← Österreich

{'item': 'L523 2226802-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 64§ 2§ 6§ 47§ 27§ 28Art. 130§ 8§ 9§ 6a§ 7§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlL523 2226802-1 Spruch, L523 2226802-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vor dem Bezirksgericht Salzburg führten die Eltern eines minderjährigen Kindes zu Zl. XXXX , ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren, in welchem Sachverständigen- und Dolmetschergebühren anfielen.
  2. Vor dem Bezirksgericht Salzburg führten die Eltern eines minderjährigen Kindes zu Zl. römisch 40 , ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren, in welchem Sachverständigen- und Dolmetschergebühren anfielen. Dem minderjährigen Kind wurde in diesem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.5.2018, Zl. XXXX , Verfahrenshilfe

§ 64Abs.

1 Ziff 1 lit a und c der Zivilprozessordnung - ZPO („Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer“) bewilligt.Dem minderjährigen Kind wurde in diesem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.5.2018, Zl. römisch 40 , Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziff 1 Litera a und c der Zivilprozessordnung - ZPO („Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer“) bewilligt.

  1. Mit Beschlüssen des BG Salzburg, Zl. XXXX – ON 27, ON 53 und ON 58 wurden Dolmetschergebühren entsprechend des Gebührenanspruchsgesetzes in Höhe von 100,00, 284,00 und 428,00 Euro festgesetzt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde hierbei jeweils angewiesen, die jeweiligen Gebühren an die Dolmetscherin vor Rechtskraft der Beschlüsse aus Amtsgeldern zu überweisen.
  2. Mit Beschlüssen des BG Salzburg, Zl. römisch 40 – ON 27, ON 53 und ON 58 wurden Dolmetschergebühren entsprechend des Gebührenanspruchsgesetzes in Höhe von 100,00, 284,00 und 428,00 Euro festgesetzt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde hierbei jeweils angewiesen, die jeweiligen Gebühren an die Dolmetscherin vor Rechtskraft der Beschlüsse aus Amtsgeldern zu überweisen. Im Beschluss ON 58 wurde zudem unter Punkt 3 ausgesprochen, dass die Kindeseltern, XXXX (Kindesmutter) und XXXX (Kindesvater) und die Minderjährige XXXX dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 428,00 haften. Die Wirkungen der mit Beschluss bewilligten Verfahrenshilfen (hier für die mj. XXXX ) werden dadurch nicht aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn die Kosten einer Amtshandlung den Betrag von EUR 300 übersteigen, das Gericht dem Grunde nach zu bestimmen hat, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Im vorliegenden Fall seien die Übersetzungen Grundlage für die Entscheidung über das Kontaktrecht sowohl im Interesse des Kindes sowie auch dessen Eltern gelegen, sodass das Kind, die Kindesmutter und der Kindesvater zur ungeteilten Hand für den Ersatz der Dolmetschgebühren zu haften haben. Im Beschluss ON 58 wurde zudem unter Punkt 3 ausgesprochen, dass die Kindeseltern, römisch 40 (Kindesmutter) und römisch 40 (Kindesvater) und die Minderjährige römisch 40 dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 428,00 haften. Die Wirkungen der mit Beschluss bewilligten Verfahrenshilfen (hier für die mj. römisch 40 ) werden dadurch nicht aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn die Kosten einer Amtshandlung den Betrag von EUR 300 übersteigen, das Gericht dem Grunde nach zu bestimmen hat, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Im vorliegenden Fall seien die Übersetzungen Grundlage für die Entscheidung über das Kontaktrecht sowohl im Interesse des Kindes sowie auch dessen Eltern gelegen, sodass das Kind, die Kindesmutter und der Kindesvater zur ungeteilten Hand für den Ersatz der Dolmetschgebühren zu haften haben. Alle 3 Beschlüsse betreffend die Dolmetschergebühren erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Mit Beschluss des BG Salzburg, Zl. XXXX – ON 51, wurden die Gebühren des im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Allgemeine Psychologie und Familien-, Kinder-, Jugendpsychologie für die Erstattung eines Gutachtens

dem Gebührenanspruchsgesetz mit EUR 3951,00 bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, die Gebühr an den Sachverständigen vor Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern zu überweisen. 3. Mit Beschluss des BG Salzburg, Zl. römisch 40 – ON 51, wurden die Gebühren des im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Allgemeine Psychologie und Familien-, Kinder-, Jugendpsychologie für die Erstattung eines Gutachtens

dem Gebührenanspruchsgesetz mit EUR 3951,00 bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, die Gebühr an den Sachverständigen vor Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern zu überweisen. Weiters wurde

§ 2Abs.

2 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ausgesprochen, dass die Kindeseltern XXXX (Kindesmutter) und XXXX (Kindesvater) und die Minderjährige XXXX dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 3951,00 haften. Die Wirkungen der mit Beschluss bewilligten Verfahrenshilfen (hier für die mj. XXXX ) werden dadurch nicht aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn die Kosten einer Amtshandlung den Betrag von EUR 300 übersteigen, das Gericht dem Grunde nach zu bestimmen hat, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Im vorliegenden Fall sei die Einholung des Gutachtens als Grundlage für die Entscheidung über das Kontaktrecht im Interesse des Kindes sowie dessen Eltern gelegen, sodass das Kind, die Kindesmutter und der Kindesvater zur ungeteilten Hand für den Ersatz der Sachverständigengebühren zu haften haben. Weiters wurde

Paragraph 2, Absatz 2, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ausgesprochen, dass die Kindeseltern römisch 40 (Kindesmutter) und römisch 40 (Kindesvater) und die Minderjährige römisch 40 dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 3951,00 haften. Die Wirkungen der mit Beschluss bewilligten Verfahrenshilfen (hier für die mj. römisch 40 ) werden dadurch nicht aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn die Kosten einer Amtshandlung den Betrag von EUR 300 übersteigen, das Gericht dem Grunde nach zu bestimmen hat, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Im vorliegenden Fall sei die Einholung des Gutachtens als Grundlage für die Entscheidung über das Kontaktrecht im Interesse des Kindes sowie dessen Eltern gelegen, sodass das Kind, die Kindesmutter und der Kindesvater zur ungeteilten Hand für den Ersatz der Sachverständigengebühren zu haften haben. Dieser Beschluss betreffend die Sachverständigengebühr erwuchs in Rechtskraft.

  1. Im Verfahren zur Einbringung der Dolmetsch- und Sachverständigengebühren – ON 27 mit 100,00 EUR, ON 51 mit 3951,00 EUR, ON 53 mit 284,00 EUR und ON 58 mit 428,00 EUR; insgesamt somit 4763,00 EUR – erging seitens der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg zunächst eine mit
  2. Juli 2019 datierte Lastschriftanzeige an die Kindesmutter und den Kindesvater als zahlungspflichtig angeführte Personen. Der Gesamtbetrag von 4763,00 EUR sollte binnen 14 Tagen am Konto des Bezirksgericht Salzburg einlangen. Die Lastschriftanzeige enthielt den Hinweis, dass der Gesamtbetrag jedoch nur einmal zu zahlen sei (Haftung aller Personen zur ungeteilten Hand). Die rechtsanwaltliche Vertretung der Kindsmutter – und nunmehrigen Beschwerdeführerin – ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2019 um Überprüfung der Lastschriftanzeige. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die minderjährige Tochter Verfahrenshilfe gewährt bekommen habe und deshalb die Haftung der Tochter betreffend die Gerichtsgebühren im Wege der Verfahrenshilfe abgedeckt sein müsste und daher die Gebühren zumindest im Ausmaße eines Drittels nicht zur Vorschreibung gelangen dürften. Zudem seien weder die Dolmetscherleistungen – jene seien nur entstanden, weil der Kindesvater einen Dolmetscher benötigte – noch die Sachverständigenleistungen im Grundverfahren von der Kindesmutter bzw. der minderjährigen Tochter beantragt worden.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg wurde daraufhin der Beschwerdeführerin am 13.08.2019, XXXX , aufgetragen, die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren in Höhe von 100,00 EUR (ON 27), 3951,00 EUR (ON 51), 284,00 EUR (ON 53), 428,00 EUR (ON 58) sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 4771,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten. Der Zahlungsauftrag erging auch an den Kindesvater als weitere zahlungspflichtige Person neben der Beschwerdeführerin (Haftung zur ungeteilten Hand). 5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg wurde daraufhin der Beschwerdeführerin am 13.08.2019, römisch 40 , aufgetragen, die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren in Höhe von 100,00 EUR (ON 27), 3951,00 EUR (ON 51), 284,00 EUR (ON 53), 428,00 EUR (ON 58) sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 4771,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten. Der Zahlungsauftrag erging auch an den Kindesvater als weitere zahlungspflichtige Person neben der Beschwerdeführerin (Haftung zur ungeteilten Hand).

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.08.2019 fristgerecht Vorstellung. Begründend führte sie im Wesentlichen – wie schon bei den Ausführungen zur Lastschriftanzeige – aus, dass nur der Kindesvater die Dolmetschergebühren und auch Sachverständigengebühren veranlasst habe und dass aufgrund der gewährten Verfahrenshilfe der Tochter, deren Anteil bei der Haftung für die angefallenen Gerichtsgebühren zumindest im Ausmaß eines Drittels – da ja solidarische Haftung von Kindesvater, Kindesmutter und Kind in den Beschlüssen bestimmt wurde – Berücksichtigung finden müsse. Folglich die Gebühren um jedenfalls ein Drittel reduziert werden müssen, da diese ja von der Verfahrenshilfe abgedeckt seien. Insofern werde beantragt, die Gebühren dem Kindesvater, als dessen Verursacher vorzuschreiben, allenfalls die Gebühren um 1/3 aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe zu reduzieren.
  2. Nach Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, erließ dieser daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019, Zl. XXXX , indem die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und der Kindesvater zur Zahlung der Gebühren aufgefordert wurden. Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:
  3. Nach Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, erließ dieser daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019, Zl. römisch 40 , indem die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und der Kindesvater zur Zahlung der Gebühren aufgefordert wurden. Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: „Im Verfahren XXXX , Bezirksgericht Salzburg, Pflegschaftssache mj. XXXX sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die„Im Verfahren römisch 40 , Bezirksgericht Salzburg, Pflegschaftssache mj. römisch 40 sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX , geb. XXXX und römisch 40 , geb. römisch 40 und XXXX , geb. XXXX römisch 40 , geb. römisch 40 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind: Sachverständigengebühren ON 51- Mag. EUR 3951,-- Dolmetschergebühren ON 58 – Mag. XXXX EUR 428,--Dolmetschergebühren ON 58 – Mag. römisch 40 EUR 428,-- Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,--Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,-- offener Gesamtbetrag EUR 4.387,-- Der offene Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird das Exekutionsverfahren gegen die Zahlungspflichtigen eingeleitet werden.“ Begründend wurde ausgeführt, dass mit rechtskräftigen Beschlüssen die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 3951,-- (ON 51) und die Dolmetschergebühr mit EUR 428,-- (ON 58) bestimmt wurden. In diesen beiden Beschlüssen wurde auch ausgesprochen, dass die Kindeseltern und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren haften, wobei die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe für das Kind dadurch nicht aufgehoben werden. Da im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können, erweise sich die Vorstellung zu den ON 51 und 58 als unbegründet. Die noch im Zahlungsauftrag angeführten Dolmetschergebühren in Höhe von EUR 100,-- (ON 27) und EUR 284,-- (ON 53) wurden der Beschwerdeführerin im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg nicht mehr zur Zahlung vorgeschrieben.
  4. Mittels am 04.12.2019 datierten Beschwerdevorbringen brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorgeriebenen Dolmetscher- und Sachverständigengebühren ein. Vorgebracht wurde insbesondere, dass im bisherigen Justizverwaltungsverfahren die bewilligte Verfahrenshilfe der minderjährigen Tochter nicht beachtet worden sei. So wäre die Haftung zur ungeteilten Hand aller drei zahlungspflichtigen Personen (Beschwerdeführerin/Kindsmutter; Kindesvater; Kind) nicht berücksichtigt worden, obwohl diese in den Beschlüssen ON 51 und ON 58 dezidiert festgehalten ist. Vielmehr seien die Sachverständigen- und Dolmetscherkosten ausschließlich den Kindeseltern zur Zahlung vorgeschrieben worden. Richtigerweise hätten lediglich zwei Drittel dieser Kosten den Kindeseltern zur ungeteilten Hand zur Haftung vorgeschrieben werden dürfen, da das andere Drittel von der Verfahrenshilfe des Kindes abgedeckt sei, somit die Kosten endgültig aus Amtsgeldern zu erstatten wären. Neben dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung, seien aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund des anhängigen Exekutionsverfahrens sowie des AMS-Geld-Bezuges des Kindesvaters, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Insofern werde beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg ersatzlos zu beheben, hilfsweise die vorgeschriebenen Sachverständigen- und Dolmetschergebühren im Wege der für das minderjährige Kind bewilligten Verfahrenshilfe insgesamt zu erledigen, hilfsweise die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren zu einem Drittel im Wege der Verfahrenshilfe erledigen zu lassen und die restlichen zwei Drittel zur ungeteilten Hand den Kindeseltern vorschreiben zu wollen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass im vom Bezirksgericht Salzburg geführten Pflegschaftsverfahren XXXX , zum einen dem minderjährigen Kind Verfahrenshilfe

§ 64Abs.

1 Ziff 1 lit a und c ZPO gewährt wurde und zum anderen Sachverständigengebühren und Dolmetschergebühren angefallen sind. So steht insbesondere fest, dass im vom Bezirksgericht Salzburg geführten Pflegschaftsverfahren römisch 40 , zum einen dem minderjährigen Kind Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Ziff 1 Litera a und c ZPO gewährt wurde und zum anderen Sachverständigengebühren und Dolmetschergebühren angefallen sind. Im verfahrensgegenständlich relevanten Beschluss des BG Salzburg vom 21.02.2019, Zl. XXXX – ON 51 wurde ausgesprochen, dass die Kindesmutter, der Kindesvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren in Höhe von 3951,-- Euro haften und dass die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe des Kindes dadurch nicht aufgehoben werden. Der Beschluss wurde rechtskräftig.Im verfahrensgegenständlich relevanten Beschluss des BG Salzburg vom 21.02.2019, Zl. römisch 40 – ON 51 wurde ausgesprochen, dass die Kindesmutter, der Kindesvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand für die vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Sachverständigengebühren in Höhe von 3951,-- Euro haften und dass die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe des Kindes dadurch nicht aufgehoben werden. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Im gegenständlich ebenfalls relevanten Beschluss des BG Salzburg vom 20.03.2019 XXXX – ON 58 wurde festgelegt, dass auch für die angefallenen und vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Dolmetschergebühren in Höhe von 428,-- Euro die Kindesmutter, der Kindesvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand haften und dass die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe des Kindes dadurch nicht aufgehoben werden. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. Im gegenständlich ebenfalls relevanten Beschluss des BG Salzburg vom 20.03.2019 römisch 40 – ON 58 wurde festgelegt, dass auch für die angefallenen und vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlenden Dolmetschergebühren in Höhe von 428,-- Euro die Kindesmutter, der Kindesvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand haften und dass die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe des Kindes dadurch nicht aufgehoben werden. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. Weiters steht fest, dass der Präsident des Landesgerichtes Salzburg – gegenständlich die belangte Behörde – im angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019, Zl. XXXX , die Dolmetschergebühren in Höhe von 100,-- Euro (ON 27) und von 284,-- Euro (ON 53) der Kindesmutter – gegenständlich Beschwerdeführerin – nicht mehr zur Zahlung vorgeschrieben hat. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher nicht mehr wie im zuvor ergangenen Zahlungsauftrag angeführt 4771,-- Euro, sondern nunmehr 4387,-- Euro. Weiters steht fest, dass der Präsident des Landesgerichtes Salzburg – gegenständlich die belangte Behörde – im angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019, Zl. römisch 40 , die Dolmetschergebühren in Höhe von 100,-- Euro (ON 27) und von 284,-- Euro (ON 53) der Kindesmutter – gegenständlich Beschwerdeführerin – nicht mehr zur Zahlung vorgeschrieben hat. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher nicht mehr wie im zuvor ergangenen Zahlungsauftrag angeführt 4771,-- Euro, sondern nunmehr 4387,-- Euro. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bezirksgericht Salzburg, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Beschwerde, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg zu den verfahrensrelevanten Sachverständigen- und Dolmetschergebühren und der Beschluss betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe der Tochter der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Gebührenbeschlüsse wurden unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies weisen die gegenständlich aktenkundigen Rechtskraftbestätigungen keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der Rechtskraftbestätigungen und daher

§ 47AVG i

Vm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Beschwerde, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg zu den verfahrensrelevanten Sachverständigen- und Dolmetschergebühren und der Beschluss betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe der Tochter der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Gebührenbeschlüsse wurden unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies weisen die gegenständlich aktenkundigen Rechtskraftbestätigungen keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der Rechtskraftbestätigungen und daher

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen: Entsprechend § 1 Z 5 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach lit c) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher. Entsprechend Paragraph eins, Ziffer 5, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach Litera c,) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher.

§ 2Abs.

1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Auch aus § 7 Abs. 4 GGG (Gerichtsgebührengesetz) geht hervor, dass wenn die Verpflichtung zur Errichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft, diese zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.

Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Auch aus Paragraph 7, Absatz 4, GGG (Gerichtsgebührengesetz) geht hervor, dass wenn die Verpflichtung zur Errichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft, diese zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.

§ 8Abs.

1 GGG sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. Wird

§ 9

GGG die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht.

Paragraph 8, Absatz eins, GGG sind die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. Wird

Paragraph 9, GGG die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht.

§ 2Abs.

2 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Paragraph 2, Absatz 2, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Entsprechend § 217 GEG Abs. 3 ist ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand haften. Die Zahlungspflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Entsprechend Paragraph 217, GEG Absatz 3, ist ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand haften. Die Zahlungspflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Nach § 6a Abs. 2 GEG kann der Zahlungspflichtige vor Erlassung eines Zahlungsauftrages aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG kann der Zahlungspflichtige vor Erlassung eines Zahlungsauftrages aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Entsprechend § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Entsprechend Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 04.11.2019, Zl. XXXX , weist die Beschwerdeführerin als Kindsmutter gemeinsam mit dem Kindsvater als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Person im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren XXXX aus. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater sind zur Bezahlung der im Grundverfahren angefallenen Sachverständigengebühren in Höhe von 3951,-- Euro (ON 51) und der Dolmetschergebühren in Höhe von 428,-- Euro (ON 58) als Solidarschuldner heranzuziehen. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 04.11.2019, Zl. römisch 40 , weist die Beschwerdeführerin als Kindsmutter gemeinsam mit dem Kindsvater als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtige Person im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren römisch 40 aus. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater sind zur Bezahlung der im Grundverfahren angefallenen Sachverständigengebühren in Höhe von 3951,-- Euro (ON 51) und der Dolmetschergebühren in Höhe von 428,-- Euro (ON 58) als Solidarschuldner heranzuziehen. Die Sachverständigengebühr (ON 51) einerseits und die Dolmetschergebühr in Höhe von 428 ,-- Euro (ON 58) andererseits, wurden beide zuvor mit rechtskräftigen Beschlüssen – hierbei handelte es sich um zu fällende Grundsatzbeschlüsse nach § 2 Abs. 2 GEG, da jeweils ein 300,00 Euro übersteigender Gebührenbetrag vorlag – des Bezirksgerichtes Salzburg festgesetzt. In diesen Beschlüssen wurde ausgesprochen, dass die Kindsmutter, der Kindsvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand – sprich solidarisch – für die vorläufig auszuzahlenden Gebühren haften und die Wirkungen der dem Kind bewilligten Verfahrenshilfe dadurch nicht aufgehoben werden. Konsequenz dieser aufrechten Verfahrenshilfe des Kindes ist, dass das Kind von den Gebühren befreit ist und in der Folge eine Erlassung eines Zahlungsauftrages an das Kind ausscheidet. Wenn, wie hier, einem Solidarschuldner – dem Kind – eine persönliche Gebührenfreiheit durch Bewilligung der Verfahrenshilfe zukommt, wird entsprechend dem Wesen der Solidarschuld, die Kostentragung allein bei den gebührenpflichtigen Personen schlagend. Eine solidarische Haftung im Sinne des § 7 Abs. 4 GGG bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13

(2017), Bemerkung 16 zu § 7 GGG, siehe hierzu auch die einschlägige Rechtsprechung des BVwG W108 2131781-1 vom 18.08.2018; W108 21248883-1 vom 15.06.2018; W208 2014544-2 vom 16.02.2016). Die Sachverständigengebühr (ON 51) einerseits und die Dolmetschergebühr in Höhe von 428 ,-- Euro (ON 58) andererseits, wurden beide zuvor mit rechtskräftigen Beschlüssen – hierbei handelte es sich um zu fällende Grundsatzbeschlüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG, da jeweils ein 300,00 Euro übersteigender Gebührenbetrag vorlag – des Bezirksgerichtes Salzburg festgesetzt. In diesen Beschlüssen wurde ausgesprochen, dass die Kindsmutter, der Kindsvater und das Kind dem Grunde nach dem Bund zur ungeteilten Hand – sprich solidarisch – für die vorläufig auszuzahlenden Gebühren haften und die Wirkungen der dem Kind bewilligten Verfahrenshilfe dadurch nicht aufgehoben werden. Konsequenz dieser aufrechten Verfahrenshilfe des Kindes ist, dass das Kind von den Gebühren befreit ist und in der Folge eine Erlassung eines Zahlungsauftrages an das Kind ausscheidet. Wenn, wie hier, einem Solidarschuldner – dem Kind – eine persönliche Gebührenfreiheit durch Bewilligung der Verfahrenshilfe zukommt, wird entsprechend dem Wesen der Solidarschuld, die Kostentragung allein bei den gebührenpflichtigen Personen schlagend. Eine solidarische Haftung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, GGG bedeutet, dass der Betrag nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017), Bemerkung 16 zu Paragraph 7, GGG, siehe hierzu auch die einschlägige Rechtsprechung des BVwG W108 2131781-1 vom 18.08.2018; W108 21248883-1 vom 15.06.2018; W208 2014544-2 vom 16.02.2016). Eine Zahlungspflicht bzw. eine Haftung nach Kopfteilen wurde in den verfahrensgegenständlich relevanten und rechtskräftigen Gebührenbeschlüssen ON 51 und ON 58 nicht ausgesprochen. Insofern verläuft die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen- und Dolmetschergebühren auf 3 Personen aufzuteilen wären und durch die Verfahrenshilfe des Kindes bereits ein Drittel der Kosten aus Amtsgeldern endgültig beglichen worden sei, als rechtlich unrichtig ins Leere. Jene Einwendungen, die sich gegen die Haftung zur ungeteilten Hand richten und wie hier eine Aufteilung der angefallenen Gebühren nach Köpfen begehren, sind nicht im Einbringungsverfahren vorzubringen, sondern wären diese vielmehr vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg zu den Beschlüssen ON 51 und ON 58 geltend zu machen gewesen (vgl. dazu VwGH 28.08.2077, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106). Da aber diese Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind und

§ 6bAbs.

4 GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Eine Zahlungspflicht bzw. eine Haftung nach Kopfteilen wurde in den verfahrensgegenständlich relevanten und rechtskräftigen Gebührenbeschlüssen ON 51 und ON 58 nicht ausgesprochen. Insofern verläuft die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen- und Dolmetschergebühren auf 3 Personen aufzuteilen wären und durch die Verfahrenshilfe des Kindes bereits ein Drittel der Kosten aus Amtsgeldern endgültig beglichen worden sei, als rechtlich unrichtig ins Leere. Jene Einwendungen, die sich gegen die Haftung zur ungeteilten Hand richten und wie hier eine Aufteilung der angefallenen Gebühren nach Köpfen begehren, sind nicht im Einbringungsverfahren vorzubringen, sondern wären diese vielmehr vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg zu den Beschlüssen ON 51 und ON 58 geltend zu machen gewesen vergleiche dazu VwGH 28.08.2077, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106). Da aber diese Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind und

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in Verfahren zur Einbringung von Gebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, ist von einer Bindung der Justizverwaltung an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss des Gerichts auszugehen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Bezahlung der Sachverständigengebühr nach ON 51 und der Dolmetschergebühr nach ON 58 besteht. Somit weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt. Auch können diese Entscheidungen nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Solche Einwendungen, insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht den darauf basierenden rechtskräftigen Gebührenbeschlüssen des Bezirksgerichtes Salzburg entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht – davon abgesehen, dass diese in ihrem Vorbringen das Wesen der Solidarhaftung verkennt – noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Damit einhergehend ist auch den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach im gerichtlichen Verfahren ihre wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, mangels Überprüfungskompetenz im Justizverwaltungsverfahren von vornherein der Erfolg versagt. Aufgrund dieser Bindung der Justizverwaltung an rechtskräftige Gebührenbeschlüsse der Gerichte, bleibt auch die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin für die durch den Kindesvater verursachten Dolmetscherkosten in Höhe von 428,-- Euro (ON 58) bestehen, da in diesem Grundsatzbeschluss die Haftung zur ungeteilten Hand verankert und ein Rechtsmittel dagegen nicht ergriffen wurde. Für die Dolmetscherkosten in Höhe von 100,-- Euro (ON 27) und von 284,-- Euro (ON 53) hingegen – für diese wurde im gerichtlichen Verfahren kein Grundsatzbeschluss betreffend der Kostenersatzpflicht, da unter 300 Euro, gefällt – ist die Beschwerdeführerin nicht zahlungspflichtig. Zwar wurden in der Lastschriftanzeige und im Zahlungsauftrag diese Kosten noch angeführt, die belangte Behörde hingegen hat diese Gebühren im angefochtenen Bescheid nicht mehr der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat alledem zufolge die verfahrensgegenständlich relevanten Gebühren in Höhe von 3951,-- Euro (ON 51) und in Höhe von 428,-- Euro (ON 58) entsprechend der diesbezüglich rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz vorgeschrieben. Die volle Gebühr kann von jeder gebührenpflichtigen Person – konkret Beschwerdeführerin und Kindesvater, nicht jedoch vom gebührenbefreiten Kind – eingefordert werden und die Forderung erlischt erst dann, wenn diese vollständig bezahlt wurde. Die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro war

§ 6aAbs.

1 GEG vorzuschreiben.Die Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro war

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben. Mittels der Beschwerde konnten keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und das Bundesverwaltungsgericht hat ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung (welche im konkreten Fall auch nicht beantragt wurde) auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und das Bundesverwaltungsgericht hat ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung (welche im konkreten Fall auch nicht beantragt wurde) auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist., European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2226802.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.