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{'item': 'W251 2233305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW251 2233305-1 Spruch, W251 2233305-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2020, Zl. 1265297503-200483233 und die Anhaltung in Schubhaft von 13.06.2020 bis 27.07.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2020, Zl. 1265297503-200483233 und die Anhaltung in Schubhaft von 13.06.2020 bis 27.07.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2020 und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.06.2020 bis 20.07.2020 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2020 und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.06.2020 bis 20.07.2020 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 21.07.2020 bis 27.07.2020 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 21.07.2020 bis 27.07.2020 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt. III. Die Anträge auf Kostenersatz des Beschwerdeführers und der belangten Behörde werden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Die Anträge auf Kostenersatz des Beschwerdeführers und der belangten Behörde werden gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 12.06.2020 auf der Südbahnstrecke Richtung Italien gehend aufgegriffen. Im Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde ein Foto eines slowakischen Ausweises für Asylwerber gefunden. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab Eurodac-Treffer für Griechenland (20.05.2019), Rumänien (24.12.2019) und die Slowakei (22.05.2020).
  2. Am 13.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bezüglich einer möglichen Sicherungsmaßnahme einvernommen. Dabei gab er an, nach Italien reisen zu wollen. In Österreich habe er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
  3. Am 13.06.2020 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Villach angeordnet.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 13.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 13.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
  6. Am 14.06.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  7. Am 14.06.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Mandatsbescheid vom 13.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und gab an, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt worden sei, da keine ausführliche Gefährlichkeitsprognose durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt. Zudem liege im konkreten Fall nicht – wie erforderlich – erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch der von der Behörde angelegte Aktenvermerk bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz sei mangelhaft und entspreche nicht den Vorgaben des § 76 Abs. 6 FPG. Abschiebungen nach Rumänien seien derzeit nicht möglich, weshalb die Schubhaft schon aus diesem Grund unzulässig sei.
  9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Mandatsbescheid vom 13.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und gab an, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt worden sei, da keine ausführliche Gefährlichkeitsprognose durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt. Zudem liege im konkreten Fall nicht – wie erforderlich – erhebliche Fluchtgefahr vor. Auch der von der Behörde angelegte Aktenvermerk bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz sei mangelhaft und entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Abschiebungen nach Rumänien seien derzeit nicht möglich, weshalb die Schubhaft schon aus diesem Grund unzulässig sei.
  10. Mit Schreiben vom 23.06.2020 stimmte die rumänische Dublineinheit einer Rücknahme des Beschwerdeführers grundsätzlich zu, erklärte jedoch, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Covid-19 bedingten Lage ausgesetzt werden sollte.
  11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufgriffs keine zum rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich dem jeweiligen Verfahren entzogen habe und illegal weitergereist sei. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Es liege daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Der Antrag auf internationalen Schutz sei gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und habe am 21.07.2020 Rechtskraft erlangt. Für die Prüfung des Antrages sei Rumänien zuständig, weshalb eine Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Der diesbezüglich erforderliche Aktenvermerk gem. § 76 FPG sei ausführlich und individuell konkret erstattet worden. Das Bundesamt sei – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt worden sei – aufgrund der Vielzahl der Antragstellungen auf internationalen Schutz von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.
  12. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufgriffs keine zum rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich dem jeweiligen Verfahren entzogen habe und illegal weitergereist sei. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Es liege daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Der Antrag auf internationalen Schutz sei gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden und habe am 21.07.2020 Rechtskraft erlangt. Für die Prüfung des Antrages sei Rumänien zuständig, weshalb eine Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Der diesbezüglich erforderliche Aktenvermerk gem. Paragraph 76, FPG sei ausführlich und individuell konkret erstattet worden. Das Bundesamt sei – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt worden sei – aufgrund der Vielzahl der Antragstellungen auf internationalen Schutz von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.
  13. Am 28.07.2020 teilte eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost der erkennenden Richterin mit, dass am 21.07.2020 ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der EAST Ost und der Diakonie stattgefunden habe. Die Mitarbeiterin der Diakonie habe der Mitarbeiterin der EAST Ost mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich nach Rumänien überstellt werden wolle. Ihr sei vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich sei, da Abschiebungen bei Übernahmeerklärungen gem. Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin-VO (wie sie beim Beschwerdeführer vorliege) derzeit nicht mehr durchgeführt werden.
  14. Am 28.07.2020 teilte eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost der erkennenden Richterin mit, dass am 21.07.2020 ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der EAST Ost und der Diakonie stattgefunden habe. Die Mitarbeiterin der Diakonie habe der Mitarbeiterin der EAST Ost mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich nach Rumänien überstellt werden wolle. Ihr sei vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich sei, da Abschiebungen bei Übernahmeerklärungen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-VO (wie sie beim Beschwerdeführer vorliege) derzeit nicht mehr durchgeführt werden.
  15. Das Bundesamt erstattete nach Aufforderung des Gerichts am 04.08.2020 eine weitere Stellungnahme. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen:
  17. Zum Verfahrensgang: 1.
  18. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 12.06.2020 auf der Südbahn in Richtung Italien gehend aufgegriffen (OZ 4). 1.
  19. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab Eurodac-Treffer für Griechenland (20.05.2019), Rumänien (24.12.2019) und die Slowakei (22.05.2020) (OZ 4). Es wurden Konsultationsverfahren mit der Slowakei und Rumänien eingeleitet (OZ 4). 1.
  20. Am 13.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bezüglich einer möglichen Sicherungsmaßnahme einvernommen (OZ 4). 1.
  21. Ebenfalls am 13.06.2020 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und die Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum angeordnet (OZ 4). 1.
  22. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.
  23. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Schubhaftescheid vom 13.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 2). 1.
  24. Am 14.06.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 14.06.2020 fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seiner Überstellung nach Rumänien zugestimmt (OZ 4). 1.
  25. Am 14.06.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 14.06.2020 fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich dieses Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seiner Überstellung nach Rumänien zugestimmt (OZ 4). 1.
  26. Mit Schreiben vom 23.06.2020 stimmte die rumänische Dublineinheit einer Rücknahme des Beschwerdeführers grundsätzlich zu, erklärte jedoch, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Covid-19 bedingten Lage temporär bis auf weiteres ausgesetzt werden sollte (OZ 4). 1.
  27. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien war aufgrund der temporären Aussetzung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen ab dem 21.07.2020 nicht mehr möglich, dies war dem Bundesamt ab dem 21.07.2020 auch bekannt. Das Scheitern der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ist diesem nicht zurechenbar. 1.
  28. Am 27.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
  29. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  30. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. In Österreich führt er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (OZ 4). In Österreich führt er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (OZ 4). 2.
  31. Der Beschwerdeführer war während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (OZ 10). 2.
  32. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgte aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 13.06.2020 gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. 2.
  33. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgte aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 13.06.2020 gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Der Beschwerdeführer wurde von 13.06.2020 bis 27.07.2020 in Schubhaft angehalten (OZ 4; OZ 9).
  34. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  35. Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2019 in Griechenland, am 24.12.2019 in Rumänien und am 22.05.2020 in der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz (OZ 4). Er entzog sich den Verfahren auf internationalen Schutz und reiste illegal nach Österreich, von wo aus er nach Italien weiterreisen wollte. 3.
  36. Der Beschwerdeführer verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
  37. Familiäre und soziale Komponente: 4.
  38. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Familienangehörigen. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. 4.
  39. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat über kein Einkommen und kein ausreichendes Vermögen zur Sicherung seiner Existenz verfügt. 4.
  40. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich.
  41. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Versicherungsdatenregister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  42. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufgriff und zu den erkennungsdienstlichen Behandlungen sowie den Dublin-Konsultationsverfahren des Beschwerdeführers sind allesamt dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zum Festnahmeauftrag, der Festnahme, dem Schubhaftbescheid vom 13.06.2020, dem zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz und dem abgegebenen Rechtsmittelverzicht.
  43. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  44. Die Angaben zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
  45. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des PAZ Villach, des PAZ Linz und des Landeskrankenhauses Linz. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet (Panikstörung, Anpassungsstörung, dissoziative Krampfanfälle) und Medikamente dagegen nimmt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch laufend in den Polizeianhaltezentren und im Krankenhaus behandelt und beobachtet und für haftfähig befunden (OZ 10). 2.
  46. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid sowie der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  47. Dass eine fristgerechte Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ab 21.07.2020 nicht möglich war, dies dem Bundesamt ab dem 21.07.2000 bekannt war und das Scheitern der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien diesem nicht zurechenbar war, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die rumänische Dublineinheit stimmte in ihrem Schreiben vom 23.06.2020 einer Rücknahme des Beschwerdeführers grundsätzlich zu. Es wurde jedoch erklärt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Covid-19 bedingten Lage bis auf weiteres, sohin temporär, ausgesetzt werden sollte: „Taking into consideration the fast development of the current situation (COVID-19), we kindly ask you to postpone the transfer of the alien until further notice“ (OZ 4). Das Bundesamt konnte daher zunächst davon ausgehen, dass es sich nur um ein temporäres und zeitlich befristetes Hindernis handelt – zumal der Rücknahme des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhaftfristen von der rumänischen Dublin-Einheit grundsätzlich zugestimmt wurde – und daher eine fristgerechte Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus damaliger Sicht zunächst realistisch war. Einem Telefonat der erkennenden Richterin mit einer Mitarbeiterin der EAST Ost (Aktenvermerk vom 28.07.2020) war zu entnehmen, dass einer Mitarbeiterin der Diakonie von Seiten des Bundesamtes am 21.07.2020 mitgeteilt worden ist, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zum damaligen Zeitpunkt nicht durchführbar war. Damals war der Informationsstand so, dass zum damaligen Zeitpunkt Abschiebungen bei Übernahmeerklärungen nach Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin-VO nicht durchgeführt worden sind. Eine rasche Organisation und Durchführung einer Rückführung habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugesagt werden können (OZ 12). Einem Telefonat der erkennenden Richterin mit einer Mitarbeiterin der EAST Ost (Aktenvermerk vom 28.07.2020) war zu entnehmen, dass einer Mitarbeiterin der Diakonie von Seiten des Bundesamtes am 21.07.2020 mitgeteilt worden ist, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zum damaligen Zeitpunkt nicht durchführbar war. Damals war der Informationsstand so, dass zum damaligen Zeitpunkt Abschiebungen bei Übernahmeerklärungen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-VO nicht durchgeführt worden sind. Eine rasche Organisation und Durchführung einer Rückführung habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugesagt werden können (OZ 12). Da die Mitarbeiterin des Bundesamtes bereits am 21.07.2020 Kenntnis davon hatte, dass eine Abschiebung bzw. Überstellung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht möglich ist und das Bundesamt als solches als eine Einheit angesehen werden kann bzw. muss, war dem Bundesamt daher bereits am 21.07.2020 bewusst, dass eine Abschiebung bzw. Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht möglich ist. Diese Datumsangabe deckt sich zeitlich auch mit einem Schreiben des Koordinationsbüros der Erstaufnahmestelle West vom 27.07.2020, dem Folgendes zu entnehmen ist: „Seitens Dublin/International wurde uns mit Stand 22.7.2020 mitgeteilt, dass Rumänien in Folge der Covid-Pandemie nur begrenzt Dublin-Überstellungen übernimmt. Für die genannte Person liegt eine Zustimmung RO nach Art. 18

(1)(c) vor. Basierend auf Grundlage Art. 18
(1)(c) werden Dublin-Übernahmen von RO derzeit nicht akzeptiert.” (OZ 8). Diese Datumsangabe deckt sich zeitlich auch mit einem Schreiben des Koordinationsbüros der Erstaufnahmestelle West vom 27.07.2020, dem Folgendes zu entnehmen ist: „Seitens Dublin/International wurde uns mit Stand 22.7.2020 mitgeteilt, dass Rumänien in Folge der Covid-Pandemie nur begrenzt Dublin-Überstellungen übernimmt. Für die genannte Person liegt eine Zustimmung RO nach Artikel 18,
(1)(c) vor. Basierend auf Grundlage Artikel 18,
(1)(c) werden Dublin-Übernahmen von RO derzeit nicht akzeptiert.” (OZ 8). Es wurde daher auch hier mit Stand 22.07.2020 schriftlich bekannt gegeben, dass Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c (wie dies auch für den gegenständlichen Fall maßgeblich war) von Rumänien damals nicht mehr akzeptiert wurden. Dies ist zeitlich jedenfalls mit der mündlichen Auskunft vom 21.07.2020 in Einklang zu bringen. Es wurde daher auch hier mit Stand 22.07.2020 schriftlich bekannt gegeben, dass Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, (wie dies auch für den gegenständlichen Fall maßgeblich war) von Rumänien damals nicht mehr akzeptiert wurden. Dies ist zeitlich jedenfalls mit der mündlichen Auskunft vom 21.07.2020 in Einklang zu bringen. Es war daher davon auszugehen, dass das Bundesamt ab dem 21.07.2020 davon ausgegangen ist, dass Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c von Rumänien ab dem 21.07.2020 nicht mehr akzeptiert wurden und daher auch nicht mehr durchführbar waren.Es war daher davon auszugehen, dass das Bundesamt ab dem 21.07.2020 davon ausgegangen ist, dass Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, von Rumänien ab dem 21.07.2020 nicht mehr akzeptiert wurden und daher auch nicht mehr durchführbar waren.
  1. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 3.
  2. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland, Rumänien und der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sich diesen Verfahren jedoch entzogen hat und illegal nach Österreich weitergereist ist, ergibt sich aus einer Eurodac-Abfrage sowie aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.06.
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Italien weiterreisen wollte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Kurzbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2020, wo er erklärte: „I want to go to Italy“ (OZ 4), sowie der Tatsache, dass er zu Fuß Richtung Italien gehend aufgegriffen worden ist (OZ 4).
  4. Familiäre und soziale Komponente: 4.
  5. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2020, wo er erklärte, keine Freunde oder Familie in Österreich zu haben sowie aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers in seinem Verfahren auf internationalen Schutz, wo er angab, dass sein Vater, seine Frau und seine Kinder nach wie vor in Kairo leben würden (OZ 4). 4.
  6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, über kein Einkommen und kein ausreichendes Vermögen zur Sicherung seiner Existenz verfügt hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den Versicherungsdatenauszug und seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seiner Erstbefragung am 14.06.2020 sowie in der Kurzbefragung am 13.06.2020, wo er angab, über knapp 100 bzw. 200 Euro zu verfügen (OZ 4). 4.
  7. Dass der Beschwerdeführer über keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte I. und II. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  10. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  11. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 der Dublin-III-Verordnung lauten auszugsweise:3.1.
  12. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, der Dublin-III-Verordnung lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Haft Art. 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. 3.1.
  1. Zur Judikatur betreffend die Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in solchen Fällen davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Fremden auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080)“ (VwGH 18.02.2021, Zl. 2021/21/0025).„Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in solchen Fällen davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Fremden auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080)“ (VwGH 18.02.2021, Zl. 2021/21/0025). 3.1.
  2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin-III-VO angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2019 in Griechenland, am 24.12.2019 in Rumänien und am 22.05.2020 in der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft wurden Konsultationsverfahren mit den angeführten Ländern geführt. 3.1.
  4. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft iSd des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG sind außerdem das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Überstellung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  5. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft iSd des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sind außerdem das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Überstellung auch tatsächlich im Raum steht. Aus dem Wortlaut des Art. 28 der Dublin-III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss, warum von einer über die normale Fluchtgefahr hinausgehenden erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Aus dem Wortlaut des Artikel 28, der Dublin-III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss, warum von einer über die normale Fluchtgefahr hinausgehenden erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Im konkreten Fall kann – wie vom Bundesamt ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer stellte in drei weiteren europäischen Mitgliedsstaaten Anträge auf internationalen Schutz, entzog sich all diesen Verfahren, tauchte unter und reiste illegal nach Österreich um in einen weiteren Mitgliedstaat weiterzureisen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er sich nicht in Österreich habe aufhalten, sondern nach Italien weiterreisen wollen, da er in Österreich keine Anknüpfungspunkte habe. Der Beschwerdeführer ging zudem keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichend Existenzmittel um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er hat keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Das Bundesamt hielt in seinem Bescheid vom 13.06.2020 zu Recht fest, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Ziffern 6 a, b, c und 9 des § 76 Abs. 3 FPG iVm Art. 28 der Dublin-III-VO erfüllt seien. Das Bundesamt hielt in seinem Bescheid vom 13.06.2020 zu Recht fest, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Ziffern 6 a, b, c und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Dublin-III-VO erfüllt seien. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG iVm Art. 28 der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
  6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und aufgrund seiner mangelnden sozialen Verankerung in Österreich nicht angewandt werden.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und aufgrund seiner mangelnden sozialen Verankerung in Österreich nicht angewandt werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – er stellte bereits in drei weiteren europäischen Ländern Anträge auf internationalen Schutz, entzog sich jedoch allen Verfahren und reiste illegal nach Österreich, um von hier nach Italien zu gelangen – sowie seinen mangelnden Kontakten in Österreich war die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht möglich. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Verhängung der Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. 3.1.
  7. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig. Für den Zeitraum 13.07.2020 bis 20.07.2020 war die Überstellung nach Rumänien aus Sicht des Bundesamtes auch in absehbarer Zeit möglich, da Rumänien mit Schreiben vom 23.06.2020 einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien grundsätzlich auch zugestimmt hat. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 13.07.2020 bis 20.07.2020 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  8. Schubhaft kann jedoch nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. jüngst. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).3.1.
  9. Schubhaft kann jedoch nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Abschiebung bzw. Überstellung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftfristen auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche jüngst. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Treten auch während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen, oder eine solche innerhalb eines belastbar prognostizierbaren Zeitraums nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig. Es ist daher zu prüfen, ob und ab wann die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig wurde, weil das Vorliegen der vorgenannten Umstände für das Bundesamt ersichtlich war. Wie festgestellt wurde, war dem Bundesamt ab 21.07.2020 bekannt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht realisierbar ist, da Rumänien zu der Zeit Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c Dublin-III-VO nicht mehr akzeptziert hat. Wie festgestellt wurde, war dem Bundesamt ab 21.07.2020 bekannt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht realisierbar ist, da Rumänien zu der Zeit Dublin-Überstellungen nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO nicht mehr akzeptziert hat. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war daher ab dem 21.07.2020 für rechtswidrig zu erklären. 3.
  10. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III.– Kostenersatz3.
  11. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei.– Kostenersatz 3.2.
  12. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
  13. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft als einheitlicher Verwaltungsakt sind beide Verfahrensparteien hinsichtlich desselben Verwaltungsaktes zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei, sodass die Anträge auf Aufwandersatz beider Verfahrensparteien abzuweisen waren, da § 35 VwGVG diesbezüglich kein teilweises Obsiegen kennt. Hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft als einheitlicher Verwaltungsakt sind beide Verfahrensparteien hinsichtlich desselben Verwaltungsaktes zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei, sodass die Anträge auf Aufwandersatz beider Verfahrensparteien abzuweisen waren, da Paragraph 35, VwGVG diesbezüglich kein teilweises Obsiegen kennt. 3.
  14. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2233305.1.00

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