Obsah (16)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 22§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG307 2248196-1 Spruch, G307 2248196-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zugleich zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme wie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
- Hierauf bezog der BF mit Schreiben vom 28.09.2021, beim BFA eingelangt am selben Tag, Stellung zu der eben erwähnten Aufforderung.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 25.10.2021, wurde gegen diesen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 25.10.2021, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit am 08.11.2021 datierten und am selben Tag per email beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit am 08.11.2021 datierten und am selben Tag per email beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats erteilt werde sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats erteilt werde sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 09.11.2021 vom BFA vorgelegt und langten dort am 12.11.2021 ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, kinderlos, ledig und ohne Obsorgepflichten. Er ist seit 09.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und gemeldet. 1.
- Der BF wuchs in Rumänien auf, besuchte dort die 9jährige Pflichtschule und begab sich mit seinen Eltern im Alter von 15 Jahren nach Österreich. Bis zu seiner aktuellen Festnahme wohnte er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der BF war – beginnend mit 17.04.2015 – bis 25.08.2021 in 10 Arbeitsverhältnissen bei insgesamt 8 Arbeitgebern für zusammengerechnet 1 Jahr und 11 Monate beschäftigt. Innerhalb dieses Zeitraums bezog der BF 18 Mal Notstands- und Überbrückungshilfe sowie 5 Mal Arbeitslosengeld. Letzteres erhielt er für einen Zeitraum von 13 Monaten und 7 Tagen. Stellt man nun die Zeitspanne, während derer der BF berufstätig sein konnte jenem Zeitraum gegenüber, während dessen er tatsächlich erwerbstätig war, so ergibt sich, dass er 32 % dieser gesamten Zeitspanne beschäftigt war, bezieht man die Zeit der der Arbeitslosenunterstützung mit ein, konnte er für 50 % dieses Zeitraums seine Existenz durch das Nachgehen einer Beschäftigung bzw. „Arbeitsersatzleistungen“ in der erwerbslosen Zeit finanzieren. Dies bezogen auf den Stichtag „25.08.2021“. Der BF verfügt aktuell über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen. 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen vom XXXX .2021, wegen Begehung einer Sachbeschädigung wie einer gefährlichen Drohung im Zustand voller Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen vom römisch 40 .2021, wegen Begehung einer Sachbeschädigung wie einer gefährlichen Drohung im Zustand voller Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder Drogen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Rauschzustand am XXXX .2021 in XXXX und XXXX Dem BF wurde darin angelastet, er habe sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder Drogen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Rauschzustand am römisch 40 .2021 in römisch 40 und römisch 40 A) Ana und Mihai C. gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem er diesen mitgeteilt hatte, sie umbringen zu wollen, ein Messer mit einer Klingenlänge von ca 30 cm holte und damit auf diese zuging, sodass diese aus Furcht über eine angrenzende Gartenmauer flüchteten, B) fremde bewegliche Sachen, nämlich den Kühlschrank und das Fenster von Avwoghokoghene T., beschädigte. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Zudem wurde darin
§ 22Abs. 1 St
GB die Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Zudem wurde darin
Paragraph 22, Absatz eins, StGB die Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Als mildernd wurden hiebei der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Begehung von zwei Vergehen im Zustand voller Berauschung gewertet. Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen und ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht.Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und ist derzeit in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig wäre oder an bestimmten Krankheiten leidet. Ferner konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Beziehung führt.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig wäre oder an bestimmten Krankheiten leidet. Ferner konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit römisch 40 eine Beziehung führt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kinder- und Vermögenslosigkeit, Freisein von Obsorgepflichten, durchgehendem Aufenthalt und Wohnsitzmeldung in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf dem ZMR-Auszug des BF (AS 315), der Stellungnahme des BF (AS 255) sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF mit XXXX eine Beziehung führt, konnte nicht festgestellt werden, weil er einerseits diese in seiner Stellungnahme nicht erwähnte und sich andererseits aus dem ZMR ergibt, dass er mit seinen Eltern und Brüdern im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies hat er in der Antwort auf das ihm gewährte Parteiengehör auch bestätigt. Dass der BF mit römisch 40 eine Beziehung führt, konnte nicht festgestellt werden, weil er einerseits diese in seiner Stellungnahme nicht erwähnte und sich andererseits aus dem ZMR ergibt, dass er mit seinen Eltern und Brüdern im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies hat er in der Antwort auf das ihm gewährte Parteiengehör auch bestätigt. Entgegen dem Beschwerdeinhalt befindet sich der BF auch nicht seit 17 Jahren in Österreich, sondern hat der BF in seiner Stellungnahme dezidiert vorgebracht, er sei im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen, was sich auch mit dem ZMR-Stand deckt. Somit hält sich der BF aktuell (Stichtag: 14.11.2021) für rund 9 Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet auf, gerechnet bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung für 9 Jahre und 9 Monate. Die Verurteilung samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen sowie die Anordnung der Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher spiegelt sich in der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX wieder und deckt sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie die aktuell in der Justizanstalt XXXX verbrachte Haft sind aus dem Inhalt der Vollzugsdatenformation der besagten Justizanstalt ersichtlich (AS 87).Die Verurteilung samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen sowie die Anordnung der Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher spiegelt sich in der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 wieder und deckt sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie die aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbrachte Haft sind aus dem Inhalt der Vollzugsdatenformation der besagten Justizanstalt ersichtlich (AS 87). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen rumänischen Personalausweis vor (AS 126), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. In der Stellungnahme wie Beschwerde wurden zwar Deutschkenntnisse in den Raum gestellt, deren Bestand auf einem bestimmten Niveau jedoch nicht bescheinigt. Ebenso wenig fanden sich im Akt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Krankheit. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges sind die bisher ausgeübten Beschäftigungen sowie die Zeiten des Notstands- bzw. Überbrückungshilfe- wie des Arbeitslosengeldbezuges zu entnehmen. Setzt man die Zeiten der Beschäftigung und/oder jene des Arbeitslosengeldbezuges jenen der gesamten Erwerbstätigkeit/en gegenüber, gelangt man zu den oben angeführten Prozentwerten. Da der BF derzeit keine Beschäftigung ausüben kann, ist es ihm auch nicht möglich ein Einkommen zu erwirtschaften. 2.3.
- Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, die Behörde habe ihre Entscheidung ohne die Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und habe es derart versäumt, die Reue des für seine strafbaren Handlungen berücksichtigen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, dass das Bundesamt dahingehend fehlerhaft und damit rechtswidrig gehandelt hätte. Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör zeigt, wurde ihm hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.2.3.
- Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, die Behörde habe ihre Entscheidung ohne die Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und habe es derart versäumt, die Reue des für seine strafbaren Handlungen berücksichtigen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, dass das Bundesamt dahingehend fehlerhaft und damit rechtswidrig gehandelt hätte. Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör zeigt, wurde ihm hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Genaue (weitere) Ermittlungen im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben des BF waren entbehrlich, zumal der BF in seiner Stellungnahme unmissverständlich alles vorgebracht hat, was er für nötig erachtete.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „ § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„ Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen: „§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005 sowie vonm 04.10.2018, Ra 2017/22/0218)„§ 55 Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen vergleiche VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005 sowie vonm 04.10.2018, Ra 2017/22/0218) „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218)„Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218) 3.1.
- Der BF hält sich zumindest seit Jänner 2012, somit – bis zur Bescheiderlassung – seit etwa 9 Jahren und 10 Monaten durchgehend in Österreich auf. Der BF ging während der rund 6 Jahre ab Beginn seiner ersten Arbeitsstelle bis zum Jahr 2021 insgesamt für 1 Jahr und 11 Monaten Erwerbstätigkeiten nach. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld oder Notstands-/Überbrückungshilfe. Vom 25.07.2020 bis zu seiner Festnahme war er nur einen Tag beschäftigt. Ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF somit seit rund 9 Jahren und 10 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegenständlich ist daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- bis
- Satz FPG anzuwenden. 3.1.
- Der BF hält sich zumindest seit Jänner 2012, somit – bis zur Bescheiderlassung – seit etwa 9 Jahren und 10 Monaten durchgehend in Österreich auf. Der BF ging während der rund 6 Jahre ab Beginn seiner ersten Arbeitsstelle bis zum Jahr 2021 insgesamt für 1 Jahr und 11 Monaten Erwerbstätigkeiten nach. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld oder Notstands-/Überbrückungshilfe. Vom 25.07.2020 bis zu seiner Festnahme war er nur einen Tag beschäftigt. Ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BFA zurückgerechnet hält sich der BF somit seit rund 9 Jahren und 10 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegenständlich ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
- bis
- Satz FPG anzuwenden. Der BF wurde vom LG XXXX wegen Begehung einer gefährlichen Drohung (Morddrohung) sowie Sachbeschädigung im Zustand der vollen Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und zugleich die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Das errechnete Maßnahmenende fällt laut Vollzugsdateninformation vom XXXX (AS 369) auf den XXXX .2023.Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen Begehung einer gefährlichen Drohung (Morddrohung) sowie Sachbeschädigung im Zustand der vollen Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und zugleich die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Das errechnete Maßnahmenende fällt laut Vollzugsdateninformation vom römisch 40 (AS 369) auf den römisch 40 .
- Bei Vorliegen einer Anlasstat ist die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Täter entweder eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen oder mehrere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dabei sind auch Folgen in Betracht zu ziehen, die nicht tatbestandliche Qualifikationsmerkmale darstellen. Als „nicht bloß leichte Folgen“ iSd § 22 Abs. 1 (StGB) können jedenfalls nur Folgen angesehen werden, die von höherem Gewicht sind als diejenigen, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) führen müssten (OGH 13 Os 4/77 EvBl 1977/180; Nimmervoll SbgK § 22 Rz 26; Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl AT II, 156). Bagatellkriminalität scheidet demnach aus (Ratz WK-StGB § 22 Rz 15). Seiler in Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold (Hrsg), StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar (
- Lfg 2017) zu § 22 StGB Rz 4Die Gefährlichkeitsprognose ist unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Art der Anlasstat zu erstellen. Die zu erwartenden Taten müssen im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von berauschenden Mitteln und Suchtmitteln stehen. Der Aufenthalt in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher hat solange zu dauern, als es der Zweck, nämlich die Heilung des Täters von seiner Sucht oder Gewöhnung an den Konsum von Rauschmitteln erforderlich macht. Die Unterbringung darf jedoch nie länger als zwei Jahre aufrecht bleiben (§ 25 Abs 1). Führte die Behandlung innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu einem Erfolg, erweist sich auch eine länger dauernde Therapie in der Regel als nicht zielführend. Bei Vorliegen einer Anlasstat ist die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Täter entweder eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen oder mehrere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dabei sind auch Folgen in Betracht zu ziehen, die nicht tatbestandliche Qualifikationsmerkmale darstellen. Als „nicht bloß leichte Folgen“ iSd Paragraph 22, Absatz eins, (StGB) können jedenfalls nur Folgen angesehen werden, die von höherem Gewicht sind als diejenigen, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (Paragraph 191, StPO) führen müssten (OGH 13 Os 4/77 EvBl 1977/180; Nimmervoll SbgK Paragraph 22, Rz 26; Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl AT römisch zwei, 156). Bagatellkriminalität scheidet demnach aus (Ratz WK-StGB Paragraph 22, Rz 15). Seiler in Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold (Hrsg), StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar (
- Lfg 2017) zu Paragraph 22, StGB Rz 4Die Gefährlichkeitsprognose ist unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Art der Anlasstat zu erstellen. Die zu erwartenden Taten müssen im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von berauschenden Mitteln und Suchtmitteln stehen. Der Aufenthalt in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher hat solange zu dauern, als es der Zweck, nämlich die Heilung des Täters von seiner Sucht oder Gewöhnung an den Konsum von Rauschmitteln erforderlich macht. Die Unterbringung darf jedoch nie länger als zwei Jahre aufrecht bleiben (Paragraph 25, Absatz eins,). Führte die Behandlung innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu einem Erfolg, erweist sich auch eine länger dauernde Therapie in der Regel als nicht zielführend. Im vorliegenden Strafurteil heißt es zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen, dass trotz der Einsicht des Angeklagten spezialpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung entgegenstünden. Es habe angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bereits seit Jahren an Suchtmittel gewöhnt sei, im Zustand der Berauschung zur Begehung strafbarer Handlungen neige und eine ambulante Behandlung in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewesen sei, einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bedurft, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Ausführung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Einweisungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 StGB lägen vor, was sich vor allem aus dem SV-GA ergäbe.Im vorliegenden Strafurteil heißt es zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen, dass trotz der Einsicht des Angeklagten spezialpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung entgegenstünden. Es habe angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bereits seit Jahren an Suchtmittel gewöhnt sei, im Zustand der Berauschung zur Begehung strafbarer Handlungen neige und eine ambulante Behandlung in der Vergangenheit nicht erfolgreich gewesen sei, einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bedurft, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Ausführung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Einweisungsvoraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB lägen vor, was sich vor allem aus dem SV-GA ergäbe. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der Maßnahmenvollzug zur „gewöhnlichen Freiheitsstrafe“ hinzutritt. Schon das Datum des errechneten Maßnahmenendes zeigt, dass bis dorthin fast noch zwei Jahre vergehen werden. Des Weiteren sprach der BF gegenüber den beiden Opfern eine Morddrohung aus, welche er mit einem 30 cm langen Küchenmesser untermauerte. Selbst aus der Unterbringung ergibt sich noch nicht selbstredend, dass der BF sich von seiner jahrelangen Gewöhnung an Suchtmittel lösen wird können. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, ist der BF seit Anfang 2012 in Österreich aufhältig. Er begab er sich im Alter von 15 Jahren ins Bundesgebiet, absolvierte die gesamte Pflichtschulausbildung in seiner Heimat und ging in Österreich nur für 1 Jahr und 11 Monate Erwerbstätigkeiten nach. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für die Dauer von 10 Jahren noch nicht erfüllt, kommt für diesen – wie bereits erwähnt – der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 1 bis
- Satz FPG bzw. § 66 Abs. 3 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für die Dauer von 10 Jahren noch nicht erfüllt, kommt für diesen – wie bereits erwähnt – der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, eins bis 4, Satz FPG bzw. Paragraph 66, Absatz 3, FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
- Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
zulässig, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 unter anderem erwogen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
- (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
- vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) 3.1.
- Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Zahl Ra 2016/21/0075 unter anderem erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse.3.1.
- Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Zahl Ra 2016/21/0075 unter anderem erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. 3.1.7.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.7.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN sowie vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN sowie vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). 3.1.8. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen Begehung einer gefährlichen Drohung wie Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie eine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Dem lag zu Grunde, dass er seit Jahren an Suchtmittel gewöhnt war.3.1.8. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen Begehung einer gefährlichen Drohung wie Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie eine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Dem lag zu Grunde, dass er seit Jahren an Suchtmittel gewöhnt war. Es steht somit außer Zweifel, dass die Straftaten des BF, insbesondere aufgrund der durch ein Küchenmesser begleiteten Morddrohung eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Wie sich dem Strafurteil entnehmen lässt (Seite 4 unten), ist diese Gefahr auch gegenwärtig und tatsächlich, sonst wäre keine Einweisung angeordnet und von einer Diversion Abstand genommen worden. Sie ist angesichts der Tatumstände und der mit dem Konsum von Suchtmittel beim BF einhergehenden Gefährlichkeit auch als erheblich anzusehen. Es ist zwar in Anschlag zu bringen, dass der BF bis zu seiner Festnahme bei seiner Familie lebte und er zu seiner Kernfamilie somit eine enge Bindung aufweist. Auf der Sollseite darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihm ein nachhaltiges Fußfassen am Arbeitsmarkt misslungen und er vermögenslos ist. Ferner gelang es ihm in der Vergangenheit nicht, seine Sucht in Griff zu bekommen und gipfelte dies in die Begehung einer Straftat. Die familiären Bezüge in Österreich müssen daher eine starke Relativierung hinnehmen und die Zukunftsprognose angesichts dieser Umstände negativ ausfallen. Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jener gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit kommt ein großes öffentliches Interesse zu. Das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in dessen Gesamtheit – hat eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Das Verwaltungsgericht kommt nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der öffentlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall zulässig erweist. Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jener gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit kommt ein großes öffentliches Interesse zu. Das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in dessen Gesamtheit – hat eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Das Verwaltungsgericht kommt nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich insbesondere auch aufgrund eines Überwiegens der öffentlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall zulässig erweist. Demzufolge war die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen. 3.2. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, sind die von der belangten Behörde gewählten 5 Jahre jedoch als zu lang anzusehen. Sie ließe in schwerwiegenderen Fällen keinen Spielraum mehr zu, zumal es sich gegenständlich um die einzige Verurteilung des BF handelt – auch wenn sie als gravierend anzusehen ist. Wäre der BF nur mehrere Monate länger im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wäre bereits der Maßstab des § 67 Abs. 1, Z 5 FPG zur Anwendung gelangt. Zudem sind – wie unter Punkt 3.1.6 hervorgehoben – die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine angemessene Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer war daher vorzunehmen und dieses auf 2 Jahre herabzusetzen. Einer weiteren Reduktion der Befristung wäre das Aufenthaltsverbot angesichts des noch unsicheren Ausgangs seiner wohl nötigen Therapie nicht zugänglich gewesen.3.2. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, sind die von der belangten Behörde gewählten 5 Jahre jedoch als zu lang anzusehen. Sie ließe in schwerwiegenderen Fällen keinen Spielraum mehr zu, zumal es sich gegenständlich um die einzige Verurteilung des BF handelt – auch wenn sie als gravierend anzusehen ist. Wäre der BF nur mehrere Monate länger im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wäre bereits der Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins,, Ziffer 5, FPG zur Anwendung gelangt. Zudem sind – wie unter Punkt 3.1.6 hervorgehoben – die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine angemessene Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer war daher vorzunehmen und dieses auf 2 Jahre herabzusetzen. Einer weiteren Reduktion der Befristung wäre das Aufenthaltsverbot angesichts des noch unsicheren Ausgangs seiner wohl nötigen Therapie nicht zugänglich gewesen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2248196.1.00