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{'item': 'W103 2241235-1'}

Obsah (10)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW103 2241235-1 Spruch, W103 2241233-1/5E W103 2241235-1/7E W103 2241237-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden

den Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird 2.) XXXX und 3.) XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, sowie 1.) XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau (Moldawien) zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, sowie 1.) römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau (Moldawien) zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und dem evangelischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers (BF3). Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Anfang August 2020, gemeinsam über Rumänien und Ungarn legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 07.08.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 an ebendiesem Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der BF1 gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sie wegen der Diskriminierung, weil sie Zigeuner seien, und wegen ihrer Religion das Land verlassen hätten. Es gäbe keine Arbeit und keine Medizin. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, dass er nicht zurückgehe. Befragt dazu, ob der BF1 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit konkreten Sanktionen zu rechnen habe, brachte er vor, alle wüssten, dass Zigeuner in Moldawien unerwünscht seien. Auch die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie wegen fehlender Arbeit, fehlender Medizin und Diskriminierungen den Herkunftsstaat verlassen hätten. Bei einer Rückkehr fürchte sie keine Perspektive zu haben. Konkret nachgefragt, gäbe es ein Gesetzt, dass sie keine Pension bekommen würden. Der BF3 brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass für ihn in Moldawien alles gut sei, aber er habe sich etwas Anderes ansehen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts und habe er keine konkreten Hinweise, dass er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe.
  2. In weiterer Folge wurden die BF1-BF2 am 03.11.2020 und der BF3 am 26.01.2021 niederschriftlichen durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Die Einvernahme des BF1 gestaltete sich wie folgt: […] LA: Sie haben bereits bei Ihrer Erstbefragung Ihren moldawischen Reisepass abgegeben. Dieser wurde untersucht, für unbedenklich eingestuft und befindet sich in Ihrem Asylakt. Verfügen Sie über weitere Identifikationsdokumente? VP: Nein. LA: Haben Sie außerdem Dokumente vorzulegen? VP: Ich lege für mich bzw. meinen Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507VP: Ich lege für mich bzw. meinen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 folgendes vor: Für XXXX :Für römisch 40 : ● Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX vom 06.10.2020; Ambulanzbericht des Uniklinikums römisch 40 vom 06.10.2020; ● Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX vom 02.11.2020; Ambulanzbericht des Uniklinikums römisch 40 vom 02.11.2020; Für XXXX :Für römisch 40 : ● Entlassungsbrief chirurgische Ambulanz des Uniklinikums XXXX vom 30.09.2020. Entlassungsbrief chirurgische Ambulanz des Uniklinikums römisch 40 vom 30.09.
  3. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen aufrecht? VP: Ja. Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller rückgestellt. Anmerkung: Am Kasten steht ein Krug mit Wasser, wenn Sie etwas trinken möchten, sagen Sie es bitte. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? VP: Ja. LA: Werden Sie anwaltlich vertreten? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Ich leide an Diabetes. Ich war deshalb beim Hausarzt und wurde im Uniklinikum XXXX ambulant behandelt. römisch 40 ambulant behandelt. LA: Wie müssen Sie sich bezüglich der Meinung Ihrer Ärzte verhalten? VP: Mir wurden Diabetes-Medikamente verschrieben. Ansonsten besteht kein Behandlungsbedarf. LA: Nennen Sie bitte Ihre verschriebenen Medikamente: VP: Ich kenne meine Medikation nicht auswendig. Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen wird aufgetragen, bis morgen, 06.11.2020 dem Bundesamt eine Auflistung Ihrer Medikamente unter Angabe Ihrer IFA-Zahl 1267069703 vorzulegen. LA: Bestehen Einwände, wenn das Bundesamt Ihre behandelnden Ärzte betreffend Ihrer Medikation und Ihrer Diagnosen und der Medikation bzw. Diagnosen Ihres Sohnes XXXX Medikation und Ihrer Diagnosen und der Medikation bzw. Diagnosen Ihres Sohnes römisch 40 XXXX konsultiert? römisch 40 konsultiert? VP: Ich entbinde meine behandelnden Ärzte hinsichtlich ihrer ärztlichen Schweigepflicht für mich und meinen Sohn XXXX . Das Bundesamt darf Erhebungen bezüglich unsererfür mich und meinen Sohn römisch 40 . Das Bundesamt darf Erhebungen bezüglich unserer Gesundheitszustände bzw. Krankheitsbilder einholen. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Wo sind Sie geboren? VP: In XXXX dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau.VP: In römisch 40 dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau. LA: Haben Sie minderjährige Kinder bzw. sind Sie für weitere Personen unterhaltspflichtig? VP: Nein. LA. Ist Herr XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 Ihr leiblicher Sohn?LA. Ist Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 Ihr leiblicher Sohn? VP: Ja. LA. Warum kann dieser heute nicht zu seinem Termin erscheinen? VP: Mein Sohn XXXX ist aufgrund seiner Schizophrenie-Erkrankung in das UniklinikumVP: Mein Sohn römisch 40 ist aufgrund seiner Schizophrenie-Erkrankung in das Uniklinikum XXXX gekommen. Im Frühjahr und Herbst verschlechtert sich immer sein Zustand. Im römisch 40 gekommen. Im Frühjahr und Herbst verschlechtert sich immer sein Zustand. Im Sommer und Winter verbessert sich dieser. Anmerkung: Anruf um 09:00 durch eine Betreuungsperson des Roten Kreuzes, dass sich Herr XXXX aufgrund einer Behandlung in der XXXX befindet und seinen römisch 40 aufgrund einer Behandlung in der römisch 40 befindet und seinen Termin um 15:00 Uhr nicht wahrnehmen kann. LA: Ist Ihr erwachsener Sohn XXXX , geb XXXX , IFA 1267069507 rechtsbzw.LA: Ist Ihr erwachsener Sohn römisch 40 , geb römisch 40 , IFA 1267069507 rechtsbzw. handlungsfähig oder besteht ein Obsorge-Vollmacht seitens einer Behörde aus Moldawien? VP: Es gibt keinen Obsorge-Beschluss, er ist entsprechend handlungsfähig. LA: War Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 schon einmal in einemLA: War Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 schon einmal in einem Beschäftigungsverhältnis? VP: Nein. LA: Muss Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 regelmäßigLA: Muss Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 regelmäßig Medikamente einnehmen? VP: Ja, er muss Medikamente einnehmen. LA: Welche Medikamente? VP: Medikamente wurden vom Uniklinikum verschrieben. Anmerkung: Laut Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX vom 02.11.2020 soll dasAnmerkung: Laut Ambulanzbericht des Uniklinikums römisch 40 vom 02.11.2020 soll das Medikament: Fluphenacin neurax pharm 25mg/ml, einmal monatlich verabreicht bekommen. LA. Die vom Uniklinikum XXXX am 02.11.2020 angeordnete Medikation ist doch eineLA. Die vom Uniklinikum römisch 40 am 02.11.2020 angeordnete Medikation ist doch eine Spritze. Muss Ihr Sohn nicht auch Tabletten einnehmen? VP: Nein. Nur diese Spritze einmal monatlich. LA: Wurde in Moldawien bei Ihrem Sohn eine ähnliche Medikation verschrieben, bzw. verabreicht? VP: Ja, er bekam anstelle der Injektion Tabletten. LA: Hat diese Injektion und die in Moldawien verabreichten Tabletten dieselbe Wirkung? VP: Ja. Auch in Moldawien wurden Injektionen verabreicht. Die Wirkung ist dieselbe, es wurden dieselben Inhaltsstoffe verabreicht. LA. Bitte gehen Sie auf Ihre Familienverhältnisse ein: VP: Ich bin mit Frau XXXX verheiratet und wir haben drei erwachsene Kinder.VP: Ich bin mit Frau römisch 40 verheiratet und wir haben drei erwachsene Kinder. Wir bewohnten ein Haus in XXXX Meine Tochter ist verheiratet und lebt in Russland, XXXX Wir bewohnten ein Haus in römisch 40 Meine Tochter ist verheiratet und lebt in Russland, römisch 40 ist unser hier bei uns in XXXX (Asylwerber), mein weiterer Sohn XXXX ist unser hier bei uns in römisch 40 (Asylwerber), mein weiterer Sohn römisch 40 blieb in XXXX zurück.blieb in römisch 40 zurück. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Im August
  4. LA: Benötigten Sie für Ihre Einreise nach Österreich ein Visum? VP: Nein, wir konnten mit unseren biometrischen Reisepässen visafrei einreisen. Anmerkung: Visumsfreiheit seit April
  5. LA: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt? VP: Von der Passbehörde in XXXX vor etwa einem halben Jahr.VP: Von der Passbehörde in römisch 40 vor etwa einem halben Jahr. Anmerkung: Ausstellung des Reisepasses am XXXX .Anmerkung: Ausstellung des Reisepasses am römisch 40 . LA: Hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen mit der Video-Einvernahme? VP: Es funktioniert gut, es ist angenehm. LA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX ,LA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 , geb. XXXX und Ihren volljährigen Sohn Herrn XXXX , geb. XXXX eingereistgeb. römisch 40 und Ihren volljährigen Sohn Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 eingereist und Asylanträge gestellt haben. Für Ihren Sohn wird aufgrund seiner Volljährigkeit und dem Nichtvorliegen eines Obsorge-Beschlusses ein eigenes Asylverfahren geführt. Es besteht aber die Möglichkeit für Sie und Ihren Ehemann ein Familienverfahren zu führen. Dies würde bedeuten, dass Ihr Asylverfahren und auch jenes Ihres Ehemannes gleichlautend entschieden wird. Sind Sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden? VP: Ja, ich bin mit der Vorgangsweise einverstanden. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Moldau. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern? VP: Moldau LA: Haben Sie Verwandte in der Moldau? VP: Meine Geschwister und die Geschwister meiner Ehefrau. LA: Zählen Sie diese bitte auf: Vater: XXXX , etwa 75 Jahre alt, aufhältig in Russland, bei meinem Bruder.Vater: römisch 40 , etwa 75 Jahre alt, aufhältig in Russland, bei meinem Bruder. Mutter: XXXX , verstarb vor 12 Jahren;Mutter: römisch 40 , verstarb vor 12 Jahren; Ehefrau: XXXX , geb. XXXX , aufhältig in Österreich, Asylwerberin;Ehefrau: römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in Österreich, Asylwerberin; Sohn XXXX , etwa 23 Jahre alt, lebt in Moldau;Sohn römisch 40 , etwa 23 Jahre alt, lebt in Moldau; Tochter: XXXX , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in Russland, sie hat mitTochter: römisch 40 , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in Russland, sie hat mit ihrem Ehemann zwei Kinder; Sohn XXXX , geb. XXXX , aufhältig in Österreich, Asylwerber;Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in Österreich, Asylwerber; LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Moldau? VP: Ja. LA: Wie halten Sie den Kontakt? VP: Über soziale Medien, Viber. LA: Wann war der letzte Kontakt? VP: Am Sonntag, 01.11.
  6. LA: Von was bestritten Sie die letzten Jahre Ihren Lebensunterhalt? VP: Wir wurden von unserer Tochter und meinem Bruder unterstützt. LA: Warum gehen Sie keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach? VP: Es gibt keine Arbeit in Moldau. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein, nur meine Ehefrau und mein Sohn XXXX VP: Nein, nur meine Ehefrau und mein Sohn römisch 40 LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus der Republik Moldau? VP: Unsere Tochter hat uns finanziell geholfen. LA: Von wem ist die Initiative für Ihre Ausreise ausgegangen? VP: Es war meine Idee. LA: Wie reisten Sie von der Republik Moldau bis nach Österreich? VP: Mit Linienbussen. LA: Wie viel Geld haben Sie für Ihre Reise nach Österreich bezahlt? VP: Etwa umgerechnet € 500.- für mich, meine Frau und meinen Sohn XXXX .VP: Etwa umgerechnet € 500.- für mich, meine Frau und meinen Sohn römisch 40 . LA: Woher hatten Sie dieses Geld? VP: Von meiner Tochter wurde ich unterstützt. LA: Verfügen Sie über Besitztümer in der Republik Moldau? VP: Wir haben ein kleines Haus, welches im Besitz meiner Ehefrau ist. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Wir sind Protestanden. LA: Schildern Sie bitte einen kurzen Lebenslauf: VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Schule besuchte ich für sechs Jahre.VP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Schule besuchte ich für sechs Jahre. Ich erlernte keinen Beruf und war zu Zeiten der UdSSR für eine Kolchose als Schmied tätig und bearbeitete Metall. Dann zerfiel die Sowjetunion und es gab keine Arbeit mehr. In XXXX und bearbeitete Metall. Dann zerfiel die Sowjetunion und es gab keine Arbeit mehr. In römisch 40 heiratete ich vor 35 Jahren meine Ehefrau, unsere Kinder lebten dann bei uns. Ich war bis Ende Juli in XXXX aufhältig und reiste gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen SohnEnde Juli in römisch 40 aufhältig und reiste gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen Sohn XXXX mit Linienbussen bis nach Österreich, wo wir am 07.08.2020 Asylanträge einbrachten. römisch 40 mit Linienbussen bis nach Österreich, wo wir am 07.08.2020 Asylanträge einbrachten. LA: Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion als Protestant (evangelisch) verfolgt? VP: Nein, wir werden zwar nicht „geliebt“, verfolgt wurden wir aber nicht. LA: Wie ist das Verhältnis zwischen orthodoxen Christen und Protestanten in XXXX ?LA: Wie ist das Verhältnis zwischen orthodoxen Christen und Protestanten in römisch 40 ? VP: Wir Roma sind Protestanten. Es gibt in XXXX etwa 1.200 Roma-Familien.VP: Wir Roma sind Protestanten. Es gibt in römisch 40 etwa 1.200 Roma-Familien. Anmerkung: Laut Internet hat XXXX etwa 37.000 Einwohner.Anmerkung: Laut Internet hat römisch 40 etwa 37.000 Einwohner. LA: Gab es in der Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität als Bürger der Republik Moldau? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Roma. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Angehöriger der Roma? VP: Es ist wie in jedem Land, in welchem Roma leben. Nirgend wo sind Roma beliebt, wir werden als Diebe und Drogenhändler allgemein bezeichnet. LA: Konnten Sie in Ihrem Herkunftsstaat als Angehöriger der Roma ein angemessenes und normales Leben führen? VP: Wir erlebten Einschränkungen bei der Ausbildung von Jugendlichen. Als Roma bekommt man nicht so leicht einen Ausbildungsplatz. Auch gibt es Einschränkungen, wenn man ein Geschäft eröffnen möchte. LA: Können Sie eine individuelle Bedrohungshandlung hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma vorbringen? VP: Nein, meine Diskriminierungen betreffen sämtliche Roma. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Meine vorgebrachten Diskriminierungen sind zwar traurig, diese waren für uns jedoch nicht ausschlaggebend für unsere Ausreise aus Moldawien. Ausschlaggebend war, dass sich XXXX ausschlaggebend für unsere Ausreise aus Moldawien. Ausschlaggebend war, dass sich römisch 40 in ein Mädchen verliebte. Er ist zwar krank, ist jedoch ein Mensch und hat auch Bedürfnisse. Ich habe bemerkt, dass er aggressiv geworden ist. Die Familie des Mädchens forderte, dass ich auf XXXX aufpassen soll. Was soll ich machen. Ich kann XXXX nicht einsperren.ich auf römisch 40 aufpassen soll. Was soll ich machen. Ich kann römisch 40 nicht einsperren. Das ist der Grund für meine Ausreise. Ende der Freien Erzählung. LA: Wie alt ist das Mädchen, in welches sich XXXX verliebte?LA: Wie alt ist das Mädchen, in welches sich römisch 40 verliebte? VP: Etwa 19 Jahre alt, sie sieht jedoch älter aus. LA: Hat sich dieses Mädchen auch in XXXX verliebt?LA: Hat sich dieses Mädchen auch in römisch 40 verliebt? VP: Nein, sie hat Respekt vor ihm, zumal wir weitschichtig verwandt sind. Die Familie hat mich gewarnt, dass ich auf XXXX gut aufpassen soll.mich gewarnt, dass ich auf römisch 40 gut aufpassen soll. LA: Welcher Volksgruppe gehört diese Frau an? VP: Auch Roma. LA: Wo ist das Problem – es sind erwachsene mündige Bürger – warum soll sich die alte Generation einmischen? VP: Es gibt Traditionen, welche einer Frau nur erlauben, eine Ehe als Jungfrau einzugehen, es darf also nicht zum Beischlaf kommen. LA: Diese junge Frau ist autonom und selbstbestimmt. Sie kann selbst entscheiden, XXXX LA: Diese junge Frau ist autonom und selbstbestimmt. Sie kann selbst entscheiden, römisch 40 aus dem Weg zu gehen. Verstehen Sie das? VP: Ja. LA: Warum haben Sie dieses Vorbringen nicht bei Ihrer Erstbefragung erwähnt? VP: Es fällt mi sehr schwer, über meinen Sohn so zu sprechen. LA: Möchten Sie einen weiteren Ausreisegrund angeben? VP: Nein, ich konnte alles schildern. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . StimmtLA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Unterkunft bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von der Ukraine politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen. VP: Ich konnte alles schildern. LA: Ich beende somit die Einvernahme. Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Russisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. VP: Ja, alles wurde korrekt protokolliert. Ich möchte nur noch anmerken, dass ich von der Familie des Mädchens bedroht wurde, sie haben zu mir gesagt, dass wenn etwas mit diesem Mädchen passiert, wird unser Haus in Flammen aufgehen. […] Die Einvernahme der BF2 gestaltete sich wie folgt: […] LA: Sie haben bereits bei Ihrer Erstbefragung Ihren moldawischen Reisepass abgegeben. Dieser wurde untersucht, für unbedenklich eingestuft und befindet sich in Ihrem Asylakt. Verfügen Sie über weitere Identifikationsdokumente? VP: Nein. LA: Haben Sie außerdem Dokumente vorzulegen? VP: Ich kann nichts vorlegen. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen aufrecht? VP: Ja. Anmerkung: Am Kasten steht ein Krug mit Wasser, wenn Sie etwas trinken möchten, sagen Sie es bitte. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? VP: Ja. LA: Werden Sie anwaltlich vertreten? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Ich bin gesund, ich brauche keine Medikamente, völlig gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Wo sind Sie geboren? VP: In XXXX , dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau. Etwa zwischen 80VP: In römisch 40 , dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau. Etwa zwischen 80 und 90 km von der Hauptstadt Chișinău entfernt. LA: Haben Sie minderjährige Kinder bzw. sind Sie für Personen unterhaltspflichtig? VP: Nein. Meine Kinder sind alle volljährig. LA. Ist Herr XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 Ihr leiblicher Sohn?LA. Ist Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 Ihr leiblicher Sohn? VP: Ja. LA. Warum kann dieser heute nicht zu seinem Termin erscheinen? VP: Mein Sohn XXXX ist psychisch krank. Er leidet an Angstzuständen. Mein Mann wirdVP: Mein Sohn römisch 40 ist psychisch krank. Er leidet an Angstzuständen. Mein Mann wird die Unterlagen vorlegen. Anmerkung: Anruf um 09:00 durch eine Betreuungsperson des Roten Kreuzes, dass sich Herr XXXX aufgrund einer Behandlung in der XXXX befindet und seinen römisch 40 aufgrund einer Behandlung in der römisch 40 befindet und seinen Termin um 15:00 Uhr nicht wahrnehmen kann. LA: Ist Ihr erwachsener Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 rechtsbzw.LA: Ist Ihr erwachsener Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 rechtsbzw. handlungsfähig oder besteht ein Obsorge Vollmacht seitens einer Behörde aus Moldawien? VP: Behördliche Unterlagen existieren nicht. Es ist nur so, dass wir als Eltern stets bemüht sind, uns um unseren Sohn zu kümmern und ihn zu unterstützen. LA: War Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 schon einmal in einemLA: War Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 schon einmal in einem Beschäftigungsverhältnis? VP: Als er klein war, etwa im Alter von 15 oder 16 Jahren hat er im Handel Erfahrungen gesammelt und am Markt an einem Verkaufsstand mitgearbeitet. Dann kamen die Angstzustände, weshalb die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich erschien. LA: Muss Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA 1267069507 regelmäßigLA: Muss Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA 1267069507 regelmäßig Medikamente einnehmen? VP: Ja, er muss Tabletten einnehmen, alle drei Wochen bekommt er auch eine Spritze. LA: Wurden diese Medikamente auch in Moldawien eingenommen? VP: Ja, wenn wir in der Lage waren, diese zu kaufen, kauften wir sie. LA: Wurden oder werden seitens des Sozialsystems im Herkunftsstaat Unterstützungen angeboten – inwieweit wurden diese in Anspruch genommen? VP: Er bekommt eine kleine Rente in der Höhe von 600 Leu, dieses Geld wurde vollständig für Medikamente verwendet. Anmerkung: 1 Moldauischer Leu entspricht etwa 0,050 Euro. LA. Besteht eine Liste der notwendigen Medikamente, welche Ihr Sohn einnehmen sollte? VP: Ja, mein Mann hat diese Unterlagen bei sich und wird diese bei seiner Einvernahme vorlegen. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Etwa im Juli oder Anfang August
  7. LA: Wann sind Sie aus der Republik Moldau ausgereist? VP: Ich glaube im Juli, aber ich kann mich nicht auf das genaue Datum erinnern. LA: Wie reisten Sie nach Österreich? VP: Mit Linienbussen. LA: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann und Ihren erwachsenen Sohn eingereist? VP: Ja, das ist korrekt. LA: Wieviel Geld kostete diese Reise? VP: Pro Person etwa umgerechnet € 100.- LA: Wie konnten Sie diesen Betrag aufwenden? VP: Unsere Verwandten borgten uns dieses Geld, manche von unseren Verwandten haben mehr Geld, welches uns geborgt wurde. LA: Brauchten Sie ein Visum für die Einreise nach Österreich? VP: Nein, wir haben biometrische Reisepässe. Anmerkung: Visumsfreiheit seit April
  8. LA: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt? VP: Von der Passbehörde in XXXX vor etwa einem Jahr.VP: Von der Passbehörde in römisch 40 vor etwa einem Jahr. Anmerkung: Laut Reisepass Ausstellung am XXXX .Anmerkung: Laut Reisepass Ausstellung am römisch 40 . LA: Hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses? VP: Mir und meinen Angehörigen wurden unsere Reisepässe ohne Probleme ausgestellt. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Moldau. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern? VP: Moldau LA: Wie geht es Ihnen mit der Video-Einvernahme? VP: Es funktioniert gut, es ist angenehm. LA: Haben Sie Verwandte in der Republik Moldau? VP: Meine Geschwister und die Geschwister meines Ehemannes. LA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann XXXX ,LA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann römisch 40 , geb. XXXX und Ihren volljährigen Sohn Herrn XXXX , geb. XXXX eingereistgeb. römisch 40 und Ihren volljährigen Sohn Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 eingereist und Asylanträge gestellt haben. Für Ihren Sohn wird aufgrund seiner Volljährigkeit und dem Nichtvorliegen eines Obsorge-Beschlusses ein eigenes Asylverfahren geführt. Es besteht aber die Möglichkeit für Sie und Ihren Ehemann ein Familienverfahren zu führen. Dies würde bedeuten, dass Ihr Asylverfahren und auch jenes Ihres Ehemannes gleichlautend entschieden wird. Sind Sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden? VP: Ja, ich bin mit der Vorgangsweise einverstanden. LA: Zählen Sie diese bitte auf: Vater XXXX , verstarb im Jahr 2010;Vater römisch 40 , verstarb im Jahr 2010; Mutter: XXXX , verstarb vor etwa zwei Jahren;Mutter: römisch 40 , verstarb vor etwa zwei Jahren; Ehemann: XXXX , geb. XXXX , aufhältig in Österreich, Asylwerber;Ehemann: römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in Österreich, Asylwerber; Sohn XXXX , etwa 23 Jahre alt, lebt in Moldau;Sohn römisch 40 , etwa 23 Jahre alt, lebt in Moldau; Tochter: XXXX , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in Russland, sie hat mitTochter: römisch 40 , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in Russland, sie hat mit ihrem Ehemann zwei Kinder; Sohn XXXX , geb. XXXX , aufhältig in Österreich, Asylwerber;Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in Österreich, Asylwerber; LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Moldau? VP: Ja. LA: Wie halten Sie den Kontakt? VP: Über soziale Medien, Viber. LA: Wann war der letzte Kontakt? VP: Am Sonntag, 01.11.2020 mit meinem Sohn. LA: Wurden Sie bezüglich der Medikamente für Ihren Sohn XXXX von Ihrer Tochter bzw.LA: Wurden Sie bezüglich der Medikamente für Ihren Sohn römisch 40 von Ihrer Tochter bzw. Ihren Sohn finanziell unterstützt? VP: Ja. LA: Von was bestritten Sie die letzten Jahre Ihren Lebensunterhalt? VP: Wir bekamen finanzielle Unterstützung von unseren Kindern und unseren Verwandten. LA: Waren Sie bzw. Ihr Ehemann nicht berufstätig? VP: Nein, wir gingen keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. LA. Warum nicht? VP: Die Arbeitssituation ist schlecht. Wir sind nicht so beliebt in Moldawien, da wir der Volksgruppe der Roma angehören. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein. Nur mein Mann und mein Sohn, welche gemeinsam einen Asylantrag eingebracht haben. LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus der Republik Moldau? VP: Wir selbst. Verwandte reisen oft nach Europa. Wir wurden finanziell unterstützt und konnten mit Linienbussen bis nach Österreich reisen. Anmerkung: Seit 28.04.2014 können Bürge der Republik Moldau r mit einem biometrischen RP visumfrei bis zu 90 Tage ausreisen. LA: Verfügen Sie über Besitztümer in der Republik Moldau? VP: Wir besitzen ein kleines Haus. LA. Ist dieses Haus Ihr Eigentum? VP: Ja, mein Eigentum. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Evangelisch. LA: Schildern Sie bitte einen kurzen Lebenslauf: VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort für zwei Jahre dieVP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte dort für zwei Jahre die Schule. In XXXX blieb ich mein ganzes Leben. Unser Sohn XXXX heiratete undSchule. In römisch 40 blieb ich mein ganzes Leben. Unser Sohn römisch 40 heiratete und verlegte seinen Wohnsitz nach Georgien, wir als seine Eltern gingen mit ihm. Das war im Jahr
  9. Wir hielten uns in Georgien drei Jahre auf und gingen dann zurück nach Moldawien in unser Haus in XXXX . Unser Sohn XXXX ging auch mit.Moldawien in unser Haus in römisch 40 . Unser Sohn römisch 40 ging auch mit. LA. Wie gestaltete sich die medizinische Versorgung bezüglich der Medikamente bei Ihrem Sohn in Georgien? VP: Er wurde dort auch behandelt, er war auch im Krankenhaus. LA: Hat Ihr Sohn jene Medikamente in Georgien bekommen, welche dieser benötigte? VP: Ja. Bis zu unserer Ausreise aus der Republik Moldau Ende Juli 2020 verblieben wir in XXXX .Bis zu unserer Ausreise aus der Republik Moldau Ende Juli 2020 verblieben wir in römisch 40 . LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde von nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt? VP: Verfolgt wurden wir nicht aber diskriminiert. LA. Können Sie Diskrimnierungshandlungen schildern? VP: Es sind allgemeine Sachen, welche sämtliche Protestanten betreffen. Die Mehrheit ist christlich orthodox, evangelischen Personen wird nur wenig Verständnis entgegengebracht. LA: Gab es in der Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität (Staatsbürgerin der Republik Moldau)? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Roma. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja, ich erlebte hinsichtlich meiner Zugehörigkeit zu den Roma Diskriminierung. Diese betreffen auch sämtliche Roma. Wir werden oft vernachlässigt, auch kommen wir zuletzt, wenn es um die medizinische Versorgung geht. LA: Können Sie dies genauer definieren? VP: Das Geld ist entscheidend. Wenn Patienten bereit sind, mehr Geld für ihre Behandlung auszugeben, dann bekommen sie bessere Versorgung. LA: Ist Ihnen bzw. Ihren Angehörigen eine medizinische Grundversorgung in Ihrem Herkunftsstaat zugänglich? VP: Ja, es ist zugänglich, aber es muss bezahlt werden. LA: Können Sie weitere Diskriminierungshandlungen bezüglich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma vorbringen? VP: Nein. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Unsere Familie ist arm. Der Winter steht bevor. Wir konnten unsere Betriebskosten nicht bezahlen und haben aus diesem Grund kein fließendes Wasser in unserem Haus. Auch haben wir kein Geld für Medikamente. Unser Sohn wollte auch mitreisen, doch hatten wir keine finanziellen Möglichkeiten, dass er mitkommt. Er trennte sich von seiner Frau und blieb in XXXX zurück. Aus diesen Gründen reisten wir aus unserem Herkunftsstaat aus. römisch 40 zurück. Aus diesen Gründen reisten wir aus unserem Herkunftsstaat aus. Ende der Freien Erzählung. LA: Wurde alles angesprochen, weshalb Sie aus der Republik Moldau ausgereist sind? VP: Ja, alles wurde angesprochen. Anmerkung: Der LA erklärt, dass ein Schutzstatus nur erteilt werden darf, wenn es einer Person schier unmöglich ist, ein Leben im Herkunftsstaat fortzusetzen. LA: Ist Ihnen bewusst, dass wirtschaftliche Gründe nicht dazu geeignet sind, einen Schutzstatus zu erwirken? VP: Ich verstehe das. LA: Könnten Sie Ihr Leben in XXXX mit Ihren Angehörigen fortsetzen?LA: Könnten Sie Ihr Leben in römisch 40 mit Ihren Angehörigen fortsetzen? VP: Es wir schwierig. LA: Was werden Sie machen, wenn Sie eine abweisende Entscheidung bezüglich Ihres Asylantrages erhalten? VP: Ich weiß es noch nicht. Anmerkung: Der LA erklärt einen möglichen Verlauf des Asylverfahrens, geht auf die Möglichkeit der Beschwerde (Anfechtung eines Bescheides) sowie der Rückkehrberatungsorganisationen und eine mögliche freiwillig unterstützte Rückkehr ein. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Es wird beabsichtigt, Ihren Sohn XXXX geb. XXXX , IFA 1267069507 zuLA: Es wird beabsichtigt, Ihren Sohn römisch 40 geb. römisch 40 , IFA 1267069507 zu einer genauen medizinischen Untersuchung zu laden. Diese Untersuchung wird in Linz stattfinden. Werden Sie Ihren Sohn bei der Wahrnehmung dieses Termins unterstützen? VP: Ja. Anmerkung: Ein Termin für eine psychologische Untersuchung wurde für Donnerstag, 05.11.2020 um 15:00 Uhr in Linz vereinbart. Die Ladung wird der Mutter der Verfahrenspartei ausgefolgt. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . StimmtLA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Unterkunft bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von der Ukraine politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandene Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen. VP: Ich konnte alles schildern. LA: Ich beende somit die Einvernahme. Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Russisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. VP: Ja, alles wurde korrekt protokolliert. […] Die Einvernahme des BF3 gestaltete sich wie folgt: […] LA: Warum kamen Sie nicht zu Ihre Einvernahme-Terminen am 03.11.2020 und 12.01.2020? VP: Ich versuche Deutsch zu lernen und konnte aufgrund des Deutsch-Kurses diese Termine nicht wahrnehmen. LA: Wo besuchen Sie den Deutsch-Kurs? VP: An der Volkshochschule. LA: Warum berichtete Ihr Vater, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes verhindert gewesen wären? VP: Ich hatte auch Probleme mit meinen Füßen. Anmerkung: Der AW ließ sich durch seinen Vater aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen. LA: Sie haben bereits bei Ihrer Erstbefragung Ihren moldawischen Reisepass abgegeben. Dieser wurde untersucht, für unbedenklich eingestuft und befindet sich in Ihrem Asylakt. Verfügen Sie über weitere Identifikationsdokumente? VP: Nein. LA: Haben Sie außerdem Dokumente vorzulegen? VP: Ich lege vor: ● Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX ; Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule römisch 40 ; ● Ambulanzbericht Uniklinikum XXXX vom 06.10.2020; Ambulanzbericht Uniklinikum römisch 40 vom 06.10.2020; ● Ambulanzbericht Uniklinikum XXXX vom 02.11.2020- Ambulanzbericht Uniklinikum römisch 40 vom 02.11.2020- Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert, die Originale der Partei zurückgestellt. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen aufrecht? VP: Ja. Anmerkung: Am Kasten steht ein Krug mit Wasser, wenn Sie etwas trinken möchten, sagen Sie es bitte. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? VP: Ja. LA: Werden Sie anwaltlich vertreten? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Ich fühle mich gut. LA: Leiden Sie nicht an einer Schizophrenie-Erkrankung? VP: Nein, die Ärzte haben mir eine falsche Diagnose gestellt. LA: Sie nahmen doch am 05.11.2020 den Termin in Linz wahr, wollen Sie sagen, dass auch dieser Arzt eine „falsche Diagnose“ gestellt hat? VP: Ja. LA: Es wurde doch eine „paranoide Schizophrenie“ festgestellt. Nehmen Sie bitte dazu Stellung: VP: Nein, ich leide nicht daran. Anmerkung: Da durch die Einvernahmen der Eltern des volljährigen Antragstellers und der Vorlage von Ambulanzberichten des Uniklinikums XXXX hervorgegangen ist, dass dieserVorlage von Ambulanzberichten des Uniklinikums römisch 40 hervorgegangen ist, dass dieser an einer Schizophrenie-Erkrankung leidet, wurde bezüglich dieser Erkrankung ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, welches der Verfahrenspartei ausgefolgt wird. Weiter wird der Verfahrenspartei die Möglichkeit zum Einbringen einer schriftlichen Stellungnahme in der deutschen Sprache eingeräumt. LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Medikamente eingenommen? VP: Ja, aber nur gelegentlich, Mibrasol gegen Sodbrennen, auch nahm ich Blutdruckmedikamente ein. LA: Haben Sie einen zu hohen Blutdruck? VP: Ja. LA: Waren die Medikamente, welche Sie in Moldawien eingenommen haben, hilfreich? VP: Ja, die Medikamente wirkten und ich bemerkte an meinem Wohlbefinden, dass diese gewirkt haben. LA: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein? VP: Ich nehme weiterhin beide Medikamente ein. LA: Kennen Sie einen Unterschied zu den Medikamenten aus Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein, die Wirkung ist gleich. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Wo sind Sie geboren? VP: In XXXX , dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau nahe der Grenze zurVP: In römisch 40 , dies ist eine Stadt im Nordosten der Republik Moldau nahe der Grenze zur Ukraine und etwa 300km zur Hauptstadt entfernt. LA: Haben Sie Kinder bzw. sind Sie für weitere Personen unterhaltspflichtig? VP: Nein. LA. Bitte gehen Sie auf Ihre Familienverhältnisse ein: VP: Ich habe neben meinen Eltern (beide in Österreich, Antragsteller*innen) auch eine Schwester und einen Bruder. Meine Schwester XXXX lebt ineine Schwester und einen Bruder. Meine Schwester römisch 40 lebt in Russland. Mein Bruder XXXX lebt in Moldawien.Russland. Mein Bruder römisch 40 lebt in Moldawien. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Meine Eltern haben das entschieden und ich bin mitgereist. Anmerkung: Visumsfreiheit seit April
  10. LA: Waren Sie, bevor Sie nach Österreich eingereist sind, in anderen Ländern? VP: Ja, ich war in Russland, in Kasachstan, in der Ukraine und in weiteren Ländern. LA: Warum kommen Sie erneut nach Österreich? VP: Unser Reiseziel war eigentlich Frankreich, aber wir sind in Österreich geblieben. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Moldau. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern? VP: Moldau LA: Wie geht es Ihnen mit der Video-Einvernahme? VP: Es funktioniert gut, es ist angenehm. LA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter Frau XXXX geb. XXXX und Ihrem Vater, Herrn XXXX , geb. XXXX eingereistLA: Dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter Frau römisch 40 geb. römisch 40 und Ihrem Vater, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 eingereist und Asylanträge gestellt haben. Für Sie wird aufgrund Ihrer Volljährigkeit ein eigenes – von Ihren Eltern unabhängiges Asylverfahren geführt. Verstehen Sie, dass im vorliegenden Fall kein Familienverfahren geführt wird? VP: Ja, das verständlich. LA: Zählen Sie Ihre Angehörigen auf: Vater: XXXX , geb. XXXX aufhältig in Österreich, Asylwerber;Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 aufhältig in Österreich, Asylwerber; Mutter: XXXX geb. XXXX , aufhältig in Österreich, Asylwerberin.Mutter: römisch 40 geb. römisch 40 , aufhältig in Österreich, Asylwerberin. Bruder: XXXX blieb in XXXX , MoldauBruder: römisch 40 blieb in römisch 40 , Moldau Schwester: XXXX , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in RusslandSchwester: römisch 40 , etwa 30 Jahre alt, aufhältig in Russland LA: Sind Sie für minderjährige Kinder oder eine Ehefrau unterhaltspflichtig? VP: Nein. LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in XXXX , Moldau?LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in römisch 40 , Moldau? VP: Ja. LA: Wie halten Sie den Kontakt? VP: Über soziale Medien, Whats-App. LA: Wann war der letzte Kontakt? VP: Ich glaube gestern. LA: Haben Sie Heimweh bzw. Sehnsucht nach Ihrer Heimat? VP: Ja, wie wir alle. LA: Von was bestritten Sie die letzten Jahre Ihren Lebensunterhalt? VP: Von sozialen Leistungen. Wir wurden vom Staat unterstützt. LA: Welches Einkommen hatten Sie im Monat? VP: Etwa 1.000 Leu pro Person. Anmerkung: 1 Moldauischer Leu entspricht etwa 0,050 Euro. LA: Hatten Sie in Moldau kein Arbeitsverhältnis? VP: Ich würde gerne arbeiten, aber ich bin ein Roma, was bedeutet, dass wir allgemein gesehen nicht so beliebt sind. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein, nur meine Eltern, mit welchen ich einreiste. In Frankreich habe ich jedoch einen Onkel mütterlicher Seite. LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus der Republik Moldau? VP: Meine Eltern haben das entschieden. LA: Wie reisten Sie von der Republik Moldau bis nach Österreich? VP: Mit Autobussen (Touristenbus). LA: Benötigten Sie ein Visum für die Einreise in die EU? VP: Nein. Anmerkung: Seit 28.04.2014 können Bürge der Republik Moldau r mit einem biometrischen RP visumfrei bis zu 90 Tage ausreisen. LA: Wie viel Geld haben Sie für Ihre Reise nach Österreich bezahlt? VP: Wir haben gespart und so konnten wir uns die Ausreise leisten. Ich kenne den genauen Betrag nicht, da dies meine Eltern arrangierten. LA: Woher hatten Sie dieses Geld? VP: Von unseren Ersparnissen. LA: Verfügen Sie über Besitztümer in der Republik Moldau? VP: Ja, meine Familie verfügt in XXXX über ein kleines Eigentums-Haus.VP: Ja, meine Familie verfügt in römisch 40 über ein kleines Eigentums-Haus. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Christlich evangelisch. LA: Schildern Sie bitte einen kurzen Lebenslauf: VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren und hielt mich immer bei meinen ElternVP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hielt mich immer bei meinen Eltern auf. Ich besuchte für neun Jahre die Schule und bekam sogar eine Auszeichnung. Dann war ich immer zu Hause und lernte weiter aus Büchern. Nachgefragt habe ich nie für eine Firma gearbeitet, habe jedoch Gegenstände billig eingekauft und teuer weiterverkauft. LA: Mit welchen Gegenständen handelten Sie? VP: Mit Mobiltelefonen und Kleidungsstücken und Geschirr. Manche Leute war es zu bequem, diese Gegenstände in einem Geschäft zu kaufen, so versendete ich die Gegenstände nach erfolgter Bezahlung dieser. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde von nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Roma. LA: Gab es in der Republik Moldau jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Verfolgung nicht, aber wie gesagt, wir sind nicht sehr beliebt. Alle kennen unsere Geschichte. Nachgefragt erlebte ich ausschließlich Diskriminierung, so wie alle Bürger, welche der Volksgruppe der Roma angehören. LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Das haben meine Eltern entschieden und ich bin mitgereist. Mehr kann ich nicht angeben. Ende der Freien Erzählung. LA: In Ihrer Erstbefragung ist zu entnehmen, dass Sie ausgereist sind, weil Sie sich etwas Anderes anschauen wollen, nehmen Sie dazu bitte Stellung: VP: Ja, das stimmt, ich wollte Europa und die Sehenswürdigkeiten Europas sehen und ich habe das auch gemacht. LA: Welche Probleme würden Sie sehen, sollten Sie nach Moldawien zurückkehren? VP: Ich glaube, dass ich keine Probleme bekomme. LA: Wissen Sie, wofür ein Asylantrag vorgesehen ist? VP: Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht. Anmerkung: Der LA geht darauf ein, dass ein Asylantrag dafür vorgesehen ist, um „verfolgten“ Personen zu schützen. LA: Laut Länderinformationen sind etwa 21% der Roma berufstätig. Haben nicht andere Roma eher einen Grund zur Suche von Perspektiven im Ausland? VP: Ich könnte es versuchen. LA: Könnten nicht auch Sie durch intensives Bemühen eine Arbeit bekommen? VP: Ja, wir haben jetzt eine neue Regierung, vielleicht geht es jetzt besser. LA: Was gibt es aufgrund Ihrer Kontakte zu Ihrem Bruder bezüglich der Corona-Pandemie aus Moldawien zu berichten? VP: Es ist ähnlich wie in Österreich, Einschränkungen und das Warten auf die Impfung. Es ist überall ein Problem. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . StimmtLA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Unterkunft bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von der Republik Moldau politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandene Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen. VP: Ich konnte alles schildern. Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Russisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. VP: Ja, alles wurde korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Ihre Einvernahme, auch hinsichtlich der Form als Videoeinvernahme empfunden? VP: Es war angenehm. LA: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. […]
  11. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 wurden die Anträge BF1-BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs.1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.). 3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 wurden die Anträge BF1-BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Die BF1-BF3 wären in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und seien daher nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Die BF1-BF3 seien keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen. Auch eine Rückkehr der BF1-BF3 in die Republik Moldau sei möglich und würden sie nicht in eine ausweglose Situation geraten. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF3 sei zulässig. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass die BF1-BF3 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt seien. Diese Diskriminierungen seien jedoch einer Verfolgungshandlung nicht gleichzusetzen und habe der BF1 eine konkrete Bedrohungshandlung aus diesem Grund verneint. Evangelikale Christen würden zwar in Moldawien eine Minderheit darstellen, die Verfassung schütze jedoch nicht freie Religionsausübung und habe der BF1 eine Verfolgungshandlung aufgrund seiner religiösen Gesinnung verneint. Aufgrund der Angaben der BF2 sei davon auszugehen, dass die BF1-BF3 ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Hinsichtlich des BF3 wurde behördenseitig ausgeführt, dass dieser keinerlei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorgebracht habe. Die BF1-BF2 seien gesund und hätten sich keine Umstände ergeben, die gegen eine Rückkehr ihrer Personen in den Herkunftsstaat sprechen würden. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass den BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF3 leide an Schizophrenie, doch könne seine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat fortgesetzt werden.

  1. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 29.03.2021, eingelangt am selben Tag, erhoben die BF1-BF3 gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der BF3 an paranoider Schizophrenie leide und er sich im Herkunftsstaat in eine Frau verliebt habe. Ihr Vater habe alles daran gesetzt den BF3 fertigzumachen und habe dem BF1 gedroht ihr Haus niederzubrennen, wenn er seinen psychisch kranken Sohn nicht aufhalten würde. Dem BF1 sei es aber nicht gelungen seinen Sohn aufzuhalten, weshalb die Familie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie des Mädchens und mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Heimatlandes aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr würden die BF1-BF3 fürchten wieder von der Familie des Mädchens verfolgt zu werden. Aufgrund der schweren Erkrankung des BF3, sowie der fehlenden psychiatrischen Betreuung und der damit nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde bei einer Rückkehr des BF nach Moldawien diesem nicht nur jegliche Lebensgrundlage entzogen, sondern wäre aller Voraussicht nach, ein Überleben nicht möglich. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderberichte, vor allem zur Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in Moldawien in Bezug auf die konkrete Erkrankung des BF1 (Anm.: gemeint BF3?) eingeholt habe. Die belangte Behörde habe mangelhaft zum Gesundheitszustand des BF1 (gemeint BF3?) ermittelt. Der BF3 sei psychisch in äußerst schlechter Verfassung, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei die Vorfälle in seinem Herkunftsland chronologisch zu schildern. Zwar habe die Behörde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, jedoch habe sie die Ermittlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und entsprechende Länderberichte nicht eingeholt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass der BF3 weiterer medizinischer Behandlungen bedarf, was im Gutachten bestätigt werde. Außerdem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen. Die BF1-BF3 hätten mehrfach ausgesagt wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Glaubens und Aussehens in Moldawien verfolgt worden zu sein. Sie seien diskriminiert und misshandelt worden. Die Behörden hätten sowohl die Strafverfolgung unterlassen, als auch den BF den nötigen Schutz zu gewährleisten. Der BF3 leide an einer schweren psychischen Erkrankung und der BF1 an Diabetes, weshalb für sie im Falle einer Rückkehr als Minderheitenangehörige, sowie psychisch kranke bzw. zuckerkranke Personen ein ernstzunehmendes Risiko bestehe, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Als Angehörige der Roma hätten sie keinen vollständigen Zugang zu medizinischer Behandlung in ihrem Land, worauf der Bescheid sogar selbst hinweise. Die belangte Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Hinsichtlich § 8 sei auszuführen, dass es sich beim BF1 um einen 64-jährigen Mann und bei der BF2 um eine 65-jährige Frau ohne Berufsausbildung handle, weshalb es ihnen unmöglich sei am bereits angespannten Arbeitsmarkt unterzukommen. Sie wären aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit beim Aufbau einer Existenzgrundlage erheblich benachteiligt. Die BF1-BF3 würden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten und bestehe eine IFA nicht, weil ein „relativ normales Leben“ selbst für moldawische Verhältnisse nicht begründet werden könne. Die Versorgung des BF3 sei stark gefährdet. Aufgrund der psychischen Erkrankung müssten die Länderberichte ausreichend berücksichtigt werden. Roma würden beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert und sei eine fachgerechte Behandlung nicht sichergestellt, weil das Gesundheitssystem in Moldawien stark unterfinanziert sei. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.
  2. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 29.03.2021, eingelangt am selben Tag, erhoben die BF1-BF3 gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der BF3 an paranoider Schizophrenie leide und er sich im Herkunftsstaat in eine Frau verliebt habe. Ihr Vater habe alles daran gesetzt den BF3 fertigzumachen und habe dem BF1 gedroht ihr Haus niederzubrennen, wenn er seinen psychisch kranken Sohn nicht aufhalten würde. Dem BF1 sei es aber nicht gelungen seinen Sohn aufzuhalten, weshalb die Familie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie des Mädchens und mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Heimatlandes aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit den Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr würden die BF1-BF3 fürchten wieder von der Familie des Mädchens verfolgt zu werden. Aufgrund der schweren Erkrankung des BF3, sowie der fehlenden psychiatrischen Betreuung und der damit nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde bei einer Rückkehr des BF nach Moldawien diesem nicht nur jegliche Lebensgrundlage entzogen, sondern wäre aller Voraussicht nach, ein Überleben nicht möglich. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderberichte, vor allem zur Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in Moldawien in Bezug auf die konkrete Erkrankung des BF1 Anmerkung, gemeint BF3?) eingeholt habe. Die belangte Behörde habe mangelhaft zum Gesundheitszustand des BF1 (gemeint BF3?) ermittelt. Der BF3 sei psychisch in äußerst schlechter Verfassung, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei die Vorfälle in seinem Herkunftsland chronologisch zu schildern. Zwar habe die Behörde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, jedoch habe sie die Ermittlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und entsprechende Länderberichte nicht eingeholt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass der BF3 weiterer medizinischer Behandlungen bedarf, was im Gutachten bestätigt werde. Außerdem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen. Die BF1-BF3 hätten mehrfach ausgesagt wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Glaubens und Aussehens in Moldawien verfolgt worden zu sein. Sie seien diskriminiert und misshandelt worden. Die Behörden hätten sowohl die Strafverfolgung unterlassen, als auch den BF den nötigen Schutz zu gewährleisten. Der BF3 leide an einer schweren psychischen Erkrankung und der BF1 an Diabetes, weshalb für sie im Falle einer Rückkehr als Minderheitenangehörige, sowie psychisch kranke bzw. zuckerkranke Personen ein ernstzunehmendes Risiko bestehe, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Als Angehörige der Roma hätten sie keinen vollständigen Zugang zu medizinischer Behandlung in ihrem Land, worauf der Bescheid sogar selbst hinweise. Die belangte Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Hinsichtlich Paragraph 8, sei auszuführen, dass es sich beim BF1 um einen 64-jährigen Mann und bei der BF2 um eine 65-jährige Frau ohne Berufsausbildung handle, weshalb es ihnen unmöglich sei am bereits angespannten Arbeitsmarkt unterzukommen. Sie wären aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit beim Aufbau einer Existenzgrundlage erheblich benachteiligt. Die BF1-BF3 würden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten und bestehe eine IFA nicht, weil ein „relativ normales Leben“ selbst für moldawische Verhältnisse nicht begründet werden könne. Die Versorgung des BF3 sei stark gefährdet. Aufgrund der psychischen Erkrankung müssten die Länderberichte ausreichend berücksichtigt werden. Roma würden beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert und sei eine fachgerechte Behandlung nicht sichergestellt, weil das Gesundheitssystem in Moldawien stark unterfinanziert sei. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 09.04.2021 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 und vom 12.08.2021 wurden diverse medizinische Unterlagen für die BF1-BF3 vorgelegt, aus denen hervorgeht, das die BF 2 nach dem UnterbringungsG im Uniklinikum XXXX untergebracht war.
  5. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 und vom 12.08.2021 wurden diverse medizinische Unterlagen für die BF1-BF3 vorgelegt, aus denen hervorgeht, das die BF 2 nach dem UnterbringungsG im Uniklinikum römisch 40 untergebracht war.
  6. Es wurde daraufhin das entsprechende Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beim BG XXXX Abt. 13 angefordert.
  7. Es wurde daraufhin das entsprechende Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beim BG römisch 40 Abt. 13 angefordert.
  8. Am 05.11.2021 langte das Gutachten vom 07.08.2021 ha. Ein, daraus ergibt sich, dass die BF2 an einer wahnhaft-psychotischen Störung mit vorrangig inhaltlichen Denkstörungen leidet. Sie leidet weiter an einer psychischen Erkrankung iSd UnterbringungsG, nämlich einer akuten polymorph psychotischen Störung, differentialdiagnostisch an einer paranoiden Schizophrenie. Anfang August 2021 war aus diesem Grund mit einer Selbstgefährdung aufgrund zu erwartender Unsinnshandlungen, Suizidhandlungen und auch fremdaggressiven Handlungen zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern des volljährigen BF
  11. Der BF1 und die BF2 haben noch zwei weitere volljährige Kinder. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und dem evangelischen Glauben zugehörig. Die BF1-BF3 reisten gemeinsam legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 07.08.2020 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF3 sind in XXXX in Moldau geboren, wo sie auf aufgewachsen sind und bis zuletzt gewohnt haben. Der BF1 hat im Herkunftsstaat 6 Jahre lang die Schule besucht und hat in der UdSSR als Schmied gearbeitet. Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat er nicht mehr gearbeitet. Die BF2 hat im Herkunftsstaat 2 Jahre lang die Schule besucht. Der BF3 besuchte im Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Schule und im Alter von 15 oder 16 Jahren berufliche Erfahrungen im Handel gemacht. Danach war die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seiner aufkommenden Erkrankung nicht mehr möglich. Im Jahr 2015 reisten die BF1-BF3 mit einem weiteren Sohn bzw. Bruder nach Georgien, wo sie 3 Jahre lang lebten, danach kehrten sie nach Moldawien zurück. Die BF2 ist im Besitz eines Eigentumshauses im Herkunftsstaat in dem nunmehr ihr Sohn lebt. Die Tochter der BF1-BF2 lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in der Russischen Föderation. Die BF1-BF2 haben im Herkunftsstaat von der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder und ihrer Verwandten gelebt, sie sind keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Eltern der BF2 sind bereits verstorben, die Mutter des BF1 ist ebenfalls verstorben und sein Vater lebt bei seinem Bruder in der Russischen Föderation. Mehrere Geschwister der BF1-BF2 leben noch im Herkunftsstaat. Die BF1-BF3 sind in römisch 40 in Moldau geboren, wo sie auf aufgewachsen sind und bis zuletzt gewohnt haben. Der BF1 hat im Herkunftsstaat 6 Jahre lang die Schule besucht und hat in der UdSSR als Schmied gearbeitet. Nach dem Zerfall der Sowjetunion hat er nicht mehr gearbeitet. Die BF2 hat im Herkunftsstaat 2 Jahre lang die Schule besucht. Der BF3 besuchte im Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Schule und im Alter von 15 oder 16 Jahren berufliche Erfahrungen im Handel gemacht. Danach war die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seiner aufkommenden Erkrankung nicht mehr möglich. Im Jahr 2015 reisten die BF1-BF3 mit einem weiteren Sohn bzw. Bruder nach Georgien, wo sie 3 Jahre lang lebten, danach kehrten sie nach Moldawien zurück. Die BF2 ist im Besitz eines Eigentumshauses im Herkunftsstaat in dem nunmehr ihr Sohn lebt. Die Tochter der BF1-BF2 lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in der Russischen Föderation. Die BF1-BF2 haben im Herkunftsstaat von der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder und ihrer Verwandten gelebt, sie sind keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Eltern der BF2 sind bereits verstorben, die Mutter des BF1 ist ebenfalls verstorben und sein Vater lebt bei seinem Bruder in der Russischen Föderation. Mehrere Geschwister der BF1-BF2 leben noch im Herkunftsstaat. Die BF1-BF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. 1.
  12. Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und droht ihnen eine solche auch in Zukunft nicht. 1.
  13. Der BF1 leidet an Diabetes Typ II und nimmt dagegen Medikamente. Die BF2 leidet lt. psychiatrischen Gutachten an einer wahnhaft-psychotischen Störung mit vorrangig inhaltlichen Denkstörungen. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung iSd UnterbringungsG, nämlich einer akuten polymorph psychotischen Störung, differentialdiagnostisch an einer paranoiden Schizophrenie. Anfang August 2021 war aus diesem Grund mit einer Selbstgefährdung aufgrund zu erwartender Unsinnshandlungen, Suizidhandlungen und auch fremdaggressiven Handlungen zu rechnen.1.
  14. Der BF1 leidet an Diabetes Typ römisch zwei und nimmt dagegen Medikamente. Die BF2 leidet lt. psychiatrischen Gutachten an einer wahnhaft-psychotischen Störung mit vorrangig inhaltlichen Denkstörungen. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung iSd UnterbringungsG, nämlich einer akuten polymorph psychotischen Störung, differentialdiagnostisch an einer paranoiden Schizophrenie. Anfang August 2021 war aus diesem Grund mit einer Selbstgefährdung aufgrund zu erwartender Unsinnshandlungen, Suizidhandlungen und auch fremdaggressiven Handlungen zu rechnen. Die BF2 war aus diesem Grund von 28.07.2021 bis 09.08.2021 im Uniklinikum XXXX untergebracht. Die BF2 wird mit Risperidon, Trittico, Lisinopril, Diabetex und Risperidal behandelt. Außerdem leidet die BF2 an Bluthochdruck und Diabetes Typ II. Am 09.08.2021 wurde die BF2 nach Wegfall der Unterbringungskriterien nach Hause entlassen, wobei keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden. Die BF1-BF2 haben eine Coronainfektion mit mildem Verlauf durchgemacht. Die BF2 war aus diesem Grund von 28.07.2021 bis 09.08.2021 im Uniklinikum römisch 40 untergebracht. Die BF2 wird mit Risperidon, Trittico, Lisinopril, Diabetex und Risperidal behandelt. Außerdem leidet die BF2 an Bluthochdruck und Diabetes Typ römisch zwei. Am 09.08.2021 wurde die BF2 nach Wegfall der Unterbringungskriterien nach Hause entlassen, wobei keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden. Die BF1-BF2 haben eine Coronainfektion mit mildem Verlauf durchgemacht. Der BF3 leidet ebenfalls an paranoider Schizophrenie mit Denkstörungen und erhält einmal monatlich eine Depotspritze mit Fluphenazin. Eine dauerhafte Therapie des BF3 ist erforderlich. Wenn das Krankheitsbild im Herkunftsstaat weiterhin behandelt wird, besteht nicht die Gefahr, dass der BF3 in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Der BF3 sieht seine Erkrankung nicht und denkt gesund zu sein. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF3) in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF3) in ihren Herkunftsstaat droht diesen ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Aufgrund eines Zusammenspiels der gesundheitlichen und benachteiligenden Faktoren aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF1-BF3 im Herkunftsstaat, auch aufgrund der Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen in der Republik Moldau, kann im vorliegenden Einzelfall nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF2 und der BF3 bei einer Abschiebung in ihre Heimat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Auszugsweise werden die Kapitel 6,8,11,15, angeführt:
  15. Folter und unmenschliche Behandlung Menschenrechtsorganisationen berichten, dass durch Folter und körperliche Misshandlungen Geständnisse erpresst werden und die Opfer persönlich erniedrigt werden, was wiederum eine abschreckende Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 registrierte der EGMR 9% weniger Klagen als
  16. Trotz des Rückgangs ist die Pro-Kopf-Rate der gegen die Republik Moldau eingereichten Klagen noch immer sehr hoch. Im Jahr 2017 klagten die Bürger der Republik Moldau dreimal häufiger als der europäische Durchschnitt beim EGMR (AA 29.10.2018). Obwohl die Gesetze Folter verbieten, gibt es weiterhin Berichte über körperliche Misshandlung und Folter vor allem in Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. Fälle von Misshandlung in Polizeistationen und Folterfälle in Hafteinrichtungen gingen allerdingszurück. Laut Quellen führten von den über 600 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die jährlich bei der Generalstaatsanwaltschaft eingehen, 20% auch wirklich zu einem Strafverfahren. Nach dem Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu zehn Jahren Gefängnis strafbar, in besonderen Fällen sogar bis zu 15 Jahren. Vorsätzliche Folter durch einen Beamten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren oder einer Geldstrafe von 57.500 bis 67.500 Lei (2.875 bis 3.375 USD) und einem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter geahndet. Das Gesetz verbietet es den Gerichten, Personen, die wegen Folter verurteilt wurden, eine Bewährungsstrafe zu gewähren. Ein im Jahr 2016 angenommenes Gesetz zur Rehabilitation von Opfern von Straftaten trat im März 2017 in Kraft. Nach dem Gesetz erhalten Opfer von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung staatliche Prozesskostenhilfe, wodurch die ihnen gebotenen Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der ersten Jahreshälfte 2017 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 320 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, von denen 112 die Kriminalpolizei, 78 die Verkehrspolizei, 21 Angestellte des Strafvollzugssystems und 56 weitere Polizeieinheiten und die Zollwache betrafen. Die Staatsanwaltschaft hat 45 Strafverfahren eingeleitet und 15 Fälle vor Gericht gebracht. In den meisten Fällen wandte die Polizei Gewalt während der Haft als Mittel zur Einschüchterung, zur Beschaffung von Beweisen und Geständnissen und zur Bestrafung mutmaßlicher Straftaten an. Die meisten angeblichen Vorfälle ereigneten sich auf der Straße oder an öffentlichen Orten, gefolgt von Polizeistationen und Haftanstalten. Trotz der Abnahme von Folterfällen waren psychologische Folter und erniedrigende Behandlung weiterhin ein Problem in Strafvollzugsanstalten und psychiatrischen Anstalten. Eine unabhängige Bewertung durch lokale nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen ergab, dass der Rückgang der Folterfälle auf härtere Strafen, robustere Sensibilisierungskampagnen und Schulungen für Staatsanwälte, Richter und Polizei, sowie Videoüberwachungsgeräte in Polizeistationen und Hafteinrichtungen zurückzuführen waren. Der Menschenrechtsombudsmann berichtet, dass die meisten Foltervorwürfe und unzureichende Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Nr. 13 in Chisinau, der Strafvollzugsanstalt Nr. 11 in Balti und der Strafvollzugsanstalt Nr. 17 in Rezina vorkommen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 führten die Mitglieder des nationalen Anti- Folter-Mechanismus (Ombudsmann) 14 präventive Besuche in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, psychiatrischen Anstalten und psycho-neurologischen Heimen durch. Trotz eines Rückgangs der mutmaßlichen Fälle von Folter meinen Menschenrechtsexperten, dass die Dunkelziffer höher liegen dürfte, da vielen Personen das Vertrauen in den Justizsektor fehlt (USDOS 20.4.2018). Es gibt weiterhin Vorwürfe bezüglich Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und im Strafvollzugssystem (AI 22.2.2018). Obwohl Polizeibeamte in Zusammenhang mit Folter - 35/76 –BE-0311-431 selten strafverfolgt werden, gibt es hierzu einige positive Veränderungen zu beobachten (BS 2018; vgl. FH 2019).2018; vergleiche FH 2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-berichtueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober- 2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425530.html, Zugriff 22.2.2019 -BS – Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 -FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 8. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psychoneurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-berichtueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober- 2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 11.Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, eineneingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018;vgl. AI 22.2.2018).Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018;vergleiche AI 22.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-berichtueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober- 2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202840, Zugriff 22.2.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425530.html, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 15.Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018). Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018). Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-berichtueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober- 2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pd f, Zugriff 22.2.2019 - UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (19.10.2017): Concluding observations on the third periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416373/1930_1508916285_g1732326.pdf, Zugriff 5.3.2019 - WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 24.5.2018
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente im Original (Reisepässe der Republik Moldau) wird die Identität der beschwerdeführenden Parteien als feststehend erachtet. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien sowie zu ihrem Gesundheitszustand resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den vorgelegten und von Amts wegen eingeholten Beweismitteln. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ist einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der beschwerdeführenden Parteien resultieren aus deren glaubhaften Angaben. Die Feststellung, zu den vorliegenden Erkrankungen der BF1-BF3 ergibt sich einerseits aus deren Angaben vor der belangten Behörde, andererseits aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die BF2 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme noch vor gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Aus dem mit Dokumentenvorlage vorgelegten Protokoll der Anhörung nach dem UnterbringungsG geht hervor, dass die Unterbringung der BF2 vorläufig für zulässig erklärt wurde. Ihre Unterbringung im Uniklinikum XXXX und der vorliegenden Erkrankung ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 09.08.2021 und dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.08.2021 aus welcher auch die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Selbstgefährdung der BF2 hervorgeht. Die Erkrankung des BF3 beruht auf dem Sachverständigengutachten vom 05.11.2020 und den vorgelegten Ambulanzberichten, woraus sich auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Erkrankung ergibt. Die Feststellung, zu den vorliegenden Erkrankungen der BF1-BF3 ergibt sich einerseits aus deren Angaben vor der belangten Behörde, andererseits aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die BF2 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme noch vor gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Aus dem mit Dokumentenvorlage vorgelegten Protokoll der Anhörung nach dem UnterbringungsG geht hervor, dass die Unterbringung der BF2 vorläufig für zulässig erklärt wurde. Ihre Unterbringung im Uniklinikum römisch 40 und der vorliegenden Erkrankung ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 09.08.2021 und dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.08.2021 aus welcher auch die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Selbstgefährdung der BF2 hervorgeht. Die Erkrankung des BF3 beruht auf dem Sachverständigengutachten vom 05.11.2020 und den vorgelegten Ambulanzberichten, woraus sich auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Erkrankung ergibt. 2.
  4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt. 2.
  5. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, mit dem sie eine ihnen im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnten. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). 2.
  6. Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF1 brachte als den Grund seiner Flucht bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, das Land wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Roma und der Religion verlassen zu haben. Es gäbe keine Arbeit und keine Medizin. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF1 an, dass er nicht zurückgehen würde und alle in Moldawien müssten, dass Zigeuner unerwünscht seien. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte er vor, dass sich der BF3 in ein Mädchen verliebt habe, deren Familie auch Roma seien und dem BF1 jedoch aufgetragen hätten, er solle auf seinen Sohn aufpassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bei der Erstbefragung vor, dass es im Herkunftsstaat keine Arbeit, keine Medizin und Diskriminierungen gäbe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, keine Perspektive im Herkunftsstaat zu haben und, dass es ein Gesetz gäbe, wonach sie keine Pension bekämen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte die BF2 aus, ihre Familie sei arm und der Winter stehe bevor, weshalb sie ihre Betriebskosten nicht decken hätten können und kein fließendes Wasser gehabt hätten. Außerdem hätten sie kein Geld für Medikamente. Ihr anderer Sohn hätte auch mitkommen wollen, doch hätten sie nicht die finanziellen Möglichkeiten dazu gehabt. Der BF3 gab zu seinen Fluchtgründen bei seiner Erstbefragung befragt an, dass für ihn in Moldawien alles gut sei, er habe sich jedoch etwas Anderes anschauen wollen. Rückkehrbefürchtungen habe er keine. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF3 aus, dass seine Eltern das entschieden hätten und er mitgereist sei. Im Rahmen der angefochtenen Bescheide wurde es seitens der Behörde zutreffend ausgeführt, dass die BF1-BF3 keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es zwar zu Diskriminierungshandlungen von Roma im Herkunftsstaat in verschiedensten Lebensbereichen komme, diese sind jedoch keiner systematischen Verfolgung in der Republik Moldau ausgesetzt, wie umfangreich von der belangten Behörde dargelegt. So gab der BF1 auch selbst an, dass er keinen konkreten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei, Roma jedoch in Moldawien nicht beliebt seien. Den behördenseitigen Ausführungen, wonach evangelikale Christen in Moldawien zwar eine Minderheit darstellen würden, doch die Verfassung die freie Religionsausübung schütze, ist ebenfalls zuzustimmen, zumal die BF1-BF3 keinerlei Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religion vorbrachten. Hinsichtlich der vorgebrachten Liebschaft des BF3 mit einer jungen Frau ist überdies der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie einerseits ausführt, dass der BF1 das nicht bei seiner Erstbefragung erwähnt habe und andererseits ausführt, dass darin keinerlei Verfolgungshandlung erkennbar sei. Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass weder die BF2, noch der BF3 selbst von jener Liebschaft mit der jungen Frau zu berichten wussten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF3 den Herkunftsstaat, wie von ihnen selbst angegeben, aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen verlassen haben. 2.
  7. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des in Hinblick auf § 3 AsylG unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.2.
  8. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des in Hinblick auf Paragraph 3, AsylG unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  9. Die BF2 und der BF3 leiden an paranoider Schizophrenie und sind auf die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika angewiesen. Anfang August wurde die BF2 aufgrund ihrer Erkrankung und der vorliegenden Selbstgefährdung im Uniklinikum XXXX untergebracht. Nach dem LIB ist die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau grundsätzlich gesichert und existiert eine öffentliche Krankenversicherung, doch ist die öffentliche Gesundheitsversorgung nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Nach der Anfragebeantwortung sind die von den BF1-BF3 benötigten Medikamente in Moldawien auch erhältlich, wobei diese nicht die zuletzt verabreichten Neuroleptika hinsichtlich der BF2 enthalten, zumal ihre Erkrankung und die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erst nach Erlassung des Bescheides zutage getreten sind. Grundsätzlich ist jedoch zu sagen, dass sowohl die BF2, als auch der BF3 im Herkunftsstaat bereits aufgrund der vorliegenden paranoiden Schizophrenie behandelt wurden, zumal dem vorzeitigen Entlassungsbrief zu entnehmen ist, dass dem BF1 die Schizophrenie Erkrankung der BF2 bekannt war und sie bereits seit etwa 30 Jahren daran laboriert. Eine grundsätzliche Behandlung ihrer Erkrankung in der Republik Moldau wäre daher möglich.2.
  10. Die BF2 und der BF3 leiden an paranoider Schizophrenie und sind auf die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika angewiesen. Anfang August wurde die BF2 aufgrund ihrer Erkrankung und der vorliegenden Selbstgefährdung im Uniklinikum römisch 40 untergebracht. Nach dem LIB ist die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau grundsätzlich gesichert und existiert eine öffentliche Krankenversicherung, doch ist die öffentliche Gesundheitsversorgung nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Nach der Anfragebeantwortung sind die von den BF1-BF3 benötigten Medikamente in Moldawien auch erhältlich, wobei diese nicht die zuletzt verabreichten Neuroleptika hinsichtlich der BF2 enthalten, zumal ihre Erkrankung und die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erst nach Erlassung des Bescheides zutage getreten sind. Grundsätzlich ist jedoch zu sagen, dass sowohl die BF2, als auch der BF3 im Herkunftsstaat bereits aufgrund der vorliegenden paranoiden Schizophrenie behandelt wurden, zumal dem vorzeitigen Entlassungsbrief zu entnehmen ist, dass dem BF1 die Schizophrenie Erkrankung der BF2 bekannt war und sie bereits seit etwa 30 Jahren daran laboriert. Eine grundsätzliche Behandlung ihrer Erkrankung in der Republik Moldau wäre daher möglich. Warum die BF 2 ihre Schizophrenie Erkrankung nicht beim BFA vorgebracht hat, ist wohl nur durch die Erkrankung selbst zu erklären. Lt. LIB werden Roma beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert und haben viele Roma auch Probleme bei der verpflichtenden Krankenversicherung. Den Länderberichten zur Folge (siehe die Punkte 6,8,11,15), haben Roma ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor. Grundsätzlich ist derzeit aufgrund der akuten Erkrankung der BF2 derzeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit des BF1 auszugehen. Auch der BF3 war in der Vergangenheit, laut Angaben seiner Eltern im Verfahren, aufgrund seiner massiven Angstzustände seit seinem
  11. Lebensjahr nicht in der Lage zu arbeiten. Das Familieneinkommen könnte daher lediglich durch eine Arbeitsleistung des BF1 bestritten werden, der damit alleine für die benötigten Medikamente der BF1-BF3 aufkommen müsste. Der BF1 selbst leidet an Diabetes, ebenso wie die BF2, die zusätzlich auch, wie der BF3 an Bluthochdruck leidet, weshalb auch diese Medikamente bezahlt werden müssten. Nach den Länderinformationen gibt es in der Republik Moldau zwar eine verpflichtende Krankenversicherung, doch ist das Gesundheitssystem massiv unterfinanziert und muss ein Großteil der Bevölkerung private Mittel verwenden, um entsprechende Leistungen zu erhalten. Insbesondere ist die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert und kommt es auch in der Hauptstadt immer wieder zu Engpässen. Darüber hinaus ist dem LIB zu entnehmen, dass Roma auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden und lediglich 21% der Roma berufstätig sind, weshalb nicht gesichert ist, dass der BF1 in naher Zukunft Arbeit finden würde, zumal er bereits 54 Jahre alt ist und die letzten Jahre nicht gearbeitet hat. Aus all diesen Gründen kann, selbst bei finanzieller Unterstützung der BF1-BF3 durch Verwandte im Herkunftsstaat (wie zuvor) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass diese immer tatsächlichen Zugang zu den von ihnen benötigten Medikamenten hätten. Dies einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Roma, wodurch sie nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch im Gesundheitssystem diskriminiert würden. Aufgrund des unterfinanzierten und angespannten Gesundheitssystems, sowie der Volksgruppenzugehörigkeit der BF1-BF3 zu den Roma, kann insgesamt nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es vor allem der BF2 und dem BF3 möglich sein wird sämtliche von ihnen benötigte medizinische Behandlungen und Medikamente zu erhalten und nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten. Hinzu kommt, dass es weiterhin Berichte über körperliche Misshandlung und Folter vor allem psychiatrischen Einrichtungen gibt, obwohl die geltenden Gesetze Folter verbieten. Trotz der Abnahme von Folterfällen sind psychologische Folter und erniedrigende Behandlung weiterhin ein Problem in psychiatrischen Anstalten. Zuletzt war die BF2 aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes und vorliegender Selbstgefährdung auf eine (zeitweise) Unterbringung in ein Klinikum angewiesen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie, oder auch der BF3 in Hinkunft aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung neuerlich auf Aufnahme in eine psychiatrische Einrichtung angewiesen sind. Aufgrund der Länderberichte ist daher nicht auszuschließen, dass die BF2 und der BF3 dort einer unmenschlichen Behandlung oder Folter unterliegen würden. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF2 und BF3 bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten werden, oder bei einer notwendigen Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung, wie zuletzt von der BF2 benötigt, einer unmenschlichen Behandlung unterliegen, weshalb eine Rückkehr der BF2 und des BF3 in die Republik Moldau nicht möglich ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nic

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