RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG306 2250631-1 SpruchG306 2250631-1/3Z, G306 2250631-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2021, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2021, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit den oben im Spruch genannten, dem BF am 21.12.2021 zugestellten Bescheid ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 13.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 07.01.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Die Beschwerde langte am 17.01.2022 beim BVwG ein. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, und sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Der BF erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Feststellungen: Der aktuell 28-jährige BF ist polnischer Staatsangehöriger und weist abgesehen von seiner verurteilungsbedingten Anhaltung in Justizanstalten in Österreich von XXXX .2021 bis XXXX .2022 seit 24.08.2018 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich mehr auf. Zuvor war der BF von 06.06.2014 bis 27.07.2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist der Aufenthalt des BF in den meldefreien Zeiten unbekannt. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, hat eine solche auch nie beantragt, und ging zuletzt am 27.03.2018 einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seinen Unterhalt im Bundesgebiet verdiente der BF durch Schwarzarbeit. Die Schule besuchte der BF im Herkunftsstaat und halten sich die Mutter, die Geschwister sowie Freunde des BF in Österreich auf. Der BF wurde mit – am XXXX .2014 in Rechtskraft erwachsenen – Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF ist ledig, frei von Obsorgepflichten, an Suchtmittel (Heroin) gewöhnt, weist eine einschlägige Vorverurteilung in Polen wegen Einbruchsdiebstahl zu einer einjährigen Freiheitsstrafe am XXXX .2013 auf und ist in Polen zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben.Der aktuell 28-jährige BF ist polnischer Staatsangehöriger und weist abgesehen von seiner verurteilungsbedingten Anhaltung in Justizanstalten in Österreich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 seit 24.08.2018 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich mehr auf. Zuvor war der BF von 06.06.2014 bis 27.07.2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist der Aufenthalt des BF in den meldefreien Zeiten unbekannt. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, hat eine solche auch nie beantragt, und ging zuletzt am 27.03.2018 einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seinen Unterhalt im Bundesgebiet verdiente der BF durch Schwarzarbeit. Die Schule besuchte der BF im Herkunftsstaat und halten sich die Mutter, die Geschwister sowie Freunde des BF in Österreich auf. Der BF wurde mit – am römisch 40 .2014 in Rechtskraft erwachsenen – Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF ist ledig, frei von Obsorgepflichten, an Suchtmittel (Heroin) gewöhnt, weist eine einschlägige Vorverurteilung in Polen wegen Einbruchsdiebstahl zu einer einjährigen Freiheitsstrafe am römisch 40 .2013 auf und ist in Polen zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben. Mit am 30.06.2018 in Rechtkraft erwachsenem Bescheid des BFA wurde gegen den BF bereits ein auf drei
(3)Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Ferner wurden die obigen Feststellungen auch im angefochtenen Bescheid getroffen und wurde diesen vom BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wird dazu nur vorgebracht, dass der BF sich seit 2014 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte und über familiäre sowie soziale Bezugspunkte, sohin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, in Österreich verfüge, ohne näher auf diese einzugehen, und letztlich den Wunsch hege in Österreich beruflich Fuß zu fassen. Auf den Umstand, der Schwarzarbeit nachgegangen und sich entgegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Österreich aufgehalten zu haben geht der BF letztlich mit keinem Wort ein. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland und EU-Mitgliedsstaat gilt. Der BF verfügt zwar über soziale und familiäre Bezugspunkte in Österreich, jedoch, weist er über einen langen Zeitraum hinweg keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, ist der Aufenthalt des BF im besagten Zeitraum teils unbekannt, ging der BF seit 27.03.2018 keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach, sondern verdiente sich zuletzt seinen Unterhalt durch ungemeldete Erwerbstätigkeiten (Schwarzarbeit) und wurde er wegen mehrerer Vergehen verurteilt. Ferner hat der BF bis dato keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, hat er den überwiegenden Zeitraum seines Lebens außerhalb Österreichs verbracht, weist er eine einschlägige Vorverurteilung in Polen auf, wird er seitens polnischer Behörden/Gerichte gesucht, ist er an Suchtgift gewöhnt, erging gegen ihn bereits im Jahr 2018 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und wurde er zuletzt in einer Justizanstalt angehalten. Unter Würdigung des zuvor geschilderten Sachverhaltes liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verurteilung wegen mehrere Vergehen, Vorverurteilung in Polen, Schwarzarbeit, Aufenthalt in Österreich ohne Vornahme einer Wohnsitzmeldung teils trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes) bei aufrechter Suchmittelgewöhnung ein großes Gewicht beizumessen ist.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland und EU-Mitgliedsstaat gilt. Der BF verfügt zwar über soziale und familiäre Bezugspunkte in Österreich, jedoch, weist er über einen langen Zeitraum hinweg keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, ist der Aufenthalt des BF im besagten Zeitraum teils unbekannt, ging der BF seit 27.03.2018 keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach, sondern verdiente sich zuletzt seinen Unterhalt durch ungemeldete Erwerbstätigkeiten (Schwarzarbeit) und wurde er wegen mehrerer Vergehen verurteilt. Ferner hat der BF bis dato keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, hat er den überwiegenden Zeitraum seines Lebens außerhalb Österreichs verbracht, weist er eine einschlägige Vorverurteilung in Polen auf, wird er seitens polnischer Behörden/Gerichte gesucht, ist er an Suchtgift gewöhnt, erging gegen ihn bereits im Jahr 2018 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und wurde er zuletzt in einer Justizanstalt angehalten. Unter Würdigung des zuvor geschilderten Sachverhaltes liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verurteilung wegen mehrere Vergehen, Vorverurteilung in Polen, Schwarzarbeit, Aufenthalt in Österreich ohne Vornahme einer Wohnsitzmeldung teils trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes) bei aufrechter Suchmittelgewöhnung ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis widersprechen öffentliche Interessen, konkret öffentliche Ordnung und Sicherheit, einem weiteren Aufenthalt des BF in Österreich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist letztlich nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist der Beschwerde derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist der Beschwerde derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2250631.1.00