RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW124 2246960-1 Spruch, W124 2246960-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Amit XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Amit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selbigen Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Person anführte, dass er aus der Provinz XXXX stamme, Hindi spreche, der Volksgruppe der Yadav Punjabi angehöre und sich zum Hinduismus bekenne, führte dieser aus legal mit einem Reisepass aus Indien ausgereist zu sein. Den Reisepass habe er jedoch in Serbien an einen Schlepper abgeben müssen.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selbigen Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Person anführte, dass er aus der Provinz römisch 40 stamme, Hindi spreche, der Volksgruppe der Yadav Punjabi angehöre und sich zum Hinduismus bekenne, führte dieser aus legal mit einem Reisepass aus Indien ausgereist zu sein. Den Reisepass habe er jedoch in Serbien an einen Schlepper abgeben müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Jugendpräsident der Kongresspartei in XXXX gewesen zu sein. Seit 15 Jahren würde die BJP-Partei an der Macht sein und eine dementsprechend starke Position haben. Als die Wahlen stattgefunden hätten und er sich bemüht habe mehr Wähler zu bekommen, sei er von den Anhängern der BJP verfolgt worden. Im XXXX sei auf den BF ein Anschlag verübt worden. Als er anschließend eine Anzeige bei der Polizei erstatten habe wollen, sei diese auf Grund des politischen Einflusses der BJP nicht angenommen worden. Des weiters sei ein Anschlag auf sein Elternhaus verübt worden. Da sein Leben in großer Gefahr gewesen sei, habe ihm sein Vater geraten, seine Heimat zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Jugendpräsident der Kongresspartei in römisch 40 gewesen zu sein. Seit 15 Jahren würde die BJP-Partei an der Macht sein und eine dementsprechend starke Position haben. Als die Wahlen stattgefunden hätten und er sich bemüht habe mehr Wähler zu bekommen, sei er von den Anhängern der BJP verfolgt worden. Im römisch 40 sei auf den BF ein Anschlag verübt worden. Als er anschließend eine Anzeige bei der Polizei erstatten habe wollen, sei diese auf Grund des politischen Einflusses der BJP nicht angenommen worden. Des weiters sei ein Anschlag auf sein Elternhaus verübt worden. Da sein Leben in großer Gefahr gewesen sei, habe ihm sein Vater geraten, seine Heimat zu verlassen.
- Am XXXX erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen ausführte, die BJP-Partei sei seit ca. 15 Jahren in Madhepardesh an der Macht. Als letztes Jahr die Wahl stattgefunden hätten, habe die Kongresspartei nach 15 Jahren gewonnen. Der „Chiefminister“ sei ebenso Anhänger der Kongresspartei. Es sei zu Unruhen und Streitigkeiten gekommen, da die BJP 15 Jahre an der Macht gewesen sei und nun eine andere Partei gewonnen habe. Die BJP würde viele mafiöse Gangster und Kriminelle haben. Seitdem die neue Partei an die Macht gekommen sei, sei es zu Streitigkeiten, Schlägereien und Unruhen gekommen. Ca. sechs Monate nachdem die Kongresspartei gewonnen habe, sei diese an der Macht gewesen. Danach sei die Partei wieder gewechselt worden, die BJP sei erneut an die Macht gekommen. Er sei dort Jugendpräsident gewesen. Nachdem die Kongresspartei ihren Sitz an die BJP übergeben habe müssen, sei der BF mit dem Tod bedroht worden. Man habe dem BF gesagt, dass er entweder seine Position bzw. Funktion aufgeben müsse, wenn er dies nicht machen würde. Man würde ihn töten.
- Am römisch 40 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen ausführte, die BJP-Partei sei seit ca. 15 Jahren in Madhepardesh an der Macht. Als letztes Jahr die Wahl stattgefunden hätten, habe die Kongresspartei nach 15 Jahren gewonnen. Der „Chiefminister“ sei ebenso Anhänger der Kongresspartei. Es sei zu Unruhen und Streitigkeiten gekommen, da die BJP 15 Jahre an der Macht gewesen sei und nun eine andere Partei gewonnen habe. Die BJP würde viele mafiöse Gangster und Kriminelle haben. Seitdem die neue Partei an die Macht gekommen sei, sei es zu Streitigkeiten, Schlägereien und Unruhen gekommen. Ca. sechs Monate nachdem die Kongresspartei gewonnen habe, sei diese an der Macht gewesen. Danach sei die Partei wieder gewechselt worden, die BJP sei erneut an die Macht gekommen. Er sei dort Jugendpräsident gewesen. Nachdem die Kongresspartei ihren Sitz an die BJP übergeben habe müssen, sei der BF mit dem Tod bedroht worden. Man habe dem BF gesagt, dass er entweder seine Position bzw. Funktion aufgeben müsse, wenn er dies nicht machen würde. Man würde ihn töten. Es seien Anschläge auf ihn verübt worden. Er sei dabei stark verletzt worden. Man habe einen Unfall inszeniert, durch den der BF verletzt worden sei. Als man den Fahrer befragt habe, habe er nichts zugegeben. Er habe gesagt, dass er niemanden kennen würde. Nachdem einige Zeit vergangen und er wieder gesund worden sei, sei ein zweiter Anschlag auf ihn bzw. auf das Haus verübt worden. Er sei verletzt und bedroht worden. Seiner Familie habe man ausgerichtet, dass er getötet werden würde. Zu Hause habe man Gegenstände zerstört und seien seine alten Eltern geschlagen und verletzt worden. Auf Grund dieser Situation habe er seine Heimat verlassen müssen. Für die Flucht habe er einen Schlepper beauftragt und bezahlt. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu jemanden. Er wolle hier in Sicherheit leben und Sprachen lernen. Auf Nachfrage, wann die Anschläge bzw. der Unfall stattgefunden hätten, gab dieser an, dass dies im XXXX zwischen den
- und den
- gewesen sei. Er sei dabei am Kopf stark verletzt worden. Auch am Körper, er wisse es deshalb aber nicht mehr genau.Auf Nachfrage, wann die Anschläge bzw. der Unfall stattgefunden hätten, gab dieser an, dass dies im römisch 40 zwischen den
- und den
- gewesen sei. Er sei dabei am Kopf stark verletzt worden. Auch am Körper, er wisse es deshalb aber nicht mehr genau. Die Frage nach einem Aufenthalt in einem Spital in diesem Zusammenhang bejahte dieser. Er habe auch eine Anzeige aufgeben wollen, aber sei ihm nicht geholfen worden und sei es daher zu keiner Anzeige gekommen. Zum Autounfall gab dieser an, dass er auf dem Weg zum College gewesen sei. Ein Fahrer habe Rauschmittel genommen und sei hinten auf ihn zugefahren. Er sei auf dem Motorrad gewesen und durch das Anfahren verletzt worden. Dabei sei der BF fast verstorben. Der Unfall habe sich zwischen dem
- Und 15.Jänner XXXX ereignet. Die Frage nach der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus beantwortete dieser damit: „Mindestens 17 Tage. Im Spital war ich sieben Tage und 10 Tage hatte ich Bettruhe.“ Auf die Frage, welche Verletzungen der BF von dem Unfall davongetragen hätte gab dieser an: „Bei den Oberschenkeln und am Kopf, aber ich trug einen Helm. Am Arm bei der Schulter. Ich kann mich aber nicht mehr so gut erinnern, da ich ohnmächtig wurde.“ Zum Autounfall gab dieser an, dass er auf dem Weg zum College gewesen sei. Ein Fahrer habe Rauschmittel genommen und sei hinten auf ihn zugefahren. Er sei auf dem Motorrad gewesen und durch das Anfahren verletzt worden. Dabei sei der BF fast verstorben. Der Unfall habe sich zwischen dem
- Und 15.Jänner römisch 40 ereignet. Die Frage nach der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus beantwortete dieser damit: „Mindestens 17 Tage. Im Spital war ich sieben Tage und 10 Tage hatte ich Bettruhe.“ Auf die Frage, welche Verletzungen der BF von dem Unfall davongetragen hätte gab dieser an: „Bei den Oberschenkeln und am Kopf, aber ich trug einen Helm. Am Arm bei der Schulter. Ich kann mich aber nicht mehr so gut erinnern, da ich ohnmächtig wurde.“ Für die Qualifikation als Jugendpräsident sei das „Bachelorstudium“ die Mindestqualifikation gewesen. Das Amt habe er nicht lange ausgeübt. Es sei es seit dem XXXX gewesen, als die andere Partei an die Macht gekommen sei. Beendet habe er sein Studium XXXX . Er habe Personen motiviert zur Partei zu gehen und angeworben. Er habe dabei den Plan der Partei vorgetragen und über die Zukunft der Partei gesprochen, wenn diese wieder an die Macht kommen würde. Er habe über die Arbeitslosigkeit gesprochen und versucht die Arbeitslosigkeit zu reduzieren. Außerdem über die Gerechtigkeit und der Verhinderung der Gewalt an Frauen. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit würde er die jungen Menschen zur Arbeit motivieren. Außerdem ein Nachhilfezentrum gründen. Für die Qualifikation als Jugendpräsident sei das „Bachelorstudium“ die Mindestqualifikation gewesen. Das Amt habe er nicht lange ausgeübt. Es sei es seit dem römisch 40 gewesen, als die andere Partei an die Macht gekommen sei. Beendet habe er sein Studium römisch 40 . Er habe Personen motiviert zur Partei zu gehen und angeworben. Er habe dabei den Plan der Partei vorgetragen und über die Zukunft der Partei gesprochen, wenn diese wieder an die Macht kommen würde. Er habe über die Arbeitslosigkeit gesprochen und versucht die Arbeitslosigkeit zu reduzieren. Außerdem über die Gerechtigkeit und der Verhinderung der Gewalt an Frauen. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit würde er die jungen Menschen zur Arbeit motivieren. Außerdem ein Nachhilfezentrum gründen.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in keiner Weise in der Lage gewesen sei die vermeintlichen Bedrohungen, Misshandlungen, die seine politischen Gegner angeblich gegen ihn ausgeführt worden wären, in einem Spitalsaufenthalt gegipfelt hätten und zu seiner vermeintlichen Flucht geführt haben hätte sollen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu den Geschehnissen, den Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Umstände und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner vermeintlichen Verfolgung durch private Dritte sei es dem BF unbenommen geblieben an einem anderen Ort in Indien Unterkunft und Auskommen zu finden. Da der BF hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch private Dritte eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, wäre dem BF auch eine Rückkehr nach Indien möglich und zumutbar. Gemäß den Angaben des BF würde seine gesamte Familie in seinem Heimatland leben und würde das BFA auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben davon ausgehen, dass er nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde. Der BF würde nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Es sei dem BF deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Der BF habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsland in Indien verbracht und sei dieser mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut. Er würde Hindi sprechen, woraus sich zweifelsfrei ergeben würde, dass er unter keinen Verständigungsschwierigkeiten leiden würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den XXXX am XXXX vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er führte zusammengefasst aus, dass die Vorwürfe keinen erkennbaren Begründungswert haben würden, da das BFA einen großen Teil der Aussagen nicht zur Kenntnis zu nehmen scheinen würde. Es würde sich der Eindruck aufdrängen, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung lediglich seine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den römisch 40 am römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er führte zusammengefasst aus, dass die Vorwürfe keinen erkennbaren Begründungswert haben würden, da das BFA einen großen Teil der Aussagen nicht zur Kenntnis zu nehmen scheinen würde. Es würde sich der Eindruck aufdrängen, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung lediglich seine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe. Den Vorwurf, der BF habe keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben, indem er keine genaue Zeit-, und Ortsangabe gemacht habe, sei nicht richtig. Dass der BF den genauen Verlauf nicht in allen Details habe schildern können, sei ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen. Asylwerber würden in der Einvernahme stets angehalten werden nichts zu erfinden oder zu spekulieren, sondern zuzugeben, wenn sie über bestimmte Dinge keine Erinnerungen haben würden. Die indische Polizei würde dem BF gegenüber schutzunwillig und nicht schutzfähig sein, zumal die politisch motivierte Verfolgung, der der BF ausgesetzt sein würde, auch von den indischen Behörden ausgehen würde. Dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, sei aber im Falle des BF nicht zutreffend. Dies wäre von der Behörde jedenfalls zu untersuchen gewesen, eventuell auch durch Recherchen vor Ort. Der BF habe in der Einvernahme erklärt, dass er keinen Schutz der indischen Behörde erhalten könne und sein Vorbringen inhaltlich geprüft werden müsse, anstatt lediglich die Asylrelevanz seiner Befürchtungen abzulehnen. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass für den Fall einer Abschiebung die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF bestehe. Auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien und der hoffnungslosen Situation, würde der BF im Falle seiner Rückkehr einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt sein. Der BF würde über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr verfügen, dass ihm eine Rückkehr ermöglichen könne; er sei von seiner Heimat entwurzelt und sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würden. Der BF würde über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr verfügen, dass ihm eine Rückkehr ermöglichen könne; er sei von seiner Heimat entwurzelt und sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würden. Die Begründung des Bundesamtes, warum das Privat-, und Familienleben des BF nicht als schützenswert angesehen werden könne, sei nicht verständlich. Der BF habe sich schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, er habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig, Allenfalls wäre dem BF auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder auf Grund der Schützenswürdigkeit seines Privat-, und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
- Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am XXXX einlangte.
- Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am römisch 40 einlangte.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF legte im Zuge dessen einen Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX vor, wonach er an diesem Tag das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet habe, vor.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF legte im Zuge dessen einen Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 vor, wonach er an diesem Tag das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet habe, vor. Im Übrigen nahm die Verhandlung folgenden Verlauf: „[…] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Hindi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Hindi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gut, ich nehme keine Medikamente oder irgendwelche Substanzen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Sind die Angaben, die sie seinerzeit bei der Polizei bzw. dem BFA gemacht haben richtig und erhalten Sie diese aufrecht? BF: Ja. R: Wann sind Sie geboren, wie ist Ihr vollständiger Name? BF: XXXX , geboren XXXX .BF: römisch 40 , geboren römisch 40 . R: Wo sind Sie geboren? BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren, das ist auch gleichzeitig der Bezirk. Die Provinz heißt MP (Madia Pradesh).BF: Ich bin in der Stadt römisch 40 geboren, das ist auch gleichzeitig der Bezirk. Die Provinz heißt MP (Madia Pradesh). R: Wo haben sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Indien gelebt? Geben Sie mir das bitte chronologisch an in welchen Zeiträumen Sie in welchen Städten sie gelebt habe. BF: Ich habe mich hauptsächlich in XXXX aufgehalten. Ab und zu war ich in den Nachbarstädten. BF: Ich habe mich hauptsächlich in römisch 40 aufgehalten. Ab und zu war ich in den Nachbarstädten. R: Haben Sie von XXXX direkt Indien verlassen?R: Haben Sie von römisch 40 direkt Indien verlassen? BF: Ja, ich bin von dort nach Dehli gefahren. Von Dehli aus habe ich Indien verlassen. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist? BF: Ich bin mit dem Flugzeug ausgereist. R: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme mit den Behörden bzw. der Flughafenpolizei gegeben? BF: Nein, ich hatte ein Visum für Serbien. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist? BF: Ja. R: Waren Sie bei der serbischen Botschaft in Indien? BF: Nein, ich habe mit einem Schlepper gesprochen. Der hat alles besorgt. R: Was haben Sie dem bezahlt? BF: 5000 Euro. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Ich habe gearbeitet und war auch selbstständig tätig. Ich war auch Jugendvorstand bei der Kongresspartei. Meiner Familie geht es finanziell auch gut. R: Was macht Ihre Familie, dass es Ihrer Familie finanziell gut geht? BF: Mein Vater besitzt ein eigenes Land. Er betreibt Landwirtschaft. Einen Teil hat er verpachtet. R: Haben Sie Geschwister? BF: Einen Bruder. R: Ist der jünger oder älter als Sie? BF: Jünger. R: Wie alt? BF: Ca.
- R: Was macht er? BF: Er unterstützt meinen Vater, weil er es alleine nicht mehr schafft. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe die Schule gemacht und dann das College abgeschlossen. Danach war ich auf der Universität für Politikwissenschaft. R: Haben Sie das fertig studiert? BF: Ja. R: Was haben Sie in Indien gearbeitet? BF: Ich war Jugendvorstand der Kongresspartei. Ich habe mich um die Jugendlichen gekümmert. R: Was haben Sie damit monatlich verdient? BF: Nein, dafür habe ich kein Geld bekommen. R: Was haben Sie gearbeitet? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich selber habe nicht gearbeitet, aber die Landwirtschaft meines Vaters läuft gut. R: Haben Sie Ihrem Vater in der Landwirtschaft geholfen und unterstützt? BF: Ja. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Mein Vater ist vor 1-2 Monaten verstorben. R: Wer betreibt diese Landwirtschaft? BF: Mein Onkel und mein jüngerer Bruder. R: Haben Sie außer Ihrem Onkel noch andere Verwandte in Indien? BF: Ja, ich habe noch andere Onkeln und Tanten. R: Wie ist das Verhältnis zu denen? BF: Ganz normal. R: Wo wohnen die Verwandten? Wohnen die im selben Ort, in derselben Region? BF: Ja, alle in der Nähe. R: Woran ist Ihr Vater verstorben? BF: Mein Vater hat getrunken und er hatte auch großen Stress wegen mir. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich habe Freunde die mich unterstützen. Ich möchte mir hier ein Geschäft aufbauen. Ich habe schon eine Firma eröffnet. Der BF legt ein Gewerbe zur Güterbeförderung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria welches als Beilage A zum Akt genommen wird. R: Wird das Gewerbe schon betrieben? BF: Ich warte noch auf die ATU Nummer. R: Sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert? BF: Ja, habe ich alles. Ich habe auch eine Versicherungsnummer. R: Was zahlen Sie im Monat Versicherung? BF: Ich habe die erste Rechnung noch nicht bekommen. R: Sind Sie jetzt versichert oder nicht? Wir können auch nachschauen. BF: Ich habe eine Versicherungsnummer, eine E-Card Nummer. R: Haben Sie aus der Grundversorgung irgendwelche Leistungen bezogen? BF: Nein. R: Gehören Ihrem Freundeskreis Österreicher oder Österreicherinnen an? BF: Nein. R: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF: Ich war mich anmelden, aber die verlangten die Impfung von mir. Dann habe ich mich einmal impfen lassen. Nach der zweiten Impfung war ich mich anmelden. R: Sind sie ein zweites Mal geimpft? BF: Ja, jetzt bin ich ein zweites Mal geimpft. R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. R (Frage auf Deutsch): Verstehen und sprechen Sie Deutsch? BF: Yes, Sir. R (Frage auf Deutsch): Wissen Sie wann heute die Verhandlung begonnen hat? BF: „Ganz bisschen“. R (Frage auf Deutsch): Was arbeitet Ihre Mutter? BF: Verstehe ich nicht. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie eine eigene Wohnung? BF: Eine Wohnung? „Ich habe Wohnungs, Sir“. R (Frage auf Deutsch): Wie viele Leute wohnen in der Wohnung? BF: Ich verstehe nicht. R (Frage auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Nicht verstanden. Die Verhandlung wird in Hindi fortgesetzt. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen? BF: Nein, nur im Fitnesscenter. R: Was zahlen Sie dafür? BF: 20 Euro. R: Wieviel Geld steht Ihnen im Monat zur Verfügung? BF: Ich habe kein Einkommen. R: Haben Sie einen Mietvertrag? BF: Ich habe einen Meldezettel. R: Wie viel bezahlen Sie, dass Sie in dieser Wohnung wohnen dürfen? BF: Momentan muss ich nichts zahlen, meine Freunde helfen mir. Wenn ich dann arbeite werde ich etwas zahlen. Ich habe mich bei 3 bis 4 Firmen beworben, aber die verlangen ein Visum. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich erkundige mich über Österreich und über geschäftliche Möglichkeiten. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Man würde mich umbringen. R: Hätte man dazu einen Grund? BF: Die BJP ist an der Macht und sie bringt Leute der Kongresspartei um. R: Wo ist die BJP an der Macht? BF: Bei uns in XXXX BF: Bei uns in römisch 40 R: Wo ist die Kongresspartei in Indien an der Macht? In welchem Bundesstaat? BF: In ein bis zwei Staaten ist die Kongresspartei an der Macht, sowie in Rajastan und Maha Rashtrar. Aber indienweit ist die BJP an der Macht. R: Wer stellt derzeit die Bundesregierung? Welche Parteien? BF: Die BJP. Aber jetzt stehen Wahlen an. R: Ist die BJP eine reine Macht oder ist sie in einer Koalition? BF: Die BJP ist alleine an der Macht. Nur in machen Staaten hat sie eine Koalition. R: Wie ist Ihr Bruder politisch eingestellt? BF: Mein Bruder hat meine Probleme gesehen und hält sich raus. Mein Vater will auch nicht, dass er mit der Politik etwas zu tun hat. R: Ist Ihr Vater politisch eingestellt bzw. wie ist er politisch eingestellt? BF: Er war von Anfang an bei der Kongress Partei. R: Ist er heute auch noch bei der Kongress Partei? BF: Er ist gestorben. R: Wann ist Ihr Vater gestorben? BF: Vor 1 ½ Monaten. R: Waren Sie bei der Verabschiedungsfeier? BF: Nein, ich habe kein Visum, ich konnte nicht reisen. R: Was würde passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssen? BF: Mir würde dasselbe passieren wie meinem Vater. Er war die letzten Jahre nur krank und im Stress. R: Hat er eine Funktion in der Kongress Partei gehabt? BF: Er war der Vorstand der Kongress Partei in unserer Gegend. R: Wie lange war er das? BF: Für 5 Jahre. R: In welchem Zeitraum? BF: Von 2011-
- R: Was war danach? BF: Danach hat er normale Arbeiten wie ein Parteimitglied gemacht. R: Wie lange hat er das gemacht? BF: Eine Zeit lang und dann wurde er krank. R: Welche genaue Funktion haben Sie in der Partei gehabt? BF: Ich war der Jugendvorstand. R: Von was, Sie waren der Jugendvorstand von was? BF: Von der Kongress Partei. R: Von ganz Indien? BF: Nein, nur vom Bezirk. R: Wer war der Jugendvorstand von ganz Indien? Wer war der Höchste? BF: Das war Rahul Ghandi. R: Was ist das Parteiprogramm der BJP? BF: Meinen Sie was die Partei möchte? R: Sie haben gesagt, der Rahul Ghandi ist der Jugendvorstand von ganz Indien. Wer ist dann der Parteivorstand von ganz Indien? BF: Das ist die Sonia Ghandi, seine Mutter. R: Für was ist die BJP gestanden? Was war das Parteiprogramm der BJP? BF: Die BJP hat immer Leute von der Opposition am Arbeiten gestört. Und sie ist korrupt. R: Was ist das Parteiprogramm der Kongress Partei? BF: Das größte Anliegen der Kongress Partei ist die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. R: Das wollen alle Parteien. Konkretisieren Sie das Partei Programm. BF: Die Kongress Partei will, dass Indien sich entwickelt und gute Beziehungen zu anderen Staaten hat. R: Mit welchem Parteiprogramm ist die Kongress Partei bei der Wahl angetreten? BF: Dass viele Firmen gegründet werden und dass Jugendliche Arbeit bekommen. Dass Mädchen eine bessere Ausbildung bekommen? R: Mit was für einem Programm ist die BJP angetreten, wie sie so erfolgreich war? BF: Von der BJP kann ich das Parteiprogramm nicht angeben, R: Können Sie mir sagen, warum die BJP so erfolgreich war? Was sind die Hintergründe? BF: Modi ist ein beliebter Anführer. R: War die Kongress Partei jemals von Korruption erschüttert? BF: Nein. R: Sie haben ja gesagt sie haben Politikwissenschaft studiert. Wie würden Sie die BJP politisch einordnen? BF: Die BJP ist eine starke Partei und der Hauptopponent der Kongress Partei. R: Wie würden Sie die Kongress Partei im politischen Spektrum einordnen? Links, rechts, national, konservativ, liberal? BF: Die Kongress Partei ist gut. R: Warum haben Sie Indien dann verlassen? Was war der Grund? BF: Ich wurde attackiert in Indien. R: Wie oft? BF: 2 Mal. R: Wann war das erste Mal? BF: Meinen Sie das Datum? R: Wann war das erste Mal? BF: Es war XXXX .BF: Es war römisch 40 . R: Wann genau? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: In welchem Monat war das? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was ist da genau passiert? BF: Ich war auf dem Motorrad unterwegs, da hat mich ein LKW gerammt. Ich habe versucht eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, aber die Polizei hat abgelehnt. R: Können Sie mir das genauer schildern, wie sich dieses Unfallgeschehen ereignet hat? BF: Ich wurde 3 bis 4 Kilometer von einem kleinen LKW verfolgt. Bei einem Kreisverkehr hat mich der LKW gerammt. R: Welche Geschwindigkeit hat der LKW draufgehabt? BF: Zwischen 60 und 70 km/h. R: Mit was waren Sie unterwegs? BF: Mit dem Motorrad. R: Sind Sie ins Krankenhaus gekommen? BF: Ja. R: Wie lange waren sie im Krankenhaus? BF: 3 Tage. R: Waren Sie da geheilt? BF: Nein, ich musste zu Hause noch im Bett liegen. R: Was haben Sie von diesem Unfall davongetragen? BF: Ich hatte Abschürfungen an den Beinen. R: Wann hat sich dann der zweite Vorfall ereignet? BF: Das war ca. 1 ½ Jahre nach dem ersten Vorfall. Das war bei mir zu Hause. R: Wann war das genau? BF: Es war XXXX .BF: Es war römisch 40 . R: Wann? BF: Jänner. R: Was ist da genau passiert? BF: Es waren Männer bei uns zu Hause, sie haben meinen Vater nach mir gefragt. Sie haben die Wohnung demoliert und gedroht. Es wurde die Polizei gerufen, aber die kam einfach nicht. R: Ist Ihnen gegenüber auch was passiert? BF: Ich war nicht zu Hause. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Ich war im Partei Büro. R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie diese Information erhalten haben? BF: Mein Vater hat mich angerufen und gesagt ich soll nicht nach Hause kommen. Ich soll mir eine andere Bleibe suchen. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Mein Vater hat mit einem Schlepper gesprochen und mit Hilfe dessen habe ich dann das Land verlassen. R: Wie lange haben Sie sich dann von diesem Vorfall bis zu Ihrer Ausreise in Indien aufgehalten? BF: 10 Tage. R: Bei wem haben Sie sich in dieser Zwischenzeit aufgehalten? BF: Ich war in verschiedenen Hotels in Mumbai. R: Ist es dort zu irgendwelchen Zwischenfällen Ihnen gegenüber gekommen? BF: Nein. Ich habe immer meinen Aufenthaltsort geändert. R: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet als Sie bei Ihnen zu Hause waren? BF: Das war im Jänner XXXX .BF: Das war im Jänner römisch 40 . R: Wann im Jänner? BF. Zwischen dem
- Und
- Jänner. R: Wann sind Sie ausgereist? BF: Nach 15 bis 20 Tagen. R: Was heißt nach 15 bis 20 Tagen? BF: Nach 15 bis 20 Tagen nach dem Jänner. R: Das heißt zwischen
- und
- Februar sind Sie ausgereist? BF: In der
- Februar Woche habe ich Indien verlassen. R: Was wollten die Täter eigentlich bei Ihnen zu Hause? BF: Sie haben nach mir gesucht. R: Was wollten die Täter von Ihnen?, R: Was wollten die Täter von Ihnen? BF: Sie wollten, dass ich meinen Namen bei den Wahlen zurückziehe. R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert? BF: Er hat telefoniert und die Polizei angerufen, aber keiner hat reagiert. R: Wie haben die Täter darauf reagiert? BF: Die haben gedroht, dass wenn sie mich finden werden, mich umbringen werden. R: Warum sollten Sie von denen umgebracht werden, nachdem Sie eine relativ niedrige Funktion eingenommen haben? BF: Es ist eine niedrige Position, aber eine wichtige Position. R: Wer leitet die jetzt? BF: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt mehr. R: Wollen Sie noch irgendwas sagen? BF: Ich möchte mich selbstständig machen. Ich habe mit ein paar Firmen gesprochen, aber die verlangen ein Visum. Ich brauche zum Arbeiten ein Visum. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Yadavi sowie der Religion des Hinduismus an und stammt aus der Stadt XXXX welche in der Provinz MP (Madia Pradesh) liegt. Der BF hat sich dort hauptsächlich aufgehalten und war ab und zu in den Nachbarstädten. Seine Muttersprache ist Hindi. Der BF reiste aus Indien legal mit dem Flugzeug nach Serbien aus und mit Hilfe eines Schleppers über die Slowakei unrechtmäßi ein.Der BF ist indischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 geboren, gehört der Volksgruppe der Yadavi sowie der Religion des Hinduismus an und stammt aus der Stadt römisch 40 welche in der Provinz MP (Madia Pradesh) liegt. Der BF hat sich dort hauptsächlich aufgehalten und war ab und zu in den Nachbarstädten. Seine Muttersprache ist Hindi. Der BF reiste aus Indien legal mit dem Flugzeug nach Serbien aus und mit Hilfe eines Schleppers über die Slowakei unrechtmäßi ein. Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX . Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen römisch 40 . Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule und absolvierte danach ein College. Der BF hat das Studium der Politikwissenschaften nicht abgeschlossen. Der BF hat seinem Vater in der elterlichen Landwirtschaft geholfen. Die Landwirtschaft wird seit dem Tod des Vaters von seinem jüngeren Bruder und einem Onkel des BF betrieben. Überdies leben noch andere Tanten und Onkel in der Nähe seines Elternhauses. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, leidet an keiner Krankheit, ist weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt dieser Medikamente ein. Der BF ist mittlerweile zweimal gegen Covid geimpft. Überdies ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie festzuhalten, dass der BF XXXX Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, leidet an keiner Krankheit, ist weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt dieser Medikamente ein. Der BF ist mittlerweile zweimal gegen Covid geimpft. Überdies ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie festzuhalten, dass der BF römisch 40 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. 1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret aufgrund der Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei wegen seiner behaupteten Funktion als Jugendvorstand der Kongress Partei - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahe Angehörige. In seinem Herkunftsstaat leben in seiner Herkunftsregion Familienangehörige und Verwandte. Der Vater des BF ist vor etwa ein, zwei Monaten verstorben und wird die elterliche Landwirtschaft vom jüngeren Bruder mit einem der Onkel des BF weiter betrieben. In Österreich wird sowohl der Lebensunterhalt des BF als auch dessen Unterkunft von Freunden des BF bestritten. Seinem Freundeskreis gehören keine ÖsterreicherInnen an. Er hat sich bei drei, vier Firmen bereits beworben, ist aber mangels eines entsprechenden Aufenthaltsstatus nicht beschäftigt worden. Leistungen aus der Grundversorgung hat der BF bis zum 15.06.2021 bezogen. Zwischenzeitig hat der BF ein Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet. Er verfügt überdies über eine Versicherungsnummer. Sonstigen enge sozialen Bindungen im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Der BF besucht ein Fitnesscenter, ist aber nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass sich der BF ehrenamtlich engagiert und nimmt nicht auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Er besuchte bisher weder Deutschkurse noch absolvierte er Deutschprüfungen und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig bezieht jedoch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom 31.05.2021 mit letzter Kurzinformation vom 31.05.2021: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021 KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020 TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021 Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy.(SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politikund Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy., (SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik, und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung wiederhergestellt (FH 2020). Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
- Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
- Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
- September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
- September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020).In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
- September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
- September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020 ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes
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