4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom XXXX bis zum XXXX gültiges Visum, Nr. XXXX , für die Schengenerstaaten, mit welchem Sie am XXXX 2014 über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültiges Visum, Nr. römisch 40 , für die Schengenerstaaten, mit welchem Sie am römisch 40 2014 über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am XXXX 2017 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX .Am römisch 40 2017 heiratete die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt römisch 40 den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wies mit Bescheid vom XXXX 2018, GZ. XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise verwiesen, demnach sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes diesen nicht verlassen wolle.Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wies mit Bescheid vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise verwiesen, demnach sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes diesen nicht verlassen wolle. Am 10.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag
G und führte aus, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Am 10.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und führte aus, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr aufgetragen ihre Geburtsurkunde und das A2 Deutschzeugnis binnen vier Wochen nachzureichen. Der vorgelegte philippinische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vierzehn Tagen eingeräumt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein relevantes Privatleben in Österreich habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG auch im Beschwerdeweg durch das Landesverwaltungsgericht Wien abgewiesen worden sei, würde sie die Regelungen des NAG nicht umgehen, sondern lediglich versuchen ihr Familienleben ungehindert fortzuführen und es auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Wenn sie Österreich verlassen müsse, wäre auch ihr Ehemann gezwungen Österreich zu verlassen. Es bestünde ein aufrechtes Familienleben. Sie sei sozial integriert, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, haben einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die Bindung zum Herkunftsstaat sei kaum vorhanden, sei strafrechtlich unbescholten und würde das bisherige Verfahren überlange dauern. Mit Bescheid vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2019
G ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen Sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern aus, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalte, lediglich ihren Ehemann als familiären Anknüpfungspunkt habe, über keine relevante Integration dafür aber immer noch Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und sich bei der Begründung ihres Privat- und Familienlebens über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weshalb festgestellt werden müsse, dass ihre individuellen Interessen nicht derart ausgeprägt wären, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu überwiegen.Mit Bescheid vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2019
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen Sie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern aus, dass sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhalte, lediglich ihren Ehemann als familiären Anknüpfungspunkt habe, über keine relevante Integration dafür aber immer noch Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und sich bei der Begründung ihres Privat- und Familienlebens über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, weshalb festgestellt werden müsse, dass ihre individuellen Interessen nicht derart ausgeprägt wären, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu überwiegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.09.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und das Vorbringen der Stellungnahme vom 12.05.2021 wiederholt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handeln würde und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Am 20.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers philippinische Sprache sowie der Vertretung der Beschwerdeführerin durch, wobei die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Zeuge einvernommen wurden. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Die anzuwendenden Rechtsnormen lauten: Bundesgesetz für die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF): Bundesgesetz für die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF):Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF): Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): Rückkehrentscheidung § 52. […] Paragraph 52, […]
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II.):Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.): Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist, dass dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89). Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt. Sie ist seit dem XXXX 2017 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verehelicht. Sie hat erst am XXXX 2018 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg abgewiesen. Sie hält sich zumindest seit dem XXXX 2017 ohne Erlaubnis im Bundesgebiet auf. Als sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen einging, war ihr die Unsicherheit ihres Aufenthalts daher bewusst. Sie hat nicht versucht ihren Aufenthalt von ihrem Heimatstaat aus zu legalisieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann liegt nicht vor. Wenn ihr Ehegatte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer Pflege bedarf, stehen ihm entsprechende Alternativen zur Pflege durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ist daher gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt. Sie ist seit dem römisch 40 2017 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verehelicht. Sie hat erst am römisch 40 2018 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg abgewiesen. Sie hält sich zumindest seit dem römisch 40 2017 ohne Erlaubnis im Bundesgebiet auf. Als sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen einging, war ihr die Unsicherheit ihres Aufenthalts daher bewusst. Sie hat nicht versucht ihren Aufenthalt von ihrem Heimatstaat aus zu legalisieren. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann liegt nicht vor. Wenn ihr Ehegatte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer Pflege bedarf, stehen ihm entsprechende Alternativen zur Pflege durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ist daher gerechtfertigt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen (vgl. VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203).Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen vergleiche VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie hält sich zumindest vom XXXX bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht keiner Arbeit nach und sind ihre Deutschkenntnisse überschaubar. Ihr Freundeskreis entspricht im Wesentlichen dem ihres Ehemannes. Die Dauer des Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verwaltungsverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie hält sich zumindest vom römisch 40 bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie geht keiner Arbeit nach und sind ihre Deutschkenntnisse überschaubar. Ihr Freundeskreis entspricht im Wesentlichen dem ihres Ehemannes. Die Dauer des Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verwaltungsverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09). Der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt betrachtet eine gewisse Integration zuzugestehen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immer noch Kontakte zu ihren im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen unterhält. Aufgrund der im Vergleich zu ihrem bisherigen Leben relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwas mehr als vier Jahren, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Landessprache ihres Herkunftsstaates – die sie als ihre Muttersprache bezeichnet – beherrscht, kann nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sie sich auf den Philippinen problemlos wieder eingliedern wird können. Im Übrigen ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit etwas über vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten und begründet die von der Beschwerdeführerin erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der Beschwerdeführerin Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).Im Übrigen ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit etwas über vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten und begründet die von der Beschwerdeführerin erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der Beschwerdeführerin Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist zudem dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin verfügte nämlich bislang über kein Aufenthaltsrecht. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den vorhandenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen sohin im Ergebnis die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, sodass auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (die darin enthaltenen Regelungen hinsichtlich von Aufenthaltstiteln) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Ergebnis ist daher die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht geboten. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Ergebnis ist daher die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht geboten. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Versagung eines Aufenthaltstitels
G und die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung
FPG stellen sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Versagung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG und die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellen sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
G zu erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu erlassen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie eine begünstigte Drittstaatangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei und daher gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass ihr Ehegatte bislang keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat und sie daher nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige qualifiziert werden kann.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie eine begünstigte Drittstaatangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sei und daher gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass ihr Ehegatte bislang keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat und sie daher nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige qualifiziert werden kann. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels, welche sie zu einer Rückkehr in den Heimatstaat zwingen würde, unzulässig sei, da ihr Ehepartner ihr dorthin folgen müsste und ihm dadurch die Ausübung des Kernbestandes der Rechte, die ihm durch seinen Unionsbürgerstatus gewährt werden würden, versagt wäre, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2012, GZ. 2011/22/0309, ausführte, dass der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht gleichzusetzen sei, sondern eine andere Zielrichtung aufweise. Einem Mitgliedstaat sei es daher nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden würde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels, welche sie zu einer Rückkehr in den Heimatstaat zwingen würde, unzulässig sei, da ihr Ehepartner ihr dorthin folgen müsste und ihm dadurch die Ausübung des Kernbestandes der Rechte, die ihm durch seinen Unionsbürgerstatus gewährt werden würden, versagt wäre, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2012, GZ. 2011/22/0309, ausführte, dass der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht gleichzusetzen sei, sondern eine andere Zielrichtung aufweise. Einem Mitgliedstaat sei es daher nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bislang von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren ist. Aus dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt sich der Schluss ableiten, dass er auch in Zukunft nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wird. Dass er seiner Gattin in deren Heimatstaat folgen würde, brachte er in der Verhandlung nicht vor und führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, da sie ihren Ehemann im Bundesgebiet zurücklassen müsste. Eine Verwehrung der Ausübung des Kernbestandes der dem Ehegatten durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte erscheint daher bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgeschlossen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bislang von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren ist. Aus dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt sich der Schluss ableiten, dass er auch in Zukunft nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen wird. Dass er seiner Gattin in deren Heimatstaat folgen würde, brachte er in der Verhandlung nicht vor und führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, da sie ihren Ehemann im Bundesgebiet zurücklassen müsste. Eine Verwehrung der Ausübung des Kernbestandes der dem Ehegatten durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte erscheint daher bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, ihre Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (vgl. VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, ihre Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen vergleiche VwGH am 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im Zuge des gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G behauptete die Beschwerdeführerin keine Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG.Im Zuge des gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG behauptete die Beschwerdeführerin keine Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG. Konkrete auf sie bezogenen Gründe, die einer Abschiebung auf die Philippinen entgegenstehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Eine wesentliche Änderung der Situation auf den Philippinen ist, wie aus den aktuellen Länderinformationen ersichtlich, nicht eingetreten. Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2247090.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.