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{'item': 'L512 1263229-2'}

Obsah (15)§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 6§ 58§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlL512 1263229-2 Spruch, L512 1263229-2/48E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mar

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II. Dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (kurz: Pakistan), brachte nach illegaler Einreise am 26.04.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (kurz: Pakistan), brachte nach illegaler Einreise am 26.04.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein., I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz - datiert und eingebracht mit 21.11.2017 – fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz - datiert und eingebracht mit 21.11.2017 – fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten. I.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte die XXXX mit, dass der vom BF vorgelegte pakistanische Führerschein gefälscht ist. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte die römisch 40 mit, dass der vom BF vorgelegte pakistanische Führerschein gefälscht ist. I.
  5. Mit Schreiben vom 13.03.2019 wurde mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf Genehmigung der Übernahme der Heimreisekosten für eine freiwillige Rückkehr genehmigt wurde. Mit Mail vom 13.06.2019 wurde mitgeteilt, dass der BF nicht freiwillig zurückkehren möchte.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 13.03.2019 wurde mitgeteilt, dass der Antrag des BF auf Genehmigung der Übernahme der Heimreisekosten für eine freiwillige Rückkehr genehmigt wurde. Mit Mail vom 13.06.2019 wurde mitgeteilt, dass der BF nicht freiwillig zurückkehren möchte. I.
  7. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am XXXX unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie.römisch eins.
  8. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am römisch 40 unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie. I.
  9. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
  10. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. I.
  11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung wurden aufgefordert innerhalb einer Frist von einer Woche medizinische Unterlagen betreffend den letzten Krankenhausaufenthalt des BF vorzulegen.römisch eins.
  12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung wurden aufgefordert innerhalb einer Frist von einer Woche medizinische Unterlagen betreffend den letzten Krankenhausaufenthalt des BF vorzulegen. I.
  13. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am XXXX erneut unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie.römisch eins.
  14. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am römisch 40 erneut unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie. I.
  15. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L509 abgenommen, neu zugewiesen bzw. wurde die Gerichtsabteilung L512 zuständig.römisch eins.
  16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L509 abgenommen, neu zugewiesen bzw. wurde die Gerichtsabteilung L512 zuständig. I.
  17. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA mit, dass der BF am XXXX aus der XXXX rückübernommen wurde.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA mit, dass der BF am römisch 40 aus der römisch 40 rückübernommen wurde. I.
  19. Mit Mail vom 30.04.2021 wurde mitgeteilt, dass sich der BF unrechtmäßig in XXXX aufgehalten habe und wurden diesbezügliche Unterlagen übermittelt.römisch eins.
  20. Mit Mail vom 30.04.2021 wurde mitgeteilt, dass sich der BF unrechtmäßig in römisch 40 aufgehalten habe und wurden diesbezügliche Unterlagen übermittelt. I.
  21. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX persönlich übernommen. Die Ladung an den BF vom XXXX , erhielt unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumen. Weiters war als Anhang ein Merkblatt in der Sprache Urdu angefügt, mit dem der BF darüber informiert wurde, dass im Zuge seiner Beschwerdeverhandlung die Teilnahme einer Rechtsberatung möglich ist und er dafür mit dieser ehestmöglich Kontakt aufnehmen soll. römisch eins.
  22. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 persönlich übernommen. Die Ladung an den BF vom römisch 40 , erhielt unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumen. Weiters war als Anhang ein Merkblatt in der Sprache Urdu angefügt, mit dem der BF darüber informiert wurde, dass im Zuge seiner Beschwerdeverhandlung die Teilnahme einer Rechtsberatung möglich ist und er dafür mit dieser ehestmöglich Kontakt aufnehmen soll. I.
  23. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am XXXX erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF bzw. in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet. römisch eins.14. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF bzw. in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet. I.

  1. Am XXXX wurde die betreffende Verhandlungsschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG rechtswirksam an den BF zugestellt, indem er die Verhandlungsschrift persönlich übernommen hat.römisch eins.
  2. Am römisch 40 wurde die betreffende Verhandlungsschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG rechtswirksam an den BF zugestellt, indem er die Verhandlungsschrift persönlich übernommen hat. I.
  3. Am XXXX wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG, in evtentu ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs 4 Vw

GVG gestellt., römisch eins.16. Am römisch 40 wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG, in evtentu ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Zusammengefasst wurde der Antrag damit begründet, dass der BF ordnungsgemäß zur Verhandlung am XXXX geladen worden sei. Der BF kümmere sich, so gut er könne, um seine Post und übergebe sie, da er weder ausreichende Deutschkenntnisse noch ausreichende Rechtskenntnisse habe, seiner Unterstützerin. Der BF sei psychisch stark belastet und leide unter psychischen Erkrankungen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Ladung zu einer Verhandlung erhalten habe. Im Regelfall wäre dies nicht passiert, da der BF versuchen würde, gewissenhaft seine Post an seiner Unterstützerin weiterzugeben, um keine wichtigen Termine oder Fristen zu versäumen.Zusammengefasst wurde der Antrag damit begründet, dass der BF ordnungsgemäß zur Verhandlung am römisch 40 geladen worden sei. Der BF kümmere sich, so gut er könne, um seine Post und übergebe sie, da er weder ausreichende Deutschkenntnisse noch ausreichende Rechtskenntnisse habe, seiner Unterstützerin. Der BF sei psychisch stark belastet und leide unter psychischen Erkrankungen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Ladung zu einer Verhandlung erhalten habe. Im Regelfall wäre dies nicht passiert, da der BF versuchen würde, gewissenhaft seine Post an seiner Unterstützerin weiterzugeben, um keine wichtigen Termine oder Fristen zu versäumen. I.17. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am XXXX unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie.römisch eins.17. Der BF erschien nach entsprechender ordnungsgemäßer Ladung durch das BVwG am römisch 40 unentschuldigt nicht zu einer geplanten Begutachtung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie. I.18. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF

§ 33Absatz 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.18. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF

Paragraph 33, Absatz 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.

  1. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am XXXX erschienen.römisch eins.
  2. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 erschienen. Die Rechtsvertretung des BF hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX rechtswirksam übernommen. Die Ladung erhielt erneut unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumt.Die Rechtsvertretung des BF hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 rechtswirksam übernommen. Die Ladung erhielt erneut unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumt. I.
  3. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am XXXX erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt.römisch eins.
  4. Der BF ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Das Verhandlungsprotokoll vom XXXX , GZ: XXXX , wurde am XXXX inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG rechtswirksam an den BF zugestellt, indem er die Verhandlungsschrift persönlich übernommen hat.Das Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde am römisch 40 inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG rechtswirksam an den BF zugestellt, indem er die Verhandlungsschrift persönlich übernommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage war die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX nicht als Schriftstück einer Behörde/eines Gerichtes zu erkennen und somit gegebenenfalls Unterstützung beim Verstehen des Schriftstückes in Anspruch zu nehmen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage war die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 nicht als Schriftstück einer Behörde/eines Gerichtes zu erkennen und somit gegebenenfalls Unterstützung beim Verstehen des Schriftstückes in Anspruch zu nehmen. Es liegt kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, dass den BF gehindert hat, fristgerecht der Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX Folge zu leisten. Es liegt kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, dass den BF gehindert hat, fristgerecht der Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 Folge zu leisten.

  1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang insbesondere die Feststellungen zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX , des Verhandlungsprotokolles vom XXXX , GZ: XXXX , der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehen in Anbetracht der Aktenlage fest und werden seitens des BF nicht beanstandet. Der dargestellte Verfahrensgang insbesondere die Feststellungen zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 , des Verhandlungsprotokolles vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehen in Anbetracht der Aktenlage fest und werden seitens des BF nicht beanstandet. Zweifelsfrei ist anhand der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erkennbar, dass der BF die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX am XXXX persönlich übernommen hat.Zweifelsfrei ist anhand der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erkennbar, dass der BF die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 am römisch 40 persönlich übernommen hat.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.1

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand II.3.2. § 33 VwGVG lautet:römisch zwei.3.2. Paragraph 33, VwGVG lautet: § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom
  1. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom
  2. 11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Der BF machte geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den XXXX in einem derartigen Gesundheitszustand befunden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, auf Vorgänge zu reagieren bzw. diese überhaupt wahrzunehmen oder sie in ihrer Bedeutung richtig wahrzunehmen. Dieses Vorbringen kann nicht anders verstanden werden, als dass der BF damit geltend machte, der in Rede stehende Zustellvorgang sei ihm infolge einer gesundheitlichen Einschränkung nicht zu Bewusstsein gekommen und er sei daher auch nicht in der Lage gewesen, darauf zweckentsprechend zu reagieren.Der BF machte geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den römisch 40 in einem derartigen Gesundheitszustand befunden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, auf Vorgänge zu reagieren bzw. diese überhaupt wahrzunehmen oder sie in ihrer Bedeutung richtig wahrzunehmen. Dieses Vorbringen kann nicht anders verstanden werden, als dass der BF damit geltend machte, der in Rede stehende Zustellvorgang sei ihm infolge einer gesundheitlichen Einschränkung nicht zu Bewusstsein gekommen und er sei daher auch nicht in der Lage gewesen, darauf zweckentsprechend zu reagieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen und daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen kann (siehe VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Als „Ereignis“ iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. etwa VwGH 24.5.2012, 2011/03/0127, 13.12.2011, 2010/22/0179, 11.6.2003, 2003/10/0114, 13.9.1999, 97/09/0134, je mwN).Als „Ereignis“ iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein vergleiche etwa VwGH 24.5.2012, 2011/03/0127, 13.12.2011, 2010/22/0179, 11.6.2003, 2003/10/0114, 13.9.1999, 97/09/0134, je mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom
  3. Juli 2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (Hinweis E vom
  4. November 2007, 2007/21/0308) bzw ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (vgl VwGH vom 29.01.2018, Ra 2017/04/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom
  5. Juli 2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (Hinweis E vom
  6. November 2007, 2007/21/0308) bzw ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte vergleiche VwGH vom 29.01.2018, Ra 2017/04/0113). Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Anhand der vorgelegten medizinischen Bestätigungen, des Ambulanzberichtes des XXXX sowie des stationären Arztbriefes des XXXX gibt es keinerlei Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war ein Schriftstück einer Behörde bzw. eines Gerichtes zu erkennen und mit Unterstützung und Hilfe einer dritten Person dessen Inhalt zu erfahren. Anhand der vorgelegten medizinischen Bestätigungen, des Ambulanzberichtes des römisch 40 sowie des stationären Arztbriefes des römisch 40 gibt es keinerlei Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war ein Schriftstück einer Behörde bzw. eines Gerichtes zu erkennen und mit Unterstützung und Hilfe einer dritten Person dessen Inhalt zu erfahren. Anhand der vorher erwähnten Unterlagen muss festgestellt werden, dass der BF im XXXX aufgrund einer FSME-Meningoencephalitis im Krankenhaus behandelt wurde und zum Zeitpunkt der Aufnahme eingeschränkt kontaktierbar war. Der BF wurde nach Behandlungsabschluss am XXXX in einem guten Allgemeinzustand entlassen, er hatte kein Fieber (afebril) und war in den ADLs selbstständig. Unter ADL´s sind Aktivitäten des täglichen Lebens zu verstehen. Zudem wurde vermerkt, dass ein Sachwalter für den BF beantragt wurde, bisher jedoch abgelehnt wurde. Aus den aktuellsten Unterlagen, nämlich dem Ambulanzbericht des XXXX geht zudem hervor, dass der BF nicht gut Deutsch spreche, jedoch anhand eines Gespräches mit einem Dolmetscher zahlreiche Umstände erhoben wurden. So wurde dargelegt, dass der BF berichtete, dass es ihm gut gehe, sich der Schlaf erholsam und einwandfrei gestalte. Ein psychotisches Erleben wurde vom BF negiert. Der BF distanzierte sich klar und glaubhaft von akuter Suizidalität und bestehe auch kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.Anhand der vorher erwähnten Unterlagen muss festgestellt werden, dass der BF im römisch 40 aufgrund einer FSME-Meningoencephalitis im Krankenhaus behandelt wurde und zum Zeitpunkt der Aufnahme eingeschränkt kontaktierbar war. Der BF wurde nach Behandlungsabschluss am römisch 40 in einem guten Allgemeinzustand entlassen, er hatte kein Fieber (afebril) und war in den ADLs selbstständig. Unter ADL´s sind Aktivitäten des täglichen Lebens zu verstehen. Zudem wurde vermerkt, dass ein Sachwalter für den BF beantragt wurde, bisher jedoch abgelehnt wurde. Aus den aktuellsten Unterlagen, nämlich dem Ambulanzbericht des römisch 40 geht zudem hervor, dass der BF nicht gut Deutsch spreche, jedoch anhand eines Gespräches mit einem Dolmetscher zahlreiche Umstände erhoben wurden. So wurde dargelegt, dass der BF berichtete, dass es ihm gut gehe, sich der Schlaf erholsam und einwandfrei gestalte. Ein psychotisches Erleben wurde vom BF negiert. Der BF distanzierte sich klar und glaubhaft von akuter Suizidalität und bestehe auch kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Zudem wird in diesem Konnex darauf hingewiesen, dass der BF die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX persönlich übernommen hat. Diese Übernahme erfolgte nicht an seiner Wohnadresse, sondern vielmehr beim zuständigen Postamt. Anhand der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes ist unmissverständlich erkennbar, dass der BF offensichtlich nicht an seiner Wohnadresse zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung angetroffen wurde, sodass eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes an der Wohnadresse hinterlassen wurde. Nach Überprüfung der Identität des BF beim zuständigen Postamt wurde dem BF am XXXX die Ladung ausgefolgt. Folglich war dem BF bewusst, dass er bei der zuständigen Postfiliale ein Poststuck abzuholen hat.Zudem wird in diesem Konnex darauf hingewiesen, dass der BF die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 persönlich übernommen hat. Diese Übernahme erfolgte nicht an seiner Wohnadresse, sondern vielmehr beim zuständigen Postamt. Anhand der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes ist unmissverständlich erkennbar, dass der BF offensichtlich nicht an seiner Wohnadresse zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung angetroffen wurde, sodass eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes an der Wohnadresse hinterlassen wurde. Nach Überprüfung der Identität des BF beim zuständigen Postamt wurde dem BF am römisch 40 die Ladung ausgefolgt. Folglich war dem BF bewusst, dass er bei der zuständigen Postfiliale ein Poststuck abzuholen hat. Die Ladung an den BF vom XXXX , erhielt unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumen. Weiters war als Anhang ein Merkblatt in der Sprache Urdu angefügt, mit dem der BF darüber informiert wurde, dass im Zuge seiner Beschwerdeverhandlung die Teilnahme einer Rechtsberatung möglich ist und er dafür mit dieser ehestmöglich Kontakt aufnehmen soll. Die Ladung an den BF vom römisch 40 , erhielt unter anderem den Hinweis, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumen. Weiters war als Anhang ein Merkblatt in der Sprache Urdu angefügt, mit dem der BF darüber informiert wurde, dass im Zuge seiner Beschwerdeverhandlung die Teilnahme einer Rechtsberatung möglich ist und er dafür mit dieser ehestmöglich Kontakt aufnehmen soll. In einer Gesamtschau muss anhand der medizinischen Unterlagen, des Umstandes, dass der BF die Ladung bei der Postfiliale abholte und Merkblätter in seiner Muttersprache bei der Ladung angefügt waren, davon ausgegangen werden, dass der BF durch seinen Gesundheitszustand nicht gehindert wurde, die Ladung als behördliches Schreiben zu erkennen und mit Hilfe dritter Personen den Inhalt zu eruieren. Ergänzend muss angemerkt werden, dass der BF zur Abklärung einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Dispositionsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Erhalts der Ladung der Ladung zur Begutachtung bei einem Sachverständigen für das Fachgebiet Psychiatrie nicht Folge geleistet hat. Auch wenn der BF über schlechte Deutschkenntnisse verfügt und psychisch erkrankt ist, wäre es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, nach Erhalt der Ladung eine dritte Person aufzusuchen und den Inhalt des Schriftstückes zu eruieren. Durch sein sorgloses Verhalten hat er die eingetretene Fristversäumnis in Kauf genommen. Dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die im Verfahren bestehende Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihm kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens an der eingetretenen Versäumnis treffe, konnte er daher nicht glaubhaft machen. Der gestellte Beweisantrag war als Erkundungsbeweis zu qualifizieren. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023, mwN). Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes wird mit dem Beweisantrag XXXX als Zeugin zu befragen beabsichtigt.Der gestellte Beweisantrag war als Erkundungsbeweis zu qualifizieren. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023, mwN). Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes wird mit dem Beweisantrag römisch 40 als Zeugin zu befragen beabsichtigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Beweisthema, nämlich die Handhabung der Post seitens des erkennenden Gerichtes – durch Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Zweifel gezogen wurden. Der psychische Gesundheitszustand wird durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen belegt und ist eine zeugenschaftliche Befragung der beantragten Zeugin nicht geeignet über diesen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Es war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. II.3.
  7. Stattgabe des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch zwei.3.
  8. Stattgabe des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs. 2 a Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:, 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen;, 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannte Ausfertigungsantragsfrist mit Zustellung des Verhandlungsprotokolls an den BF am XXXX zu laufen begann. Die Frist endete mit Ablauf des XXXX .Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannte Ausfertigungsantragsfrist mit Zustellung des Verhandlungsprotokolls an den BF am römisch 40 zu laufen begann. Die Frist endete mit Ablauf des römisch 40 . Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung am XXXX eingebracht wurde und sohin innerhalb des Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war dem Antrag

§ 29Abs. 5 Vw

GVG stattzugeben.Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung am römisch 40 eingebracht wurde und sohin innerhalb des Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war dem Antrag

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG stattzugeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignisses abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.1263229.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.