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{'item': 'W274 2211622-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133Artikel 15§ 2§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlW274 2211622-1 Spruch, W274 2211622-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.01.2018 nach Dublin-Rückübernahme per Flug aus Griechenland vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Meldung vom 31.1.2018 sei er am XXXX in XXXX geboren und ledig. Es handle sich um eine Familienzusammenführung, weil sein Bruder hier lebe.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.01.2018 nach Dublin-Rückübernahme per Flug aus Griechenland vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Meldung vom 31.1.2018 sei er am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig. Es handle sich um eine Familienzusammenführung, weil sein Bruder hier lebe. Mit Niederschrift vom 1.2.2018 wurde festgehalten, der BF sei Araber, gehöre dem Islam an und seine Muttersprache sei arabisch. Zum Fluchtgrund verwies der BF auf den Krieg. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er für das Militär kämpfen müssen. Als Kurde würde er dort verstoßen werden. Er sei 7 Monate im in der Türkei und 1 Jahr und 3 Monate in Griechenland gewesen. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12.03.2018 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, mit der Obsorge für den (damals) unbegleiteten minderjährigen BF betraut, nachdem sein in Wien lebender volljähriger Bruder die Übernahme der Obsorge ausdrücklich abgelehnte habe. Am 28.02.2018 wurde der mj. BF zwecks Altersfeststellung einer medizinischen Untersuchung unterzogen und am 07.05.2018 gutachterlich festgehalten, eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Es ergebe sich ein „assoziiertes, spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum“ per XXXX .Am 28.02.2018 wurde der mj. BF zwecks Altersfeststellung einer medizinischen Untersuchung unterzogen und am 07.05.2018 gutachterlich festgehalten, eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Es ergebe sich ein „assoziiertes, spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum“ per römisch 40 . Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 als „spätmöglichstes Geburtsdatum“ des BF der XXXX festgestellt und festgehalten, das vom BF angegebene Geburtsdatum könne nicht belegt werden. Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2018 als „spätmöglichstes Geburtsdatum“ des BF der römisch 40 festgestellt und festgehalten, das vom BF angegebene Geburtsdatum könne nicht belegt werden. Bei der Einvernahme durch das BFA am 09.08.2018 gab der BF (übersetzt mit Dolmetsch für die kurdische Sprache) an, Kurde aus Syrien, Provinz XXXX , zu sein. Er habe im Herkunftsland die Ausstellung einer Identitätskarte beantragt, diese aber nicht bekommen. Er habe aber einen Personenregisterauszug. Er habe 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht. Die Eltern leben noch in Syrien, eine Schwester in der Türkei, eine im Irak. Er habe im zehnten Monat 2015 Syrien verlassen.Bei der Einvernahme durch das BFA am 09.08.2018 gab der BF (übersetzt mit Dolmetsch für die kurdische Sprache) an, Kurde aus Syrien, Provinz römisch 40 , zu sein. Er habe im Herkunftsland die Ausstellung einer Identitätskarte beantragt, diese aber nicht bekommen. Er habe aber einen Personenregisterauszug. Er habe 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht. Die Eltern leben noch in Syrien, eine Schwester in der Türkei, eine im Irak. Er habe im zehnten Monat 2015 Syrien verlassen. Zum Fluchtgrund führte er aus, viele junge Männer würden in Syrien zum Krieg eingezogen werden. Die Behörden würden junge Männer suchen, diese mitnehmen bzw. rekrutieren. Wenn Patrouillen nach Hause gekommen seien und die Häuser durchsucht hätten, habe er sich im Stall zwischen den Tieren versteckt. Im Oktober 2015 sei er einmal gemeinsam mit seinem Vater von vier vermummten Personen in einem Auto – PKK-Angehörigen - angehalten und nach seinem Alter gefragt worden. Sie hätten Männer gesucht, die sie rekrutieren könnten. Der Vater habe eine Rekrutierung abwenden können, weil er das Alter des BF mit 12 oder 13 Jahren angegeben habe. Sie hätten gesagt, beim nächsten Mal würden sie ihn mitnehmen. Die Front, an der gekämpft worden sei, sei nicht weit von seinem Dorf entfernt gelegen. Daher habe er Angst um sein Leben gehabt. Etwa 20 Tage danach sei er ausgereist. Der BF mache sich nun Sorgen um seinen (anderen) Bruder, der noch in Syrien lebe. Dieser verlasse selten sein Zuhause, damit er nicht eingezogen werde. In der Folge legte der BF Unterlagen zur Integration vor. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 erstattete der BF durch seine damalige Vertretung eine Stellungnahme und verwies darauf, dass die Rekrutierung von Kurden anhand von Informationen aus dem Zivilregister der kurdischen Selbstverwaltung erfolge, die ihre Informationen wiederum zum Teil aus den Informationen der lokalen Bevölkerung, zum Teil vom Inlandsgeheimdienst bezögen. Zuerst erfolge eine öffentliche Ankündigung, dann würden Betroffene individuell kontaktiert/aufgefordert werden, dass sie den Militärdienst zu leisten hätten. In einem Bericht einer Fact Finding Mission werde ausgeführt, dass jeweils nur ein Kind einer Familie verpflichtet sei, dem Einrückungsbefehl nachzukommen. Dieser Bericht bestätige auch die Rekrutierung Minderjähriger. Länderberichte verdeutlichten, dass sich seit Kriegsausbruch die Lage der Kurden massiv verschlechtert habe. Der IS sei bis auf wenige hundert Meter an die Provinzhauptstadt XXXX im Nordosten Syriens vorgerückt und habe sich die Provinz zu einem der größten Schlachtfelder der Region entwickelt. Auch unter kurdischen Milizen würden Zwangsrekrutierungen praktiziert. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung stellten im Fall des BF weitere Risikofaktoren dar. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 erstattete der BF durch seine damalige Vertretung eine Stellungnahme und verwies darauf, dass die Rekrutierung von Kurden anhand von Informationen aus dem Zivilregister der kurdischen Selbstverwaltung erfolge, die ihre Informationen wiederum zum Teil aus den Informationen der lokalen Bevölkerung, zum Teil vom Inlandsgeheimdienst bezögen. Zuerst erfolge eine öffentliche Ankündigung, dann würden Betroffene individuell kontaktiert/aufgefordert werden, dass sie den Militärdienst zu leisten hätten. In einem Bericht einer Fact Finding Mission werde ausgeführt, dass jeweils nur ein Kind einer Familie verpflichtet sei, dem Einrückungsbefehl nachzukommen. Dieser Bericht bestätige auch die Rekrutierung Minderjähriger. Länderberichte verdeutlichten, dass sich seit Kriegsausbruch die Lage der Kurden massiv verschlechtert habe. Der IS sei bis auf wenige hundert Meter an die Provinzhauptstadt römisch 40 im Nordosten Syriens vorgerückt und habe sich die Provinz zu einem der größten Schlachtfelder der Region entwickelt. Auch unter kurdischen Milizen würden Zwangsrekrutierungen praktiziert. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung stellten im Fall des BF weitere Risikofaktoren dar. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär der Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.11.2019 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe lediglich glaubhaft machen können, Syrien aufgrund der unsicheren Sicherheitslage verlassen zu haben. Dagegen sei nicht glaubhaft, dass er durch Mitglieder der PKK ernsthaft gefährdet sei oder aber aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien verstoßen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär der Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.11.2019 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe lediglich glaubhaft machen können, Syrien aufgrund der unsicheren Sicherheitslage verlassen zu haben. Dagegen sei nicht glaubhaft, dass er durch Mitglieder der PKK ernsthaft gefährdet sei oder aber aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien verstoßen worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberichtigten zuerkannt werde, in eventu möge das Verfahren zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen werden bzw. eine mündliche Verhandlung abgehalten werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberichtigten zuerkannt werde, in eventu möge das Verfahren zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen werden bzw. eine mündliche Verhandlung abgehalten werden. Die belangte Behörde legte den Bescheid samt Akt dem BVwG einlangend am 21.12.2018 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 21.3.2019 legte der BF eine „Bescheinigung über Geburt“ in Kopie samt in Österreich beglaubigter Übersetzung – ausweisend ein Geburtsdatum XXXX – vor. Mit Schreiben vom 21.3.2019 legte der BF eine „Bescheinigung über Geburt“ in Kopie samt in Österreich beglaubigter Übersetzung – ausweisend ein Geburtsdatum römisch 40 – vor. Am 17.6.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der BF als Partei vernommen wurde. Am 12.11.2021 erfolgte eine Bevollmächtigung der BBU. Aufgrund der gesamten Beweisergebnisse steht folgender Sachverhalt fest: Fallbezogen stellt sich die Situation in Syrien bezogen auf die Fluchtgründe derzeit wie folgt dar: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: Die syrischen Streitkräfte: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen 53 eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden. Befreiung und Aufschub: Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. Wehrdienstverweigerung / Desertion: Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt. Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich): Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Bewegungsfreiheit: Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen: Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geographischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Infolge der COVID-19-Pandemie bleiben die meisten Landesgrenzen zu den Nachbarländern geschlossen (Ausnahmen nach Jordanien, der Türkei und dem Libanon). Der internationale Flughafen Damaskus ist in Betrieb. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben. Der Grenzübergang Ras al-Ayn ist teilweise für humanitäre Transporte und die freiwillige Rückkehr geöffnet. Rückkehr: Einem 2021 veröffentlichten Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer. Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen. Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt. Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können. Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen. Tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung: Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. Viele Wehrdienstentzieher, die sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien aufhalten, verstecken sich und leben in der ständigen Angst, festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Zudem ist es ihnen nicht möglich, Rechtsgeschäfte oder administrative Handlungen vorzunehmen, wie z. B. Anmietung, Kauf oder Verkauf von Grundeigentum, Eheschließung oder Beantragung (bzw. Verlängerung) von Ausweisdokumenten und Pässen. Darüber hinaus müssen Männer zwischen 17 und 42 Jahren eine Erlaubnis von der Rekrutierungsbehörde einholen, wenn sie das Land verlassen möchten. (LIB der Staatendokumentation Syrien, Version 4, Stand 1.10.2021) Aktuell wird in der syrischen Armee weiterhin laufend rekrutiert und der Personalbedarf ist in der syrischen Armee weiterhin hoch Die Wahrscheinlichkeit für Wehrpflichtige, an die Front in Idlib geschickt zu werden, ist hoch. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass die syrische Armee weiterhin an Kriegsverbrechen und Verletzungen der Menschenrechte beteiligt ist. Die Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte bringt die Wahrscheinlichkeit mit sich, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte darstellen, da Soldaten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle in der Armee haben. In verschiedenen Gebieten Syriens werden Wehrdienstverweigerer durch den syrischen Staat verfolgt. Beispielsweise gibt es aktuelle Berichte über die Zwangsrekrutierung von – eigentlich unter eine Ausnahmeregelung fallenden – Lehrern und es kommt allgemein zu Zwangsrekrutierungen durch die SDF. Wehrdienstentzieher haben oft Inhaftierungen oder eine direkte Entsendung an die Front ohne vorheriges Training zu gewärtigen. Nach wie vor betrachten die syrischen Behörden die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck politischen Dissenses, betrachten Personen, die das Land verlassen haben, oftmals als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 4.11.2021 zum Thema „Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw den Syrian Democratic Forces (SDF) durch das BFA RD Salzburg)Der BF entstammt einer kurdischen Familie in Nordostsyrien. Die Eltern des BF leben noch im Heimatort XXXX , Bezirk XXXX , einem umkämpften Gebiet im Norden Syriens, das in den letzten Jahren Schauplatz von Aufstandsbewegungen und kriegerischen Auseinandersetzungen verschiedenster Akteure/Gruppierungen war. Dort lebt ebenso der jüngere Bruder. Die Schwestern leben im Irak, der Bruder XXXX , geb. XXXX , IFA-ZL. XXXX , ist in Österreich anerkannter Flüchtling, zuerkannt durch das BFA aufgrund „Desertion“.Aktuell wird in der syrischen Armee weiterhin laufend rekrutiert und der Personalbedarf ist in der syrischen Armee weiterhin hoch Die Wahrscheinlichkeit für Wehrpflichtige, an die Front in Idlib geschickt zu werden, ist hoch. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass die syrische Armee weiterhin an Kriegsverbrechen und Verletzungen der Menschenrechte beteiligt ist. Die Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte bringt die Wahrscheinlichkeit mit sich, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verletzungen des humanitären Völkerrechts, des Strafrechts und/oder der Menschenrechte darstellen, da Soldaten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle in der Armee haben. In verschiedenen Gebieten Syriens werden Wehrdienstverweigerer durch den syrischen Staat verfolgt. Beispielsweise gibt es aktuelle Berichte über die Zwangsrekrutierung von – eigentlich unter eine Ausnahmeregelung fallenden – Lehrern und es kommt allgemein zu Zwangsrekrutierungen durch die SDF. Wehrdienstentzieher haben oft Inhaftierungen oder eine direkte Entsendung an die Front ohne vorheriges Training zu gewärtigen. Nach wie vor betrachten die syrischen Behörden die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck politischen Dissenses, betrachten Personen, die das Land verlassen haben, oftmals als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 4.11.2021 zum Thema „Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw den Syrian Democratic Forces (SDF) durch das BFA RD Salzburg), Der BF entstammt einer kurdischen Familie in Nordostsyrien. Die Eltern des BF leben noch im Heimatort römisch 40 , Bezirk römisch 40 , einem umkämpften Gebiet im Norden Syriens, das in den letzten Jahren Schauplatz von Aufstandsbewegungen und kriegerischen Auseinandersetzungen verschiedenster Akteure/Gruppierungen war. Dort lebt ebenso der jüngere Bruder. Die Schwestern leben im Irak, der Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA-ZL. römisch 40 , ist in Österreich anerkannter Flüchtling, zuerkannt durch das BFA aufgrund „Desertion“. Dem BF wurde bisher kein Einberufungsbefehl zur syrischen Armee bzw den kurdischen Einheiten zugestellt. 2015 wurde der BF in Begleitung seines Vaters von bewaffneten kurdischen Einheiten betreten und eine Einberufung des damals etwa 14-jährigen BF durch den Vater verhindert. Zur Sicherheit versteckte der Vater den BF im Falle von Kontrollen in der Landwirtschaft bei den Schafen. Der BF verließ ohne gültige Einreisepapiere innerhalb einer bzw weniger Wochen nach dem Vorfall Syrien über den Irak und die Türkei und wurde nach etwa 15-monatigem Aufenthalt in Griechenland von einer humanitären Organisation unter dem Titel Familienzusammenführung im Bezug auf seinen in Österreich befindlichen Bruder mittels Flug nach Österreich gebracht, wo er einen Asylantrag stellte. Der BF leistete seinen Wehrdienst in Syrien bisher nicht ab und ist im Wesentlichen gesund. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und in Grundversorgung. Der BF lehnt den Militärdienst in Syrien ab, weil er nicht zu Gräueltaten herangezogen werden möchte. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. zu den kurdischen Milizen, womit die reale Gefahr der Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen verbunden ist bzw im Falle einer Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur Tötung reichen kann. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnde Bereitschaft, das Heimatland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Einer solchen Wehrdienstverweigerung hält sie bereits das Verlassen des Landes, ohne den Wehdienst geleistet zu haben, gleich. Für den BF wäre eine Einreise nach Syrien ohne Kontrolle der syrischen Regierung auf dem Luftweg derzeit nicht möglich. Beweiswürdigung: Die länderbezogenen Feststellungen im Bezug auf Syrien, insbesondere die Situation von jungen Männern im wehrfähigen Alter sowie von männlichen Rückkehrern, die nicht den Wehrdienst absolviert haben bzw vor dessen Absolvierung Syrien verlassen haben, beruht insbesondere auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 01.10.2021, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) sowie den Syrian Democratic Forces (SDF) vom 4.11.2021. Die individuellen Feststellungen zum BF beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben vor Gericht im Zusammenhalt mit dem weiteren Akteninhalt (Angaben vor Polizei und BFA, vorgelegte Urkunden etc.). Die Angaben des BF vor der Polizei, dem BFA und dem Gericht waren im Wesentlichen gleichlautend, sowohl betreffend die allgemeinen und persönlichen Verhältnisse in Syrien, als auch die allgemein geschilderte „Einberufungsgefahr“ bzw die konkreten Begebenheiten, die den BF bzw den Vater des BF zur „Flucht“ des BF veranlassten. Der BF legte – über Auftrag des BFA – einen über Veranlassung des BFA übersetzten „Personenregisterauszug“ vor, aus dem sich ein Geburtsdatum XXXX ergibt. Der BF legte in weiterer Folge eine in Österreich beglaubigte Übersetzung einer Kopie einer „Bescheinigung über Geburt“ mit gleichem Geburtsdatum vor. Das gutachterlich ermittelte „assoziierte, spätmöglichste fiktive Geburtsdatum“ war nicht geeignet, das insoferne bescheinigte Geburtsdatum XXXX zu entkräften.Der BF legte – über Auftrag des BFA – einen über Veranlassung des BFA übersetzten „Personenregisterauszug“ vor, aus dem sich ein Geburtsdatum römisch 40 ergibt. Der BF legte in weiterer Folge eine in Österreich beglaubigte Übersetzung einer Kopie einer „Bescheinigung über Geburt“ mit gleichem Geburtsdatum vor. Das gutachterlich ermittelte „assoziierte, spätmöglichste fiktive Geburtsdatum“ war nicht geeignet, das insoferne bescheinigte Geburtsdatum römisch 40 zu entkräften. Vor dem Hintergrund seiner ganz allgemein glaubwürdigen Angaben und seiner Unbescholtenheit bestand auch kein Grund daran zu zweifeln, dass der BF entsprechend seinen Angaben vor Gericht im Hinblick auf die Gefahr der Heranziehung zu „Gräueltaten“ (diese Gefahr ist nach dem aktuellen LIB Syrien und der Anfragebeantwortung nicht von der Hand zu weisen) die Ablegung des Wehrdienstes in Syrien derzeit ablehnt. Die Feststellungen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. zu den kurdischen Milizen droht, womit die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen einhergehen kann, bzw zu möglichen Straffolgen im Falle einer Weigerung, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen nach dem LIB bzw die genannte Anfragebeantwortung. Im Falle des BF besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung im Falle der Rückkehr unterstellt, würde, zumal – neben der Tatsache der Ausreise des BF selbst - bereits der in Österreich lebende Bruder XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen hat, weil er die Ableistung des Militärdienstes verweigerte. Im Falle des BF besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung im Falle der Rückkehr unterstellt, würde, zumal – neben der Tatsache der Ausreise des BF selbst - bereits der in Österreich lebende Bruder römisch 40 seinen Herkunftsstaat verlassen hat, weil er die Ableistung des Militärdienstes verweigerte. Auch aus den mit Stellungnahme vom 23.08.2018 vom BF vorgelegten Berichten geht hervor, dass nicht nur die syrische Armee, sondern ebenso die kurdischen Milizen auf Rekrutierung drängen und selbst Minderjährige rekrutieren. Die Feststellungen, dass für den BF derzeit eine Einreise nach Syrien ohne Kontrolle der syrischen Regierung auf dem Luftweg nicht möglich wäre, ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien sowie aus einer aktuellen Einsicht in die im Internet abrufbare Karte syria.liveuamap.com/de. Auf dieser ist ersichtlich, dass die internationalen Flughäfen von Syrien unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Flughäfen in den Städten Damaskus, Tartous, Lattakia, Suweida, und Hassakah, Erreichbarkeit, vom 29.August 2019). Rechtlich folgt:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2Abs 1 Z 11 und 12 Asyl

G 2005 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG 2005 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Gesinnung oder Meinung der betroffenen Person anknüpft. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung einer solchen Unterstellung nicht zu erwarten ist. Als „politisch“ kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (u.a. Putzer, Asylrecht ², Rz 93 bis 95 mwN). Es ist dem BF gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in mehrfacher Hinsicht glaubhaft zu machen:Es ist dem BF gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in mehrfacher Hinsicht glaubhaft zu machen: Er befindet sich mit 21 Jahren im wehrfähigen Alter und ist gesund. Er hat den Wehrdienst in Syrien weder im Rahmen der syrischen Armee (SDF) noch bei regionalen kurdischen Einheiten abgeleistet. Für ihn besteht im Falle einer Rückkehr nach Syrien bereits aufgrund seiner Ausreise und der damit verbundenen bisherigen Verweigerung des Wehrdienstes, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen werden könnte, und im Falle einer weiteren Weigerung, diesen Dienst zu leisten, was mit Haft und Folter bedroht wäre, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch darin, dass es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass er als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen würde (siehe dazu VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Damit fällt der BF in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ ([u.a. Wehrdienstverweigerer]“; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen siehe etwa VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0443, m.w.N.). Wie festgestellt, stehen dem BF insbesondere bei Einreise per Flugzeug auch keine Einreisemöglichkeiten offen, die nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehen und somit die oben dargestellten Gefahren für den BF ausschließen oder maßgeblich verringern könnten. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181, und vom 29. Juni 2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN).Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den BF schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181, und vom 29. Juni 2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt hat, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs. 24 Asyl

G hier anzuwenden.Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt hat, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG hier anzuwenden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art. 133 Abs. 4 B-VG, wobei im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2211622.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.