltsverbot gegen seine Person insbesondere aufgrund seiner Drohungen und Gewalttätigkeit entschieden wird, im XXXX 2021 neuerlich – wie bereits ausgeführt - eine andere Person überaus brutal verletzte und deshalb – neben anderen Verurteilungen - wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verurteilt wurde. Es kann für den BF im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten keine positive Prognose gestellt werden. Auch aufgrund seiner eher tristen finanziellen Situation und seiner offenbar fehlenden Achtung vor Gesetzen ist mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass der BF in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten im Bundesgebiet sowie in anderen Ländern folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn und der Umstand, dass der BF tatsachenwidrig seine nach wie vor bestehenden Verfahren aufgrund seiner Delikte in Deutschland und Serbien verneinte und neuerlich massiv straffälliges Verhalten ausübte, zeigt umso mehr seine seit Jahren offensichtlich in keiner Weise veränderte kriminelle Energie. Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und es kommt aufgrund der zahlreichen Aliasidentitäten des BF, der erfolgten Verurteilungen in Österreich, der Informationen über die Ausschreibungen des BF in Serbien und Deutschland sowie aufgrund des nachweislichen Leugnen derselben in seinen Einvernahmen in Österreich und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit Dritter ausgeht, sodass in casu ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere die wiederholte Delinquenz sowie die Brutalität des BF, nachweislich in Österreich, in Serbien und in Deutschland hervorzuheben. Seine kriminelle Energie spiegelt sich in seinen Verurteilungen und Ausschreibungen wider und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF kein hinreichendes Unrechtsbewusstsein darlegt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der BF zuletzt auch während des laufenden Verfahrens, in welchem über ein Aufenthaltsverbot gegen seine Person insbesondere aufgrund seiner Drohungen und Gewalttätigkeit entschieden wird, im römisch 40 2021 neuerlich – wie bereits ausgeführt - eine andere Person überaus brutal verletzte und deshalb – neben anderen Verurteilungen - wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Es kann für den BF im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten keine positive Prognose gestellt werden. Auch aufgrund seiner eher tristen finanziellen Situation und seiner offenbar fehlenden Achtung vor Gesetzen ist mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass der BF in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten im Bundesgebiet sowie in anderen Ländern folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn und der Umstand, dass der BF tatsachenwidrig seine nach wie vor bestehenden Verfahren aufgrund seiner Delikte in Deutschland und Serbien verneinte und neuerlich massiv straffälliges Verhalten ausübte, zeigt umso mehr seine seit Jahren offensichtlich in keiner Weise veränderte kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung seiner Haftstrafe am XXXX .2021 aus der Justizanstalt entlassen, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung seiner Haftstrafe am römisch 40 .2021 aus der Justizanstalt en
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