← Österreich

{'item': 'W255 2193976-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW255 2193976-1 Spruch, W255 2193976-1/40ZW255 2193976-1/40Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 18.11.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt. 1.
  4. Am 18.11.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 statt. 1.
  5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verloren hat, da er straffällig geworden ist.1.
  6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verloren hat, da er straffällig geworden ist. 1.
  7. Am 13.03.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
  8. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2018, Zl. 1095263908-151805131, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ab dem 29.08.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).1.
  9. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2018, Zl. 1095263908-151805131, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ab dem 29.08.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei zuletzt folgende Länderinformationen bezüglich der aktuellen Lage in Afghanistan ins Verfahren eingebracht wurden: ● Länderinformation der Staatendokumentation, 16.09.2021 ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021 ● UNHCR-RL, 30.08.2018 ● EASO Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 ● EASO Country Guidance: Afghanistan, November 2021 ● ACCORD-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, 12.08.2021 1.
  13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.08.2017, GZ 66 Hv 65/17m, rechtskräftig wegen § 27 Abs. 2 a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.
  14. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.08.2017, GZ 66 Hv 65/17m, rechtskräftig wegen Paragraph 27, Absatz 2, a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.
  15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 19.07.2018, GZ 83 Hv 2/2018y, rechtskräftig wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt.1.
  16. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 19.07.2018, GZ 83 Hv 2/2018y, rechtskräftig wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt. 1.
  17. Der BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 12.04.2019, GZ 19 Bs 77/19s, rechtskräftig wegen § 27 Abs. 2a,
  18. Satz SMG, § 15, § 269 Abs. 1,
  19. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 17 Monaten verurteilt. 1.
  20. Der BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 12.04.2019, GZ 19 Bs 77/19s, rechtskräftig wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2, Satz SMG, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, eins, Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 17 Monaten verurteilt. 1.
  21. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2021, GZ 61 Hv 68/21x, rechtskräftig wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, § 269 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 2 StGB, § 84 Abs. 4 iVm. § 84 Abs. 1,
  22. Fall,
  23. Fall,
  24. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.1.
  25. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.06.2021, GZ 61 Hv 68/21x, rechtskräftig wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, eins, Fall,
  26. Fall,
  27. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  30. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  31. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  32. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  33. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  34. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  35. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  36. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  37. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Angesichts der vier rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF ist gegenständlich das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 im Detail zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Asylausschlussgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Angesichts der vier rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF ist gegenständlich das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 im Detail zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Asylausschlussgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 und/oder Z 4 AsylG 2005 bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen., Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und/oder Ziffer 4, AsylG 2005 bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2193976.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.