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{'item': 'I401 2237880-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlI401 2237880-1 SpruchI401 2237880-1/22E, I401 2237880-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice wies mit Bescheid vom 18.09.2019 den an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gerichteten Antrag des Elzan FETAI (in der Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) vom 31.07.2019 gemäß § 12a AuslBG ab.
  2. Das Arbeitsmarktservice wies mit Bescheid vom 18.09.2019 den an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gerichteten Antrag des Elzan FETAI (in der Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) vom 31.07.2019 gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Diesem Antrag wurden folgende Anlagen beigefügt: - ein Zertifikat über die bestandene Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ vom 07.12.2017 sowie das „Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ vom 19.07.2019 - ein Aptis „Candidate Report“ vom 08.05.2019 in den Fächern „Listening Reading“, - Zeugnisse der städtischen Berufsschule SSOU „M P“ in T (Republik Mazedonien) vom 28.04.2017 und vom 22.12.2017 über die im Schuljahr 2016/2017 positiv beendete erste und zweite Klasse und das Zeugnis vom 30.03.2018 über die im Schuljahr 2015/2016 positiv beendete dritte Klasse in der (Fach-) Richtung „Gastgewerbe - Tourismus“ für den Beruf „Koch“ und ein Diplom dieser Berufsschule vom 26.06.2018, wonach die mitbeteiligte Partei nach der Beendigung der Berufsschule in der Dauer von drei Jahren in der Richtung „Gastgewerbe - Touristische“ die Abschlussprüfung bestanden und die Fachbezeichnung „Koch“ erworben habe, - Zeugnisse der städtischen Berufsschule SSOU „M P“ in T (Republik Mazedonien) vom 28.04.2017 und vom 22.12.2017 über die im Schuljahr 2016 aus 2017, positiv beendete erste und zweite Klasse und das Zeugnis vom 30.03.2018 über die im Schuljahr 2015 aus 2016, positiv beendete dritte Klasse in der (Fach-) Richtung „Gastgewerbe - Tourismus“ für den Beruf „Koch“ und ein Diplom dieser Berufsschule vom 26.06.2018, wonach die mitbeteiligte Partei nach der Beendigung der Berufsschule in der Dauer von drei Jahren in der Richtung „Gastgewerbe - Touristische“ die Abschlussprüfung bestanden und die Fachbezeichnung „Koch“ erworben habe, - die (nicht datierte und unterfertigte) Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin und den zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 29.07.2019 über die mit einem monatlichen (Brutto-) Entgelt in der Höhe von € 2.560,-- entlohnte Tätigkeit als Koch sowie - die Bestätigung des S A vom 15.03.2019, dass die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.10.2018 bis 01.03.2019 in seinem Restaurant R H in G (einem in Nordmazedonien gelegenen Dorf) die Praxis als Koch und diesen Titel „gewonnen“ habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, es erübrige sich auf Grund des vorgelegten Diploms der Fachmittelschule M P sowie der Jahresabschlusszeugnisse über die Punktevergabe für die dreisemestrige Ausbildung zu entscheiden. Aufgrund ihrer Dauer könne diese nicht der dreijährigen Kochausbildung in Österreich gleichgestellt werden. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung hätten keine Punkte vergeben werden können, weil die Bestätigung der Praxiszeiten nicht ein volles Jahr, sondern nur einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst habe. Für das vorgelegte Goehte-Zertifikat A1 hätten fünf Punkte, hingegen für die durch den „Aptis Candidate Report“ (vom 08.05.2019) dokumentierten Sprachkenntnisse in Englisch keine Punkte zu Grunde gelegt werden können, weil es sich dabei nicht um ein offizielles Sprachdiplom handle. Für das Alter von 19 Jahren seien 15 Punkte zu vergeben. Damit hätten nur 20 Punkte angerechnet werden können. Von dem eingeräumten Parteiengehör habe die mitbeteiligte Partei (und auch die Beschwerdeführerin) keinen Gebrauch gemacht bzw. keine neuen Unterlagen nachgereicht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  3. Den zweiten Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16.12.2019 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG wies das Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 09.01.2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
  4. Den zweiten Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16.12.2019 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG wies das Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 09.01.2020 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Im Vergleich zu dem mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2019 abgeschlossenen Verfahrens wurden folgende Anlagen als - neue - Beweismittel beigegeben: - das Telc Zertifikat Start Deutsch 2 vom 06.09.2019 - das Zertifikat von LinguaLink (in englischer Sprache) vom 19.10.2019 über die bestandene Prüfung „telc English B1“ - das Zertifikat der Privaten Bildungseinrichtung „Offene Bürgerlich[e] Universität für Lebenslanges Lernen“ vom 28.11.2019 über den erfolgreich bestandenen Sprachkurs für die „Englische Sprache B2“ - erneut das Zeugnis der Berufsschule SSOU „M P“ vom 30.03.2018 über die - nunmehr - im Schuljahr 2017/2018 positiv beendete dritte Klasse in der (Fach-) Richtung „Gastgewerbe - Tourismus“ für den Beruf „Koch“ - erneut das Zeugnis der Berufsschule SSOU „M P“ vom 30.03.2018 über die - nunmehr - im Schuljahr 2017 aus 2018, positiv beendete dritte Klasse in der (Fach-) Richtung „Gastgewerbe - Tourismus“ für den Beruf „Koch“ - die Bescheinigung der Berufsschule M P in T vom 16.10.2019, dass die mitbeteiligte Partei als außerordentlicher Schüler nach einer Umschulung „Differenz- bzw. Zusatzprüfungen“ für die Stufe drei der Mittel(schul)ausbildung für den Beruf Koch abgelegt habe, und zwar im Schuljahr 2016/2017 über
  5. „Grundlagen des Gastgewerbes und Tourismus“ (am 22.04.2017),
  6. „Hygiene“ (am 24.04.2017) und
  7. „Geographie“ (am 25.04.2017) und die im Schuljahr 2017/2018 im Fach „Albanische Sprache“ am 12.06.2018 und die „Praktische Prüfung“ am 25.06.2018 abgelegte Abschlussprüfung, wofür er das (im ersten Verfahren vorgelegte) Diplom vom 26.06.2018 erhalten habe sowie- die Bescheinigung der Berufsschule M P in T vom 16.10.2019, dass die mitbeteiligte Partei als außerordentlicher Schüler nach einer Umschulung „Differenz- bzw. Zusatzprüfungen“ für die Stufe drei der Mittel(schul)ausbildung für den Beruf Koch abgelegt habe, und zwar im Schuljahr 2016 aus 2017, über
  8. „Grundlagen des Gastgewerbes und Tourismus“ (am 22.04.2017),
  9. „Hygiene“ (am 24.04.2017) und
  10. „Geographie“ (am 25.04.2017) und die im Schuljahr 2017 aus 2018, im Fach „Albanische Sprache“ am 12.06.2018 und die „Praktische Prüfung“ am 25.06.2018 abgelegte Abschlussprüfung, wofür er das (im ersten Verfahren vorgelegte) Diplom vom 26.06.2018 erhalten habe sowie - die Bestätigung des S A vom 18.10.2019, dass die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.
  11. bis 18.10.2019 in seinem Restaurant R H gearbeitet habe. Infolge der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019 (mit der allerdings über die Zulassung der mitbeteiligten Partei als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgesprochen wurde) und des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2019 sei eine „positive“ Erledigung nicht möglich gewesen, weil die von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Ausbildung nicht für die gesetzlich notwendige Qualifikation für den Beruf Koch (Hotel- und Gastgewerbe) hätte anerkannt werden können. Die nunmehr vorgelegten Dokumente über die Sprachkenntnisse (neues Deutschzertifikat A2, Telc Englisch B1 und B2) und der Praxisnachweis für die Zeit vom 01.
  12. bis 18.10.2019 hätten nicht zu einer Neubewertung und Punktevergabe im Zulassungskriterium „Qualifikation“ führen können. Da dem gegenständlichen Anbringen ein relevanter neuer Sachverhalt nicht habe entnommen werden können, liege nach wie vor dieselbe Verwaltungssache vor.Infolge der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019 (mit der allerdings über die Zulassung der mitbeteiligten Partei als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgesprochen wurde) und des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2019 sei eine „positive“ Erledigung nicht möglich gewesen, weil die von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Ausbildung nicht für die gesetzlich notwendige Qualifikation für den Beruf Koch (Hotel- und Gastgewerbe) hätte anerkannt werden können. Die nunmehr vorgelegten Dokumente über die Sprachkenntnisse (neues Deutschzertifikat A2, Telc Englisch B1 und B2) und der Praxisnachweis für die Zeit vom 01.
  13. bis 18.10.2019 hätten nicht zu einer Neubewertung und Punktevergabe im Zulassungskriterium „Qualifikation“ führen können. Da dem gegenständlichen Anbringen ein relevanter neuer Sachverhalt nicht habe entnommen werden können, liege nach wie vor dieselbe Verwaltungssache vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  14. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (dritten) Antrag der mitbeteiligten Partei vom 17.09.2020 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der Beschwerdeführerin erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
  15. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (dritten) Antrag der mitbeteiligten Partei vom 17.09.2020 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen der Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Die zuvor gestellten Anträge seien rechtskräftig ablehnend entschieden worden. Die seinerzeit ins Treffen geführte Ausbildung hätte nicht als gesetzlich notwendige Qualifikation für den Beruf Koch anerkannt werden können. Auch die dem gegenständlichen Antrag angeschlossenen Ausbildungsnachweise könnten wieder nicht anerkannt werden und damit zu einer Neubewertung und Punktevergabe im Zulassungskriterium „Qualifikation“ führen. Es liege nach wie vor dieselbe Verwaltungssache vor, weil dem Anbringen kein relevanter neuer Sachverhalt entnommen werden könne. Dem gegenständlichen Antrag wurden neben den Unterlagen, die bereits den beiden zuvor gestellten Anträgen angeschlossen wurden, zusätzlich - die Bestätigung der Berufsschule M P vom 13.03.2020 über die abgelegten Prüfungen (die Übersetzung von der mazedonischen in die deutsche Sprache wird wörtlich wiedergegeben) „von der Sekundarschulbildung mit einer Dauer von drei Jahren in der Sekundarschulbildung mit einer vierjährigen Ausbildung für das Bildungsprofil (Gebietsart/Fach/Richtung) Hotel - und Touristisch (Ausbildungsprofil) Hotel - und Touristik Techniker“, - das Zeugnis sowie ein Diplom dieser Berufsschule vom 14.08.2020 und vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019/2020 in der zuvor angeführten „Gebietsart/Fach/Richtung“ mit dem zuvor bezeichneten „Ausbildungsprofil“, wobei diese Dokumente - im Gegensatz zu den in den vorangegangenen Verfahren vorgelegten Zeugnissen und dem Diplom - handgeschrieben verfasst wurden, sowie- das Zeugnis sowie ein Diplom dieser Berufsschule vom 14.08.2020 und vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019 aus 2020, in der zuvor angeführten „Gebietsart/Fach/Richtung“ mit dem zuvor bezeichneten „Ausbildungsprofil“, wobei diese Dokumente - im Gegensatz zu den in den vorangegangenen Verfahren vorgelegten Zeugnissen und dem Diplom - handgeschrieben verfasst wurden, sowie - die (nicht datierte und unterfertigte) Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin und den zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 13.12.2019 über die mit einem monatlichen (Brutto) Entgelt in der Höhe von € 2.750,-- entlohnte Tätigkeit als Koch, vorgelegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.11.
  16. Erst nach mehrmaliger an das Arbeitsmarktservice gerichteter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht konnten die unter Punkt I.
  17. bis
  18. angeführten bzw. neu vorgelegten Unterlagen den jeweiligen Verfahren zugeordnet werden.Erst nach mehrmaliger an das Arbeitsmarktservice gerichteter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht konnten die unter Punkt römisch eins.
  19. bis
  20. angeführten bzw. neu vorgelegten Unterlagen den jeweiligen Verfahren zugeordnet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A):
  21. Feststellung und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 2.
  23. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen. 2.
  24. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen. Da das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (dritten) Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zulassung als Fachkraft im Sinn des § 12a AuslBG gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen (dritten) Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zulassung als Fachkraft im Sinn des Paragraph 12 a, AuslBG gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - daher auch auf das Tatsachenvorbringen - abzustellen (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 05.03.2020, Ra 2019/15/0114, jeweils mwN). 2.
  25. Der Sachverhalt hat sich gemäß der Aktenlage im Vergleich zu dem mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2019 abgeschlossenen Verfahren insofern maßgeblich geändert, als die mitbeteiligte Partei in den (beiden) folgenden Verfahren auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG neue Beweismittel vorlegte. Die im zweiten Verfahren - neu - vorgelegten Unterlagen, nämlich die Zertifikate von LinguaLink vom 19.10.2019 über die Prüfung „telc English B1“ und der Privaten Bildungseinrichtung „Offene Bürgerlich[e] Universität für Lebenslanges Lernen“ vom 28.11.2019 über den bestandenen Sprachkurs für die „Englische Sprache B2“ und die Praxisbestätigung des S A vom 18.10.2019, sowie insbesondere das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Zeugnis und Diplom der städtischen Berufsschule vom 14.08.2020 bzw. vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019/2020 schließen eine andere rechtliche Beurteilung des (dritten-) Antrages auf Zulassung als Fachkraft nicht von Vornherein aus. Damit liegt aber zum „Vergleichsbescheid“ vom 18.09.2019 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Das Arbeitsmarktservice wäre daher verpflichtet gewesen, über den gegenständlichen Antrag inhaltlich zu entscheiden.2.
  26. Der Sachverhalt hat sich gemäß der Aktenlage im Vergleich zu dem mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2019 abgeschlossenen Verfahren insofern maßgeblich geändert, als die mitbeteiligte Partei in den (beiden) folgenden Verfahren auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG neue Beweismittel vorlegte. Die im zweiten Verfahren - neu - vorgelegten Unterlagen, nämlich die Zertifikate von LinguaLink vom 19.10.2019 über die Prüfung „telc English B1“ und der Privaten Bildungseinrichtung „Offene Bürgerlich[e] Universität für Lebenslanges Lernen“ vom 28.11.2019 über den bestandenen Sprachkurs für die „Englische Sprache B2“ und die Praxisbestätigung des S A vom 18.10.2019, sowie insbesondere das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Zeugnis und Diplom der städtischen Berufsschule vom 14.08.2020 bzw. vom 17.08.2020 über den Abschluss der vierjährigen Berufsbildung im Schuljahr 2019 aus 2020, schließen eine andere rechtliche Beurteilung des (dritten-) Antrages auf Zulassung als Fachkraft nicht von Vornherein aus. Damit liegt aber zum „Vergleichsbescheid“ vom 18.09.2019 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Das Arbeitsmarktservice wäre daher verpflichtet gewesen, über den gegenständlichen Antrag inhaltlich zu entscheiden. Hat das Arbeitsmarktservice einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens - wie bereits ausgeführt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Über den in der Beschwerde gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das Arbeitsmarktservice verpflichten, dass es der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt, kann daher nicht entschieden werden. Die Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG erfolgte daher nicht zu Recht. Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben.Hat das Arbeitsmarktservice einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens - wie bereits ausgeführt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Über den in der Beschwerde gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das Arbeitsmarktservice verpflichten, dass es der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt, kann daher nicht entschieden werden. Die Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG erfolgte daher nicht zu Recht. Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Zusammenhang mit dem vom Arbeitsmarktservice fortzusetzenden Verfahren veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es einer Bestätigung des zuständigen Ministeriums bzw. der dazu berechtigten Behörde in (Nord-) Mazedonien bedarf, ob es sich bei der städtischen Berufsschule SSOU „M P“ in T um eine öffentliche (Berufs-) Schule, eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit der Berechtigung, berufliche Ausbildungen (in Theorie und Praxis) anzubieten, eine staatlich anerkannte Berufsbildende (Höhere) Berufsschule oder eine Einrichtung der Erwachsenenbildung, welche die praktische und theoretische Ausbildung für Fachberufe anbietet, handelt. Zudem bedarf es der Beurteilung der Echtheit und Richtigkeit des Inhaltes sowie der Quelle des vorgelegten - handgeschriebenen - Zeugnisses und Diploms der Berufsschule „M P“ vom 14.08.2020 und vom 17.08.2020, wonach die mitbeteiligte Partei nunmehr eine vierjährige Berufsbildung zum Koch abgeschlossen haben soll.
  27. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2237880.1.00

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