RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlL516 2170893-2 Spruch, L516 2170893-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zahl 1.051.114.406 180686349, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zahl 1.051.114.406 180686349, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 19 AVG sowie § 46 Abs 2a FPG idF BGBl I Nr 145/2017 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG sowie Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) forderte den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.07.2018 unter Bezugnahme auf § 19 AVG und § 46 Abs 2a FPG (in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2017, BGBl I Nr 145/2017) auf, am 30.07.2018 um 12:00 Uhr in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Salzburg als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den nötigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dabei im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente mitzubringen, welche die Identität des Beschwerdeführers oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen, beispielsweise Ausweise oder Reisepass. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Unter einem verfügte das BFA unter Bezugnahme auf § 13 Abs 2 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) forderte den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20.07.2018 unter Bezugnahme auf Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,) auf, am 30.07.2018 um 12:00 Uhr in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Salzburg als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den nötigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dabei im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente mitzubringen, welche die Identität des Beschwerdeführers oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen, beispielsweise Ausweise oder Reisepass. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Unter einem verfügte das BFA unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Mit einem ersten Teilerkenntnis vom 31.07.2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den vom BFA verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 13 Abs 2 VwGVG ersatzlos auf und das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit einem ersten Teilerkenntnis vom 31.07.2018 hob das Bundesverwaltungsgericht den vom BFA verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ersatzlos auf und das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet der verbliebene Ausspruch des angefochtenen Bescheides.
- Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies jenen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 25.08.2017 (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen jenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (protokolliert zu L516 2170893-1). (IZR; verwaltungsbehördlicher Verfahrensakt des BFA)1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies jenen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 25.08.2017 (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen jenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (protokolliert zu L516 2170893-1). (IZR; verwaltungsbehördlicher Verfahrensakt des BFA) Das BFA stellte im Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei. (Bescheid 25.08.2017, S 25). 1.2 Zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Ladungsbescheides vom 20.07.2018 war das Beschwerdeverfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2015 nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. (IZR; Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes) 1.3 Im Zentralen Fremdenregister (IZR) findet sich zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Eintragung „EU-LP [=EU-Laisser passer, Anm BVwG] jederzeit ausstellbar“. 1.3 Im Zentralen Fremdenregister (IZR) findet sich zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Eintragung „EU-LP [=EU-Laisser passer, Anmerkung BVwG] jederzeit ausstellbar“. 1.4 Seit Dezember 2010 ist ein EU-Rückübernahmeabkommen mit Pakistan in Kraft. XXXX1.4 Seit Dezember 2010 ist ein EU-Rückübernahmeabkommen mit Pakistan in Kraft. römisch 40 1.5 Das Beschwerdeverfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2021, L516 2170893-1/9E, rechtskräftig entschieden und dabei die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte wie bereits das BFA als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist.
- Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und zum gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid sowie aus den dazu geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Zentralen Fremdenregister IZR. 2.2 Die Feststellung zum EU-Rückübernahmeabkommen mit Pakistan beruht auf dem Beschluss 2010/649/EU des Rates vom
- Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung XXXX .2.2 Die Feststellung zum EU-Rückübernahmeabkommen mit Pakistan beruht auf dem Beschluss 2010/649/EU des Rates vom
- Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung römisch 40 . 2.3 Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und dem dazu geführten Gerichtsakt. (protokolliert zu L516 2170893-1)
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 19 AVG; § 46 Abs 2a FPG in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG, BGBl I Nr 145/2017)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; Paragraph 19, AVG; Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,) 3.1 Der Beschwerdeführer wurde für den 30.07.2018 vorgeladen, jener Termin ist jedoch inzwischen bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat jenen Termin jedoch nicht wahrgenommen und es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. Über die vorliegende Beschwerde ist daher weiterhin meritorisch zu erkennen (vgl VwGH 02.08.2013, 2013/21/0081), unter Anwendung von § 46 Abs 2a FPG in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2017 (BGBl I Nr 145/2017).3.1 Der Beschwerdeführer wurde für den 30.07.2018 vorgeladen, jener Termin ist jedoch inzwischen bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat jenen Termin jedoch nicht wahrgenommen und es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. Über die vorliegende Beschwerde ist daher weiterhin meritorisch zu erkennen vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0081), unter Anwendung von Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in der am 01.11.2017 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 - ausgesprochen, es gebe einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine Ladung mit dem Zweck der Vorbereitung der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs 1 AVG sei. Das gelte grundsätzlich auch für Asylwerber. Allerdings setze die Zulässigkeit einer solchen Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung ebenfalls voraus, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig sein müsse. (VwGH 04.04.2019, Ra 2018/21/0169)3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 - ausgesprochen, es gebe einen dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine Ladung mit dem Zweck der Vorbereitung der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG sei. Das gelte grundsätzlich auch für Asylwerber. Allerdings setze die Zulässigkeit einer solchen Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung ebenfalls voraus, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein müsse. (VwGH 04.04.2019, Ra 2018/21/0169) 3.3 Fallbezogen führt der angefochtene Bescheid als Gegenstand der Amtshandlung "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments", ohne jedoch dabei zu konkretisieren, worin diese "notwendigen Handlungen" bestehen. Der angefochtene Bescheid selbst enthält auch keine Begründung. Erstmals mit der Beschwerdevorlage übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht „Bemerkungen zum Verfahren:“. Das BFA führte dabei – zusammengefasst – im Wesentlichen aus, es habe § 46 Abs 2a FPG angewandt und § 33 Abs 4 BFA-VG ermächtige das BFA, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Es sei notorisches Amtswissen, dass bei verschiedenen Ländern, darunter auch Pakistan, die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes „unverhältnismäßig lang“ dauere und von einer zeitnahen Ausstellung nach Rechtskraft der Entscheidung nicht auszugehen sei. Im konkreten Verfahren des Beschwerdeführers seien Aliasdaten bezüglich des Herkunftsstaates und Geburtsortes vorhanden, was eine frühzeitige Erforschung der Identität und Herkunft noch dringlicher erscheinen lasse, weshalb auch eine Verhältnismäßigkeit der früheren Ladung gegeben sei.Erstmals mit der Beschwerdevorlage übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht „Bemerkungen zum Verfahren:“. Das BFA führte dabei – zusammengefasst – im Wesentlichen aus, es habe Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angewandt und Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ermächtige das BFA, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Es sei notorisches Amtswissen, dass bei verschiedenen Ländern, darunter auch Pakistan, die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes „unverhältnismäßig lang“ dauere und von einer zeitnahen Ausstellung nach Rechtskraft der Entscheidung nicht auszugehen sei. Im konkreten Verfahren des Beschwerdeführers seien Aliasdaten bezüglich des Herkunftsstaates und Geburtsortes vorhanden, was eine frühzeitige Erforschung der Identität und Herkunft noch dringlicher erscheinen lasse, weshalb auch eine Verhältnismäßigkeit der früheren Ladung gegeben sei. Zu diesen Ausführungen des BFA ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem nur pauschal formulierten Hinweis auf die bloß generell lange Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kein fallbezogen besonderer Grund dargetan wird der beim Fremden als Asylwerber dem (grundsätzlich gebotenen) Abwarten des Verfahrensausgangs entgegengestanden wäre. (VwGH 04.04.2019, Ra 2018/21/0169) Soweit das BFA ausführt, dass in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes „unverhältnismäßig lang“ dauere, lässt das BFA unbeantwortet, welche Zeitspanne das BFA darunter konkret versteht. Diesen insoweit vagen Ausführungen steht jedoch zum einen die Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR) zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates entgegen, wonach ein EU-Laisser passer [„EU-LP“] „jederzeit ausstellbar“ sei. XXXX .Soweit das BFA ausführt, dass in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes „unverhältnismäßig lang“ dauere, lässt das BFA unbeantwortet, welche Zeitspanne das BFA darunter konkret versteht. Diesen insoweit vagen Ausführungen steht jedoch zum einen die Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR) zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates entgegen, wonach ein EU-Laisser passer [„EU-LP“] „jederzeit ausstellbar“ sei. römisch 40 . Soweit das BFA des Weiteren anmerkte, dass im Falle des Beschwerdeführers Aliasdaten bezüglich des Herkunftsstaates und Geburtsortes vorhanden seien, ist auf die eigenen Sachverhaltsfeststellungen des BFA im Bescheid vom 25.08.2017, mit welchem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abwies, widerspricht. In jenem gelangte das BFA zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei (Bescheid 25.08.2017, S 25), sodass das BFA den Herkunftsstaat bereits selbst als geklärt erachtete und keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte. 3.4 Unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lagen somit bei diesem Ergebnis – zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Befolgung einer Ladung am 30.07.2018 – die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des erlassenen Ladungsbescheides vom 20.07.2018 nicht vor. 3.5 Der Beschwerde wird somit stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid, mit dem das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers für den 30.07.2018 angeordnet wurde, wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 19 AVG sowie § 46 Abs 2a FPG idF BGBl I Nr 145/2017 ersatzlos behoben.3.5 Der Beschwerde wird somit stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid, mit dem das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers für den 30.07.2018 angeordnet wurde, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG sowie Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, ersatzlos behoben. Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2170893.2.00