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{'item': 'G307 2182539-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG307 2182539-1 SpruchG307 2182539-1/37E, G307 2182539-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
  3. Am 24.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX die die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  4. Am 24.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 die die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  5. Am 13.12.2017 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA), zu seinen Fluchtgründen, der Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen einvernommen.
  6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem persönlich zugestellt am 28.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subdiär Schutzberechechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem persönlich zugestellt am 28.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subdiär Schutzberechechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei sowie dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Mit per Fax am 08.01.2018 eingebrachtem Schriftsatz (beim BFA eingelangt am selben Tag) erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, den Verein Menschenrechte, Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf (Gewährung von) internationalen/m Schutz Folge gegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit der BF seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbvar schildern und glaubhaft machen kann.Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf (Gewährung von) internationalen/m Schutz Folge gegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit der BF seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbvar schildern und glaubhaft machen kann.
  9. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde vom BFA am 10.01.2018 vorgelegt und langte dort am 11.01.2018 ein.
  10. Mit Schreiben vom 05.02.2018, beim BVwG eingelangt am 06.02.2018 gab der Migrantenverein St. Marx bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF (wie auch seinen übrigen Familienmitgliedern) nunmehr aufgelöst sei.
  11. Am 19.10.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die erste mündliche Verhandlung tatt, an welcher der BF (wie auch seine Eltern, sein Bruder Karrar und seine Schwester Zahra) sowie eine Rechtsvertreterin, welche für den mittlerweile neu bestellten Rechtsbeistand, Dr. Waldhof einschritt, persönlich teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde.
  12. Mit Schreiben vom 02.11.2021 und 10.11.2021 erstattete die (neue, nunmehr jüngtste) RV noch eine abschließende Stellungnahme zu den ihr im Zuge der ersten Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und legte weitere Beweismittel vor. Am 02.11.2021 gab/en der BF (wie auch seine Kernfamilie) ferner bekannt, dass sie ab nun ausschließlich von der Bundesbetreuungsagentur vetreten würden.
  13. Mit Schreiben vom 02.11.2021 und 10.11.2021 erstattete die (neue, nunmehr jüngtste) Regierungsvorlage noch eine abschließende Stellungnahme zu den ihr im Zuge der ersten Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und legte weitere Beweismittel vor. Am 02.11.2021 gab/en der BF (wie auch seine Kernfamilie) ferner bekannt, dass sie ab nun ausschließlich von der Bundesbetreuungsagentur vetreten würden.
  14. Am 15.11.2021 fand die zweite mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Kernfamilie und eine Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur (neuerlich) teilnahmen und abermals ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen:
  16. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum schiitischen Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Er führt seit rund 4 Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , eine Beziehung und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter namens XXXX , geboren am XXXX . Seit 15.10.2021 wohnt er mit seiner Lebensgefährtin (LG) und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Davor war er zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder XXXX und seiner Schwester XXXX in in der Grundversorgungsunterkunft des Roten Kreuzes XXXX untergebracht.
  17. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum schiitischen Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Er führt seit rund 4 Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Beziehung und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seit 15.10.2021 wohnt er mit seiner Lebensgefährtin (LG) und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Davor war er zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 in in der Grundversorgungsunterkunft des Roten Kreuzes römisch 40 untergebracht.
  18. Der BF absolvierte im Irak zwischen 2005 und 2014 die Grundschule in Bagdad und unterstützte seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit mit dem Anfertigen von Lichtbildern, ehe er mit seiner Kernfamilie den Herkunftsstaat verließ. Mit im Irak lebenden Personen unterhält der BF aktuell keinen Kontakt.
  19. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der XXXX in XXXX , dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Der in Aussicht genommene monatliche Bruttolohn würde € 1.600,00 betragen. Bis dato übte der BF keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus.
  20. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der römisch 40 in römisch 40 , dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. Der in Aussicht genommene monatliche Bruttolohn würde € 1.600,00 betragen. Bis dato übte der BF keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus.
  21. In Österreich war der BF von September 2015 bis Februar 2016 ehrenamtlich für die Flüchtlingsnothilfe der Caritas XXXX tätig. Dort war er insbesondere mit der Durchführung des täglichen Ablaufs im Tageszentrum befasst. Des Weiteren engagierte er sich als Dometscher beim roten Kreuz der Bezirksstelle XXXX .
  22. In Österreich war der BF von September 2015 bis Februar 2016 ehrenamtlich für die Flüchtlingsnothilfe der Caritas römisch 40 tätig. Dort war er insbesondere mit der Durchführung des täglichen Ablaufs im Tageszentrum befasst. Des Weiteren engagierte er sich als Dometscher beim roten Kreuz der Bezirksstelle römisch 40 . Der BF kann sich in Deutsch gut verständigen, absolvierte einen diesbezüglichen Anfängerkurs, legte jedoch keine Sprachprüfung ab. Es konnten daher keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
  23. Der BF wurde insgesamt 4 Mal von inländischen Gerichten verurteilt:
  24. vom Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  25. und
  26. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von € 240,00, im Nichteinbrungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen,
  27. vom Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von € 240,00, im Nichteinbrungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen,
  28. vom Landesgericht (LG) XXXX zu XXXX vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen leichter und schwerer vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 84 Abs. 5 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
  29. vom Landesgericht (LG) römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen leichter und schwerer vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraphen 84, Absatz 5 und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
  30. vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .20219 wegen verscuhter Erpressung und Sachbeschädigung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, sowie
  31. vom LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .20219 wegen verscuhter Erpressung und Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, sowie
  32. vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 960,00, in Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen.
  33. vom LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 960,00, in Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen. Im Zuge dessen wurde
  34. dem BF in der ersten Verurteilung angelastet, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, und zwar von Anfang 2017 bis Anfang 2018 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (THC) erwerboen und bis zum Eigenkonsum besessen, am XXXX .2017 bzw. unmittelbar davor eine unbekannte Menge Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie am XXXX .2017 0,44 Gramm Cannabiskraut (THC) bis zur Sicherstellung durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX . Als mildernd wurden hiebei das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerdend der lange Tatzeitraum gewertet.
  35. dem BF in der ersten Verurteilung angelastet, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, und zwar von Anfang 2017 bis Anfang 2018 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (THC) erwerboen und bis zum Eigenkonsum besessen, am römisch 40 .2017 bzw. unmittelbar davor eine unbekannte Menge Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen sowie am römisch 40 .2017 0,44 Gramm Cannabiskraut (THC) bis zur Sicherstellung durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 . Als mildernd wurden hiebei das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerdend der lange Tatzeitraum gewertet.
  36. gegen den BF im Rahmen der zweiten Verurteilung eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB im Ausmaß einer 6monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das soeben genannte Urteil verhängt;
  37. gegen den BF im Rahmen der zweiten Verurteilung eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB im Ausmaß einer 6monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das soeben genannte Urteil verhängt;
  38. er in der dritten Verurteilung für schuldig befunden, er habe am XXXX .2018 in XXXX gemeinsam mit Mustafa S. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei weiteren, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannten Tätern versucht, Christoph N. durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen zu nötigen, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollten. Das Bestreben der Täter war dabei auf eine mehr als einmalige Bezahlung von € 2.000,00 sowie die kostenlose Gewährung von Sexualdienstleistungen gerichtet, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten des Genötigten sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Forderungen der beiden unbekannten Täter nach monatlichen € 2.000,00 Schutzgeld durch die aggressive Aufforderung, Schutzgeld zu zahlen bzw. durch die zahlenmäßige Konkretisierung der Geldforderung verbal unerstützen, ankündigten und kostenlose Sexualdienstleistungen verlangten, widrigenfalls sie ihn derart verletzen würden, dass er das Lokal nicht weiteführen könne, im Krankenhaus läge, sie sein Lokal verwüsteten, anzündeten es zusammenschlügen und körperliche Gewalt in Form von Schlägen androhten. Als mildernd wurden hiebei der Versuch und der Umstand, dass der BF ein junger Erwachsener sei, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.
  39. er in der dritten Verurteilung für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 gemeinsam mit Mustafa S. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei weiteren, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannten Tätern versucht, Christoph N. durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen zu nötigen, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollten. Das Bestreben der Täter war dabei auf eine mehr als einmalige Bezahlung von € 2.000,00 sowie die kostenlose Gewährung von Sexualdienstleistungen gerichtet, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten des Genötigten sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Forderungen der beiden unbekannten Täter nach monatlichen € 2.000,00 Schutzgeld durch die aggressive Aufforderung, Schutzgeld zu zahlen bzw. durch die zahlenmäßige Konkretisierung der Geldforderung verbal unerstützen, ankündigten und kostenlose Sexualdienstleistungen verlangten, widrigenfalls sie ihn derart verletzen würden, dass er das Lokal nicht weiteführen könne, im Krankenhaus läge, sie sein Lokal verwüsteten, anzündeten es zusammenschlügen und körperliche Gewalt in Form von Schlägen androhten. Als mildernd wurden hiebei der Versuch und der Umstand, dass der BF ein junger Erwachsener sei, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Des Weiteren habe er am XXXX .2018 in XXXX eine fremde Sache, nämlich einen Schuhkasten der Zehra Melina K. beschädigt, indem er gegen diesen eingetreten habe.Des Weiteren habe er am römisch 40 .2018 in römisch 40 eine fremde Sache, nämlich einen Schuhkasten der Zehra Melina K. beschädigt, indem er gegen diesen eingetreten habe.
  40. der BF in seiner vierten Verurteilung dafür belangt, dass er am XXXX .2019 in XXXX XXXX am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt habe, indem er diesen in den Finger gebissen und mit einem Schuh auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers eingetreten habe, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des linken kleinen Fingers sowie eine Kopfprellung erlitten habe. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
  41. der BF in seiner vierten Verurteilung dafür belangt, dass er am römisch 40 .2019 in römisch 40 römisch 40 am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt habe, indem er diesen in den Finger gebissen und mit einem Schuh auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers eingetreten habe, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des linken kleinen Fingers sowie eine Kopfprellung erlitten habe. Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF wird im Rahmen der Bewährungshilfe seit September 2018 von XXXX des XXXX betreut. Bezogen auf den Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts mit ihm beschreibt diese den BF als Jugendlichen mit massiven Problemen in seiner Identitätsfindung. Wegen der Beschäftigungsbeschränkungen, denen Asylwerber ausgesetzt sind, habe er seine Familie und sich ohnmächtig und perspektivenlos erlebt. Durch die Zugehörigkeit zu einem delinquenten Freundeskreis habe er Frustationsgefühle in Straftaten kanalisiert. Seit Mitte 2019 habe er keine Delikte mehr begangen. Seitdem habe der BF einen enormen Reifungsprozess durchgemacht, der durch die Geburt seiner Tochter noch weiter beschleunigt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich sein Blickwinkel verändert. Er habe die Verpflichtung verspürt, welche die Rolle als Vater mit sich bringe und versuche, dieser gerecht zu werden. Die Beziehung zu seiner Partnerin, welche nun 4 Jahre andauere, sei ein Indiz für seine Verbindlichkeit. Im Kontakt mit der Bewährungshilfe habe sich der BF als sehr verläßlich und gesprächsbereit erwiesen. Diese Betreuung sei noch bis Juni 2023 vorgesehen.Der BF wird im Rahmen der Bewährungshilfe seit September 2018 von römisch 40 des römisch 40 betreut. Bezogen auf den Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts mit ihm beschreibt diese den BF als Jugendlichen mit massiven Problemen in seiner Identitätsfindung. Wegen der Beschäftigungsbeschränkungen, denen Asylwerber ausgesetzt sind, habe er seine Familie und sich ohnmächtig und perspektivenlos erlebt. Durch die Zugehörigkeit zu einem delinquenten Freundeskreis habe er Frustationsgefühle in Straftaten kanalisiert. Seit Mitte 2019 habe er keine Delikte mehr begangen. Seitdem habe der BF einen enormen Reifungsprozess durchgemacht, der durch die Geburt seiner Tochter noch weiter beschleunigt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich sein Blickwinkel verändert. Er habe die Verpflichtung verspürt, welche die Rolle als Vater mit sich bringe und versuche, dieser gerecht zu werden. Die Beziehung zu seiner Partnerin, welche nun 4 Jahre andauere, sei ein Indiz für seine Verbindlichkeit. Im Kontakt mit der Bewährungshilfe habe sich der BF als sehr verläßlich und gesprächsbereit erwiesen. Diese Betreuung sei noch bis Juni 2023 vorgesehen.
  42. Zum Fluchtvorbringen des BF wird festgestellt: Die Eltern des BF, insbesondere dessen Vater, war/en durch dessen kritische, journalistische Tätigkeit ab den Jahren 2005/2006 immer wieder Bedrohungen ausgesetzt. Darunter fielen etwa Gewaltanwendungen gegenüber dem Vater in dem vom BF mitbewohnten Haus seiner Eltern, ein Bombenanschlag am XXXX .2009, Morddrohungen seitens schiitscher Milizen gegen den Vater des BF, sollte er nicht von seinen missbilligenden Publikationen Abstand nehmen sowie telefonische Bedrohungen. Aus diesem Grund wurde dem Vater des BF, seiner Mutter sowie der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Schwester des BF Asyl gewährt (siehe die zu G307 2182535-1, G307 2182531-1 und G307 2182550-1 ergangenen Erkenntnisse). Der BF selbst wurde nie persönlich bedroht oder entführt. Die Eltern des BF, insbesondere dessen Vater, war/en durch dessen kritische, journalistische Tätigkeit ab den Jahren 2005 aus 2006, immer wieder Bedrohungen ausgesetzt. Darunter fielen etwa Gewaltanwendungen gegenüber dem Vater in dem vom BF mitbewohnten Haus seiner Eltern, ein Bombenanschlag am römisch 40 .2009, Morddrohungen seitens schiitscher Milizen gegen den Vater des BF, sollte er nicht von seinen missbilligenden Publikationen Abstand nehmen sowie telefonische Bedrohungen. Aus diesem Grund wurde dem Vater des BF, seiner Mutter sowie der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Schwester des BF Asyl gewährt (siehe die zu G307 2182535-1, G307 2182531-1 und G307 2182550-1 ergangenen Erkenntnisse). Der BF selbst wurde nie persönlich bedroht oder entführt. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zusammenfassung Ab Oktober 2019 fanden monatelang massive Demonstrationen in Bagdad und im Südirak statt, die im Dezember 2019 zum Rücktritt der damaligen Regierung von Premierminister Adel Abdul-Mahdi führten. Die Proteste richteten sich zunächst vor allem gegen die allgegenwärtige Korruption, die ungenügenden staatlichen Dienstleistungen und forderten die Schaffung von Arbeitsplätzen. Weiter angefacht wurden die Proteste durch die unverhältnismäßige Reaktion der Sicherheitsbehörden, die für mehr als 500 Tote und mehrere Tausende Verletzte verantwortlich gemacht werden. D ie neue Regierung unter Premierminister Kadhimi ist im Mai 2020 mit dem Versprechen angetreten, die Verbrechen im Umfeld der Demonstrationen aufzuklären. Mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie ließen die Proteste zunächst deutlich nach. Seit Juli 2020 kommt es auch aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie wieder vermehrt zu lokal begrenzten Protesten und z. T. heftigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften und halb- bzw. nichtstaatlichen bewaffneten Milizgruppen. Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte seit Sommer 2020 auch in der Region Kurdistan-Irak (RKI) zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten und Demonstrationen. Fälle von Entführungen, tätlichen Angriffen und gezielten Ermordungen von Protestierenden und Aktivistinnen und Aktivisten haben seit Sommer 2020 wieder zugenommen. Über 150 Fälle von Entführungen und Ermordungen sind seither bekannt geworden, darunter der Mord an dem Analysten Hisham al-Hashimi, einem Vertrauten des Premierministers, am
  43. Juli
  44. Eine mit der Protestbewegung sympathisierende deutsche Staatsangehörige, die ein Kulturzentrum in Bagdad führt und mit dem Goethe-Institut zusammenarbeitet, wurde Anfang Juli 2020 von Unbekannten entführt und vier Tage später von Polizeikräften befreit. Die Täter sind in beiden Fällen unbekannt. Premier Kadhimi hat Ende Juli 2020 – auch als Antwort auf die Forderungen des Protestcamps – vorgezogene Neuwahlen für den
  45. Juni 2021 angekündigt. Im Ende 2020 einsetzenden Vorwahlkampf suchen etablierte Parteien die Proteste teils für ihr politisches Narrativ einzuspannen, teils zu marginalisieren. Ein landesweites Wiederaufflammen der Proteste und gewaltsame Zusammenstöße zwischen den konkurrierenden Lagern sind mit Heranrücken des Wahltermins und Verschärfung der wirtschaftlichen Lage wahrscheinlich. Als Reaktion auf den Vorstoß des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) wurden 2014 viele bewaffnete Milizen in Irak mobilisiert. Sie stehen formal unter Regierungskontrolle und erhalten staatliche Zahlungen. Der faktische Einfluss der Regierung und ihrer Sicherheitsorgane auf die Milizen ist jedoch nicht zuverlässig sichergestellt. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus. Daneben gibt es auch milizenähnliche Gruppierungen, die keiner staatlichen Befehlskette unterstehen und die sich in Teilen aus kriminellen Aktivitäten finanzieren (Entführungen zum Zweck der Lösegelderpressung, Schutzgelderpressung, illegale Wegezölle an Checkpoints etc.). Der „IS“ wurde 2017 in Irak in der Fläche besiegt. Trotzdem bleibt der „IS“ als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der RKI in Erbil umstrittenen Gebieten ist ein Sicherheitsvakuum entstanden. Dort sind Elemente des „IS“ wieder vermehrt im Untergrund aktiv. In der zweiten Jahreshälfte 2020 gab es zudem erstmals wieder vereinzelte IS-Anschläge im Stadtgebiet der Hauptstadt Bagdad. Die Beziehungen zwischen dem Zentralirak und der RKI sind trotz Unterstützung des Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus dem Zentralirak, die die finanzielle Lage der Bevölkerung in der RKI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende. Dagegen verbesserte sich leicht die Sicherheitskooperation im Kampf gegen „IS“. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar, die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt, deren Umsetzung jedoch erhebliche Herausforderungen sowie kurzfristige Eskalationspotenziale birgt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Aktivistinnen und Aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Bloggern, Analystinnen und Analysten und anderen kritischen Stimmen. Die anhaltende terroristische Bedrohung und die Gräueltaten des „IS“ rechtfertigen nach Ansicht des irakischen Staates – und auch in den Augen weiter Teile der Bevölkerung – ein hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte und der Justiz. Dies begünstigt weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen im Justizsystem (Folter zur Erzwingung von Geständnissen, willkürliche Festnahmen, Nichtbeachtung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze) sowie die Verhängung zahlreicher Todesurteile. Offiziell anerkannte religiöse Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der RKI, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesidinnen und Jesiden, Christinnen und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die besonders unter der Herrschaft des „IS“ gelitten haben. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden Opfer von Gräueltaten. Seit dem Sieg über den „IS“ im Oktober 2017 erfahren Angehörige von Minderheiten in den sog. umstrittenen Gebieten Unsicherheit, die von der Präsenz verschiedener bewaffneter Gruppierungen ausgeht – neben irakischen Streitkräften, Peschmerga, v.a. schiitische Milizen und PKK Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt. Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt Frauen weniger Möglichkeiten, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet. Homo- und Transsexualität (LGBTI) ist gesetzlich nicht explizit verboten, jedoch gesellschaftlich tabu. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu sog. „Ehrenmorden“. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen, die seit Januar 2014 innerhalb Iraks aus ihren Heimatorten geflohen sind, lag zwischenzeitlich bei ca. 6 Millionen Menschen. Davon sind mittlerweile rund 4,7 Millionen Irakerinnen und Iraker wieder in die vom „IS“ befreiten Gebiete zurückgekehrt. Aktuell gelten noch 1,3 Millionen Menschen als binnenvertrieben, davon leben ca. 220.000 in Lagern. Die Regierung plant die vollständige Auflösung dieser Lager bis Ende 2020 (in RKI bis Ende März 2021), der Prozess der Räumung läuft. Die damit ausgelösten Rückkehrbewegungen treffen die Aufnahmegemeinden größtenteils unvorbereitet. Sog. „secondary and third displacements“ sowie neue humanitäre Bedarfe sind wahrscheinlich. Die Provinzen Anbar, Ninewa und Salah Al-Din sind besonders stark von Vertreibungen betroffen. Ca. 750.000 Binnenvertriebene halten sich in der RKI bzw. in Gebieten, die unter RKIKontrolle stehen, auf. Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind v.a. die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces). Aber auch Aktivitäten des „IS“ tragen dazu bei. Ungefähr 4,1 Millionen Menschen in Irak und damit etwa 8-10% der Bevölkerung sind weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen, Tendenz durch die – teilweise erzwungenen oder zumindest unvorbereiteten – Campschließungen steigend. I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
  46. Die Verfassung Gemäß der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.Gemäß der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.
  47. Innenpolitische Lage Der aktuelle Premierminister Mustafa al-Kadhimi wurde nach einer fast sechs Monate andauernde Regierungskrise am
  48. Mai 2020 durch das irakische Parlament bestätigt. Seit dem
  49. Juni 2020 ist sein Kabinett vollständig. Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%). Insgesamt ist die Bevölkerung des Irak sehr jung, das Durchschnittsalter liegt geschätzt bei unter 20 Jahren. Ca. 60% der Bevölkerung sind jünger als 24 Jahre alt. Exakte Zahlen zur Bevölkerungsgröße und ihrer Verteilung gibt es nicht; die letzte reguläre Volkszählung fand 1957 statt. Auch verlässliche Zahlen zu Arbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit liegen nicht vor.
  50. Parteien In Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen 2018 zu Bündnissen zusammengeschlossen. Für die Neuwahlen haben sich nach Angaben von UNAMI bereits rd. 240 Parteien und 24 Wahlbündnisse registriert (Stand: November 2020).
  51. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Im gesamten Irak existierten zuletzt über 440 offiziell registrierte NROs im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs existiert seit 2010, Menschenrechts-NROs unterliegen für ihre Registrierung keinen Beschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische Hindernisse erschweren die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche NROs berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden „Besuchen“ durch Vertreter des Ministeriums. Die Kontrollen ergeben sich auch aus der teilweisen Steuer- und Zollfreiheit für NROs, die zur Gründung von zahlreichen Schein-NROs geführt hat.
  52. Die Rolle der Sicherheitskräfte Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizistinnen und Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen. Die mehrheitlich schiitischen sog. Volksmobilisierungseinheiten („Popular Mobilization Forces“, PMF) waren ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen und – neben den Peschmerga – maßgeblich für den Erfolg von Bodenoperationen beim Zurückschlagen des „IS“ verantwortlich. Die weiterführende Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition, bei der Sicherheitssektorreform und mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung aktiv und umfassend unterstützt. Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen teilweise den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Nur ein kleinerer Teil untersteht dem Peschmergaministerium. II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
  53. Staatliche Repressionen Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten werden nicht gewährleistet. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt. PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Bei den seit Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak kommt es weiterhin zu Gewalttaten, auch wenn sich die Regierung Kadhimi mehrfach für den Schutz der Demonstrantinnen und Demonstranten und die Strafverfolgung der Täterinnen und Täter ausgesprochen hat. Die VNMission UNAMI spricht für den Zeitraum Oktober 2019-April 2020 von mind. 490 Toten und knapp 7.800 Verletzten unter den Demonstrierenden und zählt damit sogar noch weniger Opfer als die aktuelle Regierung, die von 561 Todesopfern ausgeht. 1.
  54. Politische Opposition Es existiert im parlamentarischen Konkordanzsystem keine parlamentarische Opposition in unserem Sinne. Über eine gezielte Unterdrückung außerparlamentarischer politischer Oppositionskräfte durch staatliche Organe liegen zwar keine Erkenntnisse vor. Politische Aktivistinnen und Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die neue politische Bewegungen abschrecken sollen und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken. In der RKI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung kaum existent. Die KDP gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymania und Halabdscha haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können. 1.
  55. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 Abs. 3 und 39) stellt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung; die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Gesetz erfolgen, für das zwar Anfang 2014 ein Gesetzesentwurf vorgelegt, das jedoch bislang nicht verabschiedet wurde. Gegen die seit Anfang Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak gingen die Sicherheitskräfte mit großer Härte vor und reagierten mit weiteren repressiven Maßnahmen. Seit Amtsantritt von Premierminister Kadhimi im Mai 2020 agierten die Sicherheitskräfte mit größerer Zurückhaltung, allerdings gibt es weiterhin Berichte über Gewalt an Demonstrierende.Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, Absatz 3 und 39) stellt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung; die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Gesetz erfolgen, für das zwar Anfang 2014 ein Gesetzesentwurf vorgelegt, das jedoch bislang nicht verabschiedet wurde. Gegen die seit Anfang Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak gingen die Sicherheitskräfte mit großer Härte vor und reagierten mit weiteren repressiven Maßnahmen. Seit Amtsantritt von Premierminister Kadhimi im Mai 2020 agierten die Sicherheitskräfte mit größerer Zurückhaltung, allerdings gibt es weiterhin Berichte über Gewalt an Demonstrierende. Es mehren sich Fälle von Entführungen, Folter und Tötungen von Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalistinnen und Journalisten, die auf Einschüchterung und Beendigung der Proteste abzielen. Seit dem erneutem Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von in großen Teilen unaufgeklärten Entführungen und Ermordungen gegeben haben. In der RKI haben die Proteste gegen die zentralirakische Regierung von Oktober 2019 keinen Widerhall in der Bevölkerung gefunden. Solidaritätskundgebungen für Kurden in Nord-Ost-Syrien sowie kleine Demonstrationen mit spezifischen Anliegen etwa von Studierenden gegen die zentrale Vergabe von Studienplätzen verliefen friedlich. Jedoch nahmen seit Sommer 2020 Proteste und Demonstrationen, die teilweise auch gewalttätig waren, aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage insbesondere in Sulaymania und Halabdscha, aber auch vereinzelt in Dohuk zu. Es gab zuletzt mehrere Tote und Verletzte sowie zeitweise Festnahmen von dutzenden Demonstrierenden und Aktivistinnen und Aktivisten. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch.Tote und Verletzte sowie zeitweise Festnahmen von dutzenden Demonstrierenden und Aktivistinnen und Aktivisten. Artikel 38, A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch. In Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Der öffentliche Diskurs hat sich daher zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, Twitter, Instagram). Selbstzensur ist jedoch auch dort weit verbreitet. Die „Journalistenvereinigung“ ist tendenziell staatsnah. Überdies wird die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalistinnen und Journalisten behindert. Nach Angaben von „Reporter ohne Grenzen“ ist Irak für sie eines der gefährlichsten Länder. Auf ihrem Index für Pressefreiheit ist Irak im Jahr 2020 auf Platz 162 von 180 weiter gefallen (2019: 156). Das Land nahm im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2010 - 2020) des “Committee to Protect Journalists” zudem den weltweit dritten Rang mit 21 nicht aufgeklärten Morden an Journalistinnen und Journalisten ein (nach Somalia und Syrien). Im Zuge der Demonstrationen sollen seit Oktober 2019 mindestens sechs Journalistinnen und Journalisten gezielt von Unbekannten getötet worden sein. Es kam zu vielfachen Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen. Drei TV-Stationen wurden von Vermummten verwüstet, Fernsehkanäle zeitweise abgeschaltet. In der RKI sind die meisten Fernsehsender und Radiostationen inhaltlich von politischen Parteien beeinflusst. Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäußerung oder Zensur in digitalen Medien ist dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt. Oppositionelle Medien werden gelegentlich in ihrer Arbeit beeinträchtigt, vereinzelt kam es zu Verhaftungen von kritischen Journalistinnen und Journalisten. Im Zusammenhang von Demonstrationen in der Stadt Sulaymaniyah wurde der Sender NRT zeitweise abgeschaltet. 1.
  56. Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an: Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. 1.
  57. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richterinnen und Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunnitinnen und Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und mutmaßlich einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Hinzu kommt eine Stigmatisierung derzufolge Sunniten oftmals automatisch als „IS“-Unterstützer gesehen werden. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet (vgl. unter III.
  58. zur Todesstrafe).Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richterinnen und Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunnitinnen und Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und mutmaßlich einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Hinzu kommt eine Stigmatisierung derzufolge Sunniten oftmals automatisch als „IS“-Unterstützer gesehen werden. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet vergleiche unter römisch drei.
  59. zur Todesstrafe). Auch in der RKI gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist. Der kurdische Geheimdienst (Asayisch) operiert seit der Gründung des RKI-Sicherheitsrates im Jahr 2012 außerhalb der Kontrolle des Innenministeriums und übernimmt teilweise die Arbeit der regulären Polizei. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben oft ohne Ergebnis. 1.
  60. Militärdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Seit 2003 werden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen. 1.
  61. Handlungen gegen Kinder Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Kinder sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Vor der Covid-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut, über 1,16 Millionen Kinder unter fünf Jahren waren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Mit dem Anstieg der Armutsrate infolge der aktuellen Wirtschaftskrise auf ca. 30% der Bevölkerung (Juli 2020) dürfte sich die Situation für Kinder weiter verschärfen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Es gibt Berichte, nach denen eine Vielzahl an Kindern vom „IS“ als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate seit 2003 gesunken ist (nach UNESCO-Angaben bei 85,6%, nach Angaben des irakischen Planungsministeriums bei 87%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der RKI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom „IS“ beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt. 2020 waren infolge der Covid-19-Pandemie öffentliche Schulen sowohl im Zentralirak als auch in der RKI mehrere Monate lang geschlossen. Kinderarbeit ist im Irak untersagt, dennoch arbeitet geschätzt ca. eine halbe Million Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Die Armut begünstigt Entführungen und Kinderhandel.Artikel 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Kinder sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Vor der Covid-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut, über 1,16 Millionen Kinder unter fünf Jahren waren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Mit dem Anstieg der Armutsrate infolge der aktuellen Wirtschaftskrise auf ca. 30% der Bevölkerung (Juli 2020) dürfte sich die Situation für Kinder weiter verschärfen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Es gibt Berichte, nach denen eine Vielzahl an Kindern vom „IS“ als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate seit 2003 gesunken ist (nach UNESCO-Angaben bei 85,6%, nach Angaben des irakischen Planungsministeriums bei 87%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der RKI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom „IS“ beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt. 2020 waren infolge der Covid-19-Pandemie öffentliche Schulen sowohl im Zentralirak als auch in der RKI mehrere Monate lang geschlossen. Kinderarbeit ist im Irak untersagt, dennoch arbeitet geschätzt ca. eine halbe Million Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Die Armut begünstigt Entführungen und Kinderhandel. 1.
  62. Geschlechtsspezifische Verfolgung Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325

(2000)zu Frauen, Frieden und Sicherheit (NAP) verabschiedete. Die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für die Jahre 2014-2018 zur Resolution 1325 kam über Ankündigungen jedoch kaum hinaus. Die RKI hatte bereits 2013 eine Strategie zum Kampf gegen Gewalt gegen Frauen verabschiedet. Der zweite NAP sollte nach Angaben der irakischen Regierung bis Ende 2020 verabschiedet werden, bislang erfolgte aber keine Veröffentlichung. In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (RKI: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 83 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Im Präsidium des Parlaments ist keine Frau vertreten. Im Regierungskabinett gibt es seit Juni 2020 zwei Frauen, die Ministerin für Wohnungswesen und Wiederaufbau sowie die Ministerin für Migration und Binnenvertriebene. In der RKI ist eine Frau Parlamentspräsidentin, es gibt drei Ministerinnen und einige hochrangige Richterinnen. Gleichwohl stellen diese Frauen eher Ausnahmen in einer männerdominierten Berufswelt dar. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass irakische Staatsangehörige Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO
(2017)sind 79,9% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 91,2%). Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% (Männer: 92%).Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass irakische Staatsangehörige Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO
(2017)sind 79,9% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 91,2%). Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% (Männer: 92%). In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. 24,3% der 20-24jährigen Frauen wurden laut UNICEF
(2018)vor ihrem
  1. Lebensjahr verheiratet. Häusliche Gewalt ist im Irak weit verbreitet, im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie hat diese noch zugenommen. Die Regierung Zentraliraks hat im Juli 2020 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ins Parlament eingebracht. Darin wird auch Gewalt gegen Kinder und ältere Menschen explizit berücksichtigt. Kritik kommt von konservativen Kräften, die auf (religiöse) Traditionen verweisen und vor internationaler Einflussnahme warnen. Auch sind sog. „Ehrenmorde“ gegen Frauen weiterhin in der irakischen Gesellschaft verbreitet. Im Jahre 2015 haben Regierung und Parlament der RKI in Abänderung des irakischen Strafrechts den "Ehrenmord" anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Sowohl Politik als auch Rechtslage der RKI sprechen sich ausdrücklich gegen "Ehrenmorde" aus, in einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" allerdings immer noch als rechtfertigbar. Im Zentralirak gelten bei "Ehrenmord" hingegen mildernde Umstände. Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Zusätzlich unterstützt der Hohe Frauenrat (High Council of Women Affairs – HCWA) der kurdischen Regionalregierung den Schutz von Frauenrechten. Seit 2011 gibt es in der RKI ein Gesetz gegen häusliche Gewalt, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen. NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des „IS“-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an „IS“-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen. Viele Frauen und Mädchen sind auch durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen. 1.7.
  2. Genitalverstümmelung In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen. Seit 2011 stellt ein Gesetz in der RKI die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe. Weibliche Genitalverstümmlung ist jedoch kein ausschließlich kurdisches Problem. Eine empirische Studie in Kirkuk fand auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß. Außerhalb der RKI gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Praktiken. 1.7.
  3. LGBTI Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, sind Fragen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität weitgehend tabuisiert und werden von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. LGBTIPersonen leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu „Ehrenmorden“. Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt LGBTI-Personen bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Die Polizei wird eher als Bedrohung denn als Schutz empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBTIPersonen gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt. Das Hissen der Regenbogenfahne auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EUBotschaft im Mai 2020 führte zu öffentlicher Entrüstung, u.a. in den sozialen Medien. Nach Angaben von LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten wurden in der Folge bis zu elf LGBTIPersonen mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung von Unbekannten ermordet. In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen keinen Straftatbestand mehr dar. Es ist unklar, inwieweit andere Paragraphen des Strafgesetzbuches wie beispielsweise §§400 – 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, theoretisch auch auf homosexuelle Handlungen Anwendung finden könnten. Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle einer solchen Anwendung in der Rechtsprechung oder Rechtspraxis bekannt. Gleichgeschlechtliche Ehen sind im irakischen Recht nicht vorgesehen. Sofern einer oder beide der Partner mit einer dritten Person verheiratet sind, fällt auch eine homosexuelle Beziehung unter den Straftatbestand des Ehebruchs.
  4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürgerinnen und Bürger nicht schützen können. Auch wenn das „Kalifat“ des „IS“ in Irak territorial besiegt ist, werden „IS“-Sympathisanten weiterhin Andersdenkende bedrohen und angreifen. Auch die im Kampf gegen „IS“ mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine erhebliche Bedrohung für die dortige Bevölkerung dar. Dies betrifft auch Aktivitäten der PMF im Umfeld der aktuellen Demonstrationen. Durch die teilweise Einbindung der PMF in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Im Süden des Landes, z. B. in der Wirtschaftsmetropole Basra, können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. 2.
  5. Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen 2.1.
  6. Sicherheitslage Die Terrormiliz „IS“ ist – wenn auch im „Verborgenen - weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des „IS“- Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil-Gebirgen durch. Im Sommer 2020 kam es im Grenzgebiet auch zu Bodenoperationen durchtürkische Streitkräfte. Vereinzelt gibt es auch Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe. 2.1.2 Militante Gruppen Größere Anschläge des „IS“ mit mehreren Toten ereigneten sich im Juni 2019 in Bagdad (7 Tote), im September 2019 in Kerbela (12 Tote) und im November 2020 in der Nähe Bagdads (11 Tote). Vom Sicherheitsrat der VN 2017 eingesetzt, untersucht das Ermittlungs-Team der Vereinten Nationen („United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da’esh / ISIL“ – UNITAD) die Verbrechen des „IS“, von forensischer Arbeit inkl. Exhumierungen im Nord-Irak bis hin zur Untersuchung der Finanzströme der Terrororganisation. Zu den Volksmobilisierungseinheiten (PMF) werden ca. 50 paramilitärische Gruppen mit geschätzt über 120.000-160.000 bewaffneten Mitgliedern gerechnet. Traditionell als proiranisch gelten die Badr-Brigaden, Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah. Daneben gibt es aber auch nationalistisch ausgerichtete, wie z.B. die Abbas Combat Division, bzw. aus Minderheiten (Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabak) rekrutierte Einheiten. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten. Dies hat es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen und sich ökonomische Vorteile und lukrative Einkommensquellen zu sichern. Es gibt eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF, auch im Umfeld der im Oktober 2019 entfachten Demonstrationen. Die PMF-Milizen verfügen zudem oft über eigene Parteien und damit über eine parlamentarische Machtbasis. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den „IS“ zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen. 2.
  7. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Blogger, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, Aktivistinnen und Aktivisten, Intellektuelle, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie alle Mitglieder des Sicherheitsapparats (Polizei, Militär) sind besonders gefährdet. Auch Angehörige der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen oder gezielten Attentaten, meist verübt von Angehörigen von Milizen oder des „IS“. Seit der gestiegenen Zahl an Prozessen gegen mutmaßliche „IS“-Kämpfer sind auch die Prozessbevollmächtigten dieser Angeklagten vermehrt Bedrohungen ausgesetzt. Human Rights Watch berichtete, dass einige Anwälte den Rechtsbeistand aus Furcht um ihr Leben einstellten. Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesidinnen und Jesiden sowi Christinnen und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen. LGBTI-Personen sind umfassender Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt (siehe hierzu Abschnitt II. 1.7.2). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.LGBTI-Personen sind umfassender Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt (siehe hierzu Abschnitt römisch zwei. 1.7.2). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. 2.
  8. Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. Im Zuge des „IS“-Vormarsches ab Mitte 2014 kam es zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavungen (Jesiden). Im Zuge der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Die VN-Mission UNAMI und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die vielfach unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem „IS“ steht, aber auch um Angehörige vieler anderer Gruppen. Beschuldigt wurden sowohl kurdische Peschmerga als auch die PMF-Milizen sowie in geringerem Umfang Armee und Polizei. Sunniten Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006-2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Anerkannte Führungspersönlichkeiten fehlen weitgehend. Oftmals werden Sunnitinnen und Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt; dies betrifft auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger. Kurden Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurdinnen und Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der RKI leben. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentralirakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, die nach dem Zurückdrängen des „IS“ unter kurdischer Kontrolle standen, im Oktober/November 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Seither ist die Lage dort zwischen Kurdinnen und Kurden sowie Arabern generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibungen kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber und v.a. seitens der dort lebenden Kurdinnen und Kurden und religiösen Minderheiten große Vorbehalte gegen die schiitischen PMF-Milizen. Christen Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000-400.000 Christinnen und Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Millionen). Ihre Situation (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele sehen für sich keine Zukunft in Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christinnen und Christen ins Ausland geflohen. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des „IS“ auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christinnen und Christen die Flucht in die RKI und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind. In der RKI haben seit 2003 und vermehrt seit 2014 auf Grund der Verfolgung durch den „IS“ viele christliche Binnenvertriebene aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Es sind weder staatliche noch gesellschaftliche Diskriminierungen von Christinnen und Christen und anderen religiösen Minderheiten (Shiiten, Shabak, Kaka‘i, Zarathustrer) in der RKI bekannt. Es gibt christliche Städte und auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen christliches Leben, religiöse Feste usw. in der Öffentlichkeit friedlich stattfinden. Turkmenen Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmeninnen und Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Tal Afar war bis zum Sommer 2017 vom „IS“ besetzt. Während der Militäroperation zur Befreiung wurden Zivilisten zum Teil vom „IS“ an der Flucht gehindert und als Schutzschilder benutzt. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom „IS“. Die Stadt Tal Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmeninnen und Turkmenen bewohnt. Jesiden Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesidinnen und Jesiden in Irak lag nach eigenen Angaben vor 2014 bei etwa 450.000-500.000 Personen. Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sinjar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninewa) und in der Provinz Dohuk. Der größte Anteil der jesidischen Gemeinschaft in Europa lebt in Deutschland. Das Vorrücken des „IS“ in Sinjar löste eine Flüchtlingswelle von etwa 200.000 Personen aus. Die „IS“-Propaganda bezeichnet Jesidinnen und Jesiden als Apostaten und Teufelsanbeter. Mehrere jesidische Pilgerstätten wurden zerstört. Gewalttaten und Verbrechen wie gezielte Tötungen, Massaker, Verschleppungen sowie Vergewaltigungen und Verstümmelungen jesidischer Frauen sind von UNAMI und OHCHR untersucht und dokumentiert worden. Die jesidische Gemeinde selbst spricht von einem Genozid, wobei die Zahl der Todesopfer nach eigenen Angaben zwischen 2.000 und 5.000 Personen schwankt. Die Jesidinnen und Jesiden stellen noch einen Großteil der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Binnenflüchtlingslagern in der Provinz Dohuk. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab. Zum Verbleib zahlreicher Entführungsopfer gibt es noch immer keine gesicherten Erkenntnisse. Das Religionsministerium der RKI zählte mit Stand Oktober 2020 6.417 Fälle von Entführungen, davon sollen ca. 3.500 überlebt haben, das Schicksal von ca. 2.900 Entführungsopfern bleibt weiterhin ungewiss. Bisher wurden in Sinjar ca. 70 Massengräber entdeckt, darüber hinaus Dutzende Einzelgräber. Die Zahl der verwaisten Kinder beläuft sich bisher auf über 2.700 (Voll- und Halbwaisen). Die Schicksale jesidischer Frauen sind z.T. besonders erschütternd (s.a. Absatz 1.7.). Viele dieser Frauen halten sich derzeit versteckt im Raum Dohuk auf. Zahlreiche Jesidinnen sind noch immer entführt, Angebote für ihren „Rückkauf“ durch die jesidische Gemeinde erfolgten u. a. auch aus der Türkei. In der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, gibt es sehr viele Jesidinnen und Jesiden, die von der Regierungspartei KDP protegiert dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Mandäer Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern/Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen in Irak. Die Mandäer werden von radikalislamistischen Kreisen als „Ungläubige“ angesehen, gegen die Gewalt und Entführung teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung – als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z. T. tödlichem Ausgang. Schabak Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft, die im
  9. Jahrhundert aus dem heutigen Aserbaidschan in den Nordirak einwanderte und heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mosul und in Dörfern in der Ninewa-Ebene östlich der Stadt und sehen sich selbst teilweise als Schiiten an. Sie verfügen über eine eigene Sprache. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen, bisher aber nur außerhalb der RKI. Juden Nach dem Ende der Diktatur Saddam Husseins 2003 hat sich für die jüdische Minderheit die Situation nicht verbessert. Sie sind als Minderheit nicht in der Verfassung erwähnt. Heute soll es noch etwa 10-20 Jüdinnen und Juden in Irak geben. Kewliya Die sog. Kewliya sind eine ethnische Gruppe von ca. 50.000 Personen, die den Sinti und Roma zugerechnet werden. Sie sind Muslime und leben zumeist an den Stadträndern von Bagdad, Mosul, Diwaniya, Baquba und Samawah. Diese Gruppe wurde jahrelang systematisch diskriminiert. Sie waren von öffentlichen Dienstleistungen, Ausbildung, Sozialleistungen, staatlichen Arbeitsstellen und der Erteilung von offiziellen Ausweispapieren ausgeschlossen. Durch zunehmendes Engagement der Kewliya-Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft verbessert sich die Situation; seit 2019 erhalten Kewliya Ausweispapiere.
  10. Ausweichmöglichkeiten Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die RKI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch die noch immer große Zahl von Binnenvertriebenen ist die RKI stark betroffen; etwa 730.000 Binnenflüchtlinge und ca. 240.000 syrische Flüchtlinge (Stand: Oktober 2020) leben in Kurdistan-Irak. Rückkehrbewegungen haben durch die kurzfristigen Campschließungen im Zentralirak stark zugenommen, obwohl eine Grundversorgung in den aufnehmenden Gemeinden nicht immer sichergestellt ist. Bei einigen Binnenflüchtlingen kommt es, da eine Rückkehr nicht möglich ist, zu sog. „secondary or third displacement“. Die Versorgung der Flüchtlinge wird durch die Campschließungen auch zukünftig nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich sein. III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission trat in der Vergangenheit wenig in Erscheinung. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 gibt es Versuche der Kommission, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert.
  11. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung In der Verfassung vom
  12. Oktober 2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Irak hat folgende wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale Rechte und kulturelle Rechte - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie ●Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der elf Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft. Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, in der auch Minderheiten repräsentiert sind. Sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten.Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Die bereits in der irakischen Verfassung (Artikel 102,) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der elf Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft. Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, in der auch Minderheiten repräsentiert sind. Sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten.
  13. Folter Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 ist die irakische Regierung der VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) beigetreten. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte.Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 ist die irakische Regierung der VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) beigetreten. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Sie wird dabei meist als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt. Dies liegt auch an der großen Bedeutung, die ein Geständnis im irakischen Recht zur Beweisführung hat. Laut Informationen der VN sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Mehrere Berichte von Human Rights Watch, zuletzt vom September 2019 beklagen, dass Foltervorwürfe durch Sicherheitskräfte regelmäßig ignoriert werden. Es fehlen Gesetze und Richtlinien, an denen sich Richterinnen und Richter orientieren könnten. Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei in der RKI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind dort insgesamt sehr schlecht, wenngleich die Haftbedingungen in regulären Haftanstalten besser sind. Das IKRK hat Zugang zu den Gefängnissen in der RKI. Der VN-Sonderberichterstatter über Folter hat bereits im Jahr 2011 einen Besuch angefragt, den Irak auch akzeptiert hatte. Allerdings wurde dieser immer wieder verschoben, so dass bisheute noch kein Besuch stattfand.
  14. Todesstrafe Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Sie kann bei 48 verschiedenen Delikten (vorsätzlicher Mord, terroristische Aktivitäten, Hochverrat etc.) verhängt werden. Faktisch erfolgt der Großteil von Hinrichtungen wegen Terrorismusvorwürfen. Die Anti-Terrorgesetze wählen dabei eine sehr weite und vage Definition terroristischer Handlungen. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Die Todesstrafe trifft in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz. Aktuell werden vor allem gegen mutmaßliche „IS“-Kämpfer, die in fragwürdigen Prozessen überführt wurden, zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt. Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht. Im August und November 2020 wurden Berichten zufolge an drei Terminen bis zu ca. 25 Todesurteile gegen letztinstanzlich verurteilte Terroristen aus der Zeit vor der „IS“-Herrschaft vollstreckt. Nach Angaben des Justizministers ist die Vollstreckung weitere Todestrafen möglich. Gesicherte Angaben und Erkenntnisse hierzu sind kaum zu erhalten. Ende Januar unterzeichnete Staatspräsident Salih im unmittelbaren Nachgang zu einem schweren Doppelanschlag des „IS“ im Stadtgebiet Bagdad 340 Todesurteile. Dabei soll es sich um Urteile handeln, die bereits von seinen Vorgängern genehmigt wurden. In der Region Kurdistan-Irak gibt es seit 2008 ein de facto Moratorium bezüglich Hinrichtungen mit einzelner Ausnahme von Hinrichtungen von Tätern schwerer Sexualverbrechen gegen Kinder. Problematisch sind bereits seit Jahren die Vielzahl und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art.Problematisch sind bereits seit Jahren die Vielzahl und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". In der RKI wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am
  15. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Auch im November 2016 wurde ein Todesurteil durch den Präsidenten der RKI zur Vollstreckung freigegeben und kurz danach vollstreckt. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zur Todesstrafe verurteilte Menschen in den Gefängnissen der RKI.
  16. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 4.
  17. Haftbedingungen Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter oder einer Richterin vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten, sondern teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Männer und Jungen, die im Verdacht standen, Mitglieder des „IS“ zu sein, „verschwanden“ aus Gefängnissen des irakischen Innen– oder Verteidigungsministeriums, der kurdischen Regionalregierung oder aus Geheimgefängnissen, ohne Kontakt zu ihren Familien und zur Außenwelt. Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Durch die erfolgreiche militärische Bekämpfung des „IS“ hat sich die Zahl der Inhaftierten in der jüngsten Vergangenheit deutlich erhöht, was in vielen Teilen des Landes zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der Haftbedingungen geführt hat. Gemäß Berichten von Inhaftierten wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffen. Unbestätigte Berichte sprechen von zahlreichen Infizierten. Während der Covid-19-Krise wurden die Hürden für Haftbesuche deutlich erhöht. Das auf Völkerrecht basierende Mandat von UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, wird auf Grund komplexer bürokratischer Hürden auf irakischer Seite erschwert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. In den Haftanstalten der RKI herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. 4.
  18. Diskriminierung gegenüber Familienangehörigen mutmaßlicher „IS“-Mitglieder Insbesondere in der Provinz Ninewa sind Familienangehörige mutmaßlicher „IS“-Mitglieder Diskriminierungen und der Schikane durch irakische Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt. Personenstandsämter und Passbehörden lehnen die Ausstellung von Personenstandsurkunden, Scheidungsurteilen oder Identitätspapieren für diesen Personenkreis ab. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen grundlegender Rechte beraubt werden. Ohne Besitz einer ID sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit extrem eingeschränkt, können bei Polizeikontrollen festgenommen und verhört werden. Die vom „IS“ ausgestellten Urkunden werden von den irakischen Behörden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies hat schwerwiegende Konsequenzen insbesondere für Frauen und Mütter, die für die Beantragung von Geburtsurkunden ihrer Kinder die Heiratsurkunde und ggf. die Sterbeurkunde des Vaters benötigen. Da die Ausstellung der vorgenannten Urkunden abgelehnt wird, können sie ihre Kinder nicht einschulen. Ohne Sterbeurkunde ihres Ehemannes haben sie weder das Recht erneut zu heiraten, noch können sie ihren Ehemann beerben. Die Anwendung dieser Kollektivstrafe bedeutet für die betroffenen Personen Perspektivlosigkeit im privaten wie beruflichen Bereich. Es ist auch ein Einfallstor für Korruption und Erpressung, insbesondere in den Lagern für Binnenvertriebene.
  19. Lage ausländischer Flüchtlinge Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 240.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten sowie knapp 50.000 Staatenlose. Ihren Status regelt das „Gesetz über politische Flüchtlinge“, Nr. 51
(1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in der RKI, in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien. Die Zahl der Staatenlosen (sog. „Bidouns“) wird von UNHCR auf mehrere zehntausend Personen geschätzt. Es handelt sich überwiegend um Beduinen, die aus Kuwait und Saudi-Arabien stammen, sowie um Personen kurdischer und iranischer Abstammung. IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen Europa – neben Schweden vor allem Deutschland – gilt als derzeit besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet sind.
  1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer Von den ca. 6 Millionen durch den sogenannten „IS“ vertriebenen Binnenflüchtlingen sind ca. 4,3 Millionen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Gründe für Nichtrückkehr sind überwiegend mangelnde Sicherheit, Kontaminierung durch Sprengfallen, Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (Milizen) sowie innergesellschaftliche Spannungen. Die Regierung hat Anfang November 2020 überraschend die Auflösung der Camps für Binnenvertriebene bis Ende 2020 (in der RKI bis Ende März 2021) angekündigt (s.o.). Die Aufnahmegemeinden sind auf die Aufnahme der Rückkehrenden größtenteils nicht vorbereitet. Die Sicherheit von Rückkehrenden aus dem Ausland ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gibt es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liegt auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende Oktober kehrten im Jahr 2020 insgesamt 474 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurück. Im gleichen Zeitraum wurden 473 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt. 1.
  2. Grundversorgung Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Millionen der geschätzt 40 Millionen irakischen Staatsangehörigen sind Staatsbedienstete. Die übrigen Arbeitsmöglichkeiten sind in der Regel Tagelöhnertätigkeiten. Öffentliche Gehälter wurden auch im Jahr 2020 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung zum Teil mit erheblichen Kürzungen gezahlt. Die Covid-19--Pandemie und der Ölpreisverfall haben dies noch verschärft und zu einer prekären Lage für einen Teil der Bevölkerung beigetragen. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben über 70% der irakischen Bevölkerung in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Milliarden Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der Weltbank
(2020)leben insgesamt 6,9 Millionen Irakerinnen und Iraker (rd. 17% der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze - aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19--Pandemie mit steigender Tendenz. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Millionen Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen. 1.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärztinnen und Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
  2. Behandlung zurückgeführter Iraker Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung aus Deutschland zurückgeführter Iraker schließen lassen. Vielmehr werden Auslandsaufenthalte und -erfahrungen bei Bewerbungen positiv vermerkt.
  3. Einreisekontrollen Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierunganerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Irakische Staatsangehörige brauchen für die Türkei kein Transitvisum. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten (z. B. in Flüchtlingsausweisen) Vermerke wie „nicht gültig für Irak“ tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Nachdem die Übergänge an der Landgrenze zur Türkei und zum Iran zur Eindämmung der Covid-19--Pandemie für mehrere Monate geschlossen waren, sind sie Ende 2020 wieder offen und werden genutzt. Aufgrund von ungeklärten Zuständigkeiten zwischen der Zentralregierung und der RKI gibt es weiterhin Unklarheiten über die Kontrolle der Außengrenzen, u. a. zur Türkei. Die angesprochenen Dispute können in der grenzpolizeilichen Kontrollpraxis zu Verzögerungen führen, aber nicht zu Ein- und Ausreiseverhinderungen, jedenfalls nicht aus Gründen, die sich aus Differenzen mit der Zentralregierung ergeben.
  4. Abschiebewege Bei den von der Bundespolizei durchgeführten Rückführungen wird regelmäßig angestrebt, den Zielstaat möglichst direkt zu erreichen, so dass andere Reisewege allenfalls für besonders begründete Ausnahmefälle genutzt werden. Die Nutzbarkeit von Flugverbindungen hängt von den Regularien der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften ab. Daneben sind weitere Verpflichtungen zu beachten, wie beispielsweise bei einer Rückführung in den Zentralirak die Ankündigung durch die deutsche Botschaft bei den irakischen Behörden. Organisatorische Voraussetzung für eine begleitete Rückführung ist ferner, dass die Gefährdungslage eine Reise der deutschen Begleitbeamten zulässt. Die letzte geplante begleitete Rückführung am
  5. Dezember 2020 nach Bagdad wurde mit einem Charterflug durchgeführt. Nach Bagdad gibt es derzeit keine kommerziellen Direktflüge. Direktflüge von Deutschland nach Erbil bietet derzeit nur FlyErbil an. Indirekte Verbindungen nach Erbil bieten u.a. Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways an. V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge römisch fünf. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
  6. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde im Februar 2013 eingestellt. Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021)
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  10. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum) Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand, Glaubensbekenntnis, Ausreise aus dem Irak wie den dahingehenden Modalitäten, familiären Verhältnissen, Schulbildung und Berufsausübung Gesundheitszustand sowie den Arabisch-Kentnnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, dem Vorbringen in der Beschwerde, jenem der zweiten mündlichen Verhandlungen und dem der abgegebenen Stellungnahmen. Der BF legte dem BVwG am 02.12.2020 zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten irakischen Reisepass wie Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich dessen gemeinsamer Wohnsitz mit XXXX seit Oktober 2021 und der deren Tochter, ebenso wie die zuvor mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen bewohnte Unterkunft. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der BF nicht mit Karabulut verheiratet ist. Der BF wird im Zentralen Meldregister als „ledig“ geführt, gibt es keine Heiratsurkunde und auch sonst keine Hinweise auf eine Eheschließung. Dass der BF seine Lebensgefährtin in der Verhandlung am 15.11.2021 als „Frau“ bezeichnet hat, ändert daran nichts.Aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich dessen gemeinsamer Wohnsitz mit römisch 40 seit Oktober 2021 und der deren Tochter, ebenso wie die zuvor mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen bewohnte Unterkunft. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der BF nicht mit Karabulut verheiratet ist. Der BF wird im Zentralen Meldregister als „ledig“ geführt, gibt es keine Heiratsurkunde und auch sonst keine Hinweise auf eine Eheschließung. Dass der BF seine Lebensgefährtin in der Verhandlung am 15.11.2021 als „Frau“ bezeichnet hat, ändert daran nichts. Die Bescheinigungen über einen Arbeitsvorvertrag, der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für das Rote Kreuz und die Caritas XXXX wurden dem BVwG am 10.11.2021 vorgelegt. Die Bescheinigungen über einen Arbeitsvorvertrag, der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für das Rote Kreuz und die Caritas römisch 40 wurden dem BVwG am 10.11.2021 vorgelegt. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte zwar eine von 08.06.2019 bis 03.06.2019 bei XXXX andauernde Tätigkeit auf Dienstleistungsscheckbasis in Linz zu Tage, der BF bestritt jedoch in der Verhandlung am 15.11.2021 vehement, dort jemals gearbeitet zu haben. Die Arbeitsfähigkeit des BF ist dem Umstand geschuldet, dass ein Arbeitsvorvertrag vorliegt und dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen waren. Zudem sprach der BF in der mündlichen Verhandlung davon, gesund zu sein. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte zwar eine von 08.06.2019 bis 03.06.2019 bei römisch 40 andauernde Tätigkeit auf Dienstleistungsscheckbasis in Linz zu Tage, der BF bestritt jedoch in der Verhandlung am 15.11.2021 vehement, dort jemals gearbeitet zu haben. Die Arbeitsfähigkeit des BF ist dem Umstand geschuldet, dass ein Arbeitsvorvertrag vorliegt und dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen waren. Zudem sprach der BF in der mündlichen Verhandlung davon, gesund zu sein. In der Verhandlung am 15.11.2021 wurde die Einvernahme des BF in weiten Zügen in Deutsch durchgeführt. Er selbst gab jedoch an, zwar Deutschkurse absolviert, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt zu haben, weshalb über dessen dahingehndes Sprachniveau nichts festgestellt werden konnte. Die Verurteilungen im Inland samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den im Akt diesbezüglich einleigenden Urteilsausfertigungen wie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Beurteilung der Bewährungshelferin ist aus deren Stellungnahme vom 14.09.2021 ersichtlich. Der BF hat zwar vor dem Bundesamt vermeint, im Irak selbst geschlagen und bedroht worden zu sein, war aber weder in der Lage, Ort, Zeitpunkt noch konkreten Angreifer zu nennen. Nun ist zwar verständlich, dass er während der Übergriffe auf seinen Vater erst zwischen 10 und 15 Jahre alt war und damit seine Wahrnehmung noch nicht so auf derartige Vorfälle fokussiert war, wie sie ein erwachsener Mensch sieht. Doch erscheint es angesichts des Umstandes, dass er etwa XXXX als Bedroher seines Vaters und Bruders sowie weitere Details der gegen diese gesetzten Verfolgungshandlungen samt Zeitpunkten nennen konnte, befremdlich, dass er von Angriffen gegen ihn selbst nichts berichten konnte. Zudem relativierte er diese Angaben in derselben Einvernahme dahingehend, seine Eltern seien Drohungen ausgesetzt gewesen, seine beiden Brüder entführt worden und lenkte damit die Gefahr auf diese Familienmitglieder. Ferner gab er auf konkrete Befragung in der Verhandlung vom 15.11.2021 an, weder persönlich bedoht noch entführt worden zu sein und nahm sodann wiederum Bezug auf die gegenüber seinen Eltern gesetzten Bedrohungen. Gesamthaft betrachtet konnten daher keine alylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den BF festgestellt werden. Abschließend sei dazu noch erwähnt, dass der BF seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit zwar als Fotograf unterstützt haben mag, diese „untergeordnete“ Rolle ihn vor dem Hintergrund des auf den Vater gerichteten Fokus der schiitschen Milizen weit weniger angreifbar machte als den Vater.Der BF hat zwar vor dem Bundesamt vermeint, im Irak selbst geschlagen und bedroht worden zu sein, war aber weder in der Lage, Ort, Zeitpunkt noch konkreten Angreifer zu nennen. Nun ist zwar verständlich, dass er während der Übergriffe auf seinen Vater erst zwischen 10 und 15 Jahre alt war und damit seine Wahrnehmung noch nicht so auf derartige Vorfälle fokussiert war, wie sie ein erwachsener Mensch sieht. Doch erscheint es angesichts des Umstandes, dass er etwa römisch 40 als Bedroher seines Vaters und Bruders sowie weitere Details der gegen diese gesetzten Verfolgungshandlungen samt Zeitpunkten nennen konnte, befremdlich, dass er von Angriffen gegen ihn selbst nichts berichten konnte. Zudem relativierte er diese Angaben in derselben Einvernahme dahingehend, seine Eltern seien Drohungen ausgesetzt gewesen, seine beiden Brüder entführt worden und lenkte damit die Gefahr auf diese Familienmitglieder. Ferner gab er auf konkrete Befragung in der Verhandlung vom 15.11.2021 an, weder persönlich bedoht noch entführt worden zu sein und nahm sodann wiederum Bezug auf die gegenüber seinen Eltern gesetzten Bedrohungen. Gesamthaft betrachtet konnten daher keine alylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den BF festgestellt werden. Abschließend sei dazu noch erwähnt, dass der BF seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit zwar als Fotograf unterstützt haben mag, diese „untergeordnete“ Rolle ihn vor dem Hintergrund des auf den Vater gerichteten Fokus der schiitschen Milizen weit weniger angreifbar machte als den Vater.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Irak getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Insgesamt simmten die BF dem Inhalt der daraus abgeleiteten Feststellungen zu und setzten dem nichts entgegen. Die seitens des BVwG in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben somit unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bewusst auch Berichte älteren Datums
(2015)ausgewählt wurden, weil diese in zeitlicher Nähe zu den Geschehnissen kurz vor der Ausreise der BF standen und somit die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens prüfbarer machten. Abgerundet wurden sie durch aktuellere Berichte aus den Jahren 2020 und 2021, welche ein ähnliches Bild abgeben wie in den Jahren zuvor. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. ,
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers: 3.1.
  4. Der BF stellte in Österreich am 23.09.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG 2005 lautet:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG 2005 lautet: § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung s

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