GVG idgF. iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, (BF1), und der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, (BF2), gesetzlich vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe Melk, BF1 und BF2 rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, Zl. G313 2196125-1/27EG313 2196126-1/27E, dahingehend berichtigt, dass Spruchteil A) folgendermaßen zu lauten hat:A)
Paragraphen 17 und 31 VwGVG idgF. in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, (BF1), und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, (BF2), gesetzlich vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe Melk, BF1 und BF2 rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, Zl. G313 2196125-1/27E, G313 2196126-1/27E, dahingehend berichtigt, dass Spruchteil A) folgendermaßen zu lauten hat: I. „Den Beschwerden wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien
G 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch eins. „Den Beschwerden wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II.
G 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Den beschwerdeführenden Parteien kommt damit
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren bis 29.09.2024 zu.“römisch drei. Den beschwerdeführenden Parteien kommt damit
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte mit einer Gültigkeit von drei Jahren bis 29.09.2024 zu.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellung:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellung: Im oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 wurde in Spruchteil A) ausgesprochen, dass der Beschwerde (jeweils)
G stattgegeben und den BF1 und BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Im oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 wurde in Spruchteil A) ausgesprochen, dass der Beschwerde (jeweils)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und den BF1 und BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A):
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, Zl. G313 2196125-1/27EG313 2196126-1/27E, ausgesprochen, dass den Beschwerden stattgegeben und den BF1 und BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ohne die damit laut Asylgesetz verbundenen nunmehr in den Spruchpunkten II. und III. im Berichtigungsbeschluss angeführten Folgewirkungen angeführt zu haben. Dieses Versehen war klar erkennbar, weshalb Spruchteil A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021
4 AVG spruchgemäß zu berichtigen war. Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, Zl. G313 2196125-1/27E, G313 2196126-1/27E, ausgesprochen, dass den Beschwerden stattgegeben und den BF1 und BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ohne die damit laut Asylgesetz verbundenen nunmehr in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. im Berichtigungsbeschluss angeführten Folgewirkungen angeführt zu haben. Dieses Versehen war klar erkennbar, weshalb Spruchteil A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021
Paragraph 62, Absatz 4, AVG spruchgemäß zu berichtigen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2196126.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.