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{'item': 'W255 2120493-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW255 2120493-2 Spruch, W255 2120493-2/46Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner vier Brüder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter – am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt.1.
  4. Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 statt. 1.
  5. Am 15.04.2014 wurde der Vater des BF, als gesetzlicher Vertreter des BF, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835105-1768314, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. 1.
  8. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.1.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde. 1.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.1.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
  14. Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.06.2016 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen haben könnte. 1.
  15. Am 18.06.2018 wurde der BF, im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Auf Vorhalt entsprechender Anzeigen gegen den BF wegen Raub und Diebstahl, gab der BF an, dass es richtig sei, dass diesbezügliche Anzeigen vorliegen würden. Der BF habe falsche Freunde gehabt, die ihn vom rechten Weg abgeleitet hätten. Außerdem habe er gar nichts genommen, sondern immer nur draußen gewartet. Er werde so etwas aber nicht mehr machen. 1.
  16. Am 27.06.2019 wurde der BF im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB, wegen Raubes gemäß § 142 StGB und wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen.1.
  17. Am 27.06.2019 wurde der BF im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, StGB, wegen Raubes gemäß Paragraph 142, StGB und wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB verurteilt worden sei. Der BF machte hierzu zunächst keine Angaben und gab sodann an, so etwas nicht mehr zu machen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, das Mädchen in Zusammenhang mit dem Raub nicht geschlagen zu haben. Er würde nie ein Mädchen schlagen, wenn, dann einen Jungen oder einen Mann, aber kein Mädchen. 1.
  18. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. 831835105-180539044, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120493-1/24E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. 1.
  20. Gegen den unter Punkt 1.
  21. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 31.07.
  22. 1.
  23. Gegen den BF wurden seitens der LPD XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX diverse (strafrechtliche) Ermittlungsverfahren geführt, die gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, jeweils vor Vollendung seines
  24. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war (GZ 8 St 137/16g wegen § 127 StGB und § 105 StGB, GZ 18 St 314/16k wegen §§ 127, 129, GZ 16 St 140/17h wegen §§ 127, 131 StGB, GZ 55 BAZ 726/17x wegen §§ 15, 127 StGB und GZ 18 St 305/17p wegen § 107 StGB). 1.
  25. Gegen den BF wurden seitens der LPD römisch 40 und der Staatsanwaltschaft römisch 40 diverse (strafrechtliche) Ermittlungsverfahren geführt, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, jeweils vor Vollendung seines
  26. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war (GZ 8 St 137/16g wegen Paragraph 127, StGB und Paragraph 105, StGB, GZ 18 St 314/16k wegen Paragraphen 127, 129,, GZ 16 St 140/17h wegen Paragraphen 127, 131, StGB, GZ 55 BAZ 726/17x wegen Paragraphen 15, 127, StGB und GZ 18 St 305/17p wegen Paragraph 107, StGB). 1.
  27. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ 26 Hv 44/2018t, wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 StGB und § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.1.
  28. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2018 (rechtskräftig am 16.08.2018), GZ 26 Hv 44/2018t, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, StGB und Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX in XXXX gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete; der BF am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit einem zweiten Mittäter, einem (minderjährigen) Burschen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter den Burschen nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche festhielt und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und ihn festhielt, während der BF dem Burschen die Geldtasche aus der Hose entriss, eine EUR 10,- Banknote entnahm und flüchtete; ● der BF am XXXX im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und der BF am römisch 40 im Anschluss an den Raub an dem Burschen, eine Zeugin und einen Zeugen des Raubes gefährlich mit der Zufügung einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, sie zu schlagen bzw. ihnen das Gesicht zu brechen und ● der BF einer Zeugin des Raubes einen Schlag ins Gesicht versetzt und damit Schmerzen im Gesicht zugefügt hat. 1.
  29. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ 31 U 11/19i, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  30. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2019 (rechtskräftig am 09.04.2019), GZ 31 U 11/19i, wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX versucht hat, der Firma XXXX Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma XXXX beobachtet und festgehalten wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 versucht hat, der Firma römisch 40 Red Bull Dosen im Wert von EUR 8,16 zu stehlen und hierbei von einem Security-Mitarbeiter der Firma römisch 40 beobachtet und festgehalten wurde. 1.
  31. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ 33 Hv 18/19x, wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  32. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2019 (rechtskräftig am 07.05.2019), GZ 33 Hv 18/19x, wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 14 Monate davon wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung nach lag zugrunde, dass der BF ● am XXXX in XXXX seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand; am römisch 40 in römisch 40 seinem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute wegzunehmen versucht hat, indem er das Opfer mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Mittäter von dem Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, das Opfer andernfalls zu schlagen. Danach schlugen sie dem Opfer in den Bauch, wodurch das Opfer in Form eines Hämatoms verletzt wurde. Es ist dabei nur beim Versuch geblieben, weil sich kein Geld in der Geldtasche des Opfers befand; ● Mitte Jänner 2019 in XXXX einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist; Mitte Jänner 2019 in römisch 40 einem 11-jährigen Mädchen ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte und die Täter, nachdem das Mädchen die Herausgabe verweigerte, sie festhielten und ihr in den Bauch schlugen und sie mit Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist; ● am XXXX in XXXX demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt.  am römisch 40 in römisch 40 demselben 11-jährigen Mädchen (wie zuvor Mitte Jänner 2019) ihr Handy und Bargeld, wegzunehmen versucht hat, indem er mit vier weiteren Mittätern auf das auf einer Schaukel sitzende 11-jährige Mädchen zuging, die Täter sie umringten, einer der Täter mehrfach ihr Handy und ihr Geld forderten und ankündigte, sie würden sie andernfalls schlagen und zwei der Täter sie, nachdem sie die Herausgabe verweigerte, an den Armen und um den Bauch festhielten, während ihr die anderen drei Täter, darunter der BF, in den Bauch schlugen und sie mit den Füßen traten, wobei es infolge ihrer beharrlichen Weigerung beim Versuch geblieben ist. Das 11-jährige Mädchen wurde in Form von Prellungen, Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich des Bauches verletzt. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern zwei Personen, darunter seinen jüngeren Bruder, dazu bestimmte oder zumindest, durch die Bereitschaft zur anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch dazu beitrug, dass diese beiden Personen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie unter Verwendung der von einem Mittäter einem Opfer zuvor entfremden Kreditkarte Waren bezahlten und zwar bei sechs Vorgängen im Zeitraum 01.08.2018 bis 02.08.2018 an sechs verschiedenen Orten Waren im Wert von insgesamt ca. EUR 170,- mit der fremden Kreditkarte bezahlt haben. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am 19.08.2018 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF am 19.08.2018 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe durch Aufbrechen einer Zeitungskassa gestohlen hat.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  35. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  36. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  37. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  38. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  39. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  40. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  41. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  42. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Aberkennungsverfahren. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde seitens des BFA damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde seitens des BFA damit begründet, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen verübt habe, hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei und gemeingefährlich sei. Es liege somit ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Aufgrund der seitens des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der seitens des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen., Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2120493.2.00

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