← Österreich

{'item': 'W242 2247090-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 9§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW242 2247090-1 Spruch, W242 2247090-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom XXXX bis zum XXXX gültiges Visum, Nr. XXXX , für die Schengenerstaaten, mit welchem Sie am XXXX 2014 über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültiges Visum, Nr. römisch 40 , für die Schengenerstaaten, mit welchem Sie am römisch 40 2014 über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am XXXX 2017 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX .Am römisch 40 2017 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt römisch 40 den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wies mit Bescheid vom XXXX 2018, GZ. XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise verwiesen, demnach sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes diesen nicht verlassen wolle.Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wies mit Bescheid vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise verwiesen, demnach sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes diesen nicht verlassen wolle. Am 10.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

§ 55Abs. 1 Asyl

G und führte aus, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Am 10.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und führte aus, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr aufgetragen ihre Geburtsurkunde und das A2 Deutschzeugnis binnen vier Wochen nachzureichen. Der vorgelegte philippinische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vierzehn Tagen eingeräumt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein relevantes Privatleben in Österreich habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG auch im Beschwerdeweg durch das Landesverwaltungsgericht Wien abgewiesen worden sei, würde sie die Regelungen des NAG nicht umgehen, sondern lediglich versuchen ihr Familienleben ungehindert fortzuführen und es auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Wenn sie Österreich verlassen müsse, wäre auch ihr Ehemann gezwungen Österreich zu verlassen. Es bestünde ein aufrechtes Familienleben. Sie sei sozial integriert, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, haben einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die Bindung zum Herkunftsstaat sei kaum vorhanden, sei strafrechtlich unbescholten und würde das bisherige Verfahren überlange dauern. Mit Bescheid vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2019

§ 55Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen Sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern aus, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalte, lediglich ihren Ehemann als familiären Anknüpfungspunkt habe, über keine relevante Integration dafür aber immer noch Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und sich bei der Begründung ihres Privat- und Familienlebens über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weshalb festgestellt werden müsse, dass ihre individuellen Interessen nicht derart ausgeprägt wären, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu überwiegen.Mit Bescheid vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2019

Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen Sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern aus, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalte, lediglich ihren Ehemann als familiären Anknüpfungspunkt habe, über keine relevante Integration dafür aber immer noch Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und sich bei der Begründung ihres Privat- und Familienlebens über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weshalb festgestellt werden müsse, dass ihre individuellen Interessen nicht derart ausgeprägt wären, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu überwiegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und das Vorbringen der Stellungnahme vom 12.05.2021 wiederholt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handeln würde und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Am 20.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers philippinische Sprache sowie der Vertretung der Beschwerdeführerin durch, wobei die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Zeuge einvernommen wurden. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, wurde in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren und gehört der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, wurde in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und gehört der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Sie ist seit dem XXXX mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat. Sie hat zwei auf den Philippinen lebende, aus einer früheren Beziehung stammende, volljährige Kinder, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat. In ihrer Heimat leben noch fünf ihrer Geschwister. Sie ist gesund und arbeitsfähig.Sie ist seit dem römisch 40 mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat. Sie hat zwei auf den Philippinen lebende, aus einer früheren Beziehung stammende, volljährige Kinder, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat. In ihrer Heimat leben noch fünf ihrer Geschwister. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat am XXXX die Integrationsprüfung A1 bestanden und von August bis Dezember 2018 an einem Deutschkurs A2 teilgenommen. Sie geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach und kommt ihr Ehemann für ihren Unterhalt auf. Sie ist seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und strafrechtlich unbescholten.Sie hat am römisch 40 die Integrationsprüfung A1 bestanden und von August bis Dezember 2018 an einem Deutschkurs A2 teilgenommen. Sie geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach und kommt ihr Ehemann für ihren Unterhalt auf. Sie ist seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und strafrechtlich unbescholten. Bei einer Rückkehr auf die Philippinen kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen weiterhin Anspruch auf ihren Unterhalt haben und könnte auch auf die Unterstützung ihrer auf den Philippinen zurückgreifen. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben: „Politische Lage Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Pilipino (Tagalog) und Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a). Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b). Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019) Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019) In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019). Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b). Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen sowie Emigration und Wiedereinbürgerung. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c). Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c). Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018). Medizinische Versorgung Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b). In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015). Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b). Rückkehr Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019).“
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme vom 12.05.2021 und in die Beschwerde vom 24.09.2021; - Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu den Philippinen; - Einvernahme der Beschwerdeführerin am 20.12.2021; - Einvernahme des Zeugen XXXX am 20.12.2021;- Einvernahme des Zeugen römisch 40 am 20.12.2021; - Einsicht in das Zentrale Melde- und Strafregister. Die Feststellung der Identität beruht auf dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reisepass der Republik der Philippinen, Nr. XXXX , ausgestellt in Wien am XXXX . Es besteht kein Grund an der Übereinstimmung der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie mit dem originalen Reisepass zu Zweifeln.Die Feststellung der Identität beruht auf dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Reisepass der Republik der Philippinen, Nr. römisch 40 , ausgestellt in Wien am römisch 40 . Es besteht kein Grund an der Übereinstimmung der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie mit dem originalen Reisepass zu Zweifeln. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit und zu den familiären Verhältnissen ergeben sich aufgrund der dahingehend glaubhaften Angeben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX , konnte die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen festgestellt werden. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , konnte die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen festgestellt werden. Die Feststellungen zum Bestehen der Integrationsprüfung und zum Besuch eines Deutschkurses Niveau A2 beruhen auf dem vorgelegten Zeugnis des XXXX vom XXXX und der Bestätigung der XXXX Pfarrgemeinde XXXX . Die Feststellungen zum Bestehen der Integrationsprüfung und zum Besuch eines Deutschkurses Niveau A2 beruhen auf dem vorgelegten Zeugnis des römisch 40 vom römisch 40 und der Bestätigung der römisch 40 Pfarrgemeinde römisch 40 . Die Feststellung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den größten Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat, beruht auf seiner dahingehend glaubhaften Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an keinen chronischen oder akuten Krankheiten zu leiden und dem Umstand, dass im Verfahren auch keine entsprechenden Hinweise erkannt wurden, konnte die Gesundheit der Beschwerdeführerin festgestellt und davon ihre Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht hat. Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten zu den Philippinen unter Berücksichtigung mit den von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Die anzuwendenden Rechtsnormen lauten: Bundesgesetz für die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF): Bundesgesetz für die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. […]Paragraph 10, […]
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF):Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF): Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): Rückkehrentscheidung § 52. […] Paragraph 52, […]

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II.):Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.): Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89). Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt. Sie ist seit dem XXXX 2017 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verehelicht. Sie hat erst am XXXX 2018 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg abgewiesen. Sie hält sich zumindest seit dem XXXX 2017 ohne Erlaubnis im Bundesgebiet auf. Als sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen einging, war ihr die Unsicherheit ihres Aufenthalts daher bewusst. Sie hat nicht versucht ihren Aufenthalt von ihrem Heimatstaat aus zu legalisieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann liegt nicht vor. Wenn ihr Ehegatte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer Pflege bedarf, stehen ihm entsprechende Alternativen zur Pflege durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ist daher gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt. Sie ist seit dem römisch 40 2017 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verehelicht. Sie hat erst am römisch 40 2018 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg abgewiesen. Sie hält sich zumindest seit dem römisch 40 2017 ohne Erlaubnis im Bundesgebiet auf. Als sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen einging, war ihr die Unsicherheit ihres Aufenthalts daher bewusst. Sie hat nicht versucht ihren Aufenthalt von ihrem Heimatstaat aus zu legalisieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann liegt nicht vor. Wenn ihr Ehegatte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer Pflege bedarf, stehen ihm entsprechende Alternativen zur Pflege durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ist daher gerechtfertigt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen (vgl. VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203).Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen vergleiche VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie hält sich zumindest vom XXXX bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht keiner Arbeit nach und sind ihre Deutschkenntnisse überschaubar. Ihr Freundeskreis entspricht im Wesentlichen dem ihres Ehemannes. Die Dauer des Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verwaltungsverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie hält sich zumindest vom römisch 40 bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht keiner Arbeit nach und sind ihre Deutschkenntnisse überschaubar. Ihr Freundeskreis entspricht im Wesentlichen dem ihres Ehemannes. Die Dauer des Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verwaltungsverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09). Der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt betrachtet eine gewisse Integration zuzugestehen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immer noch Kontakte zu ihren im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen unterhält. Aufgrund der im Vergleich zu ihrem bisherigen Leben relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwas mehr als vier Jahren, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Landessprache ihres Herkunftsstaates – die sie als ihre Muttersprache bezeichnet – beherrscht, kann nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sie sich auf den Philippinen problemlos wieder eingliedern wird können. Im Übrigen ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit etwas über vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten und begründet die von der Beschwerdeführerin erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der Beschwerdeführerin Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).Im Übrigen ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit etwas über vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten und begründet die von der Beschwerdeführerin erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der Beschwerdeführerin Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist zudem dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich bislang über kein Aufenthaltsrecht. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den vorhandenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen sohin im Ergebnis die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, sodass auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (die darin enthaltenen Regelungen hinsichtlich von Aufenthaltstiteln) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Ergebnis ist daher die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht geboten. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Ergebnis ist daher die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht geboten. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Versagung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G und die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellen sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Versagung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG und die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellen sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G zu erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu erlassen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie eine begünstigte Drittstaatangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei und daher gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass ihr Ehegatte bislang keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat und sie daher nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige qualifiziert werden kann.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie eine begünstigte Drittstaatangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sei und daher gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass ihr Ehegatte bislang keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat und sie daher nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige qualifiziert werden kann. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels, welche sie zu einer Rückkehr in den Heimatstaat zwingen würde, unzulässig sei, da ihr Ehepartner ihr dorthin folgen müsste und ihm dadurch die Ausübung des Kernbestandes der Rechte, die ihm durch seinen Unionsbürgerstatus gewährt werden würden, versagt wäre, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2012, GZ. 2011/22/0309, ausführte, dass der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht gleichzusetzen sei, sondern eine andere Zielrichtung aufweise. Einem Mitgliedstaat sei es daher nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden würde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels, welche sie zu einer Rückkehr in den Heimatstaat zwingen würde, unzulässig sei, da ihr Ehepartner ihr dorthin folgen müsste und ihm dadurch die Ausübung des Kernbestandes der Rechte, die ihm durch seinen Unionsbürgerstatus gewährt werden würden, versagt wäre, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2012, GZ. 2011/22/0309, ausführte, dass der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht gleichzusetzen sei, sondern eine andere Zielrichtung aufweise. Einem Mitgliedstaat sei es daher nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bislang von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren ist. Aus dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt sich der Schluss ableiten, dass er auch in Zukunft nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wird. Dass er seiner Gattin in deren Heimatstaat folgen würde, brachte er in der Verhandlung nicht vor und führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, da sie ihren Ehemann im Bundesgebiet zurücklassen müsste. Eine Verwehrung der Ausübung des Kernbestandes der dem Ehegatten durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte erscheint daher bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgeschlossen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bislang von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren ist. Aus dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt sich der Schluss ableiten, dass er auch in Zukunft nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wird. Dass er seiner Gattin in deren Heimatstaat folgen würde, brachte er in der Verhandlung nicht vor und führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, da sie ihren Ehemann im Bundesgebiet zurücklassen müsste. Eine Verwehrung der Ausübung des Kernbestandes der dem Ehegatten durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte erscheint daher bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, ihre Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (vgl. VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, ihre Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen vergleiche VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im Zuge des gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G behauptete die Beschwerdeführerin keine Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG.Im Zuge des gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG behauptete die Beschwerdeführerin keine Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG. Konkrete auf sie bezogenen Gründe, die einer Abschiebung auf die Philippinen entgegenstehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Eine wesentliche Änderung der Situation auf den Philippinen ist, wie aus den aktuellen Länderinformationen ersichtlich, nicht eingetreten. Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2247090.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.