← Österreich

{'item': 'I403 2249756-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 66§ 70§ 53§ 55§§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlI403 2249756-1 Spruch, I403 2249756-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Polen, wurde am 15.04.2021 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Polen, wurde am 15.04.2021 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.06.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Beweisaufnahme ergeben habe, dass er sich in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis befinde, wenngleich ihm eine Anmeldebescheinigung erteilt worden sei, und daher ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 23.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege eines für ihn zuständigen Sozialarbeiters seine Anmeldebescheinigung, einen aktuellen Lohnzettel, eine Meldung als Dienstnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, einen Meldezettel aus dem Jahr 2008, eine Kopie seines Reisepasses, eine Nutzungsvereinbarung bezüglich eines Wohnplatzes sowie eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage. In der schriftlichen Stellungnahme wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, er habe in Polen den Beruf des Mechanikers erlernt und sei erstmalig bereits im Jahr 2008 zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist, wobei er nunmehr seit Jänner 2021 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgehe und daher krankenversichert sei. Er habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch einen Freundes- und Bekanntenkreis, und sei er in einem vom Roten Kreuz betriebenen Haus untergebracht. Er sei stets darum bemüht, seine Deutsch-Kenntnisse zu verbessern, habe bislang jedoch keinen Kurs positiv abgeschlossen. In Polen würden noch sein Vater und seine Schwester leben, zu welchen er unregelmäßigen telefonischen Kontakt habe. Strafrechtlich oder politisch verfolgt werde er in seinem Heimatland nicht, sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch in Österreich und wolle er hier für den „weiteren Aufbau einer bescheidenen Existenz“ bleiben. Am 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, er halte sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf und gehe seit Jänner 2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit auf dem Bau nach. Er habe keine Angehörigen in Österreich und teile sich eine soziale Unterkunft mit zwei Mitbewohnern, in Polen würden noch sein Vater und seine Schwester in einem Einfamilienhaus leben. Sorgepflichten habe er keine, zudem sei er gesund und nehme keine Medikamente. Wenngleich er in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, strebe er einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, er trinke keinen Alkohol mehr und befinde sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 durchgehend in Österreich gemeldet sei, seit 15.04.2021 über eine Anmeldebescheinigung verfüge und zuletzt von 12.01.2021 bis 11.11.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgegangen sei. Zwar sei er nunmehr aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt worden, jedoch habe er bereits wiederum eine Einstellungszusage von derselben Firma für eine Beschäftigung ab dem 01.03.

  1. Derzeit sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, weswegen er auch nach wie vor über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge, und werde er die Zeit bis zu seinem neuerlichen Arbeitsantritt am 01.03.2022 nutzen, um einen Deutschkurs zu absolvieren. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurden unter anderem Lohnzettel des Beschwerdeführers von Jänner bis November 2021; die Einstellungszusage derselben Firma wiederum ab März 2022; eine Betreuungsvereinbarung des AMS vom 24.11.2021; sowie die Anmeldung für einen Einstufungstest Deutsch bei einer VHS. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er ist seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde. Zuvor war er bereits von 04.09.2008 bis 05.11.2010 im Bundesgebiet haupt- und von 18.09.2019 bis 14.12.2020 an einer Obdachlosenadresse gemeldet.Er ist seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde. Zuvor war er bereits von 04.09.2008 bis 05.11.2010 im Bundesgebiet haupt- und von 18.09.2019 bis 14.12.2020 an einer Obdachlosenadresse gemeldet. Von 12.01.2021 bis 11.11.2021 ging der Beschwerdeführer einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter des Unternehmens " XXXX GmbH" auf dem Bau nach, womit er monatlich zwischen 750 und 1.485 Euro netto ins Verdienen brachte. Im November 2021 meldete er sich beim AMS als arbeitslos, wobei er eine neuerliche Einstellungszusage seitens des Unternehmens " XXXX GmbH" für ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.03.2022 hat. Zudem ist er laufend seit 02.12.2021 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet, für welche er bereits von 25.11.2020 bis 11.12.2020 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig war.Von 12.01.2021 bis 11.11.2021 ging der Beschwerdeführer einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter des Unternehmens " römisch 40 GmbH" auf dem Bau nach, womit er monatlich zwischen 750 und 1.485 Euro netto ins Verdienen brachte. Im November 2021 meldete er sich beim AMS als arbeitslos, wobei er eine neuerliche Einstellungszusage seitens des Unternehmens " römisch 40 GmbH" für ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.03.2022 hat. Zudem ist er laufend seit 02.12.2021 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet, für welche er bereits von 25.11.2020 bis 11.12.2020 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig war. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.07.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung betraf jedoch ausschließlich Straftaten, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, nämlich einen Kupferkabeldiebstahl (Wert von unter 3.000 Euro) im April 2011, einen versuchten Diebstahl von sechs Getränkekisten im Februar 2012, einen versuchten Ladendiebstahl (Wert 18 Euro) im Dezember 2012, die Berührung des Hinterteils einer Frau im Dezember 2012, einen versuchten Ladendiebstahl (Wert 7,98 Euro) im April 2014, sowie zuletzt eine Körperverletzung im März 2017, nachdem der Beschwerdeführer einem anderen durch einen Schlag ins Gesicht eine Rissquetschwunde und Schwellungen zugefügt hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, das lange Zurückliegen der Taten, das teilweise reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuche geblieben waren, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Fakten gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.07.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung betraf jedoch ausschließlich Straftaten, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, nämlich einen Kupferkabeldiebstahl (Wert von unter 3.000 Euro) im April 2011, einen versuchten Diebstahl von sechs Getränkekisten im Februar 2012, einen versuchten Ladendiebstahl (Wert 18 Euro) im Dezember 2012, die Berührung des Hinterteils einer Frau im Dezember 2012, einen versuchten Ladendiebstahl (Wert 7,98 Euro) im April 2014, sowie zuletzt eine Körperverletzung im März 2017, nachdem der Beschwerdeführer einem anderen durch einen Schlag ins Gesicht eine Rissquetschwunde und Schwellungen zugefügt hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, das lange Zurückliegen der Taten, das teilweise reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuche geblieben waren, berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Fakten gewertet.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akte befindlichen - polnischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akte befindlichen - polnischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er ledig ist. Dass ihm am 15.04.2021 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Vorlage derselben im Verfahren, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Dass ihm am 15.04.2021 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Vorlage derselben im Verfahren, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen bezüglich der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, in Zusammenschau mit den dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Unterlagen, insbesondere seinen Lohnzetteln von Jänner bis November 2021, aus welchen sich auch die Höhe seiner monatlichen Bezüge ergibt. Dass er sich im November 2021 beim AMS als arbeitslos meldete, ergibt sich aus einer dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Betreuungsvereinbarung des AMS vom 24.11.
  4. Dass er eine neuerliche Einstellungszusage seitens des Unternehmens " XXXX GmbH", für welches er bereits von Jänner bis November 2021 tätig war, für ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.03.2022 hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben des Unternehmens vom 11.11.2021.Die Feststellungen bezüglich der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, in Zusammenschau mit den dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Unterlagen, insbesondere seinen Lohnzetteln von Jänner bis November 2021, aus welchen sich auch die Höhe seiner monatlichen Bezüge ergibt. Dass er sich im November 2021 beim AMS als arbeitslos meldete, ergibt sich aus einer dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Betreuungsvereinbarung des AMS vom 24.11.
  5. Dass er eine neuerliche Einstellungszusage seitens des Unternehmens " römisch 40 GmbH", für welches er bereits von Jänner bis November 2021 tätig war, für ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.03.2022 hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben des Unternehmens vom 11.11.
  6. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  8. Zu den Rechtsgrundlagen: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 206/2021 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde den Betroffenen, sofern das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Betroffenen, sofern das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ 3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2021 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN und Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht.Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN und Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass der exakte Zeitpunkt der letztmaligen Einreise des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann steht fest, dass dieser nunmehr seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet ist, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, da er sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit 12.01.2021 in Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " XXXX GmbH" befunden hatte, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts feststeht, dass er zuletzt zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich dieses Arbeitsverhältnis temporär mit 11.11.2021 endete und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor - seit 02.12.2021 laufend als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet ist, so vermochte er durch die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachte Betreuungsvereinbarung des AMS sowie insbesondere die Einstellungszusage des Unternehmens " XXXX GmbH" für ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter ab März 2022 den Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin nach Arbeit sucht und auch die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.Ungeachtet des Umstandes, dass der exakte Zeitpunkt der letztmaligen Einreise des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann steht fest, dass dieser nunmehr seit 15.04.2021 durchgehend in einer Unterkunft des Roten Kreuzes hauptgemeldet ist, wobei ihm am selben Tag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt wurde, da er sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit 12.01.2021 in Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " römisch 40 GmbH" befunden hatte, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts feststeht, dass er zuletzt zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenngleich dieses Arbeitsverhältnis temporär mit 11.11.2021 endete und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr zuvor - seit 02.12.2021 laufend als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer bei einer Hausbetreuung angemeldet ist, so vermochte er durch die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachte Betreuungsvereinbarung des AMS sowie insbesondere die Einstellungszusage des Unternehmens " römisch 40 GmbH" für ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter ab März 2022 den Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin nach Arbeit sucht und auch die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es gerade im Bereich der Bauarbeit, in welcher der Beschwerdeführer für das Unternehmen " XXXX GmbH" tätig war, nicht ungewöhnlich ist, dass sich Arbeiter regelmäßig über die Wintermonate als arbeitssuchend melden, wobei die Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie die Situation am Arbeitsmarkt in den vergangenen zwei Jahren zusätzlich erschwert haben und ist letztlich auch zu würdigen, dass sich die Beschwerdeführer im November 2021 unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hatte. So ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus von einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle auszugehen und erscheint dieses Bemühen zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere in Anbetracht seiner bereits vorgelegten Einstellungszusage im Hinblick auf eine neuerliche Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " XXXX GmbH" ab dem 01.03.2022 auch nicht objektiv aussichtslos.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es gerade im Bereich der Bauarbeit, in welcher der Beschwerdeführer für das Unternehmen " römisch 40 GmbH" tätig war, nicht ungewöhnlich ist, dass sich Arbeiter regelmäßig über die Wintermonate als arbeitssuchend melden, wobei die Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie die Situation am Arbeitsmarkt in den vergangenen zwei Jahren zusätzlich erschwert haben und ist letztlich auch zu würdigen, dass sich die Beschwerdeführer im November 2021 unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hatte. So ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus von einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle auszugehen und erscheint dieses Bemühen zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere in Anbetracht seiner bereits vorgelegten Einstellungszusage im Hinblick auf eine neuerliche Beschäftigung als Arbeiter des Unternehmens " römisch 40 GmbH" ab dem 01.03.2022 auch nicht objektiv aussichtslos. Auch geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche

§ 55Abs.

3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass er erst kürzlich – im Juli 2021 – seitens des Bezirksgerichts XXXX aufgrund diverser Delikte zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass diese Verurteilung ausschließlich Straftaten betraf, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, und sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tathandlung – einem Faustschlag im März 2017, mit welchem er einem anderen eine Rissquetschwunde und Schwellungen im Gesicht zugefügt hatte – wohlverhalten hat. Auch wurden der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie das lange Zurückliegen der Taten seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich als mildernd berücksichtigt und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach die Straftaten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Alkoholismus in Zusammenhang gestanden hätten, welchen er mittlerweile jedoch überwunden habe, in Anbetracht seiner offenkundigen Bemühungen um ein geregeltes Leben in den vergangenen beiden Jahren als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass zum Entscheidungszeitpunkt auch keine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr erkenntlich ist.Auch geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche

Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass er erst kürzlich – im Juli 2021 – seitens des Bezirksgerichts römisch 40 aufgrund diverser Delikte zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass diese Verurteilung ausschließlich Straftaten betraf, welche sich bereits in den Jahren 2011 bis 2017 ereignet hatten, und sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tathandlung – einem Faustschlag im März 2017, mit welchem er einem anderen eine Rissquetschwunde und Schwellungen im Gesicht zugefügt hatte – wohlverhalten hat. Auch wurden der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie das lange Zurückliegen der Taten seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ausdrücklich als mildernd berücksichtigt und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach die Straftaten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Alkoholismus in Zusammenhang gestanden hätten, welchen er mittlerweile jedoch überwunden habe, in Anbetracht seiner offenkundigen Bemühungen um ein geregeltes Leben in den vergangenen beiden Jahren als nachvollziehbar und glaubhaft, sodass zum Entscheidungszeitpunkt auch keine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr erkenntlich ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2249756.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.