Obsah (14)
Art 133§ 69§ 78§§ 31§ 2§ 1§§ 15§ 223§ 125§ 70§ 10§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG307 2249119-1 SpruchG307 2249119-1/3E, G307 2249119-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 10.11.2015 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 10.11.2015 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
- Mit per Telefax am 14.07.2021 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unter Punkt I.
- genannten Aufenthaltsverbotes.
- Mit per Telefax am 14.07.2021 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unter Punkt römisch eins.
- genannten Aufenthaltsverbotes.
- Mit Schriftsatz des BFA vom 29.07.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag negativ zu bescheiden. Ferner wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.
- Mit per E-Mail am 01.10.2021 beim BFA eingebrachten Schriftsatz legte der BF durch seinen RV diverse Unterlagen vor.
- Mit per E-Mail am 01.10.2021 beim BFA eingebrachten Schriftsatz legte der BF durch seinen Regierungsvorlage diverse Unterlagen vor.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 04.11.2021, wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA zur Zahl 66533408/106583354, vom 10.11.2015, erlassenen Aufenthaltsverbotes,
§ 69Abs.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
§ 78
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 04.11.2021, wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA zur Zahl 66533408/106583354, vom 10.11.2015, erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit per Telefax am 02.12.2021 beim BFA (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per Telefax am 02.12.2021 beim BFA (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
- Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurde seitens des BFA am 06.12.2021 vorgelegt und langte am 09.12.2021 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte in Rumänien mehrere Jahre lang die Schule, welche er mit Reifeprüfung positiv abschloss. Zudem erlernte er im Herkunftsstaat den Beruf des Malers. Mit Bescheid des BFA zur Zahl XXXX , vom 10.11.2015 wurde gegen den BF anläßlich seiner wiederholten Verurteilungen im Bundesgebiet, zuletzt mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX , vom XXXX .2014, wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der besagte Bescheid wuchs am 27.11.2015 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA zur Zahl römisch 40 , vom 10.11.2015 wurde gegen den BF anläßlich seiner wiederholten Verurteilungen im Bundesgebiet, zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der besagte Bescheid wuchs am 27.11.2015 in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX .2017 im Stande der Strafhaft an die rumänischen Behörden ausgeliefert. Am XXXX .2019 versuchte der BF durch Nutzung gefälschter Dokumente unter Umgehung des nach wie vor gültigen Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen. Dabei wurde er von Polizeibeamten betreten, welche ihm die Einreise nach Österreich verwehrten.Der BF wurde am römisch 40 .2017 im Stande der Strafhaft an die rumänischen Behörden ausgeliefert. Am römisch 40 .2019 versuchte der BF durch Nutzung gefälschter Dokumente unter Umgehung des nach wie vor gültigen Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen. Dabei wurde er von Polizeibeamten betreten, welche ihm die Einreise nach Österreich verwehrten. Am XXXX .2021 wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA im Bundesgebiet festgenommen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 .2021 wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA im Bundesgebiet festgenommen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und erweist sich als vermögenslos, jedoch verfügt der BF über eine Einstellungszusage der FA. XXXX in XXXX , wonach er dort als Kellner beschäftigt werden könnte. Der BF geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und erweist sich als vermögenslos, jedoch verfügt der BF über eine Einstellungszusage der FA. römisch 40 in römisch 40 , wonach er dort als Kellner beschäftigt werden könnte. Seit 17.01.2017 weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und wurde von XXXX .2008 bis XXXX .2008, XXXX .2014 bis XXXX .2015 und XXXX .2015 bis XXXX .2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Seit 17.01.2017 weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und wurde von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF folgende Verurteilungen auf:
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wegen § 297
(1)2. Fall StGB, §§ 142
(1), 143
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wegen Paragraph 297,
(1)2. Fall StGB, Paragraphen 142,
(1), 143
- Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe in XXXX Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe in römisch 40 a. am XXXX .2014 mit Gewalt gegen Wolfgang D. fremde bewegliche Sachen, nämlich eine schwarze Geldtasche mit Bargeld in der Höhe von € 50,00 sowie einen Wohnungsschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde, indem der BF sein Opfer einen kräftigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sodann dem am Boden liegenden Opfer die Geldbörse samt Inhalt wegnahm, wodurch das Opfer einen Augenhöhlendurchbruch, einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden und mehrere Schürfwunden erlitt;a. am römisch 40 .2014 mit Gewalt gegen Wolfgang D. fremde bewegliche Sachen, nämlich eine schwarze Geldtasche mit Bargeld in der Höhe von € 50,00 sowie einen Wohnungsschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde, indem der BF sein Opfer einen kräftigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sodann dem am Boden liegenden Opfer die Geldbörse samt Inhalt wegnahm, wodurch das Opfer einen Augenhöhlendurchbruch, einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden und mehrere Schürfwunden erlitt; b. am XXXX . und am XXXX .2014 Cristian P. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, das mit einer ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigt, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und dem Haftrichter angab, Christian P. habe ihm aufgetragen Wolfgang D. zu schlagen und habe ihm sodann, als er zu Boden gestürzt war, die Geldbörse weggenommen.b. am römisch 40 . und am römisch 40 .2014 Cristian P. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, das mit einer ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigt, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und dem Haftrichter angab, Christian P. habe ihm aufgetragen Wolfgang D. zu schlagen und habe ihm sodann, als er zu Boden gestürzt war, die Geldbörse weggenommen. Als mildernd wurden das teilweise Zustandebringen der Diebsbeute, die im Zuge der Hauptverhandlung erfolgte teilweise Schadensgutmachung, die Sicherstellung von Teilen des Diebesgutes, der alkoholisierte Zustand des BF zum Zeitpunkt der Tat sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der erhebliche Handlungs- Gesinnungs- und Erfolgsunwert der dem BF angelasteten Taten gewertet.
- BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am 13.10.2015, wegen § 83
(1)StGB, § 125 StGB, zu keiner Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX , Zahl XXXX .2. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am 13.10.2015, wegen Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 125, StGB, zu keiner Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 , Zahl römisch 40 . 3. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen §§ 223
(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Dem BF wurde im Zuge dieser jüngsten Verurteilung angelastet, er habe am XXXX .2019 in XXXX , indem er sich im Zuge einer Einreisekontrolle gegenüber den die Kontrolle durchführenden Beamten mit einem nachgemachten rumänischen Führerschein und einem ebensolchen rumänischen Personalausweis, beide lautend auf den Namen C.P., auswies, falsche ausländische Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache, gebraucht, wobei rumänische Personalausweise
§ 2Abs.
4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gelichgestellt sind, zum Zweck des Nachweises des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum der Europäischen Union, und rumänische Führerscheine
§ 1Abs.
4 FSG inländischen Lenkerberechtigungen gleichgestellt sind, zum Zweck des Nachweises seiner Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken.Dem BF wurde im Zuge dieser jüngsten Verurteilung angelastet, er habe am römisch 40 .2019 in römisch 40 , indem er sich im Zuge einer Einreisekontrolle gegenüber den die Kontrolle durchführenden Beamten mit einem nachgemachten rumänischen Führerschein und einem ebensolchen rumänischen Personalausweis, beide lautend auf den Namen C.P., auswies, falsche ausländische Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache, gebraucht, wobei rumänische Personalausweise
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gelichgestellt sind, zum Zweck des Nachweises des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum der Europäischen Union, und rumänische Führerscheine
Paragraph eins, Absatz 4, FSG inländischen Lenkerberechtigungen gleichgestellt sind, zum Zweck des Nachweises seiner Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Zudem weist der BF folgende bereits aus dem Strafregister getilgte Verurteilung in Österreich auf: ● LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
§§ 15, 127, 130 erster Deliktsfall St
GB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung
§ 223Abs. 1 St
GB und versuchten Erschleichung einer Leistung
§§ 15, 149 Abs. 1 St
GB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 15, 127, 130, erster Deliktsfall StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz eins, StGB und versuchten Erschleichung einer Leistung
Paragraphen 15, 149, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Darüber hinaus wurde der BF in Rumänien mit Urteil des „ XXXX “, Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Darüber hinaus wurde der BF in Rumänien mit Urteil des „ römisch 40 “, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, rechtskräftiger Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinerzeitiger Überstellung nach Rumänien im Stande der Strafhaft, zum Versuch, am XXXX .2019 mit gefälschten Dokumenten nach Österreich einzureisen sowie zur Verhaftung des BF am XXXX .2021 samt anschließender Abschiebung in den Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, rechtskräftiger Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinerzeitiger Überstellung nach Rumänien im Stande der Strafhaft, zum Versuch, am römisch 40 .2019 mit gefälschten Dokumenten nach Österreich einzureisen sowie zur Verhaftung des BF am römisch 40 .2021 samt anschließender Abschiebung in den Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie dessen Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich und konnten durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich die oben zitierten – nicht getilgten – Verurteilungen ermittelt werden. Ferner finden sich im Akt einliegend jeweils eine Ausfertigung der oben näher ausgeführten Urteile zur Person des BF sowie des Berufungsurteils des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .
- Die bereits getilgte Verurteilung des BF ist ebenfalls in der Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX vom XXXX .2008 ersichtlich. Aus dem Inhalt der besagten Urteilsausfertigungen und der Strafregisterabfrage ergab sich die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die teils beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie dessen Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich und konnten durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich die oben zitierten – nicht getilgten – Verurteilungen ermittelt werden. Ferner finden sich im Akt einliegend jeweils eine Ausfertigung der oben näher ausgeführten Urteile zur Person des BF sowie des Berufungsurteils des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- Die bereits getilgte Verurteilung des BF ist ebenfalls in der Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 .2008 ersichtlich. Aus dem Inhalt der besagten Urteilsausfertigungen und der Strafregisterabfrage ergab sich die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die teils beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Anhand eines in Vorlage gebrachten rumänischen Strafregisterauszuges konnte zudem die Verurteilung des BF im Herkunftsstaat festgestellt werden (siehe AS 499f). Einer Ausfertigung des oben zitierten Aufenthaltsverbotsbescheides des BFA vom 10.11.2015 können zudem die oben genannten Gründe für die seinerzeitige Verhängung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, die näheren Ausführungen zu den, den Verurteilungen des BF zugrundeliegenden Straftaten sowie die Schul- und Berufsbildung in Rumänien entnommen werden. Die fehlende Feststellbarkeit berücksichtigungswürdigender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte sind dem mangelnden Vorbringen eines entsprechend substantiierten Sachverhaltes seitens des BF geschuldet. Der BF hat keine verifizierbaren Angaben dargelegt, die das Bestehen von familiärer oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich nahelegen könnten, sodass die bloße Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, dass der BF über ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMK in Österreich verfüge, als Beweis nicht genügt.Die fehlende Feststellbarkeit berücksichtigungswürdigender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte sind dem mangelnden Vorbringen eines entsprechend substantiierten Sachverhaltes seitens des BF geschuldet. Der BF hat keine verifizierbaren Angaben dargelegt, die das Bestehen von familiärer oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich nahelegen könnten, sodass die bloße Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, dass der BF über ein Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMK in Österreich verfüge, als Beweis nicht genügt. Durch eine Sozialversicherungsabfrage konnte festgestellt werden, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. Ferner gab der BF in der gegenständlichen Beschwerde an, auch außerhalb Österreichs, konkret in Deutschland, aktuell keiner Beschäftigung mehr nachzugehen. Darüber hinaus wurden seitens des BF keine Angaben zum Besitz von Vermögen getätigt und konnte er durch die Vorlage einer Einstellungszusage der Fa. XXXX (siehe AS 365) seine mögliche Beschäftigung in Österreich nachweisen. Darüber hinaus wurden seitens des BF keine Angaben zum Besitz von Vermögen getätigt und konnte er durch die Vorlage einer Einstellungszusage der Fa. römisch 40 (siehe AS 365) seine mögliche Beschäftigung in Österreich nachweisen. Letztlich wurde vom BF das Bestehen einer Erkrankung nicht behauptet und zudem kein Sachverhalt vorgebracht, der seine Arbeitsfähigkeit in Zweifel zöge.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2.
§ 125Abs.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. 3.1.2.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:„§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet:, „§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
§ 70Abs.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
§ 10Abs.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen: Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
- Jänner 2012, 2011/18/0267 und vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
- Jänner 2012, 2011/18/0267 und vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
§ 67Abs.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.1.4. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass die Voraussetzungen für die damalige Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr vorlägen und er sich reuig erweise. Die das damalige Aufenthaltsverbot begründenden Straftaten des BF lägen bereits Jahre zurück und hätte sich der BF seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr habe der BF versucht, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten entgegen des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen. Auch seien unter Berücksichtigung der derzeitigen persönlichen Verhältnisse des BF keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr habe der BF versucht, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten entgegen des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen. Auch seien unter Berücksichtigung der derzeitigen persönlichen Verhältnisse des BF keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des BF keine weiteren Gründe vorgebracht. Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seiner wiederholten strafrechtlichen Handlungen - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF erwerbstätig gewesen sei und im Falle der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, reicht nicht hin, um der Beschwerde stattgeben zu können. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen letztlich gezeigten Ruckfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann aufgrund des vom BF getätigten Versuches, mit gefälschten Dokumenten unter Umgehung des Aufenthaltsverbotes nach Österreich zu reisen, sowie des Umstandes, dass der BF am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen wurde, keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Vielmehr hat der BF durch sein Verhalten seinen anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Selbst wiederholte Verurteilungen und fremdenrechtliche Sanktionen vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten, erneut gegen gültige straf- und fremdenrechtliche Normen zu verstoßen. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen letztlich gezeigten Ruckfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten, kann aufgrund des vom BF getätigten Versuches, mit gefälschten Dokumenten unter Umgehung des Aufenthaltsverbotes nach Österreich zu reisen, sowie des Umstandes, dass der BF am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen wurde, keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Vielmehr hat der BF durch sein Verhalten seinen anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Selbst wiederholte Verurteilungen und fremdenrechtliche Sanktionen vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten, erneut gegen gültige straf- und fremdenrechtliche Normen zu verstoßen. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. So verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären- und/oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und erweist er sich zudem als vermögenslos. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. So verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären- und/oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und erweist er sich zudem als vermögenslos. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch mit Blick auf § 67 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach auch nach aktueller Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe zulässig wäre – als rechtmäßig erwiesen hat, war
§ 69Abs.
2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch mit Blick auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach auch nach aktueller Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe zulässig wäre – als rechtmäßig erwiesen hat, war
Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- § 78 AVG lautet:3.3.
- Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
§ 78AVG i
Vm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.3.2.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2249119.1.00