RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW251 2240827-1 Spruch, W251 2240827-1/14EW251 2240827-2/2EW251 2240827-1/14E, W251 2240827-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021 sowie vom 02.12.2021, Zl. 175150408 – 170882299, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021 sowie vom 02.12.2021, Zl. 175150408 – 170882299, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher serbischer Staatsangehöriger, wurde XXXX in Serbien geboren und reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein. 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt.
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher serbischer Staatsangehöriger, wurde römisch 40 in Serbien geboren und reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein. 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt.
- Am 17.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG in der damaligen Fassung erlassen, welches nach eingebrachter Berufung am 08.09.2010 in Rechtskraft erwuchs.
- Am 17.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der damaligen Fassung erlassen, welches nach eingebrachter Berufung am 08.09.2010 in Rechtskraft erwuchs.
- Für den 01.10.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) geladen und wurde ihm ein Ausreiseauftrag ausgefolgt. Er reiste trotzdem bis zur gesetzten Frist nicht aus und wurde aus diesem Grund vom 03.10.2011 – 13.10.2011 zur Sicherung der Ausreise in Schubhaft genommen. Am 13.10.2011 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in sein Herkunftsland zurück.
- Am 27.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit den Bescheiden vom 19.03.2012 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre abgeändert.
- Am 06.05.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 12.05.2015 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
- Seit 2015 reiste der Beschwerdeführer wiederholt in das Bundesgebiet ein, wobei er seit Juli 2017 dauerhaft im Bundesgebiet verblieben ist.
- Am 24.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK.
- Am 24.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
- Mit Bescheid vom 22.02.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 22.02.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht beizumessen war als den privaten Interessen des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23.03.2021 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seine Mutter aufgrund einer psychischen Erkrankung unterstützen und pflegen müsse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und daher unzulässig.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23.03.2021 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seine Mutter aufgrund einer psychischen Erkrankung unterstützen und pflegen müsse. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK und daher unzulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 16.11.2021 eine Arbeitseinstellungszusage vor.
- Mit Berichtigungsbescheid des Bundesamtes vom 02.12.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.12.2021, wurde der angefochtene Bescheid vom 22.02.2021 dahingehend berichtigt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, da der Herkunftsstaat Serbien im Spruch des Bescheides vom 22.02.2021 namentlich nicht genannte wurde, sondern dieser aufgrund eines irrtümlichen Schreibfehlers statt dem Ländernamen ein zusätzliches Leerzeichen enthielt. Es sei jedoch offenkundig und auch unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und ergebe sich auch aus der rechtliche Beurteilung im Bescheid wörtlich, dass die „Abschiebung nach Serbien zulässig ist“. Es liege daher ein berichtigungsfähiges Versehen vor und sei auch für einen mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachter klar erkennbar, dass der behördliche Wille darauf gerichtet sei, eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für zulässig zu erklären.
- Der Beschwerdeführer erhob auch gegen den Berichtigungsbescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass der berichtigte Bescheid und der Berichtigungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung eine Einheit bilden und die Beschwerde aus juristischer Vorsicht erhoben werde. Als Beschwerdegrund werde auf die Beschwerde vom 22.02.2021 und die in diesem Verfahren eingebrachten Schriftsätze vom 30.09.2021 und vom 16.11.2021 sowie auf das dort erhobene Vorbringen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Petrovac in Serbien geboren. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und spricht Serbisch als Muttersprache und Deutsch (AS 75, 79, 87, 73). 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Petrovac in Serbien geboren. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und spricht Serbisch als Muttersprache und Deutsch (AS 75, 79, 87, 73). 1.1.2 Er verfügt über einen bis 30.10.2022 gültigen serbischen Reisepass (AS 59). 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und kam 1997 nach Österreich. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Serbien sechs Jahre lang die Schule besucht. In Österreich besuchte er ein Jahr die Mittelschule und dann die Berufsschule. Im Jahr 2000 begann er eine Lehre als Elektrotechniker, schloss diese jedoch nicht ab (AS 79, 80, 81, 87). 1.2.
- Zwischen 2000 und 2011 war der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeiter bei etlichen Dienstgebern beschäftigt (OZ 7). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2004 und 2006 insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.06.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 2 und 3 (
- Fall) 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 und 4 (
- Fall) StGB zu 60 Tagessätzen zu je € 2 verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch ein Landesgericht vom 21.09.2006 wegen § 142 Abs. 1 StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.06.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28, Absatz 2 und 3 (
- Fall) 27 Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 88, Absatz eins und 4 (
- Fall) StGB zu 60 Tagessätzen zu je € 2 verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch ein Landesgericht vom 21.09.2006 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. 1.2.
- Am 17.01.2007 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Am 13.10.2011 kehrte der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurück. Mit Bescheid des Bundesamts vom 12.05.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben. 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste seit 2015 wiederholt in das Bundesgebiet ein und hält sich seit Juli 2017 dauerhaft im Bundesgebiet auf. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. 1.2.
- Der Beschwerdeführer geht in Österreich derzeit weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus oder ist in einem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft. 1.2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Wien und hat mehrere Krankheiten (Beilagen ./A,./B,./C). Sie benötigt Unterstützung bei ihrer Lebensführung. Seit März 2021 wird diese Unterstützung jedoch nicht mehr vom Beschwerdeführer ausgeübt, sondern von anderen Personen. 1.2.
- Seit seiner Rückkehr nach Österreich wohnte der Beschwerdeführer großteils bei seiner Mutter (Beilage ./I). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat seine Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt. Dennoch war das Zusammenleben der beiden von Spannungen geprägt und es kam des Öfteren zu Konflikten. Aufgrund von Streitigkeiten wurden im Jahr 2020 sowie im März 2021 Betretungsverbote über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung seiner Mutter verhängt. Die Mutter reichte auch eine strafrechtliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer ein, welche sie jedoch später wieder zurückzog. 1.2.
- Im März 2021 ist der Beschwerdeführer aus der Wohnung seiner Mutter ausgezogen. Der Beschwerdeführer ist derzeit obdachlos und wohnt in einem Notquartier in Wien (Beilage ./I). 1.2.
- Derzeit erhält die Mutter keine Unterstützung vom Beschwerdeführer. Die beiden haben seit seinem Auszug nur mehr unregelmäßigen Kontakt. Seine Mutter unterstützt den Beschwerdeführer finanziell mit kleineren Geldbeträgen (beispielsweise zum Zigarettenkauf). Sie kann sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in der Lage ist, sie zu unterstützen. 1.2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers ist die einzige Verwandte in Österreich, zu der er Kontakt hat. Zu den übrigen Verwandten, die sich in Österreich aufhalten, besteht kein Naheverhältnis. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich wenige soziale Kontakte und kaum tiefergehenden Freundschaften. Er trifft sich ein paar Mal im Monat mit Frau XXXX und kennt auch deren Kinder, mit denen er befreundet ist (OZ 9, S. 8). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich wenige soziale Kontakte und kaum tiefergehenden Freundschaften. Er trifft sich ein paar Mal im Monat mit Frau römisch 40 und kennt auch deren Kinder, mit denen er befreundet ist (OZ 9, S. 8). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Serbien Verwandte. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien. Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.01.2022 insgesamt 1.463.306 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13.922 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.399.867 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 13.003 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppen überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kindern der Roma-Minderheit sind es rund 84%. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien und durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem beim Bundesamt vorgelegten serbischen Reisepass sowie aus der vorgelegten Übersetzung des Auszugs aus dem serbischen Geburtenbuch. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich insbesondere daraus, dass es problemlos möglich war, den Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Heranziehung der Dolmetscherin – auf Deutsch zu vernehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers (insbesondere zu seiner Schulbildung, seinen Beschäftigungen und seinem sozialen Umfeld) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Elektrotechniker nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2011 bei etlichen Dienstgebern als Arbeitgeber beschäftigt war, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 30.09.
- 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafrechtrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorliegenden Urteilen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot, dessen Herabsetzung und dessen Aufhebung gründen auf dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer. 2.2.
- Dass sich der Beschwerdeführer seit 2017 wieder dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den von ihm gemachten Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, aus den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Einreisestempel in seinem Reisepass. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den insofern glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation war noch ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht hat, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf entsprechende Aktivitäten in Österreich hervorgekommen sind. 2.2.
- Die Feststellung zur derzeitigen Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer derzeit in einem Notquartier untergebracht ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.2.10 Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Mutter ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung eingebrachten Urkunden (Medikationsverordnung, Lungenfachärztlicher Befund, Ärztliches Attest). 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer bis März 2021 mit seiner Mutter zusammengewohnt hat ergibt sich ebenfalls aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer seine Mutter früher im Haushalt unterstützt hat, ihre Beziehung jedoch von Spannungen geprägt war, Betretungsverbote ausgesprochen wurden und sie den Beschwerdeführer angezeigt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Mutter im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme. 2.2.
- Dass die Mutter derzeit keine Unterstützung vom Beschwerdeführer erhält und sie ihn finanziell unterstützt, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen in den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sie nunmehr nur mehr unregelmäßigen Kontakt haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter „R: Wie oft sehen Sie Ihren Sohn derzeit? Z: Im September habe ich ihn etwa vier-, fünfmal gesehen und auch jetzt am 01.10 auch. R: Wie war das im Juni, Juli und August? Z: In der Zeit habe ich ihn nicht gesehen. Nachdem, was passiert ist, habe ich ihn nicht gesehen. Vielleicht habe ich ihn im August auch gesehen, ich kann mich nicht genau erinnern. Wenn ich noch einmal nachdenke, habe ich ihn ein- oder zweimal im August gesehen.“ 2.2.
- Dass sich die Mutter nicht vorstellen kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in der Lage ist, sie zu unterstützen, ergibt sich aus den nachfolgenden Angaben in der mündlichen Verhandlung: „BFV: Könnten Sie sich vorstellen, in Zukunft wieder die Unterstützung Ihres Sohnes anzunehmen? Z: Wissen Sie was? Ich weiß nicht, was in einem Monat passieren wird. Ich muss überlegen. Ich brauche Unterstützung. Die Situation von XXXX ist eine schwierige Situation. Er selbst muss mit beiden Beinen stehen bzw. er muss stark sein, um mich unterstützen zu können. Wie soll ich das erklären? Er braucht sein eigenes Geld, ein Einkommen, eine Arbeit. Er muss stärker werden, stabil sein. Das würde dazu beitragen, dass die Atmosphäre positiver, weil diese Situation, wie sie jetzt ist, hat einen Einfluss auf uns beide – auf mich und auf ihn. Z: Wissen Sie was? Ich weiß nicht, was in einem Monat passieren wird. Ich muss überlegen. Ich brauche Unterstützung. Die Situation von römisch 40 ist eine schwierige Situation. Er selbst muss mit beiden Beinen stehen bzw. er muss stark sein, um mich unterstützen zu können. Wie soll ich das erklären? Er braucht sein eigenes Geld, ein Einkommen, eine Arbeit. Er muss stärker werden, stabil sein. Das würde dazu beitragen, dass die Atmosphäre positiver, weil diese Situation, wie sie jetzt ist, hat einen Einfluss auf uns beide – auf mich und auf ihn. R: Das heißt, so wie es jetzt ist, können Sie sich nicht vorstellen, dass er Sie weiter unterstützt? Z: Nein, können wir nicht.“ 2.2.
- Dass die Mutter des Beschwerdeführers die einzige Verwandte ist, mit der der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt hat und er auch sonst wenige soziale Kontakte hat, ergibt sich aus seinen Angaben während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere beantworte er die Frage, wer seine engen Bezugspersonen seien und zu welchen Personen er derzeit den meisten Kontakt habe mit: „Eigentlich mit niemandem, außer der Mutter.“ Auf Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer zu Tanten und Onkeln oder Cousinen und Cousins in Österreich Kontakt habe, gibt der Beschwerdeführer an: „Früher einmal, wie ich noch offiziell da war und gearbeitet habe. Das war vor
- Seitdem ich nach Serbien abgeschoben wurde, ist der Kontakt abgebrochen bzw. als ich danach noch in Serbien war und die Verwandtschaft in Serbien zu Besuch war, habe ich diese gesehen, aber derzeit besteht nicht wirklich Kontakt.“ Insgesamt konnte dem Bundesverwaltungsgericht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Beschwerdeführer enge Beziehungen pflegt oder sonst über einen gefestigten Freundeskreis in Österreich verfügt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer die beantragte Zeugin ein paar Mal im Monat trifft und auch deren Kinder kennt und er mit diesen auch befreundet ist. Umstände, die auf eine intensive enge soziale Bindung des Beschwerdeführers zu seinen freundschaftlichen Kontakten oder eine Abhängigkeit zu diesen schließen ließen, sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen und wurde entsprechendes vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer selber an, dass er nicht viele Freunde um sich herum habe und sich einige Freundschaften von früheren Zeiten auch aufgelöst haben. 2.2.
- Die Feststellung zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Serbien und das Verhältnis zu diesen ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht und der damit Übereinstimmenden Angabe der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Zeugeneinvernahme. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Serbiens möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der einen großen Teil seines Lebens in Serbien verbracht hat, die Landessprache Serbien als Muttersprache spricht sowie nach wie vor Familienangehörige in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.
- Zum Beweisantrag Der Beschwerdeführer beantragte in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme einer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehenden Freundin, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit ihr befreundet sei, regelmäßigen und häufigen Kontakt habe und er daher in das Umfeld der Zeugin eingebunden sei. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S. 8) an, dass er in Österreich nicht so viele Freunde habe. Die im Beweisantrag genannte Freundin sehe er jedoch ein paar Mal im Monat und er kenne auch deren drei Kinder. Da der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit der beantragten Zeugin befreundet ist, er deren Kinder kennt und er diese auch ein paar Mal im Monat trifft, konnte von der Einvernahme der beantragten Zeugin abgesehen werden,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG3.1 Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 3.1.
- §§ 55 AsylG lautet wie folgt:3.1.
- Paragraphen 55, AsylG lautet wie folgt: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, des BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist somit, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist somit, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). 3.1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Österreich. Wie festgestellt hat er jedoch lediglich zu seiner Mutter Kontakt. Es ist zu prüfen, ob hier ein zu schützendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Es ist zu prüfen, ob hier ein zu schützendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Wie oben festgehalten, kann ein solches auch zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern vorliegen, wenn es eine gewisse Intensität aufweist. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre hinweg mit seiner Mutter in einem Haushalt gelebt, war diese Lebensgemeinschaft jedoch von Konflikten und Streitigkeiten geprägt und mündete in zumindest zwei über den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverboten und einer strafrechtlichen Anzeige seiner Mutter. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ohne dessen Aufenthalt in Österreich in eine problematische Situation geraten könnte, und kann sich diese selbst nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer sie ausreichend unterstützen kann. Der gegenwärtige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter wäre zudem problemlos auch via Telefon bzw. anderer technischer Kommunikationsdienste möglich. In diesem Zusammenhang ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer finanzielle Zuwendungen von seiner Mutter erhält, dieses Kriterium begründet alleine jedoch noch kein Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Eine finanzielle Unterstützung wäre darüber hinaus auch dann möglich, wenn sich der Beschwerdeführer in Serbien aufhält. In diesem Zusammenhang ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer finanzielle Zuwendungen von seiner Mutter erhält, dieses Kriterium begründet alleine jedoch noch kein Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Eine finanzielle Unterstützung wäre darüber hinaus auch dann möglich, wenn sich der Beschwerdeführer in Serbien aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Österreich über kein Familienleben, welches nicht auch von seinem Herkunftsland aus aufrechterhalten werden könnte. 3.1.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hält sich feststellungsgemäß nunmehr seit 2017 in Österreich auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Der Beschwerdeführer hält sich feststellungsgemäß nunmehr seit 2017 in Österreich auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage. Er erbringt jedoch weder ehrenamtliche Tätigkeiten noch ist er in einem Verein aktiv. Auch seine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK fordert. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Personen, zu denen er Kontakte knüpfen konnte und mit denen er befreundet ist, durch wechselseitige Besuche in Österreich, in Serbien und in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrechterhalten.Auch seine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK fordert. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Personen, zu denen er Kontakte knüpfen konnte und mit denen er befreundet ist, durch wechselseitige Besuche in Österreich, in Serbien und in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer spricht relativ gut Deutsch, hat einen Hauptschulabschluss in Österreich und war auch bereits in Österreich berufstätig. Es darf jedoch nicht außer Acht bleiben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach Österreich kaum Schritte gesetzt hat, um seiner Integration in sonstiger Art und Weise voranzutreiben. Er hat nur wenige Freunde in Österreich, ging seit seiner letzten Einreise keiner Arbeit nach, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, verübt keine ehrenamtliche Arbeit und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte sohin vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. 3.1.3.
- Es ist nach wie vor von einer gewissen Bindung des Beschwerdeführers nach Serbien auszugehen, zumal er dort einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er spricht auch die Landessprachen Serbisch als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte – wenn auch wenige – in Serbien hat. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre. 3.1.3.
- Es liegt daher kein außergewöhnliches oder schützenswertes Familien- und Privatleben oder Integration des Beschwerdeführers vor. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erforderlich machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erforderlich machen würden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten.Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zulässigkeit der Abschiebung 3.3.
- §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.3.
- Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.3.
- Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. 3.3.
- Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.3.
- Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien war daher abzuweisen. 3.
- Ausreisefrist 3.4.
- § 55 FPG lautet auszugsweise:3.4.
- Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“ 3.4.
- Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.4.
- Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.4.
- Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Berichtigungsbescheid 3.5.
- § 62 Abs 4 AVG lautet auszugsweise:3.5.
- Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet auszugsweise: „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ 3.5.
- Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).3.5.
- Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). 3.5.
- Im gegenständlichen Fall ist offenkundig und auch unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist und es ergibt sich auch aus der rechtliche Beurteilung im Bescheid vom 22.02.2021 wörtlich, dass die „Abschiebung nach Serbien zulässig ist“. Im Spruch ist daher aus einem Versehen die Nennung des Herkunftsstaates, nämlich Serbien, unterblieben und enthält der Ursprungsbescheid im Spruch an dieser Stelle tatsächlich zu viele Leerzeichen statt der Bezeichnung des Herkunftsstaates. Bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit durch das Bundesamt hätte diese Unrichtigkeit bereits bei Erlassung des Bescheides vermieden werden können. Die Willensbildung des Bundesamtes, nämlich die Abschiebung nach Serbien für zulässig zu erklären, ist jedoch offenkundig und ergibt sich auch aus den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, sodass die Unrichtigkeit alleine ihrer Mitteilung anhaftet. Es liegt daher eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit vor, sodass auch ein berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinn des § 62 Abs 4 AVG vorliegt.Es liegt daher eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit vor, sodass auch ein berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegt. Zudem wird in der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert bestritten, dass im Bescheid vom 22.02.2021 ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt. 3.5.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2021 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2240827.1.00