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{'item': 'W255 2120491-2'}

Obsah (6)§ 129§ 83§ 91§§ 127§ 142§ 125

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW255 2120491-2 Spruch, W255 2120491-2/55Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 129St

GB, GZ PAD/18/00469190/001/

§ 83St

GB, GZ 49 BAZ 317/18g wegen § 83 StGB und §§ 15, 83 StGB, GZ PAD/18/00427076/001/

§ 91St

GB, GZ PAD/18/01059376/001/

§§ 127, 141e, 229 St

GB, GZ PAD/18/01785730/001/

§ 142St

GB, GZ PAD/18/02023355/001/

§ 83St

GB und § 107 StGB, GZ PAD/18/01521346/001/

§ 125St

GB, GZ PAD/18/01750605/001/

§ 91St

GB, GZ PAD/18/02421616/001/

§ 142St

GB).1.

  1. Gegen den BF wurden seitens der LPD römisch 40 diverse (strafrechtliche) Ermittlungsverfahren geführt, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, jeweils vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war (GZ B6/44267/2017 wegen Paragraph 127, StGB, GZ B6/66323/2017 wegen Paragraph 127, StGB, GZ B5/127018/2017 wegen Paragraph 131, StGB, GZ B6/15479/2017 wegen Paragraph 127, StGB, GZ 18 St 339/17p wegen Paragraphen 127, 131, StGB, GZ B6/22667/2017 wegen Paragraph 127, StGB, GZ 449 55 BAZ 11/18a wegen Paragraphen 15, 127, StGB, GZ PAD/18/00270944/001/

Paragraph 129, StGB, GZ PAD/18/00469190/001/

Paragraph 83, StGB, GZ 49 BAZ 317/18g wegen Paragraph 83, StGB und Paragraphen 15, 83, StGB, GZ PAD/18/00427076/001/

Paragraph 91, StGB, GZ PAD/18/01059376/001/

Paragraphen 127, 141 e, 229, StGB, GZ PAD/18/01785730/001/

Paragraph 142, StGB, GZ PAD/18/02023355/001/

Paragraph 83, StGB und Paragraph 107, StGB, GZ PAD/18/01521346/001/

Paragraph 125, StGB, GZ PAD/18/01750605/001/

Paragraph 91, StGB, GZ PAD/18/02421616/001/

Paragraph 142, StGB). 1.

  1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k, wegen §§ 12
  2. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12
  3. Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12
  4. Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12
  5. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf 5 Jahre verlängert.1.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k, wegen Paragraphen 12,
  7. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
  8. Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
  9. Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12,
  10. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX als Beteiligter mit weiteren Mittätern der BF am römisch 40 als Beteiligter mit weiteren Mittätern o mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer Bargeld wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer von hinten festhielt, ein Mittäter aus der Außentasche der Jacke des Opfers dessen Geldbörse nahm und der BF dem Opfer einen Faustschlag versetzte, wobei es mangels Geldes in der Geldbörse beim Versuch blieb; o durch die oben beschreiben Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und den Personalauswie des Opfers, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht wird, indem der gesondert verfolgte Mittäter diese Urkunden an sich nahm, während der BF das Opfer festhielt; o durch die oben beschriebene Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter die Bankomatkarte des Opfers an sich nahm und diese einsteckte, währen der BF das Opfer festhielt. ● der BF sich seit XXXX in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit XXXX aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen; der BF sich seit römisch 40 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit römisch 40 aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen; ● der BF im Zeitraum von zumindest XXXX in XXXX durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ XXXX “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ XXXX “ zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten.  der BF im Zeitraum von zumindest römisch 40 in römisch 40 durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ römisch 40 “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ römisch 40 “ zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten. 1.
  11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2020, GZ 37 Hv 3/20x, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2, 12
  12. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.
  13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2020, GZ 37 Hv 3/20x, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12
  14. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der Opfer und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen; der BF am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der Opfer und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen; ● der BF am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm.  der BF am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm. Die Tat vom 15.08.2019 wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX verübt.Die Tat vom 15.08.2019 wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 verübt. 1.
  15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, wegen § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.
  16. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ XXXX “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ römisch 40 “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  19. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  21. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  23. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  25. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Aberkennungsverfahren. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde seitens des BFA damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde seitens des BFA damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Aufgrund der seitens des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der seitens des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen., Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2120491.2.00

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