4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Polen, wurde am 15.04.2021 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Polen, wurde am 15.04.2021 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.06.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Beweisaufnahme ergeben habe, dass er sich in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis befinde, wenngleich ihm eine Anmeldebescheinigung erteilt worden sei, und daher ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 23.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege eines für ihn zuständigen Sozialarbeiters seine Anmeldebescheinigung, einen aktuellen Lohnzettel, eine Meldung als Dienstnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, einen Meldezettel aus dem Jahr 2008, eine Kopie seines Reisepasses, eine Nutzungsvereinbarung bezüglich eines Wohnplatzes sowie eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage. In der schriftlichen Stellungnahme wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, er habe in Polen den Beruf des Mechanikers erlernt und sei erstmalig bereits im Jahr 2008 zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist, wobei er nunmehr seit Jänner 2021 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgehe und daher krankenversichert sei. Er habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch einen Freundes- und Bekanntenkreis, und sei er in einem vom Roten Kreuz betriebenen Haus untergebracht. Er sei stets darum bemüht, seine Deutsch-Kenntnisse zu verbessern, habe bislang jedoch keinen Kurs positiv abgeschlossen. In Polen würden noch sein Vater und seine Schwester leben, zu welchen er unregelmäßigen telefonischen Kontakt habe. Strafrechtlich oder politisch verfolgt werde er in seinem Heimatland nicht, sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch in Österreich und wolle er hier für den „weiteren Aufbau einer bescheidenen Existenz“ bleiben. Am 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, er halte sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf und gehe seit Jänner 2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit auf dem Bau nach. Er habe keine Angehörigen in Österreich und teile sich eine soziale Unterkunft mit zwei Mitbewohnern, in Polen würden noch sein Vater und seine Schwester in einem Einfamilienhaus leben. Sorgepflichten habe er keine, zudem sei er gesund und nehme keine Medikamente. Wenngleich er in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, strebe er einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, er trinke keinen Alkohol mehr und befinde sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 durchgehend in Österreich gemeldet sei, seit 15.04.2021 über eine Anmeldebescheinigung verfüge und zuletzt von 12.01.2021 bis 11.11.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgegangen sei. Zwar sei er nunmehr aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt worden, jedoch habe er bereits wiederum eine Einstellungszusage von derselben Firma für eine Beschäftigung ab dem 01.03.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 NAG hat die Behörde den Betroffenen, sofern das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Betroffenen, sofern das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN und Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht.Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN und Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass der exakte Zeitpunkt der letztmaligen Einreise des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann steht fest, dass dieser nunmehr seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet ist, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, da er sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit 12.01.2021 in Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " XXXX GmbH" befunden hatte, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts feststeht, dass er zuletzt zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich dieses Arbeitsverhältnis temporär mit 11.11.2021 endete und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor - seit 02.12.2021 laufend als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet ist, so vermochte er durch die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachte Betreuungsvereinbarung des AMS sowie insbesondere die Einstellungszusage des Unternehmens " XXXX GmbH" für ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter ab März 2022 den Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin nach Arbeit sucht und auch die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.Ungeachtet des Umstandes, dass der exakte Zeitpunkt der letztmaligen Einreise des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann steht fest, dass dieser nunmehr seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet ist, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, da er sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit 12.01.2021 in Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " römisch 40 GmbH" befunden hatte, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts feststeht, dass er zuletzt zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich dieses Arbeitsverhältnis temporär mit 11.11.2021 endete und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor - seit 02.12.2021 laufend als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet ist, so vermochte er durch die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachte Betreuungsvereinbarung des AMS sowie insbesondere die Einstellungszusage des Unternehmens " römisch 40 GmbH" für ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter ab März 2022 den Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin nach Arbeit sucht und auch die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es gerade im Bereich der Bauarbeit, in welcher der Beschwerdeführer für das Unternehmen " XXXX GmbH" tätig war, nicht ungewöhnlich ist, dass sich Arbeiter regelmäßig über die Wintermonate als arbeitssuchend melden, wobei die Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie die Situation am Arbeitsmarkt in den vergangenen zwei Jahren zusätzlich erschwert haben und ist letztlich auch zu würdigen, dass sich die Beschwerdeführer im November 2021 unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hatte. So ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus von einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle auszugehen und erscheint dieses Bemühen zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere in Anbetracht seiner bereits vorgelegten Einstellungszusage im Hinblick auf eine neuerliche Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " XXXX GmbH" ab dem 01.03.2022 auch nicht objektiv aussichtslos.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es gerade im Bereich der Bauarbeit, in welcher der Beschwerdeführer für das Unternehmen " römisch 40 GmbH" tätig war, nicht ungewöhnlich ist, dass sich Arbeiter regelmäßig über die Wintermonate als arbeitssuchend melden, wobei die Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie die Situation am Arbeitsmarkt in den vergangenen zwei Jahren zusätzlich erschwert haben und ist letztlich auch zu würdigen, dass sich die Beschwerdeführer im November 2021 unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hatte. So ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus von einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle auszugehen und erscheint dieses Bemühen zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere in Anbetracht seiner bereits vorgelegten Einstellungszusage im Hinblick auf eine neuerliche Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " römisch 40 GmbH" ab dem 01.03.2022 auch nicht objektiv aussichtslos. Auch geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche
3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass er erst kürzlich – im Juli 2021 – seitens des Bezirksgerichts XXXX aufgrund diverser Delikte zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass diese Verurteilung ausschließlich Straftaten betraf, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, und sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tathandlung – einem Faustschlag im März 2017, mit welchem er einem anderen eine Rissquetschwunde und Schwellungen im Gesicht zugefügt hatte – wohlverhalten hat. Auch wurden der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie das lange Zurückliegen der Taten seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich als mildernd berücksichtigt und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach die Straftaten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Alkoholismus in Zusammenhang gestanden hätten, welchen er mittlerweile jedoch überwunden habe, in Anbetracht seiner offenkundigen Bemühungen um ein geregeltes Leben in den vergangenen beiden Jahren als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass zum Entscheidungszeitpunkt auch keine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr erkenntlich ist.Auch geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche
Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass er erst kürzlich – im Juli 2021 – seitens des Bezirksgerichts römisch 40 aufgrund diverser Delikte zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass diese Verurteilung ausschließlich Straftaten betraf, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, und sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tathandlung – einem Faustschlag im März 2017, mit welchem er einem anderen eine Rissquetschwunde und Schwellungen im Gesicht zugefügt hatte – wohlverhalten hat. Auch wurden der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie das lange Zurückliegen der Taten seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich als mildernd berücksichtigt und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach die Straftaten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Alkoholismus in Zusammenhang gestanden hätten, welchen er mittlerweile jedoch überwunden habe, in Anbetracht seiner offenkundigen Bemühungen um ein geregeltes Leben in den vergangenen beiden Jahren als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass zum Entscheidungszeitpunkt auch keine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr erkenntlich ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2249756.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.