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{'item': 'G313 2241360-1'}

Obsah (16)Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG313 2241360-1 SpruchG313 2241360-1/3E, G313 2241360-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Er war vom 04.09.2006 bis 28.05.2013, dann vom 08.05.2018 bis 13.06.2019 und ist nunmehr seit 30.09.2020 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  7. Der BF lebt mit Unterbrechungen – von Ende Mai 2013 bis Anfang Mai 2018 und von Mitte Juni 2019 bis Ende September 2020 – seit 2004 in Österreich und im Bundesgebiet nach wie vor mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen. Er ist in Österreich familiär und sozial verankert. 1.
  8. Der BF erhielt auf seinen diesbezüglichen Antrag hin am XXXX 2010 erstmals eine Anmeldebescheinigung, und zwar für den Zweck „Verwandter in absteigender Linie.“ 1.
  9. Der BF erhielt auf seinen diesbezüglichen Antrag hin am römisch 40 2010 erstmals eine Anmeldebescheinigung, und zwar für den Zweck „Verwandter in absteigender Linie.“ Am XXXX 2018 stellte er einen neuerlichen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. Am römisch 40 2018 stellte er einen neuerlichen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. 1.
  10. Der BF stand vom 06.05.2019 bis 17.05.2019 in einem mehrtägigen Beschäftigungsverhältnis. Er absolviert nunmehr nachweislich eine durch das AMS vermittelte Ausbildung (AS 61ff), ist seit 01.12.2020 bei einem Ausbildungsbetrieb eingestellt, erhält als Auszubildender ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.100,-, und ist in Österreich auch krankenversichert. Bezüglich der nunmehrigen Ausbildung des BF wurde am XXXX eine „Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung – AQUA“ geschlossen. Wie in der besagten Ausbildungsvereinbarung festgehalten, hat sich der BF im Rahmen der „Arbeitsplatznahen Qualifizierung für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit LAP“ entschieden. Die Vereinbarung wurde „für die Dauer der praktischen Qualifizierung in der Zeit von XXXX .2020 bis XXXX .2022 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche“ vom „Kooperationspartner“, vom „Partnerbetrieb“ und vom „Auszubildenden“ abgeschlossen. Festgehalten wurde in der Vereinbarung, dass bei „AQUA Ende ein abschließender individueller Teilnahmebericht (u.a. mit einer Aufstellung der tatsächlich absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildung) dem AMS zu übermitteln ist. Bezüglich der nunmehrigen Ausbildung des BF wurde am römisch 40 eine „Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung – AQUA“ geschlossen. Wie in der besagten Ausbildungsvereinbarung festgehalten, hat sich der BF im Rahmen der „Arbeitsplatznahen Qualifizierung für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit LAP“ entschieden. Die Vereinbarung wurde „für die Dauer der praktischen Qualifizierung in der Zeit von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche“ vom „Kooperationspartner“, vom „Partnerbetrieb“ und vom „Auszubildenden“ abgeschlossen. Festgehalten wurde in der Vereinbarung, dass bei „AQUA Ende ein abschließender individueller Teilnahmebericht (u.a. mit einer Aufstellung der tatsächlich absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildung) dem AMS zu übermitteln ist. In der Ausbildungsvereinbarung wurde festgehalten, dass „während der praktischen Qualifizierung“ eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten gewährt wird und der BF aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktförderung kranken- und unfallversichert ist (AS 63). Als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses im Aufnahmebetrieb ist der XXXX 2022 vorgesehen. In der Ausbildungsvereinbarung wurde festgehalten, dass „während der praktischen Qualifizierung“ eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten gewährt wird und der BF aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktförderung kranken- und unfallversichert ist (AS 63). Als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses im Aufnahmebetrieb ist der römisch 40 2022 vorgesehen. In der Vereinbarung wurde zudem festgehalten, dass der BF bei einem bestimmten Lebensmitteldiskonter bereits Erfahrung in der Kundenbetreuung gesammelt hat, Teamarbeit und der professionelle Umgang mit Stress bereits ein wichtiger Bestandteil in seiner beruflichen Laufnahen war, und es für den BF zum möglichen Antritt zur Lehrabschlussprüfung unablässig ist, 19 Monate Praxis als Einzelhandelskaufmann nachweisen zu können, damit er das Berufsschuljahr im Juni 2022 beenden kann.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  15. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
  16. Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im österreichischen Bundesgebiet waren aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Dass der BF – von Ende Mai 2013 bis Anfang Mai 2018 und von Mitte Juni 2019 bis Ende September 2020 – seit 2004 in Österreich und im Bundesgebiet nach wie vor mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ergab sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen, mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt und mit Unterbrechungen seit 2004 in Österreich zu leben (AS 57), in Zusammenschau mit dem BF und seine Mutter betreffenden Zentralmelderegisterauszügen und dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
  17. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.2.
  18. Die Feststellung zur mehrtägigen Beschäftigung des BF in Österreich vom 06.05.2019 bis 17.05.2019 ergab sich aus einem AJ WEB – Auskunftsverfahrensauszug. Die Feststellungen hinsichtlich seines Ausbildungsverhältnisses bei einem Ausbildungsbetrieb seit Anfang Dezember 2012 bzw. dazu, dass nach Abschluss der Berufsschule im Juni 2022 Anfang Juli 2022 die Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Ausbildungsbetrieb geplant ist, ergab sich aus den der Beschwerde beigeschlossenen diesbezüglichen Nachweisen (AS 61ff). In der Ausbildungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass „während der praktischen Qualifizierung“ eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten gewährt wird und der BF aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktförderung kranken- und unfallversichert ist (AS 63). Aus einem den BF betreffenden AJ WEB – Auskunftsverfahren geht sein tatsächlicher Fortbezug von Arbeitslosengeld hervor. Aus dem Akteninhalt mitsamt dem Beschwerdevorbringen geht glaubhaft hervor, dass der BF über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.2.
  4. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)(…)
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. (…).“ Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. (…);
  2. nach § 51 Abs. 1 Z. 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. (…);,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ 3.2.
  10. Auf Grund des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Der BF hält sich mit Unterbrechungen – von Ende Mai 2013 bis Anfang Mai 2018 und von Mitte Juni 2019 bis Ende September 2020 – seit 2004 in Österreich auf und lebt im Bundesgebiet nach wie vor mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen. Er ist in Österreich familiär und sozial verankert. Der BF erhielt auf seinen diesbezüglichen Antrag hin am XXXX 2010 erstmals eine Anmeldebescheinigung, und zwar für den Zweck „Verwandter in absteigender Linie.“ Der BF erhielt auf seinen diesbezüglichen Antrag hin am römisch 40 2010 erstmals eine Anmeldebescheinigung, und zwar für den Zweck „Verwandter in absteigender Linie.“ Am 02.07.2018 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. Der BF stand vom 06.05.2019 bis 17.05.2019 in einem mehrtägigen Beschäftigungsverhältnis. Nunmehr absolviert er nachweislich eine durch das AMS vermittelte Ausbildung (AS 61ff), ist seit 01.12.2020 bei einem Ausbildungsbetrieb eingestellt, erhält als Auszubildender Arbeitslosengeld bzw. ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.100,-, und ist in Österreich auch krankenversichert. Bezüglich der nunmehrigen Ausbildung des BF wurde am 24.11.2020 eine „Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung – AQUA“ geschlossen. Wie in der besagten Ausbildungsvereinbarung festgehalten, hat sich der BF im Rahmen der „Arbeitsplatznahen Qualifizierung für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit LAP“ entschieden. Die Vereinbarung wurde „für die Dauer der praktischen Qualifizierung in der Zeit von 01.12.2020 bis 30.06.2022 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche“ vom „Kooperationspartner“, vom „Partnerbetrieb“ und vom „Auszubildenden“ abgeschlossen. Festgehalten wurde in der Vereinbarung, dass bei „AQUA Ende“ ein abschließender individueller Teilnahmebericht (u.a. mit einer Aufstellung der tatsächlich absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildung) dem AMS zu übermitteln ist. In der Ausbildungsvereinbarung wurde festgehalten, dass „während der praktischen Qualifizierung“ eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten gewährt wird und der BF aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktförderung kranken- und unfallversichert ist (AS 63). Der BF bezieht nunmehr während seines aufrechten Ausbildungsverhältnisses Arbeitslosengeld weiter fort. Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses beim Ausbildungsbetrieb ist – nach Beendigung des Berufsschuljahres im Juni 2022 – für 01.07.2022 geplant. Der BF verfügt über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG. Der BF verfügt über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Ihm kommt somit auf jeden Fall ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSv § 51 NAG zu. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF, der im Bundesgebiet nach wie vor mit seiner einem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug zufolge nunmehr erwerbstätigen Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ist somit nicht zulässig.Ihm kommt somit auf jeden Fall ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSv Paragraph 51, NAG zu. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF, der im Bundesgebiet nach wie vor mit seiner einem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug zufolge nunmehr erwerbstätigen Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ist somit nicht zulässig. Es wird der gegenständlichen Beschwerde daher stattgegeben und Spruchpunkt I. mit der gegen den BF erlassenen Ausweisung und der nachfolgende Spruchpunkt II., womit dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde, somit der gesamte angefochtene Bescheid, aufgehoben.Es wird der gegenständlichen Beschwerde daher stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. mit der gegen den BF erlassenen Ausweisung und der nachfolgende Spruchpunkt römisch zwei., womit dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde, somit der gesamte angefochtene Bescheid, aufgehoben. 3.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2241360.1.00

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