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{'item': 'W116 2196861-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 20§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 35Artikel 15§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW116 2196861-1 Spruch, W116 2196861-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid zur Gänze behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid zur Gänze behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgründen brachte er vor, dass er von der syrischen Armee desertiert sei. Er sei danach von der Militärpolizei erwischt und festgenommen worden. Als er nach vier Monaten Militärhaft in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sei er neuerlich geflüchtet, weil er sich am Krieg gegen das syrische Volk nicht beteiligen wollte. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. 1.

  1. Mit Abschlussbericht vom 07.06.2017 teilte die LPD Vorarlberg der StA Feldkirch mit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, zumindest im Zeitraum von Jänner 2016 bis Ende Oktober 2016 als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen ca. sechs Kilogramm Cannabisprodukte und mindestens 100 Gramm Kokain von bekannten Mittätern in Vorarlberg erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und im angeführten Zeitraum für die Gruppierung große Mengen Cannabisprodukte und Kokain in Italien erworben, nach Österreich eigeführt und hier an nicht bekannte Personen weitergegeben zu haben sowie im Zeitraum von Jänner 2015 bis
  2. Mai 2017 unbekannte Mengen Marihuana und Haschisch für den persönlichen Gebrauch von bekannten Mittätern in Vorarlberg erworben zu haben. Dabei führte die LPD Vorarlberg unter anderem aus, dass die Gruppierung in Vorarlberg ihren Schwerpunkt auf die Einfuhr und den Handel von illegalen Suchtmittel gelegt habe. Sie sei von drei namentlich genannten syrischen Asylwerbern geführt worden, unter ihnen hätten namentlich bekannte Unterhändler (darunter auch der Beschwerdeführer), Transporteure und Geldeintreiber arbeitsteilig agiert. Von 19.01.2017 bis 27.01.2017 sei ein namentlich genanntes Mitglied dieser Gruppierung mehrfach zu den von seinen Landsleuten organisierten Suchtgiftgeschäften einvernommen worden. Dabei habe dieses unter anderem angegeben, dass auch der Beschwerdeführer aus dieser Organisation aussteigen wolle, weil er große Angst habe. In der Folge habe er fernmündlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und dieser habe den Beamten mitgeteilt, dass er Angaben machen wolle. Ein weiterer Mittäter habe angegeben, dass er dem Beschwerdeführer einmal 100 Gramm Kokain gebracht habe. Vor einigen Wochen habe der Beschwerdeführer ihn angerufen und mitgeteilt, dass er mit der ganzen Sache Schluss machen wolle. Wenn man das restliche Kokain nicht holen komme, werde er es wegwerfen. Im Auftrag eines namentlich genannten Anführers der Gruppierung habe er dann das restliche Kokain (ca. 40 Gramm) beim Beschwerdeführer abgeholt. Die Differenz der Menge hätte der Beschwerdeführer verkauft. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er von namentlich genannten Personen sechs Kilogramm Cannabis übernommen und weitergegeben und täglich zwischen 20 und 25 Gramm Haschisch bzw. Marihuana verkauft habe. Mit Anklageschrift der StA Feldkirch vom 03.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs. 2 SMG begangen zu haben. Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sich mehrere Asylwerber mit der Ausrichtung zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, mit weiteren Personen einen schwunghaften Drogenhandel zu betreiben. Die abgesondert verfolgten Mitglieder dieser Vereinigung seien für die Beschaffung und Verteilung der Drogen zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe im angeklagten Zeitraum insgesamt mindestens 100 Gramm Kokain und 6 kg Marihuana und Haschisch an verschieden Drogenabnehmer im Raum Vorarlberg verkauft. Darüber hinaus habe er im angeklagten Zeitraum selbst Marihuana und Haschisch konsumiert. Der Beschwerdeführer sei zur Gänze geständig. Dabei führte die LPD Vorarlberg unter anderem aus, dass die Gruppierung in Vorarlberg ihren Schwerpunkt auf die Einfuhr und den Handel von illegalen Suchtmittel gelegt habe. Sie sei von drei namentlich genannten syrischen Asylwerbern geführt worden, unter ihnen hätten namentlich bekannte Unterhändler (darunter auch der Beschwerdeführer), Transporteure und Geldeintreiber arbeitsteilig agiert. Von 19.01.2017 bis 27.01.2017 sei ein namentlich genanntes Mitglied dieser Gruppierung mehrfach zu den von seinen Landsleuten organisierten Suchtgiftgeschäften einvernommen worden. Dabei habe dieses unter anderem angegeben, dass auch der Beschwerdeführer aus dieser Organisation aussteigen wolle, weil er große Angst habe. In der Folge habe er fernmündlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und dieser habe den Beamten mitgeteilt, dass er Angaben machen wolle. Ein weiterer Mittäter habe angegeben, dass er dem Beschwerdeführer einmal 100 Gramm Kokain gebracht habe. Vor einigen Wochen habe der Beschwerdeführer ihn angerufen und mitgeteilt, dass er mit der ganzen Sache Schluss machen wolle. Wenn man das restliche Kokain nicht holen komme, werde er es wegwerfen. Im Auftrag eines namentlich genannten Anführers der Gruppierung habe er dann das restliche Kokain (ca. 40 Gramm) beim Beschwerdeführer abgeholt. Die Differenz der Menge hätte der Beschwerdeführer verkauft. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er von namentlich genannten Personen sechs Kilogramm Cannabis übernommen und weitergegeben und täglich zwischen 20 und 25 Gramm Haschisch bzw. Marihuana verkauft habe. , Mit Anklageschrift der StA Feldkirch vom 03.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, und Absatz 2, SMG begangen zu haben. Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sich mehrere Asylwerber mit der Ausrichtung zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben, mit weiteren Personen einen schwunghaften Drogenhandel zu betreiben. Die abgesondert verfolgten Mitglieder dieser Vereinigung seien für die Beschaffung und Verteilung der Drogen zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe im angeklagten Zeitraum insgesamt mindestens 100 Gramm Kokain und 6 kg Marihuana und Haschisch an verschieden Drogenabnehmer im Raum Vorarlberg verkauft. Darüber hinaus habe er im angeklagten Zeitraum selbst Marihuana und Haschisch konsumiert. Der Beschwerdeführer sei zur Gänze geständig. 1.
  3. Am 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA in der Sache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Sie würden von der Unterstützung leben und gelegentlich arbeite er als Frisör. Zwischen 2016 und 2017 habe er ca. elf Monate gearbeitet. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass ihm im Falle einer Verurteilung der Asylstatus aberkannt werden könne. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, gab er an, dass vier Syrer seinen Namen bei der Polizei angegeben hätten. Er sei sauber, arbeite, habe Familie und in Österreich nie Probleme gemacht. Eine Gerichtsverhandlung finde am 09.02.2018 statt. 1.
  4. Mit gekürzter Urteilsausfertigung vom 09.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch schuldig gesprochen,
  5. im Zeitraum von Jänner 2016 bis Oktober 1016 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Vorarlberg Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana und Haschisch und mindestens 100 Gramm Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer überlassen zu haben und
  6. im Zeitraum von Jänner 2016 bis Mai 2017 in Vorarlberg Suchtgift erworben und besessen und zwar unbestimmte Mengen Marihuana und Haschisch konsumiert zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Damit hat der Beschwerdeführer zu
  7. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und zu
  8. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und zu
  9. Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen.Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verhängt und

§ 20Abs. 3 St

GB ein Betrag in der Höhe von 65.000.- Euro für verfallen erklärt. Dabei wurde sein Geständnis und bisherige Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet. Der Ankläger und der Beschwerdeführer erklärten dazu einen Rechtsmittelverzicht. zu 2. Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen., Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verhängt und

Paragraph 20, Absatz 3, StGB ein Betrag in der Höhe von 65.000.- Euro für verfallen erklärt. Dabei wurde sein Geständnis und bisherige Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet. Der Ankläger und der Beschwerdeführer erklärten dazu einen Rechtsmittelverzicht.

  1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Weiters beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise

§°55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise

§°55 Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem im Akt liegenden Gerichtsurteil ergeben würde. Es sei ein absoluter Ausschlussgrund anzunehmen, weil der Beschwerdeführer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine negative Gefahrenprognose ergebe sich zudem aus der gewerbsmäßigen und dauerhaften Tatbegehung, wobei der Beschwerdeführer auch beträchtliche schwere Folgen für die Opfer in Kauf genommen habe. Es würden zudem keine berücksichtigungswürdigen, außergewöhnlichen Milderungsgründe vorliegen, weshalb von einer besonderen Neigung zur Bereitschaft und Verübung von Straftaten ausgegangen werden müsse. Es sei daher zu befürchten, dass er weitere Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens und Finanzierung seines Lebensunterhalts begehen werde. Zudem sei er auch nicht geständig gewesen und habe bis zuletzt seine Schuld bestritten. Insgesamt sei von einer permanenten Gefahr für die Gesellschaft auszugehen. Das öffentliche Interesse zur Abwehr einer solchen Gefahr sei jedenfalls höher zu werten als das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freizügigkeit. 2.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 24.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, worin der Bescheid seinem vollen Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedrohungslage im Heimatland für den Beschwerdeführer nach wie vor bestehe. Zudem hätte die Behörde auch eine entsprechende Interessensabwägung unter Einbeziehung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers durchführen müssen. Dieser führe im Bundesgebiet eine Ehe mit einer syrischen Staatsbürgerin, aus welcher auch ein gemeinsames Kind entstammen würde. Im Falle einer Rückkehr würde er gegen seinen Willen von seinen Familienangehörigen getrennt werden.
  2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
  4. Am 03.05.2019 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Abtretungsbericht der LPD Vorarlberg vom 23.03.
  5. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2018 vom Strafvollzug in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen worden ist. Am 20.12.2018 sei er positiv auf Kokain getestet worden, worauf die Anstaltsleitung den elektronisch überwachten Hausarrest wiederrief und eine Mitteilung an die StA verfasste. Mit Verständigung vom 02.04.2019 teilte die StA der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 35Abs.

9 SMG vorläufig zurückgelegt wurde.3.

  1. Am 03.05.2019 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Abtretungsbericht der LPD Vorarlberg vom 23.03.
  2. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2018 vom Strafvollzug in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen worden ist. Am 20.12.2018 sei er positiv auf Kokain getestet worden, worauf die Anstaltsleitung den elektronisch überwachten Hausarrest wiederrief und eine Mitteilung an die StA verfasste. Mit Verständigung vom 02.04.2019 teilte die StA der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgelegt wurde. Am 21.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem Jahr und vier Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen. 3.3 Mit Schreiben vom 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein und legte weitere Urkunden vor. Darin wurde nach Darstellung von aktuellen Länderinformationen über die Situation in Syrien ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalte und mit seiner asylberechtigten Frau und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe. Diese seien auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer sozial und wirtschaftlich integriert, habe in Österreich gearbeitet und sei selbsterhaltungsfähig. Die Ehefrau erwarte nun ein weiteres Kind und könne daher keiner Vollbeschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig Bewährungshilfe in Anspruch. Seit seiner Inhaftierung habe er keine Drogen mehr konsumiert und entsprechende Therapien besucht. Es gebe auch keine weiteren Verurteilungen, weshalb nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Der Stellungnahme waren die Bestätigung eines Herrenfrisörs vom 15.04.2021 für ein Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers, Verdienstnachweise für die Monate März 2021 bis Juni 2021, die Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über deren Besuch eines Kinderhauses, eine Bestätigung von „Die Fähre“ über die regelmäßige psychosoziale Betreuung des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung sowie ein Schreiben der Bewährungshilfe „Neustart“ vom 12.08.2021 in Kopie angeschlossen. Der Bestätigung von „Die Fähre“ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Rahmen seiner Auflagen betreut werde. Die Betreuung sei sehr konstruktiv, das Thema Sucht habe sehr gut aufgearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Betreuung absolut abstinent. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich werde befürwortet, weil sich sehr positive Veränderungen bei ihm gezeigt hätten. Dem Schreiben der Bewährungshilfe „Neustart“ vom 12.08.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 05.07.2019 betreut wird und sich immer sehr zuverlässig und pflichtbewusst gezeigt habe. Er habe sich seiner Sucht gestellt und sei nun seit fünf Jahren abstinent. Er kümmere sich um seine Tochter, seine Familie sei ihm wichtig. Zurzeit sei er arbeitslos, aber davor sei er durchgehend bei einem Frisör beschäftigt gewesen. Seit Mitte Juli sei er bei der Schuldnerberatung. Er wolle schnell wieder eine Arbeit aufnehmen, um selbstverantwortlich für sich und seine Familie sorgen zu können. 3.

  1. Am 21.09.2021 teilte das BFA mit, dass eine Teilnahme an der für 23.09.2021 angesetzten mündlichen Verhandlung nicht zugesagt werden könne, und übermittelte eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei Drogenhandel typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handeln würde und auch die konkrete Tat sowohl objektiv als aus subjektiv besonders schwerwiegend sei, da es sich um sehr große Mengen an Suchtgift handeln würde und die Verbreitung über einen langen Zeitraum mit einer hohen Gewinnspanne erfolgt sei. Sie sei mit massiven Beeinträchtigungen und Langzeitfolgen für die Volksgesundheit und horrenden Behandlungskosten für die Volksgesundheit verbunden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin Straftaten gesetzt (Anklage 86 BAZ 771/20f wegen § 135 StGB) und den Rechtsstaat weiterhin missachtet. Abgesehen von fallweisen, bloß einige Tage dauernden Arbeitsverhältnissen sei der Beschwerdeführer niemals bestrebt gewesen sich dauerhaft selbst zu versorgen. Es werde ersucht, das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme zu übermitteln. 3.
  2. Am 21.09.2021 teilte das BFA mit, dass eine Teilnahme an der für 23.09.2021 angesetzten mündlichen Verhandlung nicht zugesagt werden könne, und übermittelte eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei Drogenhandel typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handeln würde und auch die konkrete Tat sowohl objektiv als aus subjektiv besonders schwerwiegend sei, da es sich um sehr große Mengen an Suchtgift handeln würde und die Verbreitung über einen langen Zeitraum mit einer hohen Gewinnspanne erfolgt sei. Sie sei mit massiven Beeinträchtigungen und Langzeitfolgen für die Volksgesundheit und horrenden Behandlungskosten für die Volksgesundheit verbunden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin Straftaten gesetzt (Anklage 86 BAZ 771/20f wegen Paragraph 135, StGB) und den Rechtsstaat weiterhin missachtet. Abgesehen von fallweisen, bloß einige Tage dauernden Arbeitsverhältnissen sei der Beschwerdeführer niemals bestrebt gewesen sich dauerhaft selbst zu versorgen. Es werde ersucht, das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme zu übermitteln. 3.
  3. Am 23.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Dabei gab er an, dass er seit vier Jahren verheiratet sei und sein zweites Kind am 18.11.2021 erwartet werde, was er durch Vorlage des Mutter-Kind-Passes untermauerte. Er sei derzeit noch arbeitslos, beginne jedoch am 01.10.2021 eine neue Arbeit. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis habe am 30.06.2021 geendet. Diesbezüglich legte er ein Empfehlungsschreiben seines letzten Arbeitgebers vor. Er habe sein Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitszeiten beendet. Seine Frau sei schwanger und er habe bis 19:00 Uhr arbeiten und dann noch eine Stunde mit dem Zug fahren müssen. Er habe nicht einmal mehr einkaufen können. Ab 01.10.2021 habe er einen neuen Job als Friseur in einer Firma, die sich in der Nähe befinde. Auf den Abschlussbericht der LPD Vorarlberg angesprochen, woraus sich ergibt, dass ein weiterer Mittäter bei der Polizei ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer aus der kriminellen Organisation aussteigen wollte, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals sehr unter Druck geraten sei. Diese Gruppe bzw. Bande und deren Mitglieder habe er von früher gekannt. Sie hätten mit dem Drogenhandel begonnen und Druck auf ihn ausgeübt, bis er mitgemacht habe. Er sei damals selber Drogenkonsument gewesen und so sei das eine zum andern gekommen. Er sei damals frisch verheiratet gewesen, habe jedoch noch keine Kinder gehabt. Dann sei es zur Aussage dieses Mittäters gekommen, der sich selbst und auch alle anderen belastet habe, dann zu seiner Aussage, zum Gerichtsverfahren und zur Haftstrafe. Zu den anderen Mittätern habe er keinen Kontakt mehr. Den vom Strafurteil als verfallen erklärten Betrag in der Höhe von 65.000,- EUR habe er noch nicht bezahlt, er habe aber der Schuldnerberatung bereits alle Unterlagen vorgelegt und einen Termin für den 30.09.2021 vereinbart. Auf Vorhalt, dass sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug zwar ergebe, dass keine weiteren Vorstrafen vorliegen, aber das BFA mitgeteilt habe, dass es derzeit eine weitere Anklage gegen ihn wegen § 135 StGB (dauernde Sachentziehung) geben würde, gab er an, dass er vor ca. sechs Monaten selbst Anzeige erstattet habe, weil es mit einem Bekannten eine Auseinandersetzung wegen einem Mobiltelefon gegeben habe. Diesbezüglich habe er 300,- EUR gezahlt. Sie hätten sich gegenseitig angezeigt und er warte jetzt noch auf das Verfahren seines Kontrahenten, damit auch er den Wert seines Mobiltelefons wieder zurückbekomme.Auf Vorhalt, dass sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug zwar ergebe, dass keine weiteren Vorstrafen vorliegen, aber das BFA mitgeteilt habe, dass es derzeit eine weitere Anklage gegen ihn wegen Paragraph 135, StGB (dauernde Sachentziehung) geben würde, gab er an, dass er vor ca. sechs Monaten selbst Anzeige erstattet habe, weil es mit einem Bekannten eine Auseinandersetzung wegen einem Mobiltelefon gegeben habe. Diesbezüglich habe er 300,- EUR gezahlt. Sie hätten sich gegenseitig angezeigt und er warte jetzt noch auf das Verfahren seines Kontrahenten, damit auch er den Wert seines Mobiltelefons wieder zurückbekomme. Auf Nachfrage gab er an, dass er einen Freund habe, mit dem es zu einer Auseinandersetzung wegen Mobiltelefone gekommen sei. Dieser Freund habe eine deutsche Ehefrau, die drogenabhängig gewesen sei. Der Freund und die Ehefrau hätten immer wieder gestritten und er habe vermittelt. Eines Tages habe die Ehefrau dem Freund erklärt, dass sie ihm verbieten würde das gemeinsame Kind zu sehen und dass sie Geld von ihm wolle. Der Freund sei zu ihm gekommen und er habe versucht zu vermitteln, was jedoch nicht funktioniert habe. Schließlich habe er dem Freund gesagt, er solle ihm sein Mobiltelefon und die SIM-Karte geben. Er würde beides vernichten und ihm den Wert des Mobiletelefons ersetzten, damit er das Geld seiner Ehefrau geben könne. Der Freund habe ihm das Mobiltelefon gegeben und er habe es vernichtete. Ein paar Tage später sei der Freund wiedergekommen und habe ihn gebeten, sich sein Mobiltelefon ausleihen zu dürfen, um seine Familie zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe ihm sein Mobiltelefon gegeben und er habe es bis heute nicht zurückgegeben. Weder habe der Freund das Geld von ihm angenommen, noch habe er dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon wiedergegeben. Es sei dann zu den gegenseitigen Anzeigen gekommen. Der Beschwerdeführer habe diese 300 EUR Strafe bezahlt, aber auch die Rechnungen des Mobiltelefons, das nach wie vor seinen Namen laufe. Derzeit warte er auf die Verhandlung wegen der Anzeige, die er gegen dem Freund eingebracht habe. Auf die Frage, welchen Sinn das Zerstören des Mobiltelefons seines Freundes gehabt habe, gab er an, dass sich dieser beklagt habe, dass seine Ehefrau ihn dauernd auf diesem Telefon kontaktiere und dass sie auch seine Familie und Freunde kontaktiere. Er würde das nicht mehr ertragen, worauf der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, dass er das Telefon und die SIM-Karte ändern sollte. Er habe ihm sogar angeboten, dass er ihm sein Telefon abkaufen würde, und ihm auch geraten, eine Eingabe bei Gericht einzureichen, damit er sein Kind sehen könne. Auf Vorhalt des Abtretungsberichts der LPD Vorarlberg, wonach er am 20.12.2018 positiv auf Kokain getestet worden sei, gab er an, dass er damals schon gearbeitet habe. Er habe Freunde gehabt, die Drogen genommen hätten. Damals habe er zu Untersuchungen gemusst und bei einer dieser Untersuchungen sei Kokain festgestellt worden. Bei einer Untersuchung am nächsten Tag sei kein Kokain mehr festzustellen gewesen. Er sei aufgrund dieses Vorfalls wieder ins Gefängnis gekommen. Nach Vorhalt der Bestätigungsschreiben von „Neustart“ und „Der Fähre“ gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Taten zutiefst bereue. Er habe verstanden, dass er durch seine Drogensucht nicht nur sein Leben, sondern auch das seiner Familie kaputt gemacht habe. Er wolle das alles hinter sich lassen und versuchen, für seine Familie Verantwortung zu übernehmen und zu sorgen. Das sei alles falsch, was er gemacht habe. Er müsse nach wie vor einmal im Monat zum Drogentest. Er sei jetzt ungefähr zwei Jahre in Therapie und werde noch etwa ein Jahr in Therapie sein. Im Zuge dieser Therapie gebe er die Drogentests ab. Seine Frau sei nicht berufstätig, weil sie schwanger sei. Sie habe hier in Österreich nur ein paar Monate gearbeitet, dann sei sie schwanger geworden. Er wolle jetzt die neue Arbeitsstelle antreten und sich als Friseur weiter ausbilden, um die Friseurmeisterprüfung zu absolvieren und ein eigenes Friseurgeschäft eröffnen zu können. Er wolle seinen Kindern eine gute Erziehung geben und hier in Österreich für seine Familie da sein können und an der Gesellschaft teilnehmen. Als Freunde würde er vor allem ihre österreichischen Nachbarn bezeichnen, mit denen sie eine gute Beziehung hätten. Außerdem gebe es in Österreich noch seinen Bruder. Seine Eltern und ein weiterer Bruder würden in Syrien, Damaskus leben. Vor einiger Zeit sei sein Vater angeschossen worden, aber es gehe ihm wieder halbwegs gut. Sie seien keiner direkten Verfolgung ausgesetzt, doch die Situation in Syrien sei bis heute sehr schlecht. Der zur Verhandlung miterschienene Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass ihr Bruder in Syrien gar nicht viel arbeiten könne und fast nicht aus dem Haus gehe. Durch die Jahre des Krieges brauche das syrische Regime Soldaten und fordere daher jeden Mann auf, sich der Armee anzuschließen. Folge man dieser Aufforderung nicht, bekomme man Probleme. Aus diesem Grund traue sich sein Bruder in Syrien kaum aus dem Haus. Sie hätten sich alle geweigert, für das syrische Regime zu kämpfen, weil dieses Regime seine eigenen Bürger töte und von ihnen auch verlangt werden würde, dass sie ihre eigenen Landsleute umbringen. Deshalb hätten sie sich dem Wehrdienst entzogen. Er sei ebenfalls asylberechtigt. Seit eineinhalb Jahren sei er in Ausbildung zum Friseur bei einer namentlich genannten Firma und werde in zwei Monaten fertig sein. Auf die Straftat des Beschwerdeführers angesprochen gab er an, dass dieser damals in schlechter Gesellschaft gewesen sei. Als sie in Österreich ankamen, habe man sie in diese Flüchtlingsunterkunft gesteckt und dort habe es Menschen gegeben, die auf ihn einen schlechten Einfluss gehabt hätten. Sie hätten ihm fast eine Gehirnwäsche verpasst, sodass sich dieser breitschlagen und schließlich darauf eingelassen habe. Er selbst habe diese Unterkunft wegen dieser Menschen verlassen und sei nach Wien gegangen. Auf die Frage, ob er seinen Bruder als stark genug einschätze, um mit seinem Drogenproblem fertig zu werden, gab er an, dass er sich sehr wünschen würde, dass sein Bruder seine Lehren gezogen und aus dieser Erfahrung gelernt habe. Keiner aus ihrer Familie habe in Syrien je Drogen konsumiert. Hier sei der Bruder in schlechte Gesellschaft gekommen. Er würde sich sehr wünschen, dass es dem Bruder gelinge, sein Leben in Österreich weiter aufzubauen und niemals rückfällig zu werden. Dieser sei derzeit auf einem sehr guten Weg und bemühe sich wirklich, seine ehemaligen Drogenprobleme zu verarbeiten. Er würde sich auch wünschen, dass sich der Bruder von schlechter Gesellschaft fernhalte und niemals mehr in diese Falle tappe, sich durch andere in Probleme hineinreiten zu lassen. Der Beschwerdeführer beteuerte, dass er sich wirklich sehr bemühe, sich von jeder Art von Drogen fernzuhalten. Er beschäftige sich daher neben seiner Arbeit fast ausschließlich mit seiner Familie. Er habe derzeit wirklich nur das Ziel, sich um seine Familie zu kümmern, seine Kinder gut zu erziehen und dafür zu sorgen, dass sie eine gute Zukunft haben. Der rechtliche Vertreter beantragte eine kurze Frist, um eine Bestätigung betreffend den Antritt der neuen Arbeit und den Besuch der Schuldnerberatung nachreichen zu können. Auf eine Verlesung der aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien wurde ausdrücklich verzichtet. Der rechtliche Vertreter verwies auf seine Stellungnahmen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände beantrage er, den Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Am 23.09.2021 wurde dem BFA das Verhandlungsprotokoll übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde ersucht, die Stellungnahme vom 21.09.2021 hinsichtlich der angeblichen Anklage wegen § 135 StGB näher zu konkretisieren und entsprechend zu belegen bzw. zumindest bekannt zu geben, bei welchem Gericht bzw. welcher Staatsanwaltschaft die Sache anhängig sei. Mit Schreiben vom 28.09.2021 übermittelte des BFA folgende Stellungnahme (im Original, anonymisiert:3.
  5. Am 23.09.2021 wurde dem BFA das Verhandlungsprotokoll übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde ersucht, die Stellungnahme vom 21.09.2021 hinsichtlich der angeblichen Anklage wegen Paragraph 135, StGB näher zu konkretisieren und entsprechend zu belegen bzw. zumindest bekannt zu geben, bei welchem Gericht bzw. welcher Staatsanwaltschaft die Sache anhängig sei. , Mit Schreiben vom 28.09.2021 übermittelte des BFA folgende Stellungnahme (im Original, anonymisiert: „Vorerst ist zu bemerken, dass der Bf. vom 21.03.2018 bis zum 19.07.2019 in Haft war und im Sinne der Rechtsprechung (vgl. VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) angenommenes Wohlverhalten in der Haft irrelevant ist, es ist insbesondere das Wohlverhalten in der Freiheit abzuzielen, sohin der Zeitpunkt ab der letzten Haftentlassung. „Vorerst ist zu bemerken, dass der Bf. vom 21.03.2018 bis zum 19.07.2019 in Haft war und im Sinne der Rechtsprechung vergleiche VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) angenommenes Wohlverhalten in der Haft irrelevant ist, es ist insbesondere das Wohlverhalten in der Freiheit abzuzielen, sohin der Zeitpunkt ab der letzten Haftentlassung. Wie bereits aus der ersten Stellungnahme hervor geht kann nach ha. Ansicht aus folgenden Gründen nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden: Gem. bereits mit der ersten Stellungnahme durch das BFA vorgelegten Auszuges aus der Sozialversicherung war der Bf. nur vom 03.07.2017 - 25.11.2017 längerfristig arbeitstätig, soferne man bei etwa vier Monaten überhaupt davon reden kann. Seither umfasste die Arbeitstätigkeit sechs verschiedene Arbeitsverhältnisse, auch im Nahebereich des Wohnortes des Bf. und dauerten diese im Schnitt jeweils nur einige Tage bis etwa einen Monat. Das BFA leitet daraus ab, dass hier nicht von einer Beständigkeit auszugehen ist und der Bf. nicht den Willen demonstriert, sich oder seine Familie ernsthaft selbst erhalten zu wollen, sondern dadurch vielmehr seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wahren möchte. Vor diesem Hintergrund sind auch die dargelegten Einstellungsbemühungen zu betrachten und ist völlig lebensfremd, dass der Bf. als Friseur nie dauerhaft gearbeitet hat, wobei schon darauf hinzuweisen ist, dass laut dem Auszug der Sozialversicherung keine Lehre bei der Fa. K aufscheint und der Bf. dazu klare Falschangaben getätigt hat, und das Gericht zu täuschen; diese Handlungsweise spricht klar gegen eine rechtstreue Wertehaltung. Dazu kommt, dass es dem Bf. offen gestanden wäre noch in der Haft oder sogleich danach eine Lehre zu beginnen, was auch nicht der Fall war. De, Bf. ist es sohin erwiesenermaßen kein Bedürfnis (vgl. S 12 unten) einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen.Vor diesem Hintergrund sind auch die dargelegten Einstellungsbemühungen zu betrachten und ist völlig lebensfremd, dass der Bf. als Friseur nie dauerhaft gearbeitet hat, wobei schon darauf hinzuweisen ist, dass laut dem Auszug der Sozialversicherung keine Lehre bei der Fa. K aufscheint und der Bf. dazu klare Falschangaben getätigt hat, und das Gericht zu täuschen; diese Handlungsweise spricht klar gegen eine rechtstreue Wertehaltung. Dazu kommt, dass es dem Bf. offen gestanden wäre noch in der Haft oder sogleich danach eine Lehre zu beginnen, was auch nicht der Fall war. De, Bf. ist es sohin erwiesenermaßen kein Bedürfnis vergleiche S 12 unten) einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Wenn der Bf. ein Schreiben der Bewährungshilfe Neustart vorlegt, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Gef. zahlreiche solche Schreiben in vielen Fällen vorgelegt wurden und notorisch ist, dass darin keine für den Bf. negativen Vermerke getätigt werden (dürfen), obwohl solche Umstände durchaus erwiesen wurden. Dies ist auch hier der Fall. Da dieses Schreiben dem BFA nicht vorliegt, muss der Inhalt auf Basis der VH-Schrift auf Seite 7 erschlossen werden. Dass die Beurteilung des Bf. einer gebotenen Sorgfältigkeit entbehrt, ergibt sich definitiv daraus, dass darin etwa der Suchtmittelkonsum im Jahr 2018 und seine Rückfälligkeit bzw. der Abbruch der Fußfessel nicht einbezogen wurde und ist es definitiv tatsachenwidrig, dass der Bf. Seit „fünf Jahren" abstinent sei. Im Gegensatz zur Ansicht des BVwG (vgl. S 12 der VH-Schrift) ist sohin hervor gekommen, dass dieses Schreiben jeglicher Objektivität entbehrt und sohin nicht im Geringsten als glaubhaft zu bewerten sein darf.Wenn der Bf. ein Schreiben der Bewährungshilfe Neustart vorlegt, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Gef. zahlreiche solche Schreiben in vielen Fällen vorgelegt wurden und notorisch ist, dass darin keine für den Bf. negativen Vermerke getätigt werden (dürfen), obwohl solche Umstände durchaus erwiesen wurden. Dies ist auch hier der Fall. Da dieses Schreiben dem BFA nicht vorliegt, muss der Inhalt auf Basis der VH-Schrift auf Seite 7 erschlossen werden. Dass die Beurteilung des Bf. einer gebotenen Sorgfältigkeit entbehrt, ergibt sich definitiv daraus, dass darin etwa der Suchtmittelkonsum im Jahr 2018 und seine Rückfälligkeit bzw. der Abbruch der Fußfessel nicht einbezogen wurde und ist es definitiv tatsachenwidrig, dass der Bf. Seit „fünf Jahren" abstinent sei. Im Gegensatz zur Ansicht des BVwG vergleiche S 12 der VH-Schrift) ist sohin hervor gekommen, dass dieses Schreiben jeglicher Objektivität entbehrt und sohin nicht im Geringsten als glaubhaft zu bewerten sein darf. Für sich genommen ist zuletzt darauf hinzuweisen, dass ob der noch immer bestehenden Auflagen zur Drogentestung auch die Spezialbehörden nicht von einer positiven Prognose auszugehen; wäre dies der Fall, so ist davon auszugehen, dass diese Auflagen bereits widerrufen worden wären. Was die laufende Anklage betrifft, so ergibt sich aus den Aussagen des Bf (vgl. S 5f), dass dieser offenbar und entgegen seinen Beteuerungen keine Sorgfalt bei der Auswahl seines Freundeskreises an den Tag legt. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Aussage, dass er mit den früheren Mittätern keinen Kontakt mehr hätte, als strategische Aussage zur Verbesserung seiner Ausgangslage im Beschwerdeverfahren zu relativieren.Was die laufende Anklage betrifft, so ergibt sich aus den Aussagen des Bf vergleiche S 5f), dass dieser offenbar und entgegen seinen Beteuerungen keine Sorgfalt bei der Auswahl seines Freundeskreises an den Tag legt. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Aussage, dass er mit den früheren Mittätern keinen Kontakt mehr hätte, als strategische Aussage zur Verbesserung seiner Ausgangslage im Beschwerdeverfahren zu relativieren. All diese Umstände zeigen auf, dass vom Bf. - letztlich auch gegenüber seinem Kind - eine besondere Verantwortungslosigkeit, wenn nicht schon eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. In Gesamtheit hat sich sohin -wie bereits in der vorangegangen Stellungnahem des BFA erörtert, die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen und hat auch selbst unter Einbezug der im Urteil erläuterten Milderungsgründe (es ist nach ha. Ansicht allzu offensichtlich, dass die Kooperation nicht aus freien Stücken bzw. Einsichtigkeit des Bf. getragen ist und sohin, analog zu seinen teleologisch motivieren Aussagen bei der Verhandlung, unter Berücksichtigung der langen Tatzeit aus taktischen Gründen erfolgte) nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Im Sinne einer vorzunehmen Güterabwägung steht sohin fest, dass die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Bf. überwiegen (vgl. VwGH 05.10.2007, 2007/20/0416).All diese Umstände zeigen auf, dass vom Bf. - letztlich auch gegenüber seinem Kind - eine besondere Verantwortungslosigkeit, wenn nicht schon eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. In Gesamtheit hat sich sohin -wie bereits in der vorangegangen Stellungnahem des BFA erörtert, die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen und hat auch selbst unter Einbezug der im Urteil erläuterten Milderungsgründe (es ist nach ha. Ansicht allzu offensichtlich, dass die Kooperation nicht aus freien Stücken bzw. Einsichtigkeit des Bf. getragen ist und sohin, analog zu seinen teleologisch motivieren Aussagen bei der Verhandlung, unter Berücksichtigung der langen Tatzeit aus taktischen Gründen erfolgte) nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Im Sinne einer vorzunehmen Güterabwägung steht sohin fest, dass die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Bf. überwiegen vergleiche VwGH 05.10.2007, 2007/20/0416). 3.
  6. Mit Schreiben von 08.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Schuldnerberatung vom 07.10.2021 über die Unterstützung bei der Lösung seiner finanziellen Probleme und eine Bestätigung eines in Feldkirch ansässigen Herrenfrisörs, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2021 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (40 Wochenstunden, Nettogehalt 1.400,- €) steht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  8. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befürchtete staatliche Verfolgung, weil er von der syrischen Armee desertiert sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befürchtete staatliche Verfolgung, weil er von der syrischen Armee desertiert sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. Im Bundesgebiet heiratete er eine namentlich bekannte syrische Staatsbürgerin, der mit Bescheid vom 17.03.2016 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 07.01.2018 brachte diese eine gemeinsame Tochter zur Welt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut schwanger, der errechnete Geburtstermin war der 18.11.2021. Ab Jänner 2016 war der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Vorarlberg, die ihren Schwerpunkt auf die Einfuhr und den Handel von illegalen Suchtmittel legte und von drei namentlich bekannten syrischen Asylwerbern geführt wurde. Diese waren in derselben Flüchtlingsunterkunft und übten entsprechenden Einfluss auf den Beschwerdeführer aus, der selbst Marihuana und Haschisch konsumierte, bis sich dieser schließlich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligte. Unter ihnen agierten mehrere namentlich bekannte Unterhändler arbeitsteilig, so auch der Beschwerdeführer. Dabei hat er im Zeitraum von Jänner 2016 bis Oktober 2016 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 6.000 Gramm Marihuana und Haschisch und mindestens 100 Gramm Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer überlassen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2016 bis Mai 2017 in Vorarlberg Suchtgift, und zwar unbestimmte Mengen Marihuana und Haschisch, erworben, besessen und konsumiert, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Von 19.01.2017 bis 27.01.2017 wurde ein namentlich genanntes Mitglied dieser Gruppierung von Beamten der LPD Vorarlberg mehrfach zu den von seinen Landsleuten organisierten Suchtgiftgeschäften einvernommen. Dabei gab dieses unter anderem an, dass auch der Beschwerdeführer aus dieser Organisation aussteigen wolle, weil er große Angst habe. Der daraufhin telefonisch kontaktierte Beschwerdeführererklärte erklärte sich bereit auszusagen und war bei seiner anschließenden Einvernahme auch geständig. Er gab im Wesentlichen an, dass er von namentlich genannten Personen sechs Kilogramm Cannabis übernommen und weitergegeben und täglich zwischen 20 und 25 Gramm Haschisch bzw. Marihuana verkauft habe. Mit Anklageschrift der StA Feldkirch vom 03.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs. 2 SMG begangen zu haben. Mit gekürzter Urteilsausfertigung vom 09.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung schuldig gesprochen, mit den ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verhängt. Dabei wurde sein Geständnis und bisherige Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet.

§ 20abs. 3 St

GB wurde ein Betrag in der Höhe von 65.000,- für verfallen erklärt. Der Ankläger und der Beschwerdeführer erklärten dazu einen Rechtsmittelverzicht. Am 21.03.2018 trat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe an.Mit Anklageschrift der StA Feldkirch vom 03.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, und Absatz 2, SMG begangen zu haben. Mit gekürzter Urteilsausfertigung vom 09.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung schuldig gesprochen, mit den ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verhängt. Dabei wurde sein Geständnis und bisherige Unbescholtenheit mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet.

Paragraph 20, abs. 3 StGB wurde ein Betrag in der Höhe von 65.000,- für verfallen erklärt. Der Ankläger und der Beschwerdeführer erklärten dazu einen Rechtsmittelverzicht. , Am 21.03.2018 trat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe an. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Herbst 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug zunächst in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Von 24.10.2018 bis 11.02.2019 war er bei einem namentlich bekannten Frisör beschäftigt. Am 20.12.2018 wurde er positiv auf Kokain getestet, weshalb die Anstaltsleitung den elektronisch überwachten Hausarrest wiederrief und eine Mitteilung an die StA verfasste. Ein gegen den Beschwerdeführer deswegen eingeleitetes Verfahren wurde von der StA schließlich

§ 35Abs.

9 SMG vorläufig zurückgelegt. Am 21.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem Jahr und vier Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen.Seit seiner Haftentlassung ist der Beschwerdeführer überwiegend berufstätig und selbsterhaltungsfähig. Ab 01.08.2019 war er zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jeweils nur wenige Wochen oder Monate dauerten. Dazwischen, konkret in den Zeiträumen von 22.07.2019 bis 31.07.2019, von 22.11.2019 bis 01.12.2019, von 10.02.2020 bis 08.05.2020 und von 22.05.2020 bis 28.05.2020 bezog der Beschwerdeführer jeweils für ebenso kurze Zeiträume Arbeitslosengeld. Ab 29.05.2020 arbeitete der Beschwerdeführer durchgehend bis 30.06.2021 bei einem namentlich bekannten Frisör in Dornbirn, wobei er pandemiebedingt auch phasenweise in Kurzarbeit war. Der Beschwerdeführer beendete dieses Arbeitsverhältnis schließlich wegen der Arbeitszeiten und der erneuten Schwangerschaft seiner Frau. Ab dem 01.07.2021 bezog er Arbeitslosengeld, verfügte jedoch bereits über die Beschäftigungszusage eines Frisörs in der Nähe seines Wohnortes. Seit 01.10.2021 ist der Beschwerdeführer bei diesem Frisör in Feldkirch in Vollzeit beschäftigt. Im Herbst 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug zunächst in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen. Von 24.10.2018 bis 11.02.2019 war er bei einem namentlich bekannten Frisör beschäftigt. Am 20.12.2018 wurde er positiv auf Kokain getestet, weshalb die Anstaltsleitung den elektronisch überwachten Hausarrest wiederrief und eine Mitteilung an die StA verfasste. Ein gegen den Beschwerdeführer deswegen eingeleitetes Verfahren wurde von der StA schließlich

Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgelegt. Am 21.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem Jahr und vier Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen., Seit seiner Haftentlassung ist der Beschwerdeführer überwiegend berufstätig und selbsterhaltungsfähig. Ab 01.08.2019 war er zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jeweils nur wenige Wochen oder Monate dauerten. Dazwischen, konkret in den Zeiträumen von 22.07.2019 bis 31.07.2019, von 22.11.2019 bis 01.12.2019, von 10.02.2020 bis 08.05.2020 und von 22.05.2020 bis 28.05.2020 bezog der Beschwerdeführer jeweils für ebenso kurze Zeiträume Arbeitslosengeld. Ab 29.05.2020 arbeitete der Beschwerdeführer durchgehend bis 30.06.2021 bei einem namentlich bekannten Frisör in Dornbirn, wobei er pandemiebedingt auch phasenweise in Kurzarbeit war. Der Beschwerdeführer beendete dieses Arbeitsverhältnis schließlich wegen der Arbeitszeiten und der erneuten Schwangerschaft seiner Frau. Ab dem 01.07.2021 bezog er Arbeitslosengeld, verfügte jedoch bereits über die Beschäftigungszusage eines Frisörs in der Nähe seines Wohnortes. Seit 01.10.2021 ist der Beschwerdeführer bei diesem Frisör in Feldkirch in Vollzeit beschäftigt. Seit seiner Haftentlassung nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig Bewährungshilfe in Anspruch und wird im Rahmen seiner Auflagen von der Betreuungseinrichtung „Die Fähre“ regelmäßig psychosozial betreut. Diese Betreuung ist sehr konstruktiv und das Thema Sucht hat bereits sehr gut aufgearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer, der im Zuge dieser Betreuung regelmäßig auf Drogen getestet wird, ist seit Beginn dieser Betreuung abstinent und hat entsprechende Therapien besucht. Laut der Betreuungseinrichtung haben sich sehr positive Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeigt. Zudem wird der Beschwerdeführer seit 05.07.2019 regelmäßig von der Bewährungshilfe „Neustart“ betreut und von dieser als sehr zuverlässig und pflichtbewusst beschrieben. Er hat sich seiner Sucht gestellt und kümmert sich um seine Familie, die ihm sehr wichtig ist. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Haftentlassung auch nicht mehr straffällig geworden, im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Therapie und wird dabei auch weiter regelmäßig auf Drogen getestet. Er bereut seine Taten ernsthaft und hat verstanden, dass er durch seine Drogensucht nicht nur sich selbst, sondern auch anderen, insbesondere seiner Familie großen Schaden zugefügt hat. Seit seiner Haftentlassung ist er ernsthaft bemüht, für sich und seine Familie Verantwortung zu übernehmen und für sie zu sorgen. Sein erklärtes Ziel ist es, die Friseurmeisterprüfung zu absolvieren und ein eigenes Friseurgeschäft eröffnen zu können. Für die Rückzahlung des gerichtlich für verfallen erklärten Geldbetrags nimmt er die Unterstützung der Schuldnerberatung in Anspruch. In Zusammenschau der festgestellten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Haftentlassung auch nicht mehr straffällig geworden, im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Therapie und wird dabei auch weiter regelmäßig auf Drogen getestet. Er bereut seine Taten ernsthaft und hat verstanden, dass er durch seine Drogensucht nicht nur sich selbst, sondern auch anderen, insbesondere seiner Familie großen Schaden zugefügt hat. Seit seiner Haftentlassung ist er ernsthaft bemüht, für sich und seine Familie Verantwortung zu übernehmen und für sie zu sorgen. Sein erklärtes Ziel ist es, die Friseurmeisterprüfung zu absolvieren und ein eigenes Friseurgeschäft eröffnen zu können. Für die Rückzahlung des gerichtlich für verfallen erklärten Geldbetrags nimmt er die Unterstützung der Schuldnerberatung in Anspruch. , In Zusammenschau der festgestellten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde. 1.

  1. Zur Lage in Syrien: Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021) Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  2. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  3. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vergleiche BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020). Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund (UNHCR 3.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 30.09.2021 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  4. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  5. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 28.09.2021 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem vorliegenden Verfahrensakten. Die Feststellungen betreffend seine Fluchtgründe, die damit im Zusammenhang stehende Zuerkennung des Asylstatus und die darauffolgende Asylaberkennung ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die Feststellungen betreffend seine in Österreich als Asylberechtigte lebende Ehefrau, die gemeinsame minderjährige Tochter und die neuerliche Schwangerschaft seiner Ehefrau ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien der Geburtsurkunde der ersten Tochter und des aktuellen Mutter-Kind-Passes. Die Feststellungen betreffend die Tathandlungen und Rolle des Beschwerdeführers in der kriminellen Vereinigung, welche zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und in weiterer Folge zu der Aberkennung seines Asylstatus geführt haben, ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt aufliegenden Dokumenten (Abschlussbericht der LPD Vorarlberg vom 07.06.2017, Anklageschrift der StA Feldkirch vom 03.11.2017 und gekürzte Urteilsausfertigung des LG Feldkirch vom 09.02.2018). Dass die in derselben Asylunterkunft wohnenden Mitglieder dieser kriminellen Organisation auf den damals selbst Drogen konsumierenden Beschwerdeführer einen entsprechenden Einfluss ausgeübt haben, bis dieser schließlich bereit war, sich der Organisation anzuschließen, ergibt sich aus den diesbezüglich lebensnahen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung. Der Bruder gab dabei glaubwürdig an, dass dem Beschwerdeführer von diesen Leuten fast eine Gehirnwäsche verpasst worden wäre und er selbst die Unterkunft gerade wegen dieser Personen verlassen habe und nach Wien gegangen sei. Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Einvernahme durch die Polizei aus dieser kriminellen Vereinigung aussteigen wollte und in weiterer Folge sowohl gegenüber der LPD Vorarlberg als auch gegenüber dem Strafgericht voll geständig war, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den oben angeführten Dokumenten. Insbesondere wurde das Geständnis des Beschwerdeführers, sowie seine bisherige Unbescholtenheit im Strafverfahren ausdrücklich als mildernd gewertet, als erschwerend lediglich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Feststellung betreffend den Strafantritt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Benachrichtigung der Justizanstalt Feldkirch vom 21.03.2018. Die Feststellungen betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug in den elektronisch überwachten Hausarrest im Herbst 2018, seinen positiven Drogentest am 20.12.2018, die anschließende Beendigung des überwachten Hausarrests und die Mittteilung an die StA ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom BFA übermittelten Abtretungsbericht der LPD Vorarlberg vom 28.03.2019. Dass die StA das deswegen gegen den Beschwerdeführer zunächst eingeleitete Strafverfahren

§ 35Abs. 9 SMG vorläufig zurückgelegt hat, ergibt sich aus der ebenfalls übermittelten Verständigung der St

A vom 02.04.

  1. Die Feststellung betreffend den Strafantritt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Benachrichtigung der Justizanstalt Feldkirch vom 21.03.
  2. Die Feststellungen betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug in den elektronisch überwachten Hausarrest im Herbst 2018, seinen positiven Drogentest am 20.12.2018, die anschließende Beendigung des überwachten Hausarrests und die Mittteilung an die StA ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom BFA übermittelten Abtretungsbericht der LPD Vorarlberg vom 28.03.
  3. Dass die StA das deswegen gegen den Beschwerdeführer zunächst eingeleitete Strafverfahren

Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgelegt hat, ergibt sich aus der ebenfalls übermittelten Verständigung der StA vom 02.04.

  1. Dass der Beschwerdeführer am 21.07.2019 nach einem Jahr und vier Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich ebenso aus der entsprechenden Eintragung im aktuellen Strafregisterauszug, wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist. Die Feststellungen betreffend die überwiegenden Zeiten der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung und die Dauer der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie der dazwischenliegenden Zeiträume des Arbeitslosenbezugs ergeben sich zweifelsfrei aus den vom BFA übermittelten Unterlagen (AJ-Web Auskunftsverfahren und Versicherungsdatenauskunft) worin die Beschäftigungszeiten, die Dienstgeber und auch die Arbeitslosenbezugszeiten lückenlos angeführt sind. Umso bemerkenswerter erscheint die damit im Widerspruch stehende Stellungnahme des BFA vom 28.09.2021, worin aktenwidrig behauptet wird, dass der Beschwerdeführer ausschließlich vor seiner Strafhaft längerfristig gearbeitet hätte, wogegen danach seine Arbeitsverhältnisse im Schnitt jeweils nur einige Tage bis etwa einen Monat gedauert hätten. Wie sich vielmehr aus der vom BFA selbst vorgelegten Aufstellung eindeutig ergibt, waren die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers jeweils nur von eher kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen, wobei er zuletzt über ein Jahr durchgehend bei einem Frisör beschäftigt war. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe und des generell schlechten Arbeitsmarktes seit Beginn der Coronapandemie umso bemerkenswerter. Entgegen der Ansicht des BFA hat der Beschwerdeführer damit jedenfalls zweifelsfrei dokumentiert, dass ihm tatsächlich viel daran liegt, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und sich und seine Familie durch eigene Arbeit selbst zu erhalten. Wenn das BFA in weiterer Folge ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer laut dem Auszug der Sozialversicherung keine Lehre bei der Fa. K absolviert hat, so ist das zwar richtig, jedoch nicht der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Falschaussage in der mündlichen Verhandlung getätigt hätte, weil diese Aussage nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seinem Bruder stammt, als dieser nach seinem Beruf gefragt wurde (siehe Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2021 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (40 Wochenstunden, Nettogehalt 1.400,- €) steht, ergibt sich aus der übermittelten Arbeitsbestätigung eines in Feldkirch ansässigen Herrenfrisörs. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung in psychosozialer Betreuung ist, dabei regelmäßig auf Drogen getestet wird, keine Drogen mehr konsumiert und die von ihm in Anspruch genommen Therapien zu positiven Veränderungen beim Beschwerdeführers geführt haben, ergeben sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme der Betreuungseinrichtung „Die Fähre“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 05.07.2019 von der Bewährungshilfe „Neustart“ betreut wird und sich dabei sehr pflichtbewusst und zuverlässig gezeigt hat, ergibt sich aus der ebenso unbedenklichen Stellungnahme von „Neustart“. Zudem decken sich die darin getroffenen Aussagen auch mit dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Die dabei gezeigte Reue für die von ihm begangenen Straftaten erschien authentisch und echt. Es ist glaubwürdig, dass ihm mittlerweile tatsächlich bewusst ist, welchen Schaden er sich und anderen mit seiner Drogensicht zugefügt hat. Sein Bemühen, sich von Drogen fernzuhalten und für sich und seine Familie Verantwortung zu übernehmen, erscheint auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner dokumentierten Arbeitswilligkeit aufrichtig. Die Auffassung des BFA, dass Stellungnahmen von staatlich beauftragten NGO`s wie „Neustart“ generell kein Beweiswert zukommen würde, weil notorisch sei, dass darin keine für den Bf. negativen Vermerke getätigt werden dürfen, kann nicht nachvollzogen werden, ein solches Verbot ist nicht bekannt. Zwar ist es durchaus legitim, solchen Stellungnahmen in konkreten Punkten entgegenzutreten, jedoch sollte dies entsprechend substantiiert und nicht durch bloße Äußerung eines Generalverdachts erfolgen. Wenn das BFA hinsichtlich der Stellungnahme von „Neustart“ bemängelt, dass darin behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren abstinent sei, so ist dem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von dieser Bewährungshilfeeinrichtung erst seit 05.07.2019 betreut wird, insofern zuzustimmen, als der Verfasser in dieser Hinsicht wohl offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen ist. Alleine daraus aber ableiten zu wollen, dass auch alle übrigen Aussagen dieser Stellungnahme jeglicher Objektivität entbehren bzw. nicht den Tatsachen entsprechen würden, ginge zu weit. Hinsichtlich der vom BFA ins Treffen geführten, angeblich gegen den Beschwerdeführer anhängigen Anklage wegen § 135 StGB haben weder die mündliche Verhandlung, noch die nachfolgende Stellungnahme des BFA nach Aufforderung zur näheren Präzisierung bzw. Vorlage von entsprechenden Beweismitteln weitere Erkenntnisse erbracht. Das BFA hat sich in seiner abschließenden Stellungnahme lediglich darauf beschränkt, aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers eine mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl seines Freundeskreises abzuleiten, weshalb auch seine Aussage, dass er mit den früheren Mittätern keinen Kontakt mehr hätte, als strategische Aussage zur Verbesserung seiner Ausgangslage im Beschwerdeverfahren zu relativieren sei, was jedoch mangels konkreter Anhaltspunkte als Spekulation zu betrachten ist.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung in psychosozialer Betreuung ist, dabei regelmäßig auf Drogen getestet wird, keine Drogen mehr konsumiert und die von ihm in Anspruch genommen Therapien zu positiven Veränderungen beim Beschwerdeführers geführt haben, ergeben sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme der Betreuungseinrichtung „Die Fähre“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 05.07.2019 von der Bewährungshilfe „Neustart“ betreut wird und sich dabei sehr pflichtbewusst und zuverlässig gezeigt hat, ergibt sich aus der ebenso unbedenklichen Stellungnahme von „Neustart“. Zudem decken sich die darin getroffenen Aussagen auch mit dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Die dabei gezeigte Reue für die von ihm begangenen Straftaten erschien authentisch und echt. Es ist glaubwürdig, dass ihm mittlerweile tatsächlich bewusst ist, welchen Schaden er sich und anderen mit seiner Drogensicht zugefügt hat. Sein Bemühen, sich von Drogen fernzuhalten und für sich und seine Familie Verantwortung zu übernehmen, erscheint auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner dokumentierten Arbeitswilligkeit aufrichtig. Die Auffassung des BFA, dass Stellungnahmen von staatlich beauftragten NGO`s wie „Neustart“ generell kein Beweiswert zukommen würde, weil notorisch sei, dass darin keine für den Bf. negativen Vermerke getätigt werden dürfen, kann nicht nachvollzogen werden, ein solches Verbot ist nicht bekannt. Zwar ist es durchaus legitim, solchen Stellungnahmen in konkreten Punkten entgegenzutreten, jedoch sollte dies entsprechend substantiiert und nicht durch bloße Äußerung eines Generalverdachts erfolgen. Wenn das BFA hinsichtlich der Stellungnahme von „Neustart“ bemängelt, dass darin behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren abstinent sei, so ist dem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von dieser Bewährungshilfeeinrichtung erst seit 05.07.2019 betreut wird, insofern zuzustimmen, als der Verfasser in dieser Hinsicht wohl offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen ist. Alleine daraus aber ableiten zu wollen, dass auch alle übrigen Aussagen dieser Stellungnahme jeglicher Objektivität entbehren bzw. nicht den Tatsachen entsprechen würden, ginge zu weit. Hinsichtlich der vom BFA ins Treffen geführten, angeblich gegen den Beschwerdeführer anhängigen Anklage wegen Paragraph 135, StGB haben weder die mündliche Verhandlung, noch die nachfolgende Stellungnahme des BFA nach Aufforderung zur näheren Präzisierung bzw. Vorlage von entsprechenden Beweismitteln weitere Erkenntnisse erbracht. Das BFA hat sich in seiner abschließenden Stellungnahme lediglich darauf beschränkt, aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers eine mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl seines Freundeskreises abzuleiten, weshalb auch seine Aussage, dass er mit den früheren Mittätern keinen Kontakt mehr hätte, als strategische Aussage zur Verbesserung seiner Ausgangslage im Beschwerdeverfahren zu relativieren sei, was jedoch mangels konkreter Anhaltspunkte als Spekulation zu betrachten ist. Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf den zitierten Länderbericht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. Weder finden sich in den Länderfeststellungen Hinweise, dass es in Syrien zu einer Änderung der als asylrelevant festgestellten Umstände gekommen wäre, noch ist derartiges anderweitig aufgekommen.
  2. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zu Spruchpunkt I.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Die Behörde stützte die Aberkennung im Spruch auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Die Behörde stützte die Aberkennung im Spruch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre.

§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Diese liegen in Bezug auf Personen vor, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen oder (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Es gibt keine Hinweise, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Diese liegen in Bezug auf Personen vor, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen oder (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Es gibt keine Hinweise, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre.

§ 6Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch für gibt es im konkreten Fall keine Hinweise.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch für gibt es im konkreten Fall keine Hinweise.

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Geri

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