Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2018, Zl römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte I. und III. bis VII. ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sieben. ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid zu lauten hat: „Aufgrund des Antrages des XXXX vom
Somalia für die zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
Somalia für die zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10. Juli 2006 (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weil sie im Falle einer Rückkehr
Somalia aufgrund der allgemeinen Situation von einer lebensbedrohenden Notlage ausging. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ,
Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ,
Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts XXXX ,
und 2.Fall Abs 2 SMG (I.) sowie
GB (II.) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ,
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2 Punkt F, a, l, l Absatz 2, SMG (römisch eins.) sowie
Paragraph 146, StGB (römisch zwei.) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ,
Vm 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG (I.) sowie
Abs 1 Z 1 1.und 2.Fall und Abs 2 SMG (II.) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz 5, in Verbindung mit 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG (römisch eins.) sowie
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.und 2.Fall und Absatz 2, SMG (römisch zwei.) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , rechtskräftig seit dem 29. März 2016,
und
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid vom
wie vor vorliegen würden. Mit Schreiben vom
Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreisverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreisverbot für die Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen sowie die Erlassung des Einreiseverbots wurden im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden permanenten und zukünftigen Gefahr für die Allgemeinheit begründet. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass eine Abschiebung aufgrund der derzeit vorherrschenden Dürre nicht zulässig sei. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. des im Kopf genannten Bescheides richtet sich die im Wege seiner (damaligen) Rechtsvertretung erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland angesichts der prekären Sicherheitslage, der Dürrekatastrophe und seines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Kinderlähmung im Säuglingsalter schwer gehbehindert und nicht in der Lage einer geregelten Berufstätigkeit
zugehen. Auch sei die Epilepsie des Beschwerdeführers nicht beachtet und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Somalia nicht geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund seiner Suchterkrankung straffällig geworden. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anbindungen in Somalia. Die Dauer des verhängten Einreiseverbots sei nicht
vollziehbar. Die belangte Behörde sei in diesem Zusammenhang nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe auch keine weiteren Beweise aufgenommen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des im Kopf genannten Bescheides richtet sich die im Wege seiner (damaligen) Rechtsvertretung erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland angesichts der prekären Sicherheitslage, der Dürrekatastrophe und seines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Kinderlähmung im Säuglingsalter schwer gehbehindert und nicht in der Lage einer geregelten Berufstätigkeit
zugehen. Auch sei die Epilepsie des Beschwerdeführers nicht beachtet und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Somalia nicht geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund seiner Suchterkrankung straffällig geworden. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anbindungen in Somalia. Die Dauer des verhängten Einreiseverbots sei nicht
vollziehbar. Die belangte Behörde sei in diesem Zusammenhang nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe auch keine weiteren Beweise aufgenommen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der am
haltigen Bemühen des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Resozialisierung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei trotz realistischer Möglichkeit nie arbeitsfähig gewesen, was in Hinblick auf die allgemeine Gefahr miteinzubeziehen sei. Mit E-Mail vom
G weiterhin vorliegen und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ohnehin für unzulässig erklärt worden. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie bisher aus. Unabhängig von einer Erkrankung, würden die Aberkennungsgründe
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG weiterhin vorliegen und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ohnehin für unzulässig erklärt worden. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 21. Oktober 2021 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX ,
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 verwies die belangte Behörde auf ein gültiges Waffenverbot und die zuletzt ergangene strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, weswegen weiterhin von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen sei. Davon abgesehen werde auch auf die Möglichkeit verwiesen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der subsidiäre Schutz
G 2005 aberkannt werde. Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 verwies die belangte Behörde auf ein gültiges Waffenverbot und die zuletzt ergangene strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, weswegen weiterhin von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen sei. Davon abgesehen werde auch auf die Möglichkeit verwiesen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der subsidiäre Schutz
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt werde. Mit Schreiben vom
Somalia festgestellt worden sei. Dieser Spruchpunkt sei nicht in Beschwer gezogen worden, weswegen er in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung gekommen sei. Erst vor wenigen Tagen sei wegen der schweren Dürre in Somalia der Notstand ausgerufen worden. Zudem sei es hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer leide neben seiner Körperbehinderung (als Folgen einer Kinderlähmung) an einer schweren Suchterkrankung sowie anderen psychischen Beeinträchtigungen und benötige er regelmäßige psychiatrische Behandlungen und Psychopharmaka sowie antiepileptische Medikamente. Die benötigte medizinische Versorgung wäre für den Beschwerdeführer in Somalia nicht zugänglich. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung
G 2005 würden damit nicht vorliegen. Ebenso würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung
G 2005 nicht vorliegen. Bei allen Verurteilungen des Beschwerdeführers würde es sich um Vergehen handeln und seien Geld- bzw Freiheitsstrafen im unteren Strafrahmen verhängt worden, die großteils bedingt
gesehen worden seien. Damit handle es sich um keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen in Zusammenhang mit seiner schweren Suchterkrankung stehen. Seine letzte Tat sei während einer stationären Entzugstherapie erfolgt. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre zuvor wohl verhalten habe und sich erkennbar darum bemühe, seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen. Die BetreuerInnen im Flüchtlingshaus XXXX würden durchaus Fortschritte und eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sehen. Insbesondere bestehe eine Chance auf einen geschützten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nehme eine ambulante Therapie beim XXXX in Anspruch, diese Therapie sei trotz des Vorfalls beim XXXX – der zur strafrechtlichen Verurteilung geführt habe – nicht beendet worden. Zudem befinde er sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Da der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, liegen die Voraussetzungen
G 2005 nicht vor. Mit Stellungnahme vom 30. November 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid die Unzulässigkeit der Abschiebung
Somalia festgestellt worden sei. Dieser Spruchpunkt sei nicht in Beschwer gezogen worden, weswegen er in Rechtskraft erwachsen sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung gekommen sei. Erst vor wenigen Tagen sei wegen der schweren Dürre in Somalia der Notstand ausgerufen worden. Zudem sei es hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer leide neben seiner Körperbehinderung (als Folgen einer Kinderlähmung) an einer schweren Suchterkrankung sowie anderen psychischen Beeinträchtigungen und benötige er regelmäßige psychiatrische Behandlungen und Psychopharmaka sowie antiepileptische Medikamente. Die benötigte medizinische Versorgung wäre für den Beschwerdeführer in Somalia nicht zugänglich. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 würden damit nicht vorliegen. Ebenso würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AslyG 2005 nicht vorliegen. Bei allen Verurteilungen des Beschwerdeführers würde es sich um Vergehen handeln und seien Geld- bzw Freiheitsstrafen im unteren Strafrahmen verhängt worden, die großteils bedingt
gesehen worden seien. Damit handle es sich um keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen in Zusammenhang mit seiner schweren Suchterkrankung stehen. Seine letzte Tat sei während einer stationären Entzugstherapie erfolgt. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre zuvor wohl verhalten habe und sich erkennbar darum bemühe, seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen. Die BetreuerInnen im Flüchtlingshaus römisch 40 würden durchaus Fortschritte und eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sehen. Insbesondere bestehe eine Chance auf einen geschützten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nehme eine ambulante Therapie beim römisch 40 in Anspruch, diese Therapie sei trotz des Vorfalls beim römisch 40 – der zur strafrechtlichen Verurteilung geführt habe – nicht beendet worden. Zudem befinde er sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Da der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, liegen die Voraussetzungen
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
haltig gebessert (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX rechtskräftig seit dem 27. März 2007,
Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen überlassen hat, indem sieDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig seit dem 27. März 2007,
Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen überlassen hat, indem sie 1.) am XXXX ein Stück Cannabisharz mit 6,4 Gramm netto an einen Dritten verkauften;1.) am römisch 40 ein Stück Cannabisharz mit 6,4 Gramm netto an einen Dritten verkauften; 2.) ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX in insgesamt ca 15 Angriffen eine nicht feststellbare Menge Cannabisharz an einen Dritten verkauften. 2.) ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 in insgesamt ca 15 Angriffen eine nicht feststellbare Menge Cannabisharz an einen Dritten verkauften. Mildernd wurden dabei das Wohlverhalten seit der Tat und die strafgerichtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerungsgründe wurden keine angenommen. Vom Vorwurf, er habe in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen überlassen, indem sie ein Säckchen Cannabiskraut mit 1,4 Gramm brutto an einen Dritten verkauften, wurde er freigesprochen.Mildernd wurden dabei das Wohlverhalten seit der Tat und die strafgerichtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerungsgründe wurden keine angenommen. Vom Vorwurf, er habe in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen überlassen, indem sie ein Säckchen Cannabiskraut mit 1,4 Gramm brutto an einen Dritten verkauften, wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts XXXX ,
und 2.Fall Abs 2 SMG (I.) sowie
GB (II.) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde weiters mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ,
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2 Punkt F, a, l, l Absatz 2, SMG (römisch eins.) sowie
Paragraph 146, StGB (römisch zwei.) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,8 Gramm Heroin in Form einer Kugel für den Eigenkonsum erworben und besessen (I.) und am XXXX mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, nämlich zum Transport mit dem Taxi vom XXXX verleitet und in der Folge den Fuhrlohn nicht bezahlt hat, wodurch eine dritte Firma um € 26,20 am Vermögen geschädigt wurde (II.). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,8 Gramm Heroin in Form einer Kugel für den Eigenkonsum erworben und besessen (römisch eins.) und am römisch 40 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, nämlich zum Transport mit dem Taxi vom römisch 40 verleitet und in der Folge den Fuhrlohn nicht bezahlt hat, wodurch eine dritte Firma um € 26,20 am Vermögen geschädigt wurde (römisch zwei.). Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ,
Vm 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG (I.) sowie
und 2. Fall und Abs 2 SMG (II.) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrigEr wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz 5, in Verbindung mit 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG (römisch eins.) sowie
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch eins. im Zeitraum römisch 40 gewerbsmäßig Suchtgift einem anderen überlassen hat, indem er in zumindest zehn Angriffen insgesamt ca 25 g Heroin und ca 10 g Kokain gewinnbringend an einen anderen verkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; II. im Zeitraum XXXX wiederholt Suchtgift, nämlich Marihuana, Heroin und Kokain, erworben und besessen hat, wobei er jedoch die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; römisch zwei. im Zeitraum römisch 40 wiederholt Suchtgift, nämlich Marihuana, Heroin und Kokain, erworben und besessen hat, wobei er jedoch die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; Mildernd wurde dabei das teilweise Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom XXXX
und 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BeschwerdeführerDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX , einen anderen dadurch, dass er ihm eine Glasflasche und sodann ein Messer entgegenhielt, sohin seine Bereitschaft signalisierte, diese Gegenstände bei einer körperlichen Auseinandersetzung einzusetzen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mildernd wurde dabei die Provokation des Opfers, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 , einen anderen dadurch, dass er ihm eine Glasflasche und sodann ein Messer entgegenhielt, sohin seine Bereitschaft signalisierte, diese Gegenstände bei einer körperlichen Auseinandersetzung einzusetzen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mildernd wurde dabei die Provokation des Opfers, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten ein und möchte in Zukunft ein geordnetes Leben führen (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer hatte als Kind Kinderlähmung und weist aus diesem Grund eine Behinderung zu 50 % aus. Auch leidet der Beschwerdeführer unter Epilepsie (Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
. Er ist aber bemüht, einen Arbeitsplatz zu finden. Diesbezüglich hat er mit dem AMS bereits eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen (Verhandlungsschrift, Seite 9 samt vorgelegte Unterlagen; siehe auch die Beweiswürdigung). zur Lage in Somalia: Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in:
wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist. Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (LIB, Seite 48). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar
Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (LIB, Seite 48). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert. Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen. Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (LIB, Seite 48 f). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al Shabaab ermordet dort immer noch regelmäßig Menschen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM.
anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (vgl LIB, Seite 49). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al Shabaab ermordet dort immer noch regelmäßig Menschen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM.
anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels vergleiche LIB, Seite 49). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (LIB, Seite 49). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIB, Seite 49). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (LIB, Seite 184). Erreichbarkeit: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Hargeysa, Dhobley und Doolow mit Linienflügen erreicht werden (LIB, Seite 191). Minderheiten und Clans: In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich
Verwandtschaftsbeziehungen bzw.
traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (LIB, Seite 139). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Seite 139 f). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (
eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden (LIB, Seite 140): • Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. • Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. • Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). • Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. • Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (LIB, Seite 140). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (LIB, Seite 140). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (LIB, Seite 140). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LIB, Seite 140 f). Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (LIB, Seite 141).
anderen Angaben leiden Angehörige von Minderheiten an Arbeitslosigkeit und unter einem Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig, wie für die Älteren (LIB, Seite 142). Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber
gesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (LIB, Seite 144). Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen. Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (LIB, Seite 144 f). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (LIB, Seite 145). Generell steht Diskriminierung in Somalia oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben. Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (LIB, Seite 137). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (LIB, Seite 137). Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhält. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert. Selbst die gegebene, formelle Vertretung ist jedoch nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen. Politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (LIB, Seite 138). Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (LIB, Seite 138). Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten (LIB, Seite 138). zur Versorgungslage Die somalische Wirtschaft hat mit dem dreifachen Schock aus Covid-19, einer Heuschreckenplage und Überschwemmungen zu kämpfen. Dabei hat sich die Wirtschaft als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden, tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden. Für 2021 wird ein Wachstum von 2,4 %, für 2022 eines von 3,2 % prognostiziert (LIB, Seite 201). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist und bleibt die Diaspora – etwa durch Investitionen (v. a. in Mogadischu und anderen Städten). Remissen stabilisieren auch weiterhin Haushalte und Betriebe. Diese Rückflüsse sind 2020 im Vergleich zu 2019 noch einmal gestiegen,
Angaben einer anderen Quelle sind sie aufgrund der Pandemie zurückgegangen. Neben der Diaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (LIB, Seite 201 f). Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können, die Bevölkerung wuchs schneller als das BIP. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 500 US-Dollar. Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (LIB, Seite 202). Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort (Stadt-Land- und Nord-Süd-Gefälle) ab. Generell zeigt vor allem die urbane Ökonomie in Somalia – allen voran in Mogadischu – eine Erholung. Es gibt einen Bau-Boom. Supermärkte, Restaurants und Geschäfte werden eröffnet. Alleine der Telekom-Konzern Hormuud Telecom hat in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. In Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – boomt der Bildungsbereich (LIB, Seite 203). Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert sind. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man aber auch auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden; außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (LIB, Seite 203). Am Bau kann man beispielsweise als Träger arbeiten. Der Verdienst für eine derartige Tätigkeit beläuft sich auf rund 100 US-Dollar im Monat. Auch am Hafen gibt es Verdienstmöglichkeiten. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z.B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten. Damit erzielen sie ein Einkommen von 1-2 US-Dollar pro Tag (LIB, Seite 204). Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt (LIB, Seite 204). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (LIB, Seite 208). Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20 % der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2 % der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30 %). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Aufgrund des Wiederaufbaus der Städte werden viele davon gebraucht. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z.B. nur 2-3 Tage in der Woche. Allerdings bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine
barschaftshilfe aufgebaut (LIB, Seite 208). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall-bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je
Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (LIB, Seite 208). Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden)
Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle. Sie ermöglichen größeren Teilen der Bevölkerung den Lebensuntererhalt - und damit Wasser, Gesundheitsleistungen, Bildung und Strom - zu finanzieren. Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei und fördern die Resilienz der Haushalte. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar. IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen. Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist. Vorerst wurde geschätzt, dass die Remissen aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 um 17 % zurückgehen würden. Schließlich waren sie aber 2020 noch einmal höher als schon 2019 (LIB, Seite 209). Die humanitären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen. Die Aussicht für das Jahr 2021 ist düster, die Gesamtzahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen wird von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen steigen (LIB, Seite 212). Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal so viel wie im Zeitraum 1970-1990. Im Jahr 2017 stand Somalia
einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es
einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011 (LIB, Seite 212). Schon im Zuge der überaus positiv ausgefallenen Deyr-Regenzeit (September-Dezember) 2019 kam es in HirShabelle, Jubaland und dem SWS zu Überschwemmungen. Besonders betroffen war Belet Weyne. 570.000 Menschen waren betroffen, 370.000 mussten ihre Häuser verlassen. Humanitäre Organisationen haben mehr als 350.000 Menschen Unterstützung geleistet. Doch auch die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2020 sorgte für Überschwemmungen. Erneut waren in 39 Bezirken 1,3 Millionen Menschen betroffen, ca. 500.000 wurden vertrieben. Bei saisonalen Überflutungen im September 2020 wurden erneut 630.000 Menschen vertrieben. Dies betraf v. a. die Bezirke Merka, Afgooye, Balcad, Jowhar und Jalalaqsi. In der Gu-Regenzeit 2021 trafen Überschwemmungen vor allem die Bezirke Jowhar und Belet Weyne; rund 166.000 Menschen waren betroffen. Bei den Überschwemmungen im April-Juni 2020 wurden Felder zerstört. Im September 2020 wurden bei Überschwemmungen mehr als 1.320 Quadratkilometer bewirtschaftetes Land verwüstet. Insgesamt wurden 2020 alleine im Bundesstaat HirShabelle fast 1.500 Quadratkilometer Ackerland zerstört (LIB, Seite 212 f). Im November 2020 hat der Zyklon Gati Puntland getroffen und auch Teile Somalilands erreicht. Dies war der stärkste Zyklon in der Region, seit es Aufzeichnungen gibt. Der Zyklon brachte doppelt so starke Niederschläge, wie in einem Jahr durchschnittlich üblich. Dutzende puntländische Ortschaften und auch ein Teil von Bossaso wurden überschwemmt Infrastruktur, Häuser und 120 Fischerboote wurden beschädigt oder zerstört, 7.500 Stück Vieh getötet. 120.000 Menschen waren betroffen, 42.000 wurden temporär vertrieben. 78.000 Betroffenen wurde von humanitären Organisationen Hilfe geleistet (LIB, Seite 213). Im Jahr 2020 war Somalia von der größten Heuschreckenplage seit 25 Jahren betroffen, die Bundesregierung rief den nationalen Notstand aus. Zumindest Anfang 2020 blieben die durch Heuschrecken verursachten Schäden begrenzt und lokal. Die damals am meisten betroffenen Gebiete waren Somaliland, Puntland und Galmudug. Die Gu-Regenfälle 2020 haben dafür gesorgt, dass die Heuschrecken erneut ideale Brutbedingungen vorfinden. Die FAO und die Regierung hatten vorsorglich 437 Quadratkilometer mit Bio-Pestiziden besprühen lassen. Später im Jahr wurden neuerlich 396 Quadratkilometer in Somaliland, Puntland und Galmudug besprüht. Damit wurden rund 90.000 Tonnen Nahrung gesichert. Luft- und Bodenoperationen gegen die Plage werden fortgesetzt. Trotzdem hat sich die Plage auch in die zentralen und südlichen Landesteile verbreitet. Insgesamt sind rund 3.000 Quadratkilometer und 700.000 Menschen betroffen. Humanitäre Organisationen unterstützten 25.900 agro-pastorale Haushalte, davon rd. 7.500 mit Geld. Vor allem in Puntland und Somaliland wachsen noch Schwärme heran. Klimatische Bedingungen werden aber aller Voraussicht
die Ausbreitung in landwirtschaftliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia verhindern. Da im Norden Äthiopiens aber derzeit keine Daten erhoben werden und keine Heuschrecken bekämpft werden können, ist unklar, wie sich die Lage bis Ende 2021 weiter entwickeln wird (LIB, Seite 213). Die Deyr-Regenzeit 2020 (Oktober-Dezember) setzte um drei bis vier Wochen zu spät ein. Insgesamt blieb Deyr unterdurchschnittlich – und dies v. a. in den meisten Gebieten Nordsomalias. Vor allem die Regionen Sanaag, Bari, Nugaal und Mudug waren von Wassermangel betroffen. Nur in Zentralsomalia fiel mehr Regen als üblich. Damit herrschte vor den Gu-Regenfällen (April-Juni) in mehr als 80 % des Landes moderate bis schwere Dürre. Diese wurde von der Bundesregierung am 25.4.2021 schlussendlich auch ausgerufen. Angesichts der globalen La-Niña-Lage wird prognostiziert, dass sich die Situation mittelfristig nicht entspannen wird. Die Gu-Regenfälle (April-Juni) 2021 verliefen gering, sie endeten bereits sehr früh - nämlich im Mai. Bis zur nächsten Regenzeit im Herbst werden milde bis moderate Dürrebedingungen vorherrschen.
anderen Angaben steht Ostafrika 2021 und 2022 vor einer verheerenden Dürre, die eben durch La Niña ausgelöst wurde. In Teilen Jubalands, in den Bezirken Afmadow, Dhobley und Kulbiyow in Lower Juba, herrscht bereits Dürre. Die Regierung von Jubaland hat zu sofortiger Hilfe aufgerufen, um Leben zu retten (LIB, Seite 213 f). In Südsomalia wird die Ernte
der Deyr-Regenzeit um 20% niedriger ausfallen, als üblich. Im Norden viel die Gu/Karan-Ernte im November 2020 um 58% niedriger aus, als im langjährigen Durchschnitt. Die Heuschreckenplage hat signifikant zum Ernterückgang beigetragen. Die Gu-Ernte 2021 lag Schätzungen zufolge um 30-40 % unter dem langjährigen Durchschnitt.
anderen Angaben liegt die Ernte in Südsomalia um 60 % unter dem langjährigen Schnitt, in Nordwestsomalia um 63 % (LIB, Seite 214). Rund 77 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern.
anderen Angaben leben 69 % der Bevölkerung in Armut,
wieder anderen Angaben sind es 73 %. 43 % werden als extrem arm eingestuft. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. 60 % der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert (LIB, Seite 214). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Die Zahl an Menschen, die in ganz Somalia stark oder sehr stark von Lücken in der Nahrungsmittelversorgung betroffen sind (IPC 3 und höher), ist von 1,3 Millionen Anfang 2020 auf 1,6 Millionen Anfang 2021 angewachsen. Weitere 2,5 Millionen Menschen leiden ebenfalls an Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung (IPC 2). Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2; allerdings gilt nun eine neue Annahme von einer Gesamtbevölkerung von 15,7 Millionen Menschen. Die Prognose bis Jahresende besagt, dass sich dann 3,5 Millionen Menschen in IPC 3-4 und weitere 3,7 Millionen in IPC 2 befinden werden (LIB, Seite 214). Hunger ist v.a. bei Nomaden (42 %) und bei ländlichen Haushalten (37 %) prävalent. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i.d.R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weit weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten; und letztere sind weit weniger betroffen als IDPs. Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Mangel- oder Unterernährung leiden. Die Mehrheit der IDPs in städtischen Gebieten sind arm und haben nur eingeschränkte Reserven und Einkommensmöglichkeiten. Sie sind stark von externer humanitärer Hilfe abhängig. Sie, sowie Teile der armen Stadtbevölkerung (urban poor) werden bis Ende 2021 vor moderaten bis großen Lücken bei der Nahrungsmittelversorgung stehen. Dies gilt aber auch für viele Haushalte in vielen nomadischen Gebieten sowie für arme Haushalte in agro-pastoralen Gebieten - etwa an den Flüssen (LIB, Seite 216). Ca. 838.800 Kinder unter fünf Jahren werden bis Dezember 2021 vor einer Situation der akuten Unter- oder Mangelernährung stehen, 143.200 vor schwerer akuter Unterernährung.
neueren Angaben ist die Zahl bereits im Juni auf eine Million Kinder angestiegen. Die Prognose für Juli 2022 geht von ca. 1,2 Millionen unterernährten bzw. 213.400 schwer unterernährten Kindern aus. Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark (LIB, Seite 218). Durchschnittlich befinden sich 11,5% in akuter Unterernährung (2020: 10.9%). Weiterhin bleiben die Zahlen also hoch. Besonders angespannt ist die Situation im Shabelletal bei IDPs in Mogadischu. Prognosen zufolge wird sich die Situation auch in folgenden Gebieten zuspitzen: Baidoa IDPs, Bay Agro-pastoral, Hiiraan, Coastal Deeh Pastoral, Garoowe IDPs, Baidoa urban und Doolow urban (LIB, Seite 220). zur Versorgungslage in Mogadischu Die Stadt Mogadischu wird auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Jänner bis März 2021 bzw Juli bis September 2021 als IPC-2 Kategorie bewertet (vgl LIB, Seite 215). Die Stadt Mogadischu wird auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Jänner bis März 2021 bzw Juli bis September 2021 als IPC-2 Kategorie bewertet vergleiche LIB, Seite 215). Monatlich werden durchschnittlich 1,8 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht; geplant wären 4 Millionen. Diese Hilfe verhindert eine stärkere Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und eine höhere Rate an Unterernährung. Für Mogadischu gibt es ein spezielles Sicherheitsnetz, das von der Regierung gemeinsam mit dem World Food Programme betrieben wird. Dieses erreicht seit Juli 2018 monatlich 125.000 Menschen. Dadurch werden 35 US-Dollar pro Monat und Haushalt ausbezahlt (LIB, Seite 220). Die humanitäre Unterstützung für Somalia ist eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit. Alleine die USA geben in den Jahren 2020 und 2021 mehr als einen halbe Milliarde US-Dollar dafür aus. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Allerdings kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Laut UN-Generalsekretär sind die Spitzen bei der Notwendigkeit humanitärer Hilfe in Somalia schon zur Routine geworden. In der Regel erreichen humanitäre Organisationen die Menschen. Im November 2020 hatten Organisationen der Nahrungsmittelhilfe beispielsweise die Erreichung von 2,1 Millionen Menschen angestrebt; erreicht wurden schließlich 1,9 Millionen. Aufgrund von Behinderungen beim Zugang zu den Menschen konnten in diesem Monat etwa nur 3 % der Menschen in Middle Shabelle und niemand in Middle Juba erreicht werden. In Benadir konnten – aufgrund von Finanzierungsausfällen – nur 22 % erreicht werden. Im Kampf gegen Unterernährung stoßen die Organisationen auf Probleme bei der Erreichbarkeit von Menschen in Middle Juba, dem Bezirk Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (LIB, Seite 220 f). Aufgrund von Covid-19 hat z.B. die Hilfsorganisation CARE ihre work-for-cash-Programme ausgesetzt. Als Ersatz wird Hilfsbedürftigen das Geld auch ohne Arbeit auf ihr Mobiltelefon überwiesen. 84.000 Menschen nehmen dies in Anspruch. Die Europäische Kommission hat aufgrund der Heuschreckenplage weitere 5,8 Millionen Euro für Geldtransfers an Betroffene zur Verfügung gestellt (LIB, Seite 221). Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (LIB, Seite 221 f). Öffentliche Hilfe - Programm „Baxnaano“: Dieses im April 2020 vom Arbeits- und Sozialministerium eingeführte Sozialhilfeprogramm hat dabei geholfen, vulnerable ländliche Haushalte vor dem Fall in die Armut zu bewahren. Über das Programm werden rund 100.000 Haushalte mit Geldtransfers versorgt. Das Baxnaano soll Verluste durch Heuschrecken und Wetterschocks abfedern.
jüngeren Angaben versorgte Baxnaano im Zeitraum Jänner- Juni 2021 440.900 Haushalte; es wurden 20 US-Dollar pro Monat ausbezahlt.
anderen Angaben werden mehr als 1,1 Millionen Menschen - in ländlichen Gebieten, aber auch arme Menschen und IDPs in Städten - über Programme mit vierteljährlichen Geldzahlungen bedacht. Der Anteil des Sozialsektors am Staatsbudget soll 2021 auf 34 % anwachsen; der Großteil davon fließt über Baxnaano an arme und vulnerable Haushalte (LIB, Seite 222). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, zumindest einen rudimentären Schutz. Vorrangig stellen die patrilinearen (väterlichen) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (vgl LIB, Seite 222 f).Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, zumindest einen rudimentären Schutz. Vorrangig stellen die patrilinearen (väterlichen) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten vergleiche LIB, Seite 222 f). Eine weitere Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland. Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 %.
anderen Angaben sind die Remissen an Privathaushalte während der Pandemie nicht zurückgegangen sondern von 1,3 Mrd. US-Dollar im Jahr 2019 auf 1,6 Mrd. im Jahr 2020 gestiegen. Dabei stellen Remissen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar. Vor allem für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (LIB, Seite 223). In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. Neben Familie und Clan helfen also auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu
barn (LIB, Seite 223). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit
barn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah. Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (LIB, Seite 223). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (LIB, Seite 223 f). Rückkehrer: Der UNHCR hat über drei Jahre mehr als 2.000 Haushalte mit fast 12.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 66 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird vor allem auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt; seit der Pandemie 2020 auch auf rückläufige Remissen. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (LIB, Seite 227).
anderen Angaben ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird. Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden. Dabei ist wirtschaftliche Unabhängigkeit für viele Rückkehrer im REINTEG-Programm ein Hauptthema. Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v.a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (LIB, Seite 227). Laut einer Quelle muss eine
Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (LIB, Seite 227 f). Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je
Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden.
anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft – nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (LIB, Seite 228). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig. Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (LIB, Seite 228). In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somalia aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Mogadischu. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je
Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung. Neben Mogadischu hat IRARA Standorte in Kismayo, Baidoa und Belet Weyne. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Bei Ankunft bietet IRARA Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft (sieben Tage); medizinische Betreuung; Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen (LIB, Seite 229). Das ebenfalls von der EU finanzierte Programm REINTEG bietet freiwilligen Rückkehrern – je
Bedarf – medizinische und psycho-soziale Unterstützung; Bildung für Minderjährige; Berufstraining und Ausbildung, um ein Kleinunternehmen zu starten; die Grundlage für eine Arbeit, die ein eigenes Einkommen bringt; und Unterstützung bei Unterkunft und anderen grundlegenden Bedürfnissen. Durchschnittlich waren die REINTEG-Rückkehrer zwei Jahre lang weg aus Somalia. Für Rückkehrer im REINTEG-Programm hat IOM im Mai 2020 eine Hotline eingerichtet. Rückkehrer melden sich dort, um etwa Fragen hinsichtlich der Zeitpläne zur ökonomischen Reintegration beantwortet zu bekommen, oder um hinsichtlich ihrer Mikro-Unternehmen oder auch z.B. für psycho-soziale oder medizinische Unterstützung anzusuchen.
dem schon im Jahr 2019 in Hargeysa erfolgreich ein Rückkehrer-Komitee für REINTEG eingerichtet worden war, wurde ein solches 2020 auch in Mogadischu gebildet. Die ebenfalls aus Rückkehrern zusammengesetzten Komitees unterstützen Rückkehrer
ihrer Ankunft. Sie teilen Informationen und Netzwerke und stellen Kontakt zu relevanten Organisationen und Reintegrationsprojekten her (LIB, Seite 229). Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben. Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. In den „besseren“ Bezirken der Stadt, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z.B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z.B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Der Kubikmeter Wasser wird um 1-1,5 US-Dollar verkauft. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an;
anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder. Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 19 % der mehr als 2.000 befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (LIB, Seite 229 f). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind. Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (LIB, Seite 230). Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen. Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z.B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein. Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (LIB, Seite 230). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (LIB, Seite 237). Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (LIB, Seite 238).
anderen Angaben gibt es in ganz Somalia 11 öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es 4 öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren. Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden. Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (LIB, Seite 239). Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter. Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (LIB, Seite 239). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen. Es gibt keine Krankenversicherung (LIB, Seite 239 f). Es gibt in ganz Süd-/Zentralsomalia und Puntland nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. Dabei gibt es eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung. Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30% der Bevölkerung betroffen, die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an.
wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe. Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (LIB, Seite 240 f). Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geographischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult (LIB, Seite 241). Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen.
anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (LIB, Seite 242). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Im ersten Quartal 2021 entwickelte sich eine neue Welle. Im Zeitraum 16.3.-7.5.2021 wurden 11.504 Infektionen bestätigt, 537 Personen starben an oder mit Covid-19. Mit Stand 27.6.2021 waren in Somalia 7.235 aktive Fälle registriert, insgesamt 775 Personen waren verstorben. Insgesamt gibt es laut offiziellen Angaben Ende August 2021 knapp 1.000 Todesopfer bei nur rund 18.000 bestätigten Infektionen. Seit Beginn der Pandemie waren bis dahin nur rund 284.000 Tests durchgeführt worden (LIB, Seite 1 f). Mitte März 2021 trafen die ersten Impfstoffe in Somalia ein. Mit Stand 29.4.2021 waren 121.700 Personen immunisiert (LIB, Seite 2).
Angabe des somalischen Gesundheitsministeriums waren bis Ende Juli 2021 1,8 % der Menschen voll immunisiert.
anderen Angaben waren am 14.10.2021 insgesamt 477.075 Impfdosen verabreicht worden und zu diesem Zeitpunkt 1,5 % der Bevölkerung voll immunisiert. Laut Schätzungen werden bis Ende des Jahres 2021 rund 500.000 Menschen voll immunisiert sein, bis Ende 2022 weitere 700.
dem Suchtmittelgesetz, Körperverletzung, Betrug, Diebstahl gegen Sie. Haben Sie diese Ihnen vorgeworfenen Taten begangen, allenfalls warum? A: Ich habe nicht damit gehandelt - ich habe es nur gekauft. Ich habe viele Fehler gemacht - es tut mir leid. Ich mache aber nichts mehr mit Drogen. V: Ihnen ist hoffentlich bewusst, dass Straftaten zu einer Aberkennung d. Status des subsidiären Schutzes führen können, was sagen Sie dazu? A: Ich habe nichts mehr mit Drogen am Hut, ich trinke zwar viel Alkohol, mache aber einen Entzug. Momentan suche ich eine Arbeit.“). Angesichts seiner Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden und seiner regelmäßigen Teilnahme an Behandlungsterminen des XXXX in Bezug auf seine Alkoholtherapie, kann davon ausgegangen werden, dass er um ein geordnetes Leben in Österreich bestrebt ist. Diese Annahme findet im Übrigen auch Deckung im aktuellen Sozialbericht des von der XXXX .Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilsausfertigungen und der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer vermochte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Tat einsieht. Dabei wird nicht verkannt, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen Verurteilungen befragt, teilweise nur ausweichende Antworten gab, seine Verantwortung z.T. klein redete und ihm die näheren Beweggründe, die zu den Verurteilungen führten, nicht erinnerlich waren. Er konnte allerdings glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er die Verurteilungen hinter sich lassen will und sich ein neues Leben aufbauen will (siehe auch angefochtener Bescheid, Seite 5 f: „V: Dem Bundesamt liegen etliche rechtskräftige Verurteilungen betreffend das Suchtmittelgesetz, wie etwa vom 22.03.2007, vom 15.06.2011, römisch 40 vor. Ebenso gibt es zahlreiche Anzeigen
dem Suchtmittelgesetz, Körperverletzung, Betrug, Diebstahl gegen Sie. Haben Sie diese Ihnen vorgeworfenen Taten begangen, allenfalls warum? A: Ich habe nicht damit gehandelt - ich habe es nur gekauft. Ich habe viele Fehler gemacht - es tut mir leid. Ich mache aber nichts mehr mit Drogen. V: Ihnen ist hoffentlich bewusst, dass Straftaten zu einer Aberkennung d. Status des subsidiären Schutzes führen können, was sagen Sie dazu? A: Ich habe nichts mehr mit Drogen am Hut, ich trinke zwar viel Alkohol, mache aber einen Entzug. Momentan suche ich eine Arbeit.“). Angesichts seiner Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden und seiner regelmäßigen Teilnahme an Behandlungsterminen des römisch 40 in Bezug auf seine Alkoholtherapie, kann davon ausgegangen werden, dass er um ein geordnetes Leben in Österreich bestrebt ist. Diese Annahme findet im Übrigen auch Deckung im aktuellen Sozialbericht des von der römisch 40 . Die Feststellungen betreffend das Waffenverbot ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid der LPD XXXX . Die Feststellungen betreffend das Waffenverbot ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid der LPD römisch 40 . Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Somalia und der dort herrschenden Lage: Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom
einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.