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{'item': 'L515 2215697-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlL515 2215697-1 Spruch, , 1.) L515 2215699-1/16E 2.) L515 2215697-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Verkürzte Ausfertigung der am 02.11.2021 mündlich verkündeten Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen die angefochtenen Bescheide des BFA RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 31.01.2019, Zl. XXXX des BFA RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 31.01.2019, Zl. XXXX des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) 1.) Die Beschwerden werden gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF gegen die Spruchpunkte I, II und III als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerden werden gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei als unbegründet abgewiesen. 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9, 10 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9, 10 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. 4.) Die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden behoben.4.) Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2215697.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.