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{'item': 'W260 2237728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW260 2237728-1 Spruch, W260 2237728-1/8E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 25.11.2020 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vom 01.04.2018 bis jedenfalls 08.10.2020 in der Kranken- und Unfallversicherung sowie vom 01.04.2018 bis jedenfalls 30.09.2020 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 25.11.2020 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vom 01.04.2018 bis jedenfalls 08.10.2020 in der Kranken- und Unfallversicherung sowie vom 01.04.2018 bis jedenfalls 30.09.2020 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
  3. Der Beschwerdeführer erstattete gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  4. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte mit Schriftsatz vom 15.12.2020 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 27.01.2021 brachte die belangte Behörde einen ergänzenden Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser wurde in der Folge dem Beschwerdeführer übermittelt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.12.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.01.2022 anberaumt.
  7. Mit Schreiben vom 12.01.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Dr. Gerhard KRAMMER & Mag. Philipp PENZ, Rechtsanwälte in 3850 Horn, mit seiner Vertretung beauftragt habe und seine Beschwerde zurückziehe. Die Beschwerdeverhandlung wurde folglich abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2022 seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2020, GZ: XXXX betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2022 seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2020, GZ: römisch 40 betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zurückgezogen hat.
  9. Beweiswürdigung: Das am 12.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 12.01.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 12.01.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2237728.1.00

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