← Österreich

{'item': 'G307 2248074-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 67§ 70§§ 31§ 179§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG307 2248074-1 SpruchG307 2248074-1/3E, G307 2248074-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde angesichts seiner immer wieder kehrenden Straffälligkeit am 11.04.2019 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
  2. Am selben Tag wurde von Seiten der belangten Behörde eine Ermahnung gegen den BF ausgesprochen.
  3. Aufgrund einer vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX am XXXX .2019 neuerlich ergangenen Verurteilung wurde der BF mit undatiertem Schreiben des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zugleich zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme wie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bis zum 15.05.2020 aufgefordert.
  4. Aufgrund einer vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 am römisch 40 .2019 neuerlich ergangenen Verurteilung wurde der BF mit undatiertem Schreiben des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zugleich zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme wie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bis zum 15.05.2020 aufgefordert.
  5. Hierauf bezog der BF mit Schreiben vom 11.05.2020, beim BFA eingelangt am 14.05.2020, Stellung und legte mehrere, seine Person betreffende Unterlagen vor.
  6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.10.2021 wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem

§ 70Abs.

1 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.)5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.10.2021 wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem

Paragraph 70, Absatz eins, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.)

  1. Mit am 03.11.2021 datierten und am selben Tag per Fax beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit am 03.11.2021 datierten und am selben Tag per Fax beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und sämtliche Punkte als rechtswidrig zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich zu reduzieren.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 05.11.2021 vom BFA vorgelegt und langten dort am 09.11.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er ist zumindest seit 15.09.1997 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und gemeldet. Dass er sich bereits seit dem Jahr 1995 in Österreich aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Ferner konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt, noch, dass diese vom BF ein Kind erwartet. 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er ist zumindest seit 15.09.1997 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und gemeldet. Dass er sich bereits seit dem Jahr 1995 in Österreich aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Ferner konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebt, noch, dass diese vom BF ein Kind erwartet. 1.
  7. Der BF besuchte in Österreich die Volks- und kooperative Mittelschule, absolvierte die Lehre zum Isoliertechniker und schloss diese am 21.10.2014 erfolgreich ab. 1.
  8. Der BF lebt derzeit mit seinen Eltern XXXX und XXXX sowie der am XXXX geborenen XXXX im gemeinsamen Haushalt und sind alle diese Personen in der XXXX in XXXX gemeldet. Im Bundesgebiet leben ferner 3 Onkel, 3 Tanten und mehrere Neffen des BF. Zudem leben auch die drei Geschwister des BF, XXXX , XXXX und XXXX in Österreich, nämlich in der XXXX in XXXX .1.
  9. Der BF lebt derzeit mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie der am römisch 40 geborenen römisch 40 im gemeinsamen Haushalt und sind alle diese Personen in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Im Bundesgebiet leben ferner 3 Onkel, 3 Tanten und mehrere Neffen des BF. Zudem leben auch die drei Geschwister des BF, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Österreich, nämlich in der römisch 40 in römisch 40 . 1.
  10. Der BF war – beginnend mit 03.11.2010 – bis dato bei 7 Arbeitgebern in insgesamt 14 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Aktuell ist er bei der XXXX im Angestelltenverhältnis zu einem monatlichen Bruttogehalt von€ 2.545,00 tätig. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bezog der BF für rund 3 ½ Monate Notstands- und Überbrückungshilfe sowie für rund 7 Monate Arbeitslosengeld.1.
  11. Der BF war – beginnend mit 03.11.2010 – bis dato bei 7 Arbeitgebern in insgesamt 14 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Aktuell ist er bei der römisch 40 im Angestelltenverhältnis zu einem monatlichen Bruttogehalt von, € 2.545,00 tätig. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bezog der BF für rund 3 ½ Monate Notstands- und Überbrückungshilfe sowie für rund 7 Monate Arbeitslosengeld. 1.
  12. Im Herkunftsstaat leben die Großeltern des BF, welche er in den Sommermonaten 1 Mal im Jahr besucht. Ansonsten bestehen keine Bezüge zum Herkunftsstaat. 1.
  13. Die BF ist der deutschen Sprache mächtig und besitzt seit dem Jahr 2000 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. 1.
  14. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:
  15. LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2012 RK XXXX .2012 §§ 142

(1), 143
  1. Satz
  2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2011 Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2012; zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2012 LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX .2015 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2017.
  3. LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 Paragraphen 142,
(1), 143
  1. Satz
  2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2011 Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2012; zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2012 LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .
  3. LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2012 RK XXXX .2012 § 15 StGB § 105
(1)StGB §§ 142
(1), 143 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2011 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX XXXX RK XXXX .2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Zuständigkeit

§ 179Abs.

1 STVG übernommen LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX .2015 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2016 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX .2012.2. LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 Paragraph 15, StGB Paragraph 105,

(1)StGB Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2011 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2012. 3. LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2017 03) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2013 RK XXXX .2013 § 142

(1)StGB § 15 StGB § 105
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX XXXX RK XXXX .2012 Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX XXXX RK XXXX .2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX .2019 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX .2015 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG XXXX XXXX vom XXXX .2018.3. LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2017 03) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 Paragraph 142,

(1)StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum römisch 40 .2019 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018. 4. BG XXXX XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .2015 § 229

(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2014 Geldstrafe von 120 Tags zu je 30,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX .2015.4. BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 Paragraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Geldstrafe von 120 Tags zu je 30,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum römisch 40 .2015. 5. BG XXXX XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .2018 § 91
(1)StGB § 83
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2017 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum XXXX .2019.5. BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018 Paragraph 91,
(1)StGB Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .
  1. BG XXXX XXXX vom XXXX .2019 RK XXXX .2019 §§ 88 (1 u 4)
  2. Fall, 88
(4)
  1. Satz StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX XXXX RK XXXX .2019 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2020.
  2. BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 RK römisch 40 .2019 Paragraphen 88, (1 u 4)
  3. Fall, 88
(4)
  1. Satz StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2019 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .
  2. LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2020 RK XXXX .2020 §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2018 Freiheitsstrafe 9 Monate Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX .2019 Vollzugsdatum XXXX .2020.7. LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2020 RK römisch 40 .2020 Paragraphen 127, 128,

(1)Ziffer 5, 130,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018 Freiheitsstrafe 9 Monate Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2019 Vollzugsdatum römisch 40 .2020. 8. LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2020 RK XXXX .2020 § 107

(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2019 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum XXXX .2021.8. LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2020 RK römisch 40 .2020 Paragraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2019 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum römisch 40 .
  1. Die BF wurde im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit einem weiteren Mittäter, namens Dragos P., am XXXX .2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken Nermin B. dadurch, dass sie mit dem Daumen quer über dessen Hals fuhren und dadurch das Zeichen des Kopfabschneidens andeuteten, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich um ca 12:30 Uhr auf der XXXX und um ca 14:30 Uhr im Bereich XXXX .Die BF wurde im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit einem weiteren Mittäter, namens Dragos P., am römisch 40 .2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken Nermin B. dadurch, dass sie mit dem Daumen quer über dessen Hals fuhren und dadurch das Zeichen des Kopfabschneidens andeuteten, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich um ca 12:30 Uhr auf der römisch 40 und um ca 14:30 Uhr im Bereich römisch 40 . Als mildernd wurden hierbei kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, das einschlägig massiv getrübte Vorleben sowie die Begehung während aufrechter Strafhaft gewertet. Sowohl die vom BF dagegen erhobene Schuld-, Nichtigkeits- und Strafberufung als auch die von der StA XXXX erhobene Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde keine Folge gegeben.Als mildernd wurden hierbei kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, das einschlägig massiv getrübte Vorleben sowie die Begehung während aufrechter Strafhaft gewertet. Sowohl die vom BF dagegen erhobene Schuld-, Nichtigkeits- und Strafberufung als auch die von der StA römisch 40 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde keine Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  2. Der BF wurde während folgender Zeitspannen in Haft angehalten: ● von XXXX .2011 bis XXXX .2012 in der Justizanstalt XXXX , von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 in der Justizanstalt römisch 40 , ● von XXXX .2012 bis XXXX .2012 in der Justizanstalt XXXX , von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 in der Justizanstalt römisch 40 , ● von XXXX .2012 bis XXXX .2013 in der Justizanstalt XXXX , von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 in der Justizanstalt römisch 40 , ● von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in der Justizanstalt XXXX ,  von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in der Justizanstalt römisch 40 , ● von XXXX .2019 bis XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 sowie ● von XXXX .2020 bis XXXX .2021 in der Justizanstalt XXXX . von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in der Justizanstalt römisch 40 . Insgesamt verbrachte der BF somit rund 1 Jahr und 11 Monate in Haft. 1.
  3. Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariates XXXX vom XXXX .2018 wurde gegen den BF wegen Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung sowie unsachgemäßiger Anbringung der hinteren Kennzeichentafel an dem von ihm gelenkten Fahrzeug (Tatzeit: XXXX .2017, 21:50 Uhr) eine Geldstrafe von € 1.406,00 verhängt.1.
  4. Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariates römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde gegen den BF wegen Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung sowie unsachgemäßiger Anbringung der hinteren Kennzeichentafel an dem von ihm gelenkten Fahrzeug (Tatzeit: römisch 40 .2017, 21:50 Uhr) eine Geldstrafe von € 1.406,00 verhängt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderlosigkeit, Freisein von Obsorgepflichten, durchgehendem Aufenthalt, gemeinsamer Haushaltsführung mit seinen Eltern und XXXX sowie Wohnsitzmeldung in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf dem ZMR-Auszug des BF (AS 24), der Stellungnahme des BF und dessen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ebenso sind die Haftaufenthalte des BF seinem ZMR-Auszug zu entnehmen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinderlosigkeit, Freisein von Obsorgepflichten, durchgehendem Aufenthalt, gemeinsamer Haushaltsführung mit seinen Eltern und römisch 40 sowie Wohnsitzmeldung in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf dem ZMR-Auszug des BF (AS 24), der Stellungnahme des BF und dessen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ebenso sind die Haftaufenthalte des BF seinem ZMR-Auszug zu entnehmen. Der BF legte zum Beweis seiner Identität eine rumänische Geburtsurkunde wie einen rumänischen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Wenn der RV des BF vermeint, der BF halte sich schon seit 1995 im Bundesgebiet auf, deckt sich diese Behauptung nicht mit dem ZMR-Stand und konnte auch sonst nicht bescheinigt werden. Wenn der Regierungsvorlage des BF vermeint, der BF halte sich schon seit 1995 im Bundesgebiet auf, deckt sich diese Behauptung nicht mit dem ZMR-Stand und konnte auch sonst nicht bescheinigt werden. Ferner haben XXXX und der BF verschiedene Wohnadressen, hat der BF in seiner Stellungnahme selbst kundgetan, bei seinen Eltern zu leben und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht. Des Weiteren war nicht feststellbar, dass XXXX vom BF ein Kind erwartet. Es wurden auch diesbezüglich keine Beweismittel (etwa ein Mutter-Kind-Pass) vorgelegt.Ferner haben römisch 40 und der BF verschiedene Wohnadressen, hat der BF in seiner Stellungnahme selbst kundgetan, bei seinen Eltern zu leben und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht. Des Weiteren war nicht feststellbar, dass römisch 40 vom BF ein Kind erwartet. Es wurden auch diesbezüglich keine Beweismittel (etwa ein Mutter-Kind-Pass) vorgelegt. Der Schulbesuch in Österreich, die Ausbildung zum Isoliertechniker sowie die hier positiv abgelegte Lehrabschlussprüfung ergeben sich aus den vom BF vorgelegten, auf den AS 159 ff im Akt in Kopie befindlichen Unterlagen. Da die Einvernahme des BF in Deutsch geführt wurde und er hier die Pflichtschule besuchte, bestehen keine Zweifel am Bestand von Deutschkenntnissen. Das gegen den BF wegen §§ 37 Abs. 1 iVm 3 1 Abs. 3 FSG, §§ 102 Abs.1 und 49 Abs. 6 KFG vom Polizeikommissariat XXXX erlassene Straferkenntnis ist auf AS 68 abgebildet.Das gegen den BF wegen Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 3 1 Absatz 3, FSG, Paragraphen 102, Absatz eins und 49 Absatz 6, KFG vom Polizeikommissariat römisch 40 erlassene Straferkenntnis ist auf AS 68 abgebildet. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges sind die bisher ausgeübten Beschäftigungen sowie die Zeiten des Notstands- bzw. Überbrückungshilfebezuges wie des Arbeitslosengeldes zu entnehmen. Ferner ergibt sich daraus auch die aktuelle Erwerbstätigkeit wie das hierfür bezogene monatliche Bruttoentgelt. Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit den Eltern folgt – wie bereits oben erwähnt – dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges. Der Bestand einer Daueraufenthaltsberechtigung seit dem Jahr 2000 wurde bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2019 festgestellt. Die oben genannten Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zu den konkreten Tathandlungen sowie die Feststellungen, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „ § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„ Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.
  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF hält sich zumindest seit September 1997, somit seit mehr als 24 Jahren, durchgehend in Österreich auf und verfügt seit dem Jahr 2000 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der BF geht seit 03.11.2010 – mit kurzen Unterbrechungen – Beschäftigungen nach und ist auch aktuell erwerbstätig. Er befand sich schon bei seiner ersten Verurteilung bereits seit rund 14 ½ Jahren im Bundesgebiet. Vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF somit seit mehr als 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor der ersten Verurteilung im Jahr 2012 somit einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und den familiären Bezugspunkten in Österreich davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine insgesamt 8 Verurteilungen erfolgt ist (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72). Gegenständlich ist daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG anzuwenden. Vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF somit seit mehr als 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. wies bereits vor der ersten Verurteilung im Jahr 2012 somit einen mehr als 10jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Verurteilungen des BF ist vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und den familiären Bezugspunkten in Österreich davon auszugehen, dass kein – einer Aufenthaltsunterbrechung gleichkommender – Integrationsabbruch durch seine insgesamt 8 Verurteilungen erfolgt ist vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72). Gegenständlich ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG anzuwenden. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF zumindest seit September 1997 in Österreich aufhältig. Somit begab er sich bereits im Alter von 2 ¾ Jahren ins Bundesgebiet. Er ging beginnend mit 2011 – mit kurzen Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und sind ferner seine Zeiten der Arbeitslosigkeit wie des Bezugs von Notstands- und Überbrückungshilfe überschaubar. Angesichts des frühen Umzugs nach Österreich noch im frühesten Kleinkindalter, des Schulbesuchs in Österreich, des Umstandes, dass der BF am Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte sowie der Bindung zu den im Inland befindlichen Familienangehörigen ergibt eine Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Momente (iS des oben zitierten EuGH-Urteils), dass der Aufenthalt des BF gegenständlich während seiner Haftaufenthalte nicht als unterbrochen gilt. Ergänzend sei bemerkt, dass auch mehrere Onkel, Tanten, die Eltern und Neffen sowie die drei Geschwister des BF in Österreich leben und im Herkunftsstaat nur mehr noch seine Großeltern aufhältig sind, die er nur 1 Mal im Jahr besucht. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen – wie bereits erwähnt – der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG bzw. § 66 Abs. 3 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen – wie bereits erwähnt – der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG bzw. Paragraph 66, Absatz 3, FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
  6. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

§ 67Abs.

1

  1. Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
  2. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin

Paragraph 67, Absatz eins,

  1. Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 unter anderem erwogen: „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ „Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  3. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  5. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  7. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  8. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  9. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135).Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  10. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  11. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). „Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage“ (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).„Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage“ vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). 3.1.5.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN sowie vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN sowie vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). 3.1.6. Der BF wurde unbestritten in den Jahren 2012, 2013, 2015, 2019 und 2020 insgesamt 8 Mal, darunter 3 Mal wegen Raubes, zwei Mal versuchter Nötigung, Urkundenunterdrückung, gefährlicher Drohung, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Raufhandels, vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie schweren Diebstahls verurteilt. Abgesehen von einer verhängten Geldstrafe lagen die Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten bedingt und 14 Monaten teilbedingt. Es steht somit außer Zweifel, dass die Straftaten des BF, insbesondere aufgrund der nicht unbeträchtlichen Anzahl an Verurteilungen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen. Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das Verhalten des BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 5. Satz. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden.Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das Verhalten des BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Unbeschadet dessen gilt es zu berücksichtigen, dass sich der BF sich seit Sommer 1997 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, eine Lehre absolvierte und seit dem Jahr 2011 sowie aktuell seit Erwerbstätigkeiten in Österreich nachging bzw. -geht. Ferner lebt der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und war zum letzten Mal als Kleinkind im Herkunftsstaat. Er absolvierte hier die Pflichtschule. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt sohin seit mehr als 24 Jahren durchgehend in Österreich und ist ihm jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet zu attestieren. Zudem kann nicht gesagt werden, dass der BF keine Integrationsbemühungen gesetzt hätte. Unbeschadet dessen gilt es zu berücksichtigen, dass sich der BF sich seit Sommer 1997 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, eine Lehre absolvierte und seit dem Jahr 2011 sowie aktuell seit Erwerbstätigkeiten in Österreich nachging bzw. -geht. Ferner lebt der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und war zum letzten Mal als Kleinkind im Herkunftsstaat. Er absolvierte hier die Pflichtschule. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt sohin seit mehr als 24 Jahren durchgehend in Österreich und ist ihm jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet zu attestieren. Zudem kann nicht gesagt werden, dass der BF keine Integrationsbemühungen gesetzt hätte. Demgegenüber ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass der BF wegen zahlreicher Verbrechen und Vergehen 8 Mal verurteilt wurde und insgesamt rund 2 Jahre in Haft verbrachte. Dabei erweist sich der wiederkehrende Rückfall in strafbares Verhalten – vor allem in den Jahren 2011 bis 2015 – als besonders erschwerend. Wie bereits oben ausgeführt – steht es außer Zweifel, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jener gegen fremdes Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und Freiheit, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in dessen Gesamtheit – eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch erreichen die Verfehlungen des BF im konkreten Fall keinesfalls die in § 67 Abs. 1 5. Satz bzw. § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geforderten Gefährdungsgrade. Ferner wäre, unbeschadet dessen, nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss zu kommen, dass sich vor allem auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jener gegen fremdes Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und Freiheit, ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in dessen Gesamtheit – eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch erreichen die Verfehlungen des BF im konkreten Fall keinesfalls die in Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz bzw. Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geforderten Gefährdungsgrade. Ferner wäre, unbeschadet dessen, nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss zu kommen, dass sich vor allem auch aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2248074.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.