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{'item': 'G305 2248931-1'}

Obsah (13)Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG305 2248931-1 SpruchG305 2248931-1/5E, G305 2248931-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 10Al

VG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF am XXXX .2021 vom AMS eine Beschäftigung als XXXX bei XXXX zugewiesen worden sei. Der BF habe das Dienstverhältnis abgelehnt, da er auf Grund seiner Therapie bis Ende XXXX nicht zur Verfügung stehe. Er sei während der Therapie nicht krankgeschrieben gewesen, weshalb Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX .2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF am römisch 40 .2021 vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 bei römisch 40 zugewiesen worden sei. Der BF habe das Dienstverhältnis abgelehnt, da er auf Grund seiner Therapie bis Ende römisch 40 nicht zur Verfügung stehe. Er sei während der Therapie nicht krankgeschrieben gewesen, weshalb Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 .2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er der Firma XXXX mitgeteilt habe, dass er an einer Therapie teilnehme. Damit habe er nur beabsichtigt, dass bei einer eventuellen Anstellung sein Therapieplan berücksichtigt werde. Er habe nicht gesagt, dass er bis XXXX nicht arbeiten könne. Außerdem sei ihm bewusst gewesen, dass er während der Therapie nicht im Krankenstand gewesen sei.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er der Firma römisch 40 mitgeteilt habe, dass er an einer Therapie teilnehme. Damit habe er nur beabsichtigt, dass bei einer eventuellen Anstellung sein Therapieplan berücksichtigt werde. Er habe nicht gesagt, dass er bis römisch 40 nicht arbeiten könne. Außerdem sei ihm bewusst gewesen, dass er während der Therapie nicht im Krankenstand gewesen sei.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2021 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. Begründend führte er aus, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er im Erstgespräch vom XXXX .2021 den laufenden Therapieplan in den Mittelpunkt gestellt hätte. Die Erwähnung der laufenden Therapie sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, gleich im Vorhinein die möglichen Arbeitszeiten bis zum XXXX .2021 zu besprechen. Offensichtlich seien seine genauen Angaben missverstanden worden. Er sei nach wie vor arbeitsbereit und arbeitswillig.Begründend führte er aus, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er im Erstgespräch vom römisch 40 .2021 den laufenden Therapieplan in den Mittelpunkt gestellt hätte. Die Erwähnung der laufenden Therapie sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, gleich im Vorhinein die möglichen Arbeitszeiten bis zum römisch 40 .2021 zu besprechen. Offensichtlich seien seine genauen Angaben missverstanden worden. Er sei nach wie vor arbeitsbereit und arbeitswillig.
  7. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum XXXX .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am XXXX .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum römisch 40 .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am römisch 40 .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verfügung vom 13.12.2021, dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt, wurde ihm das Ergebnis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern; die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Vom XXXX .2012 bis XXXX .2013 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . 1.
  12. Vom römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Seither liegt bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis mehr vor. In den Zeiten, die zwischen diesen (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen liegen, bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Zeiten lediglich durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen wurden. 1.
  13. Am XXXX .2021 schloss das AMS eine bis XXXX .2021 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, da eine Integration in ein reguläres Dienstverhältnis („
  14. Arbeitsmarkt) trotz intensiver und verschiedenartiger Anstrengungen nicht gelungen war, weil bei ihm schwerwiegende Problemlagen vorlagen, die einer Arbeitsaufnahme seit längerem entgegenstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufserfahrung als XXXX und als XXXX . Im Rahmen dieser mit dem BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich das AMS, den Beschwerdeführer bei seiner Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. als XXXX und für HelferInnenstellen, die den AlVG-Zumutbarkeits- bzw. Verfügbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen entsprechen, zu unterstützen. 1.
  15. Am römisch 40 .2021 schloss das AMS eine bis römisch 40 .2021 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, da eine Integration in ein reguläres Dienstverhältnis („
  16. Arbeitsmarkt) trotz intensiver und verschiedenartiger Anstrengungen nicht gelungen war, weil bei ihm schwerwiegende Problemlagen vorlagen, die einer Arbeitsaufnahme seit längerem entgegenstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufserfahrung als römisch 40 und als römisch 40 . Im Rahmen dieser mit dem BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich das AMS, den Beschwerdeführer bei seiner Suche nach einer Stelle als römisch 40 bzw. als römisch 40 und für HelferInnenstellen, die den AlVG-Zumutbarkeits- bzw. Verfügbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen entsprechen, zu unterstützen. Der Beschwerdeführer seinerseits verpflichtete sich unter anderen dazu, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sofort eine Arbeit aufzunehmen. 1.
  17. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice über eine Projektstelle bei XXXX telefonisch informiert und darauf hingewiesen, dass er von XXXX angerufen werde. Anlässlich dieses Telefonats gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Kreuzschmerzen nicht arbeitsfähig sei. Weitere Äußerungen tätigte der BF nicht. Eine Krankmeldung lag der belangten Behörde nicht vor.1.
  18. Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice über eine Projektstelle bei römisch 40 telefonisch informiert und darauf hingewiesen, dass er von römisch 40 angerufen werde. Anlässlich dieses Telefonats gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Kreuzschmerzen nicht arbeitsfähig sei. Weitere Äußerungen tätigte der BF nicht. Eine Krankmeldung lag der belangten Behörde nicht vor. 1.
  19. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von XXXX wegen einer möglichen befristeten Stelle bei der Gemeinde XXXX mit Beginn XXXX .2021 auf Basis Entlohnung nach dem Entlohnungsschema des GVBG, Entlohnungsgruppe 5, Stufe 1 (EUR 1.586,72 brutto) für diverse Gemeindearbeiten, für die keine besondere Qualifikation bzw. Vorerfahrung vorausgesetzt waren, angerufen. 1.
  20. Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen einer möglichen befristeten Stelle bei der Gemeinde römisch 40 mit Beginn römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung nach dem Entlohnungsschema des GVBG, Entlohnungsgruppe 5, Stufe 1 (EUR 1.586,72 brutto) für diverse Gemeindearbeiten, für die keine besondere Qualifikation bzw. Vorerfahrung vorausgesetzt waren, angerufen. Anlässlich dieses Telefonats teilte der BF dem Anrufer von XXXX mit, dass er Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende XXXX nicht zur Verfügung stehe. Anlässlich dieses Telefonats teilte der BF dem Anrufer von römisch 40 mit, dass er Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende römisch 40 nicht zur Verfügung stehe. In ihrer Stellungnahme an das AMS gab die XXXX bekannt, dass sie wegen der Reaktion des Beschwerdeführers „keine Möglichkeit“ sehe, „den Kandidaten zu vermitteln“, weshalb er von XXXX abgebucht werde.In ihrer Stellungnahme an das AMS gab die römisch 40 bekannt, dass sie wegen der Reaktion des Beschwerdeführers „keine Möglichkeit“ sehe, „den Kandidaten zu vermitteln“, weshalb er von römisch 40 abgebucht werde. 1.
  21. Am XXXX .2021, 10:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der ihm bei der XXXX angebotenen Beschäftigung, die er am XXXX .2021 antreten hätte können, von einem Mitarbeiter der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS niederschriftlich befragt. 1.
  22. Am römisch 40 .2021, 10:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der ihm bei der römisch 40 angebotenen Beschäftigung, die er am römisch 40 .2021 antreten hätte können, von einem Mitarbeiter der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser niederschriftlich dokumentierten Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen die ihm konkret gebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit sowie wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und wegen Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen habe. Zu den Angaben der rückmeldenden XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er einem Mann, mit dem er gesprochen hatte, gesagt habe, dass er von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Therapie sei und er dem Mann angeboten habe, dass er nach der Therapie sehr gerne zu einer einwöchigen Probezeit erscheine. Daraufhin habe der Mann „nein“ gesagt.Zu den Angaben der rückmeldenden römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er einem Mann, mit dem er gesprochen hatte, gesagt habe, dass er von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Therapie sei und er dem Mann angeboten habe, dass er nach der Therapie sehr gerne zu einer einwöchigen Probezeit erscheine. Daraufhin habe der Mann „nein“ gesagt. 1.
  23. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (dem BF zumutbare) Vollbeschäftigung nicht zustande. 1.
  24. Der Beschwerdeführer steht bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  25. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und durch die Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der vor dem AMS stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Arbeitsstelle, die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer dem Anrufer von XXXX mitgeteilt habe, dass er (der BF) Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende XXXX nicht zur Verfügung stehe, ergibt sich aus der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an die bei der belangten Behörde eingerichtete Stelle „Service für Unternehmen“. Der BF ist den getroffenen Feststellungen, die ihm im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahrens vorgehalten wurden, nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und durch die Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der vor dem AMS stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme über das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Arbeitsstelle, die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer dem Anrufer von römisch 40 mitgeteilt habe, dass er (der BF) Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende römisch 40 nicht zur Verfügung stehe, ergibt sich aus der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an die bei der belangten Behörde eingerichtete Stelle „Service für Unternehmen“. Der BF ist den getroffenen Feststellungen, die ihm im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahrens vorgehalten wurden, nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Auf der Grundlage der angeführten Urkunden, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei darstellen und von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sind und dem Ergebnis des hg. Beweisverfahrens waren die Konstatierungen zu treffen.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF durch seine telefonische Auskunft an die potentielle Dienstgeberin, dass er wegen seiner Therapie bis Ende XXXX nicht zur Verfügung stehe, eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF durch seine telefonische Auskunft an die potentielle Dienstgeberin, dass er wegen seiner Therapie bis Ende römisch 40 nicht zur Verfügung stehe, eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Dagegen wendet sich die (bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte) Beschwerde. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice über eine Projektstelle bei XXXX telefonisch informiert und darauf hingewiesen, dass er von XXXX angerufen werde. Schon bei diesem Anruf gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Kreuzschmerzen nicht arbeitsfähig sei. Weitere Äußerungen tätigte er nicht. Eine Krankmeldung lag der belangten Behörde nicht vor.Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Service für Arbeitskräfte der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice über eine Projektstelle bei römisch 40 telefonisch informiert und darauf hingewiesen, dass er von römisch 40 angerufen werde. Schon bei diesem Anruf gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Kreuzschmerzen nicht arbeitsfähig sei. Weitere Äußerungen tätigte er nicht. Eine Krankmeldung lag der belangten Behörde nicht vor. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von XXXX wegen einer möglichen befristeten Stelle bei der Gemeinde XXXX mit Beginn XXXX .2021 auf Basis Entlohnung nach dem Entlohnungsschema des GVBG, Entlohnungsgruppe 5, Stufe 1 (EUR 1.586,72 brutto) für diverse Gemeindearbeiten, für die keine besondere Qualifikation bzw. Vorerfahrung vorausgesetzt waren, angerufen. Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen einer möglichen befristeten Stelle bei der Gemeinde römisch 40 mit Beginn römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung nach dem Entlohnungsschema des GVBG, Entlohnungsgruppe 5, Stufe 1 (EUR 1.586,72 brutto) für diverse Gemeindearbeiten, für die keine besondere Qualifikation bzw. Vorerfahrung vorausgesetzt waren, angerufen. Anlässlich dieses am XXXX .2021 mit ihm geführten Telefonats teilte der Beschwerdeführer dem Anrufer von XXXX mit, dass er Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende XXXX nicht zur Verfügung stehe. Anlässlich dieses am römisch 40 .2021 mit ihm geführten Telefonats teilte der Beschwerdeführer dem Anrufer von römisch 40 mit, dass er Schulter- und Rückenprobleme habe und aus diesem Grund zweimal pro Woche zur Therapie müsse und aus gesundheitlichen Gründen somit bis Ende römisch 40 nicht zur Verfügung stehe. Diese Angabe des BF war ursächlich dafür, dass er von XXXX für die ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX mit Beginn am XXXX 2021 nicht weiter in Betracht gezogen und ausgeschieden wurde. Diese Angabe des BF war ursächlich dafür, dass er von römisch 40 für die ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 mit Beginn am römisch 40 2021 nicht weiter in Betracht gezogen und ausgeschieden wurde. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer seiner ihm vorgehaltenen Auskunft, die er dem Mitarbeiter der Fa. XXXX gemacht hätte, nicht entgegen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer seiner ihm vorgehaltenen Auskunft, die er dem Mitarbeiter der Fa. römisch 40 gemacht hätte, nicht entgegen. Der BF wusste, dass er die Stelle am XXXX .2021 antreten hätte können bzw. sollen. Dennoch gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS an, dem Mitarbeiter von XXXX gesagt zu haben, dass er sich von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Therapie befinde. Obwohl er für diese Therapie nicht krankgeschrieben war, musste der BF davon ausgehen, dass eine Auskunft, eine ihm angebotene Arbeitsstelle nicht pünktlich am XXXX .2021 antreten zu können, ihn für eine potentielle Arbeitgeberin uninteressant machen würde und diese veranlassen könnte, von einer Anstellung seiner Person abzusehen. Der BF wusste, dass er die Stelle am römisch 40 .2021 antreten hätte können bzw. sollen. Dennoch gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS an, dem Mitarbeiter von römisch 40 gesagt zu haben, dass er sich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Therapie befinde. Obwohl er für diese Therapie nicht krankgeschrieben war, musste der BF davon ausgehen, dass eine Auskunft, eine ihm angebotene Arbeitsstelle nicht pünktlich am römisch 40 .2021 antreten zu können, ihn für eine potentielle Arbeitgeberin uninteressant machen würde und diese veranlassen könnte, von einer Anstellung seiner Person abzusehen. Dadurch hat er sich in Bezug auf die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht bemüht gezeigt. Er hat es mit seiner Auskunft in Kauf genommen, für eine Anstellung nicht weiter in Betracht gezogen zu werden. Um sich in Hinblick auf eine angebotene Arbeitsstelle arbeitswillig zu zeigen, bedarf es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert.Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Die letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung endete am XXXX .2017. Seither übte er keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aus. Dieser Umstand steht einer Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG daher entgegen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Die letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung endete am römisch 40 .2017. Seither übte er keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aus. Dieser Umstand steht einer Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG daher entgegen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2248931.1.00

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