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{'item': 'I413 2187105-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlI413 2187105-1 SpruchI413 2187107-1/30EI413 2187110-1/26EI413 2187103-1/26EI413 2187105-1/26EI413 2187109-1/26E, I413 2187107-1/30E, I413 2187110-1/26E, I413 2187103-1/26E, I413 2187105-1/26E, I413 2187109-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , der minderjährigen XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige des Irak und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 22.01.2018 zu Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 22.01.2018 zu Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , allesamt StA Irak, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt StA Irak, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird auf eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.römisch zwei. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird auf eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren des XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen. Die Verfahren des römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu führen.

  1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach dessen illegaler Einreise in Österreich am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er befragt nach seinen Fluchtgründen im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, er wäre verfolgt und ein paarmal fast entführt worden.
  2. Mit 04.01.2016 stellte schließlich die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zu Protokoll, ihr Mann sei seit drei Monaten in Österreich, sie selbst sei zuerst nach Erbil geflohen, weil es in ihrem Heimatort nicht mehr sicher gewesen sei. Dann wäre sie weiter in die Türkei geflohen, weil auch dort alles durch Bomben zerstört worden sei und sie mit ihrer Familie zusammen sein wolle.
  3. Jeweils am 09.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass 2004 zwei Männer von ihm und seinem Schwager XXXX jeweils 5.000 USD gefordert hätten, welche sie jedoch nicht bezahlt hätte. Später habe er dann bei einer Autofahrt mit seinem Schwager eine Schussverletzung am Bein, sein Schwager eine Kugel in die Hand und eine leichte Verletzung am Bauch erlitten. Schließlich sei sein Schwager XXXX erschossen worden. Anfang 2008 habe ein Fahrgast den Erstbeschwerdeführer gefragt, wie es mit der Anzeige weitergehe und ob er schon als Zeuge erschienen sei, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Bagdad zurückgekehrt wäre. 2008 bis Ende 2010 habe der Erstbeschwerdeführer normal mit seiner Familie gelebt, dann sei einmal versucht worden, sein Auto von der Beifahrerseite aufzubrechen. Der Erstbeschwerdeführer sei diesem Typen nachgelaufen, wobei ihn jemand auf den Kopf geschlagen und der Erstbeschwerdeführer sein Bewusstsein verloren habe. 2012 wäre die Familie schließlich nach Erbil gefahren und hätte dort gelebt. Als der Erstbeschwerdeführer von einem Auftrag in Kirkuk zurückgekehrt sei, wäre ein Auto hinter ihm her gewesen und er mit einer Pistole bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Erbil geblieben, wobei er sicher gewesen sei, dass es die Leute von 2004 gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie sei aufgrund ihres Mannes wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  4. Jeweils am 09.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass 2004 zwei Männer von ihm und seinem Schwager römisch 40 jeweils 5.000 USD gefordert hätten, welche sie jedoch nicht bezahlt hätte. Später habe er dann bei einer Autofahrt mit seinem Schwager eine Schussverletzung am Bein, sein Schwager eine Kugel in die Hand und eine leichte Verletzung am Bauch erlitten. Schließlich sei sein Schwager römisch 40 erschossen worden. Anfang 2008 habe ein Fahrgast den Erstbeschwerdeführer gefragt, wie es mit der Anzeige weitergehe und ob er schon als Zeuge erschienen sei, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Bagdad zurückgekehrt wäre. 2008 bis Ende 2010 habe der Erstbeschwerdeführer normal mit seiner Familie gelebt, dann sei einmal versucht worden, sein Auto von der Beifahrerseite aufzubrechen. Der Erstbeschwerdeführer sei diesem Typen nachgelaufen, wobei ihn jemand auf den Kopf geschlagen und der Erstbeschwerdeführer sein Bewusstsein verloren habe. 2012 wäre die Familie schließlich nach Erbil gefahren und hätte dort gelebt. Als der Erstbeschwerdeführer von einem Auftrag in Kirkuk zurückgekehrt sei, wäre ein Auto hinter ihm her gewesen und er mit einer Pistole bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Erbil geblieben, wobei er sicher gewesen sei, dass es die Leute von 2004 gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie sei aufgrund ihres Mannes wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht durch den damaligen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.02.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit Ersuchen vom 08.05.2018 bzw. Fax vom 17.05.2018 wurde um Richtigstellung des Namens des Erstbeschwerdeführers gebeten.
  10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L502 abgenommen und an die Abteilung I413 neu zugewiesen.
  11. Mit 22.02.2021 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Sicherheits- und Gefährdungslage, der Versorgung, des Schulzuganges, der medizinischen Versorgung etc. in Hinblick auf Kinder in Anbar, insbesondere in Falludscha und al-Qa‘im, gestellt. Eine mit 10.03.2021 datierte entsprechende Anfragebeantwortung wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  12. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 04.03.2021 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu ihm mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Einlangend mit 16.03.2021 wurden die Vollmachten der nunmehrigen Rechtsvertretung dargetan.
  13. Mit Schriftsätzen vom 30.03.2021 und 06.04.2021 wurden Urkunden zu den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht.
  14. Am 14.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit sämtlicher Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, in dessen Rahmen mit den Beschwerdeführern die gegenständliche Beschwerdesache erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
  15. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurden weitere die Beschwerdeführer betreffende Urkunden dargetan.
  16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021, GZ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021, GZ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. jeweils wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“
  18. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 01.07.2021, XXXX , dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gab.
  19. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 01.07.2021, römisch 40 , dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gab.
  20. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.11.2021, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgelehnt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind.
  21. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.11.2021, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgelehnt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind. Begründend wurde seitens des Verfassungsgerichthofs in Hinblick auf die Teilaufhebungen zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht lasse die sunnitisch-arabische Identität der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese aus einem Gebiet stammen, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR würde ein besonderes Risikoprofil vorliegen, was auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die die Beschwerdeführer zurückkommen sollen, maßgebliche Bedeutung zukomme. Auch habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Länderinformationen hinsichtlich dem Kapitel „Bewegungsfreiheit“ zu berücksichtigen. Daneben sei in Bezug auf die Lage von Kindern in Anbar (al-Qa’im) auch zu berücksichtigen, dass der mj. Drittbeschwerdeführer eine Sonderschule besuche, weshalb von einem besonderen Betreuungsbedarf auszugehen sein dürfte.
  22. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.12.2021, XXXX , wurde die Beschwerde, soweit ihre Behandlung abgelehnt worden ist, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  23. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.12.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde, soweit ihre Behandlung abgelehnt worden ist, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  24. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 gab Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS seine Vollmacht bekannt und erklärte unter einem allfällige weitere Vollmachtsverhältnisse für aufgelöst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  26. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Es handelt sich bei ihnen um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), seine volljährige Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre drei minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sind der Volksgruppe der Araber zugehörig. Ihre Identität steht fest. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  27. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide erwerbsfähig. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide erwerbsfähig. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Falludscha in der Provinz al-Anbar geboren (etwa. 50 km westlich von Bagdad). Aufgewachsen ist er in al-Qa’im, wo er auch bis 2004 gelebt und die Schule besucht hat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers war die meiste Zeit in Bagdad aufhältig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in Falludscha in der Provinz al-Anbar geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie lebte dort bis zu ihrer Verehelichung in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Haus. In al-Qa’im fand im Jahr 2005 die Hochzeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, wobei die Eheleute auch für die Dauer von etwa einem Jahr gemeinsam in al-Qa’im lebten, zudem auch in Falludscha und Bagdad. Bis zur Ausreise war die Familie schließlich in Erbil wohnhaft. Im Irak war der Erstbeschwerdeführer als Taxifahrer, Installateur, Mechaniker und Tankwagenfahrer berufstätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen, da es im Irak mehrere Arbeitsmöglichkeiten gibt, bei denen der Beschwerdeführer viel Geld verdienen kann. Die Zweitbeschwerdeführerin erwarb im Irak ein Diplom eines Lehramtinstitutes und übte den Beruf der Arabisch-Lehrerin sowohl in al-Qa’im als auch in Falludscha aus. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hat auch sie eine Chance, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In al-Qa’im befindet sich das nach wie vor im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers stehende dreistöckige Haus mit ca. 230 m2, bestehend aus ca. sieben Zimmern plus Küche, in welchem eine fünfköpfige Familie problemlos leben kann. Aktuell leben die Eltern, die Brüder sowie Schwestern des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, wobei die Mutter im Moment im Irak aufhältig ist, um ihre Pension zu beantragen. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in der Provinz al-Anbar, in Ramadi, ein weiterer Bruder in Deutschland. Zu allen Familienangehörigen pflegt der Erstbeschwerdeführer den Kontakt, jedoch in unterschiedlichem Ausmaße. Zudem leben auch Verwandte des Erstbeschwerdeführers in Bagdad, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter, Geschwister) lebt nach wie vor in Falludscha in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Haus, wobei im ersten Stock ihr Bruder mit Frau und vier Kindern lebt, zwei Brüder und eine Krankenschwester im Erdgeschoss mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Mit ihrer Familie steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verließ im Oktober 2015 illegal den Irak und erreichte über Griechenland und Osteuropa schließlich Österreich, wo er am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern im Dezember 2015 illegal aus dem Irak aus, dies zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr Mann bereits in Österreich internationalen Schutz beantragt hatte. Am 04.01.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet die entsprechenden Anträge auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen sie in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, auch anderweitige soziale Kontakte von maßgeblicher Bedeutung liegen nicht vor. Abgesehen vom Erstbeschwerdeführer bestreiten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit dem 19.03.2021 über eine Gewerbeberechtigung zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), wobei er eine entsprechende Tätigkeit erst mit Mai 2021 aufnehmen wollte. Seit dem 19.03.2021 ist er auch als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. In Zusammenhang mit der Integration der Beschwerdeführer bleibt auszuführen wie folgt: Der Erstbeschwerdeführer war ab dem 13.01.2016 als freiwilliger Mitarbeiter beim Projekt „Refugees for Refugees“ als Friseur tätig, was er jedoch wieder beendet hat. Am 27.10.2016 nahm er am StartWien-Charta Workshop teil, weiters (zumindest) im Zeitraum vom 16.10.2017 bis Januar 2018 an der Kursmaßnahme „Start Wien, Integration ab Tag 1“. Im Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 30.06.2017 besuchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Sprachprüfung hat er jedoch nicht abgelegt. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers liegen in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in Österreich auf einem sehr niedrigen Niveau. Er kann sich in der deutschen Sprache nicht verständlich ausdrücken. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm ebenfalls am 27.10.2016 am StartWien-Charta Workshop teil, weiters am 03.11.2016 am StartWien Info-Modul „Gesundheit“. Am 13.01.2021 bestand sie ihre mündliche Prüfung auf dem Sprachniveau A1 positiv, jedoch spricht auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich Deutsch nur auf einem sehr niedrigen Niveau. Die drei minderjährigen Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch, zuhause sprechen sie mit den Eltern auch Arabisch. Der Drittbeschwerdeführer besuchte die achte Schulstufe der Schulart „Allgemeine Sonderschule“, wobei er in allen Pflichtgegenständen zum Halbjahreszeugnis nach dem Lehrplan „Allgemeine Sonderschule“ beurteilt wurde. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte die fünfte Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurden auch bei ihr sämtliche Pflichtgegenstände beurteilt. Beide Minderjährigen sind zudem Mitglieder des österreichischen Karatebundes. Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  28. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in al-Anbar, im Speziellen in al-Qa’im, die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ein Risiko der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin auch keine Gefahr, einer Genitalverstümmelung zum Opfer zu fallen bzw. eine Verehelichung im Kindesalter zu erfahren. Den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen droht im Irak keine Kinderarmut, da ihre Eltern über ein ca 230 m2 großes Haus verfügen, in denen sie ausreichend Platz haben zu wohnen und ihre Eltern aufgrund der für ihren Vater bestehenden Möglichkeiten viel Geld zu machen, da es dort für ihn mehrere Arbeitsmöglichkeiten gibt, wodurch er für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder und seiner Ehefrau sorgen kann. Generell haben die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen, welche sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, auch die Möglichkeit, im Irak kostenfrei eine Schul- und Berufsausbildung zu erhalten, die es ihnen ermöglichen wird, selbsterhaltungsfähig zu werden. Jedoch steht der Sonderschulbedarf des minderjährigen Drittbeschwerdeführers einer Rückkehr seinen Herkunftsstaat entgegen. 1.
  29. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: 1.3.
  30. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). – Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Quellen:Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). – Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021)., Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021 - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021 - udaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021 - UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 1.3.
  31. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen: Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 proiranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (25.3.2021): Iraq, third quarter 2020: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050684/2020q3Iraq_en.pdf, Zugriff 25.8.2021 - IBC - Iraq Bodycount (8.2021): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021 1.3.
  32. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak: Die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung „umstrittenen Gebiete“. IS-Kämpfer wenden „Hit-and-Run“-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021). Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018). In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des sog. IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die kurdische Regionalregierung (KRG) und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021). 1.3.3.
  33. Gouvernement Anbar Das Gouvernement Anbar wird vom IS hauptsächlich als Drehscheibe benutzt, was üblicherweise eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort zur Folge hat (Wing 5.4.2021). Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Anbar zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Je ein Toter und ein Verletzter waren Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 14 Verletzten verzeichnet, jedoch ohne zivile Opfer. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Opfer handelt es sich um einen Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, und ein Raketenbeschuss der ’Ain Al-Assad Militärbasis (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden elf Vorfälle mit vier Toten und einem Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten handelt es sich um Zivilisten. Vier der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während sieben der Vorfälle - fünf IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, ein Raketenbeschuss der ’Ain Al-Assad Militärbasis sowie ein Schusswechsel an einem Kontrollpunkt an der saudiarabischen Grenze - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle werden dem sog. IS und sieben - drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, sowie zwei Raketen und ein Drohnenangriff auf ’Ain Al-Assad Militärbasis - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden fünf Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei der Vorfälle werden dem sog. IS und drei - ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie Raketenbeschüsse der ’Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Bei neun der Toten und acht der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Zwölf der Vorfälle werden dem sog. IS und vier - zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie Raketenbeschüsse der ’Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen, pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Anbar sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und drei Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Fünf Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Der schwerwiegendste Vorfall im August ereignete sich am Grenzübergang Akashat. Ein Grenzpolizist wurde getötet, ein weiterer verletzt und ein dritter entführt und später vom sog. IS enthauptet. Es wird vermutet, dass dies als Einschüchterung gesehen wird, Schmuggelaktionen des IS zu ermöglichen (Wing 6.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021 - ICG - International Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 28.5.2021 - EPC - Emirates Policy Center (13.7.2021): Disputed territories in Iraq: Security Dilemma and geopolitics, https://epc.ae/topic/disputed-territories-in-iraq-security-dilemma-and-geopolitics, Zugriff 25.8.2021 - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 - JP - The Jerusalem Post (1.5.2021): Kurdistan Region calls for unity against ISIS threats, https://www.jpost.com/middle-east/kurdistan-region-calls-for-unity-against-isis-threats-666902, Zugriff 25.8.2021 - K24 - Kurdistan 24 (12.7.2021): ISIS continues to regroup in Iraq’s disputed territories: Report, https://www.kurdistan24.net/en/story/25000-ISIS-continues-to-regroup-in-Iraq%27s-disputed-territories:-Report, Zugriff 25.8.2021 - K24 - Kurdistan 24 (3.7.2021): ISIS targets fishing party in horrific massacre in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/story/24910-ISIS-targets-fishing-party-in-horrificmassacre-in-western-Anbar, Zugriff 25.8.2021 - NINA - National Iraqi News Agency (13.6.2021): Two electric power towers targeted southeast of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909663 , Zugriff 25.8.2021 - NINA - National Iraqi News Agency (1.7.2021): New Targeting To Energy Towers Near Tulul Al-Baj, South of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=913184, Zugriff 25.8.2021 - - USIP - United States Institute of Peace

(2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021 Al-Anbar ist das größte und eines der am dünnsten besiedelten Gouvernorate im Irak. Das Gouvernorat hat sieben Bezirke: Ana, Fallujah, Haditha, Heet, al-Qaim, Ramadi und al-Rutba und grenzt an drei Länder: Syrien, Jordanien und Saudi-Arabien. Die Hauptstadt von Anbar ist Ramadi. Für das Jahr 2019 wurde die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 1 818 318 geschätzt. Das Gouvernement wird überwiegend von sunnitischen Arabern bewohnt. Straßensicherheit Verschiedene militärische Gruppen und Sicherheitsakteure sorgten für die Sicherheit in der Provinz al-Anbar; zu ihnen gehörten die ISF, die Polizei, lokale und externe PMU einschließlich schiitischer und sunnitischer Stammesmilizen. Einem Bericht von Al Monitor zufolge „ist in der Provinz al-Anbar eine Vielzahl von Kontrollpunkten verstreut, an denen unterschiedliche Sicherheitskräfte tätig sind. Diese behindern das Fortkommen und sorgen aufgrund der ineffektiven Kommunikation zwischen den diensthabenden Verantwortlichen für Verwirrung über ihre Zuständigkeiten.“ 2019 und auch 2020 wurden weiterhin gelegentliche Anschläge durch aufständische Gruppen einschließlich ISIL auf Straßen und an Kontrollstellen in der Provinz al-Anbar gemeldet. Laut Angaben von iMMAP im Juni 2020 gab es Meldungen zu explosionsgefährlichen Stoffen auf Straßen in der Provinz al-Anbar in und um Rutbah, Falludscha, Ramadi, Heet und auf der Straße zwischen al-Qa‘im und dem Grenzübergang. Zwei der drei offiziellen Grenzübergänge zwischen Irak und Syrien liegen in der Provinz al-Anbar, der Übergang al-Qa‘im-Bukamal und der Übergang Tanf-Walid weiter südlich, die Berichten vom März 2020 zufolge geschlossen blieben. Der Grenzübergang zwischen Irak und Syrien in al-Qa’im wurde von der irakischen Regierung am 30. September 2019 geöffnet und unterstand der Kontrolle durch die Grenzpolizei, auch wenn verschiedene PMU weiterhin Präsenz rund um den Hauptkontrollpunkt zeigten. Der Grenzübergang Turaybil-Karameh zu Jordanien sowie der Grenzübergang Arar zu Saudi-Arabien sind ebenfalls in der Provinz al-Anbar gelegen. Medienberichten zufolge war der Grenzübergang Turaybil-Karameh 2019 in Betrieb, während der Übergang Arar geschlossen blieb, seine Wiedereröffnung aber für Oktober 2020 geplant war. Der Grenzübergang Arar und die in seiner Nähe gelegene Stadt Al-Nukhaib wurden von PMU kontrolliert, darunter die irakischen Hisbollah-Brigaden, Al-Najaba, Khorasani und Imam Ali. In einem Bericht des USDOS von 2020 heißt es: „Bei der Grenzsicherung bestand nach wie vor eine kritische Fähigkeitslücke, da die ISF nur über begrenzte Fähigkeiten verfügen, die Grenzen Iraks zu Syrien und Iran umfassend zu sichern.“ Die Grenze mit Syrien südlich der KRI blieb durchlässig und bot sich an für Aktivitäten des ISIL und anderer terroristischer Netzwerke sowie für Schmuggel und andere strafbare Aktivitäten. Von Iran unterstützte PMU erhielten ihre Präsenz an den größeren Grenzübergängen des Irak aufrecht. Berichten aus dem Jahr 2019 zufolge operierten Einheiten der Kataib Hisbollah entlang der Grenze und unterhielten Kontrollpunkte an der Grenzstraße (Fernstraße 20). Derselben Quelle zufolge kontrollierte Kataib Hisbollah auch den Einreisepunkt Husseibah und wurden die Grenzübergänge Akashat über einen Stützpunkt der Kataib Hisbollah am Flugfeld H-3 nahe Rutbah koordiniert Quelle: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 52, Zugriff 24.01.2022 Im Jahr 2014 übernahm der ISIL die Kontrolle über die Städte des Gouvernements und die ISF flohen weitgehend und gaben ihre Positionen auf. Die Militäroffensive zur Rückeroberung des ISIL-Territoriums wurde im November 2017 formell abgeschlossen. Die ISF haben die Gesamtverantwortung für die Sicherheit innerhalb des Gouvernements, eine Quelle gab jedoch an, dass die staatliche Autorität schwach sein soll. Einige Teile des Gouvernements Anbar, insbesondere entlang der syrischen und irakischen Grenze mit weiten Wüstengebieten, gelten als schwer zu kontrollieren. Mehrere PMU operieren ebenfalls in Anbar, doch die mangelnde Koordination unter ihnen, das Fehlen einer einheitlichen Sicherheitsstrategie und die Unklarheit darüber, wem gegenüber sie rechenschaftspflichtig sind, haben zu Besorgnis und Misstrauen in der Zivilbevölkerung geführt. Stammesführer und sunnitische Kleriker haben immer noch ein hohes Maß an Autorität in lokalen Angelegenheiten. Tribal Mobilization Forces sind auch im Gouvernement Anbar stationiert und ISIL ist immer noch in Anbar präsent. Sicherheitslücken, die durch die Verlegung von ISF zu Anti-Regierungs-Protesten, die COVID-19-Abriegelung sowie den Abzug der meisten US-Truppen aus dem Irak entstanden sind, wurden Berichten zufolge vom ISIL ausgenutzt, um an Stärke zu gewinnen und sich neu zu gruppieren. ISIL-Operationen wurden aus dem gesamten Gouvernement Anbar berichtet, hauptsächlich aus den westlichen Wüstengebieten. Ab März 2020 halten die US-Streitkräfte Berichten zufolge weiterhin zwei Militärstützpunkte im Gouvernement Anbar nahe der irakisch-syrischen Grenze. Im Rahmen einer Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den USA und dem Iran kam es zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 zu einer Reihe von Angriffen, einschließlich Luftangriffen, im Irak, von denen einige aus dem Gouvernement Anbar gemeldet wurden. In der Folge versuchten beide Seiten, die Krise zu deeskalieren. Anti-ISIL-Sicherheitsmaßnahmen und Militäroperationen unterschiedlichen Ausmaßes werden Berichten zufolge im Gouvernement Anbar, insbesondere im Westen Anbars, in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt. ISIL-Überreste führten häufig asymmetrische Angriffe gegen die irakische Bevölkerung und die Sicherheitskräfte im Gouvernement durch. Nach April 2019 kam es in Anbar wieder zu versuchten Angriffen mit vielen Opfern sowie zu einer verstärkten Einschüchterung ländlicher Stämme mit Terrortaktiken wie versuchten Selbstmordanschlägen auf Märkte, Moscheen und Hirten. Im ersten Quartal 2020 stiegen die durchschnittlichen monatlichen ISIL-Angriffe in Anbar auf 27,6, das Dreifache des Durchschnitts von 2019. Bombenanschläge am Straßenrand wurden häufiger eingesetzt und zielten meist auf zivile Fahrzeuge der PMU mit weicher Außenhaut. Für denselben Zeitraum wurden größere taktische Operationen mit Männern gemeldet, die mit Panzerfäusten und Mörsern bewaffnet waren, sowie mehr Scharfschützenangriffe auf Dorf-Mukhtars. Es wurde berichtet, dass Anbar nicht mehr wie früher das Zentrum der Aufständischen ist und die Angriffe bis Juni 2020 weitgehend zurückgegangen sind. ACLED meldete im Berichtszeitraum insgesamt 240 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernorat Anbar, von denen die meisten als Kämpfe und Vorfälle von entfernter Gewalt/Explosionen codiert wurden. Sicherheitsvorfälle gab es in allen Bezirken des Gouvernements, wobei die größte Gesamtzahl im Bezirk Al-Rutba verzeichnet wurde. UNAMI registrierte 34 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, von denen 30 im Jahr 2019 und 4 vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 stattfanden (durchschnittlich 0,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche für den gesamten Bezugszeitraum). Im Berichtszeitraum verzeichnete UNAMI insgesamt 120 zivile Opfer (50 Tote und 70 Verletzte) bei den oben genannten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt. Im Einzelnen wurden 105 Opfer im Jahr 2019 und 15 Opfer von Januar bis zum 31. Juli 2020 gemeldet. Im Vergleich zu den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernorat entspricht dies 7 zivilen Opfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Am 30. Juni 2020 stammten 10 % der gesamten IDP-Bevölkerung im Irak aus dem Gouvernement Anbar. Die Rückkehr in das Gouvernement Anbar übersteigt die Vertreibung, und das Gouvernement Anbar weist weiterhin die zweithöchste Zahl an Rückkehrern auf, mit insgesamt 1 503 468 Rückkehrern zum 30. Juni 2020. Das Gouvernement Anbar beherbergt die dritthöchste Anzahl von Rückkehrern, die unter "schweren Bedingungen" leben. Das Gouvernement Anbar beherbergt außerdem eine Gesamtzahl von 36 162 Binnenvertriebenen. 44 % der Binnenvertriebenen im Gouvernement Anbar werden als in "kritischen Unterkünften" lebend eingeschätzt; damit ist Anbar das Gouvernement mit dem höchsten Anteil an Binnenvertriebenen, die in "kritischen Unterkünften" im Irak leben. Im Laufe des Jahres 2019 wurden Berichten zufolge viele Binnenvertriebene durch erzwungene und verfrühte Rückkehr und erzwungene oder erzwungene Abwanderung aus Lagern und informellen Siedlungen im gesamten Irak, auch im Gouvernement Anbar, in eine sekundäre Vertreibung gezwungen. Anbar ist eines der Gouvernements mit einer hohen Anzahl an kritischen Infrastrukturschäden als Folge des Konflikts. Dies betrifft insbesondere Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Die Wiederaufbau- und Rehabilitationsprojekte wurden im Gouvernement Anbar in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt, eine Quelle berichtete jedoch, dass der Wiederaufbau in den vom Konflikt stark betroffenen Gouvernements, einschließlich Anbar, auch im Jahr 2019 nur langsam vorankam. Berichten zufolge stellt die Kontamination mit Kampfmitteln ein Hindernis für die sichere Rückkehr von Binnenvertriebenen sowie für die Bereitstellung humanitärer Aktivitäten in mehr als einem Drittel der untersuchten Bezirke in Anbar dar. Al-Anbar zählt zu jenen Gebieten, in denen willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme nachzuweisen, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
  1. c)QD ausgesetzt wäre. Quelle: - EASO Country Guidance, https://.europa.eu/country-guidance-iraq-2021; S 132 ff, Zugriff 24.01.2022 Im Jahr 2018 wurden in der Provinz al-Anbar 46 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 86 Todesopfern geführt hatten. Dies entspricht einem erheblichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 170 Vorfälle mit 761 zivilen Todesopfern erfasst wurden. Die aus der Zahl der Todesfälle je 100 000 Einwohner abgeleitete Intensität der Gewalt ging von 45,3 im Jahr 2017 auf 5,1 im Jahr 2018 zurück. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 noch 1 739 zivile Todesopfer verzeichnet. Für das Jahr 2019 (Jan – Dez) verzeichnete EASO bei 30 Vorfällen 43 getötete Zivilpersonen und im ersten Halbjahr 2020 (Jan – Jul) bei 4 Vorfällen 7 getötete Zivilpersonen. Quellen: - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_03_13_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 70, Zugriff 24.01.2022 - EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 61, Zugriff 24.01.2022 1.3.3.2. Anfragebeantwortung zur Sicherheits- und humanitären Lage von Kindern in Anbar insbesondere in Fallujah und Al Qa’im, Stand 10.03.2021 [auszugsweise]: 1. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in Anbar dar? Bitte gehen Sie insbesondere auf die Lage in Fallujah und in Al Qaim ein?2. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheits- und Gefährdungslage sowie die Lage im Allgemeinen für minderjährige Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar?1. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in Anbar dar? Bitte gehen Sie insbesondere auf die Lage in Fallujah und in Al Qaim ein?, 2. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheits- und Gefährdungslage sowie die Lage im Allgemeinen für minderjährige Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar? Auch innerhalb des letzten halben Jahres kam es in der Provinz Anbar, bzw. in den Distrikten Fallujah und Al Qa’im zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, bei denen auch Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Die Quellen verzeichnen eine steigende Aktivität des sog. Islamischen Staates. Hinzukommen militärische Auseinandersetzungen zwischen US-Streitkräften und pro-iranischen Milizen, auch an der Grenze zu Syrien, und hier ebenfalls im Bezirk Al Qa’im. Trotzdem sehen die internationale Militärkoalition und ihre irakischen Partner eine Verbesserung der Sicherheitslage in Anbar. In der detaillierten Aufzählung von ACLED wurden während der letzten sechs Monate keine Kinder als Opfer von gewaltsamen Zusammenstößen verzeichnet. Zuletzt wurden im August 2020 drei Kinder bei einer Granatenexplosion in Anbar getötet. Einer Studie von IOM zufolge, durchgeführt im Herbst 2020, waren 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt. Nach dem Irak-Blogger und Experten, Joel Wing, wurden für die Provinz Anbar im Februar 2021 sieben getötete Personen verzeichnet, wobei fast alle Opfer Soldaten und Stammes-Mitglieder der MPF gewesen sind, die versuchten, eine Autobombe zu entschärfen. Attacken des IS verebbten im Februar 2021. In den ersten vier Jänner-Wochen verzeichnete er sechs Tote, im Dezember 2020 drei, im November 2020 sieben. Asharq Al-Awsat, eine der größten arabischen Zeitungen der Welt mit Redaktionssitz in London und im Besitz des saudischen Königshauses, berichtet im Februar 2021 von Befürchtungen sowohl von Einwohnern Fallujahs als auch von Sicherheitsbeamten, dass der US-Amerikanische Truppenabzug ein Sicherheitsvakuum in der Region schaffen könnte. Die „Global Coalition“, aus 82 Mitgliedern bestehend, die sich dem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (Daesh) verschrieben haben, berichtet im Februar 2021, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Anbar, als vormalige Hochburg des sog. IS (Daesh), deutlich verbesserte habe und es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) ermögliche, eine Reihe von Initiativen zur Wiederherstellung der Normalität für die Bewohner zu starten. Dazu gehören die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre, die seit 2003 in Kraft war, die Verlegung von Militäreinheiten aus der Provinz und die Wiedereröffnung wichtiger Autobahnen und Straßen, damit die Bewohner wieder frei und sicher in andere irakische Gouvernements und darüber hinaus reisen können. Die ISF würden auch eng mit humanitären Organisationen zusammenarbeiten, um Hilfsgüter an bedürftige Familien zu verteilen, und hätten mehrere Feldkrankenhäuser eröffnet, um einige der bedürftigsten und verzweifelteren Menschen in Anbar medizinisch zu versorgen. EASO vermerkt in seinem Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 unter Nennung von Fallujah und Al Qa’im Folgendes: […] Nach Schätzungen von Knights und Almeida hatte sich in weniger als anderthalb Jahren ab Ende 2018 die Zahl der Gebiete mit aktiven IS-Angriffszellen von 27 auf 47 fast verdoppelt. Nach Darstellung der Verfasser im März 2020 befanden sich diese 47 Gebiete in: „Al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qaim/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Lake Razazah; Karmah und südliches Thar und Fallujah/Amiriyat al-Fallujah. […] Knights und Almeida stellten im Mai 2020 fest, der ISIL unterhalte aktive Anschlagszellen in folgenden Gebieten der Provinz al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qa‘im/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Razazah-See; Karmah und südliches Thar und Falludscha/Amiriyat al-Fallujah. […] Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellte in seinem Bericht vom Mai 2020 fest, dass ungeachtet der Hindernisse für eine Rückkehr in die fünf zuvor vom sog. IS kontrollierten Gouvernements: Salah Ad-Din, Anbar, Ninawa, Kirkuk und Diyala 2.375 Stabilisierungsprojekte unter anderem in den Bereichen Wohnraum, Existenzsicherung und Bildung abgeschlossen waren und weitere 215 durchgeführt wurden. Diese Projekte ermöglichten bis zum 29.2.2020 4,7 Millionen irakischen Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimat. Die irakische Nachrichten-Webseite, Shafaq News, berichtet im August 2020, dass drei Kinder bei der Explosion einer Granate westlich von Ramadi in Anbar von den Überresten des sog. IS in Al-Anbar getötet wurden. Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar. Dabei wurde auch die subjektive Wahrnehmung von Eltern hinsichtlich der Sicherheit ihrer Kinder untersucht. - 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah waren bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt. 3. Wie stellt sich die aktuelle Versorgungslage in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Strom, Medikamente, Kleidung sowie in Bezug auf Wohnmöglichkeiten und die medizinische Versorgung dar?Bestehen Versorgungsengpässe? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Babynahrung, Gemüse, Obst, Milch, Windeln, medizinische Produkte) eingeschränkt sind?4. Haben Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim, Zugang zu Schulen?5. Wie hoch ist die Rate der Kinder, die nicht binnenvertrieben sind, die in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim in Armut leben müssen? Wenn im LIB von einem großen Anteil unterernährter und unterentwickelter Kinder gesprochen wird, wie stellt sich die Lage diesbezüglich in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar?6. Gibt es in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim Engpässe in der medizinischen Versorgung von Kindern? Gibt es Ärzte für Kinderheilkunde bzw. Krankenhäuser mit Kinderabteilungen?7. Haben Familien in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, Zugang zum Nahrungsmittelverteilungssystem PDS? Wie hoch sind die Rationen? Gibt es andere Hilfsangebote (staatlich/privat/international/Hilfsorganisationen), die von bedürftigen Familien mit Kindern in Anspruch genommen werden können?3. Wie stellt sich die aktuelle Versorgungslage in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Strom, Medikamente, Kleidung sowie in Bezug auf Wohnmöglichkeiten und die medizinische Versorgung dar?Bestehen Versorgungsengpässe? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Babynahrung, Gemüse, Obst, Milch, Windeln, medizinische Produkte) eingeschränkt sind?, 4. Haben Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim, Zugang zu Schulen?, 5. Wie hoch ist die Rate der Kinder, die nicht binnenvertrieben sind, die in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim in Armut leben müssen? Wenn im LIB von einem großen Anteil unterernährter und unterentwickelter Kinder gesprochen wird, wie stellt sich die Lage diesbezüglich in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar?, 6. Gibt es in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim Engpässe in der medizinischen Versorgung von Kindern? Gibt es Ärzte für Kinderheilkunde bzw. Krankenhäuser mit Kinderabteilungen?, 7. Haben Familien in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, Zugang zum Nahrungsmittelverteilungssystem PDS? Wie hoch sind die Rationen? Gibt es andere Hilfsangebote (staatlich/privat/international/Hilfsorganisationen), die von bedürftigen Familien mit Kindern in Anspruch genommen werden können? Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau in Anbar nur langsam voranschreitet. Die Hälfte aller Iraker, welche humanitäre Unterstützung brauchen, befindet sich in den beiden Provinzen Ninewa und Anbar. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten. Familien, die aus Lagern nach Fallujah und Al Qa’im zurückkehrten, gaben an, nicht über ausreichende Lebensmittel zur Abdeckung des Grundbedarfs verfügten – davon in Fallujah 72% und in Al Qa’im 64%. Hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser gaben fast die Hälfte der Rückkehrer-Haushalte in Fallujah und Al Qa’im an, nicht ausreichend versorgt zu werden. Es gibt Projekte, damit der Mangel an Trinkwasser behoben wird. So hat IOM 2020 in Al-Tahadi in Fallujah eine neue Wasseraufbereitungsanlage für 2.500 Leute errichtet. Insbesondere Schulen scheinen für die Versorgung mit Trinkwasser wichtig zu sein. In Fallujah gaben 88% der Haushalte an (Ende 2019), dass ihre Kinder in der Schule ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden. In Bezug auf die Versorgung mit Hygieneartikeln gaben in Fallujah fast die Hälfte und in Al Qa’im fast 60% der Haushalte einen Mangel an. UNHCR berichtet im Jänner 2021, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen bereits im Jahr 2019 deutlich verbessert habe. Die Provinzen Ninewa und Anbar, wo regelmäßig mäßige bis starke Einschränkungen zu basalen Gütern gemeldet werden, liegen im Fokus von Hilfsprojekten. Laut Quellen stellt das Public Distribution System (PDS) die Nahrungsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung nicht ausreichend sicher. Externe Projekte, wie jenes von USAID, versuchen etwa mittels Mehrzweck-Bargeldtransfers die Deckung des Bedarfs an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu sichern, insbesondere auch in der Provinz Anbar. […] In einem gemeinsamen Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Welternährungsprogramms (WFP), der Weltbank und des Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) angesichts der COVID-19-Krise wurde festgestellt, dass zwar die Zahl jener, die unter unzureichendem Nahrungsmittelkonsum litten um 200.000 abnahm, gleichzeitig aufgrund der Pandemie die Armutsrate von 20% auf 30% zunahm. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten, nämlich 15%. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak – UNAMI berichtet Ende August 2020 über die Sanierung des Fallujah Teaching Hospitals in Fallujah durch das UN Entwicklungsprogramm. Das Fallujah Teaching Hospital ist eines der größten Krankenhäuser im Bezirk und das wichtigste Krankenhaus der Stadt. Es versorgt mehr als 275.000 Einwohner. Seit 2017 wurden mit Unterstützung von UNDP Irak erhebliche Schäden, die während der IS-Herrschaft entstanden sind, repariert und wichtige Geräte ersetzt. Jetzt ist das Krankenhaus auch mit zehn Isolationsbetten für luftübertragbare Infektionskrankheiten ausgestattet und wartet auf die Lieferung wichtiger medizinischer Geräte. […] Im jährlich erscheinenden Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums (USDOS) vom 11.3.2020 heißt es, dass im Irak alle Bürger berechtigt sind, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden setzten jedoch das PDS sporadisch und unregelmäßig um, mit begrenztem Zugang in kürzlich befreiten Gebieten. UNHCR berichtet im Rahmen einer Projektplanung Ende Jänner 2020, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen im Jahr 2019 deutlich verbessert habe, mit einer Verdreifachung der geografischen Reichweite im Vergleich zu 2018. Etwa 51 Prozent der humanitären Organisationen führten Aktivitäten in Distrikten mit mäßigen bis starken Zugangsbeschränkungen durch, wobei 85 Prozent der erreichten Begünstigten in den Gouvernoraten Ninewa und Anbar liegen, wo regelmäßig mäßige bis starke Zugangsbeschränkungen gemeldet werden. Die Karte illustriert, dass die Provinz Anbar nach Ninewa am meisten Unterstützung braucht (siehe Größe des Kreises). Ein Viertel der Betroffenen in Anbar befindet sich in einer akuten Notlage. Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, UNAMI, berichtet im Herbst 2020, dass die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Wasseraufbereitungsanlage Al-Tahadi in Fallujah, welche während des Konflikts mit dem IS beschädigt wurde, wodurch 2.500 Personen betroffen waren, mit finanzieller Unterstützung des U.S. Department of State: Bureau of Population, Refugees, and Migration sanierte und so den Wasserfluss und die Wasserqualität verbesserte. Damit wurde der Gemeinde der Zugang zu trinkbarem Wasser ermöglichte. Eine Bedarfsaufstellung zu Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH) in der Provinz Anbar ergab Ende 2019, dass im Distrikt Fallujah (Anm.: Al Qa’im wurde nicht berücksichtigt) 88 % der Haushalte angaben, dass ihre Kinder Trinkwasser aus einer in der Schule verfügbaren Wasserquelle hatten. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder in der Regel Zugang zu Trinkwasser aus einer verbesserten Wasserquelle in der Schule haben. 78% der Haushalte empfanden die Wasserqualität des Trinkwassers, das normalerweise an der Schule ihrer Kinder zur Verfügung steht, als akzeptabel. 93 % der Haushalte gaben an, dass sich die Hauptwasserquelle an der Schule ihrer Kinder auf dem Schulgelände befindet. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, ihre Hände in der Schule zu waschen. Davon berichteten 97%, dass Wasser und Seife verfügbar waren. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder Zugang zu einer verbesserten Sanitäreinrichtung in der Schule haben, von denen alle angaben, dass eine Toilette mit Wasserspülung oder Gießkanne der am häufigsten verwendete Typ ist.Eine Bedarfsaufstellung zu Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH) in der Provinz Anbar ergab Ende 2019, dass im Distrikt Fallujah Anmerkung, Al Qa’im wurde nicht berücksichtigt) 88 % der Haushalte angaben, dass ihre Kinder Trinkwasser aus einer in der Schule verfügbaren Wasserquelle hatten. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder in der Regel Zugang zu Trinkwasser aus einer verbesserten Wasserquelle in der Schule haben. 78% der Haushalte empfanden die Wasserqualität des Trinkwassers, das normalerweise an der Schule ihrer Kinder zur Verfügung steht, als akzeptabel. 93 % der Haushalte gaben an, dass sich die Hauptwasserquelle an der Schule ihrer Kinder auf dem Schulgelände befindet. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, ihre Hände in der Schule zu waschen. Davon berichteten 97%, dass Wasser und Seife verfügbar waren. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder Zugang zu einer verbesserten Sanitäreinrichtung in der Schule haben, von denen alle angaben, dass eine Toilette mit Wasserspülung oder Gießkanne der am häufigsten verwendete Typ ist. […] Die humanitäre Hilfsorganisation REACH berichtete im Jänner 2019 Folgendes über die Lage in der Stadt Fallujah hinsichtlich des Schulwesens: Besondere Herausforderungen im Bildungssystem waren die gestiegenen Kosten für Bildung, ein Mangel an Lehrern und Material, überfüllte Klassenzimmer und lange Schulwege in Kombination mit schlechten Straßen, wodurch die Schulen für die Schüler schwer zu erreichen waren. Die Entfernung zur Schule wurde von mehr als der Hälfte der Gemeindeleiter für Grund- und Mittelschüler und von zwei Dritteln der Gemeindeleiter für Gymnasiasten als Hindernis für den Zugang zu Bildung genannt. Es stehen zahlreiche Schulen unterschiedlichen Typus zur Verfügung, nicht zuletzt infolge des Wiederaufbaus durch UNDP-Projekte. Alle Gemeindeleiter berichteten, dass die Schulen über sanitäre Einrichtungen verfügten, einige gaben jedoch an, dass diese nicht gut funktionierten und gewartet werden müssten. Außerdem berichtete etwa die Hälfte der Gemeindeleiter, dass in den Schulen kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung steht, weil die Filtersysteme nicht gewartet wurden. 8. Im LIB wird von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Bettelei und Drogenkriminalität, und sexueller Ausbeutung berichtet. Wie stellt sich die diesbezügliche Lage in Anbar (insbesondere in Fallujah und Al Qa‘
  2. im)dar? Welche Statistiken zu Gewalt/Verbrechen an Kindern bestehen für Anbar und was sagen diese aus? Schreitet die Polizei bei derartigen kriminellen Handlungen ein?9. Bestehen Anzeichen dafür, dass es in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, zu Kinderarbeit kommt? Wenn ja, was sind die Ursachen? In welchem Ausmaß findet Kinderarbeit statt, welche Gruppen sind dahingehend gefährdet?10. Liegen Erkenntnisse zu Jugendlichen, die wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt wurden, hinsichtlich Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor? Gibt es Hinweise darauf, dass Kinder und/oder Jugendliche von willkürlicher Gewaltausübung oder Behördenwillkür betroffen sind?11. Liegen Erkenntnisse zur gewaltsamen Rekrutierung und Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppen in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor?8. Im LIB wird von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Bettelei und Drogenkriminalität, und sexueller Ausbeutung berichtet. Wie stellt sich die diesbezügliche Lage in Anbar (insbesondere in Fallujah und Al Qa‘
  3. im)dar? Welche Statistiken zu Gewalt/Verbrechen an Kindern bestehen für Anbar und was sagen diese aus? Schreitet die Polizei bei derartigen kriminellen Handlungen ein?, 9. Bestehen Anzeichen dafür, dass es in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, zu Kinderarbeit kommt? Wenn ja, was sind die Ursachen? In welchem Ausmaß findet Kinderarbeit statt, welche Gruppen sind dahingehend gefährdet?, 10. Liegen Erkenntnisse zu Jugendlichen, die wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt wurden, hinsichtlich Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor? Gibt es Hinweise darauf, dass Kinder und/oder Jugendliche von willkürlicher Gewaltausübung oder Behördenwillkür betroffen sind?, 11. Liegen Erkenntnisse zur gewaltsamen Rekrutierung und Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppen in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor? Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar, speziell in Fallujah und Al Qa’im, auf der Basis von Interviews mit Betroffenen. In Al-Qaim waren die dringendsten Bedürfnisse die Bereitstellung von psychosozialen Unterstützungsdiensten, Freizeitaktivitäten, wie der Bau von Parks und Kindergärten; die Eröffnung von Bildungs- und Berufsausbildungskursen und ein verbesserter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Strom, Medizin und Bildung. Die dringendsten Bedürfnisse der Befragten in Fallujah waren u.a. die Behandlung von psychischen Erkrankungen und anderer psychosozialer Probleme sowie die Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Kinder, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt und Kinderheirat, Kindervernachlässigung und Kinderarbeit. Das Unvermögen oder die Schwierigkeit, den Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern, sowie der psychische Druck aufgrund des Kampfes um die Befriedigung der Grundbedürfnisse wurden in beiden Bezirken als Schwierigkeiten genannt, die Frauen betreffen. Die Kinder haben Probleme sich in der Schule zu konzentrieren, werden vernachlässigt und spielen in unsicheren Gebieten, da keine sicheren Plätze verfügbar sind, insbesondere im Bezirk Al-Qaim. Von denjenigen Kindern, die ihre Väter verloren haben, wird auch erwartet, dass sie arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen. Die meisten Kinder sind von den COVID-19-Einschränkungen betroffen, da sie nicht zur Schule gehen und sich nicht sozialisieren können. Das US-amerikanische Arbeitsministerium (USDOL) berichtet Ende Dezember 2020 für den Referenzzeitraum 2019 zur Lage der Kinder im gesamten Irak, dass das Land minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, machte. Die kurdische Regionalregierung hingegen richtete ein interministerielles Komitee für Menschenhandel ein, um die Umsetzung des Gesetzes gegen Menschenhandel zu überwachen. Sowohl die irakischen als auch die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) haben weiterhin in unangemessener Weise Kinder, die angeblich mit dem IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - inhaftiert und ohne Rechtsbeistand verfolgt, einschließlich der Anwendung missbräuchlicher Verhörtechniken und Folter, um Geständnisse von den Kindern zu erlangen, anstatt diese Kinder als potenzielle Opfer der schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu betrachten. Darüber hinaus berichteten NGOs, dass 2019 einige Milizen, die mit den Popular Mobilization Forces (PMF) verbunden sind, Burschen unter 18 Jahren rekrutierten, um in Syrien und im Jemen zu kämpfen. Kinder im Irak sind an den schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligt, einschließlich erzwungener Bettelei und kommerzieller sexueller Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel. Die Regierung des Irak hat keine Informationen über ihre Bemühungen im Bereich Arbeit oder Strafverfolgung zur Verfügung gestellt. Die irakische Regierung hat auch weiterhin keine Programme, die sich auf die Unterstützung von Kindern konzentrieren, welche in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind. Weder die irakische Regierung noch die KRG berichteten über Bemühungen, demobilisierte Kindersoldaten des sog. IS oder der PMF zu schützen, wodurch eine erneute Rekrutierung dieser Kinder in bewaffnete Gruppen nicht verhindert werden kann. Das irakische Sozial- und Arbeitsministerium (MOLSA) betreibt Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kindern, die in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind, in Bagdad sowie in den Provinzen Basrah, Kirkuk und Ninewa - Anbar wird nicht angeführt. Im Jahr 2019 nahmen die Heime Opfer von Menschenhandel auf. Behördenvertreter wiesen darauf hin, dass schlechte Koordination und mangelhafte politische Maßnahmen für die geringe Zahl der Hilfe suchenden Opfer verantwortlich sind, die von den Unterkünften betreut werden. Laut USDOL sind Kinder im Irak weiterhin anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf – den sog. IS, die PMF, Stammeskräfte, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und vom Iran unterstützte Milizen. Trotz der Niederlage entführt und rekrutiert der sog. IS weiterhin Kinder und setzt sie im Kampf und zur Unterstützung ein, unter anderem als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter; einige dieser Kinder waren erst acht Jahre alt und einige waren geistig behindert. Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der Autonomen Region Kurdistan und Sinjar operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet im Juni 2020, dass die irakische Regierung die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllt, jedoch erhebliche Anstrengungen unternimmt, um dies zu erreichen. Konkret haben die Behörden die Opfer von Menschenhandel unter den gefährdeten Bevölkerungsgruppen nicht proaktiv identifiziert, sodass einige Opfer weiterhin für rechtswidrige Handlungen bestraft wurden, zu denen sie von den Menschenhändlern gezwungen wurden, wie z. B. Prostitution und Kindersoldatentum. Darüber hinaus haben die irakischen und KRG-Behörden weiterhin Kinder, die angeblich mit IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - in unangemessener Weise inhaftiert und ohne Rechtsbeistand strafrechtlich verfolgt und missbräuchliche Verhörtechniken und Folter angewandt, um Geständnisse von den Kinder zu erlangen; die Regierung hat nicht berichtet, dass sie diese Kinder als potenzielle Opfer von Menschenhandel überprüft oder an Schutzdienste verwiesen hat. […] 1.3.3.3. Anfragebeantwortung zur Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa’im, Stand 24.04.2020 1. Wie stellt sich derzeit die Lage von Kindern, die nicht binnenvertrieben sind, im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen dar? Zusammenfassung: Einer der nachfolgend zitierten Quellen zufolge sind etwa 92% aller irakischen Kinder an der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolviert diese. In höheren Schulstufen vergrößert sich diese Kluft weiter. Die Hälfte aller öffentlichen Schulen im Land bedürfen einer Sanierung, und jede dritte Schule arbeitet in mehreren Schichten, was die Lernzeit der Kinder verkürzt. Die fünf Gouvernements mit den niedrigsten Einschulungs- und Anwesenheitsraten konzentrieren sich auf die südlichen Gouvernements des Landes, sowie Anbar und Ninewa. Im Februar 2019 protestierten landesweit tausende Lehrer für die Errichtung neuer Schulen, eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur und die Zahlung ihrer Gehälter. Laut einer nachfolgend zitierten Studie besuchen im Gouvernement Anbar 93,1% der Kinder die Grundschule, 39,7% der Kinder die Sekundärstufe I und 23,1% eine Oberstufenschule.Laut einer nachfolgend zitierten Studie besuchen im Gouvernement Anbar 93,1% der Kinder die Grundschule, 39,7% der Kinder die Sekundärstufe römisch eins und 23,1% eine Oberstufenschule. Einer Quelle zufolge liegt die Analphabetenquote von Personen über zehn Jahren im Distrikt Ramadi bei etwa 13%. 17% können lesen, 33% auch schreiben. 16% der über Zehnjährigen haben eine Grundschule besucht, 12% eine Mittlere Schulstufe und 3% eine sekundäre Schulstufe. Etwa 5% haben ein Diplom nach der Sekundärstufe erhalten, und etwa 1% hat einen höheren Bildungsgrad erreicht. Dabei haben Buben und Männer im Allgemeinen einen höheren Bildungsgrad erreicht als Mädchen und Frauen. Die meistgenannten Gründe, warum der Bildungsweg nicht fortgeführt wurde, waren gesellschaftliche Gründe (40%), erforderliche Hilfe im Haushalt (20%), das fehlen an leicht erreichbaren Schulen (13%) und Krankheiten und Behinderungen (7%). Im Distrikt Falludscha wurden bis Ende 2018 26 Schulen, für Mädchen und Buben, im Stadtgebiet von Falludscha saniert. Anfang 2018 wurde auch die Industrieschule von Falludscha für 4.000 Schüler und Mitte 2018 das Technische Institut Anbar für 2.000 Schüler, 200 davon Mädchen, fertiggestellt. Die Sanierung der Universität Falludscha wird fortgesetzt, 1.200 Studenten konnten ihr Studium bereits wieder aufnehmen. Einer der Quellen zufolge gibt es in Al-Qa‘im eine Vielzahl von Schuleinrichtungen, darunter vier Kindergärten, 58 Grundschulen (15 gemischte, 22 für Mädchen und 21 für Buben), 13 Sekundärschulen (zwei gemischte, vier für Mädchen und sieben für Buben), elf Höhere Schulen (zwei gemischte, fünf für Mädchen und vier für Buben), sowie eine technische Schule für Buben. Einer weiteren Quelle zufolge haben die meisten Kinder in Al-Qa‘im Bildungszugang. Es seien jedoch nur etwa 40% der Schulen in Betrieb. Viele der Schulgebäude sind entweder völlig zerstört oder teilweise bis zu 60% beschädigt und müssen saniert werden. Die Klassenräume sind überfüllt mit zeitweise über 65 Schülern pro Klasse, die Schulen lehren im Schichtbetrieb und es fehlt an ausreichend Lehrern, Schulmaterial und Büchern. 2. Wie hoch ist die Rate der Kinder, die nicht binnenvertrieben sind, die im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen in Armut leben müssen? 2.1. Wenn im LIB von einem großen Anteil unterernährter und unterentwickelter Kinder gesprochen wird, wie stellt sich die Lage diesbezüglich im Gouvernement Anbar dar? Zusammenfassung: Im Gouvernement Anbar sind 5,2% der Kinder unter fünf Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig, 1% der Kinder sind schwer untergewichtig. 10% sind im Wachstum bzw. in der Körpergröße unterentwickelt, 3,3% schwerwiegend. Laut derselben Quelle sind in Anbar 81,6% der Kinder zwischen drei und vier Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Außerdem wurden im Gouvernement Ninewa 9,1% der Kinder unter fünf Jahren in der vorhergegangenen Woche alleine gelassen, 2,1% wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter zehn Jahren gelassen. […] 3. Wie stellt sich die Versorgungslage (unabhängig von der finanziellen Ausstattung der betroffenen Person) im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen dar? 3.1. Bestehen Versorgungsengpässe? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Babynahrung, Gemüse und Obst, Milch, Windeln, medizinische Produkte) eingeschränkt ist? Wenn ja, worin liegen die Ursachen? Distrikt Falludscha Am 19.5.2019 berichtet UNDP, dass im Zuge des Projekts zur Finanzierung von Einrichtung zur Stabilisierung (Funding Facility for Stabilization, FFS) sechs von neun Projekten im Wassersektor 2018 abgeschlossen waren. Ein Projekt für die Sanierung der Wasserversorgung in der Universität Falludscha befand sich Ende 2018 in Ausschreibung und sollte 2019 vergeben werden. Ein Projekt zur Bereitstellung der notwendigen Materialien und Armaturen für das Wassersystem der Stadt befand sich zum Berichtszeitpunkt in Planung. Distrikt Al-Qa‘im Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass etwa 7% der Wohnhäuser in Al_Qa‘im total zerstört sind, 40% sind teilweise beschädigt. Es gibt in Al Qa‘im zwei Projekte, die die Stadt mit dem notwendigen Wasser versorgen. Es bestehen jedoch Einschränkungen aufgrund von Schäden, wie z.B. versagender Pumpstationen. Wegen Treibstoffmangels wird das Wasser im Zwei-Stunden-Takt in die Wohngebiete gepumpt. Darüber hinaus ist das Wasser, das aus dem Fluss durch die Station und dann in die Häuser gepumpt wird, aufgrund des Mangels an Aufbereitungsmitteln unrein. Das nationale Stromnetz ist weder für die Bürger noch für Regierungsstellen ständig verfügbar. Die Bevölkerung nutzt eine Reihe von privaten Generatoren, die in einigen Vierteln vorhanden sind. Lebensmittel sind verfügbar, aber es kann zu Verspätungen der Lieferungen kommen. Derzeit erfolgt die Versorgung besonders durch Private und NGOs, bis sich der Markt wieder stabilisiert hat. Zu den Organisationen, die Nahrungsmittel verteilen, zählen die Anbar-Zweigstelle des Ministeriums für Vertreibung und Migration, die Al-Hayat (Leben) Organisation, die Afkar Organisation, die Reform Society und eine Norwegische Organisation. Es gibt viele Familien unterhalb der Armutsgrenze, neben vielen anderen auch, die nicht über die entsprechende wirtschaftliche Kaufkraft verfügen, um sich Lebensmittel zu kaufen. Infolgedessen sind im Allgemeinen Kinder und besonders Babys gefährdet. Die Nahrungsmittelpreise liegen teils ungefähr 20-30% über dem Normalpreis. REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen. Berichten zufolge war in Al-Qa'im und Umgebung aufgrund von Schäden am Stromnetz kein Strom aus dem öffentlichen Netz verfügbar. Nach Angaben einer Person mit Expertenwissen über die Stromversorgung (Strom-KI) wurden die Transformatoren außerhalb der Stadt während der Krise beschädigt. Infolgedessen seien die Bewohner vollständig auf kommunale und private Stromerzeuger angewiesen. Die kommunalen Generatoren kosten für einen Monat 12.000 IQD (Anm.: ~ € 9,27 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) pro Ampere, wobei der Strom aus diesen Generatoren Berichten zufolge täglich nur zwischen 12 und 16 Uhr und zwischen 19 und 23 Uhr verfügbar ist. 10 bis 20% der Bewohner können sich den Stromzugang nicht leisten. Die Kosten halten manche Binnenvertriebene von einer Rückkehr nach Al-Qa‘im ab. Alternativ werden Öllampen oder solarbetriebene Geräte verwendet.Berichten zufolge war in Al-Qa'im und Umgebung aufgrund von Schäden am Stromnetz kein Strom aus dem öffentlichen Netz verfügbar. Nach Angaben einer Person mit Expertenwissen über die Stromversorgung (Strom-KI) wurden die Transformatoren außerhalb der Stadt während der Krise beschädigt. Infolgedessen seien die Bewohner vollständig auf kommunale und private Stromerzeuger angewiesen. Die kommunalen Generatoren kosten für einen Monat 12.000 IQD Anmerkung, ~ € 9,27 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) pro Ampere, wobei der Strom aus diesen Generatoren Berichten zufolge täglich nur zwischen 12 und 16 Uhr und zwischen 19 und 23 Uhr verfügbar ist. 10 bis 20% der Bewohner können sich den Stromzugang nicht leisten. Die Kosten halten manche Binnenvertriebene von einer Rückkehr nach Al-Qa‘im ab. Alternativ werden Öllampen oder solarbetriebene Geräte verwendet. Hinsichtlich der Wasserversorgung ist das Leitungswassernetz in Al-Qa'im funktionsfähig, Schäden aus der Zeit der jüngsten Krise seien weitgehend behoben worden. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung für den Bericht mussten noch 20 Wasserpumpstationen repariert werden, acht waren funktionsfähig. Aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Wasseraufbereitungsanlage wird das Wasser direkt aus dem Euphrat bezogen. Wasser steht den Einwohnern Al-Qa‘ims jedoch nur alle zwei bis drei Tage für drei bis vier Stunden zur Verfügung, was durch den Strommangel für den Betrieb der Pumpen und durch zu geringe Treibstoffzuweisungen für Generatoren durch die Regierung verursacht wird. Etwa 10% der Bevölkerung in der Umgebung sind nicht an das Leitungswassernetz angeschlossen. Wasser kann auch von LKWs gekauft werden, 2.000 Liter für 8.000 IQD (Anm.: ~ € 6,18 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) und auch Hilfsorganisationen würden Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen.Wasser kann auch von LKWs gekauft werden, 2.000 Liter für 8.000 IQD Anmerkung, ~ € 6,18 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) und auch Hilfsorganisationen würden Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen. Bewohner leiden an trinkwasserbedingtem Durchfall und durch das Wasser verursachte Hauterkrankungen und Augenreizungen. 4. Bestehen Hinweise auf Engpässe bei der medizinischen Versorgung von Kindern im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen? 4.1. Gibt es Kinderkrankenhäuser bzw. Kinderabteilungen in Krankenhäusern und niedergelassene Kinderärzte? […] Distrikt Al-Qa‘im REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen. Angaben von Personen mit Spezialkenntnissen im Gesundheitswesen (Healthcare Kis) zufolge hatten die meisten Bewohner in Qa'im und den umliegenden Dörfern Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, darunter zwei funktionierende öffentliche Krankenhäuser und sechs private Ärzte. Eines der Krankenhäuser befindet sich in der nahe gelegenen Stadt Al-Ubaydi, während das andere in Al-Qa'im selbst liegt. Beide Krankenhäuser wurden Berichten zufolge während des jüngsten Konflikts beschädigt. Die Schäden sollen jedoch teilweise von humanitären Organisationen behoben worden sein. Darüber hinaus sorgen einige Organisationen für die medizinische Grundversorgung, darunter auch für die Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser. Es seien ausreichend medizinische Geräte verfügbar und darüber hinaus stehen zwei Krankenwagen für Notfalldienste zur Verfügung. Es herrscht jedoch ein genereller Mangel an Ärzten in der Region, was zu langen Wartezeiten führt, sowie einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung. So gab es im öffentlichen Krankenhaus in Al-Ubaydi zum Berichtszeitraum weder Fachärzte noch Kapazitäten für Operationen, während es im Krankenhaus in Al-Qa'im fünf spezialisierte Ärzte gab, darunter einen Chirurgen, einen Orthopäden, einen Internisten, einen Gynäkologen und einen Kinderarzt. Einer der befragten Quellen zufolge würden diese Spezialisten dem Krankenhaus aber nur die Hälfte des Monats zur Verfügung stehen, da sie in anderen Städten leben würden. Die Kapazitäten für Operationen und die Gesundheitsversorgung schwangerer Frauen seien nicht ausreichend. Im Fall, dass bestimmte Gesundheitsdienste in Al-Qa'im nicht verfügbar sind, reisen Patienten bis nach Ana, Ramadi, Haditha, Bagdad oder Erbil. Neben diesen Krankenhäusern gibt es eine humanitäre Organisation, die psychosoziale Unterstützungsdienste anbietet. Eine Konsultation in einem öffentlichen Krankenhaus soll 3.000 IQD (Anm.: ~ € 2,32, laut Umrechnung Stand 1.4.2020) kosten, in einer privaten Klinik 10.000 IQD (Anm.: ~ € 7,73, laut Umrechnung Stand 1.4.2020).Eine Konsultation in einem öffentlichen Krankenhaus soll 3.000 IQD Anmerkung, ~ € 2,32, laut Umrechnung Stand 1.4.2020) kosten, in einer privaten Klinik 10.000 IQD Anmerkung, ~ € 7,73, laut Umrechnung Stand 1.4.2020). Es soll in der Region Apotheken geben, die jedoch nicht über ausreichende Medikamentenvorräte verfügen. Die verfügbaren Medikamente sind Berichten zufolge teurer als in der Zeit vor dem Islamischen Staat (IS). Die irakische Regierung und humanitäre Organisationen verteilten Berichten zufolge ebenfalls Medikamente. Die französische medizinische Hilfsorganisation Première Urgence Internationale berichtet am 4.6.2018, dass der Distrikt Al-Qa'im und seine Einwohner, ab 2014 unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS), weder staatliche noch humanitäre Hilfe erhielten. Das Allgemeine Krankenhaus in Obaidi (Al-Ubaydi) [Anm.: ein Subdistrikt von Al-Qa‘im] wurde teilweise zerstört und war seitdem nicht mehr funktionsfähig. Dank der Wiederaufbauarbeiten und der Bereitstellung der wichtigsten Ausrüstung ist die Einrichtung nun wieder betriebsbereit und bietet einer Bevölkerung von 30.000 Menschen eine medizinische Grundversorgung. Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitssektor in Al-Qa‘im vor Herausforderungen steht und Unterstützung benötigt, insbesondere das allgemeine Krankenhaus in Al-Qaim und die anderen Zentren für primäre Gesundheitsversorgung, denen es an vielen Dingen mangelt und die Ausstattung und Einrichtung bedürfen, um Gesundheitsdienste für die Bevölkerung bereitstellen zu können. Dem Bericht ist auch zu entnahmen, dass das Allgemeine Krankenhaus in Al-Qa‘im zum Berichtszeitraum zu 40% beschädigt war. Die 2014 gegründete Global Coalition von 82 Mitgliedsstaaten, die sich dem Kampf gegen den Islamischen Staat (IS; Daesh) verschrieben haben, berichtet im August 2019, dass das Krankenhaus von Al-Qa‘im am 23.7.2019 wieder eröffnet wurde. Im Hospital arbeiten einheimische Ärzte, die nach Hause zurückkehrten. Viele von ihnen sind jedoch gezwungen, im Krankenhaus zu leben, da ihre Häuser zerstört sind. Die Klinik, in der auch ein Kinderchirurg angestellt ist, hilft täglich bis zu 200 Kindern. 1.3.3.4. Anfragebeantwortung zu Al Qa’im, Sicherheitslage, sozioökonomische Lage, Stand 10.03.2020 1. Wie viele Einwohner hat al-Qa'im derzeit? Bestehen Statistiken zur Zahl der Vertriebenen und der Rückkehrer in Bezug auf die Stadt al-Qa'im? Zusammenfassung Die Angaben zur Einwohnerzahl sowie im Detail zur Anzahl der Flüchtlinge, die in ihren Heimatort bzw. Heimatbezirk Al-Qa‘im zurückkehrten, divergieren. Quellen aus dem Jahr 2018 sprechen von 74.000 bis 115.000 Einwohnern. 70.000 Personen aus Al-Qa‘im sind noch nicht zurückgekehrt, sie sind als Binnenvertriebene (IDPs) in anderen Provinzen des Iraks untergebracht. Außerdem ist es infolge beschädigter Unterkünfte, begrenzter Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen und fehlender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Fällen sekundärer Flucht gekommen. 150 Familien sollen demnach nach ihrer Rückkehr ein zweites Mal den Ort verlassen haben. Laut Angaben von UN-OCHA betrug auch Ende Juli 2019 die Rückkehrrate im Unter-Bezirk Al-Qa‘im weniger als 50%. Temporär wurden Flüchtlinge aus Al-Qa‘im von den Behörden mit dem Argument zur Rückkehr gezwungen, dass sie im Falle der Verweigerung als Anhänger des sog. Islamischen Staates betrachtet würden. Laut Berechnungen von IOM mit Stand 31.10.2019 sind 6.147 Familien mit 36.882 Einzelpersonen in den Distrikt Al-Qa‘im zurückgekehrt, wobei rund 600 Familien in eigentlich unbewohnbaren Unterkünften untergebracht wurden. […] 3. Wie stellt sich die wirtschaftliche Lage al-Qa'im derzeit dar? Hat die dortige Fernstraße mit Grenzübergang nach Syrien eine positive Auswirkung auf die Lage der Bewohner? Wie hoch ist die Arbeitslosenrate? Sind Rückkehrer aus dem Ausland Schwierigkeiten oder Restriktionen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt?4. Bestehen Versorgungsengpässe in al-Qa'im? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs eingeschränkt ist? Wenn ja, worin liegen die Ursachen?3. Wie stellt sich die wirtschaftliche Lage al-Qa'im derzeit dar? Hat die dortige Fernstraße mit Grenzübergang nach Syrien eine positive Auswirkung auf die Lage der Bewohner? Wie hoch ist die Arbeitslosenrate? Sind Rückkehrer aus dem Ausland Schwierigkeiten oder Restriktionen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt?, 4. Bestehen Versorgungsengpässe in al-Qa'im? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs eingeschränkt ist? Wenn ja, worin liegen die Ursachen? Zusammenfassung: Al-Qa‘im ist geprägt von Armut, einer hohen Arbeitslosenrate, dem Mangel an Dienstleistungen und Produkten sowie wie Schäden an öffentlichen Einrichtungen und privaten Häusern. Insbesondere arme Familien mit Kindern können sich die Ernährung ihrer Kinder aufgrund der hohen Lebensmittelpreise nicht leisten. Diejenigen ohne ausreichendes Einkommen sind auf Hilfe angewiesen oder müssen auf den Verkauf von Besitztümern zurückgreifen. Die Wasser- und Stromversorgung ist nur eingeschränkt gegeben. Zudem ist das Wasser, welches aus dem Fluss entnommen wird, unrein, sodass es zu Erkrankungen gekommen ist. Die Rückkehrer wünschen sich den Wiederaufbau der Wirtschaft und folglich die Generierung von Arbeitsplätzen, indem einerseits die Fabriken in der Region wieder aufgebaut werden, und andererseits der einst dominierende Agrarsektor Unterstützung erhält, insbesondere im Hinblick auf die Stromversorgung für die Bewässerung. Die Bewohner können momentan nur Felder zur Eigenversorgung bewirtschaften, da sie sich die Kosten für Generatoren, welche die Wasserpumpen antreiben, nicht leisten können. Die Gesundheitseinrichtungen in Qa'im sind funktionsfähig, aber es gibt einen Mangel an Ärzten und spezialisierter medizinischer Versorgung mit begrenzten Kapazitäten für Operationen und die Versorgung schwangerer Frauen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten begrenzt. Die meisten Kinder in Qa'im haben Zugang zu formaler Bildung. Die die Anzahl der funktionierenden Schulen, Lehrer und Materialien ist allerdings nicht ausreichend. Die Klassenzimmer sind zudem überfüllt. Für viele Familien ist der Schulbesuch unerschwinglich, da sie sich das Schulmaterial und bei größeren Entfernungen den Transport nicht leisten können. […] 1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021).Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und die unabhängige Menschenrechtskommission ist in der Vergangenheit wenig in Erscheinung getreten. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission jedoch sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs);Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen.Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten. Der sog. IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021 - FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 1.3.5 Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021). Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.202 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 1.3.5.1. EASO Country Guidance zur Lage der sunnitischen Araber im Irak: Es gibt eine lange Geschichte von Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern. Nach der US-Invasion 2003 nahm der Sektierertum in gewalttätigen Wellen rapide zu. AQ-I, die sunnitische Widerstandsbewegung gegen die US-Besatzung nach der Beseitigung von Saddam Hussein 2003, nahm nicht nur US-amerikanische und ausländische Besatzungstruppen ins Visier, sondern auch die lokale schiitische Bevölkerung und schürte so die konfessionellen Spannungen, die 2006-2007 in einem Bürgerkrieg gipfelten. a. Wahrgenommene Zugehörigkeit zum ISIL In der Zeit nach dem Rückzug der US-Truppen im Jahr 2011 nutzte die salafistische Dschihadistengruppe ISIL, die Nachfolgerin von AQ-I, die wachsenden Gefühle der Entrechtung innerhalb der irakischen sunnitischen Bevölkerung aus. Die Expansion von ISIL und die militärischen Operationen gegen die Gruppe seit 2014 lösten eine interne Vertreibungskrise im Irak aus und schufen weiteres Misstrauen in der Bevölkerung. Sunnitische Araber können aufgrund bestimmter individueller Faktoren als mit ISIL verbunden wahrgenommen werden, wie z. B. (wahrgenommene) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsgebiet und Zeitpunkt der Flucht, Stamm, Name, etc. Mögliche Indikatoren für eine Zugehörigkeit zu ISIL sind zum Beispiel, wenn ein sunnitischer Araber in einem ehemaligen ISIL-Gebiet gelebt hat und zu einem späten Zeitpunkt der Kämpfe aus dem Gebiet geflohen ist; oder ein Familienmitglied als ISIL-Verdächtiger verhaftet wurde. Wenn eine Person einem Stamm angehört, von dem (oder Teilen davon) bekannt ist, dass er ISIL unterstützt hat, kann er oder sie auch als ISIL-Sympathisant angesehen werden. Viele sunnitische Stämme haben sich in Pro- und Anti-ISIL-Fraktionen gespalten, was die Spaltung der sunnitischen Bevölkerung verschärft und kaum einen Stamm ohne ISIL-nahe oder -unterstützende Mitglieder übriglässt. Außerdem kann die Herkunft aus einem Dorf oder einer Stadt, von der bekannt ist, dass sie ISIL unterstützt hat, den Verdacht auf eine ISIL-Zugehörigkeit erhöhen (z. B. Baaj, Hawija). Es kann sogar einen schwerwiegenden Verdacht erregen, einen Namen - oder ein Familienmitglied mit einem Namen - zu haben, der dem eines ISIL-Verdächtigen ähnlich ist, obwohl viele irakische Bürger identische Namen haben. Es gibt zahlreiche Fälle von Menschen in Haft, nur, weil ihr Name dem eines Terrorverdächtigen ähnlich ist. Sunnitische Araber, die als ISIL-Angehörige wahrgenommen werden, sind dem Risiko ausgesetzt, nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet und verfolgt zu werden. Darüber hinaus wird in früheren Berichten auf Vergeltungsgewalt gegen sie hingewiesen, die von Elementen der ISF und mit den ISF verbundenen Kräften, einschließlich der PMU und Minderheitenmilizen, ausgeübt wird. Die PMU waren an außergerichtlichen Hinrichtungen und anderen ungesetzlichen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, Entführungen und Erpressung von (männlichen) sunnitischen Zivilisten beteiligt, anscheinend aus Rache für ISIL-Angriffe gegen die schiitische Gemeinschaft. Trotz der beträchtlichen Handlungsfreiheit, die Milizen im Irak haben, gab es mit dem Ende des militärischen Kampfes gegen ISIL weniger Berichte über solche Übergriffe. Racheakte in Form von Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen von Sunniten, die von ISF und verbundenen Kräften begangen wurden, wurden in den Jahren 2014-2017 verzeichnet, wobei die Mehrzahl der gemeldeten Vorfälle in den Jahren 2014-2016

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