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{'item': 'G314 2244723-1'}

Obsah (12)Art 133§ 46§ 15§ 26§ 2§ 10a§ 25§ 13§ 32§ 1§ 6a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlG314 2244723-1 Spruch, G314 2244723-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Kaufvertrag vom XXXX schlossen die Erstbeschwerdeführerin (BF1) als Käuferin und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) als Verkäufer einen Kaufvertrag über die Stammsitzliegenschaft EZ XXXX (bestehend aus den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX ). Mit der Liegenschaft war zu 9/293 Anteilen das Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz XXXX , deren Eigentümerin die BF1 ist, verbunden. Als Kaufpreis wurden EUR 115.000 vereinbart. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX .2015 wurde für die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX

§ 46

Abs 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 festgestellt, dass dieser Vorgang unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme erforderlich war und der Zielsetzung des § 1 dieses Gesetzes entspricht. Mit dem Kaufvertrag vom römisch 40 schlossen die Erstbeschwerdeführerin (BF1) als Käuferin und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) als Verkäufer einen Kaufvertrag über die Stammsitzliegenschaft EZ römisch 40 (bestehend aus den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 ). Mit der Liegenschaft war zu 9/293 Anteilen das Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz römisch 40 , deren Eigentümerin die BF1 ist, verbunden. Als Kaufpreis wurden EUR 115.000 vereinbart. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 .2015 wurde für die Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40

Paragraph 46, Absatz eins, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 festgestellt, dass dieser Vorgang unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme erforderlich war und der Zielsetzung des Paragraph eins, dieses Gesetzes entspricht. Nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Kaufvertrags beantragten beide Beschwerdeführer (BF) mit der zu TZ XXXX protokollierten Eingabe an das Bezirksgericht XXXX vom XXXX .2015 die Einverleibung des Eigentumsrechts der BF1 an der Liegenschaft EZ XXXX . Gleichzeitig brachten sie vor, dass diese Eintragung zur Regelung der Flurverfassung notwendig und

§ 15Abs 3 Agr

VG iVm § 13 GGG von den Gerichtsgebühren befreit sei. Nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung dieses Kaufvertrags beantragten beide Beschwerdeführer (BF) mit der zu TZ römisch 40 protokollierten Eingabe an das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2015 die Einverleibung des Eigentumsrechts der BF1 an der Liegenschaft EZ römisch 40 . Gleichzeitig brachten sie vor, dass diese Eintragung zur Regelung der Flurverfassung notwendig und

Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 13, GGG von den Gerichtsgebühren befreit sei. Mit dem Beschluss vom XXXX 2015 wurde die Eintragung antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Mit dem Beschluss vom römisch 40 2015 wurde die Eintragung antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichts XXXX im XXXX 2020 herausgestellt hatte, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr versehentlich unterblieben war, wurden den BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2020 für die Einverleibung des Eigentumsrechts die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR 1.265 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 115.000) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 1.273, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichts römisch 40 im römisch 40 2020 herausgestellt hatte, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr versehentlich unterblieben war, wurden den BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 2020 für die Einverleibung des Eigentumsrechts die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 1.265 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 115.000) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 1.273, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der gemeinsamen Vorstellung der BF dagegen teilte der Präsident des Landesgerichts XXXX ihnen mit dem Schreiben vom XXXX .2021 unter anderem mit, dass ein Übereinkommen iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliege, für das keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Da keine Stellungnahme der BF einlangte, wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Grundbuchseintragung zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:Aufgrund der gemeinsamen Vorstellung der BF dagegen teilte der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihnen mit dem Schreiben vom römisch 40 .2021 unter anderem mit, dass ein Übereinkommen iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliege, für das keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Da keine Stellungnahme der BF einlangte, wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Grundbuchseintragung zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben: Eintragungsgebühr TP 9 lit b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 115.000) EUR 1.265Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Offener Gesamtbetrag EUR 1.273Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 115.000) EUR 1.265, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Offener Gesamtbetrag EUR 1.273 Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF einen Kaufvertrag in verbücherungsfähiger Form und somit ein Übereinkommen iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz abgeschlossen hätten, das von der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG ausdrücklich ausgenommen sei. Daran ändere die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit EUR 0 nichts, weil sich § 15 Abs 1 letzter Satz AgrVG nicht auf Gerichtsgebühren beziehe, die in § 15 Abs 3 AgrVG geregelt seien. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF einen Kaufvertrag in verbücherungsfähiger Form und somit ein Übereinkommen iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz abgeschlossen hätten, das von der Gebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG ausdrücklich ausgenommen sei. Daran ändere die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit EUR 0 nichts, weil sich Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz AgrVG nicht auf Gerichtsgebühren beziehe, die in Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG geregelt seien. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Ortsaugenscheins, die Einvernahme der Parteien sowie die Einholung eines Immobilien-Sachverständigengutachtens beantragen. Primär streben sie damit die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Eintragungsgebühr mit EUR 0 festgesetzt wird, an; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundstücke der Liegenschaft EZ XXXX XXXX eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, wobei die

§ 15Agr

VG von der Grunderwerbsteuer befreiten Grundstücke flächen- und wertmäßig überwiegen würden, sodass letztlich gar keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei. Die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Ausnahme von der Befreiung von den Gerichtsgebühren nach § 15 Abs 3 AgrVG wegen des Vorliegens eines Übereinkommens iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei nicht anzuwenden, weil das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz mit BGBl I Nr. 14/2019 aufgehoben worden sei. Die Ausnehmung von Flurbereinigungsverträgen von der Gerichtsgebührenbefreiung sei verfassungswidrig gewesen und daher nicht mehr anzuwenden. Es sei auch nicht richtig, als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis für die Liegenschaft heranzuziehen, weil dieser auch miterworbene Anteilsrechte an der BF1 umfasse, die sie nicht selbst erwerben könne. Anteile an einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft seien weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte, sodass sie nach Anmerkung 12 zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit seien. Von dem auf die miterworbenen Anteilsrechte entfallenden Kaufpreis sei daher jedenfalls keine Eintragungsgebühr zu entrichten. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Ortsaugenscheins, die Einvernahme der Parteien sowie die Einholung eines Immobilien-Sachverständigengutachtens beantragen. Primär streben sie damit die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Eintragungsgebühr mit EUR 0 festgesetzt wird, an; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundstücke der Liegenschaft EZ römisch 40 römisch 40 eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, wobei die

Paragraph 15, AgrVG von der Grunderwerbsteuer befreiten Grundstücke flächen- und wertmäßig überwiegen würden, sodass letztlich gar keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei. Die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Ausnahme von der Befreiung von den Gerichtsgebühren nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG wegen des Vorliegens eines Übereinkommens iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei nicht anzuwenden, weil das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, aufgehoben worden sei. Die Ausnehmung von Flurbereinigungsverträgen von der Gerichtsgebührenbefreiung sei verfassungswidrig gewesen und daher nicht mehr anzuwenden. Es sei auch nicht richtig, als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis für die Liegenschaft heranzuziehen, weil dieser auch miterworbene Anteilsrechte an der BF1 umfasse, die sie nicht selbst erwerben könne. Anteile an einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft seien weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte, sodass sie nach Anmerkung 12 zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit seien. Von dem auf die miterworbenen Anteilsrechte entfallenden Kaufpreis sei daher jedenfalls keine Eintragungsgebühr zu entrichten. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage und des (historischen) Grundbuchs fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sondern wendet sich – soweit entscheidungswesentlich - nur gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: In Grundbuchsachen ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerbs des Eigentums nach TP 9 lit b Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts zu entrichten. Nach § 26 Abs 1 GGG wird dieser Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26

Abs 2 GGG hat die Partei diesen Wert eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Wertermittlung notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Nach § 2 GVV kann sich die Partei dabei insbesondere auf jene Urkunden berufen, aufgrund derer die Eintragung erfolgen soll. Zur Bescheinigung können alle geeigneten Urkunden (z.B. Kaufvertrag, Immobilienpreisspiegel, Inserate, Fotos; vgl. § 3 GVV) vorgelegt werden; ein Sachverständigengutachten ist nicht vorzulegen. In Grundbuchsachen ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerbs des Eigentums nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts zu entrichten. Nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG wird dieser Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei diesen Wert eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Wertermittlung notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Nach Paragraph 2, GVV kann sich die Partei dabei insbesondere auf jene Urkunden berufen, aufgrund derer die Eintragung erfolgen soll. Zur Bescheinigung können alle geeigneten Urkunden (z.B. Kaufvertrag, Immobilienpreisspiegel, Inserate, Fotos; vergleiche Paragraph 3, GVV) vorgelegt werden; ein Sachverständigengutachten ist nicht vorzulegen. Nach § 26 Abs 3 GGG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Bei einem Kauf bildet nach § 26 Abs 3 Z 1 GGG der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die Bemessungsgrundlage. Die Gegenleistung iSd § 26 Abs 3 Z 1 GGG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er die Liegenschaft erhält (siehe VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006).Nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Bei einem Kauf bildet nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die Bemessungsgrundlage. Die Gegenleistung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er die Liegenschaft erhält (siehe VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher wird

§ 2

Z 4 GGG grundsätzlich mit der Vornahme der Eintragung begründet; bei Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG

§ 10a

GGV zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbssteuer zu entrichten.

§ 25

Abs 1 lit a GGG ist zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet, wer im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint (siehe VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher wird

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG grundsätzlich mit der Vornahme der Eintragung begründet; bei Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG

Paragraph 10 a, GGV zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet, wer im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint (siehe VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603).

§ 15Abs 3 i

Vm Abs 1 Z 1 und 2 AgrVG sind Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in agrarbehördlichen Verfahren zur Regelung der Flurverfassung oder zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit. Ausdrücklich ausgenommen davon sind die Fälle des § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, also Flurbereinigungsverträge (Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden) und Flurbereinigungsübereinkommen (Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden), die jeweils dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen sind, wenn die Behörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG ist von der „Regenschirm-Derogation“ des § 13 Abs 1 GGG

§ 13

Abs 1 zweiter Satz GGG ausgenommen.

Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 2 AgrVG sind Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in agrarbehördlichen Verfahren zur Regelung der Flurverfassung oder zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit. Ausdrücklich ausgenommen davon sind die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, also Flurbereinigungsverträge (Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden) und Flurbereinigungsübereinkommen (Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden), die jeweils dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen sind, wenn die Behörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Die Gebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG ist von der „Regenschirm-Derogation“ des Paragraph 13, Absatz eins, GGG

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz GGG ausgenommen. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 wurde mit BGBl I Nr. 14/2019 im Rahmen der Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bei der insbesondere der Kompetenztypus der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung (Art 12 B-VG) geändert wurde und die zu den aufgehobenen Kompetenztatbeständen (darunter Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“) erlassenen Grundsatzgesetze des Bundes außer Kraft traten (siehe RV 301 BlgNR

  1. GP) aufgehoben und trat am 31.12.2019 außer Kraft. Aktuell findet sich eine Regelung, die § 50 Abs 2 des aufgehobenen Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entspricht, etwa in § 46 Abs 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, im Rahmen der Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bei der insbesondere der Kompetenztypus der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung (Artikel 12, B-VG) geändert wurde und die zu den aufgehobenen Kompetenztatbeständen (darunter Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“) erlassenen Grundsatzgesetze des Bundes außer Kraft traten (siehe Regierungsvorlage 301 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode aufgehoben und trat am 31.12.2019 außer Kraft. Aktuell findet sich eine Regelung, die Paragraph 50, Absatz 2, des aufgehobenen Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entspricht, etwa in Paragraph 46, Absatz eins, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden kann. Da die Eintragungsgebühr vor dem 01.01.2020 fällig wurde, hat das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 per 31.12.2019 jedenfalls keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des § 15 Abs 3 AgrVG auf den vorliegenden Sachverhalt. Für die Frage der Gebührenpflicht sind grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (siehe VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden kann. Da die Eintragungsgebühr vor dem 01.01.2020 fällig wurde, hat das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 per 31.12.2019 jedenfalls keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG auf den vorliegenden Sachverhalt. Für die Frage der Gebührenpflicht sind grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (siehe VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren steht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014) grundsätzlich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere auch die Frage betrifft, ob für bestimmte gerichtliche Verfahren überhaupt eine Gebühr, bloß eine reduzierte Gebühr oder keine Gebühr vorgesehen wird. Es begegnet daher keinen verfassungsmäßigen Bedenken, dass Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen nicht von der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG erfasst sind. Da die BF einen Flurbereinigungsvertrag in verbücherungsfähiger Form iSd § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und § 46 Abs 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 abgeschlossen haben, ist für die antragsgemäß im Grundbuch eingetragene Einverleibung des Eigentumsrechts der BF1 die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG unabhängig davon zu entrichten, ob der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich war und ob dafür Grunderwerbssteuer zu entrichten war. Daher kommt es auf das in der Beschwerde behauptete flächen- und wertmäßige Überwiegen der zur Flurbereinigung notwendigen Grundstücke nicht an. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren steht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,) grundsätzlich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere auch die Frage betrifft, ob für bestimmte gerichtliche Verfahren überhaupt eine Gebühr, bloß eine reduzierte Gebühr oder keine Gebühr vorgesehen wird. Es begegnet daher keinen verfassungsmäßigen Bedenken, dass Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen nicht von der Gerichtsgebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG erfasst sind. Da die BF einen Flurbereinigungsvertrag in verbücherungsfähiger Form iSd Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und Paragraph 46, Absatz eins, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 abgeschlossen haben, ist für die antragsgemäß im Grundbuch eingetragene Einverleibung des Eigentumsrechts der BF1 die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unabhängig davon zu entrichten, ob der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich war und ob dafür Grunderwerbssteuer zu entrichten war. Daher kommt es auf das in der Beschwerde behauptete flächen- und wertmäßige Überwiegen der zur Flurbereinigung notwendigen Grundstücke nicht an. Eine Agrargemeinschaft ist die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der sogenannten Stammsitzliegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist, sowie allfälliger weiterer Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen. Ihr liegt historisch ein deutsch-rechtliches Nutzungsrecht zugrunde, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen soll. Die Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung berechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz-“)Liegenschaft realrechtlich verbunden sind (siehe OGH 08.07.2020, 3 Ob 49/20 g). Der Erwerb der Stammsitzliegenschaft samt Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft selbst reicht für sich genommen nicht aus, um außergewöhnliche Verhältnisse anzunehmen, die dazu führen würden, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nicht

§ 26

Abs 3 Z 1 GGG der Kaufpreis heranzuziehen wäre, zumal der Wert des einzutragenden Rechts

§ 26

Abs 1 letzter Satz GGG der Preis ist, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann, also der am freien Markt erzielbare Preis (siehe VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122). Dazu kommt, dass die BF ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht

§ 26

Abs 2 GGG, den Wert des einzutragenden Rechts zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen, nicht nachgekommen sind. Von der Vorschreibungsbehörde wurde daher der vereinbarte Kaufpreis von EUR 115.000 rechtskonform als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP9 lit b Z 1 GGG herangezogen. Die Beschwerdeargumentation überzeugt insoweit nicht, als der Erwerb der mit der Stammsitzliegenschaft des BF2 verbundenen Anteilsrechte der BF 1 insofern zugute kommt, als sich die Anteilsrechte der übrigen Stammsitzliegenschaften jeweils (durch Herabsetzung des Anteilsnenners) erhöhen. Der Erwerb der Stammsitzliegenschaft samt Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft selbst reicht für sich genommen nicht aus, um außergewöhnliche Verhältnisse anzunehmen, die dazu führen würden, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nicht

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG der Kaufpreis heranzuziehen wäre, zumal der Wert des einzutragenden Rechts

Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG der Preis ist, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann, also der am freien Markt erzielbare Preis (siehe VwGH 13.10.2021, Ra 2019/16/0122). Dazu kommt, dass die BF ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht

Paragraph 26, Absatz 2, GGG, den Wert des einzutragenden Rechts zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen, nicht nachgekommen sind. Von der Vorschreibungsbehörde wurde daher der vereinbarte Kaufpreis von EUR 115.000 rechtskonform als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP9 Litera b, Ziffer eins, GGG herangezogen. Die Beschwerdeargumentation überzeugt insoweit nicht, als der Erwerb der mit der Stammsitzliegenschaft des BF2 verbundenen Anteilsrechte der BF 1 insofern zugute kommt, als sich die Anteilsrechte der übrigen Stammsitzliegenschaften jeweils (durch Herabsetzung des Anteilsnenners) erhöhen. Aufgrund der gemeinsamen Antragstellung trifft die BF

§ 25

Abs 1 lit a und § 7 Abs 4 GGG die Solidarverpflichtung zur Zahlung der Eintragungsgebühr und der Einhebungsgebühr. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Aufgrund der gemeinsamen Antragstellung trifft die BF

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und Paragraph 7, Absatz 4, GGG die Solidarverpflichtung zur Zahlung der Eintragungsgebühr und der Einhebungsgebühr. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Das beantragte Sachverständigengutachten wird nicht eingeholt, weil keine von § 26 Abs 3 Z 1 GGG abweichende Bewertung vorzunehmen ist. Die Bezifferung des Werts des einzutragenden Rechts soll grundsätzlich nicht auf Grund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen; es reicht vielmehr aus, wenn plausible Angaben aufgrund anderweitiger Unterlagen gemacht werden (siehe Dokalik, GGG13 § 26 GGG Bem 2). Von der Vernehmung der Parteien und der Durchführung eines Ortsaugenscheins ist ebenfalls keine Verbreiterung der rechtlich relevanten Feststellungsbasis zu erwarten. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Das beantragte Sachverständigengutachten wird nicht eingeholt, weil keine von Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG abweichende Bewertung vorzunehmen ist. Die Bezifferung des Werts des einzutragenden Rechts soll grundsätzlich nicht auf Grund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen; es reicht vielmehr aus, wenn plausible Angaben aufgrund anderweitiger Unterlagen gemacht werden (siehe Dokalik, GGG13 Paragraph 26, GGG Bem 2). Von der Vernehmung der Parteien und der Durchführung eines Ortsaugenscheins ist ebenfalls keine Verbreiterung der rechtlich relevanten Feststellungsbasis zu erwarten. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2244723.1.00

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