Obsah (12)
Art. 133§ 76§ 29§ 28a§ 34§ 58§ 22a§ 51§ 40§ 60§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG306 2249686-1 Spruch, G306 2249686-1/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom XXXX .2021, erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes, wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 26.11.2021, dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt am 29.11.2021, darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn nach erfolgter Entlassung aus seiner Strafhaft am XXXX .2021 die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes, wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 26.11.2021, dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt am 29.11.2021, darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn nach erfolgter Entlassung aus seiner Strafhaft am römisch 40 .2021 die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Mit, weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweisenden, oben im Spruch angeführten und mit „Bescheid“ titulierten Schriftstück (im Folgenden: Erstbescheid) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.12.2021, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft persönlich übernommen am XXXX .2021, wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten.Mit, weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweisenden, oben im Spruch angeführten und mit „Bescheid“ titulierten Schriftstück (im Folgenden: Erstbescheid) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 16.12.2021, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft persönlich übernommen am römisch 40 .2021, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten. Der BF wurde am XXXX .2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 07:45 Uhr gestützt auf den Erstbescheid des BFA in Schubhaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 .2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 07:45 Uhr gestützt auf den Erstbescheid des BFA in Schubhaft genommen. Mit dem oben im Spruch genannten – formal richtigen – Bescheid vom XXXX .2021, Zahl XXXX , (im Folgenden: Zweitbescheid) dem BF zugestellt am XXXX .2021, um 15:00 Uhr, wurde gegen den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG (neuerlich) die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Mit dem oben im Spruch genannten – formal richtigen – Bescheid vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , (im Folgenden: Zweitbescheid) dem BF zugestellt am römisch 40 .2021, um 15:00 Uhr, wurde gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (neuerlich) die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Mit dem am 21.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Erstbescheid vom XXXX .2021 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2021 (gemeint ist wohl der XXXX .2021).Mit dem am 21.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Erstbescheid vom römisch 40 .2021 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2021 (gemeint ist wohl der römisch 40 .2021). In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Schubhaftbescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2021 (gemeint wohl XXXX .2021) in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Schubhaftbescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2021 (gemeint wohl römisch 40 .2021) in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Die Aktenvorlage samt kurzer Stellungnahme erfolgte durch das BFA am 21.12.2021. Am 28.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine RV sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.Am 28.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Regierungsvorlage sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
§ 29Abs. 2a Vw
GVG der RV des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der Regierungsvorlage des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 28.12.2021 übermittelt. Weder der BF noch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Mit am 28.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte das BFA eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Nigeria, geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Der BF ist im Besitz eines bis 28.01.2024 gültigen nigerianischen Reisepasses. Der BF stellte erstmals im Jahr 2003 einen Asylantrag, welcher am 21.06.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach neuerlicher rechtswidriger Einreise am 29.11.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen XXXX , alias XXXX , zu führen und am XXXX , alias XXXX geboren zu sein. Der Antrag des BF wurde am 27.07.2017 ebenfalls negativ beschieden und der BF im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens in weiterer Folge nach Spanien überstellt. Nach neuerlicher rechtswidriger Einreise am 29.11.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen römisch 40 , alias römisch 40 , zu führen und am römisch 40 , alias römisch 40 geboren zu sein. Der Antrag des BF wurde am 27.07.2017 ebenfalls negativ beschieden und der BF im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens in weiterer Folge nach Spanien überstellt. Am XXXX .2017 wurde der BF im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und reiste der BF am XXXX .2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 .2017 wurde der BF im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und reiste der BF am römisch 40 .2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am XXXX .2019 wurde der BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 .2019 wurde der BF wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1
- und
- Fall, Abs. 2 Z 3 SMG § 12
- Fall, § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG Paragraph 12,
- Fall, Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm. einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, und wuchs dieser am 14.05.2021 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, und wuchs dieser am 14.05.2021 in Rechtskraft. , Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF am XXXX .2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selbigen Tag um 07:45 Uhr in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft, welche aktuell im XXXX vollzogen wird. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF am römisch 40 .2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selbigen Tag um 07:45 Uhr in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft, welche aktuell im römisch 40 vollzogen wird. Die belangte Behörde stützte die Festnahme und Anhaltung des BF in Schubhaft beginnend mit XXXX .2021 auf den dem BF am XXXX .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA, welcher jedoch nicht unterfertigt wurde. Die belangte Behörde stützte die Festnahme und Anhaltung des BF in Schubhaft beginnend mit römisch 40 .2021 auf den dem BF am römisch 40 .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA, welcher jedoch nicht unterfertigt wurde. Der BF weist einzig in den Zeiträumen XXXX .2019 bis XXXX .2021 sowie XXXX .2021 bis XXXX .2021 Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten in Österreich auf. Abgesehen von der aktuellen Anhaltung in Schubhaft, verfügt der BF darüberhinausgehend über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Der BF weist einzig in den Zeiträumen römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 sowie römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten in Österreich auf. Abgesehen von der aktuellen Anhaltung in Schubhaft, verfügt der BF darüberhinausgehend über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. In Österreich halten sich die Freundin und ein minderjähriges Kind des BF auf, und lebt die Ehefrau des BF in Spanien. Im Herkunftsstaat des BF lebt jedenfalls die Mutter des BF. Soziale Bezugspunkte bestehen in Österreich nicht. In ihrer Begründung führte das BFA in ihrem Zweitbescheid vom XXXX .2021 zusammengefasst folgendes aus:In ihrer Begründung führte das BFA in ihrem Zweitbescheid vom römisch 40 .2021 zusammengefasst folgendes aus: „Wie oben ausführlich dargelegt wurde, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und haben Sie diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist für den XXXX .2022 geplant und ein entsprechender Flug bereits gebucht. Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist für den römisch 40 .2022 geplant und ein entsprechender Flug bereits gebucht. Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Nigeria durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit, die wiederholten Anträge auf internationalen Schutz, der Familienstand, die Obsorgepflicht, das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich, die Nutzung von Alias-Namen, die Erwerbslosigkeit, die wiederholten Einreisen nach Österreich samt der Betretungen im Bundesgebiet, die Überstellung nach Spanien, die Ausreise des BF im Dezember 2017, die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der rechtskräftige Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF, ergeben sich – In Ermangelung des Vorbringens dem widersprechender Sachverhalte seitens des BF – aus den Feststellungen im oben im Spruch genannten Zweitbescheid des BFA vom XXXX .2021, sowie aus Einsichtnahmen in öffentliche Register. So sind die wiederholt negativ beschiedenen Asylanträge des BF, die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, die Betretungen in Österreich sowie die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Dem besagten Register lässt sich zudem das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Österreich entnehmen. Dem Zentralen Melderegister können zudem die obigen Meldedaten des BF entnommen werden und ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit, die wiederholten Anträge auf internationalen Schutz, der Familienstand, die Obsorgepflicht, das Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich, die Nutzung von Alias-Namen, die Erwerbslosigkeit, die wiederholten Einreisen nach Österreich samt der Betretungen im Bundesgebiet, die Überstellung nach Spanien, die Ausreise des BF im Dezember 2017, die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der rechtskräftige Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF, ergeben sich – In Ermangelung des Vorbringens dem widersprechender Sachverhalte seitens des BF – aus den Feststellungen im oben im Spruch genannten Zweitbescheid des BFA vom römisch 40 .2021, sowie aus Einsichtnahmen in öffentliche Register. So sind die wiederholt negativ beschiedenen Asylanträge des BF, die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, die Betretungen in Österreich sowie die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Dem besagten Register lässt sich zudem das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Österreich entnehmen. Dem Zentralen Melderegister können zudem die obigen Meldedaten des BF entnommen werden und ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF wiederum beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe aus einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG Leoben. (siehe OZ 5) Die Anhaltung des BF in Schubhaft mit Beginn am XXXX .2021 um 07:45 Uhr beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI vom 21.12.
- So kann dem besagten Auszug unmissverständlich entnommen werden, dass der BF am XXXX .2021 um 07:45 Uhr aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Schubhaft) festgenommen und unmittelbar in Schubhaft genommen wurde. Dies lässt einzig die Annahme zu, dass sowohl die Festnahme des BF am XXXX .2021, 07:45 Uhr, und Anhaltung desselben ab besagten Zeitpunkt gestützt auf den dem BF am XXXX .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA erfolgte und nicht aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA
§ 34Abs. 1 Z 2 BFA-VG vom XXXX .2019. (siehe OZ 5)
Die Anhaltung des BF in Schubhaft mit Beginn am römisch 40 .2021 um 07:45 Uhr beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI vom 21.12.2021. So kann dem besagten Auszug unmissverständlich entnommen werden, dass der BF am römisch 40 .2021 um 07:45 Uhr aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Schubhaft) festgenommen und unmittelbar in Schubhaft genommen wurde. Dies lässt einzig die Annahme zu, dass sowohl die Festnahme des BF am römisch 40 .2021, 07:45 Uhr, und Anhaltung desselben ab besagten Zeitpunkt gestützt auf den dem BF am römisch 40 .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA erfolgte und nicht aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vom römisch 40 .
- (siehe OZ 5) In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2021 gestand die belangte Behörde ein, dass sie dem BF eine nicht unterfertigte Ausfertigung des Erstbescheides zugestellt hat und brachte der BF ferner in der gegenständlichen Beschwerde eine Ablichtung der in Rede stehenden – keine Unterfertigung ausweisenden – letzten Seite des Erstbescheides in Vorlage, sodass kein Zweifel an der Tatsache der Zustellung eines nicht unterfertigten Bescheides an den BF am XXXX .2021 besteht. In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2021 gestand die belangte Behörde ein, dass sie dem BF eine nicht unterfertigte Ausfertigung des Erstbescheides zugestellt hat und brachte der BF ferner in der gegenständlichen Beschwerde eine Ablichtung der in Rede stehenden – keine Unterfertigung ausweisenden – letzten Seite des Erstbescheides in Vorlage, sodass kein Zweifel an der Tatsache der Zustellung eines nicht unterfertigten Bescheides an den BF am römisch 40 .2021 besteht. Die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich, Spanien und Nigeria beruhen auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Abschiebung des BF mittels Charterfluges am XXXX .2022 geplant gewesen, jedoch mittlerweile durch die RV des BF ein früherer Flug, konkret am XXXX .2022, für den BF gebucht worden sei.Die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich, Spanien und Nigeria beruhen auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Abschiebung des BF mittels Charterfluges am römisch 40 .2022 geplant gewesen, jedoch mittlerweile durch die Regierungsvorlage des BF ein früherer Flug, konkret am römisch 40 .2022, für den BF gebucht worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits wiederholt unrechtmäßig innerhalb der Mitgliedsstaaten umherreiste, wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich gestellt hat und über familiäre Bezugspunkte sowohl in Österreich als auch in Spanien verfügt, ist angesichts, dass nunmehr ein konkretes Datum für seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat feststeht, trotz gegenteiliger Behauptungen seitens des BF, davon auszugehen, dass der BF nicht bereit bzw. gewillt sein wird seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria nachzukommen. Wenn der BF auch vorbringt, sich bereit zu zeigen nach Nigeria zurückkehren zu wollen und seine Freude, seine Mutter wiederzusehen betont, so kann dem Vorbringen des BF aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch kein Glauben geschenkt werden. Zum einen lässt der Umstand, dass der BF es bis dato bzw. bis zu seiner seinerzeitigen Verhaftung unterlassen hat freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren nicht darauf schließen, dass der BF tatsächlich gewillt ist zurückzukehren. Darüber hinaus – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – hat der BF durch sein wiederholt gesetzwidriges Verhalten (unrechtmäßige Einreisen und strafbares Handeln) und Leugnung seiner strafrechtlichen Verantwortung trotz rechtskräftiger Verurteilung, seinen Unwillen sich an gültige Normen bzw. hoheitliche Vorschriften zu halten zum Ausdruck gebracht. Ferner versuchte der BF bereits wiederholt vermittels Asylanträge seinen Verbleib im EU-Raum zu erwirken und bediente sich der BF dabei sogar eines Alias-Namen zum Zwecke der Verschleierung seiner wahren Identität. Zudem verfügt er über familiäre Bezugspunkte in Österreich und in Spanien, die der BF wohl nicht ohne weiteres aufzugeben bereit sein wird. Insbesondere, da es sich dabei um seine Tochter und seine Ehefrau handelt. Vor diesem Hintergrund ist daher angesichts des nunmehr in naher Zukunft gelegenen, durch die Buchung eines Flugtickets fixierten Rückehrtermins des BF in seinen Herkunftsstaat keinesfalls davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung stellt und den besagten Termin zur Rückkehr einhält. So konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und war ersichtlich, dass der BF überwiegend auf gestellte Fragen lange mit seinen Antworten zuwartete, immer wieder Blickkontakt mit seiner RV aufnahm und nur sehr zögerlich und unentschlossen antwortete. Davon ausgehend, dass eine Person beim Vortrag der Wahrheit in der Lage sein muss auf gestellte Fragen entschlossen und ohne Umschweife sowie ohne ständiger (stiller) Rückversicherung bei seiner RV zu antworten, lässt das geschilderte Verhalten des BF an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Demzufolge ist im Ergebnis aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass der BF sich seiner Rückführung entziehen würde, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits wiederholt unrechtmäßig innerhalb der Mitgliedsstaaten umherreiste, wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich gestellt hat und über familiäre Bezugspunkte sowohl in Österreich als auch in Spanien verfügt, ist angesichts, dass nunmehr ein konkretes Datum für seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat feststeht, trotz gegenteiliger Behauptungen seitens des BF, davon auszugehen, dass der BF nicht bereit bzw. gewillt sein wird seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria nachzukommen. Wenn der BF auch vorbringt, sich bereit zu zeigen nach Nigeria zurückkehren zu wollen und seine Freude, seine Mutter wiederzusehen betont, so kann dem Vorbringen des BF aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch kein Glauben geschenkt werden. Zum einen lässt der Umstand, dass der BF es bis dato bzw. bis zu seiner seinerzeitigen Verhaftung unterlassen hat freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren nicht darauf schließen, dass der BF tatsächlich gewillt ist zurückzukehren. Darüber hinaus – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – hat der BF durch sein wiederholt gesetzwidriges Verhalten (unrechtmäßige Einreisen und strafbares Handeln) und Leugnung seiner strafrechtlichen Verantwortung trotz rechtskräftiger Verurteilung, seinen Unwillen sich an gültige Normen bzw. hoheitliche Vorschriften zu halten zum Ausdruck gebracht. Ferner versuchte der BF bereits wiederholt vermittels Asylanträge seinen Verbleib im EU-Raum zu erwirken und bediente sich der BF dabei sogar eines Alias-Namen zum Zwecke der Verschleierung seiner wahren Identität. Zudem verfügt er über familiäre Bezugspunkte in Österreich und in Spanien, die der BF wohl nicht ohne weiteres aufzugeben bereit sein wird. Insbesondere, da es sich dabei um seine Tochter und seine Ehefrau handelt. Vor diesem Hintergrund ist daher angesichts des nunmehr in naher Zukunft gelegenen, durch die Buchung eines Flugtickets fixierten Rückehrtermins des BF in seinen Herkunftsstaat keinesfalls davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung stellt und den besagten Termin zur Rückkehr einhält. So konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und war ersichtlich, dass der BF überwiegend auf gestellte Fragen lange mit seinen Antworten zuwartete, immer wieder Blickkontakt mit seiner Regierungsvorlage aufnahm und nur sehr zögerlich und unentschlossen antwortete. Davon ausgehend, dass eine Person beim Vortrag der Wahrheit in der Lage sein muss auf gestellte Fragen entschlossen und ohne Umschweife sowie ohne ständiger (stiller) Rückversicherung bei seiner Regierungsvorlage zu antworten, lässt das geschilderte Verhalten des BF an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Demzufolge ist im Ergebnis aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass der BF sich seiner Rückführung entziehen würde, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden. Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass eine Überstellung des BF nach Nigeria aufgrund der aktuell herrschenden COVID-19 Pandemie nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden. So sind Reisen nach Nigeria nach wie vor, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, möglich (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nigeria/), was letztlich auch durch die erfolgreiche Buchung eines Flugtickets untermauert wird, sodass keine wesentlichen Überstellunghindernisse festgestellt werden können. Demzufolge ist eine zeitnahe Überstellung des BF nach Nigeria, spätestens am XXXX .2021, wahrscheinlich und möglich. Zudem ist der BF im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses (siehe OZ 5), sodass einer Rückkehr/Abschiebung des BF auch keine faktischen Hindernisse im Wege stehen. Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass eine Überstellung des BF nach Nigeria aufgrund der aktuell herrschenden COVID-19 Pandemie nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden. So sind Reisen nach Nigeria nach wie vor, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, möglich (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nigeria/), was letztlich auch durch die erfolgreiche Buchung eines Flugtickets untermauert wird, sodass keine wesentlichen Überstellunghindernisse festgestellt werden können. Demzufolge ist eine zeitnahe Überstellung des BF nach Nigeria, spätestens am römisch 40 .2021, wahrscheinlich und möglich. Zudem ist der BF im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses (siehe OZ 5), sodass einer Rückkehr/Abschiebung des BF auch keine faktischen Hindernisse im Wege stehen. ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde): „Zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd § 56 AVG zählen
§ 58Abs. 3 i
Vm § 18 Abs. 4 AVG auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden (§ 18 Rz 19ff; zum Intimationsbescheid siehe § 18 Rz 22) sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich (vgl bis
- 2007 die Übergangsvorschrift des § 82 Abs 14 zweiter Satz AVG) – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl VwSlg 2454/1952; 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1991, 91/12/0267; VfSlg 6069/1969; Rz 5; § 18 Rz 14, 23ff).“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 (Stand 1.7.2005, rdb.at)„Zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd Paragraph 56, AVG zählen
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Rz 19ff; zum Intimationsbescheid siehe Paragraph 18, Rz 22) sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich vergleiche bis 31. 12. 2007 die Übergangsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG) – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche VwSlg 2454 aus 1952,; 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 18. 12. 1991, 91/12/0267; VfSlg 6069 aus 1969,; Rz 5; Paragraph 18, Rz 14, 23ff).“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 10 (Stand 1.7.2005, rdb.
- at)„Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" eines Kollegialorganes führen, werden von der Rechtsprechung und auch von der Lehre allgemein anerkannt: Die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung“ (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/12/0267)„Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" eines Kollegialorganes führen, werden von der Rechtsprechung und auch von der Lehre allgemein anerkannt: Die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung“ vergleiche VwGH 18.12.1991, 91/12/0267) „Auch die Berufung gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil ein konstitutives Bescheidmerkmal (eine Mindestvoraussetzung [Thienel4 238ff]) fehlt (vgl § 56 Rz 6, § 58 Rz 1ff; Hengstschläger3 Rz 419; Walter/Mayer Rz 440ff) ist als unzulässig zurückzuweisen.“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 45ff (Stand 1.7.2007, rdb.at))„Auch die Berufung gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil ein konstitutives Bescheidmerkmal (eine Mindestvoraussetzung [Thienel4 238ff]) fehlt vergleiche Paragraph 56, Rz 6, Paragraph 58, Rz 1ff; Hengstschläger3 Rz 419; Walter/Mayer Rz 440ff) ist als unzulässig zurückzuweisen.“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 45ff (Stand 1.7.2007, rdb.at)) „Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN).“ (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2020/14/0418; 27.05.1999, 99/02/0083)„Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN).“ vergleiche VwGH 18.10.2021, Ra 2020/14/0418; 27.05.1999, 99/02/0083) Die belangte Behörde hat den im Spruch genannten Erstbescheid dem BF am XXXX .2021 zugestellt. Dem besagten an den BF zugestellten Erstbescheid mangelte es jedoch an der erforderlichen Formalvoraussetzung der Unterfertigung in Form einer handschriftlichen Unterschrift oder Amtssignatur des entscheidungsbefugten Organs. Die belangte Behörde hat den im Spruch genannten Erstbescheid dem BF am römisch 40 .2021 zugestellt. Dem besagten an den BF zugestellten Erstbescheid mangelte es jedoch an der erforderlichen Formalvoraussetzung der Unterfertigung in Form einer handschriftlichen Unterschrift oder Amtssignatur des entscheidungsbefugten Organs. Dabei spielt es keine Rolle, dass die – im Akt einliegende – interne Bescheid-Erledigung eine Unterfertigung enthält, zumal es ausschließlich auf die dem BF zugekommene Ausfertigung ankommt. (vgl. VwGH 10. 5. 1971, 482/71; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 5 (Stand 1.7.2005, rdb.at)Dabei spielt es keine Rolle, dass die – im Akt einliegende – interne Bescheid-Erledigung eine Unterfertigung enthält, zumal es ausschließlich auf die dem BF zugekommene Ausfertigung ankommt. vergleiche VwGH 10. 5. 1971, 482/71; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 5 (Stand 1.7.2005, rdb.
- at)Da die Unterschrift/Unterfertigung eines Bescheides zu den wesentlichen (konstitutiven) Merkmalen eines Bescheides gehört, dessen Fehlen die absolute Nichtigkeit eines Bescheides zur Folge hat, liegt gegenständlich mangels Unterfertigung des dem BF zugestellten und verfahrensgegenständlichen Erstbescheides des BFA ein sogenannter Nichtbescheid vor, dem keine rechtliche Außenwirkung entfaltet. Demzufolge war die Beschwerde, insofern sie sich gegen den dem BF am XXXX .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA vom XXXX .2021 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge war die Beschwerde, insofern sie sich gegen den dem BF am römisch 40 .2021 zugestellten Erstbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 richtet, als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Zweitbescheides):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Zweitbescheides): 3.2.1. Insofern sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die (fortlaufende) Anhaltung des BF in Schubhaft beginnend mit XXXX .2021 richtet, ist damit sinngemäß auch eine Beschwerde gegen den, dem BF am XXXX .2021 zugestellten die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA mitumfasst, zumal die – vom BF in Beschwer gezogene – Anhaltung des BF in Schubhaft letztlich auf diesem fußt. 3.2.1. Insofern sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die (fortlaufende) Anhaltung des BF in Schubhaft beginnend mit römisch 40 .2021 richtet, ist damit sinngemäß auch eine Beschwerde gegen den, dem BF am römisch 40 .2021 zugestellten die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA mitumfasst, zumal die – vom BF in Beschwer gezogene – Anhaltung des BF in Schubhaft letztlich auf diesem fußt. 3.2.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.2.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 76Abs.
2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Zweitbescheid zwar an, dass im Fall des BF -aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege - jedoch unterlässt sie es vollkommen es nachvollziehbar zu begründen. Das erkennende Gericht stimmt zwar dem Ausführen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu, dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276), jedoch unterlässt sie es – entgegen des Sachverhaltes der genannten VwGH Entscheidung – sich hier mit den Straftaten des BF auseinanderzusetzen sowie nachvollziehbar zu begründen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF einem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen hat. bzw. untertauchte. Das mit Fluchtgefahr aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu rechnen ist, wurde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Es reicht nicht aus, einfach auf die strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen ohne sich mit den Straftaten näher auseinanderzusetzen. Beim gegenständlichen Zweitbescheid handelt es sich in Entsprechung des § 76 Abs. 4 FPG aufgrund der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des BF in Strafhaft bei Einleitung des Verfahrens nicht um einen – ermittlungsverfahrensbefreiten – Mandatsbescheid iSd. § 57 AVG, was zur Folge hat, dass der Erlassung des besagten Bescheides ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen und dementsprechende Feststellungen des ermittelnden Sachverhalts sowie eine ausführliche Begründung samt rechtlicher Subsumtion zu beinhalten hat. Beim gegenständlichen Zweitbescheid handelt es sich in Entsprechung des Paragraph 76, Absatz 4, FPG aufgrund der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des BF in Strafhaft bei Einleitung des Verfahrens nicht um einen – ermittlungsverfahrensbefreiten – Mandatsbescheid iSd. Paragraph 57, AVG, was zur Folge hat, dass der Erlassung des besagten Bescheides ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen und dementsprechende Feststellungen des ermittelnden Sachverhalts sowie eine ausführliche Begründung samt rechtlicher Subsumtion zu beinhalten hat.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der angefochtene Zweitbescheid weist jedoch massive Begründungs- und Feststellungmängel auf, sodass er sich letztlich insgesamt als rechtwidrig erweist und spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchpunkt III. (Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft):3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. (Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft): 3.3.
- Da es dem Erstbescheid des BFA vom XXXX .2021 (dem BF zugestellt am XXXX .2021) an den notwendigen Voraussetzungen eines hoheitlichen Aktes (Bescheides) mangelt, war auch die sich darauf stützende Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum vom XXXX .2021, 07:45 Uhr, bis – zur Erlassung eines formal korrekten Schubhaftbescheides – XXXX .2021, 15:00 Uhr, als rechtwidrig zu erklären. 3.3.
- Da es dem Erstbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 (dem BF zugestellt am römisch 40 .2021) an den notwendigen Voraussetzungen eines hoheitlichen Aktes (Bescheides) mangelt, war auch die sich darauf stützende Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum vom römisch 40 .2021, 07:45 Uhr, bis – zur Erlassung eines formal korrekten Schubhaftbescheides – römisch 40 .2021, 15:00 Uhr, als rechtwidrig zu erklären. Insofern die belangte Behörde dazu – die Rechtswirksamkeit des Erstbescheides mangels Unterfertigung eingestehend – vorbringt, die Anhaltung des BF im besagten Zeitraum erweise sich dennoch als zulässig, zumal diese durch einen zu keinem Zeitpunkt widerrufenen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG vom XXXX .2019 legitimiert sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Wie der Anhaltedatei entnommen werden kann, erging die Festnahme des BF eindeutig unter Verweis auf den die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung regelnden § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und wurde die Anhaltung des BF ebenfalls als Schubhaft beginnend mit XXXX .2021 eingestuft. Insofern lässt sich eindeutig erkennen, dass die Festnahme und anschließende Anhaltung des BF einzig im Rahmen der Schubhaft und damit gestützt auf die Entscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2021 erfolgte. Wie die gegenständliche Beschwerde zeigt, ging auch der BF von seiner durchgehenden Anhaltung in Schubhaft und nicht aufgrund eines Festnahmeauftrages iSd. § 34 BFA-VG aus. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es nicht zulässig, dass die belangte Behörde, nachdem sie selbst feststellte, dass der Erstbescheid wesentliche Mängel aufwies, plötzlich im Nachhinein die Anhaltung bis zur Erlassung des Zweitbescheides die Anhaltung des BF auf den Festnahmeantrag vom XXXX .2019 stützt, was auch vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung so gesehen wurde. Insofern die belangte Behörde dazu – die Rechtswirksamkeit des Erstbescheides mangels Unterfertigung eingestehend – vorbringt, die Anhaltung des BF im besagten Zeitraum erweise sich dennoch als zulässig, zumal diese durch einen zu keinem Zeitpunkt widerrufenen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vom römisch 40 .2019 legitimiert sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Wie der Anhaltedatei entnommen werden kann, erging die Festnahme des BF eindeutig unter Verweis auf den die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung regelnden Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und wurde die Anhaltung des BF ebenfalls als Schubhaft beginnend mit römisch 40 .2021 eingestuft. Insofern lässt sich eindeutig erkennen, dass die Festnahme und anschließende Anhaltung des BF einzig im Rahmen der Schubhaft und damit gestützt auf die Entscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 erfolgte. Wie die gegenständliche Beschwerde zeigt, ging auch der BF von seiner durchgehenden Anhaltung in Schubhaft und nicht aufgrund eines Festnahmeauftrages iSd. Paragraph 34, BFA-VG aus. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es nicht zulässig, dass die belangte Behörde, nachdem sie selbst feststellte, dass der Erstbescheid wesentliche Mängel aufwies, plötzlich im Nachhinein die Anhaltung bis zur Erlassung des Zweitbescheides die Anhaltung des BF auf den Festnahmeantrag vom römisch 40 .2019 stützt, was auch vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung so gesehen wurde. In diesem Kontext ist auf die Judikatur des VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 zu verweisen, wonach eine die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FrPolG 2005 andererseits keinen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen, und es sich bei der Festnahme zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt handle (vgl. E
- Juni 2013, 2012/21/0010), woraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen sei.In diesem Kontext ist auf die Judikatur des VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 zu verweisen, wonach eine die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FrPolG 2005 andererseits keinen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen, und es sich bei der Festnahme zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt handle vergleiche E
- Juni 2013, 2012/21/0010), woraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund, würde ein nachträglicher rechtlicher Begründungwechsel für die Anhaltung des BF im gegenständlichen Fall zum Ergebnis haben, dass der BF allenfalls auf Grund der Annahme in Schubhaft angehalten worden zu sein, in seinem Recht auf Beschwerde gegen seine Anhaltung beeinträchtigt würde. Aufgrund dessen, dass eine Anhaltung nach § 34 FPG und Schubhaft zwei voneinander trennbarer Akte darstellen, und demgemäß auch jeweils für sich selbst anfechtbar und die jeweiligen Rechtsmittel unterschiedlich zu begründen sind, wäre bei einer nachträglichen Umdeutung des Rechtsgrundes der Anhaltung des BF, die vom BF im Glauben in Schubhaft angehalten zu werden erhobene Schubhaftbeschwerde insofern in seiner Zielrichtung verfehlt, als sie ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft eingeht, und – in der Natur der Sache liegend – keine einschlägigen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung aufgrund eines – andere Voraussetzungen fordernden – Festnahmeauftrages enthält. Vor diesem Hintergrund, würde ein nachträglicher rechtlicher Begründungwechsel für die Anhaltung des BF im gegenständlichen Fall zum Ergebnis haben, dass der BF allenfalls auf Grund der Annahme in Schubhaft angehalten worden zu sein, in seinem Recht auf Beschwerde gegen seine Anhaltung beeinträchtigt würde. Aufgrund dessen, dass eine Anhaltung nach Paragraph 34, FPG und Schubhaft zwei voneinander trennbarer Akte darstellen, und demgemäß auch jeweils für sich selbst anfechtbar und die jeweiligen Rechtsmittel unterschiedlich zu begründen sind, wäre bei einer nachträglichen Umdeutung des Rechtsgrundes der Anhaltung des BF, die vom BF im Glauben in Schubhaft angehalten zu werden erhobene Schubhaftbeschwerde insofern in seiner Zielrichtung verfehlt, als sie ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft eingeht, und – in der Natur der Sache liegend – keine einschlägigen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung aufgrund eines – andere Voraussetzungen fordernden – Festnahmeauftrages enthält. 3.3.
- Da der Zweitbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021 (dem BF zugestellt am XXXX .2021, 15:00 Uhr) sich als rechtswidrig erwiesen hat und zu beheben war, erwies sich auch die auf den besagten Bescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX .2021, 15:00 Uhr bis zum heutigen Tag, als rechtswidrig.3.3.
- Da der Zweitbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 (dem BF zugestellt am römisch 40 .2021, 15:00 Uhr) sich als rechtswidrig erwiesen hat und zu beheben war, erwies sich auch die auf den besagten Bescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 .2021, 15:00 Uhr bis zum heutigen Tag, als rechtswidrig. Demzufolge war die Anhaltung des BF in Schubhaft in den Zeiträumen XXXX .2021, 07:45 Uhr, bis XXXX .2021, 15:00 Uhr und XXXX .2021 15:00, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am XXXX .2021 für rechtswidrig zu erklären und somit spruchgemäß zu entscheiden. Demzufolge war die Anhaltung des BF in Schubhaft in den Zeiträumen römisch 40 .2021, 07:45 Uhr, bis römisch 40 .2021, 15:00 Uhr und römisch 40 .2021 15:00, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am römisch 40 .2021 für rechtswidrig zu erklären und somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. (Zum Fortsetzungsausspruch):3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. (Zum Fortsetzungsausspruch):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Eine Abschiebung des BF ist für den XXXX .2022 geplant. Dieser Abschiebetermin wurde von der BBU organisiert, da der BF sich bereit erklärte freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Unter Berücksichtigung Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und war ersichtlich, dass der BF meistens auf gestellte Fragen lange zuwartete, Blickkontakt mit der RV aufnahm und zögerlich und unentschlossen antwortete, was an der Glaubwürdigkeit des BF zweifeln lässt. Dem BF ist es nun bewusst, dass er nach Nigeria abgeschoben wird und dass der Termin dazu kurz bevorsteht. Der BF hat in Österreich eine Freundin und eine minderjährige Tochter und lebt in Spanien seine Gattin. Der BF hat bewiesen sehr mobil zu sein und unter Verwendung von einem Alias-Namen sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen bzw. diese in die Irre zu führen versucht. Es kann daher – wie bereits oben ausgeführt – dem BF kein Glauben geschenkt werden, dass er sich auf freiem Fuß für die Abschiebung bereithalten wird. Der BF wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und streitete er in der mündlichen Verhandlung zuerst ab, überhaupt etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben, gab aber kurze Zeit später zu, doch etwas darüber gewusst, jedoch nichts gesagt zu haben bzw. nichts sagen zu wollen, was darauf schließen lässt, dass der BF sich nicht einsichtig zeigt. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Eine Abschiebung des BF ist für den römisch 40 .2022 geplant. Dieser Abschiebetermin wurde von der BBU organisiert, da der BF sich bereit erklärte freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Unter Berücksichtigung Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und war ersichtlich, dass der BF meistens auf gestellte Fragen lange zuwartete, Blickkontakt mit der Regierungsvorlage aufnahm und zögerlich und unentschlossen antwortete, was an der Glaubwürdigkeit des BF zweifeln lässt. Dem BF ist es nun bewusst, dass er nach Nigeria abgeschoben wird und dass der Termin dazu kurz bevorsteht. Der BF hat in Österreich eine Freundin und eine minderjährige Tochter und lebt in Spanien seine Gattin. Der BF hat bewiesen sehr mobil zu sein und unter Verwendung von einem Alias-Namen sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen bzw. diese in die Irre zu führen versucht. Es kann daher – wie bereits oben ausgeführt – dem BF kein Glauben geschenkt werden, dass er sich auf freiem Fuß für die Abschiebung bereithalten wird. Der BF wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und streitete er in der mündlichen Verhandlung zuerst ab, überhaupt etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben, gab aber kurze Zeit später zu, doch etwas darüber gewusst, jedoch nichts gesagt zu haben bzw. nichts sagen zu wollen, was darauf schließen lässt, dass der BF sich nicht einsichtig zeigt. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am XXXX .2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BF betrieb den Suchtgifthandel vermutlich aus finanziellen Nöten und war er nicht bereit die tatsächlichen Motive kundzutun bzw. bestreitet er jegliches strafrechtliches Delikt. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am römisch 40 .2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BF betrieb den Suchtgifthandel vermutlich aus finanziellen Nöten und war er nicht bereit die tatsächlichen Motive kundzutun bzw. bestreitet er jegliches strafrechtliches Delikt. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Beim gezeigten Verhalten des BF handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten – notorisch bekannten – körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Beim gezeigten Verhalten des BF handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten – notorisch bekannten – körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der – eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden – Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum sowie der gegenwärtigen langjährigen Haftstrafe, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, als nicht hinreichend beweiskräftig.Vor diesem Hintergrund lässt sich im Lichte der – eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden – Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum sowie der gegenwärtigen langjährigen Haftstrafe, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, als nicht hinreichend beweiskräftig. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Es war daher auszusprechen, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig und auch verhältnismäßig ist. 3.5. zu Spruchpunkt V. (Zum Kostenbegehren):3.5. zu Spruchpunkt römisch fünf. (Zum Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde stellte im Rahmen der Aktenvorlage am 21.12.2021 einen Antrag auf Aufwandsersatz. Der BF unterlies einen solche Antragstellung, weshalb gegenständlich einzig über den Antrag der belangten Behörde zu entscheiden ist. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfällt der Kostenzuspruch der Behörde. Zu Spruchteil B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2249686.1.01